Obsah (14)
Art. 133§§ 2§ 45§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW173 2162444-1 SpruchW173 2162444-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Auf Grund des Antrages vom 5.6.2012 von Herrn XXXX, geb. XXXX, (in der Folge BF) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der medizinische Sachverständige, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ermittelte einen Gesamtgrad der Behinderung von 20%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1.Trochlearisparese rechts (Pos.Nr. 11.01.03 - GdB 20%),
- Diabetes Mellitus Typ II (Pos.Nr. 09.02.01 - GdB 20%) und
- Auf Grund des Antrages vom 5.6.2012 von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge BF) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ermittelte einen Gesamtgrad der Behinderung von 20%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1.Trochlearisparese rechts (Pos.Nr. 11.01.03 - GdB 20%),
- Diabetes Mellitus Typ römisch zwei (Pos.Nr. 09.02.01 - GdB 20%) und
- Allergisches Asthma bronchiale (Pos.Nr. 06.04.
- - GdB 20%). Das führende Leiden wurde auf Grund des Ausmaßes der übrigen Leiden nicht erhöht. Mit Bescheid vom 1.10.2015 wurde auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 20% der Antrag des BF abgewiesen.
- Am 10.3.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Dazu legte der BF medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 4.5.2017 wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:
- Am 10.3.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Dazu legte der BF medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 4.5.2017 wurde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: "................ Anamnese: Es gibt ein Vorgutachten EVO mit 20% (Augen 20, DB2 20, Allerg. Asthma 20). Derzeitige Beschwerden: Nach wie vor leide ich an einem Diabetes mellitus. Des Weiteren habe ich asthmatische Beschwerden und zwar saisonal bedingt, ich habe zudem Doppelbilder. Zusätzlich habe ich Angstzustände, Schlafstörungen und bin in psychologischer Behandlung (ESRA) und nehme Antidepressiva. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Fester, Sultanol, Nasenspray. Metformin 1000 mg 1x
- Antiallergische Augentropfen, Gladem, Livostin, Quetialan, Daflon, Trittico, Zoldem. Sozialanamnese: Kopte aus Ägypten, österr. Staatsbürger, Chauffeur und Bügler, geschieden und hat keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): ESRA Befund und Behandlungsbestätigung2/2016: Mittelgradige depressive Episode mit Somatisierungstendenz F 43.1 Verdacht auf Vorliegen einer komplexen Traumafolgestörung vor dem Hintergrund einer Verfolgungsgeschichte aufgrund der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit (Kopten) Psychiatrische Medikation: Sertralin 100 mg 1-0-0-0 Trittico ret. 150 mg 0-0-0-1 Zoldem 10 mg 0-0-0-1/2; KH Aufenthalt 11/2016 Psychiatrie Baumg.Höhe: Angst und depressive Störung, gemischt, Somatisierungstendenzen; Letztes Labor 01/2017:Hbalc 6,8 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut; Größe: 168,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: Strabismus rechtes Auge nach medial, sonst unauffällig, keine Lippenzyanose Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut und Schleimhäute: unauffällig, Lymphkoten nicht tastbar Hals: frei beweglich Schilddrüse nicht vergrößert, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, VA, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Herz: reine Herzgeräusche Abdomen: unauffällig, rektal nicht untersucht Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein wesentlicher Hartspann; HWS: altersentsprechende Beweglichkeit KFA: 1 cm BWS: altersentsprechende Beweglichkeit LWS: altersentsprechende Beweglichkeit FBA: 10 cm Neurologisch: grob neurologisch unauffällig Obere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich Nackengriff: rechts links möglich, Schürzengriff: rechts links möglich Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluss ist beidseits mit allen Fingern möglich. Die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Beugung: 110° Rotation: 40-0-40° Hüftgelenk links: Beugung: 110° Rotation: 40-0-40° Kniegelenk rechts: 0-0-140° Kniegelenk links: 0-0-140° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale Beweglichkeit Zehenstand und Fersenstand beidseitig möglich, Einbeinstand bds ohne Anhalten möglich, Fußpulse bds palpabel. Keine Ödeme, keine postthrombotischen Veränderungen. Gesamtmobilität - Gangbild: Ungestört, kommt in normalen Straßenschuhen, ohne Gehhilfen Status Psychicus: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, freundlich, die Mimik ist etwas abgeschwächt. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 01 Trochlearispare rechts. Mittlerer Rahmensatz dieser Position, da rezidivierende Doppelbilder. 11.01.03 20 02 Diabetes mellitus Typ II Mittlerer Rahmensatz, da Ausgleich mittels oraler Medikation Diabetes mellitus Typ römisch zwei Mittlerer Rahmensatz, da Ausgleich mittels oraler Medikation 09.02.01 20 03 Allergisches Asthma bronchiale. Oberer Rahmensatz, da saisonales Auftreten und saisonale Therapie erforderlich ist. 06.04.01 20 04 Depressio, Somatisierungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da therapeutisch stabilisierter Verlauf bei erhaltener sozialer Integration 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: XXXXFolgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: römisch 40 Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neues Antragsleiden ins GA aufgenommen (Pos 3) .................. X Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x Ja ..................................."
- Mit Bescheid vom 11.5.2017 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G, BGBl Nr.22/1970 idgF, abgewiesen. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 20 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.3. Mit Bescheid vom 11.5.2017 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr.22 aus 1970, idgF, abgewiesen. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 20 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
- Gegen diesen Bescheid vom 11.5.2017 erhob der BF mit Schreiben vom 14.6.2017 Beschwerde. Er verwies auf seine Depression verbunden mit Panikstörungen, Ängste, Gefühlslosigkeit, Freudlosigkeit und erhöhte Ermüdung. Auf Grund seiner Beeinträchtigung könne er die einfachsten Tätigkeiten nicht verrichten. Er schlafe um aus seinen Gedanken zu flüchten. Er leide an Konzentrationsstörungen, sei traurig und weine grundlos. Er bekomme Angstattacken und nehme Psychopharmaka. Diese Medikation helfe zwar, habe aber Nebenwirkungen wie Müdigkeit. Zudem würden seine Hände zittern. Er habe auch Doppelbilder und erhöhten Augendruck, der medikamentös behandelt werden. Als weitere Leiden zählte der BF seine Diabetes Mellitus Erkrankung auf. Dazu legte der BF medizinische Unterlagen vor.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.6.2017 vorgelegt. Auf Grund der Beschwerde und der beiliegenden Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und der Allgemeinmedizin eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Nervenfacharzt, vom 7.11.2017 wurde auf Basis eines persönlichen Untersuchung des BF dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Nervenfacharzt, vom 7.11.2017 wurde auf Basis eines persönlichen Untersuchung des BF dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: " .................................. Anamnese: Keine Begleitung. Es stamme aus Ägypten und lebe 20a in Österreich, er sei Kopte und sei in seinem Heimatland verfolgt und traumatisiert worden. Seit 1a stehe er wegen depressiver Symptome in FA Behandlung (ESRA), stat. Aufnahme im Otto Wagner Spital Wien (31.10.- 9.11.16 : Angst und Depression mit Somatisierung) Nervenärztliche Betreuung: ESRA (2/ Monat) Subjektive derzeitige Beschwerden: Es werden Angstzustände angegeben, Schlafstörung, sozialer Rückzug, hört Stimmen Sozialanamnese: Lebt geschieden, AMS, kein Pflegegeld, nicht besachwaltet Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch):Sertralin 100mg , Trittico 150mg Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage depressiv, keine Ein- und Durchschlafstörung, fraglich produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1.1 Stellungnahme: Abl.23 :Trotz Therapie weiter depressive Symptome Abl.22,6,11 : Auch nach Erhöhung der Medikation keine Remission mit sozialem Rückzug Abl. 14-16 : Verschlechterung der depressiven Symptomatik 1.
- Depressio mit Angst 03.06.01 30% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da trotz Therapie beginnender sozialer Rückzug, stat. Behandlung innerhalb des letzten Jahres. ..........................." Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.11.2017 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: "............................ Anamnese und Sozialanamnese: seit 9-2017 arbeitslos als Chauffeur in einer Putzerei, geschieden seit ca. 2003, lebt alleine, Seine Schwester kümmere sich um ihn - wohnt in einer Sozialwohnung im
- Stock mit Lift, keine Kinder. Die Anamneseerhebung bedingt durch mangelndes Sprachverständnis etwas erschwert (ehemalig ägyptischer Staatsbürger), seit ca. 98 in Österreich, damals zum Studieren gekommen. Beziehe kein Pflegegeld. Hämorrhoidenoperation, 2016-11 Entfernung eines Nierenkelchsteines rechts und links-gutes Ergebnis Diabetes mellitus seit ca. 2012 bekannt, letzter NBZ 147 mg% heute, letzter HbA1c 6,7 vor ca. 3 Wochen nicht erinnerlich. Medikamentös und diätisch eingestellt. Thalassämie seit 2008 diagnostiziert - diesbezüglich keine Behandlung. Asthma seit Kindheit bekannt, Verschlechterung im Sommer - Derzeitige Beschwerden: Die Partei klagt über Angstzustände und Depressionen, er sei in Behandlung beim ESRA. Er möchte gerne alleine sein, Stimmenhören störe ihn. Durch Schlaf oder Alkohol werde das gehemmt. Wenn seine Schwester ihn nicht aufwecken würde, könnte er nicht aufstehen, er könne seinen Tag nicht alleine leisten. Kleine Probleme stressen ihn schon. Atembeschwerden bei körperlicher Anstrengung, Sultanol helfe dann. Er sei immer abgeschlagen und müde, und habe oft Kopfschmerzen ohne Grund. Seine Leistung sei begrenzt. Er habe keinen Eisenmangel, aber das Hb sei verringert. Er habe ein Glaukom, deswegen benötige er eine Brille, die Doppelbilder wenn er müde werde, seien jetzt besser. Alles sei jetzt, seit er 40 geworden sei, vorher war alles gut. Pollen Allergie bekannt. Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben Benutzung der öffentlichen VM möglich Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zu Fuß zur ho. Untersuchung gekommen. Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: regelmäßig : Trittico, Metformin, Tresleen, Daflon, Oleovit, Lumigan, Foster Untersuchungsbefund: 49 jähriger AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung, Rechtshänder, guter Ernährungszustand Größe: 1,68 cm; Gewicht: 83 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 29,43, Blutdruck: 130/80 Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträger, PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: saniert, Hörvermögen unauffällig. Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse, die Durchblutung ist ungestört, Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich , Faustschluss beidseits unauffällig , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. , symmetrische Sohlenbeschwielung Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober:, Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn- Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit Halbschuhen unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen. Sensorium: Bewusstsein klar. Allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Beurteilung:
- Stellungnahme: Auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde (Abl. 23) vom 14.6.2017, mit den dazu vorgelegten Befunden vom 13.12.2016 (Abl. 20) und 10.5.2017 (Abl. 21), sowie aufgrund der bei der Untersuchung beigebrachten Befundes des Hanuschkrankenhauses vom 16.10.2017 mit der molekulargenetischen Bestätigung - ergibt sich gegenüber dem Vorgutachten vom 2.5.2017 (Abl. 14-16) ein zusätzliches, bisher nicht berücksichtigtes Leiden (Thalassämie) und auf Grundlage des hierortigen Fachgutachtens Dr. XXXX vom 7.11.2017 eine Verschlimmerung des psychiatrischen Leidens (Depressio)und auf Grundlage des hierortigen Fachgutachtens Dr. römisch 40 vom 7.11.2017 eine Verschlimmerung des psychiatrischen Leidens (Depressio) Eine geänderte Einstufung des Diabetes, der Trochlearisparese und des Asthma - Leidens ist dadurch nicht gerechtfertigt
- gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung:
- Depressio mit Angst 03.06.01 30% Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da trotz Therapie beginnender, sozialer Rückzug, stationäre Behandlung
- Trochlearisparese rechts 11.01.03 20% Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da rezidivierende Doppelbilder
- Diabetes mellitus Typ II 09.02.01 20%
- Diabetes mellitus Typ römisch zwei 09.02.01 20% mittlerer Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist
- Allergisches Asthma bronchiale 06.04.01 20% oberer Rahmensatz, da saisonales Auftreten und saisonale Therapie erforderlich ist
- Thalassämie 10.01.01 10% Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da leichte Symptomatik
- Gesamteinschätzung : Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , da Leiden 2-4 nicht weiter erhöhen , weil keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 5 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
- Eine Nachuntersuchung Ist nicht erforderlich, da Dauerzustand
- Der Beschwerdeführer ist trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit zur Ausübung einer Erwerbsfähigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) geeignet.
- Der Gesamt Grad der Behinderung ist ab Untersuchungsdatum anzunehmen (11-2017) .............................................."
- Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG mit Schriftsatz vom 29.11.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.6. Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schriftsatz vom 29.11.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor.1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
- Der BF beantragte erstmals die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft am 5.6.
- Dazu holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ein, der einen Gesamtgrad der Behinderung von 20% ermittelte. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde mit Bescheid vom 1.10.2015 der Antrag des BF vom 5.6.2015 abgewiesen.1.
- Der BF beantragte erstmals die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft am 5.6.
- Dazu holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein, der einen Gesamtgrad der Behinderung von 20% ermittelte. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde mit Bescheid vom 1.10.2015 der Antrag des BF vom 5.6.2015 abgewiesen. 1.
- Der BF beantragte wiederum die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dieser Antrag ist am 10.3.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. Die belangte Behörde hat das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF durch Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20% festgestellt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:
- Trochlearisparese rechts (Pos.Nr. 11.01.03- GdB 20%),
- Diabetes Mellitus (Pos.Nr. 09.02.01- GdB 20%),
- Allergisches Asthma (Pos.Nr. 06.04.
- - GdB 20%) und
- Depressio, Somatisierungsstörung (Pos.Nr. 03.06.
- -GdB 20). Das führende Leiden wurde von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestand. Mit Bescheid vom 11.5.2017 wurde der Antrag des BF vom 10.3.2017 abgewiesen.1.
- Der BF beantragte wiederum die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dieser Antrag ist am 10.3.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. Die belangte Behörde hat das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20% festgestellt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:
- Trochlearisparese rechts (Pos.Nr. 11.01.03- GdB 20%),
- Diabetes Mellitus (Pos.Nr. 09.02.01- GdB 20%),
- Allergisches Asthma (Pos.Nr. 06.04.
- - GdB 20%) und
- Depressio, Somatisierungsstörung (Pos.Nr. 03.06.
- -GdB 20). Das führende Leiden wurde von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestand. Mit Bescheid vom 11.5.2017 wurde der Antrag des BF vom 10.3.2017 abgewiesen. 1.
- Auf Grund der Beschwerde des BF und den von ihm vorgelegten Unterlagen wurden vom Bundesverwaltungsgericht basierend auf persönlichen Untersuchungen des BF die oben wiedergegebenen Gutachten von Dr. XXXX, FA für Nervenheilkunde, vom 7.11.2017 und zusammenfassende von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, 27.11.2017 eingeholt. Es wurde das Leiden 1 (Depressio mit Angst) unter die Pos.Nr. 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 30%, das Leiden 2 (Trochlearisparese rechts) unter die Pos.Nr. 11.01.03 mit einem Grad der Behinderung von 20%, das Leiden 3 (Diabetes Mellitus Typ II) unter der Pos.Nr. 09.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20%, das Leiden 4 (Allergisches Asthma bronchiale) unter die Pos.Nr. 06.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 20% und das Leiden 5 (Thalassämie) unter die Pos.Nr. 10.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% eingestuft. Das führende Leiden 1 wurde durch die übrigen Leiden (2 bis 4) nicht weiter erhöht, da es an einer maßgeblichen wechselseitigen Leidensbeeinflussung fehlte. Leiden 5 hatte eine zu geringe funktionelle Relevanz. Daraus resultiert ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% ab 1.11.2017.1.
- Auf Grund der Beschwerde des BF und den von ihm vorgelegten Unterlagen wurden vom Bundesverwaltungsgericht basierend auf persönlichen Untersuchungen des BF die oben wiedergegebenen Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Nervenheilkunde, vom 7.11.2017 und zusammenfassende von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, 27.11.2017 eingeholt. Es wurde das Leiden 1 (Depressio mit Angst) unter die Pos.Nr. 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 30%, das Leiden 2 (Trochlearisparese rechts) unter die Pos.Nr. 11.01.03 mit einem Grad der Behinderung von 20%, das Leiden 3 (Diabetes Mellitus Typ römisch zwei) unter der Pos.Nr. 09.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20%, das Leiden 4 (Allergisches Asthma bronchiale) unter die Pos.Nr. 06.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 20% und das Leiden 5 (Thalassämie) unter die Pos.Nr. 10.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% eingestuft. Das führende Leiden 1 wurde durch die übrigen Leiden (2 bis 4) nicht weiter erhöht, da es an einer maßgeblichen wechselseitigen Leidensbeeinflussung fehlte. Leiden 5 hatte eine zu geringe funktionelle Relevanz. Daraus resultiert ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% ab 1.11.
- 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 30 vH. Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben des BF. Die Feststellung zum Grad der Behinderung des BF basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten des Nervenfacharztes Dr. XXXX vom 7.11.2017 und zusammenfassende des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, vom 27.11.2017, die auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF beruhen. Die vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen fanden darin Berücksichtigung. Die genannten medizinischen Sachverständigen haben zu den Leiden des BF ausführlich Stellung genommen und die diesbezüglichen Einstufungen eingehend begründet. Nachvollziehbar und schlüssig wurde von den genannten beigezogenen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF von 30% Stellung genommen.Die Feststellung zum Grad der Behinderung des BF basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten des Nervenfacharztes Dr. römisch 40 vom 7.11.2017 und zusammenfassende des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , vom 27.11.2017, die auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF beruhen. Die vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen fanden darin Berücksichtigung. Die genannten medizinischen Sachverständigen haben zu den Leiden des BF ausführlich Stellung genommen und die diesbezüglichen Einstufungen eingehend begründet. Nachvollziehbar und schlüssig wurde von den genannten beigezogenen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF von 30% Stellung genommen. Die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.XXXX und zusammenfassend von Dr. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesen trat der BF nicht mehr auf gleicher fachliche Ebene entgegen. Vielmehr sah er von einer Stellungnahme ab.Die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.XXXX und zusammenfassend von Dr. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesen trat der BF nicht mehr auf gleicher fachliche Ebene entgegen. Vielmehr sah er von einer Stellungnahme ab. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A)
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vH ab 1.11.2017 vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. 3.
- Zu Spruchpunkt B) (Revision):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2162444.1.00