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{'item': 'W133 2146537-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW133 2146537-1 SpruchW133 2146537-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsi

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.01.2017 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.09.2016 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab, da dem der Entscheidung zu Grunde gelegten medizinischen Gutachten nur ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. zu entnehmen war. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.01.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte weitere medizinische Unterlagen bei. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in der Folge mit Schreiben 23.08.2017 eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie einen Arzt für Allgemeinmedizin. Am 01.02.2018 teilte der Ärztliche Dienst der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin am 19.01.2018 unentschuldigt nicht zum Untersuchungstermin erschienen war und ersuchte das Gericht um Veranlassung einer letztmaligen Ladung. Mit Schreiben vom 02.02.2018, hinterlegt am 08.02.2018, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine letztmalige Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß § 14 Abs.6 Behinderteneinstellungsgesetz eingestellt wird, wenn die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommt.Mit Schreiben vom 02.02.2018, hinterlegt am 08.02.2018, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine letztmalige Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 6, Behinderteneinstellungsgesetz eingestellt wird, wenn die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommt. Die Beschwerdeführerin behob diese Ladung nicht und erschien auch nicht zu den Begutachtungsuntersuchungen. Bis dato wurden auch keine triftigen Gründe für das Versäumen der Untersuchungen dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben. Aus einem durch das Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Hauptwohnsitzadresse seit 14.06.2012 ununterbrochen aufrecht gemeldet ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war bereits am 19.01.2018 unentschuldigt nicht zum Untersuchungstermin zur neuerlichen medizinischen Begutachtung erschienen. Mit Schreiben vom 02.02.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine letztmalige Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß § 14 Abs.6 Behinderteneinstellungsgesetz eingestellt wird, wenn die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommt. Die Zustellung dieses Schreibens vom 02.02.2018 an die Beschwerdeführerin erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am 08.02.2018.Mit Schreiben vom 02.02.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine letztmalige Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 6, Behinderteneinstellungsgesetz eingestellt wird, wenn die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommt. Die Zustellung dieses Schreibens vom 02.02.2018 an die Beschwerdeführerin erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am 08.02.
  2. Die Beschwerdeführerin behob diese Ladung nicht und erschien auch nicht zu den Begutachtungsuntersuchungen. Bis dato wurden auch keine triftigen Gründe für das Versäumen der Untersuchungen dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben. Aus den durch das Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 03.02.2018 und vom 05.03.2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Hauptwohnsitzadresse seit 14.06.2012 ununterbrochen aufrecht gemeldet ist.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Datenauszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 03.02.2018 und vom 05.03.
  4. Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2018 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis. Hinweise auf eine Ortsabwesenheit liegen ebenfalls nicht vor.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gemäß § 14 Abs.6 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen, wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) auszusprechen, wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes (Grad der Behinderung) die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, für die Entscheidungsfindung erforderlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, dass ihr die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar wäre. Die Beschwerdeführerin war vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen ihres Nichterscheinens hingewiesen worden. Da die Beschwerdeführerin somit - nachdem sie bereits zuvor einer Ladung zu einem Untersuchungstermin nicht nachgekommen war - auch der letztmaligen schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, zu einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf einer klaren Rechtslage.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf einer klaren Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2146537.1.00

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