Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.01.2018 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 23.01.2018 bis 07.02.2018 für rechtswidrig erklärt. II.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX
G 2005 ab.
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Unter einem wurde dem Beschwerdeführer
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.10.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach römisch 40 zulässig ist. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 24.04.2017 die gegen den Bescheid vom 03.10.2016 erhobene Beschwerde nach Einräumung von Parteiengehör am 05.04.2017 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsberaters als gewillkürten Vertreter am 24.04.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer verließ am 17.05.2017, einen Monat nach Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, sein Quartier der Grundversorgung und wurde nach Einhaltung der zehnwöchigen Frist am 07.08.2017 von der Grundversorgung abgemeldet. 1.
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, wonach sich der Beschwerdeführer beginnend mit 08.08.2017 bei der Polizeiinspektion XXXX alle 24 Stunden in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 09.00 Uhr zu melden habe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Mandatsbescheid vom 07.08.2017 verhängte das Bundesamt
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, wonach sich der Beschwerdeführer beginnend mit 08.08.2017 bei der Polizeiinspektion römisch 40 alle 24 Stunden in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 09.00 Uhr zu melden habe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde nach der Haftentlassung von der Polizei zu dem von ihm genannten Wohnort begleitet. Der Beschwerdeführer hatte keinen Schlüssel; der Zugang zur Wohnung wurde durch eine dort aufhältige Person gewährt. Der Beschwerdeführer zeigte der Polizei in der Wohnung einen Rucksack sowie Kleidungsstücke, von denen er angab, dass sie ihm gehören. Der Beschwerdeführer begründete in weiterer Folge am 25.08.2017 eine Meldeadresse in SALZBURG. Er kam zuletzt am 29.11.2017 der periodischen Meldeverpflichtung nach. 1.
3 Z 3 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Erstbefragung festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.Das Bundesamt erließ einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Erstbefragung festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. 2. Das Bundesamt verhängte mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.01.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, über den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.2. Das Bundesamt verhängte mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.01.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger und habe einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Gegen ihn bestehe eine Rückkehrentscheidung. Die aufschiebende Wirkung seines Folgeantrages werde laut entscheidender Behörde aberkannt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers stehe unmittelbar bevor und die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates liege auf. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er besitze keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung. Der Beschwerdeführer habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er der Behörde seine Wohnadresse verschwiegen habe. Der Beschwerdeführer sei seit dem 29.11.2017 nicht mehr meldeamtlich erfasst. Er habe sich dem gelinderen Mittel ungerechtfertigt entzogen bzw. sei aus dieser Sicherungsmaßnahme geflüchtet. Der Beschwerdeführer besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Niemand aus seiner Kernfamilie lebe in Österreich im Besitz einer dauernden Aufenthaltsberechtigung. Ein Familienleben sowohl zu seinen leiblichen Kindern, als auch zu seiner ehemaligen Ehegattin bestehe nicht. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückgewiesen werde, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei und auch die bevorstehende Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung kein reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Z 4 des § 76 Abs. 3 FPG treffe somit zu und sei maßgeblich für die Sicherungsmaßnahme. Fest stehe, dass keiner der Familienangehörigen des Beschwerdeführers oder Mitglieder seiner Kernfamilie in Österreich mit dauernder Aufenthaltsberechtigung lebe. Der Beschwerdeführer besitze keine Arbeitserlaubnis und könne seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legale Art und Weise finanzieren. Zudem stehe fest, dass er über keine Ersparnisse sowie über keine Bankomat- oder Kreditkarte verfüge. Auch stehe fest, dass der Beschwerdeführer in keinster Weise in die österreichische Gesellschaft integriert sei. Er sei in Österreich weder melderechtlich erfasst noch könne er sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren. Die Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG treffe in Fall des Beschwerdeführers ebenfalls zu und bestätige die absprechende Behörde in ihrer Entscheidungsfindung.Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückgewiesen werde, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei und auch die bevorstehende Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung kein reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG treffe somit zu und sei maßgeblich für die Sicherungsmaßnahme. Fest stehe, dass keiner der Familienangehörigen des Beschwerdeführers oder Mitglieder seiner Kernfamilie in Österreich mit dauernder Aufenthaltsberechtigung lebe. Der Beschwerdeführer besitze keine Arbeitserlaubnis und könne seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legale Art und Weise finanzieren. Zudem stehe fest, dass er über keine Ersparnisse sowie über keine Bankomat- oder Kreditkarte verfüge. Auch stehe fest, dass der Beschwerdeführer in keinster Weise in die österreichische Gesellschaft integriert sei. Er sei in Österreich weder melderechtlich erfasst noch könne er sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren. Die Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG treffe in Fall des Beschwerdeführers ebenfalls zu und bestätige die absprechende Behörde in ihrer Entscheidungsfindung. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden Integration in Österreich und der Tatsache, dass er keine Unterkunft habe, in seinem Fall das Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer sei aus der letzten Sicherungsmaßnahme geflüchtet und habe sich nicht mehr behördlich gemeldet. Er besitze auch keine Dokumente um ein solches Prozedere durchführen zu können. Der Beschwerdeführer besitze kein Geld (bar oder elektronisch) und könne sich aufgrund dessen auch keinen Wohnsitz finanzieren. Er habe sich bis jetzt illegal unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer werde erneut versuchen, sich dieser Maßnahme zu entziehen. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Falle des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht komme dabei das gelindere Mittel
der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der Beschwerdeführer bereits aus einer solchen Einrichtung entzogen habe. Der Beschwerdeführer weigere sich mit den Behörden zusammenzuarbeiten und habe zudem in Österreich längerer Zeit illegal und ohne Meldung gelebt. Zudem neige er dazu, strafbare Handlungen zu begehen. Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013, 2013/21/0008, aus, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liege, umso weniger bedürfe es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis werde daher größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliege. Das sei in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechende Umstände, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und werde weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindung unterstellt." Im vorliegenden Fall ergeben sich keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Fall nicht gegeben seien und nicht behauptet worden seien.Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Falle des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht komme dabei das gelindere Mittel
Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der Beschwerdeführer bereits aus einer solchen Einrichtung entzogen habe. Der Beschwerdeführer weigere sich mit den Behörden zusammenzuarbeiten und habe zudem in Österreich längerer Zeit illegal und ohne Meldung gelebt. Zudem neige er dazu, strafbare Handlungen zu begehen. Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013, 2013/21/0008, aus, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liege, umso weniger bedürfe es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis werde daher größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliege. Das sei in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechende Umstände, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und werde weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindung unterstellt." Im vorliegenden Fall ergeben sich keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Fall nicht gegeben seien und nicht behauptet worden seien. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhaltes, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens, sei die Anwendung von gelinderen Mittel im Fall des Beschwerdeführers nicht in Betracht gekommen. Es bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit sei jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Verfahrensordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer
2 BFA-VG über die verpflichtete Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches informiert. Der Bescheid und die Verfahrensanordnungen dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Übergabe.Mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Verfahrensordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG über die verpflichtete Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches informiert. Der Bescheid und die Verfahrensanordnungen dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Übergabe.
G 2005 auf.Das Bundesamt hob mit mündlich verkündetem Bescheid vom 31.01.2018 den dem Beschwerdeführer zukommenden faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er Staatsangehöriger von XXXX sei. Er sei zudem gesund, jung und in einem arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet. Er habe im Erstverfahren rein wirtschaftliche Gründe vorgebracht. Im zweiten Verfahren habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren wiederholt und des Weiteren vorgebracht, dass er angeblich sein Haus bei einem Bombenanschlag vor vier Monaten verloren habe und seit drei Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Auch fürchte er um sein Leben, da Gläubiger hinter ihm her seien. Es habe unter Berücksichtigung der bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach XXXX eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe zudem auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 2 und Art. 8 EMRK erkannt werden können. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor noch Familienbezug in PAKISTAN habe, obwohl der er vorbringe, dass er angeblich keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Die Lage in seinem Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert.Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er Staatsangehöriger von römisch 40 sei. Er sei zudem gesund, jung und in einem arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet. Er habe im Erstverfahren rein wirtschaftliche Gründe vorgebracht. Im zweiten Verfahren habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren wiederholt und des Weiteren vorgebracht, dass er angeblich sein Haus bei einem Bombenanschlag vor vier Monaten verloren habe und seit drei Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Auch fürchte er um sein Leben, da Gläubiger hinter ihm her seien. Es habe unter Berücksichtigung der bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach römisch 40 eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe zudem auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 2 und Artikel 8, EMRK erkannt werden können. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor noch Familienbezug in PAKISTAN habe, obwohl der er vorbringe, dass er angeblich keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Die Lage in seinem Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich keine schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten, noch derart schwere psychische Störungen ergeben haben, die bei einer Abschiebung nach XXXX eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirken würden. Das vom Beschwerdeführer nunmehr erstattete Fluchtvorbringen ergebe keinen neuen Sachverhalt. Es sei nicht glaubwürdig. Während der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, die Raten für ein Motorrad nicht mehr bezahle zu können, so habe er im nunmehrigen Verfahren angegeben, Waren im Wert von fast EUR 15.000,-- gekauft zu haben. Der Beschwerdeführer versuche sich bei Ungereimtheiten immer wieder mit neuen Ausreden herauszureden. Die Behörde sei in einer Gesamtschau überzeugt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine unmenschliche Behandlung drohe und das neue Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche und nur dazu diene, einer mögliche Abschiebung nach XXXX zu entgehen und aus der Schubhaft entlassen zu werden. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug im Bundesgebiet, sei alleine gereist und für niemanden sorgepflichtig. Er sei weder selbsterhaltungsfähig noch integriert und es habe ihm bei der Antragsstellung klar sein müssen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet nicht auf Dauer gesichert sei.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich keine schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten, noch derart schwere psychische Störungen ergeben haben, die bei einer Abschiebung nach römisch 40 eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirken würden. Das vom Beschwerdeführer nunmehr erstattete Fluchtvorbringen ergebe keinen neuen Sachverhalt. Es sei nicht glaubwürdig. Während der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, die Raten für ein Motorrad nicht mehr bezahle zu können, so habe er im nunmehrigen Verfahren angegeben, Waren im Wert von fast EUR 15.000,-- gekauft zu haben. Der Beschwerdeführer versuche sich bei Ungereimtheiten immer wieder mit neuen Ausreden herauszureden. Die Behörde sei in einer Gesamtschau überzeugt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine unmenschliche Behandlung drohe und das neue Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche und nur dazu diene, einer mögliche Abschiebung nach römisch 40 zu entgehen und aus der Schubhaft entlassen zu werden. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug im Bundesgebiet, sei alleine gereist und für niemanden sorgepflichtig. Er sei weder selbsterhaltungsfähig noch integriert und es habe ihm bei der Antragsstellung klar sein müssen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet nicht auf Dauer gesichert sei. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe und zu keinem Zeitpunkt in seinem Heimatland aufhältig gewesen sei. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebacht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Die Voraussetzungen für die Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, seien bereits gegeben. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers für diesen keiner Bedrohung der angeführten Grundrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben, drohe.Begründend führte das Bundesamt aus, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe und zu keinem Zeitpunkt in seinem Heimatland aufhältig gewesen sei. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebacht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Die Voraussetzungen für die Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, seien bereits gegeben. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers für diesen keiner Bedrohung der angeführten Grundrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschrieben, drohe. Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erstattete der Beschwerdeführer am 02.02.2018 eine Stellungnahme. 5. Mit Schriftsatz vom 31.01.2018, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater, dem er am 24.01.2018 Vollmacht erteilt hatte, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.01.2018 und die Anhaltung in Schubhaft. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers
der VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. Begründend führte die Beschwerde aus, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um einen Asylwerber handle, der nach wie vor über faktischen Abschiebeschutz verfüge. Die Schubhaftverhängung gegenüber Asylwerbern, die ein Aufenthaltsrecht haben oder denen zumindest faktischer Abschiebeschutz zukomme, stelle sich als generell unzulässig dar.
1 der Rückführungs-Richtlinie (RL 2008/115/EG) finde die Richtlinie (nur) Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhältige Drittstaatsangehörige. Weil es sich beim Beschwerdeführer nach wie vor um einen Asylwerber handle, sei er kein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie. Bei der Auslegung dieser Bestimmung komme es nicht auf allfällige Legaldefinitionen nach dem nationalen Recht an. Vielmehr sei die Richtlinie autonom auszulegen. Der EuGH stelle im Urteil vom 30.05.2013 in der Rechtssache Arslan, C-534/11, zur Anwendbarkeit der Rückführungs-RL klar, dass ein Asylwerber iSd Verfahrens-RL (jetzt: RL 2013/32/EU) bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung jedenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie falle. Art. 2 lit. c der Verfahrens-RL bezeichne als Antragssteller einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen sei. Wiederum komme es bei der Auslegung nicht darauf an, ob die betroffene Person Asylwerber iSd österreichischen Rechtsvorschriften sei, sondern es sei eine autonome Auslegung vorzunehmen. Im Falle des Beschwerdeführers sei noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen worden. Die Rückführungs-RL iSd Rs Arslan sei daher nicht anwendbar. Fraglich sei, ob die Rückführungs-RL über den Zeitpunkt einer erstinstanzlich negativen Entscheidung hinaus weiterhin nicht anwendbar sei, da der EuGH in seiner Entscheidung festhalte, dass die RL gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf keine Anwendung finde. Zu dieser Fallkonstellation habe der VwGH im Erkenntnis vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, unter Berufung auf die Rs Arslan die Ansicht vertreten, dass die Rückführungs-RL so lange nicht anwendbar sei, solange einem Asylantragssteller zumindest faktischer Abschiebeschutz zukomme. Im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine asylrechtliche Entscheidung, mit der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sei, sei die Rückführungs-RL solange nicht anwendbar, bis die 1-Wochen-Frist
GH leite dies im Wesentlichen daraus ab, da selbst im Fall der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdeführer ein vorläufiges Recht zum Verbleib im Mitgliedstaat
Vm § 46 Abs. 5, 6 und 8 der Verfahrens-Richtlinie (RL 2013/32/EU) zukomme.Begründend führte die Beschwerde aus, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um einen Asylwerber handle, der nach wie vor über faktischen Abschiebeschutz verfüge. Die Schubhaftverhängung gegenüber Asylwerbern, die ein Aufenthaltsrecht haben oder denen zumindest faktischer Abschiebeschutz zukomme, stelle sich als generell unzulässig dar.
, Absatz eins, der Rückführungs-Richtlinie (RL 2008/115/EG) finde die Richtlinie (nur) Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhältige Drittstaatsangehörige. Weil es sich beim Beschwerdeführer nach wie vor um einen Asylwerber handle, sei er kein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie. Bei der Auslegung dieser Bestimmung komme es nicht auf allfällige Legaldefinitionen nach dem nationalen Recht an. Vielmehr sei die Richtlinie autonom auszulegen. Der EuGH stelle im Urteil vom 30.05.2013 in der Rechtssache Arslan, C-534/11, zur Anwendbarkeit der Rückführungs-RL klar, dass ein Asylwerber iSd Verfahrens-RL (jetzt: RL 2013/32/EU) bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung jedenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie falle. Artikel 2, Litera c, der Verfahrens-RL bezeichne als Antragssteller einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen sei. Wiederum komme es bei der Auslegung nicht darauf an, ob die betroffene Person Asylwerber iSd österreichischen Rechtsvorschriften sei, sondern es sei eine autonome Auslegung vorzunehmen. Im Falle des Beschwerdeführers sei noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen worden. Die Rückführungs-RL iSd Rs Arslan sei daher nicht anwendbar. Fraglich sei, ob die Rückführungs-RL über den Zeitpunkt einer erstinstanzlich negativen Entscheidung hinaus weiterhin nicht anwendbar sei, da der EuGH in seiner Entscheidung festhalte, dass die RL gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf keine Anwendung finde. Zu dieser Fallkonstellation habe der VwGH im Erkenntnis vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, unter Berufung auf die Rs Arslan die Ansicht vertreten, dass die Rückführungs-RL so lange nicht anwendbar sei, solange einem Asylantragssteller zumindest faktischer Abschiebeschutz zukomme. Im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine asylrechtliche Entscheidung, mit der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sei, sei die Rückführungs-RL solange nicht anwendbar, bis die 1-Wochen-Frist
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG abgelaufen sei. Der VwGH leite dies im Wesentlichen daraus ab, da selbst im Fall der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdeführer ein vorläufiges Recht zum Verbleib im Mitgliedstaat
, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5, 6 und 8 der Verfahrens-Richtlinie (RL 2013/32/EU) zukomme. Der VwGH sei zum Schluss gekommen, "dass die Rückführungs-RL daher einerseits in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befindet (jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelt), nicht zum Tragen komme. Andererseits gelange sie aber auch während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens nach Maßgabe allfällig weiterer Gestattung des Verbleibs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates (Art. 46 Abs. 5, 6 und 8 Verfahrens-RL) nicht zur Anwendung (siehe in diesem Sinn auch die Erläuterungen zum Abänderungsantrag betreffend ein FrÄG 2017, AA-213 25.GP 80, in denen generalisierend ausgeführt wird, die Rückführungs-RL sei auf Asylwerber nicht anwendbar)."Der VwGH sei zum Schluss gekommen, "dass die Rückführungs-RL daher einerseits in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befindet (jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelt), nicht zum Tragen komme. Andererseits gelange sie aber auch während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens nach Maßgabe allfällig weiterer Gestattung des Verbleibs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates (Artikel 46, Absatz 5, 6 und 8 Verfahrens-RL) nicht zur Anwendung (siehe in diesem Sinn auch die Erläuterungen zum Abänderungsantrag betreffend ein FrÄG 2017, AA-213 25.Gesetzgebungsperiode 80, in denen generalisierend ausgeführt wird, die Rückführungs-RL sei auf Asylwerber nicht anwendbar)." Unter Heranziehen des Erwägungsgrundes 9 der Rückführungs-RL lasse sich darüber hinaus argumentieren, dass die Rückführungs-RL bis zur Rechtskraft der asylrechtlichen Entscheidung nicht anwendbar sei, da
dem Erwägungsgrund die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "bestandskräftig" sein müsse. Ob die Rückführungs-RL auf diese Art und Weise auszulegen sei, könne jedoch im konkreten Fall dahin gestellt bleiben, da im Fall des Beschwerdeführers erstinstanzlich negative Entscheidungen ergangen seien. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis zur Zahl 2016/21/0219 vom 14.11.2017 klargestellt, dass die Rückführungs-RL auch auf Folgeantragssteller nicht anwendbar sei, solange der faktische Abschiebeschutz nicht
G aberkannt worden sei. Dementsprechend dürfe Schubhaft gegenüber Folgeantragsstellern nicht verhängt werden, solange diese über faktischen Abschiebeschutz verfügen. Vorliegend sei der faktische Abschiebeschutz zwar mit mündlichen Bescheid vom 31.01.2018 bereits aberkannt worden, die Rückkehrentscheidung sei aber noch nicht durchführbar (vgl. dazu § 22 Abs. 2 BFA-VG, demzufolge mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten sei).Unter Heranziehen des Erwägungsgrundes 9 der Rückführungs-RL lasse sich darüber hinaus argumentieren, dass die Rückführungs-RL bis zur Rechtskraft der asylrechtlichen Entscheidung nicht anwendbar sei, da
dem Erwägungsgrund die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "bestandskräftig" sein müsse. Ob die Rückführungs-RL auf diese Art und Weise auszulegen sei, könne jedoch im konkreten Fall dahin gestellt bleiben, da im Fall des Beschwerdeführers erstinstanzlich negative Entscheidungen ergangen seien. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis zur Zahl 2016/21/0219 vom 14.11.2017 klargestellt, dass die Rückführungs-RL auch auf Folgeantragssteller nicht anwendbar sei, solange der faktische Abschiebeschutz nicht
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkannt worden sei. Dementsprechend dürfe Schubhaft gegenüber Folgeantragsstellern nicht verhängt werden, solange diese über faktischen Abschiebeschutz verfügen. Vorliegend sei der faktische Abschiebeschutz zwar mit mündlichen Bescheid vom 31.01.2018 bereits aberkannt worden, die Rückkehrentscheidung sei aber noch nicht durchführbar vergleiche dazu Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG, demzufolge mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten sei). Wie bereits dargestellt, sei entsprechend der Rsp des VwGH im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine asylrechtliche Entscheidung, mit der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sei, die Rückführungs-RL solange nicht anwendbar, bis die 1 Wochen Frist
4 BFA-VG abgelaufen sei. Nichts anderes könne für den vorliegenden Fall gelten, in welchem die dreitätige Frist
2 BFA-VG noch nicht abgelaufen sei. Auch hier müsse gelten, dass die Rückführungs-RL nicht anwendbar sei.Wie bereits dargestellt, sei entsprechend der Rsp des VwGH im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine asylrechtliche Entscheidung, mit der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sei, die Rückführungs-RL solange nicht anwendbar, bis die 1 Wochen Frist
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG abgelaufen sei. Nichts anderes könne für den vorliegenden Fall gelten, in welchem die dreitätige Frist
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG noch nicht abgelaufen sei. Auch hier müsse gelten, dass die Rückführungs-RL nicht anwendbar sei. Konsequenz der Nicht-Anwendbarkeit der Rückführungs-RL sei, dass die Rechtmäßigkeit der Schubhaft an den Anforderungen der Aufnahme-Richtlinie (RL 2013/33/EU) zu messen sei. Art. 8 der Aufnahme-RL sehe vor, dass die Haft gegenüber Asylwerbern nur in ganz bestimmten taxativ normierten Fällen zulässig sei. Aufgrund der mangelnden Anwendbarkeit der Rückführungs-RL könne die Haft nicht auf Art. 8 Abs. 3 lit. d leg.cit. gestützt werden; ebenso finden die im Nebensatz genannten Ausnahmebestimmungen keine Anwendung, da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz unbestritten bereits vor der Schubhaftverhängung gestellt habe. Auf anderer Haftgründe (lit. a bis c oder e und f) habe sich die belangte Behörde aber nicht gestützt und diese seien auch nicht ersichtlich. Es handle sich bei den Tatbeständen lit. a bis c und e auch gar nicht um eine Form der Schubhaft iSd § 76 FPG. Ein Anwendungsbereich der Dublin III-VO
lit. f sei im Fall des Beschwerdeführers ebenso nicht ersichtlich. Die Haft gegenüber dem Beschwerdeführer widerspreche somit Art. 8 der Aufnahme-RL. Auch dies sei im Erkenntnis des VwGH sehr anschaulich festgehalten, wonach "§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Art. 8 Abs. 3 der Aufnahme-RL gedeutet werden könne, was eine auf diese innerstaatliche Bestimmung gestützte Schubhaft in Bezug auf der Aufnahme-RL unterfallende Asylwerber rechtswidrig mache. Dass sich auch sonst - und sei es auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - keine Vorschrift finden lasse, die die Fälle des Art. 8 Abs. 3 lit. a, b, c und e der Aufnahme-RL im Rahmen innerstaatlicher Haftgründe umsetze, sei zusätzlich betont. Demzufolge könne Schubhaft gegen Asylwerber außerhalb von Dublin-Konstellationen aber nur verhängt werden, wenn der Fall ausnahmsweise bzw. schon der Rückführungs-RL unterliege."Konsequenz der Nicht-Anwendbarkeit der Rückführungs-RL sei, dass die Rechtmäßigkeit der Schubhaft an den Anforderungen der Aufnahme-Richtlinie (RL 2013/33/EU) zu messen sei. Artikel 8, der Aufnahme-RL sehe vor, dass die Haft gegenüber Asylwerbern nur in ganz bestimmten taxativ normierten Fällen zulässig sei. Aufgrund der mangelnden Anwendbarkeit der Rückführungs-RL könne die Haft nicht auf Artikel 8, Absatz 3, Litera d, leg.cit. gestützt werden; ebenso finden die im Nebensatz genannten Ausnahmebestimmungen keine Anwendung, da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz unbestritten bereits vor der Schubhaftverhängung gestellt habe. Auf anderer Haftgründe (Litera a bis c oder e und f) habe sich die belangte Behörde aber nicht gestützt und diese seien auch nicht ersichtlich. Es handle sich bei den Tatbeständen Litera a bis c und e auch gar nicht um eine Form der Schubhaft iSd Paragraph 76, FPG. Ein Anwendungsbereich der Dublin III-VO
Litera f, sei im Fall des Beschwerdeführers ebenso nicht ersichtlich. Die Haft gegenüber dem Beschwerdeführer widerspreche somit Artikel 8, der Aufnahme-RL. Auch dies sei im Erkenntnis des VwGH sehr anschaulich festgehalten, wonach "§ 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Artikel 8, Absatz 3, der Aufnahme-RL gedeutet werden könne, was eine auf diese innerstaatliche Bestimmung gestützte Schubhaft in Bezug auf der Aufnahme-RL unterfallende Asylwerber rechtswidrig mache. Dass sich auch sonst - und sei es auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - keine Vorschrift finden lasse, die die Fälle des Artikel 8, Absatz 3, Litera a, b, c und e der Aufnahme-RL im Rahmen innerstaatlicher Haftgründe umsetze, sei zusätzlich betont. Demzufolge könne Schubhaft gegen Asylwerber außerhalb von Dublin-Konstellationen aber nur verhängt werden, wenn der Fall ausnahmsweise bzw. schon der Rückführungs-RL unterliege." Das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung nationaler Rechtsvorschriften habe zur Folge, dass die Reichweite des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG im Falle der Verhängung der Schubhaft gegenüber Asylwerbern stark eingeschränkt sei. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde der Bestimmung somit einen Inhalt unterstellt, der mit den unionsrechtlichen Vorschriften in Widerspruch stehe. Tatsächlich erweise sich die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer als rechtswidrig, da sie nicht von der Aufnahme-RL gedeckt sei. Der Vollständigkeit halber werde noch ausgeführt, dass im vorliegenden Fall selbst bei Bestehen von Fluchtgefahr die Anwendung gelinderer Mittel nicht ausgeschlossen sei, zumal dem Beschwerdeführer bis dato die Grundversorgung nicht mit Bescheid entzogen worden sei, er jedoch nach wie vor Asylwerber sei. Sowohl das gelinderer Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung, als auch das gelinderer Mittel der angeordneten Unterkunftnahme seien zur Sicherung des Verfahrens ausreichend. Zudem könne der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung bei seinem Freund XXXX in XXXX Unterkunft nehmen.Das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung nationaler Rechtsvorschriften habe zur Folge, dass die Reichweite des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG im Falle der Verhängung der Schubhaft gegenüber Asylwerbern stark eingeschränkt sei. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde der Bestimmung somit einen Inhalt unterstellt, der mit den unionsrechtlichen Vorschriften in Widerspruch stehe. Tatsächlich erweise sich die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer als rechtswidrig, da sie nicht von der Aufnahme-RL gedeckt sei. Der Vollständigkeit halber werde noch ausgeführt, dass im vorliegenden Fall selbst bei Bestehen von Fluchtgefahr die Anwendung gelinderer Mittel nicht ausgeschlossen sei, zumal dem Beschwerdeführer bis dato die Grundversorgung nicht mit Bescheid entzogen worden sei, er jedoch nach wie vor Asylwerber sei. Sowohl das gelinderer Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung, als auch das gelinderer Mittel der angeordneten Unterkunftnahme seien zur Sicherung des Verfahrens ausreichend. Zudem könne der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung bei seinem Freund römisch 40 in römisch 40 Unterkunft nehmen. 6. Das Bundesamt legte am 01.02.2018 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme in der es ausführte, dass das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz seit 24.04.2017 rechtskräftig abgeschlossen sei und der Beschwerdeführer am 22.01.2018 einen Folgeantrag gestellt habe. Dem Folgeantrag sei mit mündlich verkündetem Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 24.04.2017 sei ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt worden. Eine Zustimmung XXXX , ein Heimreisezertifikat auszustellen, liege vor. Zudem werde mitgeteilt, dass eine Anfrage an den XXXX zu den Rückkehrberatungen getätigt worden sei, und die diesbezügliche Antwort nachübermittelt werde. Es werde beantragt, den Bescheid des Bundesamtes zu bestätigen und
BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.6. Das Bundesamt legte am 01.02.2018 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme in der es ausführte, dass das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz seit 24.04.2017 rechtskräftig abgeschlossen sei und der Beschwerdeführer am 22.01.2018 einen Folgeantrag gestellt habe. Dem Folgeantrag sei mit mündlich verkündetem Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 24.04.2017 sei ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt worden. Eine Zustimmung römisch 40 , ein Heimreisezertifikat auszustellen, liege vor. Zudem werde mitgeteilt, dass eine Anfrage an den römisch 40 zu den Rückkehrberatungen getätigt worden sei, und die diesbezügliche Antwort nachübermittelt werde. Es werde beantragt, den Bescheid des Bundesamtes zu bestätigen und
Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Eingabe vom 05.02.2018 übermittelte das Bundesamt die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.02.2018 zur Abklärung fremdenpolizeilicher Sicherungsmaßnahmen, der Rückkehrentscheidung und der Erlassung eines Einreiseverbots. Der Beschwerdeführer demnach gab auf Vorhalt des Sachverhaltes an, dass das Haus seiner Familie in XXXX zerstört worden sei und er momentan nicht zurückkehren könne. Er wolle nicht freiwillig nach XXXX zurückkehren. Er habe nie einen Reisepass besessen und wohne in Österreich in der Grundversorgung, da er selbst kein Geld habe. Er sei in Österreich noch nie einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen und werde von Freunden im Bundesgebiet unterstützt. Verwandte im Bundesgebiet habe er nicht.Mit Eingabe vom 05.02.2018 übermittelte das Bundesamt die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.02.2018 zur Abklärung fremdenpolizeilicher Sicherungsmaßnahmen, der Rückkehrentscheidung und der Erlassung eines Einreiseverbots. Der Beschwerdeführer demnach gab auf Vorhalt des Sachverhaltes an, dass das Haus seiner Familie in römisch 40 zerstört worden sei und er momentan nicht zurückkehren könne. Er wolle nicht freiwillig nach römisch 40 zurückkehren. Er habe nie einen Reisepass besessen und wohne in Österreich in der Grundversorgung, da er selbst kein Geld habe. Er sei in Österreich noch nie einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen und werde von Freunden im Bundesgebiet unterstützt. Verwandte im Bundesgebiet habe er nicht. 7. Die Verwaltungsakten bezüglich der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes langten
G 2005 am 06.02.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom 07.02.2018, dem Rechtsberater als gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am selben Tag um 10:51 Uhr, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 rechtmäßig gewesen sei.7. Die Verwaltungsakten bezüglich der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes langten
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 am 06.02.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom 07.02.2018, dem Rechtsberater als gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am selben Tag um 10:51 Uhr, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig gewesen sei. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nach dem festgestellten Sachverhalt die mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.4.2017 getroffene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht sei. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten und des zweiten Verfahrens zeige, habe der Beschwerdeführer den Folgeantrag auf die gleichen Gründe gestützt, wie im ersten Verfahren. Der Beschwerdeführer habe im ersten Verfahren zunächst ausschließlich die wirtschaftliche Situation in XXXX vorgebracht und vor der belangte Behörde dann zusätzlich ausgeführt, er werde aufgrund von Schulden, die er durch den Kauf eines Motorrades gemacht habe, gesucht. Nun habe das Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Verfahren ausgeführt, dass sich die geltend gemachten Fluchtgründe ausschließlich auf wirtschaftliche Erwägungen des Beschwerdeführers beziehen und die Verfolgung durch Schuldner, denen der Beschwerdeführer Geld schulde, keine Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 bedeute. Vielmehr habe der Beschwerdeführer im ersten Verfahren noch betont, dass er mit einer Anzeige bedroht worden sei, wenn er seine Schulden nicht bezahle und das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im ersten Verfahren gefolgert, dass damit eben keine Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 behauptet werde. Dass der Beschwerdeführer nunmehr um sein Leben fürchte, sei nicht nachvollziehbar, da dies bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe werden können und kein Grund ersichtlich sei, warum dies nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht worden sei. Soweit die belangte Behörde nunmehr folgere, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin auf die gleichen Gründe wie im ersten Verfahren stütze, sei dieser Einschätzung nicht entgegenzutreten, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 02.02.2018 dieser Einschätzung nicht entgegen getreten sei. Soweit der Beschwerdeführer einen nicht näher definierten Bombenanschlag auf sein Haus geltend mache, sei dazu anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen angeblichen Anschlag nicht näher konkretisiert habe und dieses Vorbringen nichts an der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nämlich keinen neuen Sachverhalt behaupte, ändere. Ein Vorbringen, das vor diesem Hintergrund nunmehr zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren - nämlich glaubhafteren - Einschätzung führen würde, sei nicht erstattet worden, weshalb der Beurteilung des Bundesamtes im Bescheid
G 2005 nicht entgegengetreten werden könne. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch keine (weiteren) neuen Gründe vorgebracht; es sei auch nicht behauptet worden, dass sich sein Privat- und Familienleben oder die allgemeine Lage in XXXX wesentlich geändert habe. Eine Änderung der Lage in XXXX , die notorisch bekannt sein müsste, sei seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten. Das Bundesamt sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben habe.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nach dem festgestellten Sachverhalt die mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.4.2017 getroffene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht sei. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten und des zweiten Verfahrens zeige, habe der Beschwerdeführer den Folgeantrag auf die gleichen Gründe gestützt, wie im ersten Verfahren. Der Beschwerdeführer habe im ersten Verfahren zunächst ausschließlich die wirtschaftliche Situation in römisch 40 vorgebracht und vor der belangte Behörde dann zusätzlich ausgeführt, er werde aufgrund von Schulden, die er durch den Kauf eines Motorrades gemacht habe, gesucht. Nun habe das Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Verfahren ausgeführt, dass sich die geltend gemachten Fluchtgründe ausschließlich auf wirtschaftliche Erwägungen des Beschwerdeführers beziehen und die Verfolgung durch Schuldner, denen der Beschwerdeführer Geld schulde, keine Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 bedeute. Vielmehr habe der Beschwerdeführer im ersten Verfahren noch betont, dass er mit einer Anzeige bedroht worden sei, wenn er seine Schulden nicht bezahle und das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im ersten Verfahren gefolgert, dass damit eben keine Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 behauptet werde. Dass der Beschwerdeführer nunmehr um sein Leben fürchte, sei nicht nachvollziehbar, da dies bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe werden können und kein Grund ersichtlich sei, warum dies nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht worden sei. Soweit die belangte Behörde nunmehr folgere, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin auf die gleichen Gründe wie im ersten Verfahren stütze, sei dieser Einschätzung nicht entgegenzutreten, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 02.02.2018 dieser Einschätzung nicht entgegen getreten sei. Soweit der Beschwerdeführer einen nicht näher definierten Bombenanschlag auf sein Haus geltend mache, sei dazu anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen angeblichen Anschlag nicht näher konkretisiert habe und dieses Vorbringen nichts an der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nämlich keinen neuen Sachverhalt behaupte, ändere. Ein Vorbringen, das vor diesem Hintergrund nunmehr zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren - nämlich glaubhafteren - Einschätzung führen würde, sei nicht erstattet worden, weshalb der Beurteilung des Bundesamtes im Bescheid
Paragraph 12 a, AsylG 2005 nicht entgegengetreten werden könne. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch keine (weiteren) neuen Gründe vorgebracht; es sei auch nicht behauptet worden, dass sich sein Privat- und Familienleben oder die allgemeine Lage in römisch 40 wesentlich geändert habe. Eine Änderung der Lage in römisch 40 , die notorisch bekannt sein müsste, sei seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten. Das Bundesamt sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben habe. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die belangte Behörde habe nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag aus Verzögerungsabsicht gestellt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof darlege, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolge, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen und damit nur gemeint sein könne, dass schon bei einer Grobprüfung die spätere Zurückweisung des Folgeantrages auf der Hand liege (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/21/0451). Da die Behörde den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben habe, gehe sie erkennbar davon aus, dass der gegenständliche Folgeantrag rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei, zumal nicht jeder Folgeantrag zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes berechtige. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, im Zeitpunkt der Antragstellung sei eine Effektuierung der Rückkehrentscheidung nicht anhängig gewesen, sei dem entgegenzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Festnahmeauftrag vorgelegen habe und ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf hinweist, dass die Bestimmung des § 12a Abs 2 AsylG 2005 unionsrechtskonform auszulegen gewesen wäre und sich auf die oben angeführte höchstgerichtliche Entscheidung beziehe, sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof sich in der zitierten Entscheidung mit der unionsrechtskonformen Auslegung des § 22 Abs. 1 BFA-VG auseinander gesetzt habe, eine unionsrechtskonforme Interpretation des § 12a Abs. 2 AsylG allerdings nicht für notwendig erachtet habe.Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die belangte Behörde habe nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag aus Verzögerungsabsicht gestellt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof darlege, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolge, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen und damit nur gemeint sein könne, dass schon bei einer Grobprüfung die spätere Zurückweisung des Folgeantrages auf der Hand liege vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/21/0451). Da die Behörde den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben habe, gehe sie erkennbar davon aus, dass der gegenständliche Folgeantrag rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei, zumal nicht jeder Folgeantrag zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes berechtige. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, im Zeitpunkt der Antragstellung sei eine Effektuierung der Rückkehrentscheidung nicht anhängig gewesen, sei dem entgegenzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Festnahmeauftrag vorgelegen habe und ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf hinweist, dass die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 unionsrechtskonform auszulegen gewesen wäre und sich auf die oben angeführte höchstgerichtliche Entscheidung beziehe, sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof sich in der zitierten Entscheidung mit der unionsrechtskonformen Auslegung des Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG auseinander gesetzt habe, eine unionsrechtskonforme Interpretation des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG allerdings nicht für notwendig erachtet habe. Zu einer Verletzung der EMRK führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass auch im nunmehrigen zweiten Verfahren nichts hervorgekommen sei, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung spreche. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliege es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend sei, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohe (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis habe der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Des Weiteren sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr über ein - im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - schützenswertes Familien- oder Privatleben verfüge, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden sei. Die Abschiebung erscheine zudem alsbald nach Aberkennung möglich (vgl. dazuZu einer Verletzung der EMRK führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass auch im nunmehrigen zweiten Verfahren nichts hervorgekommen sei, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung spreche. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliege es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend sei, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohe (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis habe der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Des Weiteren sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr über ein - im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - schützenswertes Familien- oder Privatleben verfüge, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden sei. Die Abschiebung erscheine zudem alsbald nach Aberkennung möglich vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befinde und ein aufrechtes Heimreisezertifikat vorliege. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, sei der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 31.1.2018 rechtmäßig.Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu Paragraph 12 a, AsylG), zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befinde und ein aufrechtes Heimreisezertifikat vorliege. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, sei der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 31.1.2018 rechtmäßig.
G 2005 aufgehoben. Mit Beschluss vom heutigen Tag bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Dieser Beschluss wurde Ihnen heute zu Handen Ihres Vertreters um 10:51 Uhr zugestellt. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Am 24.01.2018 wurden Ihnen die Verfahrensanordnungen zugestellt, mit denen Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, Ihren Antrag als Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie wurden ebenfalls verpflichtet, bis 31.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Sie verweigerten die Bestätigung der Übernahme. Am 31.01.2018 wurden Sie von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss vom heutigen Tag bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Dieser Beschluss wurde Ihnen heute zu Handen Ihres Vertreters um 10:51 Uhr zugestellt. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Meine Entscheidung ist, dass ich nicht zurückgehen will. R: Ein Heimreisezertifikat für Sie liegt vor. Es ist bis 08.02.2018 gültig, also nur mehr bis morgen. Das BFA teilte mit Eingabe vom heutigen Tag mit, dass am XXXX 2018 um die Verlängerung des Heimreisezertifikates angesucht wurde und Ihre Abschiebung nach XXXX für den
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.