Obsah (13)
§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 52§ 46§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 5§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW105 2176635-1 SpruchW105 2176635 -1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BEN
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, dessen Volljährigkeit medizinisch festgestellt wurde, beantragte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.05.2015 die Gewährung internationalen Schutzes.
- Im Rahmen der am 15.05.2015 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller einerseits zu Protokoll Analphabet zu sein und über keinerlei Ausbildung zu verfügen und bekräftigte er den Inhalt des aufgenommenen Protokolls Seite für Seite jeweils mit seinem Fingerabdruck sowie gab er auf Befragen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates wörtlich an: "Ich wollte vor ca. einem Jahr im Iran zum Christentum konvertieren. Jedoch hat meine Familie von meinem Vorhaben erfahren. Im Iran gab es für mich dann keine Möglichkeit meinen Glauben zu wechseln. Aus Angst vor meiner Familie musste ich den Iran verlassen. Das ist mein Asylgrund." Der niederschriftlichen Einvernahme war ein Dolmetsch für die Sprache Dari beigezogen sowie wurde dem Antragsteller am Ende der Amtshandlung das gesamte Protokoll rückübersetzt zur Kenntnis gebracht sowie bekräftigte der Antragsteller, dass es keinerlei Verständigungsprobleme gegeben habe. Auf Grund der ursprünglichen Angabe eines Geburtsdatums mit XXXX wurde auf Grund aufgetretener Indikatoren für ein bestehendes höheres Lebensalter in ein Altersfeststellungsverfahren eingetreten, welches mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 22.09.2015 und der zentralen Aussage endete, dass der Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt am 28.08.2015 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von 20-23 Jahren und somit zum Antragszeitpunkt jedenfalls ein Lebensalter von 19 Jahren gehabt hat. In der Folge wurde von der Volljährigkeit des Antragstellers ausgegangen. Im Rahmen der ca. ein Jahr später am 22.05.2017 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen zentral aus wie folgt:Auf Grund der ursprünglichen Angabe eines Geburtsdatums mit römisch 40 wurde auf Grund aufgetretener Indikatoren für ein bestehendes höheres Lebensalter in ein Altersfeststellungsverfahren eingetreten, welches mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 22.09.2015 und der zentralen Aussage endete, dass der Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt am 28.08.2015 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von 20-23 Jahren und somit zum Antragszeitpunkt jedenfalls ein Lebensalter von 19 Jahren gehabt hat. In der Folge wurde von der Volljährigkeit des Antragstellers ausgegangen. Im Rahmen der ca. ein Jahr später am 22.05.2017 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen zentral aus wie folgt: "A: Ich wollte im Iran Christ werden. Deswegen hatte ich Angst vor meiner Familie, auch von den iranischen Behörden, deshalb bin ich nach Österreich geflüchtet. F: Welche Volksgruppe lebt überwiegend in Ihrem Dorf bzw. in Ihrer Provinz? A: Dort wo ich lebe, leben nur Hazara. Befragt gebe ich an, dass ich damit mein Dorf XXXX meine. Im Distrikt XXXX leben auch nur Hazara.römisch 40 meine. Im Distrikt römisch 40 leben auch nur Hazara. F: Wurden Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit persönlich bzw. konkret und unmittelbar bedroht? A: Nein. F: Wie lange interessieren Sie sich bereits für das Christentum? A: Ein Jahr vor meiner Ausreise hatte ich bereits schon Interesse, also
- F: Weshalb sind Sie zum Christentum konvertiert? Schildern Sie bitte Ihre Beweggründe! A: Durch einen Film. Ich war von dem Film begeistert. Dieser Film behandelte das Leben von Jesus, als ich den Film gesehen hatte, dachte ich mir, das ist ein Film wie jeder andere. Die Muslime sagten, dass die Christen Ungläubige sind. Als ich den Film gesehen habe, wusste ich, dass es nicht so ist, wie es die Muslime schilderten. Dann habe ich mir die Frage gestellt, warum die Muslime so etwas sagen. Im Film war Jesus ein guter Prophet, ich verstehe das nicht. Dann habe ich mich entschieden, dass ich das Christentum wegen Jesus probieren will. Ich habe mir den Film immer wieder angesehen. F: Wo haben Sie den Film gesehen? A: Im Iran. Befragt gebe ich an, dass ich in meiner Arbeit vor dem Schlafen gehen den Film gesehen hatte, ich habe den Film oft in meiner Freizeit gesehen im Iran. F: Wie sind Sie zu dem Film gelangt? Können Sie Ihr Interesse zum Christentum im Iran näher beschreiben? Was haben Sie im Iran konkret gemacht? A: Zu dem Film bin ich über Youtube gekommen, ich habe mir den Film heruntergeladen. Den Film habe ich öfter geschaut. Mein Interesse beschränkte sich auf diesen Film, ich habe mich sonst nicht weiter über das Christentum informiert. F: Wie heißt der Film? A: Der Jesus Film, der Film erzählt das komplette Leben über Jesus nach. F: Heißt der Film "Der Jesus Film" oder heißt der Film anders? A: Ich denke, er heißt, das komplette Leben von Jesus. F: Welcher Schauspieler hat Jesus im Film gespielt? A: Das weiß ich nicht genau. F: In welcher Kirche wurden Sie getauft? A: In der Baptistengemeinde, Projektgemeinde. F: Wie heißt die Kirche der Baptistengemeinde? A: Das ist die Projektgemeinde. F: Hat die Kirche denn keinen Namen? A: Ich weiß es nicht genau. Anm.: Die Vertrauensperson erklärt, dass es sich um die Kirche in der XXXXAnmerkung, Die Vertrauensperson erklärt, dass es sich um die Kirche in der römisch 40 handelt. Die Kirchen der Baptisten werden nach dem Straßennamen bezeichnet, ansonsten wird abgekürzt mit Baptistengemeinde und Straßenname, in dem Fall ist es die Baptistengemeinde XXXX .die Baptistengemeinde römisch 40 . F: Was können Sie über die Baptistengemeinde in der XXXX erzählen?F: Was können Sie über die Baptistengemeinde in der römisch 40 erzählen? Was wissen Sie über die Geschichte und Organisation der Gemeinde? A: Dort gibt es Leute aus Iran und Afghanistan, diese sind Christen geworden. F: Sie wurden in der ältesten Freikirche Österreichs getauft! Was können Sie darüber erzählen? A: Das weiß ich nicht. F: Welche aktiven Religionsgemeinden bilden noch den Begriff der Freikirche in der XXXX ?römisch 40 ? A: Ich weiß es nicht. Es gibt noch Protestanten und Baptisten. Es gibt viele Gemeinden dort, aber ich habe keine Informationen darüber. F: Was können Sie über das Glaubensverständnis der Freikirchen in Österreich erzählen? Womit identifizieren sich die Gläubigen? A: Herr XXXX ist der Lehrer dort. Herr Cesar ist Pastor in der Kirche, Herr MartinA: Herr römisch 40 ist der Lehrer dort. Herr Cesar ist Pastor in der Kirche, Herr Martin ist auch Pastor bei uns. F: Wieso wird die Freikirche denn überhaupt "Frei" bezeichnet? Können Sie darüber etwas erzählen? A: Es gibt keine Leute, die sagen, du musst das machen. Jeder ist dort freiwillig. Dort hat jeder seinen eigenen Willen und wenn man sechs Monate dort ist, bekommt man eine Taufe. Mehr Information darüber habe ich nicht. F: Welcher Konfession gehören Sie an? A: Ich bin Christ, Baptist, wir sind Protestanten. F: Kennen Sie bekannte Protestanten, können Sie etwas über den bekanntesten Protestanten erzählen? Wie heißt dieser? A: Es sind alle Protestanten, ich habe den Namen vergessen, einer heißt Martin Shutter, Entschuldigung, genauer kann ich das nicht sagen. Anm.: Der AW wird aufgefordert den Namen aufzuschreiben, kann dies jedoch nicht.Anmerkung, Der AW wird aufgefordert den Namen aufzuschreiben, kann dies jedoch nicht. F: Weshalb haben Sie sich dazu entschieden, evangelisch zu werden und nicht beispielsweise katholisch? A: Das war für mich nicht wichtig, ob ich Protestant bin oder Katholik, ich wollte nur Christ werden. Aus meiner Sicht sind alle gleich. F: Können Sie Unterschiede zwischen den Katholiken und den Protestanten nennen? A: Die Katholiken taufen das Baby gleich. Protestanten machen das anders, wenn ein Baby zu jung ist, dann taufen sie nicht sofort. F: Gibt es Unterschiede in Bezug auf die Sakramente? Was können Sie darüber erzählen? A: Ich weiß nicht genau, was Sie unter Sakramente meinen. Die Katholiken glauben, dass Jesus nicht verstorben ist und am Leben ist. Die Protestanten glauben auch, dass Jesus am Leben ist, er wird wiederkommen. F: Wissen Sie wie der aktuelle Papst heißt, und wo sich das Amt des Papstes befindet? Sie können den Namen auf ein Papier aufschreiben. A: Ich weiß es nicht. F: Wie viele Evangelien hat die Bibel im neuen Testament? Können Sie diese aufzählen? A: Insgesamt hat die Bibel 66 Teile, 39 Teile. F: Warum sind Sie denn überhaupt evangelisch? Was war Ihr Beweggrund? A: Ich bin ausgewählt. Ich habe den Film geschaut, Jesus hat mich akzeptiert. Vorher habe ich nur etwas über Freundlichkeit gehört, aber jetzt erlebe ich was Freundlichkeit bedeutet. Das Christentum ist Freundlichkeit. Wenn ich nervös bin und Stress hatte, bete ich zum Vater und zu Jesus. F: Wo ist Jesus geboren? A: In Joschalim. Befragt gebe ich an, dass dies in Israel ist. Der Dolmetsch gibt an, dass der AW sich auf Jerusalem bezieht. F: Kennen Sie Unterschiede altes und neues Testament? Was können Sie darüber erzählen? A: Als ich Muslim war, wusste ich nicht was das Leben ist, als ich zum Christentum konvertierte, sah ich es. Als ich nach Österreich kam, habe ich Hilfe von den Leuten bekommen, das Verhalten der Leute war sehr nett. F: Kennen Sie die zehn Gebote im Christentum? Was ist das erste Gebot? A: Ich bin Gott, glaube an mich. Das zweite Gebot ist, glaube nicht an Steine. Du sollst nicht stehlen. F: Was ist das siebte Gebot? A: Hilf deinen Feinden. F: Was ist das vierte Gebot? A: Bring niemanden um. F: Weshalb haben Sie den Iran verlassen? A: Ich wollte Christ werden und das war im Iran nicht möglich. Wenn meine Familie das wissen würde, dann würden Sie das nicht akzeptieren. Ich könnte meine Religion dort nicht weiter ausüben. Deswegen bin ich hier her nach Österreich gekommen. F: Haben Ihre Eltern Kenntnis von Ihrem Interesse zum Christentum? A: Nein, sie wissen das nicht. V: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass Ihre Familie Kenntnis davon hat. A: Nein, Herr Referent, das stimmt nicht, das ist falsch. Viele Sachen sind falsch protokolliert worden. Meine Familie wusste nichts davon, ich hatte nur Angst, dass sie es nicht irgendwann erfahren. F: Haben die afghanischen Behörden Kenntnis davon, dass Sie zum Christentum konvertiert sind? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret bzw. persönlich bedroht? Schildern Sie Ihre Bedrohungssituation! A: Ich wurde in Afghanistan nicht bedroht. F: Haben Sie weitere Fluchtgründe? A: Nein. F: Was ist die zentrale Offenbarungsquelle der Protestanten? A: Es gibt keine zentrale Quelle. F: Können Sie an einem anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat Unterkunft beziehen? A: Nein. F: Weshalb nicht? A: Weil ich Christ geworden bin. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat? A: Ich kann dort nicht sagen, dass ich Christ bin, wenn sie das wissen, dann richten sie mich hin. Anm. Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFAAnmerkung Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Afghanistan Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das? A: Nein, danke. F: Hatten Sie ausreichend Zeit und Gelegenheit Ihr Anbringen vorzutragen? A: Ja. F: Konnten Sie sich während der Einvernahme konzentrieren? A: Ja. F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? Vom Inhalt, als auch von der Sprache? A: Ich habe den Dolmetscher gut verstanden. F: Möchten Sie noch etwas angeben? A: Ich möchte sagen, dass ich in Österreich leben und studieren möchte. Ich möchte ein positiver Mensch sein und einen positiven Beitrag zur österreichischen Gemeinschaft leisten." Im Rahmen der Einvernahme vor der Erstbehörde wurden nachstehende Beweismittel vorgelegt: -Strichaufzählung Taufbestätigung der Baptistengemeinde 1030 Wien vom 16.02.2016 -Strichaufzählung Urkunde Strabag vom 05.09.2015 -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigungen VHS vom 28.09.2016, 29.03.2017 -Strichaufzählung Diakonie Hilfswerk Bestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs vom 24.04.2016 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung Wiener Charta vom 17.12.2016 -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigung LPD Wien vom 23.02.2017 (Themen: Gewalt, Drogen, Asylverfahren, Verhalten im Straßenverkehr) -Strichaufzählung Zertifikat Abschluss Lehrgang Überblick der Bibel im alten Testament mit ausgezeichnetem Erfolg vom 14.10.2016 -Strichaufzählung Zertifikat Abschluss Lehrgang Überblick der Bibel im neuen Testament mit ausgezeichnetem Erfolg vom 02.12.2016 -Strichaufzählung Bestätigung Taekwondo Verein Löwenherz Austria vom 21.05.2017 -Strichaufzählung Bestätigung über spielerische Tätigkeit (Fußball) im Verein Playtogethernow - Fußball mit Flüchtlingen vom 28.04.2017 -Strichaufzählung Spielerpass, Spielernummer 1081454 -Strichaufzählung Schulbesuchsbestätigungen 2015/2016, 2016/2017Schulbesuchsbestätigungen 2015 aus 2016,, 2016/2017 -Strichaufzählung Schülerausweis Schuljahr 2016/2017 Berufsschule für KraftfahrzeugtechnikSchülerausweis Schuljahr 2016 aus 2017, Berufsschule für Kraftfahrzeugtechnik -Strichaufzählung Besitzurkunde Fahrrad vom 30.06.2016 -Strichaufzählung Zertifikat Austrian Taekwondo Federation vom 17.03.2016 -Strichaufzählung Nachweis der Bestattung des Vaters des AW vom 04.03.2016 in schlecht leserlicher Kopie -Strichaufzählung Kopie Reisepass Vertrauensperson Hr. C. J., RPNr.: 545462045 -Strichaufzählung Diverse Stellungnahmen v. 17.05.2017, 20.05.2017, 21.05.2017
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die Erstbehörde zentral ins Treffen, dass die vom Antragsteller angeführte Konversion zum Christentum nicht glaubhaft sei und dass von einer Scheinkonversion auszugehen sei. So wurde im Weiteren ausgeführt, dass dem Antragsteller hiezu einfache, sowie tiefgründige Fragen zum Christentum gestellt worden seien, um zunächst abzuschätzen, inwiefern er sich mit dem neuen Glauben auseinandergesetzt habe. Und sei hiebei festgestellt worden, dass es ihm an jeglichem Wissen fehle.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich der Antragsteller zweifellos zum Christentum bekenne und sei er bereits in Österreich getauft worden. Zum Beweis hiefür wurden zwei Bezugspersonen der Baptistengemeinde Wien als Zeugen namhaft gemacht. Im Weiteren wurden Unterlagen hinsichtlich der Integrationsbemühungen des Antragstellers in Vorlage gebracht. Im Weiteren setzte sich der Beschwerdeschriftsatz im Einzelnen mit den Fragen und den getätigten Antworten des Antragstellers im Rahmen des Gespräches vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auseinander; dies zum Zwecke der Erklärung und richtigen Einordnung der Angaben des Antragstellers.
- Am 16.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari bzw. Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Das Beschwerderechtsgespräch bezog sich zentral auf die bereits bestanden habende Motivation des Antragstellers zum Christentum zu konvertieren; im Weiteren wurden dem Antragsteller aufgetretene Unstimmigkeiten hinsichtlich der Angaben bei der Ersteinvernahme vorgehalten sowie wurden die beiden beantragten Zeugen niederschriftlich vernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Antragsteller verzog im Kindesalter mit seiner gesamten Kernfamilie nach dem Iran und verbrachte er nahezu sein gesamtes Leben im Iran, wo es ihm möglich war, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Antragsteller hat im Iran keinerlei Schulausbildung genossen und war bis zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme am 15.05.2015 Analphabet. Der Antragsteller hat das erstniederschriftliche Protokoll vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit seinem Fingerabdruck bekräftigt. Zwischenzeitig befindet sich der Antragsteller auf dem Weg der Integration unter gleichzeitigem Spracherwerb sowie wurde er zwischenzeitig alphabetisiert. Nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller sich bereits während seines langjährigen Aufenthaltes im Iran für das Christentum interessiert hat, bzw. dort den Entschluss gefasst hat, zu konvertieren. Positiv festgestellt wird, dass der Antragsteller seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sich im Rahmen der Wiener Baptistengemeinde in 1030 Wien engagiert, er länger dauernde Bibel- bzw. Glaubenskurse absolviert hat, sowie wurde er in der Zwischenzeit getauft. Der Antragsteller nimmt regelmäßig an Gottesdiensten teil sowie auch an weiteren wie immer gearteten Aktivitäten der Wiener Baptistengemeinde und ist sohin Teil des sozialen Lebens der genannten Einrichtung. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist. Es ist nicht anzunehmen, dass er bereit ist, seinen christlichen Glauben - insbesondere auch nicht in islamischer Umgebung - zu verleugnen. 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.
- Auszug Staatendokumentation vom 02.03.2017: Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht- muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). [...] Christen und Konversionen zum Christentum Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch: USDOS.10.8.2016).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vergleiche auch: USDOS.10.8.2016). Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016). Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016). Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014). 1.
- Auszug ACCORD-Anfragebeantwortung zu christlichen Konvertiten vom 01.06.2017: Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) bemerkte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016), dass Christen als religiöse Gruppe in der afghanischen Verfassung "(wohl bewusst) nicht genannt" würden, während Sikhs und Hindus in der Verfassung genannt würden und die gleichen Rechte hinsichtlich der Religionsausübung zuerkannt bekämen wie Muslime schiitischer Konfession. Da es jedoch niemanden gebe, der in der Lage sei, die Verfassung umzusetzen, könne "die Verfassung einen Christen wohl auch dann nicht schützen, wenn die Verfassung die Religionsausübung von Christen garantieren würde und sich ein Christ auf die Verfassung berufen könnte". (ACCORD, Juni 2016, S. 10) UNHCR bemerkt in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, dass nichtmuslimische religiöse Minderheiten, darunter Christen, "weiterhin im geltenden Recht diskriminiert" würden. Die sunnitische Hanafi-Rechtssprechung gelte für "alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion". Die "einzige Ausnahme" würden "Personenstandsachen [bilden], bei denen alle Parteien Schiiten sind", in diesem Fall würde "das schiitische Recht für Personenstandsachen angewendet". Für andere religiöse Gruppen gebe es "kein eigenes Recht". Wie UNHCR weiter ausführt, würden unabhängig davon "nicht-muslimische Minderheiten Berichten zufolge weiterhin gesellschaftliche Schikanierung und in manchen Fällen Gewalt" erfahren. So würden Mitglieder religiöser Minderheiten wie etwa der Christen "aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung" es vermeiden, "sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln". (UNHCR,
- April 2016, S. 57-58) Ähnlich schreibt das US-Außenministerium (USDOS) in seinem im August 2016 veröffentlichten Jahresbericht zur Religionsfreiheit (Berichtsjahr: 2015) unter Berufung auf Vertreter von Minderheitenreligionen, dass die afghanischen Gerichte Nichtmuslimen nicht dieselben Rechte wie Muslimen zugestehen würden und Nichtmuslime häufig der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung unterworfen würden (USDOS,
- August 2016, Section 2). Ruttig geht im Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016) wie folgt auf die Lage von christlichen Konvertiten ein: "Die Gleichberechtigung gilt nicht für die zunehmende Zahl von Christen, bei denen es sich ausschließlich um Konvertiten (oft durch evangelikale Gruppen; aber auch bewusste Abwendungen vom Islam unter Gebildeten) und nicht um autochthone Gruppen handelt. Als ehemalige Muslime gelten sie als Abtrünnige, worauf nach der Scharia (siehe Rechtssysteme) die Todesstrafe stehen kann. Ihre Zahl ist nicht bekannt. Es gibt heute eine ganze Reihe von Afghanen, die zum Christentum übergetreten sind. Sie tun alle sehr wohl daran, ihren Glaubensübertritt nicht (weitestgehend nicht einmal gegenüber der eigenen Familie) bekanntzugeben. Es handelt sich zum Teil um Angehörige stark unterprivilegierter Gruppen (Straßenkinder, sehr arme Familien), die über humanitäre Ausreichungen konvertiert worden sind und ich habe auch Leute von denen getroffen, die oft nur geringe Kenntnisse über das Christentum haben. Aber es gibt auch sehr bewusste Entscheidungen unter gebildeten Afghanen, die sich bewusst vom Islam abwenden und Christen werden. Mir sind persönlich Fälle von drei oder vier Leuten bekannt (aber es gibt natürlich viel mehr!), deren Konversion bekannt geworden ist, die dann aus Afghanistan gerettet und ausgeflogen werden mussten. Konversion ist einfach nicht vorgesehen, deswegen stehen diese Christen unter starkem Verfolgungsdruck." (ACCORD, Juni 2016, S. 8-9) "Afghanen, die einer Konversion beschuldigt werden, stehen völlig im Regen. Es gibt niemanden, der ihnen helfen kann. Falls die Sache vor ein staatliches Gericht kommt (was unwahrscheinlich ist), dann sehen sich die Richter ideologisch derart gezwungen, nach der Scharia zu urteilen, dass der Fall nur schlecht für den Betroffenen ausgehen kann." (ACCORD, Juni 2016, S. 10) [...] UNHCR schreibt Folgendes über gesellschaftliche Haltungen gegenüber Christen sowie über das Vorgehen der Taliban gegen (vermeintlich) christliche ausländische Hilfsorganisationen: "Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge weiterhin offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern. Im Jahr 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder Berichten zufolge zur Hinrichtung von Personen auf, die zum Christentum konvertiert sind. Die Taliban haben Berichten zufolge ausländische Hilfsorganisationen und ihre Gebäude auf der Grundlage angegriffen, dass diese Zentren des christlichen Glaubens seien." (UNHCR,
- April 2016, S. 58-59) Die staatliche United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt im April 2017, dass nichtmuslimische religiöse Gemeinschaften weiterhin von gesellschaftlicher Diskriminierung, Schikanierung und mitunter auch Gewalt betroffen seien. Es würden unter anderem Berichte über Schikanen gegen vom Islam konvertierte Personen vorliegen. Mitglieder nichtmuslimischer Gemeinschaften hätten berichtet, dass allgemein vorherrschende Unsicherheit und Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten sie dazu bewegt hätten, das Land zu verlassen: "Non-Muslim religious communities continue to face societal discrimination, harassment, and, at times, violence. Intimidation and harassment to pressure non-Muslims to convert to Islam have been reported, as well as harassment of converts from Islam. Additionally, non-Muslim communities reported that general insecurity and a lack of economic opportunities have compelled them to emigrate." (USCIRF,
- April 2017) Das USDOS bemerkt, dass Christen aus Angst vor staatlichen Repressalien weiterhin Situationen aus dem Weg gehen würden, die geeignet wären, bei der Regierung den Eindruck zu erwecken, sie würden versuchen, ihre Religion zu verbreiten. Weiters hätten Christen angegeben, dass die öffentliche Meinung gegenüber christlichen Konvertiten und der Idee der christlichen Missionierung feindselig sei. Mitglieder der kleinen christlichen Gemeinde, von denen viele im Ausland zum Christentum konvertiert seien, würden aus Angst vor Diskriminierung oder Verfolgung weiterhin alleine oder in kleinen Gruppen in Privathäusern Gottesdienst halten. Es gebe weiterhin keine öffentlichen christlichen Kirchen in Afghanistan. Für nichtafghanische Staatsangehörige unterschiedlicher Glaubensrichtungen gebe es Gebetsstätten innerhalb von Militäreinrichtungen der Koalitionstruppen sowie in Botschaften in Kabul: "Christians said they continued to avoid situations where the government might perceive them as seeking to spread their religion to the larger community out of fear of government reprisal." (USDOS,
- August 2016, Section 2) "Christians said public opinion continued to be hostile toward converts to Christianity and to the idea of Christian proselytizing. They said members of the small Christian community, many of whom had converted to Christianity while living in third countries, continued to worship alone or in small congregations in private homes out of fear of societal discrimination and persecution. [...] There continued to be no public Christian churches. Worship facilities for noncitizens of various faiths were located at coalition military facilities and at embassies in Kabul." (USDOS,
- August 2016, Section 3) Laut Angaben der USCIRF befinde sich die einzige bekannte christliche Kirche im Land auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF,
- April 2017). Der Deutschlandfunk, ein öffentlich-rechtlicher Radiosender mit Sitz in Köln, zitiert im Februar 2017 den deutschen reformierten Theologen und Religionswissenschaftler Thomas Schirrmacher mit folgender Aussage, die sich auf Übertritte afghanischer Asylwerber zum Christentum bezieht: "Für viele Muslime ist die Sache hoch gefährlich, weil im Islam eine Strafe auf Apostasie und Blasphemie steht. Und sie können dann so oder so nicht mehr in ihre Länder zurück. Im Regelfall wird aber auch die Familie sie verstoßen. In Afghanistan gibt es - ja man kann schon sagen - ein Kampf auf Leben und Tod zwischen dem offiziellen Islam und allen abweichenden Formen und der zweitgrößten Religion im Land, dem Christentum.'" (Deutschlandfunk,
- Februar 2017) Die Evangelische Allianz in Deutschland (EAD) beschreibt die Lage von Christen wie folgt: "Gemeinden leben fast ausschließlich als Untergrundkirche, und es gab nur eine leichte Verbesserung seit dem Sturz der Taliban. Gläubige aus dem Ausland, die stark zugenommen haben, können nur sehr vorsichtig ihren Glauben bezeugen. Die Zahl der afghanischen Gläubigen wächst, ebenso die Mittel, die zur Verfügung stehen, um ihnen zu helfen. [...] Werden spirituellen Aktivitäten unter den Gläubigen entdeckt, wird auf dem muslimischem Hintergrund in den Medien intensiv darüber berichtet und versichert, hart durchzugreifen bis hin zur Todesstrafe." (EAD,
- Juni 2015) Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass sich die religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Beschränkungen, denen Christen in Afghanistan unterworfen seien, nicht anders gestalten würden als für andere Gruppen mit Meinungen, Weltansichten, politischen Überzeugungen und Glaubensvorstellungen, die als Abfall vom Islam wahrgenommen werden könnten. Ebenso wie Personen mit säkularen Ansichten, Atheisten und nichtgläubige Afghanen müssten auch Christen ständige Selbstzensur üben und könnten sich wegen drohender Angriffe nicht zu ihrem Verhältnis zum bzw. ihrer Sicht auf den Islam äußern. Angehörige solcher Gruppen seien gezwungen, sich konform mit dem Islam, d.h. so zu verhalten, als wären sie Muslime. Nach außen hin müssten alle Afghanen die religiösen Erwartungen ihrer lokalen Gemeinschaft hinsichtlich religiösen Verhaltensweisen, Gebeten etc. erfüllen. Laut Angaben unter anderem der norwegischen Kulturberatungsfirma Hansen Cultural Coaching (HCC) gebe es viele Afghanen (nicht nur christliche Konvertiten), die lokale religiöse Sitten befolgen und an religiösen Ritualen teilnehmen, ohne dass diese Handlungen ihre tatsächlichen inneren Glaubensvorstellungen und Überzeugungen widerspiegeln würden: "De begrensninger religiøse, kulturelle og sosiale rammer setter for kristne i Afghanistan - som enkeltpersoner med en særskilt ‚indre' overbevisning betraktet - er ikke eller fungerer ikke annerledes enn for enkelte andre grupper med synspunkt, verdensanskuelse, politisk overbevisning eller tro som kan oppfattes som frafall fra islam. Personer i sekulære miljøer, ateister og ikke-troende afghanere vil - som de kristne - måtte utøve kontinuerlig selvsensur og ikke ytre seg om sitt forhold til eller synspunkt på islam, på grunn av risiko for sanksjoner. Likeledes vil disse gruppene være tvunget til adferd som er konform med islam; de må handle og opptre som om de var muslimer; i det ytre må alle afghanere oppfylle det lokale miljøs forventninger om religiøs adferd, bønn, og så videre. Det er, blant annet ifølge HCC, mange afghanere, ikke kun kristne konvertitter, som følger lokale religiøse skikker og deltar i ritualer uten at det reflekterer deres ‚indre' tro og overbevisning (samtale
- august 2013)." (Landinfo,
- September 2013) Die US-Tageszeitung New York Times (NYT) berichtet in einem älteren Artikel vom Juni 2014, dass es aus offizieller Sicht keine afghanischen Christen gebe. Die wenigen Afghanen, die das Christentum praktizieren würden, würden dies aus Angst vor Verfolgung im Privaten tun und eine der wenigen Untergrundkirchen besuchen, von denen man annehme, dass sie im Land existieren würden. Ausländische Christen würden Kapellen in Botschaftseinrichtungen besuchen, doch diese seien für Afghanen praktisch unzugänglich. Im vergangenen Jahrzehnt seien nur wenige Fälle von Konversion öffentlich bekannt geworden. In der Regel sei die Regierung dann rasch und lautlos vorgegangen: Die Betroffenen seien dazu aufgefordert worden, ihren Glaubensübertritt zu widerrufen, und wenn sie sich geweigert hätten, seien sie aus dem Landes vertrieben worden, in der Regel nach Indien: "In official eyes here, there are no Afghan Christians. The few Afghans who practice the faith do so in private for fear of persecution, attending one of a handful of underground churches that are believed to be operating in the country. Expatriates use chapels on embassy grounds, but those are effectively inaccessible to Afghans. Only a few Afghan converts have surfaced in the past decade, and the government has typically dealt with them swiftly and silently: They are asked to recant, and if they refuse, they are expelled, usually to India, where an Afghan church flourishes in New Delhi." (NYT,
- Juni 2014) [...] Die International Humanist and Ethical Union (IHEU) schreibt, dass im Jahr 2006 ein Afghane namens Abdul Rahman, der vom Islam zum Christentum konvertiert sei, strafrechtlich angeklagt worden sei. Der Richter habe gedroht, Rahman zum Tode zu verurteilen, sollte er nicht wieder zum Islam zurückkehren. Schließlich habe der damalige Staatspräsident Karsai auf internationalen Druck hin den Obersten Gerichtshof ersucht, die Anklage zurückzuziehen. Die Anklagepunkte seien dann aufgrund mangelhafter Beweislage und offensichtlicher psychischer Labilität Rahmans fallengelassen worden, und dieser habe kurz darauf das Land verlassen (IHEU,
- November 2016, siehe hierzu auch BBC News,
- Jänner 2014).
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. Die Feststellung zur Volljährigkeit des Antragstellers gründet sich auf dem vorliegenden medizinischen Gutachten, welches zu einem eindeutigen Ergebnis der Volljährigkeit gekommen ist. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, auf den Beschwerdeschriftsatz und der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum anbelangt, wird aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt ausgegangen: Zur Feststellung, dass die Angaben des Antragstellers zu einem Interesse am Christentum bereits während seines Aufenthaltes im Iran bestanden haben, wird festgehalten, dass er Antragsteller im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes - dies unter Beziehung eines Dolmetschers - eindeutig und unmissverständlich angegeben hat, den Iran auf Grund eines Interesses für das Christentum und insbesondere auf der bereits bestehenden Kenntnis seiner Familienangehörigen verlassen habe. In der etwa ein Jahr später durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl modifizierte der Antragsteller seine diesbezügliche Aussage dahingehend, dass seine Familie davon nichts gewusst habe und dass er jedoch Angst gehabt habe, dass die Familie es irgendwann erfahren würde. Die diesbezüglichen Umstände bekräftigte der Antragsteller zwar im Rahmen des Beschwerderechtsgesprächs vor dem Bundesverwaltungsgerichts, jedoch konnte er nicht sinnhaft erklären, wie die Passagen zum Inhalt des Fluchtgrundes bei der Ersteinvernahme zu Stande gekommen sein mögen. So zeigt der Vergleich der Angaben, dass das Erstprotokoll einerseits richtige Angaben des Antragstellers zu seiner Person, seinen Familienangehörigen sowie auch detailliert zum Reiseweg wiedergegeben hat und konnte der Antragsteller nicht plausibel erklären, warum gerade die Passagen zum Fluchtgrund etwa falsch aufgenommen worden sein sollten. Hiezu erscheint bemerkenswert zu sein, dass nicht bloß ein Satz offenbar irrtümlich falsch aufgenommen worden sein sollte, sondern die gesamte kurze Passage zum Fluchtgrund fälschlich niedergelegt worden sei, was nicht plausibel ist. Hiezu bekräftigend ist festzuhalten, dass der Antragsteller im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches angab, den von ihm selbst genannten religiösen Film im Iran auf seinem Smartphone angesehen zu haben und sei er - so seine ursprünglichen Angaben über Youtube darauf gekommen. Hingewiesen auf eine doch wohl vorliegende diesbezügliche staatliche Zensur des Internets im Iran gab der Antragsteller zwar an eine Umgehungssoftware benutzt zu haben, ohne jedoch diesbezügliche weitere Details - abgesehen von einem einzigen Namen einer Softwareanwendung - angeben zu können. Auffällig scheint in diesem Zusammenhang überdies zu sein, dass der Antragsteller bei Ankunft in Österreich Analphabet war und er sogar das Erstprotokoll lediglich mit seinem Daumenabdruck unterschrieb; andererseits es ihm offenbar nach eigener Darstellung im Iran möglich gewesen sei im Internet zu surfen - diesbezüglich ist die Kenntnis des Lesens und Schreibens doch wohl als Voraussetzung zu insinuieren und ergibt sich daraus ein grober Widerspruch im Vorbringen. Damit einher geht die behördliche erstinstanzliche Einschätzung, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tatsächlich nicht über überzeugende Kenntnisse hinsichtlich seiner Konversion verfügte. Dem gegenüber ist festzuhalten, dass der Antragsteller durch vorgelegte Unterlagen der Baptistengemeinde, durch sein weiteres glaubhaftes Vorbringen sowie durch die beiden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen glaubhaft nachvollziehbar und unwiderleglich darlegte bereits zum Christentum konvertiert bzw. getauft zu sein sowie wurde auch dessen Ernsthaftigkeit eines Bekenntnisses zum christlichen Glauben unwiderleglich vorgebracht. Zudem bestätigt der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hinterließ, eine bereits erfolgte innerliche Konversion zum Christentum und seine Bereitschaft, diesen Glauben auch zu bekennen und zu leben, sodass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan gezwungen wäre, den christlichen Glauben zu verheimlichen. Auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er sich bereits mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat. Er hat die zentralen Grundaussagen des Christentums verinnerlicht. Letztlich ausschlaggebend waren die beiden Zeugenaussagen, zwei Angehörige der Wiener Baptistengemeinde, die die Ernsthaftigkeit des Antragstellers hinsichtlich seiner Konversion nachvollziehbar, glaubhaft und detailliert bekräftigt haben. Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus bekannt geworden ist. Nach Ansicht des erkennenden Richters besteht kein Grund, insgesamt an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (aktualisiert am 30.01.2018): Religionsfreiheit; Christen und Konversionen zum Christentum * ACCORD Anfragebeantwortung zu christlichen Konvertiten vom 01.06.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). § 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" Zu Spruchpunkt A)
§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zahl 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zahl 99/20/0203; 21.09.2000, Zahl 98/20/0557).
Art. 5Abs.
2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Artikel 5
, Absatz 2, der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zahl 99/20/0550; 19.12.2001, Zahl 2000/20/0369; 17.10.2002; Zahl 2000/20/0102; 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544). Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers vor. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W105.2176635.1.00