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{'item': 'L502 2184259-1'}

Obsah (20)§ 28Art 133§ 51§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlL502 2184259-1 SpruchL502 2184259-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelric

§ 28Abs. 3 Vw

GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 25.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Zuge der Antragstellung gab der BF an, dass er irakischer Staatsangehöriger sei, und legte zum Nachweis seiner Identität einen irakischen Reisepass vor, der an der PI Schwechat sichergestellt wurde (AS 165).
  3. Im Gefolge seiner Erstbefragung am 26.08.2015 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur amtswegigen Altersfeststellung eingeleitet und der BF am 15.09.2015 sowie 07.10.2015 zu derselben geladen. In einer Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des bisher als minderjährig angesehenen BF vom 26.11.2015 wurde der vorgesehenen gutachterlichen Altersfeststellung mit dem Hinweis darauf entgegen getreten, dass der BF nicht nur einen irakischen Reisepass vorgelegt habe, dem auch sein Alter zu entnehmen sei, sondern zwischenzeitig auch in Besitz der Originale seines irakischen Personalausweises und seines Staatsbürgerschaftsnachweises gelangt sei und diese postalisch an das BFA übermittelt wurden. Angeregt wurde im Hinblick darauf die urkundentechnische Überprüfung dieser drei Identitätsdokumente. Am 04.05.2016 wurde der BF neuerlich der "sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung" zugewiesen und wurde nach erfolgter Untersuchung an diesem Tag ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt (AS 99). Diesem zufolge habe der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 17,21 bzw. ein wahrscheinliches Alter von 17,91 Jahren aufgewiesen. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.07.2016 wurde dem BF sodann "das Geburtsdatum 10.06.1998 zugewiesen".
  4. Mit 29.08.2016 wurde dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung

§ 51Asyl

G ausgestellt und das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg, fortgesetzt, wo er am 19.06.2017 niederschriftlich einvernommen wurde.4. Mit 29.08.2016 wurde dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 51, AsylG ausgestellt und das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg, fortgesetzt, wo er am 19.06.2017 niederschriftlich einvernommen wurde.

  1. Mit (undatiertem) Aktenvermerk der LPD Salzburg wurde festgehalten, dass die urkundentechnische Überprüfung des irakischen Reisepasses des BF ergeben habe, dass dieser "unbedenklich" sei (AS 219).
  2. Am 13.09.2017 wurden dem BF vom BFA im Rahmen des Parteigehörs länderkundliche Informationen zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme dazu zugestellt.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte III - V).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde Frist für die freiwillige Ausreise des BF von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI).7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei - römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde Frist für die freiwillige Ausreise des BF von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs). Im Rahmen seiner der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen kam die Behörde u.a. zur Feststellung, dass die genaue Identität des BF nicht feststehe. 8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.12.2017 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.12.2017 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den dem BF durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirkung vom 07.12.2017 zugestellten Bescheid des BFA erhob dieser mit Unterstützung seiner Rechtsberatung und seiner zugleich bevollmächtigten Vertreterin mit 28.12.2017 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 22.01.2018 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.
  3. Am 13.03.2018 langte beim BVwG ein Schreiben der Vertreterin des BF samt Integrationsnachweisen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der gg. Verfahrensgang steht im Lichte des Akteninhalts als unstrittig fest, nicht jedoch die genaue Identität, insbesondere nicht das Geburtsdatum des BF.
  5. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A)

  1. In seiner Entscheidung zu Ra 2014/01/0205 vom
  2. Mai 2015 hat der VwGH zur Frage einer allfälligen Behebung einer erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG durch das Verwaltungsgericht in grundlegender Weise bzw. in weiterer Folge in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Ra 2016/03/0027) dargelegt:

  1. In seiner Entscheidung zu Ra 2014/01/0205 vom
  2. Mai 2015 hat der VwGH zur Frage einer allfälligen Behebung einer erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG durch das Verwaltungsgericht in grundlegender Weise bzw. in weiterer Folge in ständiger Rechtsprechung vergleiche u.a. Ra 2016/03/0027) dargelegt: "In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom

  1. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  2. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  3. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)."In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  4. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  5. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).
  7. Die belangte Behörde ging im Zulassungsverfahren vom persönlichen Vorbringen des BF insoweit ab, als dieser sein Geburtsdatum, dem Inhalt des zugleich vorgelegten irakischen Reisepasses folgend, zwar mit "01.02.2000" genannt hatte, sie diese Aussage jedoch offenkundig in Zweifel zog und eine gutachterliche Altersfeststellung vornehmen ließ, die zu einem anderen errechneten Geburtsdatum gelangte, woraufhin dem BF in Abweichung von seinem Vorbringen der "10.06.1998 als Geburtsdatum zugewiesen" wurde. Unabhängig davon wurde jedoch im zugelassenen Verfahren an der LPD Salzburg eine urkundentechnische Überprüfung des irakischen Reisepasses des BF durchgeführt, deren Ergebnis lautete, dass dieser "unbedenklich" sei, womit implizit auch die Richtigkeit des dort eingetragenen Geburtsdatums "01.02.2000" bestätigt wurde. Dem gg. Verfahrensakt liegen auch Kopien der beiden anderen vom BF beigebrachten nationalen Identitätsurkunden (Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis) bei. Eine Übersetzung oder urkundentechnische Überprüfung der Originale derselben fand aber offenkundig nicht statt. Ihrer Entscheidung vom 04.12.2017 legte die belangte Behörde (dennoch) als Geburtsdatum des BF den "10.06.1998" zugrunde, stellte aber wiederum auf S. 16 ihres Bescheides fest, dass seine Identität nicht feststehe.
  8. Die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sowie die darauf abstellenden Feststellungen das Geburtsdatum bzw. Alter des BF sowie seine Identität insgesamt betreffend ergaben im Lichte dieses Akteninhalts ein nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringendes Gesamtbild. Soweit die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung dahingehend darlegte, dass dem Gutachten zur Altersfeststellung mehr Beweiskraft zuzubilligen gewesen sei als einer irakischen Identitätsurkunde, deren Inhalt notorischer Weise in hohem Maße dem Verdacht einer Verfälschung ausgesetzt sei, wären diese Erwägungen als solche noch nicht zu beanstanden gewesen. Jedoch lag dem gg. Verfahrensakt der erwähnte Aktenvermerk der LPD Salzburg über das Ergebnis einer urkundentechnischen Überprüfung des irakischen Reisepasses des BF bei, das lautete, dass dieser "unbedenklich" sei, womit implizit wohl auch die Richtigkeit des dort eingetragenen Geburtsdatums "01.02.2000" bestätigt wurde. Die Beweiswürdigung der Behörde war daher insoweit, als sich dieser Aspekt der urkundentechnischen Überprüfung dort gar nicht fand, unvollständig und darüber hinaus unschlüssig, hätte sie doch ansonsten vor dem Hintergrund der Feststellung des gutachterlich ermittelten Geburtsdatums das Ergebnis der urkundentechnischen Untersuchung, welches ja als "unbedenklich" erachtet worden war, ebenfalls in Zweifel ziehen müssen. Darüber hinaus wurde ungeachtet dieses Widerspruchs eine Überprüfung der beiden anderen Identitätsurkunden des BF unterlassen, die sohin ebenfalls keiner Beweiswürdigung unterlagen.
  9. Nachdem die belangte Behörde im ersten Verfahrensgang den maßgeblichen Sachverhalt die genaue Identität des BF betreffend nur ungenügend ermittelte und auf diese Weise zu einer unschlüssigen bzw. widersprüchlichen Entscheidungsgrundlage gelangte, war in Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG und der dazu vom VwGH entwickelten Rechtsansicht der Bescheid spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.
  10. Nachdem die belangte Behörde im ersten Verfahrensgang den maßgeblichen Sachverhalt die genaue Identität des BF betreffend nur ungenügend ermittelte und auf diese Weise zu einer unschlüssigen bzw. widersprüchlichen Entscheidungsgrundlage gelangte, war in Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und der dazu vom VwGH entwickelten Rechtsansicht der Bescheid spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen. 5.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren.5.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L502.2184259.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.