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{'item': 'L523 2143374-1'}

Obsah (19)§ 57Art 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7Art. 135§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 9§ 46a§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlL523 2143374-1 SpruchL523 2143374-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Da

§ 57Asyl

G nicht erteilt."Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin, eine armenische Staatsbürgerin, stellte am 03.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Wesentlichen führte die BF aus, dass sie im Jahr 1999 von einem taubstummen Jesiden entführt worden sei und sie gegen ihren Willen diesen Mann geheiratet habe. Sie sei von diesem Mann geschlagen und misshandelt worden. Nach der Geburt des Sohnes im Jahr 2000 habe die Beschwerdeführerin versucht, im Jahr 2004 gemeinsam mit dem Sohn ihren Ehegatten zu verlassen und sei zu ihren Eltern zurückgekehrt. Kurz darauf habe ihr Ehemann ihr den Sohn "weggerissen" und habe sie ihn seither nicht mehr gesehen. Sie sei bei der Polizei gewesen, diese habe ihr aber nicht helfen können. Sie habe weiterhin Morddrohungen von ihrem Ehegatten erhalten und habe er sie immer wieder mit einem Messer bedroht. Aus Angst um ihr Leben habe sie Armenien verlassen.
  2. Am 12.10.2016 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die BF brachte dabei zusammengefasst vor, dass sie von einem taubstummen Mann entführt worden sei, der sie ohne Hochzeit zur "Frau" genommen habe. Er und seine Familie (Mutter, Vater, Bruder) hätten sie regelmäßig geschlagen. Auch während der Schwangerschaft sei sie verprügelt worden. Als ihr Sohn drei Jahre alt gewesen sei, habe ihr Ex-Ehegatte sie eines Tages so stark geschlagen, dass sie mit ihrem Sohn zu ihren Eltern geflüchtet sei. Zudem habe er zu ihr gesagt, sie solle gehen und verschwunden sein, wenn er wieder komme. Eines Tages sei ihr Ex-Ehegatte mit dessen Onkel, welcher Polizist sei, gekommen und habe im Zuge eines Streites den Sohn einfach mitgenommen. Die Beschwerdeführerin sei zwar zur Polizei gegangen, dort sei ihr jedoch gesagt worden, sie solle sich an das Gericht wenden. Die Polizei habe ihr nicht helfen wollen, weil der Onkel ihres Ex-Ehegatten bei der Polizei gewesen sei. Die Polizei habe ihr auch gesagt, dass sie große Summen bei Gericht sowie für einen Anwalt zahlen müsse, weshalb sie sich nicht an ein Gericht gewandt habe. Weil ihr Ex-Ehegatte öfter zum Elternhaus der Beschwerdeführerin gekommen sei und Fenster sowie Türen kaputtgemacht habe, seien ihr Bruder und ihre Mutter vor sechs bzw. sieben Jahren nach Russland gegangen. Die Beschwerdeführerin sei alleine im Elternhaus geblieben, zumal sie gehofft habe, ihr Kind wieder zu kriegen. Ihr Ex-Ehegatte habe sie jedoch nicht in Ruhe gelassen, weshalb sie Armenien verlassen habe.
  3. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BFA vom 02.12.2016, Zl. XXXX ,

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.3. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BFA vom 02.12.2016, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Gründe für die Ausreise der Beschwerdeführerin im privaten Bereich liegen würden und sie eine aktuelle Gefährdung ihrer Person aufgrund ihrer unplausiblen Angaben nicht glaubhaft dargelegt habe. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin auch keine Gefahr drohe, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Des Weiteren traf das BFA umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Armenien. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 nicht vorliegen.Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin auch keine Gefahr drohe, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Des Weiteren traf das BFA umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Armenien. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. 4. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 27.01.2017 wurde

§ 52

Abs 1 BFA-VG der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 27.01.2017 wurde

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.12.2016 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 22.12.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Eingangs wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin vor dem BFA alles klar und gut nachvollziehbar geschildert habe und ihre Angaben trotzdem als widersprüchlich und unglaubwürdig bezeichnet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich jahrelang den Schikanen ihres Ex-Ehegatten ausgesetzt, zumal sie gehofft habe, ihren Sohn zurückzubekommen. Viele Mütter würden ähnlich reagieren und sei dieses Verhalten deshalb nachvollziehbar. Der Ex-Ehegatte habe viele Verwandte bei der Polizei, weshalb sich die Polizei auch geweigert habe, einzuschreiten. Vor Gericht gehen und sich einen Anwalt nehmen, habe sich die Beschwerdeführerin nicht leisten können. Im Weiteren wurden auszugsweise Berichte zitiert, welche die Korruption innerhalb der armenischen Polizei darlegen würden. Darüber hinaus wurde auf das angespannte Verhältnis zu ihrer Familie verwiesen, weil die Beschwerdeführerin als Jesidin sich scheiden hat lassen und dies in der armenischen Gesellschaft - insbesondere innerhalb der Minderheit der Jesiden - als große Schande gelte. Deshalb habe sich die Beschwerdeführerin auch dazu entschieden nach Europa und nicht nach Russland zu ihrer Familie zu gehen. In der Zeit vor ihrer Ausreise hätten die Übergriffe durch den Ex-Ehegatten zugenommen, weshalb die Beschwerdeführerin letztlich gezwungen gewesen sei, Armenien zu verlassen. Alle Versuche, Schutz zu bekommen, seien gescheitert und der armenische Staat sei nicht gewillt bzw. nicht in der Lage, der Beschwerdeführerin Schutz zu bieten und wurden diesbezüglich Länderberichte zitiert. Zum subsidiären Schutz wurde angemerkt, dass sich die Beschwerdeführerin als geschiedene Frau ohne familiären Rückhalt und als Angehörige der Minderheit der Jesiden in Armenien kein menschenwürdiges Leben aufbauen könne. Auch das intensive Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich sei nicht berücksichtigt worden. Sie sei verheiratet und lebe mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt. Der Ehegatte sei gesundheitlich in einem schlechten Zustand und benötige dringend die Unterstützung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe auch einen guten Kontakt mit ihrem Stiefsohn und dessen Familie. Sie sei auch sonst gut integriert und beabsichtige einen Deutschkurs zu besuchen.
  2. Am 28.04.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation sowie auch ihre aktuelle persönliche Situation in Österreich umfassend darzulegen.
  3. Mit Schreiben vom 05.03.2018 wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderfeststellungen zu Armenien übermittelt und ihr eine diesbezügliche Stellungnahmemöglichkeit binnen 2 Wochen eingeräumt. Im Zuge dessen wurde Sie auch ersucht, allfällig eingetretene Änderungen ihres Privat- und Familienlebens bzw. der persönlichen Verhältnisse und der Integration in Österreich bekanntzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Sachverhalt: 1.
  5. Feststellungen zur Person Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist Staatsangehörige von Armenien und Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sonnenanbeter und Jesidin. Sie spricht muttersprachlich armenisch. In Armenien hat die Beschwerdeführerin bis zur achten Klasse die Grundschule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Bis 1999 hat die Beschwerdeführerin im Elternhaus in XXXX gelebt und als Landarbeiterin gearbeitet. Im Jahr 1999 hat die Beschwerdeführerin in Armenien traditionell geheiratet und entstammt dieser Ehe ein gemeinsamer Sohn. Während der Ehe hat die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehegatten in XXXX gewohnt und dort in der Landwirtschaft mitgeholfen. Aufgrund von Gewalttätigkeiten in der Ehe hat sich die Beschwerdeführerin von ihrem ersten Ehegatten getrennt. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist bei ihrem Ex-Ehegatten aufgewachsen und lebt nach wie vor in Armenien. Nach der Trennung hat die Beschwerdeführerin bis kurz vor ihrer Ausreise wieder im Elternhaus gewohnt, ehe sie für ein paar Monate zu einer Tante mütterlicherseits gezogen ist.In Armenien hat die Beschwerdeführerin bis zur achten Klasse die Grundschule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Bis 1999 hat die Beschwerdeführerin im Elternhaus in römisch 40 gelebt und als Landarbeiterin gearbeitet. Im Jahr 1999 hat die Beschwerdeführerin in Armenien traditionell geheiratet und entstammt dieser Ehe ein gemeinsamer Sohn. Während der Ehe hat die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehegatten in römisch 40 gewohnt und dort in der Landwirtschaft mitgeholfen. Aufgrund von Gewalttätigkeiten in der Ehe hat sich die Beschwerdeführerin von ihrem ersten Ehegatten getrennt. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist bei ihrem Ex-Ehegatten aufgewachsen und lebt nach wie vor in Armenien. Nach der Trennung hat die Beschwerdeführerin bis kurz vor ihrer Ausreise wieder im Elternhaus gewohnt, ehe sie für ein paar Monate zu einer Tante mütterlicherseits gezogen ist. Die Mutter sowie der Bruder der Beschwerdeführerin leben seit ca. 2010 in Russland. In Armenien sind mehrere Tanten und Onkel der Beschwerdeführerin aufhältig. In Österreich hat die Beschwerdeführerin im März 2016 einen armenischen Staatsangehörigen geheiratet. Dieser verfügte zumindest bis 20.07.2017 über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus". Mit dem Ehegatten besteht seit 04.05.2015 ein gemeinsamer Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und lebt von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und der finanziellen Unterstützung ihres Stiefsohnes. Der Ehegatte bezahlt die Miete für die gemeinsame Wohnung. Die Beschwerdeführerin unterstützt den Stiefsohn bei der Beaufsichtigung von dessen Kindern und besuchte einen Deutschkurs. Sie spricht stichwortartig die deutsche Sprache. Im Jänner 2017 hat die Beschwerdeführerin ehrenamtlich in einem XXXX bei der Haushaltsführung geholfen.Im Jänner 2017 hat die Beschwerdeführerin ehrenamtlich in einem römisch 40 bei der Haushaltsführung geholfen. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Erkrankungen: -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 Der Ehegatte der Beschwerdeführerin leidet an einer XXXX und hat im Jahr 2016 an XXXX teilgenommen. Im September 2016 wurde beim Ehegatten eine XXXX durchgeführt und neben einer XXXX eine sonstige Unauffälligkeit des XXXX festgestellt.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin leidet an einer römisch 40 und hat im Jahr 2016 an römisch 40 teilgenommen. Im September 2016 wurde beim Ehegatten eine römisch 40 durchgeführt und neben einer römisch 40 eine sonstige Unauffälligkeit des römisch 40 festgestellt. In Österreich ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten. 1.
  6. Länderfeststellungen Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien, legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die aktuelle Version der Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Armenien zu Grunde. Jene Länderfeststellungen wurden auch in Wahrung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2018 mit 2-wöchiger Stellungnahmemöglichkeit (wovon diese keinen Gebrauch machte) zur Kenntnis gebracht. Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt: "... KI vom 13.12.2017, Gesetz zur häuslichen Gewalt verabschiedet (relevant für Abschnitt: 18.
  7. Frauen). Das armenische Parlament verabschiedete am 8.12.2017 gegen den Widerstand einiger Abgeordneter ein Gesetz zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt. Kritiker des Gesetzentwurfs argumentierten, dass die Einmischung der Regierung in Familienangelegenheiten den traditionellen Werten Armeniens zuwiderlaufe und das Gefüge der armenischen Gesellschaft untergraben würde. Maro Matosian, Direktorin des " Yerevan's Women's Support Center " sagte, dass das neue Gesetz die häusliche Gewalt leider nicht direkt kriminalisiert, sondern sich auf das Strafgesetzbuch bezieht, das derzeit als Entwurf vorliegt. Das Gesetz besteht auch auf Versöhnung, was als negativer Punkt betrachtet werden könnte. In Fällen von häuslicher Gewalt ist dies laut Matosian keine akzeptierte Praxis, weil es ein Ungleichgewicht der Macht gibt und das Opfer dominiert wird. Die Versöhnungsklausel könnte schädlich sein, da ein Polizist oder Sozialarbeiter laut Matosian ein Opfer auffordern kann, nach Hause zurückzukehren und zu versuchen, sich mit dem Ehemann zu versöhnen. Laut Gesetz werden die armenischen Strafverfolgungsbehörden jedoch verpflichtet sein, die Gewalt in Familien, die das Leben oder die Gesundheit ihrer Mitglieder bedroht, zu beenden. Die Polizei kann auch einen gewalttätigen Ehepartner zwingen, das Haus des Opfers zu verlassen und 20 Tage lang fern zu bleiben. Die Gerichte können dieses Verbot um 18 Monate verlängern. Das Gesetz legt auch fest, dass die Definition von häuslicher Gewalt nicht auf physische Gewalt beschränkt, sondern auch auf sexuelle, psychische und wirtschaftliche Gewalt ausgedehnt werden kann (AW 8.12.2017). Nebst der Prävention häuslicher Gewalt, den Schutz und die Sicherheit der Opfer garantiert das Gesetz auch die notwendige psychologische, rechtliche, soziale und gegebenenfalls vorübergehende finanzielle Unterstützung der Opfer (PAN 8.12.2017). ... Sicherheitslage Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach sowie die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg (1992-94) um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach, halten armenische Verbände etwa 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen mussten ca. eine Million Menschen ihre angestammte Heimat verlassen, überwiegend Aserbaidschaner, aber auch bis zu 200.000 Armenier. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Trotz der seit 1994 laufenden Vermittlungsbemühungen der Ko-Vorsitzstaaten (USA, Russland, Frankreich) der sogenannten Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und regelmäßiger Treffen der Außenminister Armeniens und Aserbaidschans bzw. der beiden Staatspräsidenten ist eine Lösung des Konflikts um Nagorny Karabach weiterhin nicht in Sicht (AA 3.2017a). ... Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte: die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wird weiterhin durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert, auch wenn durch Gesetzesänderungen im Rahmen der "Judicial Reforms Strategy 2012-2016" gewisse Fortschritte, insbesondere bei der richterlichen Unabhängigkeit, zu verzeichnen sind. Die neue Verfassung hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen der Justiz keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - soll in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet sein. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es hingegen insoweit Fortschritte, als die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteil wird (AA 22.3.2016). ... Sicherheitsbehörden Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. . Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 22.3.2016). Straffreiheit ist ein Problem und es gibt keine unabhängige Institution, die ausschließlich Polizeiübergriffe untersucht. Laut NGOs sehen sich die Gesetzesvollzugsorgane eher als Verteidiger der Autorität denn als Diener des Gesetzes und der Öffentlichkeit. Der Verteidigungsminister bemüht sich, die Disziplin auch durch den Einsatz von Lehroffizieren für Menschenrechte zu verbessern, wozu auch die Bereitstellung sozialer, psychologischer und Rechtskurse im Rahmen des Wehrdienstes dienen sollen. Im November 2015 wurde seitens des Verteidigungsministeriums das Zentrum für Menschenrechte und Integritätsbildung errichtet, mit dem Mandat, u.a. die Menschenrechte zu schützen, Ethik zu fördern und eine Anti-Korruptions-Politik einzuführen (USDOS 3.3.2017). ... Korruption Zu den gravierenden Demokratiedefiziten kommt die grassierende Korruption, vor allem im staatlichen Gesundheitswesen, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit. Die Korruption wird, neben dem Oligarchentum, als größtes Hindernis für die wirtschaftliche Entwicklung und den Aufbau einer Zivilgesellschaft Armeniens gesehen. Armenien hat trotz von Regierungsseite seit Jahren angekündigten Verbesserungen und verabschiedeten Antikorruptionsstrategien in den letzten Jahren nur geringe Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (AA 22.3.2016). Der Kampf gegen Korruption ist seit Jahren an der Spitze der politischen Agenda in Armenien, evident durch mehrere Rechtsreformen in Bezug auf Korruption, Integrität und Stärkung der Justiz. Nichtsdestotrotz sind sich Beobachter weitgehend einig, dass Korruption weiterhin ein wichtiges Problem für die armenische Gesellschaft darstellt. Die Justiz wird als besonders der Korruption zugeneigt angesehen (CoE-GRECO 25.6.2016). Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen. Es bestehen zahlreiche Anschuldigungen hinsichtlich Korruption in Regierungskreisen. Obwohl es die Verfassung verbietet, dass Geschäftsleute gleichzeitig öffentliche Positionen einnehmen, besetzen Oligarchen und Firmenleiter Sitze in der Nationalversammlung. Auch benützen zahlreiche Regierungsmitarbeiter ihre Ämter, um ihre privaten Geschäftsinteressen voranzutreiben. Oligarchen, die in Verbindung zur Regierung stehen oder selbst Regierungsposten einnehmen, monopolisieren die Wirtschaft. Überdies ignorieren die Behörden Medienberichte, aus denen hervorgeht, dass Regierungsvertreter in korrupte Machenschaften verstrickt sind (USDOS 3.3.2017). ... Religiöse Gruppen Ungefähr 93% der Bevölkerung gehören der Armenisch-Apostolischen Kirche an. Die größte religiöse Minderheit sind die Jesiden. Als gleichzeitig ethnische Gruppe zählte die Gemeinschaft laut dem Zensus von 2011 35.300 Personen. Allerdings scheinen sich nicht mehr alle Jesiden über ihre Religion als solche zu definieren, sodass deren Anzahl in der Religionsstatistik geringer ausfällt als bei der Aufschlüsselung der Ethnien. Nebst den rund 29.000 evangelischen Christen (ca. 1%) und rund 14.000 Katholiken gibt es eine Vielzahl kleinerer Religionsgemeinschaften, unter anderem Zeugen Jehovas (8.700) und Orthodoxe Christen (7.500). Über 110.000 haben kein Religionsbekenntnis bzw. gaben keines an (NSS-RA 2013). Die Jesiden leben vor allem in landwirtschaftlichen Gebieten rund um den Berg Aragats, nordwestlich von Jerewan. Armenische Katholiken leben vorwiegend im Norden, die meisten Juden, Mormonen und orthodoxen Christen leben in Jerewan, ebenso wie kleine Gemeinden von überwiegend schiitischen Muslimen (USDOS 10.8.2016). Religiöse Minderheiten sind mit Hindernissen konfrontiert, wenn es um Baugenehmigungen für Religionsstätten geht. Ihnen widerfahren auch Diskriminierungen im Erziehungssystem, der Armee, dem Rechtsvollzug und bei der Beschäftigung im öffentlichen Sektor. Vertreter von religiösen Minderheiten, die gleichzeitig auch mit ethnischen Minderheiten in Verbindungen stehen, berichten von einem besseren Verhältnis zu Regierungsstellen, als ethnische Armenier, die einer religiösen Minderheit angehören. Laut mehreren Vertretern von religiösen Minderheiten und NGOs sind die Medien weniger kritisch gegenüber religiösen Minderheiten als in den Jahren zuvor (USDOS 10.8.2016). ... Ethnische Minderheiten Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 % armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Angehörigen von Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Georgier, Ukrainer, Assyrer sowie einige wenige Deutsche) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u.a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache (AA 22.3.2016). Die Raten bei Anmeldung und beim Schulbesuch als solchen sind unter Kindern von ethnischen Minderheiten, besonders bei Jesiden, Kurden und Molokanen deutlich unter dem Durchschnitt, ebenso die Drop-Out-Rate nach der achten Schulstufe (USDOS 3.3.2017). Seit den Parlamentswahlen Anfang April 2017 gibt es erstmals vier reservierte Sitze für die größten nationalen Minderheiten, nämlich für die Jesiden, Russen, Assyrer und Kurden (OSCE 3.4.2017). Nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt und dem Zerfall der Sowjetunion, flüchtete bis Ende 1988 der überwiegende Teil der in Armenien lebenden Aserbaidschaner. Heute leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Diese besitzen die armenische Staatsangehörigkeit, die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor (AA 22.3.2016). ... Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest und verbieten die Diskriminierung auf der Basis des Geschlechts. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 22.3.2016). Trotz der belegten Gewalt gegen Frauen und des Drucks von Frauenrechtsgruppen und Aktivistinnen hat Armenien kein Gesetz, das die häusliche Gewalt kriminalisiert. Zudem hat Armenien die Konvention des Europarates über die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt nicht ratifiziert. Laut der der NGO "Coalition to Stop Violence Against Women" werden Fälle häuslicher Gewalt unterdurchschnittlich zur Anzeige gebracht und enden meist ungestraft. Jährlich langen bei der NGO 2.000 Anrufe über häusliche Gewalt ein (HRW 12.1.2017). Ein Gesetzesentwurf zur "Vermeidung und Bekämpfung von häuslicher Gewalt" vom November 2016 wurde zurückgezogen, nachdem Gegner, wie das "Pan-Armenische Elternkomitee" und etliche Medien dies als Versuch der EU bezeichneten, die traditionellen armenischen Familienwerte zu untergraben. Das Gesetz würde laut Gegnern die Kindeswegnahme ermöglichen. Ein Berater des Justizministeriums wies letzteres als Desinformation zurück und ergänzte, dass es der Polizei aufgrund der fehlenden Gesetze an der Möglichkeit mangle, Präventivmaßnahmen gegen häusliche Gewalt zu ergreifen (EN 9.2.2017). Vergewaltigung, Missbrauch durch den Ehemann und häusliche Gewalt werden infolge sozialer Stigmatisierung, der Abwesenheit von weiblichen Polizeibeamten und Ermittlerinnen und manchmal aufgrund der Weigerung seitens der Polizei zu handeln, unterdurchschnittlich zur Anzeige gebracht. Fälle häuslicher Gewalt werden nicht gemeldet, weil die Betroffenen Angst vor körperlichen Schäden oder Angst haben, dass die Polizei sie zu ihren Ehemännern zurückschickt. Zudem schämen sich die Frauen, ihre Familienprobleme zu offenbaren. Es gibt auch Berichte, dass die Polizei, vor allem außerhalb von Jerewan, zögerte, in solchen Fällen zu handeln und entmutigte Frauen Anzeige zu erstatten (USDOS 3.3.2017). Laut offiziellen Daten der armenischen Polizei wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2016 563 Fälle von häuslicher Gewalt verzeichnet, darunter 370, bei denen der Ehemann oder Partner die Täter waren. 1.956 Frauen kontaktierten die Polizei und informierten diese über Gewalthandlungen unterschiedlicher Art. Im gleichen Zeitraum wurden zehn Frauen im Zuge häuslicher Gewalt getötet. Die faktischen Umstände bei Gewalttaten gegen Frauen sind oft schwer zu ermitteln, da die vorherrschende Ansicht der meisten Menschen ist, diese nicht Kund zu tun. Nicht selten werden Todesdrohungen und andere Warnsignale ignoriert, weil die Gesetzesorgane nicht über die relevanten Fähigkeiten verfügen oder das Risiko schlicht nicht einschätzen wollen. In der Justizpraxis überwiegt zumal eine nachsichtige Haltung gegenüber den Tätern und im Gegenteil, das Opfer für die Übergriffe verantwortlich zu machen (HCA 1.2017).Laut offiziellen Daten der armenischen Polizei wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2016 563 Fälle von häuslicher Gewalt verzeichnet, darunter 370, bei denen der Ehemann oder Partner die Täter waren. 1.956 Frauen kontaktierten die Polizei und informierten diese über Gewalthandlungen unterschiedlicher "Art". Im gleichen Zeitraum wurden zehn Frauen im Zuge häuslicher Gewalt getötet. Die faktischen Umstände bei Gewalttaten gegen Frauen sind oft schwer zu ermitteln, da die vorherrschende Ansicht der meisten Menschen ist, diese nicht Kund zu tun. Nicht selten werden Todesdrohungen und andere Warnsignale ignoriert, weil die Gesetzesorgane nicht über die relevanten Fähigkeiten verfügen oder das Risiko schlicht nicht einschätzen wollen. In der Justizpraxis überwiegt zumal eine nachsichtige Haltung gegenüber den Tätern und im Gegenteil, das Opfer für die Übergriffe verantwortlich zu machen (HCA 1.2017). Im World Gender Gap Index 2016 nahm Armenien Rang 102 von 144 Ländern ein. Insbesondere in den Subkategorien Gesundheit (Rang 143) und politische Teilhabe (Rang 125) schnitt das Land besonders schlecht ab (WEF 2016). ... Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Armenien umfasst derzeit: das staatliche Sozialhilfe-Programm, wie Unterstützung von Familien, einmaliger Geburtenzuschuss und Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren; das Sozialhilfeprogramme für Personen mit Handicap, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate sowie das staatliches Sozialversicherungsprogramm, bestehend aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft (IOM 8.2015). Familienbeihilfen Die monatliche Familienbeihilfe beträgt 17.000 Dram (Basiswert) plus 5.500 Dram bis 8.000 Dram monatlich für jedes Kind unter 18, abhängig von der Familiensituation, dem Familieneinkommen sowie der örtlichen Lage. Am ersten Schultag gibt es eine Einmalzahlung von 25.000 Dram (SSA 2016). Einmalige Beihilfen Diese können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft (IOM 8.2014). ... Senioren und Behinderte Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und Behinderte basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und Behinderte. Bereits personalisierte Pensionisten können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionisten über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" beantragen (IOM 8.2014). ... Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Die Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei. Allerdings gilt dies nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre medizinische Versorgung. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem. Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die überbordende Korruption auf allen Ebenen, ein weiteres Problem die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals. Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung. Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen grundsätzlich kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. 50 USD pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Jerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet. Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall erhältlich und ebenfalls billiger als in Deutschland. Für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich (AA 22.3.2016). Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten (IOM 8.2014). ... Rückkehr Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 22.3.2016). Das offizielle Internet-Informationsportal "Tundarc" bietet potentiellen armenischen Rückkehrern, auch Doppelstaatsbürgern, wichtigen Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst an. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen (Tundarc o.D.). Die Europäische Union startete am 31.1.2017 ein neues Projekt zur Unterstützung der Reintegration von armenischen Rückkehrern. Im Rahmen des Projekts sollen auch die Kapazitäten der Regierung und der NGOs im Bereich der Wiedereingliederung gestärkt werden. Das Projekt mit einem Budget von 493.000 Euro wird vollständig aus der Europäischen Union im Mobilität Partnership Facility-Programm finanziert, das vom Internationale Center for Migration Policy Development (ICMPD) implementiert wird (AN 31.1.2017). Die Armenische Caritas implementiert das Projekt: "Migration and Development III", das bis Ende Februar 2019 läuft. Eine der Zielgruppen sind RückkehrerInnen aus der EU, der Schweiz und Liechtenstein. Jährlich soll zwischen 70 und 80 RückkehrerInnen bei ihrer Reintegration durch die Bereitstellung von Unterkunft, Beratung und Bildungsmaßnahmen sowie durch die Schaffung eines Unterstützungssystems bei Gründung eines Betriebes geholfen werden (AC 2017). ..." 1.
  8. Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aufgrund aktueller Gewalttätigkeiten und asylrelevanter Bedrohungen durch ihren Ex-Mann verlassen hat. Eine anderweitige Bedrohung oder Verfolgung konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer konkreten Bedrohungs- und Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
  9. Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Akt des BVwG, die amtswegige Einholung von Länderinformationen, von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems sowie insbesondere auch durch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
  10. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 2.
  11. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund ihrer Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war. Zur Identität der Beschwerdeführerin ist anzuführen, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels diese nicht feststeht. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin in Armenien und Österreich gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich geheiratet hat, geht aus den dahingehend konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus dem Eintrag im Zentralen Melderegister (Eintrag ins Ehebuch XXXX) hervor.Dass die Beschwerdeführerin in Österreich geheiratet hat, geht aus den dahingehend konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus dem Eintrag im Zentralen Melderegister (Eintrag ins Ehebuch römisch 40 ) hervor. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin armenischen Staatsangehöriger ist und über einen Aufenthaltstitel (zumindest bis 20.07.2017) verfügt, ist dem vorgelegten Ausweis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 21.07.2014 zu entnehmen.Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin armenischen Staatsangehöriger ist und über einen Aufenthaltstitel (zumindest bis 20.07.2017) verfügt, ist dem vorgelegten Ausweis der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 21.07.2014 zu entnehmen. Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten geht aus der Einsicht in das Österreichische zentrale Melderegister hervor. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten ist den vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entnehmen. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden so weit als erwiesen angenommen, als sie von der Beschwerdeführerin bescheinigt wurden, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen. Der Besuch eines Deutschkurses sowie die ehrenamtliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist den Bestätigungen des " XXXX " vom 17.01.2017 und des XXXX zu entnehmen. Die festgestellten Deutschkenntnisse gründen sich auf die persönliche Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung.Der Besuch eines Deutschkurses sowie die ehrenamtliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist den Bestätigungen des " römisch 40 " vom 17.01.2017 und des römisch 40 zu entnehmen. Die festgestellten Deutschkenntnisse gründen sich auf die persönliche Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin geht aus der Einsicht in das österreichische Strafregister des Bundesministeriums für Inneres hervor. 2.
  12. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Als Ausreisegrund gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie aufgrund der Gewalttätigkeiten und Bedrohungen ihres Ex-Ehegatten ihr gegenüber ausgereist sei. Betreffend dieser vorgebrachten Gewalttätigkeit und Bedrohungssituation ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes zwischen den Zeiträumen während der Ehe und kurz danach auf der einen Seite und andererseits dem unmittelbaren Zeitraum vor der Ausreise zu unterscheiden. So konnte die Beschwerdeführerin einerseits glaubhaft darlegen, dass sie in ihrer ersten Ehe Gewalt erfahren hat und es mitunter auch nach der Trennung noch zu verbalen Drohungen durch ihren Ex-Ehegatten gekommen ist. Ihre dahingehenden Angaben waren konsistent und widerspruchsfrei. Hinsichtlich der Entführung ihres Sohnes waren die Angaben der Beschwerdeführerin aber bereits widersprüchlich, da sie zum Zeitpunkt des Vorfalles mehrmals differenzierte Angaben tätigte. So vermeinte sie in der Erstbefragung, dass ihr Sohn im Jahr 2004 entführt worden sei, behauptete in der Einvernahme vor dem BFA aber, dass dies bereits im Jahr 2002 geschehen sei und sagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass ihr Sohn 2003 oder 2004 entführt worden sei. Angesichts eines derart einschneidenden Erlebnisses, welches die Beschwerdeführer auch immer wieder als solches darlegte, kann aber angenommen werden, dass einem der Zeitpunkt (zumindest Ansatzweise) in Erinnerung bleibt und nicht mehrere Jahre Differenz (2002 - 2004) dazwischen liegen. Die Umstände, weshalb der Sohn der Beschwerdeführerin nach der Trennung beim Ex-Ehegatten aufgewachsen ist, konnte sohin nicht festgestellt werden. Andererseits fallen bezüglich der vorgebrachten Bedrohungen und Gewalttätigkeiten unmittelbar vor der Ausreise mehrfach divergierende und nicht nachvollziehbare Aussagen auf. So gab die Beschwerdeführerin zwar in der Erstbefragung an, dass sie nach ihrer Trennung von ihrem Ex-Ehegatten mit einem Messer bedroht worden sei, konkrete Übergriffe hingegen erwähnte sie nicht. Auch in der Einvernahme vor dem BFA schilderte sie nur einen Vorfall, wo es zu Handgreiflichkeiten zwischen ihrem Bruder und ihrem Ex-Ehegatten gekommen sei. Sie selbst betreffend, vermeinte sie nur, dass ihr Ex-Ehegatte zu ihr gekommen sei, Türen und Fenster kaputt gemacht und sie bedroht habe. In der mündlichen Verhandlung allerdings behauptete die Beschwerdeführerin nunmehr, dass sie zwei bis drei Monate vor ihrer Ausreise von ihrem Ex-Ehegatten geschlagen worden sei. Er sei zu ihr nach Hause gekommen und habe sie mit einem Gürtel geschlagen und sie mit dem Umbringen bedroht. Sie habe das nicht mehr ausgehalten und sei deshalb ausgereist. Angesichts der Tatsache, dass ein konkreter Übergriff auf die Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem Ex-Ehegatten bis zum Verhandlungszeitpunkt keine Erwähnung fand, erscheint es wenig glaubwürdig, dass es auch nach der Trennung noch zu Übergriffen durch den Ex-Mann gekommen ist und geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein Asylwerber, wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um alle Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Es entstand dadurch vielmehr der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ihre Situation nach der Trennung bzw. vor der Ausreise dramatischer darzustellen versuchte, als sie in Wirklichkeit war, indem sie plötzlich nicht nur Drohungen sondern zusätzlich auch wieder Gewalttätigkeiten gegen sie sowie eine Sachbeschädigung durch ihren Ex-Ehegatten ins Spiel brachte. Zudem gab die Beschwerdeführerin zu diesem behaupteten Übergriff befragt zu Protokoll, dass ihr Ex-Ehemann folgendes gesagt habe: "Ich werde dich umbringen und alles antun damit es dir schlecht geht." Auf Nachfrage der Richterin, wonach laut Angaben der Beschwerdeführerin ihr Ex-Mann aber taubstumm sei, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ja, er hat mir alles durch Zeichen gesagt: Du bist meine Frau, ich werde dich umbringen." Weiters gab die Beschwerdeführerin vor dem BFA an, dass ihr Ex-Mann sie aufgefordert habe zu verschwinden, bei der mündlichen Verhandlung führte sie aber aus, dass ihr Ex-Mann wollte, dass sie im Haus bleiben sollte. Auf Befragung der Richterin, weshalb der Ex-Mann - der inzwischen eine eigene Familie hat und bei dem auch der Sohn aufhältig ist - nach wie vor seine Ex-Frau aufsuchen und sogar bedrohen bzw. schlagen sollte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies auch nicht wisse und dass der Ex-Mann ein psychisches Problem habe. Während somit einerseits die Beschwerdeführerin zu den gewalttätigen Übergriffen innerhalb ihrer Ehe gleichlautende und widerspruchsfreie Angaben tätigen konnte, verstrickte sie sich andererseits zu den Umständen bzw. Vorfällen nach der Trennung von ihrem Ex-Mann in Widersprüche bzw. tätigte nicht nachvollziehbare Aussagen. Hinzu kommt, dass aufgrund der langen Dauer zwischen der Trennung im Jahr 2003 oder 2004 und der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jänner 2015 (mehr als zehn Jahre!) in denen es nie zu einer Umsetzung der von der Beschwerdeführerin dargelegten Drohungen durch ihren Ex-Ehegatten gekommen ist, wohl offensichtlich davon auszugehen ist, dass der Ex-Ehegatte auch nie die Absicht gehabt hat, etwaige (Mord-) Drohungen umzusetzen. Zusammengefasst ist somit nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar in der Ehe von ihrem Ex-Ehegatten geschlagen und bedroht wurde, es aber jedenfalls mehr als 10 Jahre nach der Trennung zu keinen weiteren Übergriffen bzw. zu keinen asylrelevanten Drohungen mehr auf sie gekommen ist (siehe hierzu die noch folgenden Ausführungen unter Pkt. 3.2.
  13. dieses Erkenntnisses). 2.
  14. Zur Lage im Herkunftsstaat Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in den Länderfeststellungen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es handelt sich hierbei um Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen vergleiche Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt werden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist auch den angeführten getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  15. rechtliche Beurteilung 3.
  16. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. 3.2.

  1. Bezogen auf die Beschwerdeführerin Da sich die von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegten Übergriffe durch ihren Ex-Ehegatten auf die Zeit ihrer Ehe beschränkten und sich der letzte diesbezügliche Vorfall vor der Trennung im Jahr 2003 oder 2004 zugetragen hat, vermochte die Beschwerdeführerin eine wohlbegründete Furcht mangels aktueller Geschehnisse - bezogen auf den Ausreisezeitpunkt - nicht glaubhaft machen. Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nämlich nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, Zahl 98/20/0430). Führt man sich im Falle der Beschwerdeführerin vor Augen, dass sich der letzte als verfolgungsrelevant dargestellte Vorfall mehr als zehn Jahre vor ihrer Ausreise zugetragen hat, so fehlt es bezogen auf die Ausreise im Jänner 2015 am erforderlichen zeitlichen Konnex. Unabhängig davon wäre aber auch darauf abzustellen, dass die grundlegende Voraussetzung der Gewährung von Asyl ohnehin die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich die (direkte oder indirekte) staatliche Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften des Asylwerbers (seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung wegen) ist. Aufgrund der Behauptungen der Beschwerdeführerin über die gegenständliche Verfolgung (Gewalt in der Ehe) könnte sohin ohnehin kein Konnex zu einem asylrelevanten Ereignis hergestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzulegen, worin die asylrelevante Verfolgung iSd GFK gelegen sein soll. Vielmehr konnte aufgrund ihrer Schilderungen davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Motiv dieser Gewaltausübung um ein rein kriminelles bzw. krankheitsbedingtes (die Beschwerdeführerin behauptete, ihr Ex-Ehegatte sei psychisch krank gewesen) Motiv handelt, welches jedoch keine Deckung in der GFK findet und das Vorbringen der Beschwerdeführerin daher unter keinen der oben genannten Konventionsgründe subsumierbar ist. Auch in der Beschwerde finden sich diesbezüglich keine substantiierten Argumente für einen asylrelevanten Anknüpfungspunkt. Selbst wenn man den vorgebrachten Misshandlungen einen GFK-Konnex zu Grunde legen würde, wäre eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention auch nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die armenischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei gänzlich untätig geblieben wäre und sie nicht schützen könnte bzw. würde. Die Beschwerdeführerin führte selbst aus, dass sie die Gewalttätigkeiten ihres Ex-Ehegatten nicht zur Anzeige gebracht hat (Verhandlungsschrift Seite 11), weshalb es sich lediglich um eine Vermutung handelt, wenn sie davon ausgeht, dass diese nicht eingeschritten wäre. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Armenien vorkommen können, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in strafrechtlichen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die armenische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die armenische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. Auch das im Dezember 2017 vom armenischen Parlament verabschiedete Gesetz gegen die häusliche Gewalt untermauert die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der armenischen Behörden - nunmehr explizit auch in Fällen der häuslichen Gewalt. Aufgrund der bereits erfolgten Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Mann ist aber ohnehin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Armenien - mangels gemeinsamen Haushalts -nicht von häuslicher Gewalt betroffen sein wird. Auch hinsichtlich der vorgebrachten verbalen Drohungen nach der Trennung wird ein asylrelevanter Sachverhalt nicht aufgezeigt. Unter Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff in erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1443; 15.12.2015, Ra 2014/18/0118-0119).Auch hinsichtlich der vorgebrachten verbalen Drohungen nach der Trennung wird ein asylrelevanter Sachverhalt nicht aufgezeigt. Unter Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff in erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1443; 15.12.2015, Ra 2014/18/0118-0119). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes sind die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten und über zehn Jahre folgenlos gebliebenen verbalen Drohungen - selbst bei deren Wahrunterstellung - gegenständlich nicht asylrelevant. So werden etwa nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen (Feßl/Holzschuster: AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu § 3 AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 mwN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487). Auch Beschimpfungen, Bewerfen eines Hauses mit Steinen und verbale Drohungen begründen keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität (EGMR U 16.06.2005, Berisha und Haljiti gegen Mazedonien, Nr. 18670/03).Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes sind die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten und über zehn Jahre folgenlos gebliebenen verbalen Drohungen - selbst bei deren Wahrunterstellung - gegenständlich nicht asylrelevant. So werden etwa nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen (Feßl/Holzschuster: AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu Paragraph 3, unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu Paragraph 3, AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 mwN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487). Auch Beschimpfungen, Bewerfen eines Hauses mit Steinen und verbale Drohungen begründen keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität (EGMR U 16.06.2005, Berisha und Haljiti gegen Mazedonien, Nr. 18670/03). Eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte kann daher wohl in den vorgebrachten Drohungen des Ex-Ehegatten nicht erblickt werden und wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht glaubwürdig vorgebracht, dass damit ein maßgeblicher Eingriff in ihre körperliche oder psychische Unversehrtheit verbunden gewesen wäre oder ihr dadurch jegliche Lebensgrundlage entzogen worden wäre. Und selbst wenn die Drohungen eine derartige Intensität und schwerwiegende Verletzung begründen könnten, so wäre dennoch der armenische Staat willens und fähig - wie schon ausgeführt - der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht existiert. Alledem zufolge war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Alledem zufolge war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
  3. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
  4. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) 3.3.

  1. Bezogen auf die Beschwerdeführerin: Dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige Erwachsene, bei welcher die Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich vorausgesetzt werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird für sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass mehrere Tanten und Onkel nach wie vor in Armenien leben und sie vor ihrer Ausreise einige Monate auch bei einer Tante mütterlicherseits gewohnt hat. Zudem ist darauf hinzuwiesen, dass die Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihrer Mutter und ihres Bruders ca. fünf bis sechs Jahre bis zu ihrer eigenen Ausreise alleine im Elternhaus gewohnt hat und sie dahingehend keine Schwierigkeiten darlegte. Aus den Länderfeststellungen geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfe beantragen kann. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Die Beschwerdeführerin bestätigte darüber hinaus mehrmals, dass sie keine Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zum jesidischen Glauben gehabt hat und kann eine diesbezügliche Gefährdung auch nicht aus den Feststellungen abgeleitet werden. Wie bereits ausgeführt, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Armenien von häuslicher Gewalt betroffen wäre. Für die dargelegten Bedenken, wonach die Beschwerdeführerin trotzdem gewalttätige Übergriffe seitens des Ex-Ehegatten zu befürchten habe, ist auf die unter Pkt. 3.2.
  2. dieses Erkenntnisses dargelegte Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des armenischen Staates zu verweisen. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hat einen XXXX im Jahr 2000 und leidet an einem XXXX , an XXXX sowie an XXXX .Die Beschwerdeführerin hat einen römisch 40 im Jahr 2000 und leidet an einem römisch 40 , an römisch 40 sowie an römisch 40 . Ein etwaiger Behandlungsbedarf kann in Armenien gedeckt werden, zumal eine medizinische Grundversorgung - insbesondere im gynäkologischen Bereich - jedenfalls gewährleistet ist. In der Hauptstadt befinden sich sechs Kinder- und Mutterschaftskrankenhäuser. Nach den herangezogenen Feststellungen können in Armenien nahezu alle Erkrankungen behandelt werden. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist

der herrschenden EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in Armenien mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätten, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin familiäre bzw. soziale Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Sie ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht.Selbst wenn die Beschwerdeführerin in Armenien mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätten, kann unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin familiäre bzw. soziale Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Sie ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht. Eine akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführerin, welche eine Überstellung nach Armenien

der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des BFA, es lägen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das Bundesverwaltungsgericht in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat aus.Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des BFA, es lägen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das Bundesverwaltungsgericht in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat aus. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt III des des angefochtenen Bescheides - Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei des des angefochtenen Bescheides - Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung 3.4.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.4.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wenn:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wenn: 1. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Februar 2015 durchgehend im Bundesgebiet, wobei ihr Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Februar 2015 durchgehend im Bundesgebiet, wobei ihr Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde. 3.4.2. Eingriff in das Privat- und Familienleben Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Zu einem möglichen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin ist anzuführen, dass diese seit März 2016 mit einem armenischen Staatsbürger verheiratet ist und mit diesem seit 04.05.2015 einen gemeinsamen Wohnsitz hat. Dem Sohn ihres Ehegatten bzw. dessen Familie hilft die Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung und wird sie vom Stiefsohn finanziell unterstützt. Aus dieser Darstellung ergibt sich die Notwendigkeit, eine Interessensabwägung im Hinblick auf die durch eine Abschiebung möglicher Weise bewirkte Trennung von ihrem Ehegatten sowie dem Stiefsohn und dessen Familie vorzunehmen. Hier ist beachtlich, dass der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass die Einreise unter Umgehung der entsprechenden fremdenrechtlichen Bestimmungen und die anschließende Asylantragstellung mit dem Risiko des Scheiterns dieses Antrags verknüpft war, was umso schwerer wiegt, als diese Antragstellung auch offenkundig unbegründet erfolgte und die Beschwerdeführerin angesichts dessen umso weniger damit rechnen durfte, dass die versuchte Immigration über ein Asylverfahren und die daran eventuell anschließende Verfestigung des Aufenthalts während eines längeren Verfahrens Erfolg haben werde. Es wäre auch nicht einsichtig, dass eine solche Vorgehensweise Asylwerber besser stellen sollte als jene Fremde, die sich den üblichen fremdenrechtlichen Verfahren für den Familiennachzug unterwerfen müssen. Dass die Ehe erst seit März 2016 besteht und keine gemeinsamen Kinder existieren, spricht gleichfalls gegen ein Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin. Seitens der Beschwerdeführerin wurden in der Beschwerde auch keine konkreten Gründe oder Hindernisse geltend gemacht, die einer Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem Ehegatten in deren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Das Familienleben kann somit zumindest durch Besuche des Ehegatten auch nach einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Armenien grundsätzlich fortgeführt werden. Die relevante Rechtsprechung des EGMR zeigt, dass es Fälle geben kann, in denen ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden (vgl. EGMR 31.07.2008, Darren Omeregie and others v. Norway 265/07). Im gegenständlichen Verfahren liegt zudem ein wesentlich weniger ausgeprägtes Familienleben vor.Die relevante Rechtsprechung des EGMR zeigt, dass es Fälle geben kann, in denen ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte genügt, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu vermeiden vergleiche EGMR 31.07.2008, Darren Omeregie and others v. Norway 265/07). Im gegenständlichen Verfahren liegt zudem ein wesentlich weniger ausgeprägtes Familienleben vor. Vor dem Hintergrund, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin selbst aus Armenien stammt, kann ihm eine Übersiedlung gemeinsam mit seiner Ehegattin nach Armenien durchaus zugemutet werden. Unabhängig davon wäre es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten selbst für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland zuzumuten, unter den gegebenen Umständen zumindest für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens, für das die Beschwerdeführerin vorübergehend ins Herkunftsland ausreist, die Beziehung zwischenzeitlich über Telekommunikation, elektronische Medien oder Besuche aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdeführerin unterstützt ihren Stiefsohn bei der Kinderbetreuung. Darüber hinaus wurde behauptet, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Erkrankungen die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen sei. Hinsichtlich der dargelegten Abhängigkeit des Ehegatten sowie des Stiefsohnes der Beschwerdeführerin von deren Unterstützung ist aber auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955, festgehalten hat, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Der Verwaltungsgerichtshof bezog sich diesbezüglich auch auf das (auf die Judikatur des EGMR Bezug nehmende) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04 (vlg. auch VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040). Folglich kann in diesem Zusammenhang nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig.Hinsichtlich der dargelegten Abhängigkeit des Ehegatten sowie des Stiefsohnes der Beschwerdeführerin von deren Unterstützung ist aber auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955, festgehalten hat, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Der Verwaltungsgerichtshof bezog sich diesbezüglich auch auf das (auf die Judikatur des EGMR Bezug nehmende) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04 (vlg. auch VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040). Folglich kann in diesem Zusammenhang nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen darzulegen, dass ihr Ehegatte aufgrund seiner Erkrankung nicht fähig sei, ein eigenständiges Leben ohne die Beschwerdeführerin zu führen. Weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung wurde dargelegt, weshalb der Ehegatte nicht dazu in der Lage wäre ein selbständiges Leben zu führen bzw. in welcher Lebenslage er

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