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{'item': 'W209 2169231-1'}

Obsah (11)§§ 44Art. 133§ 68a§ 68§ 414§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 132§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW209 2169231-1 SpruchW209 2169231-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelric

§§ 44Abs.

1 und 49 Abs. 1 und 2 ASVG betreffend den Dienstnehmer XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.07.2017, GZ: VA-VR 9016902/17, betreffend Feststellung näher angeführter allgemeiner Beitragsgrundlagen und Beitragsgrundlagen für Sonderzahlungen

Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins und 2 ASVG betreffend den Dienstnehmer römisch 40 beschlossen: A) Die Beschwerde wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.07.2017 stellte die belangte Behörde über Antrag des XXXX , VSNR XXXX , auf Nachentrichtung von verjährten Beiträgen

§ 68a

ASVG jeweils für die Jahre 1976 bis 1980 sowie für den Zeitraum 01.01.1981 bis 30.06.1981 zahlenmäßig näher angeführte allgemeine Beitragsgrundlagen und Beitragsgrundlagen für Sonderzahlungen auf Grund seiner Beschäftigung als Fußballer beim beschwerdeführenden Fußballklub fest.1. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.07.2017 stellte die belangte Behörde über Antrag des römisch 40 , VSNR römisch 40 , auf Nachentrichtung von verjährten Beiträgen

Paragraph 68 a, ASVG jeweils für die Jahre 1976 bis 1980 sowie für den Zeitraum 01.01.1981 bis 30.06.1981 zahlenmäßig näher angeführte allgemeine Beitragsgrundlagen und Beitragsgrundlagen für Sonderzahlungen auf Grund seiner Beschäftigung als Fußballer beim beschwerdeführenden Fußballklub fest. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschäftigung in den angeführten Zeiträumen bereits mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom 29.03.1976 (gemeint: 2016) und 02.05.2016 festgestellt worden sei. Die Höhe der festgestellten Beitragsgrundlagen im Ausmaß der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage ergäbe sich aus dem Umstand, dass der mitbeteiligte Fußballer in den angeführten Zeiträumen sowohl national als auch international äußerst erfolgreich gewesen sei. In den Kalenderjahren 1976 und 1977 sei er auch in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber gestanden. Das daraus erzielte Entgelt sei von der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage abgezogen worden. Für den Zeitraum von 01.01.1981 bis 30.06.1981 sei keine Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen festzustellen gewesen, da für die zweite Jahreshälfte bereits eine Sonderzahlung im Ausmaß der Höchstbeitragsgrundlage gemeldet worden sei.

  1. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass der mitbeteiligte Fußballer anfangs noch nicht 20 Jahre alt gewesen sei und aufgrund der damaligen Usancen Fußballspieler bei weitem nicht jene Beträge ins Verdienen gebracht hätten wie sie heute üblich seien. Heute würden junge Spieler, die nicht regelmäßig in der Kampfmannschaft zum Einsatz kommen, anfänglich keine Beträge verdienen, die die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, wieso seitens der belangten Kasse angenommen worden sei, dass der Mitbeteiligte jedenfalls einen Bezug über der Höchstbeitragsgrundlage erreicht habe. Darüber hinaus habe er in der Zeit von 01.07.1976 bis 19.03.1977 seinen Präsenzdienst abgeleistet. Dieser Umstand sei offensichtlich bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen gänzlich außer Acht gelassen worden. Wie damals üblich sei auch der mitbeteiligte Spieler teilweise nicht beim beschwerdeführenden Fußballklub, sondern bei Sponsoren beschäftigt gewesen. Von diesen seien damals Sozialversicherungsabgaben geleistet worden, die jedenfalls bei der Berechnung der Beitragsgrundlagen berücksichtigt werden hätten müssen. Dies sei offensichtlich nicht im kompletten Ausmaß erfolgt.
  2. Am 30.08.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  3. Mit Schreiben vom 15.03.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei das Ersuchen um Bekanntgabe der Gründe, durch die sich die beschwerdeführende Partei in ihren subjektiven öffentlichen Rechten als verletzt erachte, da das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen im vorliegenden Fall

§ 68Abs.

1 ASVG bereits verjährt sei. Hierfür wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Bis dato langte keine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein.4. Mit Schreiben vom 15.03.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei das Ersuchen um Bekanntgabe der Gründe, durch die sich die beschwerdeführende Partei in ihren subjektiven öffentlichen Rechten als verletzt erachte, da das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen im vorliegenden Fall

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG bereits verjährt sei. Hierfür wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Bis dato langte keine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit. Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht in den in Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit. Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist im vorliegenden Fall

§ 68Abs.

1 ASVG verjährt.Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist im vorliegenden Fall

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt.

§ 68aAbs.

1 ASVG können auf Antrag der versicherten Person Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 leg.cit. bereits verjährt sind, von dieser nachentrichtet werden.

Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG können auf Antrag der versicherten Person Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, leg.cit. bereits verjährt sind, von dieser nachentrichtet werden. Beitragsschuldnerin ist in diesem Fall die versicherte Person, die auch die Dienstgeberbeitragsanteile schuldet. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden über Antrag des XXXX auf Nachentrichtung der verjährten Beiträge

§ 68a

ASVG die allgemeinen Beitragsgrundlagen und Beitragsgrundlagen für Sonderzahlungen aufgrund seiner Beschäftigung als Fußballer bei der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeber in den im Bescheid angeführten Zeiträumen festgestellt.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden über Antrag des römisch 40 auf Nachentrichtung der verjährten Beiträge

Paragraph 68 a, ASVG die allgemeinen Beitragsgrundlagen und Beitragsgrundlagen für Sonderzahlungen aufgrund seiner Beschäftigung als Fußballer bei der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeber in den im Bescheid angeführten Zeiträumen festgestellt. Da die beschwerdeführende Partei keine Zahlungsverpflichtung mehr trifft und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, durch die sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt worden wäre, mangelt es der vorliegenden Beschwerde an der Beschwer. Weil das fehlende rechtliche Interesse bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bestand, ist diese mit Beschluss zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2169231.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.