← Österreich

{'item': 'W228 2144277-1'}

Obsah (9)§ 28§ 4Art. 133§ 17Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW228 2144277-1 SpruchW228 2144277-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBA

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass XXXXaufgrund seiner Tätigkeit für den Dienstgeber XXXX in der Zeit von 23.09.2013 bis 19.03.2014 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass XXXXaufgrund seiner Tätigkeit für den Dienstgeber römisch 40 in der Zeit von 23.09.2013 bis 19.03.2014 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 09.07.2015 beantragte die Rechtsvertretung des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Korrektur der Meldung zur Sozialversicherung. Der Beschwerdeführer sei für Herrn XXXX vom 13.06.2013 bis 31.03.2014 als Botenfahrer tätig gewesen. Die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung durch Herrn XXXX sei verspätet mit 07.11.2013 erfolgt und decke sich nicht mit dem faktischen Beginn des Dienstverhältnisses am 13.06.

  1. Die Abmeldung hingegen sei verfrüht erfolgt. Es werde der Antrag gestellt, das Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX auf den Zeitraum von 13.06.2013 bis 31.03.2014 zu korrigieren.Mit Schreiben vom 09.07.2015 beantragte die Rechtsvertretung des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Korrektur der Meldung zur Sozialversicherung. Der Beschwerdeführer sei für Herrn römisch 40 vom 13.06.2013 bis 31.03.2014 als Botenfahrer tätig gewesen. Die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung durch Herrn römisch 40 sei verspätet mit 07.11.2013 erfolgt und decke sich nicht mit dem faktischen Beginn des Dienstverhältnisses am 13.06.
  2. Die Abmeldung hingegen sei verfrüht erfolgt. Es werde der Antrag gestellt, das Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn römisch 40 auf den Zeitraum von 13.06.2013 bis 31.03.2014 zu korrigieren. Mit Schreiben vom 18.11.2015 teilte die NÖGKK der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass in gegenständlicher Angelegenheit mangels hinreichender Anhaltspunkte hinsichtlich der Unrichtigkeit der Meldungen zur Sozialversicherung von der Richtigkeit vorliegender Meldungen ausgegangen werde. Mit Eingabe vom 21.03.2016 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Antrag auf Erlassung eines Bescheides zur Korrektur der Meldung zur Sozialversicherung. Die NÖGKK hat mit Bescheid vom 11.11.2016, Zl. XXXX, festgestellt, dass der Beschwerdeführer, VSNR: XXXX, aufgrund seiner Tätigkeit für den Dienstgeber Herrn XXXX in der Zeit vom 07.11.2013 bis 19.03.2014 als Botenfahrer der Voll- (Kranken-, Unfall- Pensions)- und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag. Begründend wurde ausgeführt, dass die Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Tätigkeit für Herrn XXXX zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Zweifel gestanden sei. Vielmehr sei der konkrete Beschäftigungszeitraum strittig gewesen. Der Beschwerdeführer scheine im Zeitraum 07.11.2013 bis 19.03.2014 als unselbständig erwerbstätiger Arbeiter zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet auf. Die vorliegenden Meldungen würden die Vermutung deren Richtigkeit in sich tragen. An objektiv bewertbaren Beweismitteln habe der Beschwerdeführer hauptsächlich Tankrechnungen vorgelegt. Es erscheine jedoch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Beweise hinsichtlich eines Tätigwerdens für Herrn XXXXbesitze. Zudem würden die vorgelegten Tankrechnungen nicht mit überwiegend hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines bestimmten Beschäftigungszeitraumes schließen lassen. Insgesamt hätten die Behauptungen hinsichtlich der Unrichtigkeit vorliegender Meldungen zur Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer nicht belegt werden können. Es sei daher von einem Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX im Zeitraum 07.11.2013 bis 19.03.2014 auszugehen.Die NÖGKK hat mit Bescheid vom 11.11.2016, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass der Beschwerdeführer, VSNR: römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit für den Dienstgeber Herrn römisch 40 in der Zeit vom 07.11.2013 bis 19.03.2014 als Botenfahrer der Voll- (Kranken-, Unfall- Pensions)- und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Begründend wurde ausgeführt, dass die Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Tätigkeit für Herrn römisch 40 zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Zweifel gestanden sei. Vielmehr sei der konkrete Beschäftigungszeitraum strittig gewesen. Der Beschwerdeführer scheine im Zeitraum 07.11.2013 bis 19.03.2014 als unselbständig erwerbstätiger Arbeiter zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet auf. Die vorliegenden Meldungen würden die Vermutung deren Richtigkeit in sich tragen. An objektiv bewertbaren Beweismitteln habe der Beschwerdeführer hauptsächlich Tankrechnungen vorgelegt. Es erscheine jedoch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Beweise hinsichtlich eines Tätigwerdens für Herrn XXXXbesitze. Zudem würden die vorgelegten Tankrechnungen nicht mit überwiegend hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines bestimmten Beschäftigungszeitraumes schließen lassen. Insgesamt hätten die Behauptungen hinsichtlich der Unrichtigkeit vorliegender Meldungen zur Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer nicht belegt werden können. Es sei daher von einem Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn römisch 40 im Zeitraum 07.11.2013 bis 19.03.2014 auszugehen. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 14.12.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehen abändern, dass das Datum der Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung vom 07.11.2013 auf den tatsächlichen Beginn des Dienstverhältnisses mit 13.06.2013 berichtigt sowie die Abmeldung zur Sozialversicherung zum 19.03.2014 bestätigt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 13.06.2013 bis 19.03.2014 als Botenfahren für Herrn XXXX tätig gewesen sei. Unrichtigerweise habe Herr XXXX den Beschwerdeführer der Art der Tätigkeit nach mit 07.11.2013 als bloße "Hilfe in Haus und Garten" angemeldet. Überdies sei der Beschwerdeführer für Herrn XXXX tatsächlich ab 13.06.2013 tätig gewesen und sei die Anmeldung verspätet erfolgt. Hingegen sei die Abmeldung mit 19.03.2014 richtig erfolgt, sodass der Beschwerdeführer sein Berichtigungsbegehren im Antrag vom 09.07.2015 in gegenständlicher Beschwerde dementsprechend einschränke. Weiters wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Herrn XXXX in seiner Eigenschaft als ehemaligem Dienstgeber des Beschwerdeführers sowie die nunmehrige Ehefrau des HerrnXXXX zu vernehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die Behörde nicht von einer Einvernahme eines Zeugen absehen, weil er - wie im gegenständlichen Fall - einfach nicht erscheint. Die unterlassene zwangsweise Vorführung der Ehegatten XXXX begründe einen Verfahrensmangel. Unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Einvernahme des Ehepaares XXXX wäre die belangte Behörde richtigerweise zum Ergebnis gelangt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers tatsächlich mit 13.06.2013 begonnen habe. Die belangte Behörde nehme weiters eine unrichtige Beweiswürdigung vor. Aus den vorgelegten Tankabrechnungen gehe hervor, dass Herr XXXX dem Beschwerdeführer bereits zumindest ab 08.08.2013 seine OMV-Karte überlassen habe und liege dieser Zeitpunkt vor dem von Herrn XXXX gemeldeten Beginn der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Unschlüssigerweise würdige die belangte Behörde diesen zeitmäßig wesentlichen Umstand in keiner Weise. In einer Gesamtschau hätte die belangte Behörde zu der Feststellung gelangen müssen, dass das Dienstverhältnis ab 13.06.2013 Bestand gehabt habe.Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 14.12.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehen abändern, dass das Datum der Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung vom 07.11.2013 auf den tatsächlichen Beginn des Dienstverhältnisses mit 13.06.2013 berichtigt sowie die Abmeldung zur Sozialversicherung zum 19.03.2014 bestätigt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 13.06.2013 bis 19.03.2014 als Botenfahren für Herrn römisch 40 tätig gewesen sei. Unrichtigerweise habe Herr römisch 40 den Beschwerdeführer der Art der Tätigkeit nach mit 07.11.2013 als bloße "Hilfe in Haus und Garten" angemeldet. Überdies sei der Beschwerdeführer für Herrn römisch 40 tatsächlich ab 13.06.2013 tätig gewesen und sei die Anmeldung verspätet erfolgt. Hingegen sei die Abmeldung mit 19.03.2014 richtig erfolgt, sodass der Beschwerdeführer sein Berichtigungsbegehren im Antrag vom 09.07.2015 in gegenständlicher Beschwerde dementsprechend einschränke. Weiters wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Herrn römisch 40 in seiner Eigenschaft als ehemaligem Dienstgeber des Beschwerdeführers sowie die nunmehrige Ehefrau des HerrnXXXX zu vernehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die Behörde nicht von einer Einvernahme eines Zeugen absehen, weil er - wie im gegenständlichen Fall - einfach nicht erscheint. Die unterlassene zwangsweise Vorführung der Ehegatten römisch 40 begründe einen Verfahrensmangel. Unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Einvernahme des Ehepaares römisch 40 wäre die belangte Behörde richtigerweise zum Ergebnis gelangt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers tatsächlich mit 13.06.2013 begonnen habe. Die belangte Behörde nehme weiters eine unrichtige Beweiswürdigung vor. Aus den vorgelegten Tankabrechnungen gehe hervor, dass Herr römisch 40 dem Beschwerdeführer bereits zumindest ab 08.08.2013 seine OMV-Karte überlassen habe und liege dieser Zeitpunkt vor dem von Herrn römisch 40 gemeldeten Beginn der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Unschlüssigerweise würdige die belangte Behörde diesen zeitmäßig wesentlichen Umstand in keiner Weise. In einer Gesamtschau hätte die belangte Behörde zu der Feststellung gelangen müssen, dass das Dienstverhältnis ab 13.06.2013 Bestand gehabt habe. Die NÖGKK legte die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten (einlangend) am 11.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat mit Schriftsatz vom 06.03.2017 eine Beschwerdeeinschränkung eingebracht. Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass das Datum der Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung vom 07.11.2013 auf den tatsächlichen Beginn des Dienstverhältnisses mit 23.09.2013 anstelle wie bisher begehrt auf den 13.06.2013 berichtigt sowie die Abmeldung zur Sozialversicherung zum 19.03.2014 bestätigt werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.05.2017 eine Sachverhaltsdarstellung betreffend Verdacht des versuchten (gewerbsmäßigen) Betrugs, des Sozialbetrugs, der Schwarzarbeit bzw. allenfalls sonstiger Straftatbestände durch den Beschwerdeführer sowie eine Sachverhaltsdarstellung als Beitrags-, Mit- oder allenfalls Bestimmungstäter durch Herrn XXXX an die Staatsanwaltschaft Krems übermittelt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.05.2017 eine Sachverhaltsdarstellung betreffend Verdacht des versuchten (gewerbsmäßigen) Betrugs, des Sozialbetrugs, der Schwarzarbeit bzw. allenfalls sonstiger Straftatbestände durch den Beschwerdeführer sowie eine Sachverhaltsdarstellung als Beitrags-, Mit- oder allenfalls Bestimmungstäter durch Herrn römisch 40 an die Staatsanwaltschaft Krems übermittelt. Am 10.05.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Krems ein, wonach das Verfahren an die Staatsanwaltschaft St. Pölten zuständigkeitshalber abgetreten wurde. Am 14.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat Scheiben vom 14.08.2017 die Staatsanwaltschaft St. Pölten um Bekanntgabe der Aktenzahl und des Verfahrenstandes ersucht. Am 16.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft St. Pölten ein, wonach die Ermittlungen im Verfahren gegen den Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.08.2017 das Beschwerdeverfahren

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft respektive des strafgerichtlichen Folgeverfahrens, GZ: XXXX, ausgesetzt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.08.2017 das Beschwerdeverfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft respektive des strafgerichtlichen Folgeverfahrens, GZ: römisch 40 , ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.08.2017 dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag samt Beschluss vom 16.08.2017 vorgelegt. Am 30.08.2017 übermittelte die Staatsanwaltschaft St. Pölten eine weitere Benachrichtigung an das Bundesverwaltungsgericht. Am 20.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2017 ein, mit welchem der Fristsetzungsantrag als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.01.2018 die Staatsanwaltschaft St. Pölten betreffend das Verfahren XXXX um Übermittlung der Erhebungsergebnisse, insbesondere die Aussagen der Betroffenen und des Berichts XXXX des Stadtpolizeikommandos St. Pölten Kriminalreferat ersucht.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.01.2018 die Staatsanwaltschaft St. Pölten betreffend das Verfahren römisch 40 um Übermittlung der Erhebungsergebnisse, insbesondere die Aussagen der Betroffenen und des Berichts römisch 40 des Stadtpolizeikommandos St. Pölten Kriminalreferat ersucht. Am 04.01.2018 übermittelte die Staatsanwaltschaft St. Pölten die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.01.2018 der NÖGKK die Beschwerdeeinschränkung vom 06.03.2017 sowie den Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos St. Pölten übermittelt. Des Weiteren wurden Ausführungen zum Thema Verfahrensgegenstand getätigt und wurde der NÖGKK die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Am 20.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 16.02.2018 datierte Stellungnahme der NÖGKK ein, in welcher auf die Ausführungen im Schreiben vom 16.01.2018 repliziert wurde. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 27.03.2018 wurde ein Fristsetzungsantrag gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 23.09.2013 bis 19.03.2014 für Herrn XXXX als Botenfahrer tätig. Die Tätigkeit bestand darin, montags bis freitags plombierte Banktaschen, Kisten und Koffer in Bankfilialen zu bringen, leere Taschen mitzunehmen und diese dann zurück in die Hauptfiliale der jeweiligen Banken zu bringen.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 23.09.2013 bis 19.03.2014 für Herrn römisch 40 als Botenfahrer tätig. Die Tätigkeit bestand darin, montags bis freitags plombierte Banktaschen, Kisten und Koffer in Bankfilialen zu bringen, leere Taschen mitzunehmen und diese dann zurück in die Hauptfiliale der jeweiligen Banken zu bringen. Der Beschwerdeführer war zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und es bestand keine Möglichkeit, die Leistungserbringung frei an Dritte zu übertragen. Es bestand keine freie Dispositionsmöglichkeit über die Arbeitszeit. Für die Botenfahrten benützte der Beschwerdeführer sein eigenes Auto; er bezahlte die Tankrechnungen jedoch mit Herrn XXXX OMV-Routex-Karte. Der Beschwerdeführer war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig.Der Beschwerdeführer war zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und es bestand keine Möglichkeit, die Leistungserbringung frei an Dritte zu übertragen. Es bestand keine freie Dispositionsmöglichkeit über die Arbeitszeit. Für die Botenfahrten benützte der Beschwerdeführer sein eigenes Auto; er bezahlte die Tankrechnungen jedoch mit Herrn römisch 40 OMV-Routex-Karte. Der Beschwerdeführer war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig. Der Entgeltanspruch des Beschwerdeführers lag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils über der geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Der Beschwerdeführer scheint im Zeitraum von 07.11.2013 bis 19.03.2014 als unselbständig erwerbstätiger Arbeiter zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet auf.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Die Feststellung betreffend die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, zur Arbeitszeit sowie zur Nutzung des eigenen Autos und der Bezahlung der Tankrechnungen durch Herrn XXXXergeben sich aus dem Akteninhalt und sind im Verfahren unstrittig geblieben. Die Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Zu der Feststellung hinsichtlich des Tätigkeitszeitraumes ist den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach seitens Herrn XXXX eine verspätete Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung erfolgte, zu folgen. Hierzu ist beweiswürdigend auf den Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos St. Pölten vom 25.08.2017 zu verweisen. Herr XXXX gab im Zuge seiner Einvernahme am 03.08.2017 an: "Bezüglich Datums kann ich nur angeben, dass es sicher einige Monate vor der tatsächlichen Anmeldung bei der Krankenkasse im November 2013 gewesen ist, dass dann XXXX für mich als Botenfahrer gearbeitet hat." Aus dieser Aussage ergibt sich unzweifelhaft, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers durch Herrn XXXX im November 2013 verspätet erfolgte und der Beschwerdeführer tatsächlich schon früher als Dienstnehmer für Herrn XXXX tätig wurde. Es war daher der 23.09.2013 - wie vom Beschwerdeführer in der eingeschränkten Beschwerde gefordert - als Beginn der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit festzustellen.Zu der Feststellung hinsichtlich des Tätigkeitszeitraumes ist den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach seitens Herrn römisch 40 eine verspätete Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung erfolgte, zu folgen. Hierzu ist beweiswürdigend auf den Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos St. Pölten vom 25.08.2017 zu verweisen. Herr römisch 40 gab im Zuge seiner Einvernahme am 03.08.2017 an: "Bezüglich Datums kann ich nur angeben, dass es sicher einige Monate vor der tatsächlichen Anmeldung bei der Krankenkasse im November 2013 gewesen ist, dass dann römisch 40 für mich als Botenfahrer gearbeitet hat." Aus dieser Aussage ergibt sich unzweifelhaft, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers durch Herrn römisch 40 im November 2013 verspätet erfolgte und der Beschwerdeführer tatsächlich schon früher als Dienstnehmer für Herrn römisch 40 tätig wurde. Es war daher der 23.09.2013 - wie vom Beschwerdeführer in der eingeschränkten Beschwerde gefordert - als Beginn der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit festzustellen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. hierzu VwGH vom

  1. Mai 2001, Zl. 96/08/0200).Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche hierzu VwGH vom
  2. Mai 2001, Zl. 96/08/0200). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.05.2001, Zl. 96/08/0200, ausgesprochen, dass dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überwinden kann, es ebenso an der persönlichen Arbeitspflicht fehlt wie in dem Fall, in dem von vornherein die Leistungserbringung zur Gänze durch Dritte erfolgen darf. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung für die rechtliche Ausschlusswirkung einer solchen Befugnis in Bezug auf die Annahme des Vorliegens der persönlichen Abhängigkeit, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten, wie z.B. Schwerarbeiten oder Ereignisse, wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis vorliegt.Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.05.2001, Zl. 96/08/0200, ausgesprochen, dass dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überwinden kann, es ebenso an der persönlichen Arbeitspflicht fehlt wie in dem Fall, in dem von vornherein die Leistungserbringung zur Gänze durch Dritte erfolgen darf. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung für die rechtliche Ausschlusswirkung einer solchen Befugnis in Bezug auf die Annahme des Vorliegens der persönlichen Abhängigkeit, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten, wie z.B. Schwerarbeiten oder Ereignisse, wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis vorliegt. Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen und wurden von beiden Seiten übereinstimmend laut Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos St. Pölten gestanden. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Dass der Anspruchslohn des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag, wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten und ergibt sich ebenfalls aus dem Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos St. Pölten. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen und wurden von beiden Seiten übereinstimmend laut Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos St. Pölten gestanden. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Dass der Anspruchslohn des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag, wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten und ergibt sich ebenfalls aus dem Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos St. Pölten. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Damit ist hier festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall im Zeitraum von 23.09.2013 bis 19.03.2014 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gegeben ist.Damit ist hier festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall im Zeitraum von 23.09.2013 bis 19.03.2014 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gegeben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2144277.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.