der Straßenverkehrsordnung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , OB: römisch 40 vom 26.07.2017, betreffend Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung, beschlossen: A) Die Beschwerde wird
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, § 9 BVwGG BGBl I Nr 10/2013 idgF iVm § 29b StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, Paragraph 9, BVwGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 29 b, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen. B) Die Revision ist
F, zulässig.Die Revision ist
F, zulässig. TextBEGRÜNDUNG: 1.0 Kurzsachverhalt: Am 19.05.2017 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge auch bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB) einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
VO unter gleichzeitiger Beantragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.Am 19.05.2017 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge auch bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB) einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO unter gleichzeitiger Beantragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Am 26.07.2017 erging der Bescheid der bB, mit dem der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung abgelehnt wurde. Daraufhin brachte die bP am 09.08.2017 Beschwerde ein und führte darin zusammengefasst Folgendes aus: Im Gutachten sei ausschließlich auf die Probleme der Wirbelsäule, der Schulter und des Herzens geachtet worden. Das derzeit größte Problem sei jedoch der rechte Fuß: Zum Beispiel: 1) Das Knie springt bei unkontrollierten Bewegungen raus und schmerzt 2) Der rechte Vorfuß ist steif und schmerzt (Sehnenverkürzung) 3) Das Sprunggelenk schmerzt Am 24.08.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 2.1. im Generellen und die unter Pkt 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 2.1. im Generellen und die unter Pkt 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
VO ist bei Eintrag der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass, auf Antrag vom Bundesministeriumsservice als Nachweis für das Vorliegen der Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4, ein Ausweis auszustellen.
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist bei Eintrag der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass, auf Antrag vom Bundesministeriumsservice als Nachweis für das Vorliegen der Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4, ein Ausweis auszustellen. Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises kann
VO unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises kann
Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht neben den Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, auch für Verfahren auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung berufen. Mit der StVO-Novelle BGBl. I 39/2013 wurde im Zusammenhang mit Beschwerden betreffend die Ausfolgung beziehungsweise Einziehung von Ausweises iSd § 29b Abs. 1a StVO auch die Zuständigkeit des BVwG für dieses Verfahren geschaffen.Mit der StVO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2013, wurde im Zusammenhang mit Beschwerden betreffend die Ausfolgung beziehungsweise Einziehung von Ausweises iSd Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO auch die Zuständigkeit des BVwG für dieses Verfahren geschaffen. Die Zuständigkeit setzt aber voraus, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Bedingt durch den Umstand, dass keine Entscheidung auf Grundlage der StVO von der bB in diesem Zusammenhang erfolgte, ist das ho. Gericht mangels entsprechender Kognitionsbefugnis unzuständig, und war von einer inhaltlichen Prüfung in der Sache selbst, Abstand zu nehmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid der bB die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln festgestellt wurde, welche in weiterer Folge von der bP auch in Beschwerde gezogen wurde. Keine Absprache erfolgte über den Antrag gem. § 29b StVO.Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid der bB die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln festgestellt wurde, welche in weiterer Folge von der bP auch in Beschwerde gezogen wurde. Keine Absprache erfolgte über den Antrag gem. Paragraph 29 b, StVO. Soweit sich die Beschwerde in Ihren Beschwerdepunkten auf die Abweisung der beantragten Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bezog, wurde diese seitens des BVwG mit dem Erkenntnis L517 2168629-1 als unbegründet abgewiesen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist als Vorfrage zu qualifizieren, weshalb unbestrittenermaßen eine Konnexität der beiden Bestimmungen § 45 Abs. 3 BBG und § 29b Abs. 1a StVO besteht, und schlussfolgernd davon auszugehen sein wird, dass mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung, ebenfalls auch jene für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht vorliegen werden.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist als Vorfrage zu qualifizieren, weshalb unbestrittenermaßen eine Konnexität der beiden Bestimmungen Paragraph 45, Absatz 3, BBG und Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO besteht, und schlussfolgernd davon auszugehen sein wird, dass mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung, ebenfalls auch jene für die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO nicht vorliegen werden. 3.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit im Zusammenhang mit § 9 BVwGG hinsichtlich Zurückweisung und einer damit verknüpften Frage, inwieweit dies eine inhaltliche Entscheidung darstellt, fehlt. Eine klare Rechtslage liegt nach Ansicht des ho. Gerichts nicht vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit im Zusammenhang mit Paragraph 9, BVwGG hinsichtlich Zurückweisung und einer damit verknüpften Frage, inwieweit dies eine inhaltliche Entscheidung darstellt, fehlt. Eine klare Rechtslage liegt nach Ansicht des ho. Gerichts nicht vor. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L517.2168629.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.