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{'item': 'W196 2125122-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW196 2125122-1 SpruchW196 2125124-1/8E W196 2125122-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2016, Zl. 1081943308-151054195, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2016, Zl. 1081943308-151054195, beschlossen: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28 Abs.1 iVm. § 31 Abs.1 VwGVG eingestellt.Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2016, Zl. 1081943406-151054209, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2016, Zl. 1081943406-151054209, beschlossen: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28 Abs.1 iVm. § 31 Abs.1 VwGVG eingestellt.Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erst-Beschwerdeführerin und ihre Tochter die Zweit-Beschwerdeführerin stellten am 10.08.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, welcher mit Bescheid vom 24.03.2016, Zl. 1081943308-151054195, und Zl.1081943406-151054209 gemäß der §§ 58 Abs 11 Z2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG iVm §9 BFA-VG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG bestand eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen.
  2. Die Erst-Beschwerdeführerin und ihre Tochter die Zweit-Beschwerdeführerin stellten am 10.08.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, welcher mit Bescheid vom 24.03.2016, Zl. 1081943308-151054195, und Zl.1081943406-151054209 gemäß der Paragraphen 58, Absatz 11, Z2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit §9 BFA-VG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG bestand eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen.
  3. Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien innerhalb offener Frist am 13.04.2016 Beschwerde.
  4. Am 26.03.2018 zogen die Beschwerdeführerinnen mittels Schreiben ihres Anwalts ihre Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 24.03.2016 ausdrücklich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter I. ausgeführte Verfahrensgang der den Feststellungen zugrunde gelegt wird ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang der den Feststellungen zugrunde gelegt wird ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 13, Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4). Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150). Durch die mit dem erwähnten Schreiben erfolgte ausdrückliche Zurückziehung der Beschwerde wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerinnen an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mehr besteht (vgl. auch VwGH 26.11.2004, Zl. 2003/20/0397). Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen.Durch die mit dem erwähnten Schreiben erfolgte ausdrückliche Zurückziehung der Beschwerde wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerinnen an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mehr besteht vergleiche auch VwGH 26.11.2004, Zl. 2003/20/0397). Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W196.2125122.1.00

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