GVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass XXXXaufgrund seiner Tätigkeit für den Dienstgeber XXXX in der Zeit von 23.09.2013 bis 19.03.2014 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht
Vm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass XXXXaufgrund seiner Tätigkeit für den Dienstgeber römisch 40 in der Zeit von 23.09.2013 bis 19.03.2014 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 09.07.2015 beantragte die Rechtsvertretung des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Korrektur der Meldung zur Sozialversicherung. Der Beschwerdeführer sei für Herrn XXXX vom 13.06.2013 bis 31.03.2014 als Botenfahrer tätig gewesen. Die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung durch Herrn XXXX sei verspätet mit 07.11.2013 erfolgt und decke sich nicht mit dem faktischen Beginn des Dienstverhältnisses am 13.06.
Vm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag. Begründend wurde ausgeführt, dass die Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Tätigkeit für Herrn XXXX zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Zweifel gestanden sei. Vielmehr sei der konkrete Beschäftigungszeitraum strittig gewesen. Der Beschwerdeführer scheine im Zeitraum 07.11.2013 bis 19.03.2014 als unselbständig erwerbstätiger Arbeiter zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet auf. Die vorliegenden Meldungen würden die Vermutung deren Richtigkeit in sich tragen. An objektiv bewertbaren Beweismitteln habe der Beschwerdeführer hauptsächlich Tankrechnungen vorgelegt. Es erscheine jedoch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Beweise hinsichtlich eines Tätigwerdens für Herrn XXXXbesitze. Zudem würden die vorgelegten Tankrechnungen nicht mit überwiegend hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines bestimmten Beschäftigungszeitraumes schließen lassen. Insgesamt hätten die Behauptungen hinsichtlich der Unrichtigkeit vorliegender Meldungen zur Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer nicht belegt werden können. Es sei daher von einem Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX im Zeitraum 07.11.2013 bis 19.03.2014 auszugehen.Die NÖGKK hat mit Bescheid vom 11.11.2016, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass der Beschwerdeführer, VSNR: römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit für den Dienstgeber Herrn römisch 40 in der Zeit vom 07.11.2013 bis 19.03.2014 als Botenfahrer der Voll- (Kranken-, Unfall- Pensions)- und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Begründend wurde ausgeführt, dass die Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Tätigkeit für Herrn römisch 40 zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Zweifel gestanden sei. Vielmehr sei der konkrete Beschäftigungszeitraum strittig gewesen. Der Beschwerdeführer scheine im Zeitraum 07.11.2013 bis 19.03.2014 als unselbständig erwerbstätiger Arbeiter zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet auf. Die vorliegenden Meldungen würden die Vermutung deren Richtigkeit in sich tragen. An objektiv bewertbaren Beweismitteln habe der Beschwerdeführer hauptsächlich Tankrechnungen vorgelegt. Es erscheine jedoch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Beweise hinsichtlich eines Tätigwerdens für Herrn XXXXbesitze. Zudem würden die vorgelegten Tankrechnungen nicht mit überwiegend hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines bestimmten Beschäftigungszeitraumes schließen lassen. Insgesamt hätten die Behauptungen hinsichtlich der Unrichtigkeit vorliegender Meldungen zur Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer nicht belegt werden können. Es sei daher von einem Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn römisch 40 im Zeitraum 07.11.2013 bis 19.03.2014 auszugehen. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 14.12.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehen abändern, dass das Datum der Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung vom 07.11.2013 auf den tatsächlichen Beginn des Dienstverhältnisses mit 13.06.2013 berichtigt sowie die Abmeldung zur Sozialversicherung zum 19.03.2014 bestätigt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 13.06.2013 bis 19.03.2014 als Botenfahren für Herrn XXXX tätig gewesen sei. Unrichtigerweise habe Herr XXXX den Beschwerdeführer der Art der Tätigkeit nach mit 07.11.2013 als bloße "Hilfe in Haus und Garten" angemeldet. Überdies sei der Beschwerdeführer für Herrn XXXX tatsächlich ab 13.06.2013 tätig gewesen und sei die Anmeldung verspätet erfolgt. Hingegen sei die Abmeldung mit 19.03.2014 richtig erfolgt, sodass der Beschwerdeführer sein Berichtigungsbegehren im Antrag vom 09.07.2015 in gegenständlicher Beschwerde dementsprechend einschränke. Weiters wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Herrn XXXX in seiner Eigenschaft als ehemaligem Dienstgeber des Beschwerdeführers sowie die nunmehrige Ehefrau des HerrnXXXX zu vernehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die Behörde nicht von einer Einvernahme eines Zeugen absehen, weil er - wie im gegenständlichen Fall - einfach nicht erscheint. Die unterlassene zwangsweise Vorführung der Ehegatten XXXX begründe einen Verfahrensmangel. Unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Einvernahme des Ehepaares XXXX wäre die belangte Behörde richtigerweise zum Ergebnis gelangt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers tatsächlich mit 13.06.2013 begonnen habe. Die belangte Behörde nehme weiters eine unrichtige Beweiswürdigung vor. Aus den vorgelegten Tankabrechnungen gehe hervor, dass Herr XXXX dem Beschwerdeführer bereits zumindest ab 08.08.2013 seine OMV-Karte überlassen habe und liege dieser Zeitpunkt vor dem von Herrn XXXX gemeldeten Beginn der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Unschlüssigerweise würdige die belangte Behörde diesen zeitmäßig wesentlichen Umstand in keiner Weise. In einer Gesamtschau hätte die belangte Behörde zu der Feststellung gelangen müssen, dass das Dienstverhältnis ab 13.06.2013 Bestand gehabt habe.Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 14.12.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehen abändern, dass das Datum der Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung vom 07.11.2013 auf den tatsächlichen Beginn des Dienstverhältnisses mit 13.06.2013 berichtigt sowie die Abmeldung zur Sozialversicherung zum 19.03.2014 bestätigt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 13.06.2013 bis 19.03.2014 als Botenfahren für Herrn römisch 40 tätig gewesen sei. Unrichtigerweise habe Herr römisch 40 den Beschwerdeführer der Art der Tätigkeit nach mit 07.11.2013 als bloße "Hilfe in Haus und Garten" angemeldet. Überdies sei der Beschwerdeführer für Herrn römisch 40 tatsächlich ab 13.06.2013 tätig gewesen und sei die Anmeldung verspätet erfolgt. Hingegen sei die Abmeldung mit 19.03.2014 richtig erfolgt, sodass der Beschwerdeführer sein Berichtigungsbegehren im Antrag vom 09.07.2015 in gegenständlicher Beschwerde dementsprechend einschränke. Weiters wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Herrn römisch 40 in seiner Eigenschaft als ehemaligem Dienstgeber des Beschwerdeführers sowie die nunmehrige Ehefrau des HerrnXXXX zu vernehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die Behörde nicht von einer Einvernahme eines Zeugen absehen, weil er - wie im gegenständlichen Fall - einfach nicht erscheint. Die unterlassene zwangsweise Vorführung der Ehegatten römisch 40 begründe einen Verfahrensmangel. Unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Einvernahme des Ehepaares römisch 40 wäre die belangte Behörde richtigerweise zum Ergebnis gelangt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers tatsächlich mit 13.06.2013 begonnen habe. Die belangte Behörde nehme weiters eine unrichtige Beweiswürdigung vor. Aus den vorgelegten Tankabrechnungen gehe hervor, dass Herr römisch 40 dem Beschwerdeführer bereits zumindest ab 08.08.2013 seine OMV-Karte überlassen habe und liege dieser Zeitpunkt vor dem von Herrn römisch 40 gemeldeten Beginn der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Unschlüssigerweise würdige die belangte Behörde diesen zeitmäßig wesentlichen Umstand in keiner Weise. In einer Gesamtschau hätte die belangte Behörde zu der Feststellung gelangen müssen, dass das Dienstverhältnis ab 13.06.2013 Bestand gehabt habe. Die NÖGKK legte die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten (einlangend) am 11.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat mit Schriftsatz vom 06.03.2017 eine Beschwerdeeinschränkung eingebracht. Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass das Datum der Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung vom 07.11.2013 auf den tatsächlichen Beginn des Dienstverhältnisses mit 23.09.2013 anstelle wie bisher begehrt auf den 13.06.2013 berichtigt sowie die Abmeldung zur Sozialversicherung zum 19.03.2014 bestätigt werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.05.2017 eine Sachverhaltsdarstellung betreffend Verdacht des versuchten (gewerbsmäßigen) Betrugs, des Sozialbetrugs, der Schwarzarbeit bzw. allenfalls sonstiger Straftatbestände durch den Beschwerdeführer sowie eine Sachverhaltsdarstellung als Beitrags-, Mit- oder allenfalls Bestimmungstäter durch Herrn XXXX an die Staatsanwaltschaft Krems übermittelt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.05.2017 eine Sachverhaltsdarstellung betreffend Verdacht des versuchten (gewerbsmäßigen) Betrugs, des Sozialbetrugs, der Schwarzarbeit bzw. allenfalls sonstiger Straftatbestände durch den Beschwerdeführer sowie eine Sachverhaltsdarstellung als Beitrags-, Mit- oder allenfalls Bestimmungstäter durch Herrn römisch 40 an die Staatsanwaltschaft Krems übermittelt. Am 10.05.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Krems ein, wonach das Verfahren an die Staatsanwaltschaft St. Pölten zuständigkeitshalber abgetreten wurde. Am 14.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat Scheiben vom 14.08.2017 die Staatsanwaltschaft St. Pölten um Bekanntgabe der Aktenzahl und des Verfahrenstandes ersucht. Am 16.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft St. Pölten ein, wonach die Ermittlungen im Verfahren gegen den Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.08.2017 das Beschwerdeverfahren
GVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft respektive des strafgerichtlichen Folgeverfahrens, GZ: XXXX, ausgesetzt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.08.2017 das Beschwerdeverfahren
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft respektive des strafgerichtlichen Folgeverfahrens, GZ: römisch 40 , ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.08.2017 dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag samt Beschluss vom 16.08.2017 vorgelegt. Am 30.08.2017 übermittelte die Staatsanwaltschaft St. Pölten eine weitere Benachrichtigung an das Bundesverwaltungsgericht. Am 20.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2017 ein, mit welchem der Fristsetzungsantrag als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.01.2018 die Staatsanwaltschaft St. Pölten betreffend das Verfahren XXXX um Übermittlung der Erhebungsergebnisse, insbesondere die Aussagen der Betroffenen und des Berichts XXXX des Stadtpolizeikommandos St. Pölten Kriminalreferat ersucht.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.01.2018 die Staatsanwaltschaft St. Pölten betreffend das Verfahren römisch 40 um Übermittlung der Erhebungsergebnisse, insbesondere die Aussagen der Betroffenen und des Berichts römisch 40 des Stadtpolizeikommandos St. Pölten Kriminalreferat ersucht. Am 04.01.2018 übermittelte die Staatsanwaltschaft St. Pölten die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.01.2018 der NÖGKK die Beschwerdeeinschränkung vom 06.03.2017 sowie den Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos St. Pölten übermittelt. Des Weiteren wurden Ausführungen zum Thema Verfahrensgegenstand getätigt und wurde der NÖGKK die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Am 20.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 16.02.2018 datierte Stellungnahme der NÖGKK ein, in welcher auf die Ausführungen im Schreiben vom 16.01.2018 repliziert wurde. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 27.03.2018 wurde ein Fristsetzungsantrag gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. hierzu VwGH vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2144277.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.