10 ASVG für nicht entrichtete Beiträge der XXXX s.r.o. & Co KG mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.10.2016 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.04.2016 betreffend Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für nicht entrichtete Beiträge der römisch 40 s.r.o. & Co KG mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2016 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.04.2016 als verspätet zurückgewiesen wurde, bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 14.04.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als verantwortliches vertretungsbefugtes Organ der XXXX s.r.o. & Co KG mit Sitz in XXXX Wien, XXXX ,
Vm § 83 ASVG die von der mittlerweile gelöschten Gesellschaft zu entrichtenden Beiträge in Höhe von € 2.077,67 aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli 2012 bis Dezember 2012 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 01.04.2016 7,88 % p.a. aus € 1.654,87, schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 19.04.2016 zugestellt.1. Mit Bescheid vom 14.04.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als verantwortliches vertretungsbefugtes Organ der römisch 40 s.r.o. & Co KG mit Sitz in römisch 40 Wien, römisch 40 ,
Paragraph 68, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von der mittlerweile gelöschten Gesellschaft zu entrichtenden Beiträge in Höhe von € 2.077,67 aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli 2012 bis Dezember 2012 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 01.04.2016 7,88 % p.a. aus € 1.654,87, schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 19.04.2016 zugestellt.
2 AVG ende eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Bestimmung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen habe. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe somit am 17.05.2016 geendet. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerde jedoch erst am 24.05.2016 zur Post gegeben. Die Beschwerde sei somit verspätet eingebracht worden.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 08.08.2016, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der Versicherungsträger vier Wochen ab dem Tag der Zustellung betrage.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG ende eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Bestimmung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen habe. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe somit am 17.05.2016 geendet. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerde jedoch erst am 24.05.2016 zur Post gegeben. Die Beschwerde sei somit verspätet eingebracht worden.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Demensprechend hat die Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
1 Z 1 AVG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
3 AVG hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 26.05.2010, Zl. 2010/08/0081).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 26.05.2010, Zl. 2010/08/0081). Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei größtmögliche Sorgfalt (VwGH 09.07.1998, Zl. 98/03/0188). Unter Zugrundelegung des dargestellten Maßstabes ist nicht erkennbar, weshalb durch den behaupteten, nicht näher konkretisierten Irrtum bei der Eintragung der Beschwerdefrist bloß ein Versehen minderen Grades unterlaufen sein sollte. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz Verständigung über die Hinterlegung am 18.04.2016 angenommen hat, dass der Haftungsbescheid am 09.05.2016 zugestellt worden ist, und er nicht mehr nachvollziehen kann, wie es zu der falschen Fristeintragung gekommen ist, ist zu schließen, dass die unrichtige Eintragung darauf zurückzuführen ist, dass der Fristberechnung nicht die gebührende Beachtung geschenkt wurde. Dies ist als auffallend sorglos zu beurteilen und stellt somit keinen minderen Grad des Versehens dar (vgl. VwGH 02.07.1998, 97/06/0056), zumal beim Beschwerdeführer als im Geschäftsleben stehende Person nichts darauf hindeutet, dass ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht zumutbar wäre.Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz Verständigung über die Hinterlegung am 18.04.2016 angenommen hat, dass der Haftungsbescheid am 09.05.2016 zugestellt worden ist, und er nicht mehr nachvollziehen kann, wie es zu der falschen Fristeintragung gekommen ist, ist zu schließen, dass die unrichtige Eintragung darauf zurückzuführen ist, dass der Fristberechnung nicht die gebührende Beachtung geschenkt wurde. Dies ist als auffallend sorglos zu beurteilen und stellt somit keinen minderen Grad des Versehens dar vergleiche VwGH 02.07.1998, 97/06/0056), zumal beim Beschwerdeführer als im Geschäftsleben stehende Person nichts darauf hindeutet, dass ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht zumutbar wäre. Aus den genannten Gründen ist daher die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages
GVG als unbegründet abzuweisen und die in der Rechtssache ergangene Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 14.04.2016 als verspätet zurückgewiesen wurde, zu bestätigen.Aus den genannten Gründen ist daher die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen und die in der Rechtssache ergangene Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 14.04.2016 als verspätet zurückgewiesen wurde, zu bestätigen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt unstrittig feststeht und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2161252.1.00
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