1 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 29.6.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Mit Bescheid vom 14.11.2016, 1075545801 - 15057198, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I),
G 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II),
G 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2017 (Spruchpunkt III).1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 29.6.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Mit Bescheid vom 14.11.2016, 1075545801 - 15057198, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei),
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2017 (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.11.2016 persönlich zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob er - mittlerweile rechtsfreundlich vertreten - am 5.12.2016 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die dort zu W 199 2142764-1 eingetragen ist und über die noch nicht entschieden worden ist.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.11.2016 persönlich zugestellt. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob er - mittlerweile rechtsfreundlich vertreten - am 5.12.2016 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die dort zu W 199 2142764-1 eingetragen ist und über die noch nicht entschieden worden ist. 2. Mit Schreiben vom 2.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Verlängerung" des subsidiären Schutzes. Die "Gründe" seien nach wie vor gegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2019. Begründend schildert es den Verfahrensgang und führt aus,
G 2005 sei einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Sie gelte ein Jahr und werde, wenn die Voraussetzungen weiter vorlägen, über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Da die Voraussetzungen vorlägen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Dauer der Aufenthaltsberechtigung habe sich aus der zitierten Gesetzesbestimmung ergeben.Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2019. Begründend schildert es den Verfahrensgang und führt aus,
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 sei einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Sie gelte ein Jahr und werde, wenn die Voraussetzungen weiter vorlägen, über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Da die Voraussetzungen vorlägen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Dauer der Aufenthaltsberechtigung habe sich aus der zitierten Gesetzesbestimmung ergeben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.11.2017 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. 3. Gegen diesen Bescheid erhebt der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde vom 4.12.2017, in der er zunächst den Verfahrensgang schildert und sodann ausführt, mit dem "gegenständlich bekämpften Bescheid" (gemeint stattdessen: mit dem Bescheid vom 14.11.2016) seien "seine Anträge auf internationalen Schutz" hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden,
den Punkten 2 und 3 des "Erstbescheides" sei ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm "Asyl" (gemeint: die befristete Aufenthaltsberechtigung) "vorerst bis zum 13.11.2017 erteilt" worden. Gegen diesen Bescheid sei Beschwerde erhoben worden. Um sämtliche Fristen zu wahren und da über die "Erstbeschwerde" bisher nicht entschieden worden sei, habe der Beschwerdeführer am 2.10.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gestellt; am 21.11.2017 sei der "gegenständlich bekämpfte Bescheid" erlassen worden, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten "erneut" zuerkannt und ihm "Asyl" (gemeint wieder: die befristete Aufenthaltsberechtigung) "vorerst bis zum 13.11.2019 erteilt" worden sei. Dagegen richte sich die Beschwerde, "da der Beschwerdeführe sämtliche Voraussetzungen eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Kommission besitzt" (sic). Die Beschwerde sei zulässig, "da dem Beschwerdeführer sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und richtet sich die Beschwerde gegen die befristete Aufenthaltsberechtigung des gegenständlichen Bescheides" (Hervorhebung im Original). Die Beschwerdeerklärung lautet: "Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Spruch im oben näher bezeichneten Bescheid in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Zuerkennung des internationalen Schutzes auf Grund seines Antrages vom 19.6.2015 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten
1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 13. Asylgesetz verletzt und ficht er daher diesen Bescheid in seinem gesamten Umfang nach an" (sic).Die Beschwerde sei zulässig, "da dem Beschwerdeführer sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und richtet sich die Beschwerde gegen die befristete Aufenthaltsberechtigung des gegenständlichen Bescheides" (Hervorhebung im Original). Die Beschwerdeerklärung lautet: "Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Spruch im oben näher bezeichneten Bescheid in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Zuerkennung des internationalen Schutzes auf Grund seines Antrages vom 19.6.2015 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, 13. Asylgesetz verletzt und ficht er daher diesen Bescheid in seinem gesamten Umfang nach an" (sic). Im Rahmen der Beschwerdegründe führt die Beschwerde aus, das Bundesamt ziehe "die bereits bekämpften Beschwerdegründe des Erstbescheids offensichtlich als Grundlage für den neuen Bescheid heran", ohne sie zu wiederholen. Unabhängig davon gölten diese weiterhin, das bisherige Vorbringen werde "auch zum neuerlichen Prozessvorbringen erhoben" und wird wiederholt. Die Beschwerde tut sodann dar, weshalb ihrer Ansicht nach dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei, und stellt sodann an "den Bundesverwaltungsgerichtshof" (gemeint: an das Bundesverwaltungsgericht) "als zuständige Berufungsbehörde" (gemeint: als Beschwerdeinstanz) die "Anträge", den angefochtenen Bescheid "zu beheben und dahin abzuändern, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages [...] vom 29.6.2015 und der Beschwerde vom 05.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus des Asylberechtigten
1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz stattgegeben wird".Im Rahmen der Beschwerdegründe führt die Beschwerde aus, das Bundesamt ziehe "die bereits bekämpften Beschwerdegründe des Erstbescheids offensichtlich als Grundlage für den neuen Bescheid heran", ohne sie zu wiederholen. Unabhängig davon gölten diese weiterhin, das bisherige Vorbringen werde "auch zum neuerlichen Prozessvorbringen erhoben" und wird wiederholt. Die Beschwerde tut sodann dar, weshalb ihrer Ansicht nach dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei, und stellt sodann an "den Bundesverwaltungsgerichtshof" (gemeint: an das Bundesverwaltungsgericht) "als zuständige Berufungsbehörde" (gemeint: als Beschwerdeinstanz) die "Anträge", den angefochtenen Bescheid "zu beheben und dahin abzuändern, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages [...] vom 29.6.2015 und der Beschwerde vom 05.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 Asylgesetz stattgegeben wird". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.
G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist
G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.1.1.
Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist
Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 2.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt ihm die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (VwGH 17.8.2010, 2007/06/0193 [vor dem Hintergrund einer bloß kassatorischen Entscheidungsbefugnis]).1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt ihm die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (VwGH 17.8.2010, 2007/06/0193 [vor dem Hintergrund einer bloß kassatorischen Entscheidungsbefugnis]). 2. Der Beschwerdeführer hatte am 2.10.2017 den Antrag gestellt, die befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 zu verlängern. Genau dies ist mit dem angefochtenen Bescheid geschehen. Mit diesem Bescheid hat das Bundesamt daher antragsgemäß entschieden. Der Beschwerdeführer kann somit durch den angefochtenen Bescheid in den behaupteten Rechten nicht verletzt werden (vgl. VwGH 1.4.2008, 2007/06/0019; vgl. auch 17.11.2014, 2013/17/0113). Das Bundesamt war nicht berechtigt - und das Bundesverwaltungsgericht ist es auf Grund der vorliegenden Beschwerde ebensowenig -, auf Grund des Antrags vom 2.10.2017 über die Frage des Asyls, dh. die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, abzusprechen. Auf die Begrifflichkeit ("Asyl"), die der Beschwerde (anders als dem Gesetz) zugrundeliegt, kommt es dabei nicht an.2. Der Beschwerdeführer hatte am 2.10.2017 den Antrag gestellt, die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu verlängern. Genau dies ist mit dem angefochtenen Bescheid geschehen. Mit diesem Bescheid hat das Bundesamt daher antragsgemäß entschieden. Der Beschwerdeführer kann somit durch den angefochtenen Bescheid in den behaupteten Rechten nicht verletzt werden vergleiche VwGH 1.4.2008, 2007/06/0019; vergleiche auch 17.11.2014, 2013/17/0113). Das Bundesamt war nicht berechtigt - und das Bundesverwaltungsgericht ist es auf Grund der vorliegenden Beschwerde ebensowenig -, auf Grund des Antrags vom 2.10.2017 über die Frage des Asyls, dh. die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, abzusprechen. Auf die Begrifflichkeit ("Asyl"), die der Beschwerde (anders als dem Gesetz) zugrundeliegt, kommt es dabei nicht an. Die Beschwerde ist daher
1 Z 1 B-VG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Beschwerde ist daher
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. 3. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2016 wird gesondert entschieden werden.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG."
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG." Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W199.2142764.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.