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{'item': 'W153 2187345-1'}

Obsah (18)Art 133§ 28§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 1Art. 4§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW153 2187345-1 SpruchW153 2187345-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROS

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Senegal, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 26.11.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er wegen einer Frau, der Mutter seiner Tochter, zum Christentum übergetreten sei. Aufgrund dieser Tatsache habe er seinen Beruf als Innenausstatter nicht mehr ausüben können und sein Leben sei immer gefährlicher geworden. Daher habe er sich entschlossen sein Heimatland in Richtung Europa zu verlassen. Er würde verfolgt und eventuell auch "gelyncht" werden. Das Verfahren wurde mit 26.11.2015

§ 28Asyl

G zugelassen und am 20.09.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem BFA einvernommen. Hierbei führte er im Wesentlichen Folgendes (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht) aus:Das Verfahren wurde mit 26.11.2015

Paragraph 28, AsylG zugelassen und am 20.09.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem BFA einvernommen. Hierbei führte er im Wesentlichen Folgendes (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht) aus: ... LA: Welcher Religion gehören Sie an? VP: Moslem. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Christ bin. ... LA: Wann genau haben Sie den Senegal verlassen? VP: Am

  1. Oktober
  2. LA: Wann haben Sie beschlossen Ihr Herkunftsland zu verlassen? VP: Ein oder zwei Monate vor meiner Ausreise. LA: Wo waren Sie die letzte Nacht vor Ihrer Ausreise? VP: Zu Hause in meinem Elternhaus. LA: Was haben Sie für Ihre Ausreise bezahlt? VP: Ich habe es vergessen. LA: Woher hatten Sie das Geld für Ihre Ausreise? VP: Das hatte ich aus Ersparnissen. LA: Schildern Sie bitte alle Gründe, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben. VP: Ich habe ein Problem, weil die Mutter meiner Tochter Christin ist und ich Moslem war. Wir hatten eine Liebesbeziehung und dann sagte sie mir, sie sei schwanger. Dann kam meine Tochter auf die Welt. Ich machte ihr einen Heiratsantrag, aber ihr Vater sagte nein, weil ich Moslem war. Im Senegal gibt es 90 bis 95 % Moslems. Wir haben zusammengelebt, ich wollte heiraten aber konnte nicht und fragte meine Eltern. Sie sagten, ich sei schon erwachsen und könne das selber entscheiden. Danach habe ich meine Religion gewechselt und wurde Christ. Ich hatte zuvor mit niemandem ein Problem, aber wenn du deine Religion wegen einer Frau wechselst, beginnen die Probleme. Ich bekam ein Problem in meinem Viertel und mit meiner Arbeit. Man hat mich bedroht. Im Senegal sind die Moslems zu zahlreich. Ich hatte viel zu leiden und habe mich an die Polizei gewandt. Was mich besonders beunruhigte ist das Verhalten der Polizei. Ich habe dort gesagt, dass man mich angegriffen hat und ich meinen Job verloren habe. Als ich den Grund dafür nannte, machte mir auch die Polizei Vorwürfe. Dann merkte ich, dass mein Leben in Gefahr ist. Ich habe mir gesagt, ich habe gearbeitet, ich hab Geld, warum soll ich nicht wegfahren. Ich habe jahrelang Klimaanlagen installiert und hatte daher Ersparnisse. Dann reiste ich legal mit einem Visum in die Türkei. In der Türkei wollte ich nicht bleiben, weil das auch ein muslimisches Land ist. Dann bin ich mit ein paar Arabern bis nach Ungarn gezogen. Dann war ich in Ungarn und habe über Deutschland nachgedacht und dann kam mir die Idee, warum nicht Österreich. LA: Hatten Sie außer den geschilderten Problemen weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein. ... LA: Was genau haben Sie bei einer Rückkehr in den Senegal zu befürchten? VP: Ich habe meine Religion gewechselt, ich bin Christ geworden und ich bin nicht mehr Moslem. Ich glaube mein Leben ist in Gefahr, es ist nicht sicher. Selbst die Polizei hat mir Vorwürfe gemacht und mir die Schuld gegeben. Wenn die Polizei das macht, dann hast du nichts mehr. LA: Hätten Sie die Möglichkeit außerhalb Ihrer Heimatstadt in einem anderen Teil des Senegals zu leben? VP: Nein, ich kenne nur XXXX, ich bin dort geboren und aufgewachsen. Senegal ist nicht sehr gut entwickelt, nur inXXXX kann man einigermaßen seinen Lebensunterhalt bestreiten.VP: Nein, ich kenne nur römisch 40 , ich bin dort geboren und aufgewachsen. Senegal ist nicht sehr gut entwickelt, nur inXXXX kann man einigermaßen seinen Lebensunterhalt bestreiten. LA: Hatte Ihre Freundin jemals Probleme aufgrund ihrer Religion? VP: Nein, weil sie Christin ist. Mich hat man gefragt, warum hast du deine Religion wegen einer Frau gewechselt, sie sollte diejenige sein, die zu uns kommen sollte. Wenn man als Christ geboren ist, ist das kein Problem. Aber wenn man als Moslem geboren ist, geht das gar nicht. LA: Wann genau sind Sie zum christlichen Glauben konvertiert? VP: Nach der Geburt meiner Tochter. LA: Was genau waren die Beweggründe für Ihre Konvertierung zum christlichen Glauben? VP: Ich möchte nicht die Mutter meiner Tochter verlieren und als ich zum Christentum übergetreten bin, war das eine große Veränderung gegenüber dem Islam. LA: Sind Sie getauft worden? VP: Nein. LA: Warum behaupten Sie dann, Sie wären zum christlichen Glauben konvertiert? VP: Im Senegal muss man in die Kirche gehen mit zwei oder drei Zeugen. Man hat mich die Religion ändern lassen und das Kreuzzeichen gemacht und Kerzen und all das. LA: Wie wurde diese Zeremonie in der Kirche genannt? VP: Taufe. LA: Wie wird das Kreuzzeichen gemacht? VP: Im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Anmerkung: Das Kreuzzeichen wurde von der VP mit dem Zeigefinger von rechts nach links gemacht. VP: In Frankreich wird das Kreuzzeichen in diese Richtung gemacht. LA: Wann und wo genau fand die Zeremonie der Taufe statt? VP: Es war an einem Sonntagmorgen, ich kann mich nicht mehr an den Monat erinnern, es war nach der Geburt meiner Tochter, es war höchstens ein Jahr nach der Geburt meiner Tochter. Nachgefragt gebe ich an, dass die Taufe inXXXX im Stadtteil XXXX stattfand, die Kirche nennt man lediglich Kirche von XXXX.VP: Es war an einem Sonntagmorgen, ich kann mich nicht mehr an den Monat erinnern, es war nach der Geburt meiner Tochter, es war höchstens ein Jahr nach der Geburt meiner Tochter. Nachgefragt gebe ich an, dass die Taufe inXXXX im Stadtteil römisch 40 stattfand, die Kirche nennt man lediglich Kirche von römisch 40 . LA: Schildern Sie bitte den genauen Ablauf Ihrer Taufe. VP: Wir sind gegen 10:00 Uhr am Morgen in die Kirche gekommen, dann hat der Pater so eine Sache gemacht, die gerochen hat. Ich habe mich hingekniet, ich wurde mit einem Weihrauchfass beweihräuchert, er hat Formeln gesprochen, die ich damals noch nicht verstand. Dann bekam ich die Kommunion und sagte, ich soll jeden Sonntag kommen. LA: Was beinhaltete bei Ihrer Schilderung die eigentliche Zeremonie der Taufe? VP: Bevor ich dort hingegangen bin, hatte ich ein paar Besprechungen mit dem Pater. Wir haben gebetet, dann hat der Priester gebetet, dann hat man mich mit Weihrauch beräuchert und gesagt, ich wäre der Neuankömmling. Man hat mir gesagt, als Christ müsse ich die Leute achten und dürfe sie nicht terrorisieren. Wenn du trinkst, darfst du nicht terrorisieren, das wurde mir gesagt. LA. Wer war Ihr Taufpate? VP: Es war die Schwester meiner Freundin. LA: Warum haben Sie Ihre Freundin nicht gleich nach der Taufe geheiratet? VP: Nach meiner Konvertierung wollte ich dran arbeiten sie zu heiraten, aber dann hat man schon begonnen, mir Probleme zu bereiten. LA: Haben Sie einen Taufschein bekommen? VP: Ja, aber ich habe den nicht mitgenommen. Nachgefragt gebe ich an, dass man im Senegal nicht so einen Respekt vor Dokumenten hat. Nachgefragt gebe ich an, dass ich meine Arbeitsbestätigung mitgenommen habe, weil mir mein Chef das gegeben hat, weil ich über 10 Jahre dort als freier Mitarbeiter gearbeitet habe. LA: In welcher Form haben Sie nach der Taufe Ihre neue Religion im Senegal ausgelebt? VP: Am Anfang habe ich nur sehr wenig verstanden, aber dann bin ich jeden Sonntag in die Kirche gegangen. Aber es hat nicht lange gedauert und ich bekam schon Drohungen. LA: Pflegten Sie Kontakte zu anderen Gläubigen Ihrer Kirche? VP: Nein, nur mit der Kindesmutter. LA: Welche Personen waren bei Ihrer Taufe anwesend? VP: Nur die Familie meiner Freundin. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Eltern nicht dabei waren, weil sie Moslems sind und deshalb nicht in die Kirche gehen. Sie haben nur gesagt, ich solle machen was ich will. LA: Was wissen Sie über Ihren neuen Glauben? VP: Ich habe am Anfang nicht viel gewusst. Es ist eine Religion des Respektes und nach meiner Taufe habe ich sie sehr geliebt. Es war gut für mich. LA: Welcher christlichen Glaubensrichtung gehören Sie genau an? VP: Ich gehöre der katholischen Glaubensrichtung an. LA: Wie unterscheidet sich diese Glaubensrichtung von anderen Strömungen der christlichen Kirche? VP: Ich weiß es nicht, im Senegal gibt es Katholiken, das sind 2 Prozent, andere Christen gibt es dort nicht. LA: Wie viele Kirchen gibt es in XXXX? VP: Alleine in meinem Bezirk gab es drei Kirchen. LA: Was genau können Sie über Ihren katholischen Glauben erzählen? VP: Katholiken glauben an Jesus. Ich glaube an Jesus, an den Sohn Gottes und an Maria seine Mutter. Ansonsten fällt mir nichts ein, ich wusste früher mehr, habe aber viel vergessen seit ich hier bin. LA: Sie wohnen jetzt in einem christlichen Land und haben über den christlichen Glauben vergessen, was Sie in Ihrem muslimischen Herkunftsland erfahren haben. Wie erklären Sie sich das? VP: Ich gehe hier in die Kirche am XXXX, aber ich verstehe es nicht, deswegen wollte ich in die Schule gehen und besser Deutsch lernen.VP: Ich gehe hier in die Kirche am römisch 40 , aber ich verstehe es nicht, deswegen wollte ich in die Schule gehen und besser Deutsch lernen. LA: Welche Kirche genau besuchen Sie in Österreich? VP: Ich gehe meistens in eine kleine Kirche auf der Brünnerstraße, weil ich dort wohne. Manchmal gehe ich in die Kirche am XXXX, weil es dort Messen in der Nacht gibt. Aber ich besuche nur die Messe und verstehe nichts.VP: Ich gehe meistens in eine kleine Kirche auf der Brünnerstraße, weil ich dort wohne. Manchmal gehe ich in die Kirche am römisch 40 , weil es dort Messen in der Nacht gibt. Aber ich besuche nur die Messe und verstehe nichts. LA: Was genau passierte nach Ihrer Taufe bis zu Ihrer Ausreise im Senegal aufgrund Ihrer Konvertierung zum katholischen Glauben? VP: Nach meiner Taufe hatte ich einige Monate noch kein Problem, weil es noch nicht so bekannt war, dass ich die Religion gewechselt habe. Danach als das bekannt wurde hat man begonnen mich zu bedrohen. LA: Erzählen Sie bitte so konkret wie möglich, in welcher Form Sie nach Ihrer Konvertierung bedroht wurden. VP: Als man draufgekommen ist, hat man mir keine Arbeit mehr gegeben. LA: Wer genau hat Ihnen keine Arbeit gegeben. Sie werden erneut aufgefordert, so detailliert wie möglich zu schildern. VP: Es gibt eine Straße, wo mehrere Handwerker sind. Mir wurde gesagt, wenn ich die Religion wegen einer Frau wechsele, würde man mir keine Arbeit mehr geben. Nachgefragt gebe ich an, dass es viele Leute waren, die das sagten. LA: Haben Sie Ihre Aufträge direkt von den Kunden erhalten oder von Ihrem Chef, den Sie vorher erwähnten? VP: Mein Chef ist gestorben und danach musste ich selbständig arbeiten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht mehr weiß, wann mein Chef gestorben ist. LA: Warum hat Ihnen Ihr Chef vor seinem Tod eine Bestätigung über das Arbeitsverhältnis ausgestellt? VP: Ich habe mich in diesem Bereich qualifiziert und deshalb hat er mir das ausgestellt. Ich konnte damit vorweisen, dass ich in diesem Bereich eine Praxis hatte. LA: Wann ist Ihr Chef ungefähr verstorben? VP: Es war jedenfalls vor meiner Konvertierung. LA: Welche Probleme hatten Sie sonst noch nach Ihrer Konvertierung, außer dass Sie Ihre Kunden verloren haben? VP: Ich habe keine Arbeit gefunden, man hat mir keine Arbeit gefunden. Man hat mir Angst gemacht, ich hätte das und das gemacht. LA: Wer hat Ihnen Angst gemacht? VP: Viele Leute, ich weiß nicht. LA: Wann genau haben Sie Anzeige bei der Polizei erstattet? VP: Es war nachdem ich meine Arbeit verloren habe. LA: Was genau haben Sie als Grund für die Anzeige bei der Polizei angegeben? VP: Ich bin zur Polizei gegangen und habe gesagt, dort wäre mein Arbeitsplatz und man hat mich bedroht. Ich wurde zum Grund der Bedrohung befragt und habe den Grund erzählt, dann hat mir auch die Polizei Vorwürfe gemacht. LA: Von wann bis wann, wie oft und in welcher Form wurden Sie von wem genau bedroht? VP: Das erste Mal war es in meinem Haus. Man hat mir gesagt, ich hätte die Religion geändert und warum ich das gemacht habe. Dann habe ich begonnen zu arbeiten, man hat mir gesagt, ich hätte die Religion gewechselt. LA: Womit wurde Ihnen gedroht? VP: Man hat mir gesagt, man wird mich töten. LA: Wer wollte Sie töten? VP: Ich kann keine einzelne Person nennen. Das waren meine Schulfreunde, die sind deswegen von mir weggegangen. LA: Wie oft wurden Sie mit dem Leben bedroht? VP: Ich weiß nicht, das war sehr oft. LA: Von wie vielen Leuten wurden Sie bedroht? VP: Manchmal von einer, manchmal von mehreren Personen. LA: Bei wem wohnt jetzt Ihre Freundin? VP: Sie lebt bei einem entfernteren Teil ihrer Familie inXXXX. LA: Woher stammt die Familie Ihrer Freundin? VP: Aus XXXX.VP: Aus römisch 40 . LA: Warum sind Sie nicht mit Ihrer Freundin nach XXXX gezogen?LA: Warum sind Sie nicht mit Ihrer Freundin nach römisch 40 gezogen? VP: Nein, inXXXX gibt es keine Arbeit, das ist ein Dorf. LA: Wie bestreitet Ihre Freundin den Lebensunterhalt in XXXX? VP: Sie macht nichts, sie ist zu Hause und verdient kein Geld, sie wird von Ihrer Familie in XXXX unterstützt. Sie macht Arbeiten im Haus.VP: Sie macht nichts, sie ist zu Hause und verdient kein Geld, sie wird von Ihrer Familie in römisch 40 unterstützt. Sie macht Arbeiten im Haus. LA: Warum lebt Ihre Tochter nicht bei der Kindesmutter? VP. Weil ihre Mutter nicht arbeitet und meine Schwägerin schon und die kann sie versorgen. LA: Warum ist Ihre Freundin nach XXXX gezogen?LA: Warum ist Ihre Freundin nach römisch 40 gezogen? VP: Als ich hier hergekommen bin hatte ich noch keinen Kontakt zu ihr und wusste nicht, wo sie ist. Dann habe ich sie über Internet und Facebook gefunden. Nachgefragt gebe ich an, dass sie weggezogen ist, weil ich nicht mehr in XXXX bin. Nachgefragt gebe ich an, dass die Eltern meiner Freundin in XXXXleben. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Freundin Angst hatte wegen mir und deshalb wegging, man hätte ihr sagen können, dass sie Schuld ist, warum ich die Religion gewechselt habe.VP: Als ich hier hergekommen bin hatte ich noch keinen Kontakt zu ihr und wusste nicht, wo sie ist. Dann habe ich sie über Internet und Facebook gefunden. Nachgefragt gebe ich an, dass sie weggezogen ist, weil ich nicht mehr in römisch 40 bin. Nachgefragt gebe ich an, dass die Eltern meiner Freundin in XXXXleben. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Freundin Angst hatte wegen mir und deshalb wegging, man hätte ihr sagen können, dass sie Schuld ist, warum ich die Religion gewechselt habe. ... LA: Möchten Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Ich habe das Land verlassen weil ich um mein Leben gefürchtet habe. ..." Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Senegal zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde mitgeteilt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Senegal zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde mitgeteilt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Zusammengefasst führte das BFA aus, dass sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine asylrelevanten Verfolgung ergeben hätten, zumal er die Schilderung der von ihm behaupteten Verfolgung wegen der Konversion zum Christentum nicht habe glaubhaft machen können. Eine weitere Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es könne daher nicht abgeleitet werden, dass ihm in seinem Herkunftsland eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. So gehe die Behörde auch davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen volljährigen, mobilen und erwerbsfähigen Mann, der an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Zudem verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte in Senegal. Aus der allgemeinen Situation allein würden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich sei, dass er im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 Asylg 2005 bedroht wäre. Das BFA begründete seine Rückkehrentscheidung weiters damit, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vorliege.Zusammengefasst führte das BFA aus, dass sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine asylrelevanten Verfolgung ergeben hätten, zumal er die Schilderung der von ihm behaupteten Verfolgung wegen der Konversion zum Christentum nicht habe glaubhaft machen können. Eine weitere Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es könne daher nicht abgeleitet werden, dass ihm in seinem Herkunftsland eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. So gehe die Behörde auch davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen volljährigen, mobilen und erwerbsfähigen Mann, der an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Zudem verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte in Senegal. Aus der allgemeinen Situation allein würden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich sei, dass er im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, Asylg 2005 bedroht wäre. Das BFA begründete seine Rückkehrentscheidung weiters damit, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vorliege. In der Beschwerde vom 23.02.2018 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. Er befürchte im Falle einer Rückkehr nach Senegal eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner religiösen Gesinnung. In einem Land mit starker islamischer Bevölkerungsmehrheit sei es sehr wahrscheinlich, dass eine Konversion vom dominierenden Islam zum Christentum zu Nachteilen führen könne. Der Beschwerdeführer bemühe sich auch sich zu integrieren. Er habe sich für Deutschkurse A1 und A2 angemeldet. Außerdem habe er sich bereits ein soziales Netzwerk in Österreich aufgebaut. Der Beschwerde sind eine Anmeldebestätigung für A1 sowie eine Teilbesuchsbestätigung für einen Kursbesuch A2 in der Zeit vom 25.09.2017 bis 15.02.2018 beigelegt. Mit Schreiben vom 28.03.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht Kopien der Taufbestätigung und der Geburtsurkunde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsbürger Senegals und seit 24.14.2011 römisch katholisch. Seine Muttersprache ist Wolof, er spricht auch die Amtssprache Französisch und versteht die Sprache Soccè, die er aber nicht spricht. Er gehört der Volksgruppe Soccè an. Geboren und aufgewachsen inXXXX, hat er dort 6 Jahre lang die Schule besucht. Er ist zwar ledig, lebte aber ca. seit 2009 in einer Lebensgemeinschaft und hat eine Tochter. Die Tochter wurde 2010 geboren. Die Lebensgefährtin lebt nunmehr in einem anderen Teil des Senegals (XXXX) und die Tochter befindet sich bei der Schwester der Lebensgefährtin in Gambia. In Senegal leben weiters die Eltern sowie eine Schwester, Onkeln und Tanten, Cousins und Cousinen.Geboren und aufgewachsen inXXXX, hat er dort 6 Jahre lang die Schule besucht. Er ist zwar ledig, lebte aber ca. seit 2009 in einer Lebensgemeinschaft und hat eine Tochter. Die Tochter wurde 2010 geboren. Die Lebensgefährtin lebt nunmehr in einem anderen Teil des Senegals (römisch 40 ) und die Tochter befindet sich bei der Schwester der Lebensgefährtin in Gambia. In Senegal leben weiters die Eltern sowie eine Schwester, Onkeln und Tanten, Cousins und Cousinen. Zu seiner Schwester, seinen Eltern und seiner Lebensgefährtin hat er üblicherweise am Wochenende Kontakt über Facebook. Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatstaat als Mechaniker für Klimaanlagen gearbeitet, wobei er laut einer vorliegenden Arbeitsbestätigung 10 Jahre als freier Mitarbeiter in einer Firma gearbeitet hat. Vor seiner Ausreise bewohnte er mit Lebensgefährtin und Tochter eine Wohnung im Haus seines Vaters Der Beschwerdeführer reiste zuerst legal in die Türkei und von dort schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich und stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Es kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 24.04.
  2. römisch katholisch getauft wurde. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Konversion im Oktober 2013 sein Herkunftsland verlassen musste bzw. er diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgung im Falle der Rückkehr zu befürchten hat. Allgemein kann festgestellt werden, dass in Senegal wegen einer Konversion zum Christentum keine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Intensität droht. Dem Beschwerdeführer steht außerdem im Falle einer Privatverfolgung eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt: Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Grundsätzlich ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln in Senegal gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist arbeitsfähig und hat im Senegal bereits gearbeitet, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. In seinem Heimatland leben seine Eltern, seine Lebensgefährtin, Geschwister und zahlreiche Verwandte. Der Beschwerdeführer ist gesund, er steht nicht in ärztlicher Behandlung. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt: Der Beschwerdeführer hat sich bis Oktober 2013 in seiner Heimat aufgehalten. Er reiste im Oktober 2015 illegal in Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Er besucht zwar Deutschkurse, Deutsch-Sprachprüfungen hat er keine abgelegt. Er lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und hat in Österreich keine Verwandten. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Asylunterkunft, lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Zur Situation in Senegal werden folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.02.2016 (mit der letzten Kurzinformation vom 17.08.2017) zitiert: "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 17.8.2017, Parlamentswahlen am 31.7.2017 (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Bei der Parlamentswahl am 31.7.2017 im Senegal hat das Parteienbündnis von Präsident Macky Sall nach vorläufigen Ergebnissen die meisten Sitze gewonnen. Es habe 125 der 165 Sitze erhalten, meldete die senegalesische Nachrichtenagentur APS unter Berufung auf die Wahlbehörde. Das stärkste Oppositionsbündnis war demnach das des früheren Präsidenten Abdoulaye Wade mit 19 Mandaten. Das Bündnis des Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, habe sieben Sitze erhalten (DS 5.8.2017; vgl. JA 5.8.2017). Die Wahlergebnisse wurden unter Ablehnung einer Petition der Oppositionsparteien am 14.8.2017 durch das senegalesische Verfassungsgericht bestätigt (TP 16.8.2017).Bei der Parlamentswahl am 31.7.2017 im Senegal hat das Parteienbündnis von Präsident Macky Sall nach vorläufigen Ergebnissen die meisten Sitze gewonnen. Es habe 125 der 165 Sitze erhalten, meldete die senegalesische Nachrichtenagentur APS unter Berufung auf die Wahlbehörde. Das stärkste Oppositionsbündnis war demnach das des früheren Präsidenten Abdoulaye Wade mit 19 Mandaten. Das Bündnis des Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, habe sieben Sitze erhalten (DS 5.8.2017; vergleiche JA 5.8.2017). Die Wahlergebnisse wurden unter Ablehnung einer Petition der Oppositionsparteien am 14.8.2017 durch das senegalesische Verfassungsgericht bestätigt (TP 16.8.2017). Der Wahlkampf war von Gewalt überschattet. Bei Zusammenstößen zwischen Unterstützern des Präsidenten und des wegen Veruntreuung von Geldern inhaftierten Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, hatte die Polizei in den vergangenen Tagen dutzende Menschen festgenommen und Tränengas eingesetzt (DS 5.8.2017; vgl. NZZ 2.8.2017). Wades Anhänger waren offenbar an der Zerstörung von 145 Wahllokalen beteiligt, unter den Dutzenden von Verhafteten am Wahltag waren auch mindestens drei seiner Anhänger (NZZ 2.8.2017).Der Wahlkampf war von Gewalt überschattet. Bei Zusammenstößen zwischen Unterstützern des Präsidenten und des wegen Veruntreuung von Geldern inhaftierten Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, hatte die Polizei in den vergangenen Tagen dutzende Menschen festgenommen und Tränengas eingesetzt (DS 5.8.2017; vergleiche NZZ 2.8.2017). Wades Anhänger waren offenbar an der Zerstörung von 145 Wahllokalen beteiligt, unter den Dutzenden von Verhafteten am Wahltag waren auch mindestens drei seiner Anhänger (NZZ 2.8.2017). Quellen: DS - Der Standard (5.8.2017): Regierungskoalition im Senegal gewinnt Wahl, http://derstandard.at/2000061996084/Parlamentswahl-in-Senegal, Zugriff 17.8.2017 JA - Jeune Afrique (5.8.2017): Sénégal : la majorité présidentielle remporte haut la main les législatives, http://www.jeuneafrique.com/depeches/464037/politique/senegal-la-majorite-presidentielle-remporte-haut-la-main-les-legislatives/, Zugriff 17.8.2017 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (2.8.2017): Parlamentswahlen in Senegal - Die Koalition in Senegal gewinnt, https://www.nzz.ch/international/parlamentswahlen-in-senegal-sieg-der-regierungspartei-ld.1308946, Zugriff 17.8.2017 TP - The Point (16.8.2017): Senegal's parliamentary election results validated, http://thepoint.gm/africa/gambia/article/senegals-parliamentary-election-results-validated, Zugriff 17.8.2017 Politische Lage Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 6.2015a, vgl. AA 10.2015a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 180 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist in Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 21.11.2015).Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 6.2015a, vergleiche AA 10.2015a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 180 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist in Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 21.11.2015). Die senegalesische Bevölkerung hat in einem von internationalen Beobachtern anerkannten und demokratisch glaubwürdigen Wahlprozess am 25.3.2012 den bisherigen Präsidenten Wade abgewählt, dessen dritte Kandidatur umstritten war. Neuer Präsident wurde der erfolgreichste Oppositionskandidat Macky Sall. Am 1.7.2012 wurde ein neues Parlament gewählt, in dem die Koalition um Präsident Sall die Mehrheit erringen konnte, aber auch die Opposition vertreten ist (AA 21.11.2015). Die Regierung begann auf Grundlage ihres Regierungsprogramms "Yonnu Yokkute" zahlreiche Reformen. Sie hat ferner Verfahren eingeleitet, in denen Korruption und Unterschlagungen der vergangenen Jahre aufgearbeitet werden sollen. Seit Juli 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur Entwicklung der Infrastruktur ("Plan Sénégal Emergent") (AA 10.2015a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Senegal - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.2.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2016 Sicherheitslage Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 19.2.2016).

französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien [in beiden letztgenannten Regionen erhöhtes Sicherheitsrisiko aufgrund von Operationen terroristischer Gruppen in der Sahelzone, zu der Mali und Mauretanien gehören] erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 19.2.2016, vgl. AA 19.2.2016, EDA 19.2.2016).Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 19.2.2016).

französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien [in beiden letztgenannten Regionen erhöhtes Sicherheitsrisiko aufgrund von Operationen terroristischer Gruppen in der Sahelzone, zu der Mali und Mauretanien gehören] erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 19.2.2016, vergleiche AA 19.2.2016, EDA 19.2.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (19.2.2016): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 19.2.2016 EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.2.2016): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html, Zugriff 19.2.2016 FD - France Diplomatie (19.2.2016): Sénégal - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/, Zugriff 19.2.2016 AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Senegal - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.2.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf. Formal ist die Justiz natürlich unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 6.2015a). Alle Richter werden vom "Conseil Supérieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regeln und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 21.11.2015). Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 6.2015a). Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 21.11.2015). Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen (AA 21.11.2016). Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch das Mandat wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 21.11.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2016 Sicherheitsbehörden Polizei und Gendarmerie (letztere untersteht dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Korruption und Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift (AA 21.11.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Senegal, http://www.ecoi.net/local_link/306283/443556_de.html, Zugriff 22.2.2016 ... Allgemeine Menschenrechtslage Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 6.2015a). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte, insbesondere die in der laizistischen Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit (AA 10.2015a). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend und hat sich nach dem demokratischen Machtwechsel im Frühjahr 2012 deutlich entspannt. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat. Bisher zeigten Versuche religiöser Kreise in oder außerhalb Senegals, dies zu ändern, keine erkennbare Wirkung, es gibt jedoch im Land eine spürbare, substanzielle Besorgnis vor islamistischem Terrorismus (AA 21.11.2015). ... Quellen: AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Senegal - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.2.2016 AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2016 Meinungs- und Pressefreiheit Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert, und sind auch in der Praxis im Allgemeinen gewährleistet (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 21.11.2015, FH 28.1.2015). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen ("Radio Télévision Sénégal") senden sechs private Unternehmen. Auch die der jetzigen Oppositionspartei PDS nahestehenden Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber trotz gegenteiliger Appelle zum Teil kriminalisiert. Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafés gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar etabliert sich eine wachsende Bloggerszene. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch (AA 21.11.2015).Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert, und sind auch in der Praxis im Allgemeinen gewährleistet (USDOS 25.6.2015, vergleiche AA 21.11.2015, FH 28.1.2015). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen ("Radio Télévision Sénégal") senden sechs private Unternehmen. Auch die der jetzigen Oppositionspartei PDS nahestehenden Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber trotz gegenteiliger Appelle zum Teil kriminalisiert. Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafés gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar etabliert sich eine wachsende Bloggerszene. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch (AA 21.11.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Senegal, http://www.ecoi.net/local_link/304239/441365_de.html, Zugriff 22.2.2016 USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Senegal, http://www.ecoi.net/local_link/306283/443556_de.html, Zugriff 22.2.2016 ... Religionsfreiheit Etwa 94 Prozent der Bevölkerung sind Muslime. Diese gehören vorwiegend Sufi-Orden an. Es gibt auch Sunniten und Schiiten. Etwa 5 Prozent der Bevölkerung sind Christen. Das restliche eine Prozent gehört indigenen Religionen an oder hat kein Religionsbekenntnis (USDOS 14.10.2015, vgl. GIZ 6.2015b). Muslime sind eher im Norden Senegals angesiedelt, Christen eher im Westen und Süden (USDOS 14.10.2015).Etwa 94 Prozent der Bevölkerung sind Muslime. Diese gehören vorwiegend Sufi-Orden an. Es gibt auch Sunniten und Schiiten. Etwa 5 Prozent der Bevölkerung sind Christen. Das restliche eine Prozent gehört indigenen Religionen an oder hat kein Religionsbekenntnis (USDOS 14.10.2015, vergleiche GIZ 6.2015b). Muslime sind eher im Norden Senegals angesiedelt, Christen eher im Westen und Süden (USDOS 14.10.2015). Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert und die Regierung respektiert dieses Grundrecht auch in der Praxis (USDOS 14.10.2015, vgl. AA 21.11.2015). Es gibt keine signifikanten gesellschaftlichen Entwicklungen, welche die Religionsfreiheit beeinträchtigen (USDOS 14.10.2015). Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern (AA 21.11.2015). Was Islam und Christentum im Senegal auszeichnet, ist ihr friedvolles Miteinander. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft, besuchen und beschenken sich zu den jeweiligen Feiertagen (sowohl muslimische als auch christliche Feiern sind gesetzliche Feiertage) und Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. Natürlich geht das bei einer so überwältigenden Mehrheit, wie der muslimischen, nicht ganz ohne unterschwellige Konflikte, und die Christen klagen oft über eine gewisse Diskriminierung und verfügen über schon allein zahlenmäßig geringere Seilschaften (GIZ 6.2015b).Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert und die Regierung respektiert dieses Grundrecht auch in der Praxis (USDOS 14.10.2015, vergleiche AA 21.11.2015). Es gibt keine signifikanten gesellschaftlichen Entwicklungen, welche die Religionsfreiheit beeinträchtigen (USDOS 14.10.2015). Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern (AA 21.11.2015). Was Islam und Christentum im Senegal auszeichnet, ist ihr friedvolles Miteinander. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft, besuchen und beschenken sich zu den jeweiligen Feiertagen (sowohl muslimische als auch christliche Feiern sind gesetzliche Feiertage) und Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. Natürlich geht das bei einer so überwältigenden Mehrheit, wie der muslimischen, nicht ganz ohne unterschwellige Konflikte, und die Christen klagen oft über eine gewisse Diskriminierung und verfügen über schon allein zahlenmäßig geringere Seilschaften (GIZ 6.2015b). Der Senegal ist bisher weitgehend frei von islamistischen Einflüssen, gegen die sich nicht nur die Regierung, sondern auch die muslimischen Bruderschaften im Land wehren. Es gibt allerdings vereinzelt fundamentalistische Kräfte, die eine Islamisierung des Landes anstreben (z.B. Einführung der Scharia). Ein gewisses Potenzial für islamistische Tendenzen wird von internationalen Beobachtern in der hohen Zahl unterbeschäftigter oder arbeitsloser Jugendlicher, zum Teil mit Bildungsabschlüssen, gesehen (AA 21.11.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015b): Senegal - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/senegal/gesellschaft.html, Zugriff 22.2.2016 USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom Report - Senegal, http://www.ecoi.net/local_link/313285/454018_de.html, Zugriff 22.2.2016 Ethnische Minderheiten Der Senegal ist von einer großen ethnischen und linguistischen Vielfalt geprägt. Auf senegalesischem Staatsgebiet leben mehr als 20 Ethnien mit einer entsprechenden Anzahl an Sprachen und untergeordneten Dialekten. Die traditionellen Siedlungsgebiete hatten sich in verschiedenen Migrationsbewegungen in vorkolonialer Zeit herauskristallisiert und gefestigt. Heute kommt es durch die erneuten großen Migrationsbewegungen in den ländlichen Gebieten und vor allem in die Städte zu einer größeren Vermischung. Das friedliche Zusammenleben verschiedener Ethnien und Religionen ist generell ein Kennzeichen der senegalesischen Gesellschaft, dazu findet man heute in fast jeder Familie "eingeheiratete" Mitglieder verschiedener Ethnien, wobei bestimmte Ethnien wie die Fulbe (Peulhs) den reinen innerethnischen Zusammenhalt höher halten als andere (GIZ 6.2015b). Der Staat achtet

Art. 1und 5 der Verfassung darauf, dass keine ethnische Diskriminierung stattfindet.

Ethnische Minderheiten sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben gleichberechtigt und ohne Spannungen zusammen. Das gilt auch für die Ethnie der Diola, die vor allem mit der Unabhängigkeitsbewegung in der Casamance in Zusammenhang gebracht wird und zu einem großen Teil der katholischen Minderheit angehört (AA 21.11.2015).Der Staat achtet

Artikel eins und 5 der Verfassung darauf, dass keine ethnische Diskriminierung stattfindet. Ethnische Minderheiten sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben gleichberechtigt und ohne Spannungen zusammen. Das gilt auch für die Ethnie der Diola, die vor allem mit der Unabhängigkeitsbewegung in der Casamance in Zusammenhang gebracht wird und zu einem großen Teil der katholischen Minderheit angehört (AA 21.11.2015). Die meisten senegalesischen Ethnien waren sozial streng stratifiziert und in ein kompliziertes Kastensystem unterteilt. Man wurde in diese Kasten hineingeboren, eine soziale Mobilität war unmöglich. Diese tatsächliche Unterteilung existiert heute nicht mehr, eine starke soziale Stratifizierung ist jedoch bis heute in der Gesellschaft zu spüren und die alten Kastenkategorien beeinflussen Gesellschafts- und Arbeitsbeziehungen. Vor allem Eheschließungen außerhalb der eigenen Kaste wird viel Widerstand entgegen gebracht (GIZ 6.2015b). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015b): Senegal - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/senegal/gesellschaft.html, Zugriff 22.2.2016 ... Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge und staatenlose Personen (USDOS 25.6.2015). Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt. Nach UNHCR-Angaben lag die Zahl der Binnenvertriebenen ("IDPs") im Jahr 2013 bei ca. 20.000 (AA 21.11.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Senegal, http://www.ecoi.net/local_link/306283/443556_de.html, Zugriff 22.2.2016 Grundversorgung/Wirtschaft Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80 Prozent der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60 Prozent der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 10.2015b). Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach (der sekundäre Sektor erwirtschaftet etwa 20 Prozent des BIP) und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Dennoch ist der Senegal als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEMOA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 6.2015c). Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die Regierung bislang nur ansatzweise erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50 Prozent der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 21.11.2015). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der "Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 6.2015c). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) AA - Auswärtiges Amt (10.2015b): Senegal - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Wirtschaft_node.html, Zugriff 22.2.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015c): Senegal - Wirtschaft&Entwicklung, http://liportal.giz.de/senegal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 22.2.2016 Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt Dakar. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden (GIZ 6.2015b). Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert (AA 21.11.2015). Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Sterblichkeitsrate bei Geburten und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln diese Defizite wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung (GIZ 6.2015b). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015b): Senegal - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/senegal/gesellschaft.html, Zugriff 22.2.2016 Behandlung nach Rückkehr Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 21.11.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)"AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015)" 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere den Niederschriften. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Eine oberflächliche Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Sachverhalt konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat nunmehr im Beschwerdeverfahren eine Kopie seiner Taufurkunde der XXXX vom 02.06.2011, in der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 24.04.2011 in der Pfarre XXXX, Gemeinde XXXX (Region XXXX) getauft wurde. Es liegen keine Gründe dar, an der Echtheit der Urkunde zu zweifeln.Der Beschwerdeführer hat nunmehr im Beschwerdeverfahren eine Kopie seiner Taufurkunde der römisch 40 vom 02.06.2011, in der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 24.04.2011 in der Pfarre römisch 40 , Gemeinde römisch 40 (Region römisch 40 ) getauft wurde. Es liegen keine Gründe dar, an der Echtheit der Urkunde zu zweifeln. Trotzdem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, plausible Beweggründe für seine Konversion zum christlichen Glauben darzulegen. Er gab an, dass er sich wegen seiner Lebensgefährtin, einer Christin, die seinen Heiratsantrag aufgrund seines muslimischen Glaubens abgelehnt habe, entschlossen habe zum Christentum zu konvertieren. In weiterer Folge sei er deshalb von Seiten der muslimischen Gesellschaft seines Wohnviertels bedroht worden und hätte seine Arbeit verloren, weshalb er den Senegal im Oktober 2013 verlassen habe. Die Behörde verwies in ihrer Beweiswürdigung auf die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich des behaupteten Übertrittes zum katholischen Glauben und der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verfolgungsgefahr. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Religionsbekenntnis sowohl in der Erstbefragung, als auch in der niederschriftlichen Einvernahme spontan an, Moslem zu sein. Erst nach wiederholter Nachfrage brachte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor, Christ zu sein (vgl. oben S 2). Der Beschwerdeführer konnte trotz nunmehr festgestellter Taufe weder die Taufzeremonie widerspruchsfrei beschreiben noch ein Datum seiner Taufe nennen (vgl. oben S 3).Die Behörde verwies in ihrer Beweiswürdigung auf die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich des behaupteten Übertrittes zum katholischen Glauben und der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verfolgungsgefahr. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Religionsbekenntnis sowohl in der Erstbefragung, als auch in der niederschriftlichen Einvernahme spontan an, Moslem zu sein. Erst nach wiederholter Nachfrage brachte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor, Christ zu sein vergleiche oben S 2). Der Beschwerdeführer konnte trotz nunmehr festgestellter Taufe weder die Taufzeremonie widerspruchsfrei beschreiben noch ein Datum seiner Taufe nennen vergleiche oben S 3). Trotz seiner Konversion konnten im Zuge des Verfahrens de facto aber keine persönlichen Übergriffe gegen den Beschwerdeführer festgestellt werden. Die behaupteten Verfolgungshandlungen, die der Beschwerdeführer bei der Einvernahme präsentierte, blieben in wesentlichen Punkten unplausibel und vage. Gerade bei Nachfragen des Einvernahmeorgans zu Einzelheiten des behaupteten Geschehens kann ein Asylwerber durch seine Antworten zeigen, dass er über tatsächlich von ihm erlebte Ereignisse berichtet und nicht bloß eine pauschale Verfolgungsbehauptung wiedergibt. Individuelle gegen seine Person gerichtete Bedrohungen bzw. tatsächliche Ausführungshandlungen konnte der Beschwerdeführer aber nicht vorbringen. So wurden nur vage Vermutungen über nicht näher definierte Drohungen von einer nicht konkret bezeichneten Personengruppe als Verfolgungs- und Fluchtgrund geäußert und keine tatsächlich nachvollziehbaren Gewaltanwendungen angegeben, die eine fluchtrelevante Verfolgung erkennen ließen. Beispielsweise führte er auf die Frage, in welcher Form er konkret nach seiner Konvertierung bedroht worden sei, anfänglich lediglich aus, man habe ihm keine Arbeit mehr gegeben, als man von seinem Glaubenswechsel erfahren habe. Auf nochmalige Nachfrage brachte er vor, es sei ihm gesagt worden, wenn er die Religion wegen einer Frau wechsle, würde man ihm keine Arbeit mehr geben. Befragt welche Personen dies gesagt hätten, gab der Beschwerdeführer wenig konkret an, es seien viele Leute gewesen. Konkrete Personen konnte er aber nicht nennen. Er meinte dann an anderer Stelle, es seien Schulfreunde gewesen. Auch die Aussage, er hätte bezüglich der Drohungen bei der Polizei Anzeige erstattet und es seien ihm dann dort selbst Vorwürfe wegen seiner Konvertierung gemacht worden, ist als Fluchtgrund nicht substantiell. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass die staatlichen Organe in Senegal nicht schutzwillig- und fähig wären. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, durch ein in sich stimmiges Vorbringen einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen und den Nachweis einer Wahrscheinlichkeit zu erbringen, aus dem eine relevante individuelle Bedrohung oder aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden kann. Wie die Behörde ausführte, legen die legale Ausreise aus Senegal und die Mitnahme von Führerschein und Arbeitszeugnis eher die Annahme nahe, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Arbeitsaufträge in Verbindung mit dem Tod seines früheren Arbeitgebers aus wirtschaftlichen Gründen ins Ausland begab. Doch selbst wenn die Fluchtgeschichte hinsichtlich der Bedrohung durch Privatpersonen in seinem Stadtviertel aufgrund des Glaubenswechsels zum Christentum als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass es bei einer solchen Verfolgung durch Private an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund fehlt. Es kann nämlich grundsätzlich nicht festgestellt werden, dass Christen oder auch Konvertiten in Senegal einer lebensbedrohlichen Verfolgung ausgesetzt wären. Aus den Länderinformationen zum Senegal geht hervor, dass die Verfassung den Senegal als säkularen Staat definiert, die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert ist und die Regierung dieses Grundrecht auch in der Praxis definiert. Das religiöse Zusammenleben ist grundsätzlich durch eine friedliche Koexistenz der diversen Religionen gekennzeichnet. So sind auch Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt (vgl. oben S 14).Doch selbst wenn die Fluchtgeschichte hinsichtlich der Bedrohung durch Privatpersonen in seinem Stadtviertel aufgrund des Glaubenswechsels zum Christentum als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass es bei einer solchen Verfolgung durch Private an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund fehlt. Es kann nämlich grundsätzlich nicht festgestellt werden, dass Christen oder auch Konvertiten in Senegal einer lebensbedrohlichen Verfolgung ausgesetzt wären. Aus den Länderinformationen zum Senegal geht hervor, dass die Verfassung den Senegal als säkularen Staat definiert, die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert ist und die Regierung dieses Grundrecht auch in der Praxis definiert. Das religiöse Zusammenleben ist grundsätzlich durch eine friedliche Koexistenz der diversen Religionen gekennzeichnet. So sind auch Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt vergleiche oben S 14). Das Vorbringen des Beschwerdeführers kann letztlich nicht einmal ansatzweise als detailliert und konsistent qualifiziert werden. Aus diesen Gründen wurde von der belangten Behörde zu Recht das gesamte Fluchtvorbringen als konstruiert und unglaubwürdig beurteilt. Die Feststellungen zum Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiell bestritten. Diese ist

den geltenden Bestimmungen zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass im Senegal aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Im Senegal ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Nach seinen eigenen Angaben ist er mit seiner Familie und seiner Lebensgefährtin in regelmäßigem Kontakt und verfügt somit über ausreichende familiäre Anknüpfungsunkte im Herkunftsland. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr ein familiäres Netzwerk vorfindet und ihm die Möglichkeit offen steht, bei allfälliger Notwendigkeit vorübergehend von seiner Familie unterstützt zu werden. Doch selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung durch Privatpersonen ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass es für eine Einzelperson im Regelfall möglich und zumutbar ist, sich in einem anderen Landesteil beispielsweise in der Stadt, in der nunmehr seine Lebensgefährtin lebt, niederzulassen und sich auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen. Es ist also letztlich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern in einer anderen Region aufgefunden werden könnte. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Es ergeben sich aus dem Verfahren keine Umstände für das Vorliegen einer ausgeprägten und verfestigten entscheidungserheblichen individuellen Integration des Beschwerdeführers in Österreich. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinne der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Sein Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen und außerdem stünde im Fall lokal begrenzter Privatverfolgung jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174). Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Art. 4GRC und Art.

3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4

, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat auch weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen zu suchen, zumal seine Eltern nicht völlig mittellos sind und der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat berufstätig war. Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Senegal in hohem Maße als spekulativ dar. Es kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen und eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Senegal zumutbar ist. Zu Spruchpunkt III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Vorerst wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 nicht vorliegen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde.Vorerst wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.I Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind zu berücksichtigen die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die zeitliche Komponente spielt eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Die zeitliche Komponente spielt eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers zur Folge. Daher stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Da der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder sonstige nahe Angehörigen in Österreich hat, bildet die Ausweisung daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers zur Folge. Daher stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Da der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder sonstige nahe Angehörigen in Österreich hat, bildet die Ausweisung daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht aufgrund des gegenständlichen unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz. Eine ins Gewicht fallende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Ein gemeinnützige Tätigkeit oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer besucht nunmehr seit September 2017 Deutschkurse. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen ebenfalls nicht vor.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.