Obsah (14)
Art. 133§ 45§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW173 2161436-1 SpruchW173 2161436-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Antrag vom 8.3.2017 begehrte Frau XXXX, geb. am XXXX (in der Folge BF) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Als ihre Gesundheitsschädigung gab die BF eine Gehbehinderung nach einer Arthroskopie an. Dazu legte die BF medizinische Unterlagen vor.
- Mit Antrag vom 8.3.2017 begehrte Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge BF) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Als ihre Gesundheitsschädigung gab die BF eine Gehbehinderung nach einer Arthroskopie an. Dazu legte die BF medizinische Unterlagen vor.
- Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF ein. Im medizinischen Gutachten vom 19.4.2017 wurde von der medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX, FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Nachfolgendes ausgeführt:
- Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF ein. Im medizinischen Gutachten vom 19.4.2017 wurde von der medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 , FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Nachfolgendes ausgeführt: "...................... Anamnese: 2004 im AKH Wien Operation eines Sulcus nervi ulnaris Syndromes rechts Evangelisches KH 3.8.16: Arthroskopie des linken Kniegelenkes in Engelsbad Rehabilitation vom 24.1.2017 bis 14.2.
- Derzeitige Beschwerden: Schmerzen und Schwellung im linken Kniegelenk, besonders bei Belastung, aber auch mäßige Ruheschmerzen. Gehstrecke in der Ebene ca. 1 km, sie würde Krücken verwenden. Stiegensteigen sei möglich. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Seractil forte, Deflamat bei Bedarf, Mutaflor, Estrogel, Ultrogestan, Wobenzym bei Bedarf. Sozialanamnese: Sekretärin, ledig, lebt in Lebensgemeinschaft, keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bestätigung Dr. XXXX 6,3.17: mass. Gonalgie li, rezidiv. Gelenkserguss li, degenerativer Meniskus med. Hinterhorn, st p Asco li 7/16, Rehab von 24.
- bis 14.2.17 in Engelsbad ArztbriefBestätigung Dr. römisch 40 6,3.17: mass. Gonalgie li, rezidiv. Gelenkserguss li, degenerativer Meniskus med. Hinterhorn, st p Asco li 7/16, Rehab von 24.
- bis 14.2.17 in Engelsbad Arztbrief Engeisbad 13.2.17: Rehabilitation vom 24.1.2017 bis 14.2.2017, MRT li. Knie 21.10.16: Unveränderte geringe mukoide Degeneration der Meniskushinterhörner ohne Änderung zur präoperativen Voruntersuchung, keine Meniskusruptur. Arztbrief Evangelisches KH 3.8.16: Arthroskopie des linken Kniegelenkes Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 156,00 cm, Gewicht: 54,00 kg, Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 1 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich, BWS: gerade LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich, FBA: 0 cm Obere Extremitäten: Rechtshänderin Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Kraft- und Faustschluss: bds. frei, Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich, Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40, Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil, OSG: frei Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-130, kein Erguss, bandstabil, blande Narben, OSG: frei Varicen: keine, Füße: bds. o.B. Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Gesamtmobilität - Gangbild: Hinken links Gehbehelf: kommt mit 2 UA- Stützkrücken zur Untersuchung, geht im Untersuchungszimmer auch ohne Krücken. Status Psychicus: wach, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB% 01 Zustand nach Kniegelenksarthroskopie links Unterer Rahmensatz, da eine endlagige funktionelle Einschränkung vorliegt. 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Bei Zustand nach Operation eines Sulcus nervi ulnaris Syndromes rechts liegen keine Beschwerden vor, daher kein GdB .............. X Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X Ja ................................................"
- Mit Bescheid vom 25.4.2017 wurde der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 10 v.H. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
- Mit Bescheid vom 25.4.2017 wurde der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 10 v.H. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 31.5.2017 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, im Rahmen der Untersuchung nach Operationen an den Extremitäten gefragt worden zu sein. Dies sei jedoch nicht Antragsgegenstand gewesen, da sie dazu keine Unterlagen vorgelegt habe. Sie sei aber nicht zu ihren Armbeschwerde gefragt worden, obwohl eine Operation erfolgt sei. Im Gutachten seien dazu keine Beschwerden festgestellt worden. Durch die Verlegung des Nervus ulnaris nach außen habe sie beim Gehen mit Krücken über längere Strecken Druckschmerzen im Unterarm und oberhalb des Ellbogens. Es liege damit eine Beeinträchtigung beim Gehen vor, zumal sie dabei auf die Krücken angewiesen sei. Dazu verwies sie auf vorgelegte medizinische Unterlagen. Sie habe auch Schmerzen und Schwellungen im linken Kniegelenk im Belastungsfall, aber auch mäßige Ruheschmerzen. Weiters verwies die BF auf Schmerzen in der LWS mit Hinweis auf medizinische Unterlagen. Langsamens Stiegensteigen sei ihr ausschließlich mit Krücken und Anhalten möglich. Unter Einhaltung von mehreren Pausen benötige sie für eine Strecke von ihrem Haus in der Vereinsgasse 7 zur physikalischen Therapie in der Großen Mohrgasse 29 cirka 30 Minuten. Sie lebe mit ihrem Lebensgefährten normaler Weise nicht in einer Lebensgemeinschaft. Seit der Operation sei es jedoch erforderlich, dass er sie im Alltag unterstütze. In der Folge bezog sich die BF auf einzelne von ihr vorgelegt Befunde. Ihr Gehen im Untersuchungszimmer ohne Krücken basiere auf einer Beobachtung der Sachverständigen, als sie vom Behandlungsbett zur Umkleidekabine humpelte. Einige Schritte ohne Krücken mehr hätten vermehrte Schmerzen nach sich gezogen. Dabei bezog sich die BF auf von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Feststellung des Sachverständigen, wonach behinderungsbedingt bei ihr die Verwendung von 2 UA-Stützkrücken nicht erforderlich wäre, sei unzutreffend. Seit ihrer OP vom 30.7.3016 habe sie ihrer Wohnung nie ohne diesen Gehbehelf verlassen. Dies ergebe sich auch aus den medizinischen Unterlagen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für sie mit Schwierigkeiten verbunden. Sie leide außerdem an Erkrankungen des Verdauungssystems. Seit ihrer Gallenblasenoperation und ihrer Laktose- und Fruktoseintoleranz müsse sie eine strenge Diät halten. Andernfalls leide sie an Durchfällen. Sie müsse auch täglich morgens und abends Mutaflor einnehmen. Käme sie dem nicht nach, hätte dies Durchfälle zur Konsequenz. Dazu verwies die BF auf medizinische Unterlagen. Der Beschwerde waren weitere medizinische Unterlagen angeschlossen.
- Der Beschwerdeakt wurde von der belangten Behörde am 14.6.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 22.11.2017 wurde von Dr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: "........................... Anamnese: Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten des erstinstanzlichen Gutachtens verwiesen. Festgestellt wurde dabei eine Gesundheitsschädigung: Zustand nach Kniegelenk-sarthroskopie links - mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10% - Gesamtgrad der Behinderung: 10%. Seit dieser Untersuchung keine relevante Zwischenanamnese. 2014: lap. ChE; 2014: SNU-Operation; seit 2001 ist eine Lactose- und Fructoseintoleranz bekannt. AE; TE. Sozialanamnese: Krankenstand, ledig, keine Kinder. Derzeitige Beschwerden: Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie Schmerzen im linken Kniegelenksbereich und im linken Oberschenkel hat. Das linke Knie wurde 2016 einmal "punktiert". Angeblich sind die Beschwerden im linken Oberschenkel die Folge einer "Schädigung", durch eine angelegte Esmarch-Binde. Aktuell wird weiter Physiotherapie gemacht. Der Befund einer durchgeführten farbcodierten Duplexsonographie wird nachgereicht. Die BF gibt zudem an, seit der Gallenblasenoperation auf Mutaflor angewiesen zu sein, da sonst Durchallneigung. Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Seractil forte, Tramal Tropfen, Estrogel, Utrogestan, Mutaflor. Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Befundnachreichung - Donauspital vom 30.6.2017: kein Hinweis für Thrombose im Bereich der tiefen Becken-/Beinvenen (inkl. Wade) links. Oszillographiebefund KA Rudolfstiftung vom 14.6.2017: ABI 0,77/0,78, PWI bsd. um 600 - Verdacht auf hämodynamisch sign. pAVK - MR-Angio wird vorgeschlagen. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Unterarmstützkrücken. Untersuchungsbefund: Größe: -156 cm; Gewicht: -52 kg; Blutdruck: 145/
- Status - Fachstatus: sehr guter AZ. Kopf / Hals: voll orientiert, Stimmung und antrieb unauffällig, reduzierte Mitarbeit bei den freien Gehversuchen im Untersuchungszimmer. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (Brillenträgerin) und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig; Thorax: inspektorisch unauffällig; Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot. Nichtraucherin; Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent; Abdomen: im TN, weich, normale Organgrenzen, keine Inkontinenz, Z. n. LChE, Nierenlager frei; Achsenorgan: normal strukturiert, frei bewegliche HWS; LWS - FBA im Stehen: -5 cm; Obere Extremitäten: frei beweglich, Narbe nach SNU-Operation rechts, kein Tremor, keine sensomotorischen Defizite; Untere Extremitäten: das linke Kniegelenk kann 120° gebeugt werden, der M. rectus femoris ist proximal vom Kniegelenke leicht "verschwollen" und "verhärtet", das aktive Abheben der Beine von der Unterlage ist möglich. Keine Ödeme. Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit 2 UASK ins Untersuchungszimmer, kann frei auf ihren Beinen stehen; auf Aufforderung hin kann die BF auch ohne Hilfsmittel hin und her gehen - wenn auch sichtbar widerwillig und dabei die Begleitperson fragend anschauend Ergebnis der durchgeführten Untersuchung am 16.8.2017: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB% 01 Folgezustand nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Plicaresektion, Knorpelglättung und Ganglionresektion am medialen Meniskusvorderhorn Wahl dieser Position, da zwar nur geringe Bewegungseinschränkung, aber vor allem nachvollziehbare Belastungseinschränkung durch muskuläre Dysbalance vorliegt. g.Z.02.05.20 30 02 Verdacht auf vorliegende arterielle Verschlusskrankheit Wahl dieser Position, da nur ein erster orientierender Befund dazu vorliegt; eine exakte Abklärung der arteriellen Situation ist nicht befunddokumentiert. 05.03.01 10 03 Lactose- und Fruktoseunverträglichkeit Unterer Rahmensatz, da dokumentierte Unverträglichkeiten mit erforderlicher Diäteinhaltung ohne Hinweis auf vorliegende manifeste Schleimhautveränderungen. 07.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb: X geeignetDer Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb: römisch zehn geeignet Der ermittelte Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen, da die festgestellten Gesundheitsschädigungen zu diesem Zeitpunkt schon in diesem Ausmaß Vorgelegen sind. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Zusammenfasssende Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin: Eine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung nach der erfolgten Sulcus-nervi-ulnaris-Operation rechts liegt nicht vor und beweisende objektive Befunde zu dieser Behauptung liegen auch nicht vor. Ein einschätzungsrelevantes Post-ChE-Syndrom (eine objektivierbare relevante Gesundheitsschädigung nach der erfolgten Gallenblasenoperation) liegt nicht vor. Ein einschätzungsrelevantes Wirbelsäulenleiden liegt nicht vor. Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Durchsicht des Akteninhaltes eine Gesundheitsschädigung höher zu bewerten ist und zwei Gesundheitsschädigungen zusätzlich zu berücksichtigen sind. Es wurden somit alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BEinstG entsprechend berücksichtigt und bewertet. ............................."
- Das medizinische Gutachten vom 22.21.2017 wurde dem Parteiengehör
§ 45Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG unterzogen und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab.6. Das medizinische Gutachten vom 22.21.2017 wurde dem Parteiengehör
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG unterzogen und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor.1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.Die BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 8.3.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. Die BF legte dazu medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde hat das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF durch Dr. XXXX, FÄ für Orthopädie und orthopädische Chrirugie, vom 19.4.2017 eingeholt. Diesem lagen die von der BF dem Antrag beigelegten Unterlagen zugrunde. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. ermittelt, der auf dem Leiden "Zustand nach Kniegelenksarthroskopie links" beruhte, das mit dem unteren Rahmensatz, da eine endlagige funktionelle Einschränkung vorlag, der Pos.Nr. 02.05.18 mit einem Grad der Behinderung von 10% zugeordnet wurde. Im Hinblick auf den Zustand nach der Operation eines Sulcus nervi ulnaris Syndroms rechts lagen keine Beschwerden vor.1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 8.3.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. Die BF legte dazu medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde hat das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF durch Dr. römisch 40 , FÄ für Orthopädie und orthopädische Chrirugie, vom 19.4.2017 eingeholt. Diesem lagen die von der BF dem Antrag beigelegten Unterlagen zugrunde. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. ermittelt, der auf dem Leiden "Zustand nach Kniegelenksarthroskopie links" beruhte, das mit dem unteren Rahmensatz, da eine endlagige funktionelle Einschränkung vorlag, der Pos.Nr. 02.05.18 mit einem Grad der Behinderung von 10% zugeordnet wurde. Im Hinblick auf den Zustand nach der Operation eines Sulcus nervi ulnaris Syndroms rechts lagen keine Beschwerden vor. 1.
- Der Antrag der BF vom 8.3.2017 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.4.2017 abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H. betrug. 1.
- Auf Grund der Beschwerde der BF hat das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt. Dazu wurde der medizinische Sachverständige, Dr. XXXX, beigezogen, der nach einer persönlichen Untersuchung der BF das oben wiedergegebene Gutachten vom 22.11.2017 erstellt hat. Der Sachverständige berücksichtigte dabei den Folgezustand nach der Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Plicaresktion, Knorpelglättung und Ganglionsresektion am medialen Meniskusvorderhorn unter der g.z.Pos.Nr. 02.05.20 mit einem Grad der Behinderung von 30%. Außerdem wurde der Verdacht auf vorliegende arterielle Verschlusskrankheit unter der Pos.Nr. 05.03.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% bewertet. Die Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit wurde mit dem unteren Rahmensatz unter der Pos.Nr. 07.04.04 mit einem Grad der Behinderung von 10% berücksichtigt. Wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz wurde das führende Leiden nicht erhöht, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% ab Antragstellung vorlag. Es handelte sich um einen Dauerzustand.1.
- Auf Grund der Beschwerde der BF hat das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt. Dazu wurde der medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 , beigezogen, der nach einer persönlichen Untersuchung der BF das oben wiedergegebene Gutachten vom 22.11.2017 erstellt hat. Der Sachverständige berücksichtigte dabei den Folgezustand nach der Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Plicaresktion, Knorpelglättung und Ganglionsresektion am medialen Meniskusvorderhorn unter der g.z.Pos.Nr. 02.05.20 mit einem Grad der Behinderung von 30%. Außerdem wurde der Verdacht auf vorliegende arterielle Verschlusskrankheit unter der Pos.Nr. 05.03.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% bewertet. Die Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit wurde mit dem unteren Rahmensatz unter der Pos.Nr. 07.04.04 mit einem Grad der Behinderung von 10% berücksichtigt. Wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz wurde das führende Leiden nicht erhöht, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% ab Antragstellung vorlag. Es handelte sich um einen Dauerzustand. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 30 vH. Die BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben der BF. Die Feststellung zum Grad der Behinderung der BF basierte auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, schlüssigen oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, vom 22.11.2017 mit einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung der BF. Dem genannten Sachverständigen lagen die von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen vor.Die Feststellung zum Grad der Behinderung der BF basierte auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, schlüssigen oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , vom 22.11.2017 mit einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung der BF. Dem genannten Sachverständigen lagen die von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen vor. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene genannte Sachverständige, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ist auch auf das im Rahmen der Beschwerde der BF angeführte Vorbringen zu ihrer Leiden im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Gutachten ausführlich eingegangen und hat auch schlüssig ausgeführt, warum die Leiden 1 bis 3 den Positionen zuzuordnen sind und den Grad der Behinderung ermittelt. Das nachvollziehbare Ergebnis deckt sich auch mit den Untersuchungsergebnissen des Sachverständigen. Entgegenstehende medizinische Befunde wurden darüber hinaus auch von der BF im Rahmen des Parteiengehörs nicht vorgebracht. Vielmehr sah die BF von einer Stellungnahme ab.Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene genannte Sachverständige, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ist auch auf das im Rahmen der Beschwerde der BF angeführte Vorbringen zu ihrer Leiden im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Gutachten ausführlich eingegangen und hat auch schlüssig ausgeführt, warum die Leiden 1 bis 3 den Positionen zuzuordnen sind und den Grad der Behinderung ermittelt. Das nachvollziehbare Ergebnis deckt sich auch mit den Untersuchungsergebnissen des Sachverständigen. Entgegenstehende medizinische Befunde wurden darüber hinaus auch von der BF im Rahmen des Parteiengehörs nicht vorgebracht. Vielmehr sah die BF von einer Stellungnahme ab. Das Beschwerdevorbringen der BF fand damit dahingehend Berücksichtigung, als im Sachverständigengutachten vom 22.11.2017 auf den Leidenszustand der BF ausführlich und nachvollziehbar eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden der BF erfolgte. Die Angaben der BF konnten auch auf diese Weise schlüssig und nachvollziehbar objektiviert werden. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.11.2017 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesem trat die BF nicht entgegen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A)
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten vom Bundesverwaltungsgericht vom 22.11.2017 eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. 3.3.Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2161436.1.00