B) Die ordentliche Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Afghanistan, kam als Minderjähriger mit seinen Eltern nach Österreich und sein Vater XXXX brachte für ihn am 03.11.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Afghanistan, kam als Minderjähriger mit seinen Eltern nach Österreich und sein Vater römisch 40 brachte für ihn am 03.11.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Ersteinvernahme am 04.11.2015 gab der Vater des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer für eine Einvernahme geistig nicht in der Lage sei und nicht sprechen könne. Daher werde er die Fragen für diesen beantworten. Der Beschwerdeführer wurde während des Verfahrens, am 01.01.2016 volljährig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) stellte fest, dass der Beschwerdeführer geistig behindert und nicht zur Einvernahme fähig sei. Aus diesem Grund fand von der Behörde auch keine Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Mit Bescheid vom 14.11.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, idgF, ab (Spruchpunkt I.).
G wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).
G wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 14.11.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Schriftstück wurde am 17.12.2017 an die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , zugestellt.Das Schriftstück wurde am 17.12.2017 an die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , zugestellt. Am 13.12.2017 wurde gegen Spruchpunkt I des Bescheids fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde u.a. ausgeführt, dass der nunmehr volljährige Beschwerdeführer von seiner Mutter vertreten werde. Er sei geistig beeinträchtigt und auf ständige Pflege seiner Eltern angewiesen.Am 13.12.2017 wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheids fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde u.a. ausgeführt, dass der nunmehr volljährige Beschwerdeführer von seiner Mutter vertreten werde. Er sei geistig beeinträchtigt und auf ständige Pflege seiner Eltern angewiesen. In der Stellungnahme vom 05.03.2018 wurden ein Sachverständigengutachten und zwei medizinische Befunde vorgelegt. In einer Stellungnahme vom 21.03.2018 wird ersucht, das Bundesverwaltungsgericht möge auch im Falle der Zurückweisung feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
G zuzuerkennen gewesen wäre.In einer Stellungnahme vom 21.03.2018 wird ersucht, das Bundesverwaltungsgericht möge auch im Falle der Zurückweisung feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 34, AsylG zuzuerkennen gewesen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen (vgl. VwGH 25.05.1993, 90/04/0223). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen (vgl. VwGH 30.03.1993, 92/08/0183).Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen vergleiche VwGH 25.05.1993, 90/04/0223). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen vergleiche VwGH 30.03.1993, 92/08/0183). Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (zuletzt VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139, siehe auch VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192). Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (VwGH 16.04.1984, Slg. Nr. 11.410/A, nur RS; zuletzt VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139 mit Verweis auf VwGH 14.12.2012, 2011/02/0053, mwN). War eine nicht voll handlungsfähige Partei in einem Verwaltungsverfahren nicht durch ihren Vertreter vertreten, so kann der in diesem Verwaltungsverfahren ergangene Bescheid dieser Partei gegenüber nicht wirksam werden (VwGH 08.07.1971, 487/71). Mangels tauglichen Anfechtungsgegenstands ist in solchem Fall die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764).War eine nicht voll handlungsfähige Partei in einem Verwaltungsverfahren nicht durch ihren Vertreter vertreten, so kann der in diesem Verwaltungsverfahren ergangene Bescheid dieser Partei gegenüber nicht wirksam werden (VwGH 08.07.1971, 487/71). Mangels tauglichen Anfechtungsgegenstands ist in solchem Fall die Berufung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764). Aufgrund der Aktenlage sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erhalts des Bescheides der belangten Behörde nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite eines Verwaltungsverfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen. Die an die Mutter des Beschwerdeführers erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 17.11.2017 war daher aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit rechtsunwirksam, da weder die Mutter noch eine andere Person zum Sachwalter bestellt war. Dies hat den Umstand zur Folge, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist. Das Fehlen eines Sachwalters beeinträchtigt zudem bereits die Integrität des vorangegangen Verfahrens zumindest seit der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Die Beschwerde vom 13.12.2017 richtet sich somit, weil der verfahrensgegenständliche Bescheid nicht rechtwirksam erlassen wurde, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist deshalb wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. Insofern ist mangels Zuständigkeit auch auf eine inhaltliche Prüfung nicht näher einzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer (grundsätzlichen) Rechtsfrage abhängig, sondern von der Würdigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und erging in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prozessfähigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W153.2180150.1.00
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