RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW133 2163570-1 SpruchW133 2163570-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRU
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger mit dienstlichem Wohnsitz in Österreich, stellte am 27.02.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte medizinische Befunde vor.Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger mit dienstlichem Wohnsitz in Österreich, stellte am 27.02.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers mit Gutachten vom 21.04.2017 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB% 1 Zustand nach Verschraubung des Dens axis 1986, Bandscheibenschäden der unteren Lendenwirbelsäule. Oberer Rahmensatz bei geringer Funktionseinschränkung 02.01.01 20 2 Pseudarthrose des rechten Kahnbeins (eine medikarpale Teilarthrodese ist geplant) Fixer Rahmensatz 02.06.22 20 3 Zustand nach offener frontobasaler Fraktur links - operativ versorgt 1 Stufe über unterem Rahmensatz bei rezidivierenden Stirnhöhlenbeschwerden 02.07.01 20 zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) angeführt wurden. Begründend führte der Gutachter aus, dass aufgrund der Anzahl der gleichwertigen Leiden mit 20% der Gesamt-GdB mit 30% festgelegt werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens. Mit Schreiben vom 08.06.2017, Postaufgabestempel 09.06.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte darin aus, eine Stellungnahme von einem Neurologen baldmöglichst nachzureichen. Eine weitere Begründung enthielt diese Beschwerde nicht. Am 06.07.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 21.08.2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, um die Gründe, auf die er die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, anzuführen. Mit Schreiben vom 06.09.2017 brachte der Beschwerdeführer in Erledigung des Verbesserungsauftrages als Beschwerdegründe vor, er habe in Deutschland eine dauerhafte Anerkennung seiner Behinderung von 50% erhalten. Weiters seien vom Sachverständigen nicht alle relevanten Unterlagen, insbesondere seine neurologischen Untersuchungsbefunde, berücksichtigt worden. Der Sachverständige verfüge zudem nicht über die Eignung zur Beurteilung von neurologischen Verletzungen. Dem Schreiben legte er eine DVD und ein ärztliches Schreiben bei. Das Bundesverwaltungsgericht holte anlässlich des Beschwerdevorbringens weitere medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie sowie Unfallchirurgie, inklusive Zusammenfassung, ein. Im Sachverständigengutachten vom 28.11.2017 eines Facharztes für Neurologie wurde aus neurologischer Sicht zusammengefasst festgestellt, dass beim Beschwerdeführer aus nervenfachärztlicher Sicht keine Funktionseinschränkungen vorlägen, welche einen Grad der Behinderung zur Folge hätten. Der Sachverständige nahm im Gutachten auch zu den erhobenen Einwendungen begründet Stellung. In dem, auch das neurologische Gutachten berücksichtigende, zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ebenfalls vom 28.11.2017 wurden folgende Funktionseinschränkungen festgestellt, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, und nach der Einschätzungsverordnung medizinisch beurteilt: 1 Teilversteifung des rechten Handgelenks 02.06.24 30% bei Arthrose und Kahnbeinpseudarthrose Fixer Rahmensatz 2 Zustand nach Densverschraubung 02.01.
- 20% Bandscheibenschäden an der Lendenwirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Funktionsbehinderung, ohne neurologisches Defizit 3 Zustand nach offener frontobasaler Fraktur 02.07.01 20% links - operativ versorgt Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Stirnhöhlenbeschwerden. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. medizinisch festgestellt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden durch die übrigen Leiden wegen fehlender wechselseitiger ungünstige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß nicht weiter erhöht werde. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2018 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. Die Gutachten wurden nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist deutscher Staatsangehöriger mit dienstlichem Wohnsitz in Österreich.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger mit dienstlichem Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er stellte am 27.02.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Er stellte am 27.02.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Teilversteifung des rechten Handgelenks bei Arthrose und Kahnbeinpseudarthrose; 2) Zustand nach Densverschraubung wegen Bandscheibenschäden an der Lendenwirbelsäule; 3) Zustand nach offener frontobasaler Fraktur; links - operativ versorgt, mit rezidivierenden Stirnhöhlenbeschwerden. Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß nicht weiter erhöht. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 28.11.2017 und eines Facharztes für Unfallchirurgie ebenfalls vom 28.11.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Der Beschwerdeführer hat diese Gutachten nicht bestritten.
- Beweiswürdigung: Die deutsche Staatsangehörigkeit und der dienstliche Wohnsitz in Österreich ergeben sich aus dem Akt und den Angaben des Beschwerdeführers. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und auch die belangte Behörde ging von dieser Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem Sozialversicherungsdatenauszug. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf die seitens des Bundesverwaltungsgerichts zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 28.11.2017 und eines Facharztes für Unfallchirurgie ebenfalls vom 28.11.
- Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß richtig, vollständig und schlüssig eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den Angaben des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist die Teilversteifung des rechten Handgelenks bei Arthrose und Kahnbeinpseudarthrose. Der Gutachter ordnete dieses Leiden korrekt der Positionsnummer 02.06.24 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche eine Funktionseinschränkung schweren Grades im Handgelenk betrifft. Es besteht für diesen Leidenszustand rechtlich ein fixer Richtsatz von 30%. Der Gutachter wählte mit der Zuordnung zu dieser Positionsnummer den höchstmöglichen Einzelgrad der Behinderung für eine einseitige Funktionseinschränkung im Handgelenk. Die Begründung des Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt mit einer Gipsschiene versorgt war, und das genaue Ausmaß der Funktionsbehinderung am Handgelenk erst nach Abschluss der Heilbehandlung, bei günstigem unkomplizierten Verlauf in etwa 8 bis 12 Wochen zu beurteilen ist, aber jedenfalls von einer höhergradigen Funktionsbehinderung auszugehen ist, ist als nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu beurteilen. Die Wahl dieses hohen Einzelgrades der Behinderung erweist sich somit als richtig. Diese Einschätzung stimmt auch mit den vorliegenden Befunden überein. Auch den Leidenszustand 2, Zustand nach Densverschraubung wegen Bandscheibenschäden an der Lendenwirbelsäule, ordnete der Gutachter korrekt und nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse und des neurologischen Fachgutachtens, welches keine einstufungsrelevante Funktionseinschränkung ergeben hatte, der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu. Diese betrifft Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades. Die Einstufung im Bereich des oberen Rahmensatzes mit 20% begründet der Gutachter nachvollziehbar damit, dass nur eine geringe Funktionsbehinderung gegeben ist und kein neurologisches Defizit vorliegt. Diese Einschätzung erweist sich vor dem Hintergrund des Untersuchungsergebnisses beider Begutachtungen als widerspruchsfrei und schlüssig und damit richtig. Den bestehenden Zustand nach offener frontobasaler Fraktur, links - operativ versorgt, mit rezidivierenden Stirnhöhlenbeschwerden ordnete der Gutachter entsprechend dem dokumentierten Ausmaß schlüssig und richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.07.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20% zu. Auch diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse und der vorliegenden Befunde nachvollziehbar und richtig. Zu den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde relevierten neurologischen Leiden stellte der Facharzt für Neurologie nachvollziehbar fest, dass im Zuge seiner Begutachtung keine einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten. Auch die vormals bestehende Epilepsie-Erkrankung ist seit mehreren Jahren ausgeheilt und es bedarf auch keiner weiteren Medikamenteneinnahme diesbezüglich. Es konnten im Rahmen der Begutachtung auch keine permanenten sensomotorischen Ausfälle objektiviert werden. Die subjektiv angegebenen Konzentrationsstörungen sind nicht durch psychologische Testung belegt. Es besteht auch eine soziale Integration des Beschwerdeführers. Somit konnten diese eingewandten Leidenszustände mangels weiterer objektivierter einschätzungsrelevanter Funktionseinschränkungen zu keiner eigenen Einschätzung und auch zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen. Aufgrund fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß kommt es durch die Leiden 2 und 3 zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Der Beschwerdeeinwand, der Beschwerdeführer habe in Deutschland eine dauerhafte Anerkennung eines Behindertengrades von 50% erhalten, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal die Einschätzung des Grades der Behinderung nach den aktuell vorliegenden, voraussichtlich länger als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen vorzunehmen ist. Der vorgelegte deutsche Bescheid des bayrischen Versorgungsamtes datiert vom 01.07.2008, einem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer nach der Aktenlage und seinem Vorbringen offenbar noch in einem deutlich schlechteren Gesundheitszustand befunden hatte. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nach dem Wortlaut dieses deutschen Bescheides eine Besserung der festgestellten Behinderung vom Beschwerdeführer auch dem dortigen Versorgungsamt mitzuteilen wäre. Zusammenfassend bestätigen daher die im Rahmen der Begutachtungen erhobenen Untersuchungsergebnisse die gutachterliche Einschätzung und widersprechen somit auch nicht den vorliegenden Befunden. Wie bereits ausgeführt, blieben die jüngsten Gutachten unbestritten und wurden keine Befunde vorgelegt, welche zu einer entscheidungserheblichen, maßgeblichen Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen oder den Gutachten widersprechen würden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 28.11.2017 und am aktuell objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 28.11.2017 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, in der Fassung des BGBl I Nr.155/2017 lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.155 aus 2017, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. .... § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ...." Den seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.11.2017 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v. H. Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Bei dem Beschwerdeführer liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw diesen nach § 2 Abs. 1 Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw diesen nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Die aktuellen Gutachten wurden nicht mehr bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Die aktuellen Gutachten wurden nicht mehr bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2163570.1.00