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{'item': 'W112 2184772-1'}

Obsah (20)§ 22aArt. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 77§ 34§ 76§ 52a§ 12aArt. 2§ 16Art. 9§ 22Art. 130§ 13

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW112 2184772-1 SpruchW112 2184772-1/26E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 07.02.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.01.2018 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 23.01.2018 bis 07.02.2018 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, der am 31.08.2015 in XXXX einen Asylantrag gestellt hatte und zweimal an der österreichisch-ungarischen Grenze zurückgeschoben worden war, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1.
  3. Der Beschwerdeführer, der am 31.08.2015 in römisch 40 einen Asylantrag gestellt hatte und zweimal an der österreichisch-ungarischen Grenze zurückgeschoben worden war, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2015 zu seinem Antrag polizeilich erstbefragt und in der Betreuungsstelle XXXX in die Grundversorgung aufgenommen. Von 11.09.2015 bis 20.10.2015 war der Beschwerdeführer in einem Zeltlager der Landespolizeidirektion XXXX , danach bis 30.10.2015 in der Betreuungsstelle XXXX und im Anschluss daran in einem Privatquartier in XXXX untergebracht.Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2015 zu seinem Antrag polizeilich erstbefragt und in der Betreuungsstelle römisch 40 in die Grundversorgung aufgenommen. Von 11.09.2015 bis 20.10.2015 war der Beschwerdeführer in einem Zeltlager der Landespolizeidirektion römisch 40 , danach bis 30.10.2015 in der Betreuungsstelle römisch 40 und im Anschluss daran in einem Privatquartier in römisch 40 untergebracht. Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen der Zuständigkeit XXXX zurückzuweisen.Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen der Zuständigkeit römisch 40 zurückzuweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) stellte am 23.09.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an XXXX und teilte den XXXX Behörden am 14.10.2015 mit, dass diese durch Verfristung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge wegen des Ablaufes der Überstellungsfrist in Österreich zugelassen und der Beschwerdeführer am 01.10.2016 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) stellte am 23.09.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an römisch 40 und teilte den römisch 40 Behörden am 14.10.2015 mit, dass diese durch Verfristung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge wegen des Ablaufes der Überstellungsfrist in Österreich zugelassen und der Beschwerdeführer am 01.10.2016 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.10.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ab.

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach XXXX zulässig ist.

Unter einem wurde dem Beschwerdeführer

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.10.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab.

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach römisch 40 zulässig ist. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 24.04.2017 die gegen den Bescheid vom 03.10.2016 erhobene Beschwerde nach Einräumung von Parteiengehör am 05.04.2017 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsberaters als gewillkürten Vertreter am 24.04.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer verließ am 17.05.2017, einen Monat nach Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, sein Quartier der Grundversorgung und wurde nach Einhaltung der zehnwöchigen Frist am 07.08.2017 von der Grundversorgung abgemeldet. 1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 04.08.2017 in XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 04.08.2017 in römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.08.2017 an, das er in Österreich als ersten Staat um Asyl angesucht habe und dieses Land nicht verlassen möchte. Er wolle hierbleiben, da er nicht nach XXXX könne. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, dass er über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Als er diesbezüglich Papiere habe vorlegen wollen, sei er festgenommen worden. Befragt nach der Adresse seines Wohnsitzes gab der Beschwerdeführer an, dass er noch frisch an seinem derzeitigen Wohnsitz sei und sie daher nicht wisse. Der Wohnsitz sei in der Nähe des Festnahmeortes. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er Papiere vorlegen werde. Befragt, wieso er sich dort nicht gemeldet habe, führte er aus, dass er kein Geld habe um sich eine Wohnung zu nehmen. Auf Vorhalt, dass er gerade angegeben habe, in der Nähe des Festnahmeortes zu wohnen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies stimme. Er habe diese Wohnung gefunden und sich am nächsten Tag anmelden gehen wollen. Er könne keine genaue Adresse nennen, aber es sei das Gebäude Nummer 3, Tür Nummer
  3. Seine Sachen seien dort und er habe vor, weiterhin dort zu sein. Bislang habe er jedoch erst einmal dort geschlafen. Er möchte weiter in der Wohnung bleiben und werde sich täglich bei der Polizeistation melden. Befragt nach einem Reisepass führte der Beschwerdeführer aus, dass er nie einen habe machen lassen. Auf die Frage hin, ob der Beschwerdeführer an einer freiwilligen Rückkehr nach XXXX interessiert sei, führte er aus, dass er auf keinen Fall zurück möchte und sich deshalb einen Anwalt nehmen werde.Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.08.2017 an, das er in Österreich als ersten Staat um Asyl angesucht habe und dieses Land nicht verlassen möchte. Er wolle hierbleiben, da er nicht nach römisch 40 könne. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, dass er über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Als er diesbezüglich Papiere habe vorlegen wollen, sei er festgenommen worden. Befragt nach der Adresse seines Wohnsitzes gab der Beschwerdeführer an, dass er noch frisch an seinem derzeitigen Wohnsitz sei und sie daher nicht wisse. Der Wohnsitz sei in der Nähe des Festnahmeortes. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er Papiere vorlegen werde. Befragt, wieso er sich dort nicht gemeldet habe, führte er aus, dass er kein Geld habe um sich eine Wohnung zu nehmen. Auf Vorhalt, dass er gerade angegeben habe, in der Nähe des Festnahmeortes zu wohnen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies stimme. Er habe diese Wohnung gefunden und sich am nächsten Tag anmelden gehen wollen. Er könne keine genaue Adresse nennen, aber es sei das Gebäude Nummer 3, Tür Nummer
  4. Seine Sachen seien dort und er habe vor, weiterhin dort zu sein. Bislang habe er jedoch erst einmal dort geschlafen. Er möchte weiter in der Wohnung bleiben und werde sich täglich bei der Polizeistation melden. Befragt nach einem Reisepass führte der Beschwerdeführer aus, dass er nie einen habe machen lassen. Auf die Frage hin, ob der Beschwerdeführer an einer freiwilligen Rückkehr nach römisch 40 interessiert sei, führte er aus, dass er auf keinen Fall zurück möchte und sich deshalb einen Anwalt nehmen werde. Mit Mandatsbescheid vom 07.08.2017 verhängte das Bundesamt

§ 77Abs. 1 und 3 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, wonach sich der Beschwerdeführer beginnend mit 08.08.2017 bei der Polizeiinspektion XXXX alle 24 Stunden in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 09.00 Uhr zu melden habe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Mandatsbescheid vom 07.08.2017 verhängte das Bundesamt

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, wonach sich der Beschwerdeführer beginnend mit 08.08.2017 bei der Polizeiinspektion römisch 40 alle 24 Stunden in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 09.00 Uhr zu melden habe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde nach der Haftentlassung von der Polizei zu dem von ihm genannten Wohnort begleitet. Der Beschwerdeführer hatte keinen Schlüssel; der Zugang zur Wohnung wurde durch eine dort aufhältige Person gewährt. Der Beschwerdeführer zeigte der Polizei in der Wohnung einen Rucksack sowie Kleidungsstücke, von denen er angab, dass sie ihm gehören. Der Beschwerdeführer begründete in weiterer Folge am 25.08.2017 eine Meldeadresse in SALZBURG. Er kam zuletzt am 29.11.2017 der periodischen Meldeverpflichtung nach. 1.

  1. Das Bundesamt ersuchte am 28.06.2017 um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Er wurde im September 2017 als XXXX Staatsangehöriger identifiziert. Die XXXX Vertretungsbehörde stellte dem Beschwerdeführer am 16.10.2017 ein bis zum 08.02.2018 gültiges Heimreisezertifikat aus.1.
  2. Das Bundesamt ersuchte am 28.06.2017 um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Er wurde im September 2017 als römisch 40 Staatsangehöriger identifiziert. Die römisch 40 Vertretungsbehörde stellte dem Beschwerdeführer am 16.10.2017 ein bis zum 08.02.2018 gültiges Heimreisezertifikat aus. Ein am 30.11.2017 erlassener Festnahmeauftrag betreffend die Charter-Abschiebung nach XXXX am 08.11.2017 musste am 03.11.2017 widerrufen werden, da die XXXX Behörden dem Beschwerdeführer die Einreise verweigerten.Ein am 30.11.2017 erlassener Festnahmeauftrag betreffend die Charter-Abschiebung nach römisch 40 am 08.11.2017 musste am 03.11.2017 widerrufen werden, da die römisch 40 Behörden dem Beschwerdeführer die Einreise verweigerten. 1.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei der Polizeiinspektion XXXX .1.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei der Polizeiinspektion römisch 40 . Er wurde dazu noch am selben Tag polizeilich erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass der alte Fluchtgrund aufrecht bleibe. Außerdem habe er in XXXX an der Grenze zu XXXX gelebt und dort gebe es immer Konflikte zwischen den beiden Ländern. Es werde dort immer wieder geschossen und er fühle sich daher dort sehr unsicher. Vor 4 Monaten sei sein Haus durch einen Bombenanschlag zerstört worden. Zuletzt habe er vor 3 Monaten Kontakt zu seiner Familie gehabt und wisse nicht, wo seine Familie zurzeit sei.Er wurde dazu noch am selben Tag polizeilich erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass der alte Fluchtgrund aufrecht bleibe. Außerdem habe er in römisch 40 an der Grenze zu römisch 40 gelebt und dort gebe es immer Konflikte zwischen den beiden Ländern. Es werde dort immer wieder geschossen und er fühle sich daher dort sehr unsicher. Vor 4 Monaten sei sein Haus durch einen Bombenanschlag zerstört worden. Zuletzt habe er vor 3 Monaten Kontakt zu seiner Familie gehabt und wisse nicht, wo seine Familie zurzeit sei. Das Bundesamt erließ einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Erstbefragung festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.Das Bundesamt erließ einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Erstbefragung festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. 2. Das Bundesamt verhängte mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.01.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.2. Das Bundesamt verhängte mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.01.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger und habe einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Gegen ihn bestehe eine Rückkehrentscheidung. Die aufschiebende Wirkung seines Folgeantrages werde laut entscheidender Behörde aberkannt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers stehe unmittelbar bevor und die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates liege auf. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er besitze keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung. Der Beschwerdeführer habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er der Behörde seine Wohnadresse verschwiegen habe. Der Beschwerdeführer sei seit dem 29.11.2017 nicht mehr meldeamtlich erfasst. Er habe sich dem gelinderen Mittel ungerechtfertigt entzogen bzw. sei aus dieser Sicherungsmaßnahme geflüchtet. Der Beschwerdeführer besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Niemand aus seiner Kernfamilie lebe in Österreich im Besitz einer dauernden Aufenthaltsberechtigung. Ein Familienleben sowohl zu seinen leiblichen Kindern, als auch zu seiner ehemaligen Ehegattin bestehe nicht. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückgewiesen werde, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei und auch die bevorstehende Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung kein reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Z 4 des § 76 Abs. 3 FPG treffe somit zu und sei maßgeblich für die Sicherungsmaßnahme. Fest stehe, dass keiner der Familienangehörigen des Beschwerdeführers oder Mitglieder seiner Kernfamilie in Österreich mit dauernder Aufenthaltsberechtigung lebe. Der Beschwerdeführer besitze keine Arbeitserlaubnis und könne seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legale Art und Weise finanzieren. Zudem stehe fest, dass er über keine Ersparnisse sowie über keine Bankomat- oder Kreditkarte verfüge. Auch stehe fest, dass der Beschwerdeführer in keinster Weise in die österreichische Gesellschaft integriert sei. Er sei in Österreich weder melderechtlich erfasst noch könne er sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren. Die Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG treffe in Fall des Beschwerdeführers ebenfalls zu und bestätige die absprechende Behörde in ihrer Entscheidungsfindung.Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückgewiesen werde, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei und auch die bevorstehende Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung kein reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG treffe somit zu und sei maßgeblich für die Sicherungsmaßnahme. Fest stehe, dass keiner der Familienangehörigen des Beschwerdeführers oder Mitglieder seiner Kernfamilie in Österreich mit dauernder Aufenthaltsberechtigung lebe. Der Beschwerdeführer besitze keine Arbeitserlaubnis und könne seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legale Art und Weise finanzieren. Zudem stehe fest, dass er über keine Ersparnisse sowie über keine Bankomat- oder Kreditkarte verfüge. Auch stehe fest, dass der Beschwerdeführer in keinster Weise in die österreichische Gesellschaft integriert sei. Er sei in Österreich weder melderechtlich erfasst noch könne er sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren. Die Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG treffe in Fall des Beschwerdeführers ebenfalls zu und bestätige die absprechende Behörde in ihrer Entscheidungsfindung. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden Integration in Österreich und der Tatsache, dass er keine Unterkunft habe, in seinem Fall das Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer sei aus der letzten Sicherungsmaßnahme geflüchtet und habe sich nicht mehr behördlich gemeldet. Er besitze auch keine Dokumente um ein solches Prozedere durchführen zu können. Der Beschwerdeführer besitze kein Geld (bar oder elektronisch) und könne sich aufgrund dessen auch keinen Wohnsitz finanzieren. Er habe sich bis jetzt illegal unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer werde erneut versuchen, sich dieser Maßnahme zu entziehen. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Falle des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht komme dabei das gelindere Mittel

§ 77FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw.

der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der Beschwerdeführer bereits aus einer solchen Einrichtung entzogen habe. Der Beschwerdeführer weigere sich mit den Behörden zusammenzuarbeiten und habe zudem in Österreich längerer Zeit illegal und ohne Meldung gelebt. Zudem neige er dazu, strafbare Handlungen zu begehen. Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013, 2013/21/0008, aus, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liege, umso weniger bedürfe es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis werde daher größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliege. Das sei in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechende Umstände, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und werde weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindung unterstellt." Im vorliegenden Fall ergeben sich keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Fall nicht gegeben seien und nicht behauptet worden seien.Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Falle des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht komme dabei das gelindere Mittel

Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der Beschwerdeführer bereits aus einer solchen Einrichtung entzogen habe. Der Beschwerdeführer weigere sich mit den Behörden zusammenzuarbeiten und habe zudem in Österreich längerer Zeit illegal und ohne Meldung gelebt. Zudem neige er dazu, strafbare Handlungen zu begehen. Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013, 2013/21/0008, aus, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liege, umso weniger bedürfe es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis werde daher größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliege. Das sei in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechende Umstände, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und werde weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindung unterstellt." Im vorliegenden Fall ergeben sich keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Fall nicht gegeben seien und nicht behauptet worden seien. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhaltes, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens, sei die Anwendung von gelinderen Mittel im Fall des Beschwerdeführers nicht in Betracht gekommen. Es bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit sei jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Verfahrensordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer

§ 52aAbs.

2 BFA-VG über die verpflichtete Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches informiert. Der Bescheid und die Verfahrensanordnungen dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Übergabe.Mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Verfahrensordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG über die verpflichtete Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches informiert. Der Bescheid und die Verfahrensanordnungen dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Übergabe.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2018 vom Bundesamt zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, im Bundesgebiet keine Familienangehörigen zu haben. Er sei aus seinem Heimatland geflüchtet, weil er belästigt worden und Geld von ihm verlangt worden sei. Er habe ein Geschäft besessen und Waren im Wert von ca. EUR 15.000,- eingekauft. Deshalb seien die Leute hinter ihm her. Befragt nach Benachteiligungen gegenüber anderen Mitgliedern seiner Volksgruppe gab der Beschwerdeführer an, dass seine Brüder sowie seine Familie belästigt worden seien. Er habe auch eine Anzeige, wisse allerdings nicht, wo diese jetzt sei. Sein Bruder sei für die XXXX Partei tätig. Die Gegner seien von der Gegenpartei. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben noch drei Brüder, seine Mutter, seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder. Seit vier bis fünf Monaten habe er keinen Kontakt mehr mit ihnen, da diese im Grenzgebiet zu XXXX leben und es immer wieder Bombenangriffe gebe.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2018 vom Bundesamt zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, im Bundesgebiet keine Familienangehörigen zu haben. Er sei aus seinem Heimatland geflüchtet, weil er belästigt worden und Geld von ihm verlangt worden sei. Er habe ein Geschäft besessen und Waren im Wert von ca. EUR 15.000,- eingekauft. Deshalb seien die Leute hinter ihm her. Befragt nach Benachteiligungen gegenüber anderen Mitgliedern seiner Volksgruppe gab der Beschwerdeführer an, dass seine Brüder sowie seine Familie belästigt worden seien. Er habe auch eine Anzeige, wisse allerdings nicht, wo diese jetzt sei. Sein Bruder sei für die römisch 40 Partei tätig. Die Gegner seien von der Gegenpartei. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben noch drei Brüder, seine Mutter, seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder. Seit vier bis fünf Monaten habe er keinen Kontakt mehr mit ihnen, da diese im Grenzgebiet zu römisch 40 leben und es immer wieder Bombenangriffe gebe. Das Bundesamt hob mit mündlich verkündetem Bescheid vom 31.01.2018 den dem Beschwerdeführer zukommenden faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 auf.Das Bundesamt hob mit mündlich verkündetem Bescheid vom 31.01.2018 den dem Beschwerdeführer zukommenden faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er Staatsangehöriger von XXXX sei. Er sei zudem gesund, jung und in einem arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet. Er habe im Erstverfahren rein wirtschaftliche Gründe vorgebracht. Im zweiten Verfahren habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren wiederholt und des Weiteren vorgebracht, dass er angeblich sein Haus bei einem Bombenanschlag vor vier Monaten verloren habe und seit drei Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Auch fürchte er um sein Leben, da Gläubiger hinter ihm her seien. Es habe unter Berücksichtigung der bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach XXXX eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe zudem auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 2 und Art. 8 EMRK erkannt werden können. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor noch Familienbezug in PAKISTAN habe, obwohl der er vorbringe, dass er angeblich keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Die Lage in seinem Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert.Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er Staatsangehöriger von römisch 40 sei. Er sei zudem gesund, jung und in einem arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet. Er habe im Erstverfahren rein wirtschaftliche Gründe vorgebracht. Im zweiten Verfahren habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren wiederholt und des Weiteren vorgebracht, dass er angeblich sein Haus bei einem Bombenanschlag vor vier Monaten verloren habe und seit drei Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Auch fürchte er um sein Leben, da Gläubiger hinter ihm her seien. Es habe unter Berücksichtigung der bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach römisch 40 eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe zudem auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 2 und Artikel 8, EMRK erkannt werden können. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor noch Familienbezug in PAKISTAN habe, obwohl der er vorbringe, dass er angeblich keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Die Lage in seinem Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich keine schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten, noch derart schwere psychische Störungen ergeben haben, die bei einer Abschiebung nach XXXX eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirken würden. Das vom Beschwerdeführer nunmehr erstattete Fluchtvorbringen ergebe keinen neuen Sachverhalt. Es sei nicht glaubwürdig. Während der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, die Raten für ein Motorrad nicht mehr bezahle zu können, so habe er im nunmehrigen Verfahren angegeben, Waren im Wert von fast EUR 15.000,-- gekauft zu haben. Der Beschwerdeführer versuche sich bei Ungereimtheiten immer wieder mit neuen Ausreden herauszureden. Die Behörde sei in einer Gesamtschau überzeugt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine unmenschliche Behandlung drohe und das neue Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche und nur dazu diene, einer mögliche Abschiebung nach XXXX zu entgehen und aus der Schubhaft entlassen zu werden. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug im Bundesgebiet, sei alleine gereist und für niemanden sorgepflichtig. Er sei weder selbsterhaltungsfähig noch integriert und es habe ihm bei der Antragsstellung klar sein müssen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet nicht auf Dauer gesichert sei.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich keine schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten, noch derart schwere psychische Störungen ergeben haben, die bei einer Abschiebung nach römisch 40 eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirken würden. Das vom Beschwerdeführer nunmehr erstattete Fluchtvorbringen ergebe keinen neuen Sachverhalt. Es sei nicht glaubwürdig. Während der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, die Raten für ein Motorrad nicht mehr bezahle zu können, so habe er im nunmehrigen Verfahren angegeben, Waren im Wert von fast EUR 15.000,-- gekauft zu haben. Der Beschwerdeführer versuche sich bei Ungereimtheiten immer wieder mit neuen Ausreden herauszureden. Die Behörde sei in einer Gesamtschau überzeugt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine unmenschliche Behandlung drohe und das neue Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche und nur dazu diene, einer mögliche Abschiebung nach römisch 40 zu entgehen und aus der Schubhaft entlassen zu werden. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug im Bundesgebiet, sei alleine gereist und für niemanden sorgepflichtig. Er sei weder selbsterhaltungsfähig noch integriert und es habe ihm bei der Antragsstellung klar sein müssen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet nicht auf Dauer gesichert sei. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe und zu keinem Zeitpunkt in seinem Heimatland aufhältig gewesen sei. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebacht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Die Voraussetzungen für die Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, seien bereits gegeben. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers für diesen keiner Bedrohung der angeführten Grundrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben, drohe.Begründend führte das Bundesamt aus, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe und zu keinem Zeitpunkt in seinem Heimatland aufhältig gewesen sei. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebacht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Die Voraussetzungen für die Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, seien bereits gegeben. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers für diesen keiner Bedrohung der angeführten Grundrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschrieben, drohe. Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erstattete der Beschwerdeführer am 02.02.2018 eine Stellungnahme. 5. Mit Schriftsatz vom 31.01.2018, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater, dem er am 24.01.2018 Vollmacht erteilt hatte, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.01.2018 und die Anhaltung in Schubhaft. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers

der VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. Begründend führte die Beschwerde aus, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um einen Asylwerber handle, der nach wie vor über faktischen Abschiebeschutz verfüge. Die Schubhaftverhängung gegenüber Asylwerbern, die ein Aufenthaltsrecht haben oder denen zumindest faktischer Abschiebeschutz zukomme, stelle sich als generell unzulässig dar.

Art. 2Abs.

1 der Rückführungs-Richtlinie (RL 2008/115/EG) finde die Richtlinie (nur) Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhältige Drittstaatsangehörige. Weil es sich beim Beschwerdeführer nach wie vor um einen Asylwerber handle, sei er kein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie. Bei der Auslegung dieser Bestimmung komme es nicht auf allfällige Legaldefinitionen nach dem nationalen Recht an. Vielmehr sei die Richtlinie autonom auszulegen. Der EuGH stelle im Urteil vom 30.05.2013 in der Rechtssache Arslan, C-534/11, zur Anwendbarkeit der Rückführungs-RL klar, dass ein Asylwerber iSd Verfahrens-RL (jetzt: RL 2013/32/EU) bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung jedenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie falle. Art. 2 lit. c der Verfahrens-RL bezeichne als Antragssteller einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen sei. Wiederum komme es bei der Auslegung nicht darauf an, ob die betroffene Person Asylwerber iSd österreichischen Rechtsvorschriften sei, sondern es sei eine autonome Auslegung vorzunehmen. Im Falle des Beschwerdeführers sei noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen worden. Die Rückführungs-RL iSd Rs Arslan sei daher nicht anwendbar. Fraglich sei, ob die Rückführungs-RL über den Zeitpunkt einer erstinstanzlich negativen Entscheidung hinaus weiterhin nicht anwendbar sei, da der EuGH in seiner Entscheidung festhalte, dass die RL gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf keine Anwendung finde. Zu dieser Fallkonstellation habe der VwGH im Erkenntnis vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, unter Berufung auf die Rs Arslan die Ansicht vertreten, dass die Rückführungs-RL so lange nicht anwendbar sei, solange einem Asylantragssteller zumindest faktischer Abschiebeschutz zukomme. Im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine asylrechtliche Entscheidung, mit der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sei, sei die Rückführungs-RL solange nicht anwendbar, bis die 1-Wochen-Frist

§ 16Abs. 4 BFA-VG abgelaufen sei. Der Vw

GH leite dies im Wesentlichen daraus ab, da selbst im Fall der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdeführer ein vorläufiges Recht zum Verbleib im Mitgliedstaat

Art. 9Abs. 1 i

Vm § 46 Abs. 5, 6 und 8 der Verfahrens-Richtlinie (RL 2013/32/EU) zukomme.Begründend führte die Beschwerde aus, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um einen Asylwerber handle, der nach wie vor über faktischen Abschiebeschutz verfüge. Die Schubhaftverhängung gegenüber Asylwerbern, die ein Aufenthaltsrecht haben oder denen zumindest faktischer Abschiebeschutz zukomme, stelle sich als generell unzulässig dar.

Artikel 2

, Absatz eins, der Rückführungs-Richtlinie (RL 2008/115/EG) finde die Richtlinie (nur) Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhältige Drittstaatsangehörige. Weil es sich beim Beschwerdeführer nach wie vor um einen Asylwerber handle, sei er kein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie. Bei der Auslegung dieser Bestimmung komme es nicht auf allfällige Legaldefinitionen nach dem nationalen Recht an. Vielmehr sei die Richtlinie autonom auszulegen. Der EuGH stelle im Urteil vom 30.05.2013 in der Rechtssache Arslan, C-534/11, zur Anwendbarkeit der Rückführungs-RL klar, dass ein Asylwerber iSd Verfahrens-RL (jetzt: RL 2013/32/EU) bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung jedenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie falle. Artikel 2, Litera c, der Verfahrens-RL bezeichne als Antragssteller einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen sei. Wiederum komme es bei der Auslegung nicht darauf an, ob die betroffene Person Asylwerber iSd österreichischen Rechtsvorschriften sei, sondern es sei eine autonome Auslegung vorzunehmen. Im Falle des Beschwerdeführers sei noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen worden. Die Rückführungs-RL iSd Rs Arslan sei daher nicht anwendbar. Fraglich sei, ob die Rückführungs-RL über den Zeitpunkt einer erstinstanzlich negativen Entscheidung hinaus weiterhin nicht anwendbar sei, da der EuGH in seiner Entscheidung festhalte, dass die RL gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf keine Anwendung finde. Zu dieser Fallkonstellation habe der VwGH im Erkenntnis vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, unter Berufung auf die Rs Arslan die Ansicht vertreten, dass die Rückführungs-RL so lange nicht anwendbar sei, solange einem Asylantragssteller zumindest faktischer Abschiebeschutz zukomme. Im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine asylrechtliche Entscheidung, mit der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sei, sei die Rückführungs-RL solange nicht anwendbar, bis die 1-Wochen-Frist

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG abgelaufen sei. Der VwGH leite dies im Wesentlichen daraus ab, da selbst im Fall der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdeführer ein vorläufiges Recht zum Verbleib im Mitgliedstaat

Artikel 9

, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5, 6 und 8 der Verfahrens-Richtlinie (RL 2013/32/EU) zukomme. Der VwGH sei zum Schluss gekommen, "dass die Rückführungs-RL daher einerseits in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befindet (jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelt), nicht zum Tragen komme. Andererseits gelange sie aber auch während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens nach Maßgabe allfällig weiterer Gestattung des Verbleibs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates (Art. 46 Abs. 5, 6 und 8 Verfahrens-RL) nicht zur Anwendung (siehe in diesem Sinn auch die Erläuterungen zum Abänderungsantrag betreffend ein FrÄG 2017, AA-213 25.GP 80, in denen generalisierend ausgeführt wird, die Rückführungs-RL sei auf Asylwerber nicht anwendbar)."Der VwGH sei zum Schluss gekommen, "dass die Rückführungs-RL daher einerseits in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befindet (jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelt), nicht zum Tragen komme. Andererseits gelange sie aber auch während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens nach Maßgabe allfällig weiterer Gestattung des Verbleibs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates (Artikel 46, Absatz 5, 6 und 8 Verfahrens-RL) nicht zur Anwendung (siehe in diesem Sinn auch die Erläuterungen zum Abänderungsantrag betreffend ein FrÄG 2017, AA-213 25.Gesetzgebungsperiode 80, in denen generalisierend ausgeführt wird, die Rückführungs-RL sei auf Asylwerber nicht anwendbar)." Unter Heranziehen des Erwägungsgrundes 9 der Rückführungs-RL lasse sich darüber hinaus argumentieren, dass die Rückführungs-RL bis zur Rechtskraft der asylrechtlichen Entscheidung nicht anwendbar sei, da

dem Erwägungsgrund die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "bestandskräftig" sein müsse. Ob die Rückführungs-RL auf diese Art und Weise auszulegen sei, könne jedoch im konkreten Fall dahin gestellt bleiben, da im Fall des Beschwerdeführers erstinstanzlich negative Entscheidungen ergangen seien. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis zur Zahl 2016/21/0219 vom 14.11.2017 klargestellt, dass die Rückführungs-RL auch auf Folgeantragssteller nicht anwendbar sei, solange der faktische Abschiebeschutz nicht

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aberkannt worden sei. Dementsprechend dürfe Schubhaft gegenüber Folgeantragsstellern nicht verhängt werden, solange diese über faktischen Abschiebeschutz verfügen. Vorliegend sei der faktische Abschiebeschutz zwar mit mündlichen Bescheid vom 31.01.2018 bereits aberkannt worden, die Rückkehrentscheidung sei aber noch nicht durchführbar (vgl. dazu § 22 Abs. 2 BFA-VG, demzufolge mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten sei).Unter Heranziehen des Erwägungsgrundes 9 der Rückführungs-RL lasse sich darüber hinaus argumentieren, dass die Rückführungs-RL bis zur Rechtskraft der asylrechtlichen Entscheidung nicht anwendbar sei, da

dem Erwägungsgrund die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "bestandskräftig" sein müsse. Ob die Rückführungs-RL auf diese Art und Weise auszulegen sei, könne jedoch im konkreten Fall dahin gestellt bleiben, da im Fall des Beschwerdeführers erstinstanzlich negative Entscheidungen ergangen seien. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis zur Zahl 2016/21/0219 vom 14.11.2017 klargestellt, dass die Rückführungs-RL auch auf Folgeantragssteller nicht anwendbar sei, solange der faktische Abschiebeschutz nicht

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkannt worden sei. Dementsprechend dürfe Schubhaft gegenüber Folgeantragsstellern nicht verhängt werden, solange diese über faktischen Abschiebeschutz verfügen. Vorliegend sei der faktische Abschiebeschutz zwar mit mündlichen Bescheid vom 31.01.2018 bereits aberkannt worden, die Rückkehrentscheidung sei aber noch nicht durchführbar vergleiche dazu Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG, demzufolge mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten sei). Wie bereits dargestellt, sei entsprechend der Rsp des VwGH im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine asylrechtliche Entscheidung, mit der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sei, die Rückführungs-RL solange nicht anwendbar, bis die 1 Wochen Frist

§ 16Abs.

4 BFA-VG abgelaufen sei. Nichts anderes könne für den vorliegenden Fall gelten, in welchem die dreitätige Frist

§ 22Abs.

2 BFA-VG noch nicht abgelaufen sei. Auch hier müsse gelten, dass die Rückführungs-RL nicht anwendbar sei.Wie bereits dargestellt, sei entsprechend der Rsp des VwGH im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine asylrechtliche Entscheidung, mit der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sei, die Rückführungs-RL solange nicht anwendbar, bis die 1 Wochen Frist

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG abgelaufen sei. Nichts anderes könne für den vorliegenden Fall gelten, in welchem die dreitätige Frist

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG noch nicht abgelaufen sei. Auch hier müsse gelten, dass die Rückführungs-RL nicht anwendbar sei. Konsequenz der Nicht-Anwendbarkeit der Rückführungs-RL sei, dass die Rechtmäßigkeit der Schubhaft an den Anforderungen der Aufnahme-Richtlinie (RL 2013/33/EU) zu messen sei. Art. 8 der Aufnahme-RL sehe vor, dass die Haft gegenüber Asylwerbern nur in ganz bestimmten taxativ normierten Fällen zulässig sei. Aufgrund der mangelnden Anwendbarkeit der Rückführungs-RL könne die Haft nicht auf Art. 8 Abs. 3 lit. d leg.cit. gestützt werden; ebenso finden die im Nebensatz genannten Ausnahmebestimmungen keine Anwendung, da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz unbestritten bereits vor der Schubhaftverhängung gestellt habe. Auf anderer Haftgründe (lit. a bis c oder e und f) habe sich die belangte Behörde aber nicht gestützt und diese seien auch nicht ersichtlich. Es handle sich bei den Tatbeständen lit. a bis c und e auch gar nicht um eine Form der Schubhaft iSd § 76 FPG. Ein Anwendungsbereich der Dublin III-VO

lit. f sei im Fall des Beschwerdeführers ebenso nicht ersichtlich. Die Haft gegenüber dem Beschwerdeführer widerspreche somit Art. 8 der Aufnahme-RL. Auch dies sei im Erkenntnis des VwGH sehr anschaulich festgehalten, wonach "§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Art. 8 Abs. 3 der Aufnahme-RL gedeutet werden könne, was eine auf diese innerstaatliche Bestimmung gestützte Schubhaft in Bezug auf der Aufnahme-RL unterfallende Asylwerber rechtswidrig mache. Dass sich auch sonst - und sei es auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - keine Vorschrift finden lasse, die die Fälle des Art. 8 Abs. 3 lit. a, b, c und e der Aufnahme-RL im Rahmen innerstaatlicher Haftgründe umsetze, sei zusätzlich betont. Demzufolge könne Schubhaft gegen Asylwerber außerhalb von Dublin-Konstellationen aber nur verhängt werden, wenn der Fall ausnahmsweise bzw. schon der Rückführungs-RL unterliege."Konsequenz der Nicht-Anwendbarkeit der Rückführungs-RL sei, dass die Rechtmäßigkeit der Schubhaft an den Anforderungen der Aufnahme-Richtlinie (RL 2013/33/EU) zu messen sei. Artikel 8, der Aufnahme-RL sehe vor, dass die Haft gegenüber Asylwerbern nur in ganz bestimmten taxativ normierten Fällen zulässig sei. Aufgrund der mangelnden Anwendbarkeit der Rückführungs-RL könne die Haft nicht auf Artikel 8, Absatz 3, Litera d, leg.cit. gestützt werden; ebenso finden die im Nebensatz genannten Ausnahmebestimmungen keine Anwendung, da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz unbestritten bereits vor der Schubhaftverhängung gestellt habe. Auf anderer Haftgründe (Litera a bis c oder e und f) habe sich die belangte Behörde aber nicht gestützt und diese seien auch nicht ersichtlich. Es handle sich bei den Tatbeständen Litera a bis c und e auch gar nicht um eine Form der Schubhaft iSd Paragraph 76, FPG. Ein Anwendungsbereich der Dublin III-VO

Litera f, sei im Fall des Beschwerdeführers ebenso nicht ersichtlich. Die Haft gegenüber dem Beschwerdeführer widerspreche somit Artikel 8, der Aufnahme-RL. Auch dies sei im Erkenntnis des VwGH sehr anschaulich festgehalten, wonach "§ 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Artikel 8, Absatz 3, der Aufnahme-RL gedeutet werden könne, was eine auf diese innerstaatliche Bestimmung gestützte Schubhaft in Bezug auf der Aufnahme-RL unterfallende Asylwerber rechtswidrig mache. Dass sich auch sonst - und sei es auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - keine Vorschrift finden lasse, die die Fälle des Artikel 8, Absatz 3, Litera a, b, c und e der Aufnahme-RL im Rahmen innerstaatlicher Haftgründe umsetze, sei zusätzlich betont. Demzufolge könne Schubhaft gegen Asylwerber außerhalb von Dublin-Konstellationen aber nur verhängt werden, wenn der Fall ausnahmsweise bzw. schon der Rückführungs-RL unterliege." Das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung nationaler Rechtsvorschriften habe zur Folge, dass die Reichweite des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG im Falle der Verhängung der Schubhaft gegenüber Asylwerbern stark eingeschränkt sei. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde der Bestimmung somit einen Inhalt unterstellt, der mit den unionsrechtlichen Vorschriften in Widerspruch stehe. Tatsächlich erweise sich die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer als rechtswidrig, da sie nicht von der Aufnahme-RL gedeckt sei. Der Vollständigkeit halber werde noch ausgeführt, dass im vorliegenden Fall selbst bei Bestehen von Fluchtgefahr die Anwendung gelinderer Mittel nicht ausgeschlossen sei, zumal dem Beschwerdeführer bis dato die Grundversorgung nicht mit Bescheid entzogen worden sei, er jedoch nach wie vor Asylwerber sei. Sowohl das gelinderer Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung, als auch das gelinderer Mittel der angeordneten Unterkunftnahme seien zur Sicherung des Verfahrens ausreichend. Zudem könne der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung bei seinem Freund XXXX in XXXX Unterkunft nehmen.Das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung nationaler Rechtsvorschriften habe zur Folge, dass die Reichweite des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG im Falle der Verhängung der Schubhaft gegenüber Asylwerbern stark eingeschränkt sei. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde der Bestimmung somit einen Inhalt unterstellt, der mit den unionsrechtlichen Vorschriften in Widerspruch stehe. Tatsächlich erweise sich die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer als rechtswidrig, da sie nicht von der Aufnahme-RL gedeckt sei. Der Vollständigkeit halber werde noch ausgeführt, dass im vorliegenden Fall selbst bei Bestehen von Fluchtgefahr die Anwendung gelinderer Mittel nicht ausgeschlossen sei, zumal dem Beschwerdeführer bis dato die Grundversorgung nicht mit Bescheid entzogen worden sei, er jedoch nach wie vor Asylwerber sei. Sowohl das gelinderer Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung, als auch das gelinderer Mittel der angeordneten Unterkunftnahme seien zur Sicherung des Verfahrens ausreichend. Zudem könne der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung bei seinem Freund römisch 40 in römisch 40 Unterkunft nehmen. 6. Das Bundesamt legte am 01.02.2018 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme in der es ausführte, dass das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz seit 24.04.2017 rechtskräftig abgeschlossen sei und der Beschwerdeführer am 22.01.2018 einen Folgeantrag gestellt habe. Dem Folgeantrag sei mit mündlich verkündetem Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 24.04.2017 sei ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt worden. Eine Zustimmung XXXX , ein Heimreisezertifikat auszustellen, liege vor. Zudem werde mitgeteilt, dass eine Anfrage an den XXXX zu den Rückkehrberatungen getätigt worden sei, und die diesbezügliche Antwort nachübermittelt werde. Es werde beantragt, den Bescheid des Bundesamtes zu bestätigen und

§ 22a

BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.6. Das Bundesamt legte am 01.02.2018 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme in der es ausführte, dass das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz seit 24.04.2017 rechtskräftig abgeschlossen sei und der Beschwerdeführer am 22.01.2018 einen Folgeantrag gestellt habe. Dem Folgeantrag sei mit mündlich verkündetem Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 24.04.2017 sei ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt worden. Eine Zustimmung römisch 40 , ein Heimreisezertifikat auszustellen, liege vor. Zudem werde mitgeteilt, dass eine Anfrage an den römisch 40 zu den Rückkehrberatungen getätigt worden sei, und die diesbezügliche Antwort nachübermittelt werde. Es werde beantragt, den Bescheid des Bundesamtes zu bestätigen und

Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Eingabe vom 05.02.2018 übermittelte das Bundesamt die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.02.2018 zur Abklärung fremdenpolizeilicher Sicherungsmaßnahmen, der Rückkehrentscheidung und der Erlassung eines Einreiseverbots. Der Beschwerdeführer demnach gab auf Vorhalt des Sachverhaltes an, dass das Haus seiner Familie in XXXX zerstört worden sei und er momentan nicht zurückkehren könne. Er wolle nicht freiwillig nach XXXX zurückkehren. Er habe nie einen Reisepass besessen und wohne in Österreich in der Grundversorgung, da er selbst kein Geld habe. Er sei in Österreich noch nie einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen und werde von Freunden im Bundesgebiet unterstützt. Verwandte im Bundesgebiet habe er nicht.Mit Eingabe vom 05.02.2018 übermittelte das Bundesamt die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.02.2018 zur Abklärung fremdenpolizeilicher Sicherungsmaßnahmen, der Rückkehrentscheidung und der Erlassung eines Einreiseverbots. Der Beschwerdeführer demnach gab auf Vorhalt des Sachverhaltes an, dass das Haus seiner Familie in römisch 40 zerstört worden sei und er momentan nicht zurückkehren könne. Er wolle nicht freiwillig nach römisch 40 zurückkehren. Er habe nie einen Reisepass besessen und wohne in Österreich in der Grundversorgung, da er selbst kein Geld habe. Er sei in Österreich noch nie einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen und werde von Freunden im Bundesgebiet unterstützt. Verwandte im Bundesgebiet habe er nicht. 7. Die Verwaltungsakten bezüglich der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes langten

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 am 06.02.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom 07.02.2018, dem Rechtsberater als gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am selben Tag um 10:51 Uhr, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 rechtmäßig gewesen sei.7. Die Verwaltungsakten bezüglich der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes langten

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 am 06.02.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom 07.02.2018, dem Rechtsberater als gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am selben Tag um 10:51 Uhr, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig gewesen sei. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nach dem festgestellten Sachverhalt die mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.4.2017 getroffene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht sei. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten und des zweiten Verfahrens zeige, habe der Beschwerdeführer den Folgeantrag auf die gleichen Gründe gestützt, wie im ersten Verfahren. Der Beschwerdeführer habe im ersten Verfahren zunächst ausschließlich die wirtschaftliche Situation in XXXX vorgebracht und vor der belangte Behörde dann zusätzlich ausgeführt, er werde aufgrund von Schulden, die er durch den Kauf eines Motorrades gemacht habe, gesucht. Nun habe das Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Verfahren ausgeführt, dass sich die geltend gemachten Fluchtgründe ausschließlich auf wirtschaftliche Erwägungen des Beschwerdeführers beziehen und die Verfolgung durch Schuldner, denen der Beschwerdeführer Geld schulde, keine Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 bedeute. Vielmehr habe der Beschwerdeführer im ersten Verfahren noch betont, dass er mit einer Anzeige bedroht worden sei, wenn er seine Schulden nicht bezahle und das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im ersten Verfahren gefolgert, dass damit eben keine Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 behauptet werde. Dass der Beschwerdeführer nunmehr um sein Leben fürchte, sei nicht nachvollziehbar, da dies bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe werden können und kein Grund ersichtlich sei, warum dies nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht worden sei. Soweit die belangte Behörde nunmehr folgere, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin auf die gleichen Gründe wie im ersten Verfahren stütze, sei dieser Einschätzung nicht entgegenzutreten, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 02.02.2018 dieser Einschätzung nicht entgegen getreten sei. Soweit der Beschwerdeführer einen nicht näher definierten Bombenanschlag auf sein Haus geltend mache, sei dazu anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen angeblichen Anschlag nicht näher konkretisiert habe und dieses Vorbringen nichts an der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nämlich keinen neuen Sachverhalt behaupte, ändere. Ein Vorbringen, das vor diesem Hintergrund nunmehr zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren - nämlich glaubhafteren - Einschätzung führen würde, sei nicht erstattet worden, weshalb der Beurteilung des Bundesamtes im Bescheid

§ 12aAsyl

G 2005 nicht entgegengetreten werden könne. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch keine (weiteren) neuen Gründe vorgebracht; es sei auch nicht behauptet worden, dass sich sein Privat- und Familienleben oder die allgemeine Lage in XXXX wesentlich geändert habe. Eine Änderung der Lage in XXXX , die notorisch bekannt sein müsste, sei seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten. Das Bundesamt sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben habe.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nach dem festgestellten Sachverhalt die mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.4.2017 getroffene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht sei. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten und des zweiten Verfahrens zeige, habe der Beschwerdeführer den Folgeantrag auf die gleichen Gründe gestützt, wie im ersten Verfahren. Der Beschwerdeführer habe im ersten Verfahren zunächst ausschließlich die wirtschaftliche Situation in römisch 40 vorgebracht und vor der belangte Behörde dann zusätzlich ausgeführt, er werde aufgrund von Schulden, die er durch den Kauf eines Motorrades gemacht habe, gesucht. Nun habe das Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Verfahren ausgeführt, dass sich die geltend gemachten Fluchtgründe ausschließlich auf wirtschaftliche Erwägungen des Beschwerdeführers beziehen und die Verfolgung durch Schuldner, denen der Beschwerdeführer Geld schulde, keine Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 bedeute. Vielmehr habe der Beschwerdeführer im ersten Verfahren noch betont, dass er mit einer Anzeige bedroht worden sei, wenn er seine Schulden nicht bezahle und das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im ersten Verfahren gefolgert, dass damit eben keine Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 behauptet werde. Dass der Beschwerdeführer nunmehr um sein Leben fürchte, sei nicht nachvollziehbar, da dies bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe werden können und kein Grund ersichtlich sei, warum dies nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht worden sei. Soweit die belangte Behörde nunmehr folgere, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin auf die gleichen Gründe wie im ersten Verfahren stütze, sei dieser Einschätzung nicht entgegenzutreten, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 02.02.2018 dieser Einschätzung nicht entgegen getreten sei. Soweit der Beschwerdeführer einen nicht näher definierten Bombenanschlag auf sein Haus geltend mache, sei dazu anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen angeblichen Anschlag nicht näher konkretisiert habe und dieses Vorbringen nichts an der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nämlich keinen neuen Sachverhalt behaupte, ändere. Ein Vorbringen, das vor diesem Hintergrund nunmehr zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren - nämlich glaubhafteren - Einschätzung führen würde, sei nicht erstattet worden, weshalb der Beurteilung des Bundesamtes im Bescheid

Paragraph 12 a, AsylG 2005 nicht entgegengetreten werden könne. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch keine (weiteren) neuen Gründe vorgebracht; es sei auch nicht behauptet worden, dass sich sein Privat- und Familienleben oder die allgemeine Lage in römisch 40 wesentlich geändert habe. Eine Änderung der Lage in römisch 40 , die notorisch bekannt sein müsste, sei seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten. Das Bundesamt sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben habe. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die belangte Behörde habe nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag aus Verzögerungsabsicht gestellt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof darlege, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolge, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen und damit nur gemeint sein könne, dass schon bei einer Grobprüfung die spätere Zurückweisung des Folgeantrages auf der Hand liege (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/21/0451). Da die Behörde den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben habe, gehe sie erkennbar davon aus, dass der gegenständliche Folgeantrag rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei, zumal nicht jeder Folgeantrag zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes berechtige. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, im Zeitpunkt der Antragstellung sei eine Effektuierung der Rückkehrentscheidung nicht anhängig gewesen, sei dem entgegenzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Festnahmeauftrag vorgelegen habe und ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf hinweist, dass die Bestimmung des § 12a Abs 2 AsylG 2005 unionsrechtskonform auszulegen gewesen wäre und sich auf die oben angeführte höchstgerichtliche Entscheidung beziehe, sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof sich in der zitierten Entscheidung mit der unionsrechtskonformen Auslegung des § 22 Abs. 1 BFA-VG auseinander gesetzt habe, eine unionsrechtskonforme Interpretation des § 12a Abs. 2 AsylG allerdings nicht für notwendig erachtet habe.Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die belangte Behörde habe nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag aus Verzögerungsabsicht gestellt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof darlege, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolge, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen und damit nur gemeint sein könne, dass schon bei einer Grobprüfung die spätere Zurückweisung des Folgeantrages auf der Hand liege vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/21/0451). Da die Behörde den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben habe, gehe sie erkennbar davon aus, dass der gegenständliche Folgeantrag rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei, zumal nicht jeder Folgeantrag zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes berechtige. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, im Zeitpunkt der Antragstellung sei eine Effektuierung der Rückkehrentscheidung nicht anhängig gewesen, sei dem entgegenzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Festnahmeauftrag vorgelegen habe und ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf hinweist, dass die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 unionsrechtskonform auszulegen gewesen wäre und sich auf die oben angeführte höchstgerichtliche Entscheidung beziehe, sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof sich in der zitierten Entscheidung mit der unionsrechtskonformen Auslegung des Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG auseinander gesetzt habe, eine unionsrechtskonforme Interpretation des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG allerdings nicht für notwendig erachtet habe. Zu einer Verletzung der EMRK führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass auch im nunmehrigen zweiten Verfahren nichts hervorgekommen sei, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung spreche. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliege es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend sei, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohe (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis habe der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Des Weiteren sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr über ein - im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - schützenswertes Familien- oder Privatleben verfüge, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden sei. Die Abschiebung erscheine zudem alsbald nach Aberkennung möglich (vgl. dazuZu einer Verletzung der EMRK führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass auch im nunmehrigen zweiten Verfahren nichts hervorgekommen sei, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung spreche. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliege es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend sei, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohe (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis habe der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Des Weiteren sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr über ein - im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - schützenswertes Familien- oder Privatleben verfüge, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden sei. Die Abschiebung erscheine zudem alsbald nach Aberkennung möglich vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befinde und ein aufrechtes Heimreisezertifikat vorliege. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, sei der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 31.1.2018 rechtmäßig.Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu Paragraph 12 a, AsylG), zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befinde und ein aufrechtes Heimreisezertifikat vorliege. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, sei der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 31.1.2018 rechtmäßig.

  1. Die mündliche Verhandlung am 07.02.2018, an der das Bundesamt nicht teilnahm, gestaltete sich wie folgt: "R: Sie gaben in der polizeilichen Erstbefragung am 08.09.2015 an, dass sie ca. ein Jahr davor aus XXXX ausgereist und ca. 10 Tage vor der Asylantragstellung in Österreich mit einem Boot in die EU eingereist seien. Ist das korrekt?"R: Sie gaben in der polizeilichen Erstbefragung am 08.09.2015 an, dass sie ca. ein Jahr davor aus römisch 40 ausgereist und ca. 10 Tage vor der Asylantragstellung in Österreich mit einem Boot in die EU eingereist seien. Ist das korrekt? BF: Ja. Das stimmt. R: Sind Sie sich sicher? BF: Ja. R: Sie gaben in dieser Erstbefragung auch an, dass die Reise von XXXX zur XXXX Grenze und von der XXXX zur XXXX Grenze jeweils ca. 14 Tage gedauert habe. In XXXX haben Sie sich 10 Tage lang aufgehalten. Das sind insgesamt 1,5 Monate. Wo haben Sie sich den Rest des Jahres zwischen [der] Ausreise aus XXXX und [der] Einreise nach Österreich aufgehalten?R: Sie gaben in dieser Erstbefragung auch an, dass die Reise von römisch 40 zur römisch 40 Grenze und von der römisch 40 zur römisch 40 Grenze jeweils ca. 14 Tage gedauert habe. In römisch 40 haben Sie sich 10 Tage lang aufgehalten. Das sind insgesamt 1,5 Monate. Wo haben Sie sich den Rest des Jahres zwischen [der] Ausreise aus römisch 40 und [der] Einreise nach Österreich aufgehalten? BF: Ich war ca. eineinhalb Monate im XXXX . Von dort bin ich in die XXXX gekommen und ich war 6-7 Monate in der XXXX , von der XXXX bin ich nach XXXX gekommen und von dort nach XXXX .BF: Ich war ca. eineinhalb Monate im römisch 40 . Von dort bin ich in die römisch 40 gekommen und ich war 6-7 Monate in der römisch 40 , von der römisch 40 bin ich nach römisch 40 gekommen und von dort nach römisch 40 . R: In der niederschriftlichen Einvernahme am 01.10.2016 gaben Sie an, dass Sie 2014-2015 in der XXXX gelebt haben, danach ca. 3 Wochen in XXXX und ca. 14 Tage in XXXX gewesen seien. Was sagen Sie dazu?R: In der niederschriftlichen Einvernahme am 01.10.2016 gaben Sie an, dass Sie 2014-2015 in der römisch 40 gelebt haben, danach ca. 3 Wochen in römisch 40 und ca. 14 Tage in römisch 40 gewesen seien. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe nicht gelogen. Diese Angaben habe ich nicht gemacht. Ich habe immer die Wahrheit gesagt und bei allen Einvernahmen habe ich immer dieselbe Zeit angegeben. Ich habe nicht gelogen. R: Ihrem Vorbringen zufolge reisten Sie über die XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX nach Österreich. Stellten Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich in einem anderen Staat einen Antrag auf internationalen Schutz? Warum bzw. warum nicht?R: Ihrem Vorbringen zufolge reisten Sie über die römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nach Österreich. Stellten Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich in einem anderen Staat einen Antrag auf internationalen Schutz? Warum bzw. warum nicht? BF: Nein. Ich habe bei meiner Reise nirgends um Schutz angesucht. R: Laut EURODAC-Auszug hatten Sie am 31.08.2015, also 8 Tage vor der Einreise nach Österreich, einen Asylantrag in XXXX gestellt. Warum führten Sie Ihr Asylverfahren nicht in XXXX ?R: Laut EURODAC-Auszug hatten Sie am 31.08.2015, also 8 Tage vor der Einreise nach Österreich, einen Asylantrag in römisch 40 gestellt. Warum führten Sie Ihr Asylverfahren nicht in römisch 40 ? BF: Ich habe dort nicht um Asyl angesucht. Die Polizei hat mich festgenommen und mich gezwungen, meine Fingerabdrücke abzugeben, aber ich habe nicht um Asyl angesucht. R: Warum reisten Sie nach Österreich ein, obwohl Sie zuvor zwei Mal an der Österreichisch- XXXX Grenze zurückgeschoben wurden?R: Warum reisten Sie nach Österreich ein, obwohl Sie zuvor zwei Mal an der Österreichisch- römisch 40 Grenze zurückgeschoben wurden? BF: Nein, das stimmt nicht. Ich wurde nicht zweimal zurückgeschoben. R: Was war Ihr Zielstaat, als Sie nach Europa eingereist sind? BF: Ich habe kein bestimmtes Zielland gehabt. Ich wollte in irgendeinem Land in Europa Schutz haben. R: Sie wurden am 08.09.2015 zu Ihrem Asylantrag erstbefragt und in die Grundversorgung in der Betreuungsstelle XXXX aufgenommen, danach bis 20.10.2015 in einem Zeltlager der LPD XXXX betreut, danach in der Betreuungsstelle XXXX und im Anschluss in einem Privatquartier in XXXX . Ihnen wurde am 10.09.2015 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Ihren Asylantrag wegen der Zuständigkeit XXXX zurückzuweisen; am 23.09.2015 wurden Dublin-Konsultationen mit XXXX aufgenommen. Österreich teilte XXXX am 14.10.2015 mit, dass es durch Verfristung ihrer Wiederaufnahme zugestimmt hatte. Ihr Asylverfahren wurde wegen Ablaufes der Überstellungsfrist in Österreich zugelassen. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sie wurden am 08.09.2015 zu Ihrem Asylantrag erstbefragt und in die Grundversorgung in der Betreuungsstelle römisch 40 aufgenommen, danach bis 20.10.2015 in einem Zeltlager der LPD römisch 40 betreut, danach in der Betreuungsstelle römisch 40 und im Anschluss in einem Privatquartier in römisch 40 . Ihnen wurde am 10.09.2015 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Ihren Asylantrag wegen der Zuständigkeit römisch 40 zurückzuweisen; am 23.09.2015 wurden Dublin-Konsultationen mit römisch 40 aufgenommen. Österreich teilte römisch 40 am 14.10.2015 mit, dass es durch Verfristung ihrer Wiederaufnahme zugestimmt hatte. Ihr Asylverfahren wurde wegen Ablaufes der Überstellungsfrist in Österreich zugelassen. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Das stimmt alles. Ich habe zweimal einen negativen Bescheid bekommen und ich habe dagegen berufen. Das stimmt alles. R: Zur Frage der Zurückschiebung nach XXXX : Am XXXX haben Sie das selbst in Ihrer polizeilichen Erstbefragung angegeben (AS 9). Was sagen Sie dazu?R: Zur Frage der Zurückschiebung nach römisch 40 : Am römisch 40 haben Sie das selbst in Ihrer polizeilichen Erstbefragung angegeben (AS 9). Was sagen Sie dazu? BF: Ich wurde überhaupt nicht zurückgeschoben. Mir wurde überhaupt nichts gesagt, ich habe eine Berufung dagegen eingebracht. R: Sie wurden am 01.10.2016 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 03.10.2016 wurde Ihr Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen. Das Rückkehrberatungsgespräch wurde am 18.01.2017 geführt; dabei gaben Sie an, nicht rückkehrwillig zu sein. Möchten Sie zu diesem Teil des Verfahrens etwas sagen? BF: Ich will nicht zurückgehen, weil mein Leben in Gefahr ist. R: Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 29.05.2017 ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Einräumung von Parteiengehör am 05.04.2017 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde ihnen am 24.04.2017 zH ihres Rechtsberaters als Vertreter zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder Revision noch Beschwerde erhoben. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Das stimmt. Ich bin zu meinem Vertreter gegangen und ich habe mit ihm darüber gesprochen. Er hat gesagt, dass eine Berufung nicht zulässig wäre. Dann bin ich nach XXXX gegangen und dort einen Vertreter gesucht und mit ihm gesprochen. Mein Vertreter hat dann eine Berufung eingebracht. Ich war in XXXX als Untermieter in einem Zimmer. Ich habe vier Monate lang keine Miete gezahlt, weil ich kein Geld gehabt habe. Ich wurde von der Wohnung hinausgeschmissen und ich wurde abgemeldet.BF: Das stimmt. Ich bin zu meinem Vertreter gegangen und ich habe mit ihm darüber gesprochen. Er hat gesagt, dass eine Berufung nicht zulässig wäre. Dann bin ich nach römisch 40 gegangen und dort einen Vertreter gesucht und mit ihm gesprochen. Mein Vertreter hat dann eine Berufung eingebracht. Ich war in römisch 40 als Untermieter in einem Zimmer. Ich habe vier Monate lang keine Miete gezahlt, weil ich kein Geld gehabt habe. Ich wurde von der Wohnung hinausgeschmissen und ich wurde abgemeldet. R: Welche Adresse war das? BF: In der Nähe vom Bahnhof. Ich weiß nicht, wie die Straße heißt. R: Wann wurden Sie aus dieser Wohnung hinausgeschmissen? BF: Vor zwei Monaten. R: Waren Sie an dieser Adresse gemeldet? BF: Ja. R: Haben Sie Ihre Adresse abgemeldet, nachdem Sie hinausgeschmissen wurden? BF: Ich musste täglich zwischen 8 Uhr und 9 Uhr mich bei der Polizei anmelden, musste persönlich hingehen und mich dort anmelden. Als mich mein Vermieter abgemeldet hat, habe ich Angst bekommen und ich bin nicht zur Polizei gegangen. R: Am 24.04.2017 haben Sie das negative Erkenntnis des BVwG bekommen. Wo haben Sie in dieser Zeit gewohnt und was haben Sie gemacht? Geben Sie bitte eine Chronologie an! BF: Vor ca. 8 oder 9 Monaten habe ich das Lager verlassen und ich bin nach XXXX gefahren. Dann war ich immer in XXXX .BF: Vor ca. 8 oder 9 Monaten habe ich das Lager verlassen und ich bin nach römisch 40 gefahren. Dann war ich immer in römisch 40 . R: Was haben Sie getan, um der Rückkehrentscheidung Folge zu leisten? BF: Ich habe der Behörde gesagt, dass ich nicht zurückgehen kann. Ich benötige ein bisschen Zeit. Sonst habe ich nichts gesagt. R: Am 17.05.2017 - sohin weniger als einen Monat nach der Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts verließen Sie ihr Quartier der Grundversorgung und wurden am 07.08.2017 von der Grundversorgung abgemeldet nach Einhaltung einer zehnwöchigen Frist. Warum haben Sie unabgemeldet die Grundversorgung verlassen und dieses Angebot ausgeschlagen? BF: Im Lager bin ich zu der Rechtsberatung gegangen. Sie haben gesagt, dass ich einen privaten Rechtsanwalt nehmen soll. Ich habe dort zwei Personen kennengelernt. Sie sind vor mir nach XXXX gegangen. Ich habe dann um Hilfe gebeten und sie haben gesagt, dass ich nach XXXX kommen soll. Ich habe mir von meinen Freunden 250 Euro ausgeborgt und ich bin zu einem Rechtsanwalt gegangen.BF: Im Lager bin ich zu der Rechtsberatung gegangen. Sie haben gesagt, dass ich einen privaten Rechtsanwalt nehmen soll. Ich habe dort zwei Personen kennengelernt. Sie sind vor mir nach römisch 40 gegangen. Ich habe dann um Hilfe gebeten und sie haben gesagt, dass ich nach römisch 40 kommen soll. Ich habe mir von meinen Freunden 250 Euro ausgeborgt und ich bin zu einem Rechtsanwalt gegangen. R: Wovon haben Sie seit Mitte XXXX gelebt?R: Wovon haben Sie seit Mitte römisch 40 gelebt? BF: Dort sind XXXX und XXXX Staatsbürger und sie helfen mir. Manchmal bekomme ich von ihnen Zigaretten und Essen und ich brauche dafür nicht zahlen.BF: Dort sind römisch 40 und römisch 40 Staatsbürger und sie helfen mir. Manchmal bekomme ich von ihnen Zigaretten und Essen und ich brauche dafür nicht zahlen. R: Wo haben Sie faktisch gewohnt seit Mitte XXXX ?R: Wo haben Sie faktisch gewohnt seit Mitte römisch 40 ? BF: Ich habe in XXXX gewohnt, aber der Name von meinem Wohnort oder von der Straße weiß ich nicht.BF: Ich habe in römisch 40 gewohnt, aber der Name von meinem Wohnort oder von der Straße weiß ich nicht. R: Wie kam man zu Ihrer Adresse? Sie müssen Ihre Adresse ja gefunden haben. BF: Ich bin von XXXX nicht weggegangen. Ich war immer dort. Ich bin nach XXXX gekommen, um um Asyl anzusuchen. Ich wurde kontrolliert und festgenommen.BF: Ich bin von römisch 40 nicht weggegangen. Ich war immer dort. Ich bin nach römisch 40 gekommen, um um Asyl anzusuchen. Ich wurde kontrolliert und festgenommen. R: Sie werden ja seit Mitte XXXX Ihre Wohnung nicht nicht verlassen haben. Wie sind Sie zu Ihrer Wohnung gekommen? Gibt es einen Bus, der vor Ihrer Wohnung stehen bleibt,...?R: Sie werden ja seit Mitte römisch 40 Ihre Wohnung nicht nicht verlassen haben. Wie sind Sie zu Ihrer Wohnung gekommen? Gibt es einen Bus, der vor Ihrer Wohnung stehen bleibt,...? BF: XXXX hieß die Busstation in der Nähe meiner Wohnung. Ca. 5 Minuten von meiner Wohnung entfernt.BF: römisch 40 hieß die Busstation in der Nähe meiner Wohnung. Ca. 5 Minuten von meiner Wohnung entfernt. R: Sind Sie öfters umgezogen oder haben Sie nur an dieser Adresse gewohnt? BF: Am Anfang, ca. 2 Monate habe ich keinen festen Wohnsitz gehabt. Einmal wurde ich von der Polizei kontrolliert und festgenommen. Ich war 72 Stunden in Haft, dann wurde ich frei gelassen, dann habe ich mich angemeldet. Ich weiß den Namen der Straße nicht, wo ich angemeldet war. R: Eine XXXX in XXXX gibt es nicht. Könnte die Busstation anders geheißen haben?R: Eine römisch 40 in römisch 40 gibt es nicht. Könnte die Busstation anders geheißen haben? BF: Es gibt ein Internet-Cafe, wo alle XXXX und XXXX hinkommen. Sie haben immer gesagt, SIEBENSTRASSE, deshalb weiß ich, dass die Station Siebenstraße heißt.BF: Es gibt ein Internet-Cafe, wo alle römisch 40 und römisch 40 hinkommen. Sie haben immer gesagt, SIEBENSTRASSE, deshalb weiß ich, dass die Station Siebenstraße heißt. R: Heute wurde der Bescheid des XXXX vom 07.08.2017 vorgelegt, demzufolge wurden Sie am 04.08.2017 von der XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und ins PAZ XXXX eingeliefert. Bei der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie als erstes in Österreich um Asyl angesucht haben und dieses Land nicht verlassen möchten. Sie wollen hierbleiben, denn nach XXXX können Sie nicht. Sie haben einen Wohnsitz in Österreich, aber als Sie das vorlegen wollten, seien Sie festgenommen worden. Sie seien dort ganz frisch. Sie wissen nicht, wo es ist. Es sei in der Nähe des Festnahmeortes. Sie gaben an, Papiere vorlegen zu werden. Auf die Frage, warum Sie sich dort nicht angemeldet haben, gaben Sie an, dass Sie kein Geld hatten, um sich eine Wohnung zu nehmen. Auf den Vorhalt, dass Sie gerade zuvor angegeben haben, dass Sie in der Nähe des Festnahmeortes wohnen, gaben Sie an, dass das stimmt. Auf nochmaligen Vorhalt gaben Sie an, dass Sie diese Wohnung gefunden haben, genau in der Nähe des Festnahmeortes. Es sei so gewesen, dass Sie jetzt eine Wohnung haben und am nächsten Tag anmelden gehen wollten. Die genaue Adresse wissen Sie nicht, aber es sei Gebäude NUMMER 3, Tür NUMMER
  2. Ihre Sachen sind dort. Sie haben vor, weiter dort zu sein, aber bislang nur einmal dort geschlafen. Stimmt das?R: Heute wurde der Bescheid des römisch 40 vom 07.08.2017 vorgelegt, demzufolge wurden Sie am 04.08.2017 von der römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und ins PAZ römisch 40 eingeliefert. Bei der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie als erstes in Österreich um Asyl angesucht haben und dieses Land nicht verlassen möchten. Sie wollen hierbleiben, denn nach römisch 40 können Sie nicht. Sie haben einen Wohnsitz in Österreich, aber als Sie das vorlegen wollten, seien Sie festgenommen worden. Sie seien dort ganz frisch. Sie wissen nicht, wo es ist. Es sei in der Nähe des Festnahmeortes. Sie gaben an, Papiere vorlegen zu werden. Auf die Frage, warum Sie sich dort nicht angemeldet haben, gaben Sie an, dass Sie kein Geld hatten, um sich eine Wohnung zu nehmen. Auf den Vorhalt, dass Sie gerade zuvor angegeben haben, dass Sie in der Nähe des Festnahmeortes wohnen, gaben Sie an, dass das stimmt. Auf nochmaligen Vorhalt gaben Sie an, dass Sie diese Wohnung gefunden haben, genau in der Nähe des Festnahmeortes. Es sei so gewesen, dass Sie jetzt eine Wohnung haben und am nächsten Tag anmelden gehen wollten. Die genaue Adresse wissen Sie nicht, aber es sei Gebäude NUMMER 3, Tür NUMMER
  3. Ihre Sachen sind dort. Sie haben vor, weiter dort zu sein, aber bislang nur einmal dort geschlafen. Stimmt das? BF: Ja. Das stimmt alles, aber die Türnummer ist 5, statt 15, was ich damals angegeben habe. Ich habe sogar dann selbst Polizei mitgenommen und ihnen gezeigt, wo ich wohne. R verliest die Meldung vom 07.08.
  4. Demgemäß wurden Sie nach der Haftentlassung in [die] XXXX von der Polizei begleitet (angebliche Wohnadresse). Den Zutritt in die Wohnung ermöglichte XXXX , der sich in der Wohnung befand, weil Sie keinen Schlüssel für die Wohnung hatten. Sie zeigten der Polizei einen Rucksack und weitere Kleidungsstücke, die sich in der Wohnung befanden und Ihren Angaben zufolge Ihnen gehören. Ihr Mitbewohner bestätigte diese Angaben. Stimmt das?R verliest die Meldung vom 07.08.
  5. Demgemäß wurden Sie nach der Haftentlassung in [die] römisch 40 von der Polizei begleitet (angebliche Wohnadresse). Den Zutritt in die Wohnung ermöglichte römisch 40 , der sich in der Wohnung befand, weil Sie keinen Schlüssel für die Wohnung hatten. Sie zeigten der Polizei einen Rucksack und weitere Kleidungsstücke, die sich in der Wohnung befanden und Ihren Angaben zufolge Ihnen gehören. Ihr Mitbewohner bestätigte diese Angaben. Stimmt das? BF: Das stimmt alles. R: Haben Sie tatsächlich an der Adresse XXXX gewohnt und wenn ja, wie lange?R: Haben Sie tatsächlich an der Adresse römisch 40 gewohnt und wenn ja, wie lange? BF: Ich war ca. 20-22 Tage dort wohnhaft. R: Warum haben Sie sich nie an dieser Adresse angemeldet? Dem BFA gegenüber haben Sie angegeben, am Tag nach der Festnahme hätten Sie sich dort anmelden wollen! BF: Ich habe meinen Vermieter immer wieder gebeten, dass er mich anmelden soll und als die Polizei in die Wohnung gekommen ist, [...] hat er mich [danach aus] der Wohnung hinausgeschmissen. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie aus dieser Wohnung hinausgeschmissen wurden? BF: Dann war ich zwei Tage bei jemandem, dann wieder zwei Tage bei jemand andere[m]. [D]ann schließlich habe ich mich angemeldet. R: Sie begründeten am 25.08.2017 eine Meldeadresse in XXXX , XXXX . Haben Sie diese Adresse dem Bundesamt mitgeteilt?R: Sie begründeten am 25.08.2017 eine Meldeadresse in römisch 40 , römisch 40 . Haben Sie diese Adresse dem Bundesamt mitgeteilt? BF: Ich glaube, dass ich mich nicht angemeldet habe. Ich habe nur gesagt, dass ich vier Monate lang dort angemeldet war. R: Sie waren nur vier Monate dort angemeldet, in der Adresse XXXX ?R: Sie waren nur vier Monate dort angemeldet, in der Adresse römisch 40 ? BF: Ca. R: Was haben Sie danach gemacht, nachdem Sie nicht mehr in der XXXX angemeldet waren?R: Was haben Sie danach gemacht, nachdem Sie nicht mehr in der römisch 40 angemeldet waren? BF: Dann war ich, wie ich schon vorher sagte, 2 Tage dort und 2 Tage dort. Ich habe keine Asylkarte gehabt. Es war nicht möglich, einen Meldezettel zu machen. Meine Asylkarte wurde von der Polizei abgenommen. R: Was haben Sie gemacht, um einen XXXX Reisepass oder sonstige Dokumente aus Ihrem Herkunftsstaat zu bekommen?R: Was haben Sie gemacht, um einen römisch 40 Reisepass oder sonstige Dokumente aus Ihrem Herkunftsstaat zu bekommen? BF: Ich brauche das nicht. Ich will nicht zurückgehen. Warum sollte ich mich darum kümmern? R: Können Sie mir Ihre Adresse in der XXXX beschreiben? Wie viele Zimmer hat sie?R: Können Sie mir Ihre Adresse in der römisch 40 beschreiben? Wie viele Zimmer hat sie? BF: Das ist ein Gebäude, wo die Wohnungen sind. Das ist eine 2-Zimmer-Wohnung. Dort wohnt auch ein Herr,... Wir waren dort vier Personen in der Wohnung. R: Wer waren die vier Personen in der Wohnung? BF: In einem Zimmer haben 2 Personen gewohnt und im anderen Zimmer 4 Personen. Insgesamt waren es sechs Personen. R: Wer waren diese sechs Personen? BF: Sie waren XXXX Staatsbürger.BF: Sie waren römisch 40 Staatsbürger. R: XXXX und XXXX wohnen in dieser Wohnung laut dem ZMR, andere Personen, außer ihnen, wohnen dort nicht. Was sagen Sie dazu?R: römisch 40 und römisch 40 wohnen in dieser Wohnung laut dem ZMR, andere Personen, außer ihnen, wohnen dort nicht. Was sagen Sie dazu? BF: In diesem Gebäude wohnen auch viele Österreicher. Diese Wohnung gehört aber den PAKISTANIS. R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?R: In welcher Beziehung stehen Sie zu römisch 40 ? BF: Ich habe ihn dort kennengelernt, er ist freundlich und nett. Er geht mit mir essen, wenn ich etwas brauche. R: Ihn haben Sie in der Wohnung in der XXXX kennengelernt? Korrekt?R: Ihn haben Sie in der Wohnung in der römisch 40 kennengelernt? Korrekt? BF: Er wohnt nicht in der Wohnung, er hat eine eigene Wohnung in einem anderen Stadtviertel. Ich habe ihn nur so kennengelernt. R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?R: In welcher Beziehung stehen Sie zu römisch 40 ? BF: Er ist ein Bekannter von mir. XXXX ist der Sohn von XXXX .BF: Er ist ein Bekannter von mir. römisch 40 ist der Sohn von römisch 40 . R: Laut ZMR wohnt XXXX in der XXXX ; an der Adresse XXXX wohnt XXXX !R: Laut ZMR wohnt römisch 40 in der römisch 40 ; an der Adresse römisch 40 wohnt römisch 40 ! BF: Es ist eine große Familie. Sie haben 2 Wohnorte. Das ist mir bekannt. R: Sie haben angegeben, vor 4 Monaten aus der Wohnung in der XXXX geschmissen worden zu sein. Das war im XXXX .
  6. Warum haben Sie sich nicht schon im XXXX . 2017 in dieser Wohnung bei diesen Freunden angemeldet?R: Sie haben angegeben, vor 4 Monaten aus der Wohnung in der römisch 40 geschmissen worden zu sein. Das war im römisch 40 .
  7. Warum haben Sie sich nicht schon im römisch 40 . 2017 in dieser Wohnung bei diesen Freunden angemeldet? BF: Ich hatte keine Asylkarte. XXXX hat gesagt, dass es nicht möglich ist, mich bei dieser Familie anzumelden.BF: Ich hatte keine Asylkarte. römisch 40 hat gesagt, dass es nicht möglich ist, mich bei dieser Familie anzumelden. R: Was hat Sie daran gehindert, dem BFA mitzuteilen, wo Sie wohnen? Dafür brauchen Sie keine Asylkarte! BF: Ich habe keine Asylkarte gehabt. Wenn ich eine Asylkarte gehabt hätte, wäre ich sicher zu den Behörden gegangen und ich hätte mich angemeldet. R: Mit Mandatsbescheid vom 07.08.2017 wurde über Sie das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung verhängt[...]. Diesem kamen Sie zuletzt am 29.11.2017 nach. Warum haben Sie sich mit 30.11.2017 dem gelinderen Mittel entzogen? BF: Weil mich mein Vermieter abgemeldet hat. Ich habe immer Angst gehabt und ich bin nicht mehr dorthin gegangen. R: Österreich ersuchte am 28.06.2017 um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie. Im September 2017 wurden Sie als XXXX Staatsangehöriger identifiziert. Am 16.10.2017 wurde das HRZ ausgestellt. Am 04.12.2017 wurde ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen. Wollen Sie dazu etwas sagen?R: Österreich ersuchte am 28.06.2017 um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie. Im September 2017 wurden Sie als römisch 40 Staatsangehöriger identifiziert. Am 16.10.2017 wurde das HRZ ausgestellt. Am 04.12.2017 wurde ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen. Wollen Sie dazu etwas sagen? BF: Ich habe über mein Heimreisezertifikat kein Interview gehabt. Ich wurde gefragt, ob ich nach XXXX gehen will und ich habe es verneint.BF: Ich habe über mein Heimreisezertifikat kein Interview gehabt. Ich wurde gefragt, ob ich nach römisch 40 gehen will und ich habe es verneint. R: Es gab zuvor bereits einen Festnahmeauftrag vom 30.10.2017 betreffend die Charter-Abschiebung nach XXXX am 08.11.
  8. Dieser war am 03.11.2017 widerrufen worden, weil Sie nicht am Charter teilnehmen konnten. Dies war deshalb der Fall, weil die XXXX Behörden damals Ihre Einreise nicht genehmigt hatten. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Es gab zuvor bereits einen Festnahmeauftrag vom 30.10.2017 betreffend die Charter-Abschiebung nach römisch 40 am 08.11.
  9. Dieser war am 03.11.2017 widerrufen worden, weil Sie nicht am Charter teilnehmen konnten. Dies war deshalb der Fall, weil die römisch 40 Behörden damals Ihre Einreise nicht genehmigt hatten. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Ich habe keine Ahnung davon. R: Am 22.01.2018 kamen Sie in die Polizeiinspektion XXXX um einen Folgeantrag zu stellen. Warum?R: Am 22.01.2018 kamen Sie in die Polizeiinspektion römisch 40 um einen Folgeantrag zu stellen. Warum? BF: Weil ich eine Asylkarte brauche. Wann ich die Karte habe, dann kann ich mich anmelden und auch hier leben. R: Noch einmal: Es gibt eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen Sie. Sie waren und sind verpflichtet, Österreich zu verlassen. Was sagen Sie dazu? BF: Ich werde einmal zurückgehen, aber momentan kann ich nicht, weil ich dort Probleme habe. R: Sie wurden noch am selben Tag zu ihrem Folgeantrag polizeilich erstbefragt und auf Grund des Festnahmeauftrages vom selben Tag festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Die Prognoseentscheidung "Folgeantrag" erging ebenfalls am selben Tag. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sie wurden noch am selben Tag zu ihrem Folgeantrag polizeilich erstbefragt und auf Grund des Festnahmeauftrages vom selben Tag festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Die Prognoseentscheidung "Folgeantrag" erging ebenfalls am selben Tag. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Nein, was kann ich darüber sagen? R: Am 23.01.2018 wurde über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid und die Verfahrensanordnung betreffend die Beigebung eines Rechtsberaters wurden Ihnen am 23.01.2018 zugestellt. Seit 23.01.2018 befinden Sie sich im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Am 23.01.2018 wurde über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid und die Verfahrensanordnung betreffend die Beigebung eines Rechtsberaters wurden Ihnen am 23.01.2018 zugestellt. Seit 23.01.2018 befinden Sie sich im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Ich will nicht zurückgehen. R: Am 24.01.2018 wurden Ihnen die Verfahrensanordnungen zugestellt, mit denen Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, Ihren Antrag als Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie wurden ebenfalls verpflichtet, bis 31.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Sie verweigerten die Bestätigung der Übernahme. Am 31.01.2018 wurden Sie von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben. Mit Beschluss vom heutigen Tag bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Dieser Beschluss wurde Ihnen heute zu Handen Ihres Vertreters um 10:51 Uhr zugestellt. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Am 24.01.2018 wurden Ihnen die Verfahrensanordnungen zugestellt, mit denen Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, Ihren Antrag als Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie wurden ebenfalls verpflichtet, bis 31.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Sie verweigerten die Bestätigung der Übernahme. Am 31.01.2018 wurden Sie von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss vom heutigen Tag bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Dieser Beschluss wurde Ihnen heute zu Handen Ihres Vertreters um 10:51 Uhr zugestellt. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Meine Entscheidung ist, dass ich nicht zurückgehen will. R: Ein Heimreisezertifikat für Sie liegt vor. Es ist bis 08.02.2018 gültig, also nur mehr bis morgen. Das BFA teilte mit Eingabe vom heutigen Tag mit, dass am XXXX 2018 um die Verlängerung des Heimreisezertifikates angesucht wurde und Ihre Abschiebung nach XXXX für den

  1. März 2018 gebucht wurde. Möchten Sie dazu etwas sagen?R: Ein Heimreisezertifikat für Sie liegt vor. Es ist bis 08.02.2018 gültig, also nur mehr bis morgen. Das BFA teilte mit Eingabe vom heutigen Tag mit, dass am römisch 40 2018 um die Verlängerung des Heimreisezertifikates angesucht wurde und Ihre Abschiebung nach römisch 40 für den
  2. März 2018 gebucht wurde. Möchten Sie dazu etwas sagen? BF: Ich will nicht zurück. R: Sie wurden am 05.02.2018 betreffend [die] Abklärung fremdenpolizeilicher Sicherheitsmaßnahmen niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben Sie an, dass Sie zwei Jahre im Camp, also in einem Flüchtlingslager, waren und danach nach WIEN gefahren sind. Heute haben Sie mir angegeben, dass Sie die ganze Zeit in XXXX waren. Was sagen Sie dazu?R: Sie wurden am 05.02.2018 betreffend [die] Abklärung fremdenpolizeilicher Sicherheitsmaßnahmen niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben Sie an, dass Sie zwei Jahre im Camp, also in einem Flüchtlingslager, waren und danach nach WIEN gefahren sind. Heute haben Sie mir angegeben, dass Sie die ganze Zeit in römisch 40 waren. Was sagen Sie dazu? BF: Ich war in der Grundversorgung in einem Lager in XXXX . Vor 7 oder 8 Monaten bin ich dann nach XXXX .BF: Ich war in der Grundversorgung in einem Lager in römisch 40 . Vor 7 oder 8 Monaten bin ich dann nach römisch 40 . R: Warum sagen Sie gegenüber dem Bundesamt, dass Sie nach XXXX gegangen sind?R: Warum sagen Sie gegenüber dem Bundesamt, dass Sie nach römisch 40 gegangen sind? BF: Ich habe gesagt, dass ich nach XXXX gekommen bin, weil ich hier um Asyl ansuchen wollte, damit ich eine Karte bekomme.BF: Ich habe gesagt, dass ich nach römisch 40 gekommen bin, weil ich hier um Asyl ansuchen wollte, damit ich eine Karte bekomme. R: Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 23.01.2018 sind Sie uneingeschränkt haftfähig. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Was soll ich darüber sagen? Die Behörde ist Gesetzgeber und kann machen, was sie will. R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen? [...] BFV: Wir haben schon über Ihren Freund XXXX und seinen Sohn gesprochen. Kennen Sie deren Wohnungen und wenn ja, können Sie diese beschreiben?BFV: Wir haben schon über Ihren Freund römisch 40 und seinen Sohn gesprochen. Kennen Sie deren Wohnungen und wenn ja, können Sie diese beschreiben? BF: XXXX hat die Wohnung in einem anderen Stadtviertel. Diese Wohnung hat drei Zimmer. Diese Wohnung ist groß. XXXX heißt er mit vollem Namen.BF: römisch 40 hat die Wohnung in einem anderen Stadtviertel. Diese Wohnung hat drei Zimmer. Diese Wohnung ist groß. römisch 40 heißt er mit vollem Namen. BFV: Wissen Sie, wie viele Leute dort wohnen und wo Sie dort wohnen könnten? BF: XXXX wohnt in dieser Wohnung mit seiner Frau. Ich könnte auch dort wohnen, ich habe aber keine Karte gehabt. Ich konnte mich daher nicht anmelden.BF: römisch 40 wohnt in dieser Wohnung mit seiner Frau. Ich könnte auch dort wohnen, ich habe aber keine Karte gehabt. Ich konnte mich daher nicht anmelden. BFV: Wir haben heute ein Schreiben von XXXX vorgelegt. Können Sie der Richterin kurz erzählen, woher Sie ihn kennen?BFV: Wir haben heute ein Schreiben von römisch 40 vorgelegt. Können Sie der Richterin kurz erzählen, woher Sie ihn kennen? BF: Ich habe ihn in XXXX im Internet-Cafe kennengelernt.BF: Ich habe ihn in römisch 40 im Internet-Cafe kennengelernt. R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben? BFV: Nein. Danke. BF: Ich flehe Sie an, dass Sie mir etwas Zeit geben sollen. Später werde ich dann selbst von hier nach XXXX ausreisen."BF: Ich flehe Sie an, dass Sie mir etwas Zeit geben sollen. Später werde ich dann selbst von hier nach römisch 40 ausreisen." Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis.
  3. Mit Schriftsatz vom 09.02.2018 beantragte der Rechtsberater des Beschwerdeführers die schriftliche Ausfertigung des am 07.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Der Beschwerdeführer wurde am 03.03.2018 nach XXXX abgeschoben.Der Beschwerdeführer wurde am 03.03.2018 nach römisch 40 abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
  4. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich, oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Er ist unbescholten, gesund und haftfähig.Der volljährige Beschwerdeführer ist römisch 40 Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich, oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Er ist unbescholten, gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer reiste im September 2015 ins Bundesgebiet ein, nachdem er in XXXX einen Asylantrag gestellt hatte und zwei Mal an der österreichisch- XXXX Grenze zurückgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer machte keine gleichbleibenden Angaben zum Reiseweg. Er stellte am 08.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 rechtskräftig abgewiesen wurde; gegen den Beschwerdeführer wurde unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer hat Österreich seither nicht verlassen und ist nicht ausreisewillig.Der Beschwerdeführer reiste im September 2015 ins Bundesgebiet ein, nachdem er in römisch 40 einen Asylantrag gestellt hatte und zwei Mal an der österreichisch- römisch 40 Grenze zurückgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer machte keine gleichbleibenden Angaben zum Reiseweg. Er stellte am 08.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 rechtskräftig abgewiesen wurde; gegen den Beschwerdeführer wurde unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer hat Österreich seither nicht verlassen und ist nicht ausreisewillig. Der Beschwerdeführer verließ das Quartier der Grundversorgung in XXXX binnen eines Monats ab Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2017 unabgemeldet, schlug die Grundversorgung aus und wurde nicht wieder in die Grundversorgung aufgenommen. Der Beschwerdeführer verschleiert seinen Aufenthaltsort seit Mai 2017.Der Beschwerdeführer verließ das Quartier der Grundversorgung in römisch 40 binnen eines Monats ab Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2017 unabgemeldet, schlug die Grundversorgung aus und wurde nicht wieder in die Grundversorgung aufgenommen. Der Beschwerdeführer verschleiert seinen Aufenthaltsort seit Mai
  5. Der Beschwerdeführer wurde am 04.08.2017 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im öffentlichen Raum in XXXX unterzogen, festgenommen und niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid vom 07.08.2017 das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung auferlegt; im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer wurde am 04.08.2017 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im öffentlichen Raum in römisch 40 unterzogen, festgenommen und niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid vom 07.08.2017 das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung auferlegt; im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer entzog sich dem mit Mandatsbescheid vom 07.08.2017 ihm auferlegten gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung seit 30.11.2017 und stellte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz am 23.01.
  6. Diesem wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 31.01.2018, bestätigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2018, dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am selben Tag, der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Er verfügte über ein soziales Netz in Österreich, das ihm ein Leben im Verborgenen auch weiterhin ermöglichen würde. Die Abschiebung des Beschwerdeführers war für den 03.03.2018 geplant. Der Flug wurde bereits gebucht und die Verlängerung des Heimreisezertifikates beantragt. Der Beschwerdeführer befand sich seit 23.01.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Der Beschwerdeführer befand sich seit 23.01.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde.
  7. Beweiswürdigung: Die Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers standen auf Grund der im Akt erliegenden Kopie des Heimreisezertifikates des Beschwerdeführer fest. Dass der Beschwerdeführer in Österreich außerhalb des Asylverfahrens über kein Aufenthaltsrecht verfügte, ergibt sich aus dem IZR, dem der Beschwerdeführer auch nicht widersprach. Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat der EU verfügte, stand auf Grund seiner Angaben fest. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stand auf Grund des Strafregisterauszuges fest. Dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig war, stand auf Grund der amtsärztlichen Unterlagen fest. Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX stellte, ergab sich entgegen seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung aus dem EUDODAC-Auszug, dass der Beschwerdeführer zwei Mal an der österreichisch- XXXX Grenze zurückgeschoben wurde, stand im Gegensatz zu seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung auf Grund seiner Angaben in der zeitnäheren polizeilichen Erstbefragung am 08.09.2015 fest. Die Angaben zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich fußten auf dem beigeschafften Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2017.Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in römisch 40 stellte, ergab sich entgegen seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung aus dem EUDODAC-Auszug, dass der Beschwerdeführer zwei Mal an der österreichisch- römisch 40 Grenze zurückgeschoben wurde, stand im Gegensatz zu seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung auf Grund seiner Angaben in der zeitnäheren polizeilichen Erstbefragung am 08.09.2015 fest. Die Angaben zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich fußten auf dem beigeschafften Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.
  8. Dass der Beschwerdeführer trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, ergab sich aus seinen Angaben in der hg. Verhandlung, sowie aus dem IZR. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, das Bundesgebiet zu verlassen, ergab sich aus dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, der den Angaben des XXXX betreffend das Rückkehrberatungsgespräch am 18.01.2017, sowie den Aussagen des Beschwerdeführers in den niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesamt am 07.08.2017 und am 05.02.2018 entsprach.Dass der Beschwerdeführer trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, ergab sich aus seinen Angaben in der hg. Verhandlung, sowie aus dem IZR. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, das Bundesgebiet zu verlassen, ergab sich aus dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, der den Angaben des römisch 40 betreffend das Rückkehrberatungsgespräch am 18.01.2017, sowie den Aussagen des Beschwerdeführers in den niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesamt am 07.08.2017 und am 05.02.2018 entsprach. Dass der Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung unabgemeldet verließ und danach nie wieder Grundversorgung bezog, ergab sich aus dem Auszug aus dem GVS-System. Dass der Beschwerdeführer seit Mai 2017 seinen Aufenthaltsort verschleierte, ergabsich aus einem Auszug aus dem ZMR und seinen Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung. Die Angaben zur Festnahme des Beschwerdeführers am 04.08.2017, der Verhängung des gelinderen Mittels und zum Umstand, dass er der periodischen Meldeverpflichtung ab 30.11.2017 nicht mehr nachkam, ergaben sich aus dem Bescheid vom 04.08.2017 sowie den bezughabenden Berichten der Landespolizeidirektion, die im Verwaltungsakt erlagen. Die Feststellungen zur Folgeantragsstellung und Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gründeten sich auf den beigeschafften verwaltungsbehördlichen Akt und den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein soziales Netz verfügte, das ihm ein Leben im Verborgenen auch weiterhin ermöglicht hätte, ergab sich sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.08.2017, als auch aus seinen Angaben in der hg. Verhandlung. Die Angaben zum Abschiebetermin gründeten sich auf das Schreiben der belangten Behörde vom 07.02.2018 und die übermittelte Flugbuchung sowie die Kopie des Heimreisezertifikates. Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergaben sich aus der Anhaltedatei.
  9. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der

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