G 2005 in Kartenform erlassen wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Philippinen, vertreten durch LEFÖ Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. 12. 2016, der durch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG 2005 in Kartenform erlassen wurde, beschlossen: A) Die Beschwerde wird
1 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am
Begründet wurde dies damit, dass sie mit ihrem Arbeitgeber, einem Diplomaten, nach Österreich eingereist sei, um ihre Tätigkeit als dessen Hausangestellte weiter zu führen. Für drei Monate Arbeit seien ihrer Familie in den Philippinen lediglich 443 Euro überwiesen worden, sie habe kein eigenes Zimmer, keinen freien Tag und kein Konto gehabt. Sie habe nicht hinausgehen dürfen und ihre Legitimationskarte sei ihr von ihrem Arbeitgeber weggenommen worden. Ihr Arbeitstag habe um 6 Uhr begonnen und um 23 Uhr geendet. Sie habe ihre Familie in den Philippinen lediglich kontaktieren dürfen, um sich zu erkundigen, ob der Lohn eingetroffen sei. Sie habe kaum geschlafen, weil sie auf das kleine Kind ihres Arbeitgebers aufpassen habe müssen, welches in der Nacht immer wieder munter geworden sei. Auch sei sie von ihrem Arbeitgeber geschlagen worden. Daher sei die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel. Deshalb habe sie gegen ihren früheren Arbeitgeber eine Strafanzeige erstattet.Die Beschwerdeführerin stellte am 25. 7. 2013 bei der Magistratsabteilung 35 Wien einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz"
Paragraph 69 a, NAG. Begründet wurde dies damit, dass sie mit ihrem Arbeitgeber, einem Diplomaten, nach Österreich eingereist sei, um ihre Tätigkeit als dessen Hausangestellte weiter zu führen. Für drei Monate Arbeit seien ihrer Familie in den Philippinen lediglich 443 Euro überwiesen worden, sie habe kein eigenes Zimmer, keinen freien Tag und kein Konto gehabt. Sie habe nicht hinausgehen dürfen und ihre Legitimationskarte sei ihr von ihrem Arbeitgeber weggenommen worden. Ihr Arbeitstag habe um 6 Uhr begonnen und um 23 Uhr geendet. Sie habe ihre Familie in den Philippinen lediglich kontaktieren dürfen, um sich zu erkundigen, ob der Lohn eingetroffen sei. Sie habe kaum geschlafen, weil sie auf das kleine Kind ihres Arbeitgebers aufpassen habe müssen, welches in der Nacht immer wieder munter geworden sei. Auch sei sie von ihrem Arbeitgeber geschlagen worden. Daher sei die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel. Deshalb habe sie gegen ihren früheren Arbeitgeber eine Strafanzeige erstattet. Die Landespolizeidirektion (LPD) Wien teilte der Magistratsabteilung 35 mit einer Stellungnahme vom 15. 7. 2014
G 2005 mit, dass keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestünden. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin als Hausangestellte eines Diplomaten tätig gewesen sei und der begründete Verdacht bestehe, dass sie in diesem Arbeitsverhältnis Opfer von Ausbeutung und Menschenhandel gewesen sei. Ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien zu einer näher genannten Zahl sei anhängig.Die Landespolizeidirektion (LPD) Wien teilte der Magistratsabteilung 35 mit einer Stellungnahme vom 15. 7. 2014
Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005 mit, dass keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestünden. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin als Hausangestellte eines Diplomaten tätig gewesen sei und der begründete Verdacht bestehe, dass sie in diesem Arbeitsverhältnis Opfer von Ausbeutung und Menschenhandel gewesen sei. Ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien zu einer näher genannten Zahl sei anhängig. Am 31. 7. 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung "besonderer Schutz"
Paragraph 69 a, NAG mit einer Gültigkeitsdauer bis
G 2005 der Aufenthaltsbewilligung "besonderer Schutz"
G 2005 ein. In einem Begleitschreiben der im Spruch genannten Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass das Strafverfahren gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber abgebrochen sei, weil dieser diplomatische Immunität genieße. Verwiesen wurde auf eine beigelegte Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom
3 NAG. Eine Mitteilung des Bundesamtes an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG über diese erfüllten Voraussetzungen wurde angeregt.Am
Paragraph 59, AsylG 2005 der Aufenthaltsbewilligung "besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG 2005 ein. In einem Begleitschreiben der im Spruch genannten Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass das Strafverfahren gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber abgebrochen sei, weil dieser diplomatische Immunität genieße. Verwiesen wurde auf eine beigelegte Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom
Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG. Eine Mitteilung des Bundesamtes an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG über diese erfüllten Voraussetzungen wurde angeregt. Mit dem Begleitschreiben wurden unter anderem vorgelegt: -) Eine Vollmacht der im Spruch genannten Vertreterin, -) eine Kopie des philippinischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, -) eine Benachrichtigung der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft Wien vom 14. 8. 2013 über die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen den
GB beschuldigten ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, weil dieser flüchtig oder abwesend sei. Die Beschwerdeführerin werde verständigt, wenn das Ermittlungsverfahren fortgesetzt werden könne,-) eine Benachrichtigung der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft Wien vom 14. 8. 2013 über die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen den
Paragraphen 104 a,
G 2005 ein. Im Ersuchen führte das Bundesamt unter anderem aus, dass eine bloß formale Anhängigkeit des abgebrochenen und still stehenden Strafverfahrens nach Ansicht des Bundesamtes die Erteilungsvoraussetzung
G 2005 nicht zu erfüllen vermöge, "zumal nach einer Verständigung
PO das Opfer jederzeit auch von den Philippinen binnen kurzem wieder nach Österreich einreisen könnte."Am
Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005 ein. Im Ersuchen führte das Bundesamt unter anderem aus, dass eine bloß formale Anhängigkeit des abgebrochenen und still stehenden Strafverfahrens nach Ansicht des Bundesamtes die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zu erfüllen vermöge, "zumal nach einer Verständigung
Paragraph 197, Absatz 3, StPO das Opfer jederzeit auch von den Philippinen binnen kurzem wieder nach Österreich einreisen könnte." "Jedenfalls erscheint aus ha. Sichtweise die - niederschwellig mögliche - Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen (mit ermöglichtem NAG-Zugang) in derart gelagerten Fällen als weit überschießend und ist davon auszugehen, dass diese Erteilungen seitens des Gesetzgebers für solche Fälle, in denen tatsächliche Strafverfolgung auf unabsehbare Zeiträume gar nicht stattfinden bzw. fortschreiten kann, nicht vorgesehen waren bzw. sind, wie sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG ergäbe.""Jedenfalls erscheint aus ha. Sichtweise die - niederschwellig mögliche - Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen (mit ermöglichtem NAG-Zugang) in derart gelagerten Fällen als weit überschießend und ist davon auszugehen, dass diese Erteilungen seitens des Gesetzgebers für solche Fälle, in denen tatsächliche Strafverfolgung auf unabsehbare Zeiträume gar nicht stattfinden bzw. fortschreiten kann, nicht vorgesehen waren bzw. sind, wie sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ergäbe." Zur Situation der Beschwerdeführerin, welche sie veranlasste, eine Strafanzeige wegen Menschenhandels und Körperverletzung gegen ihren früheren Dienstgeber einzubringen, führte das Bundesamt aus: "Selbstverständlich liegt darin kein zeitgenössisch als attraktiv zu bezeichnendes Dienstverhältnis nach mitteleuropäischen Standards vor, doch wäre nicht notwendiger Weise von Menschenhandel zu sprechen, wenn ein solches Dienstverhältnis bereits des längeren im Herkunftsstaat [...] des Dienstgebers bestanden hätte, zumal Unfreiwilligkeit der Begründung des - wenn auch zu schlechten Konditionen - vertraglichen Dienstverhältnisses nicht releviert wird." Am
G 2005 weiterhin gegeben.Die LPD Wien hielt fest, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertretene Ansicht, wonach sich die Beschwerdeführerin lediglich in einem für mitteleuropäische Standards unattraktiven, quasi für arabische Verhältnisse ortsüblichen Arbeitsverhältnis befunden habe, zumindest von der Staatsanwaltschaft Wien nicht geteilt werde, weil das Verfahren keinesfalls mangels Vorliegen eines strafbaren Sachverhalts eingestellt worden, sondern aufgrund des diplomatischen Status des mutmaßlichen Täters abgebrochen worden sei. Auch der Meinung des Bundesamtes, die Beschwerdeführerin könne ihre Rechte ohnehin dadurch wahrnehmen, dass sie jederzeit aus ihrer Heimat mit einem gültigen Visum nach Österreich kurzfristig einreisen könnte, sei nicht zu folgen. Denn diese Meinung ließe sich auf jeden Fall des Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005 umlegen, was aber nicht im Sinne des Gesetzgebers zum Schutz möglicher Opfer strafbarer Handlungen sein könne. Da das Strafverfahren weiterhin als anhängig anzusehen sei, seien die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005 weiterhin gegeben. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
Vm 8 AsylG-DV brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es ihr nicht möglich bzw. zumutbar sei, die Beglaubigung ihrer philippinischen Geburtsurkunde von einer österreichischen Vertretungsbehörde zu beantragen und legte durch ihre gewillkürte Vertreterin zahlreiche Dokumente vor. Unter anderem:Mit einem Antrag vom 30. 5. 2016 auf Heilung eines Mangels
Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 8 AsylG-DV brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es ihr nicht möglich bzw. zumutbar sei, die Beglaubigung ihrer philippinischen Geburtsurkunde von einer österreichischen Vertretungsbehörde zu beantragen und legte durch ihre gewillkürte Vertreterin zahlreiche Dokumente vor. Unter anderem: -) Einkommensnachweise für den Zeitraum Januar bis April 2016, -) einen Arbeitsvertrag mit ihrem Arbeitgeber vom
1 Z 3 B-VG ein. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin unter anderem erneut vor, dass sie auch die Voraussetzungen für die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" erfülle. Sie habe einen Untermietvertrag, gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, sei versichert und habe ihre Deutschkenntnisse mittels eines A2 Sprachdiploms nachgewiesen. Das Strafverfahren wegen Menschenhandels, in dem sie Opfer und Zeugin sei, sei lediglich abgebrochen worden, weil der Beschuldigte als Diplomat derzeit nicht belangt werden könne. Die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren eingestellt und nicht bloß abgebrochen, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass es nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten kommen könnte.Am 16. 11. 2016 langte beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde
In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin unter anderem erneut vor, dass sie auch die Voraussetzungen für die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" erfülle. Sie habe einen Untermietvertrag, gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, sei versichert und habe ihre Deutschkenntnisse mittels eines A2 Sprachdiploms nachgewiesen. Das Strafverfahren wegen Menschenhandels, in dem sie Opfer und Zeugin sei, sei lediglich abgebrochen worden, weil der Beschuldigte als Diplomat derzeit nicht belangt werden könne. Die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren eingestellt und nicht bloß abgebrochen, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass es nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten kommen könnte. Am 2. 12. 2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt zu ihrem Verlängerungsantrag
G 2005 einvernommen. Dabei gab sie zu ihrer derzeitigen Erwerbstätigkeit befragt an, dass sie im März 2013 in Österreich eingereist sei. Ihr früherer Arbeitgeber, ein Diplomat, habe sie aus seinem Herkunftsstaat nach Österreich mitgenommen. Sie sei durch eine Agentur auf den Philippinen an ihn vermittelt worden. Ihren Lohn habe er direkt an ihre Familie gesendet. Seit Oktober 2014 sei sie als Reinigungskraft in einem Krankenhaus erwerbstätig.Am 2. 12. 2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt zu ihrem Verlängerungsantrag
Paragraph 59, AsylG 2005 einvernommen. Dabei gab sie zu ihrer derzeitigen Erwerbstätigkeit befragt an, dass sie im März 2013 in Österreich eingereist sei. Ihr früherer Arbeitgeber, ein Diplomat, habe sie aus seinem Herkunftsstaat nach Österreich mitgenommen. Sie sei durch eine Agentur auf den Philippinen an ihn vermittelt worden. Ihren Lohn habe er direkt an ihre Familie gesendet. Seit Oktober 2014 sei sie als Reinigungskraft in einem Krankenhaus erwerbstätig. Mit einem Aktenvermerk vom 13. 12. 2016 zur "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G 2005 hielt das Bundesamt fest, dass die Vorlage einer beglaubigten Urkunde lediglich auf Verlangen der Behörde einzufordern sei und die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht habe, dass die Beschaffung ihrer Geburtsurkunde in beglaubigter Form mit unzumutbaren Anstrengungen verbunden wäre. Deshalb sei von der Beglaubigung der Geburtsurkunde durch die österreichische Botschaft in Manila abgesehen worden. Ein
PO abgebrochenes Ermittlungsverfahren (gegen ihren früheren Arbeitgeber) stehe der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 an die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Es bestehe weiterhin der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer strafbaren Handlung geworden sei. Es gebe einer Stellungnahme der LPD Wien vom
G 2005 zu erteilen.Mit einem Aktenvermerk vom
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hielt das Bundesamt fest, dass die Vorlage einer beglaubigten Urkunde lediglich auf Verlangen der Behörde einzufordern sei und die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht habe, dass die Beschaffung ihrer Geburtsurkunde in beglaubigter Form mit unzumutbaren Anstrengungen verbunden wäre. Deshalb sei von der Beglaubigung der Geburtsurkunde durch die österreichische Botschaft in Manila abgesehen worden. Ein
Paragraph 197, StPO abgebrochenes Ermittlungsverfahren (gegen ihren früheren Arbeitgeber) stehe der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 an die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Es bestehe weiterhin der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer strafbaren Handlung geworden sei. Es gebe einer Stellungnahme der LPD Wien vom
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu erteilen. Die Beschwerdeführerin wurde für den
G 2005, ausgestellt am
Paragraph 57, AsylG 2005, ausgestellt am
G 2005 eine Mitteilung über das Vorliegen der Bedingungen für die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus"
3 NAG an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG unterlassen habe, obwohl die Bedingungen für deren Ausstellung vorlägen.Am
Paragraph 59, AsylG 2005 eine Mitteilung über das Vorliegen der Bedingungen für die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus"
Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG unterlassen habe, obwohl die Bedingungen für deren Ausstellung vorlägen. Als Datum für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sei der
G 2005 an die Magistratsabteilung (MA) 35 unterblieben sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem subjektiven Recht verletzt worden, dass bei der Erfüllung der Voraussetzungen eine Mitteilung an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG zu erfolgen habe, damit diese eine "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus"
3 NAG ausstellen hätte können.Als Datum für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sei der
Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 an die Magistratsabteilung (MA) 35 unterblieben sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem subjektiven Recht verletzt worden, dass bei der Erfüllung der Voraussetzungen eine Mitteilung an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG zu erfolgen habe, damit diese eine "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus"
Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG ausstellen hätte können. Bereits bei der rechtzeitigen Antragstellung für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung am
3 NAG, konkret das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG und die Voraussetzungen
G 2005, erfülle. Sie habe dazu auch Beweismittel vorgelegt. Das Bundesamt habe die entsprechenden Unterlagen eingefordert. Auch habe das Bundesamt am
G 2005 in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin erfülle weiterhin die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sowie jene für die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus"
3 NAG.Bereits bei der rechtzeitigen Antragstellung für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung am
Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG, konkret das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14, NAG und die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AsylG 2005, erfülle. Sie habe dazu auch Beweismittel vorgelegt. Das Bundesamt habe die entsprechenden Unterlagen eingefordert. Auch habe das Bundesamt am
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin erfülle weiterhin die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sowie jene für die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus"
Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG. Daher stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge "erwirken, dass die Entscheidung des BFA dahingehend modifiziert werde, dass eine Mitteilung an die MA 35 über das Vorliegen der Bedingungen für die Ausstellung einer Rot Weiß Rot Karte Plus
Abs 3 NAG gemacht werde,
GVG nötigenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen".Daher stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge "erwirken, dass die Entscheidung des BFA dahingehend modifiziert werde, dass eine Mitteilung an die MA 35 über das Vorliegen der Bedingungen für die Ausstellung einer Rot Weiß Rot Karte Plus
Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG gemacht werde,
Paragraph 24, VwGVG nötigenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen". Am
3 NAG an die Beschwerdeführerin, unterlassen hat und ihr eine weitere "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G erteilt hat."I. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gegen Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 verstoßen, indem es, trotz Erfüllung der Kriterien des Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 durch die Beschwerdeführerin, die Mitteilung über deren Erfüllung an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG, zum Zweck der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG an die Beschwerdeführerin, unterlassen hat und ihr eine weitere "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG erteilt hat. II.
G 2005 wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin bis zur Ausfolgung eines Aufenthaltstitels
3 NAG an sie weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet befindet.römisch zwei.
Paragraph 59, Absatz eins, AsylG 2005 wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin bis zur Ausfolgung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG an sie weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet befindet. III. In Erledigung der Sache
GVG iVm § 59 Abs. 4 AsylG 2005 ergeht durch das Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung
G 2005 an die örtlich zuständige NAG-Behörde, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt, damit die Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel
3 NAG amtswegig erteilt."römisch drei. In Erledigung der Sache
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 ergeht durch das Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung
Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 an die örtlich zuständige NAG-Behörde, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien des Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erfüllt, damit die Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel
Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG amtswegig erteilt." Das Bundesamt brachte am
G zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG erfüllt.Das Bundesamt brachte am 8. 3. 2017 der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung mit einer Mitteilung
Paragraph 59, Absatz 4, AsylG zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien des Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG erfüllt. Die Magistratsabteilung 35 stellte der Beschwerdeführerin eine Rot-Weiß-Rot - Karte Plus
3 NAG, gültig von
Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG, gültig von
G an die nach dem NAG zuständige Behörde vornehmen zu müssen.""Da der Revisionswerber [das Bundesamt] den Antrag der Mitbeteiligten [Beschwerdeführerin] nicht zurückwies, sondern inhaltlich darüber entschied, war die Entscheidung über ein Vorgehen nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 auch Gegenstand des behördlichen Verfahrens und damit von der vom BVwG zu entscheidenden Sache umfasst. Demnach ging das BVwG dem Grunde nach zu Recht davon aus, eine Mitteilung
Paragraph 59, Absatz 4, AsylG an die nach dem NAG zuständige Behörde vornehmen zu müssen." Fallbezogen sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber (das Bundesamt) der Mitbeteiligten (Beschwerdeführerin) einen Aufenthaltstitel
G 2005 erteilt habe und dieser zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch aufrecht gewesen sei. Die Mitbeteiligte (Beschwerdeführerin) sei somit aufgrund dieses Aufenthaltstitels zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Daher sei der nach dem NAG zuständigen Behörde
2 Z 1 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels verwehrt gewesen. Es sei daher erforderlich gewesen, anstelle des Ausspruchs über das Vorliegen eines Verstoßes nach § 59 Abs. 4 AsylG 2005 die als Bescheid zu wertende Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung in Kartenform
G 2005 zu beheben, damit ein Aufenthaltstitel
3 NAG erteilt und in der Folge das Verlängerungsverfahren eingestellt werden könne.Fallbezogen sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber (das Bundesamt) der Mitbeteiligten (Beschwerdeführerin) einen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt habe und dieser zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch aufrecht gewesen sei. Die Mitbeteiligte (Beschwerdeführerin) sei somit aufgrund dieses Aufenthaltstitels zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Daher sei der nach dem NAG zuständigen Behörde
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels verwehrt gewesen. Es sei daher erforderlich gewesen, anstelle des Ausspruchs über das Vorliegen eines Verstoßes nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 die als Bescheid zu wertende Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung in Kartenform
Paragraph 57, AsylG 2005 zu beheben, damit ein Aufenthaltstitel
Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG erteilt und in der Folge das Verlängerungsverfahren eingestellt werden könne. Darüber hinaus sei die in Spruchpunkt A I. getroffene Feststellung, wonach der Revisionswerber (Bundesamt) gegen § 59 Abs. 4 AsylG 2005 verstoßen habe, weil er trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Mitteilung unterlassen und einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 ausgestellt habe, gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, von der Mitbeteiligten nicht beantragt worden und es sei auch kein öffentliches Interesse an einer solchen Feststellung erkennbar (vgl. VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0119, mwN).Darüber hinaus sei die in Spruchpunkt A römisch eins. getroffene Feststellung, wonach der Revisionswerber (Bundesamt) gegen Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 verstoßen habe, weil er trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Mitteilung unterlassen und einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 ausgestellt habe, gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, von der Mitbeteiligten nicht beantragt worden und es sei auch kein öffentliches Interesse an einer solchen Feststellung erkennbar vergleiche VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0119, mwN). Indem das BVwG dies verkannt habe, habe es die Spruchpunkte A I. und A. III. des angefochtenen Erkenntnisses bereits aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Indem das BVwG dies verkannt habe, habe es die Spruchpunkte A römisch eins. und A. römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses bereits aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. In Spruchpunkt A II. habe das BVwG festgestellt, dass der Aufenthalt der Mitbeteiligten (Beschwerdeführerin) bis zur Ausfolgung eines Aufenthaltstitels
G jedoch übersehen, dass diese Feststellung
2 NAG gleichzeitig mit der Erteilung des Aufenthaltstitels
3 NAG durch die nach dem NAG zuständige Behörde zu erfolgen habe. Auch hinsichtlich des Spruchpunktes A II. erweise sich das angefochtene Erkenntnis daher als rechtswidrig.In Spruchpunkt A römisch zwei. habe das BVwG festgestellt, dass der Aufenthalt der Mitbeteiligten (Beschwerdeführerin) bis zur Ausfolgung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG rechtmäßig sei. Dabei habe das BVwG jedoch übersehen, dass diese Feststellung
Paragraph 20, Absatz 2, NAG gleichzeitig mit der Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG durch die nach dem NAG zuständige Behörde zu erfolgen habe. Auch hinsichtlich des Spruchpunktes A römisch zwei. erweise sich das angefochtene Erkenntnis daher als rechtswidrig. Es sei daher
GG aufzuheben gewesen.Es sei daher
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G" zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis festgestellt hat, die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG.Das Bundesamt brachte am 8. 3. 2017 der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung mit einer "Mitteilung
Paragraph 59, Absatz 4, AsylG" zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis festgestellt hat, die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien des Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG. Die Magistratsabteilung 35 stellte der Beschwerdeführerin eine Rot-Weiß-Rot - Karte Plus
3 NAG, gültig von
Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG, gültig von
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (Artikel 2, FNG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
GG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Parteibeschwerde kann nur erheben, wer noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein kann (zB VwSlg 4127 A/1956, 7618 A/1969, 9802 A/1979, 10.511 A/1981, 13.558 A/1991; vgl zB VfSlg 3669/1959, 4101/1961).Parteibeschwerde kann nur erheben, wer noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein kann (zB VwSlg 4127 A/1956, 7618 A/1969, 9802 A/1979, 10.511 A/1981, 13.558 A/1991; vergleiche zB VfSlg 3669 aus 1959,, 4101 aus 1961,). Diese Möglichkeit der Verletzung in einem subjektiven Recht ist zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid dem Rechtsbestand weiter angehört oder nicht (zB VwSlg 9304 A/1977, 10.903 A/1982, 11.568 A/1984, 13.373 A/1991). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach-und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Das Bundesamt brachte am 8. 3. 2017 der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung mit einer "Mitteilung
G" zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis festgestellt hat, die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG.Das Bundesamt brachte am 8. 3. 2017 der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung mit einer "Mitteilung
Paragraph 59, Absatz 4, AsylG" zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis festgestellt hat, die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien des Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG. Die Magistratsabteilung 35 stellte der Beschwerdeführerin eine Rot-Weiß-Rot - Karte Plus
3 NAG, gültig von
Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG, gültig von
G (und damit in der Folge an der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot - Karte Plus
3 NAG) mittlerweile verwirklicht wurde, ist im Entscheidungszeitpunkt eine Verletzung ihres mit der Beschwerde vom
Paragraph 59, Absatz 4, AsylG (und damit in der Folge an der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot - Karte Plus
Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG) mittlerweile verwirklicht wurde, ist im Entscheidungszeitpunkt eine Verletzung ihres mit der Beschwerde vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W119.2144777.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.