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{'item': 'W173 2165527-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW173 2165527-1 SpruchW173 2165527-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Auf Grund des Antrages von Frau XXXX, geb. am XXXX, (in weiterer Folge: BF) im Jahr 2011 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 8.8.2011 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:
  2. Coronare Eingefäßerkrankung (Pos.Nr. 05.05.02 - GdB 30%) und
  3. Hörstörung recht mittelgradig, links geringgradig (Pos.Nr. 12.02.01 Z3/K2 - GdB 20%). Der BF wurde kein Behindertenpass ausgestellt.
  4. Auf Grund des Antrages von Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in weiterer Folge: BF) im Jahr 2011 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 8.8.2011 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:
  5. Coronare Eingefäßerkrankung (Pos.Nr. 05.05.02 - GdB 30%) und
  6. Hörstörung recht mittelgradig, links geringgradig (Pos.Nr. 12.02.01 Z3/K2 - GdB 20%). Der BF wurde kein Behindertenpass ausgestellt.
  7. Am 15.3.2017 stellte die BF einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung. Als Gesundheitsschädigungen gab die BF COPD an. Angeschlossen waren medizinische Unterlagen zu ihren Leiden.
  8. Am 20.4.2017 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 8.7.2017 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält
  9. Am 20.4.2017 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 8.7.2017 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise Folgendes: "...................... Anamnese: Operationen: Tonsillektomie und Appendektomie ohne Folgeschaden, Vorgutachten 08/2011 wegen koronarer Herzkrankheit und Hörstörung:Vorgutachten 08 aus 2011, wegen koronarer Herzkrankheit und Hörstörung: 30 % koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stenting der LAD im SMZ Ost 03/2011, gutes postinterventionelles Ergebnis, derzeitigekoronare Herzkrankheit, Zustand nach Stenting der LAD im SMZ Ost 03 aus 2011,, gutes postinterventionelles Ergebnis, derzeitige Medikation: Thrombo Ass 100 1-0-0, wegen Hyperlipidämie jedoch Crestor 10 0-0-1 angewendet, weitere kardiale Medikation: Blopress 16 1-0-0, unter Therapie normales Blutdruckverhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiert, Hörstörung rechts mehr als links, idem zu Vorgutachten, keine Hörgeräteversorgung, Umgangssprache gut verständlich, Lungenleiden seit 02/2017, COPO nach stattgehabtem Nikotinabusus bis 2011 (20-30/d), massives Lungenemphysem laut Untersuchungsergebnis der Privatklinik Confraternität 03/2017, Brimica Genuair 340 1-0-1, Respicur 300 1-0-1, Pantoloc 20 1-0-0, Sucralan 0-0-1, unter Therapie nur geringgradige Besserung eingetreten, Atemnot bei Belastung, wiederholtem Druck in der Brust, geplanter Rehabilitationsaufenthalt in Bad Gleichenberg, der Termin ist allerdings nicht bestätigt,Lungenleiden seit 02 aus 2017,, COPO nach stattgehabtem Nikotinabusus bis 2011 (20-30/d), massives Lungenemphysem laut Untersuchungsergebnis der Privatklinik Confraternität 03 aus 2017,, Brimica Genuair 340 1-0-1, Respicur 300 1-0-1, Pantoloc 20 1-0-0, Sucralan 0-0-1, unter Therapie nur geringgradige Besserung eingetreten, Atemnot bei Belastung, wiederholtem Druck in der Brust, geplanter Rehabilitationsaufenthalt in Bad Gleichenberg, der Termin ist allerdings nicht bestätigt, Nikotin: 0, Alkohol: 0, P: 0, Derzeitige Beschwerden: im Vordergrund stehen die Lungenprobleme, Atemnot bei Belastung, wiederholt auftretende Schmerzen im Brustkorb, Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Thrombo Ass 100, Crestor 10, Blopress 16, Brimica Genuair 340/12, Respicur 300, Pantoloc 20, Sucralan 0-0-1, Sozialanamnese: erlernte Bürokauffrau, derzeit in diesem Beruf tätig, letzter länger Krankenstand seit 3 Wochen wegen Lungenleiden bis auf weiteres, geschieden, keine Kinder, Antragwerberin lebt alleine in einer Wohnung im
  10. Stock ohne Lift, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): nuklearmedizinischen Befund des Ambulatoriums Döbling vom 16.2.2017/Beurteilung: Lungenperfusionsscans Ausfall im kranialen Drittel sowohl des rechten als auch des linken Lungenflügels (Lungenembolie?), Kurantrag der internistischen Fachärztin ohne Datumsangabe wegen zunehmender Dyspnoe und Belastungsstörung bei bekannter COPD und Zustand nach Stenting der LAD bei Zustand nach Myocardinfarkt 2011 nach Bad Gleichenberg, Befundnachreichung der Privatklinik Confraternität vom 13.3.2017 nach dem stationären Aufenthalt vom 11.2.2017 bis 20.2.2017/Diagnosen: Lungenemphysem, massiv, COPD, Zustand nach MCI mit Stentimplantation 2011, Hypertonie, Hypercholesterinämie, Perikarderguss beidseits, gering, Pleuraerguss rechtsseitig, gering, sPAP erhöht, Laryngitis posterior, Therapieempfehlung: Brimica Genuair 340/12 1-0-1, Respicur ret. 300 1-0-1, Pantoloc 20 0-0-1, Sucralfat 0-0-1, Blopress 16 1-0-0, Thrombo Ass 100 0-0-1, Crestor 10 0- 0-1, Befundnachreichung: Echokardiographiebefund der Privatklinik Confraternität vom 13.2.2017 erstellt durch Dr. XXXX: normal dimensionierter linke Ventrikel, global gute systolische Linksventrikelfunktion, gesamte Septum und posteriore Hinterwand hypokinetisch, diastolische Funktionsstörung (Relaxationsstörung), Aortenklappe funktionell morphologisch unauffällig, Mitralklappe morphologisch und funktioneil unauffällig, linker und rechter Vorhof normal groß, rechter Ventrikel normal groß mit gute Rechtsventrikelfunktion, systolische Pulmonalisarteriendruck ca. 35 mmHg, kein Perikarderguss, Aorten der Wurzel normal weit, Aorta ascendens nicht erweitert, kein sichtbarer Thrombus, Befundnachreichung: pulmologischen Konsiliarbefund vom 17.2.2017 der Privatklinik Confraternität erstellt durch Dr. XXXX: die Lungenfunktion ergibt eine mäßige bronchiale Obstruktion bildmäßig wie bei COPD Stadium I,Befundnachreichung: pulmologischen Konsiliarbefund vom 17.2.2017 der Privatklinik Confraternität erstellt durch Dr. XXXX: die Lungenfunktion ergibt eine mäßige bronchiale Obstruktion bildmäßig wie bei COPD Stadium römisch eins, Befundnachreichung: kardiale Magnetresonanz vom 17.2.2017 erstellt durch Dr. XXXX/Zusammenfassung: bei koronare Herzkrankheit Zustand nach LAD-Stent normal großer linken Ventrikel mit normaler Linksventrikelfunktion, keine regionale Wandbewegungsstörungen, normal großer rechter Ventrikel mit normaler Rechtsventrikelfunktion, diskrete Perikarderguss rechts, kein Hinweis auf Myocardfibrose bzw. irreversible Myocard Schädigung, die Myocardvitalität ist in allen Myocardabschnitten erhalten, Befundnachreichung: Röntgenbefund erstellt durch Dr. XXXX am 13.2.2017/Thoraxröntgen: Ergebnis: verkalktes Granulom rechts apikal, im Übrigen keine Auffälligkeiten, unauffälliger Röntgenbefund des Schluckaktes,Befundnachreichung: Röntgenbefund erstellt durch Dr. römisch 40 am 13.2.2017/Thoraxröntgen: Ergebnis: verkalktes Granulom rechts apikal, im Übrigen keine Auffälligkeiten, unauffälliger Röntgenbefund des Schluckaktes, Befundnachreichung: Low-dose Computertomographie des Thorax erstellt durch Dr. XXXX am 13.2.2017/Ergebnis: ausgeprägtes apikal betontes zentri- bis panlobuläres Emphysem beidseits, verkalkte Pleuraplaque rechts, im Übrigen keine Auffälligkeiten,Befundnachreichung: Low-dose Computertomographie des Thorax erstellt durch Dr. römisch 40 am 13.2.2017/Ergebnis: ausgeprägtes apikal betontes zentri- bis panlobuläres Emphysem beidseits, verkalkte Pleuraplaque rechts, im Übrigen keine Auffälligkeiten, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand; Ernährungszustand: guter Ernährungszustand, Größe: 170,00 cm; Gewicht: 96,00 kg, Blutdruck: 130/80, Klinischer Status - Fachstatus: Sauerstoffsättigung der Raumluft: p02: 97 %, Puls: 85/min, keine Ruhedyspnoe, Kopf: Zähne: saniert, Lesebrille, geringgradige Hörstörung beidseits, keine Hörgeräteversorgung, Umgangssprache gut verständlich, sonst Sensorium frei, keine Stimmstörung, Zustand nach Tonsillektomie, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 10cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabei, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie, Nierenlager: beidseits frei, obere Extremität: frei beweglich, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich, untere Extremität: frei beweglich, Kniegelenksumfang rechts: 41 cm (links: 44cm, an der Streckseite des rechten Kniegelenkes querverlaufende blande Narbe nach Weichteilverletzung, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 41cm (links: 40cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich. Gesamtmobilität-Gangbild: unauff. Gangbild, keine Gehhilfe Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 2011 und Stenting der LAD, Bluthochdruck, geringe Perikarderguss beidseits Oberer Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion, 05.05.02 40 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD im Stadium Gold I) bei Zustand nach Pulmonalembolie und Pleuraerguss Lungenemphysem Oberer Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis, jedoch keine signifikante Lungenfunktion dokumentiert wird und keine Oxygenierungsstörung objektivierbar; inkludiert Veränderungen geringe postspezifische Veränderungen rechts apkal. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD im Stadium Gold römisch eins) bei Zustand nach Pulmonalembolie und Pleuraerguss Lungenemphysem Oberer Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis, jedoch keine signifikante Lungenfunktion dokumentiert wird und keine Oxygenierungsstörung objektivierbar; inkludiert Veränderungen geringe postspezifische Veränderungen rechts apkal. 06.06.01 20 3 Rechts mittelgradige, links geringgradige Hörstörung Tab. Kolonne 3, Zeile 2 Fixer Rahmensatz 12.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 3) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, erreichen jedoch keinen Grad der Behinderung. Das Magenleiden kann mit Protonenpumpenhemmerbehandlung ausreichend therapeutisiert werden und erreicht ohne nachgewiesene Ernährungsstörung keinen Grad der Behinderung. Zustand nach Laryngitis posterior ohne rezente Stimmstörung bedingt keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 3) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 1) hat sich unter Berücksichtigung des stattgehabten Myocardinfarkts verschlimmert und wird um eine Stufe höher bewertet. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus. Durch das neu aufgenommene Leiden unter lf. Nr. 2) ist keine weitere Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Durch die abweichende Beurteilung des Leidens unter lf.Nr. 1) ist die Erhöhung der Gesamteinschätzung eine Stufe gerechtfertigt. ...................... X Dauerzustand ............................"
  11. Mit Bescheid vom 10.7.2017 wurde der Antrag der BF vom 15.3.2017 abgewiesen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung 40% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergeben habe und einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden daher nicht vorliegen.
  12. Mit E-Mail vom 16.7.2017 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.7.
  13. Begründend wurde vorgebracht, nicht ordnungsgemäß untersucht worden zu sein. Sie habe nur den Oberkörper nach links und rechts gedreht, sei auf einem Fuß gestanden, wobei auch die Füsse auf ihre Reaktion hin untersucht worden seien. Der Arzt habe angemerkt, dass Lungenkranke anders aussehen würden. Auf ihre Schilderungen zu ihren Lungenproblemen habe der Sachverständige von Herzproblemen gesprochen. Dies sei ihr im Hinblick auf die Aussagen ihrer Fachärzte für Lungenkrankheiten und Innere Medizin nicht nachvollziehbar. Sie benötige in der Nacht ein Sauerstoffgerät. Sie könne nicht einmal 10 Stufen bewältigen. Im Büro habe sie massive Atemprobleme. Wäre sie anders zur Untersuchung erschienen, wäre die Beurteilung anders ausgefallen. Die Einstufung der Herzerkrankung sei bereits einmal mit 30% erfolgt. Die Lungenerkrankung sei nun nur mit 10% beurteilt worden. Die von ihr übermittelten Befunde seien vom Gutachter nicht berücksichtigt worden. Auf Grund ihrer Beschwerde suche sie immer wieder das Spital auf. Ihre psychischen Probleme lasse sie außer Betracht. Weiterer Befunde wurden vorgelegt.
  14. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.7.2017 zur Entscheidung vor. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Lungenfacharzt und Arzt für Allgemeinmedizin, der die BF persönlich untersuchte, eingeholt. Im Gutachten vom 20.10.2017 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
  15. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.7.2017 zur Entscheidung vor. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Lungenfacharzt und Arzt für Allgemeinmedizin, der die BF persönlich untersuchte, eingeholt. Im Gutachten vom 20.10.2017 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "........................... Vorgelegt wird ein aktueller Rehabbefund Bad Gleichenberg vom 24.08.2017: in der Lungenfunktionsmessung einerseits normale Messwerte, eine wiederholte Messung ergab eine Verschlechterung auf eine COPD lI, somit wechselhafter Verlauf zu vermuten, weiters Lungenemphysem, mäßig eingeschränkte Sauerstoff-Diffusionskapazität, normales Lungenröntgen. In der Ergometrie wurde eine Belastung von 75 Watt erreicht, Anstieg des Sauerstoffdruckes im Sinne einer Verteilungsstörung, Abbruch wegen Ausbelastung bei 53% des Sollwertes. Die BF berichtet weiters, dass sie seit August 2017 eine nächtliche Maskenbeatmung wegen Schlafapnoe verwende. Vom Sachverständigen eingesehen wird weiters der Befund des Privatklinikums Confraternität Abl. 38-39, wo unter anderem ein ausgeprägtes Lungenemphysem bei COPD fachbezogen erwähnt wird. In dem Befund wird auf COPD nach jahrelangem schweren Nikotinabusus hingewiesen. Ein Lungenscann ergab ein ausgeprägtes Lungenemphysem. Eine Lungenembolie konnte nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Es besteht jedoch keine gerinnungshemmende Dauerbehandlung. Weiters eingesehen wird der lungenärztliche Befund Dr. XXXX Abl. 29 vom 14.07.2017: Lungenemphysem in der Computertomographie nachgewiesen, dadurch mäßiggradige Gasaustauschstörung in Körperruhe, die Atemgase waren leichtgradig eingeschränkt (Sauerstoffdruck 66 mmHg). Es wird eine übliche Therapie mittels Brimica erwähnt, weiters die Schlafapnoe.Weiters eingesehen wird der lungenärztliche Befund Dr. römisch 40 Abl. 29 vom 14.07.2017: Lungenemphysem in der Computertomographie nachgewiesen, dadurch mäßiggradige Gasaustauschstörung in Körperruhe, die Atemgase waren leichtgradig eingeschränkt (Sauerstoffdruck 66 mmHg). Es wird eine übliche Therapie mittels Brimica erwähnt, weiters die Schlafapnoe. Ein Befundbericht der Confraternität vom 14.08.2017 beschreibt eine Gastroskopie wegen Gastritis- und Refluxbeschwerden. Allergie: Gräserpollen, Katzenhaar Alkohol: negiert, Nikotin: negiert Medikamente: Brimica, Respicur, Thrombo-ASS, Motilium, Pantoloc, Crestor, Blopress, Bricanyl, weiters nächtliche Maskenbeatmung seit August 2017 wegen Schlafapnoe Berufsanamnese: die BF ist Betriebsrätin, es wird über großer Zeitdruck- und Stressbelastung berichtet Subjektive Beschwerden (Angaben der Beschwerdeführerin) Sie leide seit 2011 nach der Stent-Implantation an subjektiven Atembeschwerden, 2016 hätten sich die Probleme verschlechtert, sie stünde in lungenärztlicher Kontrolle bei Dr. XXXX im
  16. Bezirk, beim Stiegen steigen ginge ihr sofort die Luft aus, Husten und Auswurf bestehen nicht, sie könne schlecht durchatmen, sogar beim Sprechen hätte sie das Gefühl von Atemnot, es komme immer wieder zu einem Druckgefühl in der Brust und Beklemmungen, im Spital habe man eine Refluxkrankheit festgestellt, sie schlucke jedoch Magentabletten, ihre Arbeit sei sehr belastend und stressigSie leide seit 2011 nach der Stent-Implantation an subjektiven Atembeschwerden, 2016 hätten sich die Probleme verschlechtert, sie stünde in lungenärztlicher Kontrolle bei Dr. römisch 40 im
  17. Bezirk, beim Stiegen steigen ginge ihr sofort die Luft aus, Husten und Auswurf bestehen nicht, sie könne schlecht durchatmen, sogar beim Sprechen hätte sie das Gefühl von Atemnot, es komme immer wieder zu einem Druckgefühl in der Brust und Beklemmungen, im Spital habe man eine Refluxkrankheit festgestellt, sie schlucke jedoch Magentabletten, ihre Arbeit sei sehr belastend und stressig Objektiver Untersuchungsbefund: 54 jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, Größe: 172 cm, Gewicht: 95 kg, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung 94-95%, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, keine Gehhilfe, das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt selbsttätig, rasch, flüssig und ohne erkennbare Atembeschwerden Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 91 pro Minute, Blutdruck: 130/85 Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche, klinisch Normalbefund an den Lungen Gliedmaßen: keine Krampfadern, geringe Knöchelödeme beidseits, die großen Gelenke frei beweglich, normales Gangbild, freies Sitzen und freier Stand problemlos möglich, die Fingerfertigkeit uneingeschränkt Lungenfunktionsprüfung: normale Spirometrie, kein Hinweis auf obstruktive Ventilationsstörung, normale Atemwegswiderstände, normale Volumina, Hinweise auf Überblähung, die Sauerstoffsättigung an der unteren Grenze der Norm Diagnose: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Lungenemphysem mit respiratorischer Verteilungsstörung Unterer Rahmensatz, da keine gehäuften akuten Exazerbationen, keine kardiovaskulären Folgeerscheinungen. g.z. 06.06.02 30 2 Koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Herzinfarkt 2011 mit Stentimplantation Oberer Rahmensatz, da bei Zustand nach Myocardinfarkt 2011 erhaltene Funktion der linken Herzkammer ohne Hinweis auf Dekompensation. 05.05.02 40 3 Hörstörung, rechts mittelgradige, links geringgradig Tabelle Kolonne 3, Zeile 2 12.02.01 20 4 beatmungspflichtiges, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, seit 08/2017 erfolgreich auf nächtliche Beatmungsbehandlung eingestellt Unterer Rahmensatz, da durch Anwendung einer nächtlichen Beatmungstherapie Atemstillstände während des Schlafes verhindert werden können, jedoch die Auswirkungen der Behandlung auf Schlafqualität und Lebensumstände mitberücksichtigt werden müssen. beatmungspflichtiges, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, seit 08 aus 2017, erfolgreich auf nächtliche Beatmungsbehandlung eingestellt Unterer Rahmensatz, da durch Anwendung einer nächtlichen Beatmungstherapie Atemstillstände während des Schlafes verhindert werden können, jedoch die Auswirkungen der Behandlung auf Schlafqualität und Lebensumstände mitberücksichtigt werden müssen. 06.11.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 40% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 2 wird durch die übrigen funktionellen Einschränkungen nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende Einschränkungen erreichen keinen Behinderungsgrad: Refluxkrankheit, chronische Gastritis: gute Behandelbarkeit, derzeit keine fassbare Funktionsstörung; Übergewicht: soweit eine pulmonale Funktionsstörung (respiratorische Verteilungsstörung) vorliegt, wurde das Leiden in der laufenden Nr. 1 mitberücksichtigt, sonst wird kein Grad der Behinderung erreicht. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da ein Dauerzustand vorliegt. Stellungnahme zum bekämpften Gutachten I. Instanz Abl. 21:Stellungnahme zum bekämpften Gutachten römisch eins. Instanz Abl. 21: Aus fachärztlicher Sicht wurde das Lungenleiden um 1 Stufe zu niedrig eingestuft, da eine mäßiggradige objektivierte Funktionsstörung vorliegt. Die neu aufgetretene Schlafapnoe wurde in die Liste der Diagnosen neu aufgenommen und eingestuft. Zusammenfassend kommt es jedoch zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, da Herz- und Lungenleiden im gegenständlichen Fall keine wechselseitige Leidensbeeinflussung bewirken. Festzuhalten ist weiters, dass gegenüber dem Gutachten I. Instanz im dortigen Leiden Nr. 2 eine Korrektur vorzunehmen ist: der Endgefertigte konnte keine COPD im Atemtest nachweisen, vielmehr ein Emphysem, weiters ist eine Lungenembolie nicht erwiesen.Festzuhalten ist weiters, dass gegenüber dem Gutachten römisch eins. Instanz im dortigen Leiden Nr. 2 eine Korrektur vorzunehmen ist: der Endgefertigte konnte keine COPD im Atemtest nachweisen, vielmehr ein Emphysem, weiters ist eine Lungenembolie nicht erwiesen. Der Gesamtgrad der Behinderung wird auch durch diese Fakten nicht verändert. ................................"
  18. Das Gutachten vom 20.10.2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist dem Parteiengehör unterzogen. Die BF sahen von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen 1.1.Im Jahr 2011 wurde auf Grund eines medizinischen Gutachtens nach einem Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt. Auf Grund des Antrags der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 8.7.2017 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit1.1.Im Jahr 2011 wurde auf Grund eines medizinischen Gutachtens nach einem Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt. Auf Grund des Antrags der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 8.7.2017 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit
  20. v.H festgestellt. Dieser beruht auf folgenden Leiden: 1.Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 2011 und Stenting der LAD, Bluthochdruck, geringe Perikarderguss beidseits (Pos.Nr. 05.05.02 - 40% GdB),
  21. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD im Stadium Gold I) bei Zustand nach Pulmonalembolie und Pleuraerguss, Lungenemphysem (Pos.Nr. 06.06.01 - 20% GdB), und
  22. Rechts mittelgradige, links geringgradige Hörstörung (Pos.Nr. 12.02.01 - 20% GdB). Wegen des fehlenden maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens wurde das führende Leiden 1 durch die Leiden 2-3 nicht erhöht. Auf Grund dieses Gutachtens wurde mit Bescheid vom 10.7.2017 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, zumal der Gesamtgrad der Behinderung 40% beträgt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen damit nicht vor.
  23. v.H festgestellt. Dieser beruht auf folgenden Leiden: 1.Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt 2011 und Stenting der LAD, Bluthochdruck, geringe Perikarderguss beidseits (Pos.Nr. 05.05.02 - 40% GdB),
  24. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD im Stadium Gold römisch eins) bei Zustand nach Pulmonalembolie und Pleuraerguss, Lungenemphysem (Pos.Nr. 06.06.01 - 20% GdB), und
  25. Rechts mittelgradige, links geringgradige Hörstörung (Pos.Nr. 12.02.01 - 20% GdB). Wegen des fehlenden maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens wurde das führende Leiden 1 durch die Leiden 2-3 nicht erhöht. Auf Grund dieses Gutachtens wurde mit Bescheid vom 10.7.2017 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, zumal der Gesamtgrad der Behinderung 40% beträgt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen damit nicht vor. 1.
  26. Auf Grund des Vorbringens der BF in ihrer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 10.7.2017 wurde das oben wiedergegebene, ergänzende medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Lungenfacharzt und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.10.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Es wurde ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt. Dabei wurden folgende Leiden berücksichtigt:
  27. Lungenemphysem mit respiratorischer Verteilungsstörung (Pos.Nr. g.Z.06.06.02 - GdB 30%),
  28. Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt 2011 mit Stentimplantation (Pos.Nr. 05.05.02 - GdB 40%),
  29. Hörstörung, rechts mittelgradig, links geringgradig (Pos.Nr. 12.02.01 - GdB 20%) und
  30. Beatmungspflichtiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, seit 08/2017 erfolgreich auf nächtliche Beatmungsbehandlung eingestellt (Pos.Nr. 06.11.02 - GdB 20%) Das führende Leiden 2 wurde durch die übrigen funktionellen Einschränkungen nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.1.
  31. Auf Grund des Vorbringens der BF in ihrer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 10.7.2017 wurde das oben wiedergegebene, ergänzende medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Lungenfacharzt und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.10.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Es wurde ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt. Dabei wurden folgende Leiden berücksichtigt:
  32. Lungenemphysem mit respiratorischer Verteilungsstörung (Pos.Nr. g.Z.06.06.02 - GdB 30%),
  33. Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt 2011 mit Stentimplantation (Pos.Nr. 05.05.02 - GdB 40%),
  34. Hörstörung, rechts mittelgradig, links geringgradig (Pos.Nr. 12.02.01 - GdB 20%) und
  35. Beatmungspflichtiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, seit 08 aus 2017, erfolgreich auf nächtliche Beatmungsbehandlung eingestellt (Pos.Nr. 06.11.02 - GdB 20%) Das führende Leiden 2 wurde durch die übrigen funktionellen Einschränkungen nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen. 1.
  36. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40%. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
  37. Beweiswürdigung Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 20.10.2017 (Dr. XXXX) verwiesen. Anders als im Jahr 2011 ist Basis für die Einschätzung der Leiden der BF nicht mehr die Richtsatzverordnung sondern die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010.Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 20.10.2017 (Dr. römisch 40 ) verwiesen. Anders als im Jahr 2011 ist Basis für die Einschätzung der Leiden der BF nicht mehr die Richtsatzverordnung sondern die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,. Der medizinische Sachverständige hat die BF persönlichen untersucht und ist auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Leiden der BF und den vor ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander. Dr. XXXX berücksichtigt auch die neu aufgetretene Schlafapnoe der BF, die durch vorgelegten Befunde belegt wurde und geht auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde auf ihre Leiden ausführlich ein. Die festgestellten Funktionseinschränkungen stimmen mit den Untersuchungsergebnissen überein und sind den einzelnen Positionen der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet.Der medizinische Sachverständige hat die BF persönlichen untersucht und ist auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Leiden der BF und den vor ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander. Dr. römisch 40 berücksichtigt auch die neu aufgetretene Schlafapnoe der BF, die durch vorgelegten Befunde belegt wurde und geht auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde auf ihre Leiden ausführlich ein. Die festgestellten Funktionseinschränkungen stimmen mit den Untersuchungsergebnissen überein und sind den einzelnen Positionen der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet. Für das führende Leiden (Lungenemphysem mit respiratorischen Verteilungsstörungen - g.z.Pos.Nr. 06.06.02- 30% GdB) ist der untere Rahmensatz heranzuziehen, da keine kardiovaskuläre Folgeerscheinungen vorliegen und keine gehäuften Exazerbationen vorliegen. Für die koronare Herzkrankheit mit dem Herzinfarkt 2011 mit einer Stentimplantation (Leiden 2) ist der obere Rahmensatz maßgeblich, da nach dem Myocardinafarkt 2011 die Funktion der linken Herzkammer ohne Hinweis auf Dekompensation erhalten ist (Pos.Nr. 05.05.
  38. 40% GdB). Die Hörstörung ist rechts mittelgradig und links geringgradig (Leiden 3), sodass nach der Tabelle Kolonne 3, Zeile 2 die Pos.Nr. 12.02.01.- 20% GdB) heranzuziehen ist. Das beatmungspflichtige obstruktive Schlafapnoe-Syndrom, das mit nächtlicher Beatmungsbehandlung eingestellt ist, verhindert während des Schlafes erfolgreich Atemstillstände, wobei die Auswirkungen auf Schlafqualität und Lebensumstände mit zu berücksichtigen sind (Pos.Nr. 06.11.02 - 20% GdB). Schlüssig erläutert der Sachverständige im Gutachten vom 20.10.2017 warum das führende Leidens 2 durch die Leiden 1 und Leiden 3 bis 4 nicht erhöht wurde. Diese Einschätzungen des genannten Gutachters sind damit schlüssig begründet und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen der BF. Die BF hat auch gegen das eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Lungenfacharzt und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.10.2017, das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt. Vielmehr hat die BF von einer Stellungnahme abgesehen.Diese Einschätzungen des genannten Gutachters sind damit schlüssig begründet und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen der BF. Die BF hat auch gegen das eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Lungenfacharzt und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.10.2017, das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt. Vielmehr hat die BF von einer Stellungnahme abgesehen.
  39. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.Rechtsgrundlagen:

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.1.2. Schlussfolgerungen Der beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. XXXX, Lungenfacharzt und Arzt für Allgemeinmedizin, eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen und den Leiden der BF auseinander. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten vom 20.10.2017 zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).Der beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 , Lungenfacharzt und Arzt für Allgemeinmedizin, eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen und den Leiden der BF auseinander. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten vom 20.10.2017 zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033). Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.3.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, welches Ausmaß die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF erreichen und ob dieses für die Ausstellung eines Behindertenpasses hinreichend ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.2.Zu Spruchpunkt B) (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2165527.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.