GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 3.4.2008 stellte der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (nachfolgend: EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der BF war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern (BNr.) XXXX und XXXX . Für die erst- und zweitgenannte Alm stellte der jeweils zuständige Almbewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen. Für die drittgenannte Alm stellte der BF selbst, als zuständiger Almbewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen.Der BF war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern (BNr.) römisch 40 und römisch 40 . Für die erst- und zweitgenannte Alm stellte der jeweils zuständige Almbewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen. Für die drittgenannte Alm stellte der BF selbst, als zuständiger Almbewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008 wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 21.493,95 gewährt. Auf Basis von 62,34 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 61,07 ha (davon Almfläche: 31,80
4 der VO (EG) Nr. 796/2004 zu erkennen, da sich das Mess-System und die Messgenauigkeit im berechnungsrelevanten Zeitraum geändert hätten. Auch seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Die Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Den BF treffe kein Verschulden an der Überbeantragung und Kürzungen und Ausschlüsse seien iSd Art. 68 Abs. 1 VO [EG] 796/2004 nicht zu verhängen. Es treffe den BF auch deshalb kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Zudem sei auch aufgrund der bereits erwähnten Änderung des Mess-Systems und der Messgenauigkeit im berechnungsrelevanten Zeitraum, die allein ausschlaggebend für die Änderung der Futterfläche gewesen sei, der BF kein Verschulden anzulasten.
5 VO (EG) 796/2004 sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung zudem bereits Verjährung eingetreten. Die verhängte Sanktion stelle sich als unangemessen hoch und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitswidrig dar.Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Im Rahmen der Beantragung der in Rede stehenden Almfutterflächenausmaße sei die Sorgfaltspflicht gewahrt worden. Im Zusammenhang mit seinen Beanstandungen zum festgestellten Almfutterflächenausmaß monierte der BF eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen. Es sei auf einen Irrtum der Behörde
796 aus 2004, zu erkennen, da sich das Mess-System und die Messgenauigkeit im berechnungsrelevanten Zeitraum geändert hätten. Auch seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Die Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Den BF treffe kein Verschulden an der Überbeantragung und Kürzungen und Ausschlüsse seien iSd Artikel 68, Absatz eins, VO [EG] 796 aus 2004, nicht zu verhängen. Es treffe den BF auch deshalb kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Zudem sei auch aufgrund der bereits erwähnten Änderung des Mess-Systems und der Messgenauigkeit im berechnungsrelevanten Zeitraum, die allein ausschlaggebend für die Änderung der Futterfläche gewesen sei, der BF kein Verschulden anzulasten.
, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung zudem bereits Verjährung eingetreten. Die verhängte Sanktion stelle sich als unangemessen hoch und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitswidrig dar. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellungen des Almbewirtschafters der kontrollierten Alm. 8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor. Im Akt findet sich eine Erklärungen des Auftreibers
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor. Im Akt findet sich eine Erklärungen des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG 2007. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Der BF verfügte im Antragsjahr 2008 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 29,11 ha. Der BF war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX . Für die beiden ersten Almen stellten die jeweils zuständigen Almbewirtschafter Mehrfachanträge-Flächen 2008. Für die letztgenannte Alm stellte der BF selbst einen Mehrfachantrag-Flächen 2008.Der BF war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 . Für die beiden ersten Almen stellten die jeweils zuständigen Almbewirtschafter Mehrfachanträge-Flächen 2008. Für die letztgenannte Alm stellte der BF selbst einen Mehrfachantrag-Flächen 2008. Die Alm mit der BNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2008 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 6,20 ha. Auf Basis von insgesamt 6,39 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom BF aufgetriebenen RGVE (3,00), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 2,91 ha zuzurechnen.Die Alm mit der BNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2008 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 6,20 ha. Auf Basis von insgesamt 6,39 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom BF aufgetriebenen RGVE (3,00), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 2,91 ha zuzurechnen. Der BF beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 61,07 ha (Heimfläche: 29,27 ha; anteilige Almfläche: 31,80
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu Spruchpunkt A) Rechtsgrundlagen: Art. 22, 43 und 44 der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl L 2003/270, 1, (im Folgenden: VO (EG) 1782/2003) lautet:Artikel 22, 43 und 44 der Verordnung (EG) 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 2003/270, 1, (im Folgenden: VO (EG) 1782 aus 2003,) lautet: "Artikel 22 Beihilfeanträge
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 19, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [...] 22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
Absatz 1 ausgesetzt worden ist." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da - wie den Feststellungen unter II.
MOG 2007 einzugehen, welche darauf abzielt mangelndes Verschulden darzulegen um den Auftreiber von einer etwaigen Sanktion zu befreien.Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Weder legt der angefochtene Bescheid dem BF nämlich ein Verschulden zur Last, noch werden darin Kürzungen und Ausschlüsse verhängt, sondern ordnet dieser eine verschuldensunabhängige Rückforderung der zu viel bezahlten Beihilfebeträge an. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den BF an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe und die verhängte Sanktion unangemessen hoch sei. Vor diesem Hintergrund war auch nicht näher auf die vorgelegte Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG 2007 einzugehen, welche darauf abzielt mangelndes Verschulden darzulegen um den Auftreiber von einer etwaigen Sanktion zu befreien. Das für das Antragsjahr 2008 behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Zudem sind auch die Beanstandungen der BF nicht ausreichend, um das festgestellte Flächenausmaß in Zweifel zu ziehen (vgl. II.2.). Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach die Behörde nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und nicht gehalten ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass dem Ergebnis einer solchen Vor-Ort-Kontrolle nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente entgegengetreten werden kann (vgl. VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195 ua.). Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (vgl. VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108; 02.06.2005, 2004/07/0039; 16.12.2004, 2003/07/0175). Ein solcher Beleg ist dem BF jedoch nicht gelungen.Das für das Antragsjahr 2008 behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Zudem sind auch die Beanstandungen der BF nicht ausreichend, um das festgestellte Flächenausmaß in Zweifel zu ziehen vergleiche römisch zwei.2.). Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach die Behörde nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und nicht gehalten ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass dem Ergebnis einer solchen Vor-Ort-Kontrolle nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente entgegengetreten werden kann vergleiche VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195 ua.). Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden vergleiche VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108; 02.06.2005, 2004/07/0039; 16.12.2004, 2003/07/0175). Ein solcher Beleg ist dem BF jedoch nicht gelungen. Zum Einwand, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Landschaftselemente der Referenzfläche zuzurechnen, gilt es an dieser Stelle Folgendes auszuführen: Nach Art. 30 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 30 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen keine Vorkehrungen trifft. Art. 8 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.Nach Artikel 30, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Artikel 30, Absatz 3, Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen keine Vorkehrungen trifft. Artikel 8, dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen. Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Artikel 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640 aus 2014,) bestätigt. Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche - präzise - Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen einen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Art. 30 Abs. 3 VO (EG) 796/2004 einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche - präzise - Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen einen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Artikel 30, Absatz 3, VO (EG) 796 aus 2004, einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten. § 4 Abs. 3 lit.d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011 idgF, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wider. Zwar ist diese Verordnung
ihrem § 10 auf den Antrag des BFs noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011, idgF, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wider. Zwar ist diese Verordnung
ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des BFs noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der BF nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden und ist für den BF daher nichts zu gewinnen. Der BF geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Der BF geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der BF ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Wenn der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz beteuert, dass er das Ausmaß der in Rede stehenden Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt habe, gilt es darauf hinzuweisen, dass einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre - selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist - im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der BF im vorliegenden Fall für das Antragsjahr 2008 jedoch dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wird von ihm nicht vorgebracht und es ergeben sich dafür auch keine Anzeichen aus dem Akt. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des BF, die Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Vorgaben der belangten Behörde vorgenommen zu haben, vermögen im vorliegenden Fall - vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 - jedenfalls nicht, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung aufzuzeigen.Wenn der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz beteuert, dass er das Ausmaß der in Rede stehenden Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt habe, gilt es darauf hinzuweisen, dass einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre - selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist - im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der BF im vorliegenden Fall für das Antragsjahr 2008 jedoch dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wird von ihm nicht vorgebracht und es ergeben sich dafür auch keine Anzeichen aus dem Akt. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des BF, die Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Vorgaben der belangten Behörde vorgenommen zu haben, vermögen im vorliegenden Fall - vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, - jedenfalls nicht, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung aufzuzeigen. Daran ändert auch nichts, wenn sich der BF darauf beruft, dass die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem BF daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2008 bei einem beantragten Flächenausmaß von 50,22 ha (davon Almfutterfläche: 32,95 ha) und bei vorhandenen 49,54 Zahlungsansprüchen eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,29 ha (unter Einschluss der festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 19,02 ha) zugrunde gelegt; unter Berücksichtigung der dem BF zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 13,25 ha festgestellt. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von über 20% bezogen auf die ermittelte Fläche. Der Beihilfebetrag hätte daher grundsätzlich zur Gänze abgewiesen werden müssen. Von der Flächensanktion für das Antragsjahr 2008 wurde von der belangten Behörde jedoch aufgrund der Annahme des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist
6 VO (EG) Nr. 796/2004 abgesehen. Sanktionen wurden daher im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Schon alleine deshalb führen jedoch auch die im Akt befindlichen Erklärungen des Auftreibers
MOG 2007 ins Leere, die auf die Herausnahme einer - im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich nicht - verhängten Sanktion abzielen.Der Beihilfebetrag hätte daher grundsätzlich zur Gänze abgewiesen werden müssen. Von der Flächensanktion für das Antragsjahr 2008 wurde von der belangten Behörde jedoch aufgrund der Annahme des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist
796 aus 2004, abgesehen. Sanktionen wurden daher im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Schon alleine deshalb führen jedoch auch die im Akt befindlichen Erklärungen des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG 2007 ins Leere, die auf die Herausnahme einer - im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich nicht - verhängten Sanktion abzielen. Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vgl. auch VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gilt
5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden ist, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Die Verjährungsfrist für die Rückforderung aufgrund der Richtigstellung war daher gegenwärtig noch nicht abgelaufen.Die VO (EG) 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 6, spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vergleiche auch VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419 aus 2001,, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gilt
794 aus 2004, eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden ist, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Die Verjährungsfrist für die Rückforderung aufgrund der Richtigstellung war daher gegenwärtig noch nicht abgelaufen. Hinsichtlich des Antrags des BF, ihm sämtliche Unterlagen hinsichtlich der kontrollierten Almen zukommen zu lassen, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt oder dem Almbewirtschafter als dessen Vertreter jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, sofern diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden. Das übrige Vorbringen des BFs enthält nur allgemein gehaltene Ausführungen und Zweifel an der Beurteilung der Behörde. Ein substantiiertes Vorbringen, welches geeignet ist das Vorgehen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und ist dem erkennenden Gericht auch sonst keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erkennbar. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007).Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht vergleiche VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in Paragraph 13, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007). Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den BF nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den BF im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Wenn der BF vorbringt, eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus berge das Risiko einer Sanktionierung, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen vermieden werden kann. Der vom BF begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes
GVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den BF nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den BF im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Wenn der BF vorbringt, eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus berge das Risiko einer Sanktionierung, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen vermieden werden kann. Der vom BF begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, B-VG überschreiten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W225.2101664.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.