RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW178 2188366-1 SpruchW178 2188366-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzen
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (Beschwerdeführer 1- Bf1) beantragte am 28.08.2017 bei der Niederlassungs-und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel "Roth-Weiß-Rot-Karte" für eine sonstige Schlüsselkraft nach § 12b AuslBG (unter Vorlage von Unterlagen). Es ist geplant eine Beschäftigung als Trockenausbauer beim Arbeitgeber XXXX Trockenbau (Beschwerdeführer 2- Bf2) in 1100 Wien mit einer Entlohnung von Euro 2990 brutto im Monat (mit ergänzenden Schreiben vom 14.2.2018 reduziert auf 2565) geplant.
- Herr römisch 40 (Beschwerdeführer 1- Bf1) beantragte am 28.08.2017 bei der Niederlassungs-und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel "Roth-Weiß-Rot-Karte" für eine sonstige Schlüsselkraft nach Paragraph 12 b, AuslBG (unter Vorlage von Unterlagen). Es ist geplant eine Beschäftigung als Trockenausbauer beim Arbeitgeber römisch 40 Trockenbau (Beschwerdeführer 2- Bf2) in 1100 Wien mit einer Entlohnung von Euro 2990 brutto im Monat (mit ergänzenden Schreiben vom 14.2.2018 reduziert auf 2565) geplant.
- Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 21.12.2017 den Antrag abgewiesen. Zur Begründung wird angeführt, dass der Beschwerdeführer 1 (Bf1) die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 nicht erreiche; dabei wurden laut Anlage C für die Qualifikation null Punkte vergeben, für die Berufserfahrung zehn Punkte, für die Sprachkenntnisse zehn Punkte und für das Alter (28 Jahre) 20 Punkte anerkannt.
- Gegen diesen Bescheid haben Herr XXXX (Beschwerdeführer 1- Bf1) und die XXXX Trockenbau (Beschwerdeführer 2- Bf2), beide vertreten durch Rechtsanwältin Maga Doris Einwallner, Beschwerde erhoben. Sie bringen darin zur Begründung vor, dass die Anlage C unrichtig angewendet worden sei. Bei richtiger Anwendung werde sowohl die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht als auch das Mindestbruttogehalt; auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG lägen vor. Dem Beschwerdeführer seien unter Qualifikation aufgrund seiner Universitätsreife 25 Punkte anzurechnen. Das sei der Anlage C eindeutig zu entnehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nicht nur sämtliche Nachweise für die Qualifikation des Erstbeschwerdeführers erbracht, sie habe sich auch mit der Vermittlung von Ersatzkräften einverstanden erklärt. Die belangte Behörde wäre somit verpflichtet gewesen, die Arbeitsmarktprüfung vorzunehmen.
- Gegen diesen Bescheid haben Herr römisch 40 (Beschwerdeführer 1- Bf1) und die römisch 40 Trockenbau (Beschwerdeführer 2- Bf2), beide vertreten durch Rechtsanwältin Maga Doris Einwallner, Beschwerde erhoben. Sie bringen darin zur Begründung vor, dass die Anlage C unrichtig angewendet worden sei. Bei richtiger Anwendung werde sowohl die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht als auch das Mindestbruttogehalt; auch die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG lägen vor. Dem Beschwerdeführer seien unter Qualifikation aufgrund seiner Universitätsreife 25 Punkte anzurechnen. Das sei der Anlage C eindeutig zu entnehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nicht nur sämtliche Nachweise für die Qualifikation des Erstbeschwerdeführers erbracht, sie habe sich auch mit der Vermittlung von Ersatzkräften einverstanden erklärt. Die belangte Behörde wäre somit verpflichtet gewesen, die Arbeitsmarktprüfung vorzunehmen.
- Die belangte Behörde hat mit 06.03.2018 die Beschwerde vorgelegt und in der Stellungnahme dazu vorgebracht, dass keinesfalls für den Teilbereich Qualifikation 25 Punkte aufgrund der Universitätsreife anzurechnen wären. Dies wäre nur der Fall, wenn die allgemeine Universitätsreife für die vorgesehene Beschäftigung Voraussetzung oder zumindest üblich wäre. Für die im konkreten Fall in Aussicht genommene Beschäftigung als Trockenbauer sei diese allgemeine Universitätsreife nicht Voraussetzung. Der bloße Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ohne einschlägige Fachausbildung sei im Sinne der Zielsetzung der Regelung des § 12b AuslBG nicht ausreichend. Die belangte Behörde besteht daher darauf, dass diesem Bereich keine Punkte zu vergeben sind.
- Die belangte Behörde hat mit 06.03.2018 die Beschwerde vorgelegt und in der Stellungnahme dazu vorgebracht, dass keinesfalls für den Teilbereich Qualifikation 25 Punkte aufgrund der Universitätsreife anzurechnen wären. Dies wäre nur der Fall, wenn die allgemeine Universitätsreife für die vorgesehene Beschäftigung Voraussetzung oder zumindest üblich wäre. Für die im konkreten Fall in Aussicht genommene Beschäftigung als Trockenbauer sei diese allgemeine Universitätsreife nicht Voraussetzung. Der bloße Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ohne einschlägige Fachausbildung sei im Sinne der Zielsetzung der Regelung des Paragraph 12 b, AuslBG nicht ausreichend. Die belangte Behörde besteht daher darauf, dass diesem Bereich keine Punkte zu vergeben sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Herr XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Kosovo hat in seinem Heimatland mit Juni 2008 die technische Oberschule "Tafil Kasumaj" in der Fachrichtung Maschinenbau abgeschlossen; diese Ausbildung berechtigt unbestritten zum Universitätszugang. Er hat ein Sprachzeugnis A1 vorgelegt. Er hat zumindest im Wintersemester 2017/2018 den Universitätslehrgang "Vorstudienlehrgang an der Universität Wien" besucht (keine Daten für das Sommersemester 2018 erhoben, weil nicht relevant für diese Entscheidung). Er hat ein Zertifikat über die Ausbildung als Gipser-Maler vom 08.07.2015 und ein Arbeitszeugnis als "Gipser-Maler" vorgelegt.Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Kosovo hat in seinem Heimatland mit Juni 2008 die technische Oberschule "Tafil Kasumaj" in der Fachrichtung Maschinenbau abgeschlossen; diese Ausbildung berechtigt unbestritten zum Universitätszugang. Er hat ein Sprachzeugnis A1 vorgelegt. Er hat zumindest im Wintersemester 2017 aus 2018, den Universitätslehrgang "Vorstudienlehrgang an der Universität Wien" besucht (keine Daten für das Sommersemester 2018 erhoben, weil nicht relevant für diese Entscheidung). Er hat ein Zertifikat über die Ausbildung als Gipser-Maler vom 08.07.2015 und ein Arbeitszeugnis als "Gipser-Maler" vorgelegt. Als Arbeitgeber ist die Fa. XXXX mit dem Sitz in Wien vorgesehen. Der Bf1 soll als Facharbeiter (Stuckateur-Trockenausbauer)mit einem Lohn von € 2526,- beschäftigt werden.Als Arbeitgeber ist die Fa. römisch 40 mit dem Sitz in Wien vorgesehen. Der Bf1 soll als Facharbeiter (Stuckateur-Trockenausbauer)mit einem Lohn von € 2526,- beschäftigt werden. Die Vermittlung von Ersatzarbeitskräften wurde gewünscht, mit Schreiben vom 05.12.2017 wurde eine ausführliche Arbeitsplatzanforderung an das AMS übermittelt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörden und dem Vorbringen der Beschwerdeführer.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Verfahrensrechtliche Bestimmungen: 3.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1 Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 f, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. § 28 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 28, VwGVG bestimmt Folgendes:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht 3.2 Zu A) In der Sache: Gemäß § 12b. AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
- Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.Gemäß Paragraph 12 b, AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
- Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.
- [...] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
- [...] und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. § 4b Abs 1 AuslBG:Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG: Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. Anlage C in der hier noch anzuwendenden Fassung: der VfGH hat mit Erk vom
- Dezember 2017, G 281/2017-6, hat die Anlage C mit Wirksamkeit 31.12.2018 aufgehoben, vgl. BGBl. I Nr 1/2018):Anlage C in der hier noch anzuwendenden Fassung: der VfGH hat mit Erk vom
- Dezember 2017, G 281/2017-6, hat die Anlage C mit Wirksamkeit 31.12.2018 aufgehoben, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2018,): Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1- Anlage CZulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins -, Anlage C Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10 15 Alter maximal anrechenbare Punkte: 20 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 20 15 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 75 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 50 3.3 Im konkreten Fall: Der Bf hat im Bereich Qualifikation die allgemeine Universitätsreife, sodass ihm 25 Punkte diesbezüglich anzurechnen sind. Zum Qualifikationskriterium "allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetztes 2002, BGBl. I Nr. 120" ist vorerst auf den klaren Gesetzeswortlaut hinzuweisen. Die Interpretation der belangten Behörde widerspricht ausdrücklich der ständigen Judikatur des VwGH, der sich in seiner ständigen Judikatur bereits mehrfach mit verschiedenen in Anlage C angeführten Kriterien beschäftigt (vgl. etwa die zu § 12b Z 1 AuslBG ergangenen Erkenntnisse vom
- Februar 2014, 2013/09/0043; vom
- Juni 2014, Ro 2014/09/0032 und vom
- Juni 2015, Ro 2014/09/0063; vgl. auch die Erk bzw. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs zu Fragen der Qualifikation nach anderen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vom
- Februar 2014, 2013/09/0166, vom
- Februar 2015, Ra 2014/09/0038, und vom
- Juni 2015, Ra 2015/09/0040Zum Qualifikationskriterium "allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetztes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120" ist vorerst auf den klaren Gesetzeswortlaut hinzuweisen. Die Interpretation der belangten Behörde widerspricht ausdrücklich der ständigen Judikatur des VwGH, der sich in seiner ständigen Judikatur bereits mehrfach mit verschiedenen in Anlage C angeführten Kriterien beschäftigt vergleiche etwa die zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ergangenen Erkenntnisse vom
- Februar 2014, 2013/09/0043; vom
- Juni 2014, Ro 2014/09/0032 und vom
- Juni 2015, Ro 2014/09/0063; vergleiche auch die Erk bzw. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs zu Fragen der Qualifikation nach anderen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vom
- Februar 2014, 2013/09/0166, vom
- Februar 2015, Ra 2014/09/0038, und vom
- Juni 2015, Ra 2015/09/0040 Bei dem unmissverständlichen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ist es nicht möglich, auf den Willen des Gesetzgebers, der nach der Auffassung der belangten Behörde der Auslegung durch das Gericht (in Übereinstimmung mit dem VwGH) widerspricht, einzugehen. Beim Kriterium Alter sind ihm 20 Punkte anzurechnen, da er das 30igste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Beim Kriterium Sprachkenntnisse sind ihm jedenfalls 10 Punkte anzurechnen, damit ist - ohne dass auf die Berufserfahrung einzugehen wäre - die Mindestpunkteanzahl von 50 erreicht. Das in Aussicht gestellt Gehalt erreicht (genau) die gesetzlich geforderte Mindesthöhe von € 2565,--(Wert 2018). Auch haben sich im bisherigen Verfahren keine sonstigen Erteilungshindernisse ergeben. Der belangte Behörde obliegt es zu prüfen, ob für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle ein Inländer oder ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung stünde, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben (Ersatzkraftverfahren). Die Bf2 hat in der Arbeitsgebererklärung ausdrücklich zugestimmt, dass ein solches Verfahren eingeleitet wird und eine Arbeitsplatzbeschreibung abgegeben, die unter Umständen in Zusammenarbeit zwischen der belangten Behörde und der Bf2 noch zu präzisieren wäre.
- Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
- September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
- Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
- September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
- Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur umfangreichen Judikatur des VwGH in der hier strittigen Frage der Auslegung des Kriteriums der "Qualifikation" lt. Anlage C wird auf die obigen Ausführungen unter 3.3 verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur umfangreichen Judikatur des VwGH in der hier strittigen Frage der Auslegung des Kriteriums der "Qualifikation" lt. Anlage C wird auf die obigen Ausführungen unter 3.3 verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W178.2188366.1.00