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{'item': 'W228 2151091-1'}

Obsah (16)§ 38§ 28Art. 133§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25§ 21a§ 12§ 18§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW228 2151091-1 SpruchW228 2151091-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBA

§ 38i

Vm §§ 24 und 25 AlVG idgF nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 , SV römisch 40 , wegen rückwirkender Berichtigung und Rückforderung der Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24 und 25 AlVG idgF nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: AMS) vom 03.01.2017 wurde

§ 38i

Vm 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2016 bis 31.10.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.337,52 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.05.2016 bis 31.10.2016 zu Unrecht bezogen habe, da sie die Arbeitsaufnahme ihres Gatten nicht gemeldet habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: AMS) vom 03.01.2017 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2016 bis 31.10.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.337,52 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.05.2016 bis 31.10.2016 zu Unrecht bezogen habe, da sie die Arbeitsaufnahme ihres Gatten nicht gemeldet habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.01.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie die Arbeitsaufnahme ihres Ehemannes am 16.03.2016 persönlich beim AMS gemeldet habe. Es sei ihr jedoch nicht bewusst gewesen, dass sie eine Lohnbestätigung ihres Ehemannes vorlegen müsse. Sie habe in der Folge die Notstandshilfe weiter bezogen, ohne dass dies ihr Wille gewesen wäre. Sie sei auch seitens des AMS nicht erinnert worden, die Lohnbestätigungen vorzulegen. Da es sich folglich nicht nur um ein Vergessen seitens der Beschwerdeführerin handle, sondern auch um ein Vergessen seitens des AMS, sei die Beschwerdeführerin nicht allein dafür verantwortlich in diese Situation geraten zu sein. Es handle sich um eine sehr lange Zeitspanne und sei es ihr nicht zumutbar, diesen hohen Betrag rückzuzahlen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 15.03.2017

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 15.03.2017

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt: "Der mit Beschwerde vom 04.01.2017 angefochtene Bescheid vom 03.01.2017 wird im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in geltender Fassung, iVm § 56 Abs 2 und § 58 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, keine Folge gegeben und abgeändert wie folgt: 1.

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG wird die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit von 01.05.2016 bis 31.05.2016 von täglich €26,73 auf täglich € 4,73, von 01.07.2016 bis 31.08.2016 von täglich € 26,73 auf täglich € 5,36, von 21.09.2016 bis 31.10.2016 von täglich € 26,73 auf täglich € 5,36, zu berichtigen. Von 01.06.2016 bis 08.06.2016 und von 22.06.2016 bis 30.06.2016 wird der Notstandshilfeanspruch von täglich € 26,73 widerrufen. 2.

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AIVG werden aufgrund rückwirkender Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe in obigen Zeiträumen € 3.337,52 an unberechtigt empfangener Notstandshilfe rückgefordert. In der Begründung wurde die Berechnung der Berichtigung/des Widerrufs der Notstandshilfe ausführlich dargelegt und wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Arbeitsaufnahme ihres Mannes gemeldet, aufgrund der eindeutigen Aktenlage nicht nachvollzogen werden habe können. Eine solche Meldung wäre jedenfalls im Datensatz der Beschwerdeführerin festgehalten worden, was jedoch nicht geschehen sei. Sie habe daher durch Verschweigung des Dienstverhältnisses ihres Ehepartners den Rückforderungstatbestand begründet und sei verpflichtet, den Übergenuss an Notstandshilfe in Höhe von € 3.337,52 rückzuzahlen.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt: "Der mit Beschwerde vom 04.01.2017 angefochtene Bescheid vom 03.01.2017 wird im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in geltender Fassung, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung, keine Folge gegeben und abgeändert wie folgt: 1.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit von 01.05.2016 bis 31.05.2016 von täglich €26,73 auf täglich € 4,73, von 01.07.2016 bis 31.08.2016 von täglich € 26,73 auf täglich € 5,36, von 21.09.2016 bis 31.10.2016 von täglich € 26,73 auf täglich € 5,36, zu berichtigen. Von 01.06.2016 bis 08.06.2016 und von 22.06.2016 bis 30.06.2016 wird der Notstandshilfeanspruch von täglich € 26,73 widerrufen. 2.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AIVG werden aufgrund rückwirkender Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe in obigen Zeiträumen € 3.337,52 an unberechtigt empfangener Notstandshilfe rückgefordert. In der Begründung wurde die Berechnung der Berichtigung/des Widerrufs der Notstandshilfe ausführlich dargelegt und wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Arbeitsaufnahme ihres Mannes gemeldet, aufgrund der eindeutigen Aktenlage nicht nachvollzogen werden habe können. Eine solche Meldung wäre jedenfalls im Datensatz der Beschwerdeführerin festgehalten worden, was jedoch nicht geschehen sei. Sie habe daher durch Verschweigung des Dienstverhältnisses ihres Ehepartners den Rückforderungstatbestand begründet und sei verpflichtet, den Übergenuss an Notstandshilfe in Höhe von € 3.337,52 rückzuzahlen. Mit Schreiben vom 17.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass sie die Arbeitsaufnahme ihres Mannes am 15.03.2016 sowie am 16.03.2016 dem AMS gemeldet habe. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 31.08.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF: Frau XXXX ; AMSV: XXXX ; Z: Frau XXXX ; LR1: KommR Walter PLATTETER; LR2: Franz KOSKARTI; VR: Mag. HaraldAm 31.08.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF: Frau römisch 40 ; AMSV: römisch 40 ; Z: Frau römisch 40 ; LR1: KommR Walter PLATTETER; LR2: Franz KOSKARTI; VR: Mag. Harald WÖGERBAUER) "R: Sie geben im Vorlageantrag an, dass Sie am 15.03.2016 und am 16.03.2016 mit dem AMS telefoniert haben, ist das richtig? BF: Ja. VR: Rufen Sie sich das Telefongespräch vom 15.03.2016 in Erinnerung. Wissen Sie noch, ob Sie mit einer Dame oder mit einem Herrn telefoniert haben? BF: Zuerst habe ich, glaube ich mit einem Herrn gesprochen. Da habe ich die Arbeitsaufnahme gemeldet und mich wegen der Entfernungsbeihilfe erkundigt. Da ging es um die Frage, ob es möglich ist bis XXXX aufgrund der KM-Anzahl einen erfolgversprechenden Antrag zu stellen. Daraufhin wurde ich am gleichen Tag von Frau XXXX (meine Beraterin) zurückgerufen und hat mir mitgeteilt, dass das erst ab 40 km einen Sinn macht. Am 16.03.2016 habe ich nochmals zur Absicherung angerufen, da hat mir ein Herr von der Information gesagt, dass ihm die Firma XXXX schon bescheid gegeben hat, dass mein Gatte zu Arbeiten angefangen hat. Am 16.03.2016 bin ich mir sicher, dass ich mit einem Herrn gesprochen habe. Am 15.03.2016 bin ich mir nicht sicher, ob es ein Herr oder eine Dame war. Ich bin mir auch sicher, dass es meine Beraterin und auch die Beraterin meines Mannes war, die mich dann zurückgerufen hat. Die Beraterin hat gesagt, sie freut sich, dass der Gatte einen Job gefunden hat. Ich habe mit der Beraterin später dann auch darüber gesprochen, wie es meinem Mann geht, wie er sich mit der Arbeit tut, weil es die Beraterin von sich aus interessiert hat. Zu den Terminen kann ich nicht genau sagen, wann es war, es war aber auf jeden Fall zwischen 16.

  1. und ungefähr April/Mai, da hatte ich nämlich den nächsten Termin bei meiner Beraterin.VR: Rufen Sie sich das Telefongespräch vom 15.03.2016 in Erinnerung. Wissen Sie noch, ob Sie mit einer Dame oder mit einem Herrn telefoniert haben? BF: Zuerst habe ich, glaube ich mit einem Herrn gesprochen. Da habe ich die Arbeitsaufnahme gemeldet und mich wegen der Entfernungsbeihilfe erkundigt. Da ging es um die Frage, ob es möglich ist bis römisch 40 aufgrund der KM-Anzahl einen erfolgversprechenden Antrag zu stellen. Daraufhin wurde ich am gleichen Tag von Frau römisch 40 (meine Beraterin) zurückgerufen und hat mir mitgeteilt, dass das erst ab 40 km einen Sinn macht. Am 16.03.2016 habe ich nochmals zur Absicherung angerufen, da hat mir ein Herr von der Information gesagt, dass ihm die Firma römisch 40 schon bescheid gegeben hat, dass mein Gatte zu Arbeiten angefangen hat. Am 16.03.2016 bin ich mir sicher, dass ich mit einem Herrn gesprochen habe. Am 15.03.2016 bin ich mir nicht sicher, ob es ein Herr oder eine Dame war. Ich bin mir auch sicher, dass es meine Beraterin und auch die Beraterin meines Mannes war, die mich dann zurückgerufen hat. Die Beraterin hat gesagt, sie freut sich, dass der Gatte einen Job gefunden hat. Ich habe mit der Beraterin später dann auch darüber gesprochen, wie es meinem Mann geht, wie er sich mit der Arbeit tut, weil es die Beraterin von sich aus interessiert hat. Zu den Terminen kann ich nicht genau sagen, wann es war, es war aber auf jeden Fall zwischen 16.
  2. und ungefähr April/Mai, da hatte ich nämlich den nächsten Termin bei meiner Beraterin. VR: Wieso können Sie sich noch heute an diese Gesprächsinhalte erinnern? BF: Ich habe mir meine Unterlagen noch einmal durchgelesen. VR: Wann haben Sie diese Unterlagen verfasst? BF: Am 6.12.2016 war ich bei der Bank und bin drauf gekommen, dass das AMS das Geld nicht mehr auszahlt. Daraufhin habe ich bei meiner Betreuerin angerufen, diese hat mir gesagt, dass ich keine Lohnbescheinigungen vom Gatten vorgelegt habe. Daraufhin habe ich gesagt, dass ich doch die Beschäftigung gemeldet habe. Daraufhin hat meine Beraterin gesagt, dass ich umgehend vorbeikommen soll. Dann kam zur Aufnahme der Niederschrift. Im Rahmen dessen wies mich die Beraterin daraufhin, dass ich die Lohnbescheinigungen vorlegen hätte müssen. Ich erwiderte, dass wir beide, mein Mann und ich, das erste Mal gleichzeig arbeitslos waren und dass ich nicht wusste, dass ich die Lohnbescheinigungen vorzulegen hatte. Ich wurde auch nicht daran erinnert. Ich wurde darauf hingewiesen, dass ich jetzt nachzahlen muss, fühlte mich ungerecht behandelt und bin daraufhin in Tränen ausgebrochen. In der Folge bin ich dann zur Bank gegangen und habe den Kredit aufgestockt. Ich habe das Ganze nicht verstanden, denn das war sicher nicht mein Fehler. Als ich mich dann zu Hause von meinen Emotionen erfangen hatte, bin ich darauf gekommen, dass ich die Niederschrift unterschrieben habe, ohne sie gelesen zu haben. Da habe ich erst gemerkt, dass meine Beraterin hineingeschrieben hat, dass ich die Arbeitsaufnahme nicht gemeldet habe und dass das aber nicht mit meiner tatsächlich getätigten Aussage übereinstimmt. Ich habe natürlich versucht, durch einen Anruf die Falschprotokollierung rückgängig zu machen, dies war nicht möglich, daher bin ich als Mensch sehr gekränkt. VR Fragewiederholung. BF: Die Unterlagen zur Auffrischung meines Gedächtnisses bestehen daher aus dem Beschwerdedokument. Ich erinnere mich grundsätzlich deshalb so gut, weil mich die Sache ja schon über ein Jahr beschäftigt. BF gibt ergänzend noch an, dass im Rahmen der Niederschrift ihre Beraterin, die Frau XXXX , angegeben hat, auf ihren Vorwurf hin, dass sie nicht wusste, dass sie Lohnbescheinigungen vorzulegen hat, dass auch sie, die AMS-Beraterin, keine Hellseherin ist.VR Fragewiederholung. BF: Die Unterlagen zur Auffrischung meines Gedächtnisses bestehen daher aus dem Beschwerdedokument. Ich erinnere mich grundsätzlich deshalb so gut, weil mich die Sache ja schon über ein Jahr beschäftigt. BF gibt ergänzend noch an, dass im Rahmen der Niederschrift ihre Beraterin, die Frau römisch 40 , angegeben hat, auf ihren Vorwurf hin, dass sie nicht wusste, dass sie Lohnbescheinigungen vorzulegen hat, dass auch sie, die AMS-Beraterin, keine Hellseherin ist. VR an AMSV (Suggestivfrage): Gibt es kein Formular auf dem draufsteht, dass es eine Meldeverpflichtung gibt? AMSV: Sicher, auf jedem Formular. BF: Das AMS hätte mich darauf hinweisen müssen. VR führt aus: Wenn Sie meinen, dass das AMS Sie darauf hinweisen hätte müssen bzw. daran erinnern hätte müssen, dann muss ich Sie daran erinnern, dass Gesetzeskenntnis bei jeder volljährigen Person vorauszusetzen ist, die nicht irgendwelchen Beschränkungen wie z.B. einer Sachwalterschaft unterliegen. Das AMS ist daher nicht verpflichtet, Sie regelmäßig zu erinnern. Es gehört natürlich zu den selbst vorgegebenen Richtlinien des Arbeitsmarktservices, dass sie nach Möglichkeit Service bieten, das ist aber nicht Thema dieses Verfahrens. Verfahrensgegenständlich hier ist zuvorderst die Frage, ob Sie die Beschäftigung des Mannes gemeldet haben oder nicht. BF: Ergänzend gebe ich an, dass ich meine zu viel erhaltenen Notstandshilfe für eine Autoreparatur des Autos des Mannes aufgewendet habe, die für das Funktionieren des Autos notwendig war, damit mein Mann auch seinen Arbeitsplatz erreichen kann, weil sonst die Arbeitsstelle unzumutbar wäre. Rechnungen und Belege habe ich hier. VR: Nochmals zur Sicherheit: sind Sie sich sicher, dass Sie auch am 16.03.2016 beim AMS angerufen haben? BF: Ja, ich bin mir sicher. VR: Wieso haben Sie am 16.03.2016 nochmals beim AMS angerufen, wenn Sie doch schon am 15.03.2016 angerufen hatten. BF: Zur Sicherheit habe ich nochmals angerufen. VR: Wieso waren Sie sich unsicher? BF: Ich bin ein präziser Mensch. Bei mir muss alles genau sein, deshalb habe ich nochmal angerufen. VR: Hat Sie meine Referentin einmal angerufen? BF: Ja, wegen dem Dolmetscher. VR: Haben Sie da noch einmal zurückgerufen? BF: Ja, ich hatte um Rückruf gebeten, da ich ein Wertkartenhandy habe. Da hat sie mir dann den Weg zum Gericht erklärt. Sie hat mich gefragt, warum ich so gut deutsch kann. Da habe ich gesagt, dass ich hier geboren und aufgewachsen bin. Den Namen habe ich über den Mann angenommen. VR: Sie wurden vom gleichen AMS-Betreuer/in beim AMS betreut? BF: Bezüglich meiner regelmäßigen Betreuerin ist die Frau XXXX zuständig, bezüglich des Notstandshilferückforderungsverfahrens hatte ich Kontakt mit der Frau XXXX . Ergänzend gebe ich über den Verfahrensgegenstand hinaus an, dass ich der Krankenkasse auch Geld zurückzahlen muss wegen Rückforderung vom Krankengeld in diesem Zeitraum. Gesundheitlich bin ich durch die Vorfälle dieses Verfahrens auch beeinträchtigt z.B. Blutdruck.Bezüglich meiner regelmäßigen Betreuerin ist die Frau römisch 40 zuständig, bezüglich des Notstandshilferückforderungsverfahrens hatte ich Kontakt mit der Frau römisch 40 . Ergänzend gebe ich über den Verfahrensgegenstand hinaus an, dass ich der Krankenkasse auch Geld zurückzahlen muss wegen Rückforderung vom Krankengeld in diesem Zeitraum. Gesundheitlich bin ich durch die Vorfälle dieses Verfahrens auch beeinträchtigt z.B. Blutdruck. VR: Sie haben vorgebracht, dass Sie die Arbeitsaufnahme Ihres Mannes über sein e-AMS Konto gemeldet haben. Ist das richtig und wie kam es dazu? BF: Ich kann mich nicht daran erinnern. VR: Schreiben Sie grundsätzlich die e-AMS-Nachrichten Ihres Mannes oder schreibt er sie selbst? BF: Alles was schriftliche Dokumente betrifft, wie z.B. die genannten e-AMS-Nachrichten oder Bewerbungen oder Lebensläufe schreibe ich. Er ist nämlich in der schriftlichen Ausdrucksweise nicht so gut wie im Mündlichen. Er sitzt aber immer dabei, damit das Geschriebene auch mit seinem Gesagten übereinstimmt. VR liest vor den Nachrichteneingang aus dem e-AMS-Konto vom 15.03.
  3. Diese Nachricht ist gezeichnet mit XXXX . Das haben Sie geschrieben? BF: Ja. Ergänzend gebe ich dazu an, dass ich erst aus dem Rückruf von Frau XXXX am 15.03.2016 erfahren habe, dass die Zweigstelle für die Entfernungsbeihilfe relevant ist, deshalb habe ich auch die Zweigstelle hier angegeben, in dieser e-AMS-Meldung.VR liest vor den Nachrichteneingang aus dem e-AMS-Konto vom 15.03.
  4. Diese Nachricht ist gezeichnet mit römisch 40 . Das haben Sie geschrieben? BF: Ja. Ergänzend gebe ich dazu an, dass ich erst aus dem Rückruf von Frau römisch 40 am 15.03.2016 erfahren habe, dass die Zweigstelle für die Entfernungsbeihilfe relevant ist, deshalb habe ich auch die Zweigstelle hier angegeben, in dieser e-AMS-Meldung. AMSV: Haben Sie gesagt, als Sie angerufen haben, dass Sie selbst in Bezug sind? BF: Nein, habe ich nicht, das muss ich ehrlich dazu sagen. [...] VR: Sie sind von mir geladen worden, da Sie das Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin am 15.03.2016, um 11:03 Uhr, im AMS Akt des Mannes der Beschwerdeführerin als Gesprächsnotiz vermerkt haben. Können Sie sich noch an das Gespräch erinnern? Z: Nein, direkt an das Gespräch nicht mehr. VR: Woran können Sie sich noch erinnern? Z: Ich habe mir den Eintrag nochmals durchgelesen. VR: Ich lese Ihnen die Gesprächsnotiz vom 15.03.2016 nun vor. Wissen Sie oder können Sie Vermutungen dazu anstellen, warum Sie das Gespräch nur im Akt des Mannes dokumentiert haben? Z: Weil es nur um den Mann gegangen ist. Hätte die Dame ihre Versicherungsnummer gesagt, hätte ich auch ihren Datensatz aufgerufen. VR: D.h. von sich aus rufen Sie keine Datensätze auf? Z: Nein, ich hinterfrage nicht die Familienzusammenhänge. Das war auch nicht das Thema. VR: Eine Frage zur generellen Handhabung: wenn Sie einen Vermerk, wie hier bezüglich Datenschutzgesetz, machen, dokumentieren Sie die weiteren Aussagen der anrufenden Person im Akt derselbigen trotzdem? Oder werden diese dann nicht weiter aufgenommen, da durch Ihren Datenschutzhinweis das Gespräch aus Ihrer Sicht inhaltlich voll abgebildet wird und die Dokumentation nur im Akt des Partners passiert? Z: Die Dokumentation wird dann aufgrund des Datenschutzhinweises regelmäßig beendet. Wenn mir etwas auffällt, dann würde ich das natürlich noch dazu dokumentieren. VR: Welche Art des Auffallens muss das sein? Z: Wenn es etwas ist, das den Datensatz der aufgerufenen Person betrifft und es meine Aufmerksamkeit auf sich zieht, hätte ich das zusätzlich dokumentiert. VR: Halten Sie es unabhängig davon im konkreten Fall für möglich, dass, durch Ihren Verweis auf den Datenschutz bezüglich der Entfernungsbeihilfe, eine Meldung der Beschwerdeführerin über die Arbeitsaufnahme des Mannes im Akt der Beschwerdeführerin undokumentiert geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin einfach so mehr Angaben gemacht hat? Z: Ich beantworte die Frage ein wenig anders. Der Datensatz des Mannes war schon auf ruhend gestellt, daher war die Beschäftigung schon gemeldet. VR frägt nach dem üblichen Gesprächsablauf? Z: Zuerst wird die Frage gestellt, worum es geht, dann wird um die Versicherungsnummer desjenigen, um den es geht, gefragt, und dann wird der Datensatz der Versicherungsnummer aufgerufen. VR: Die BF muss die Versicherungsnummer des Mannes genannt haben, sonst hätten Sie den Datensatz nicht aufrufen können? Z: Ja, genau. VR: Sehen Sie Anrufe, die in zeitlicher Nähe waren, zuerst? Sehen Sie, dass da ein Anruf am Vortag war? Z: Es gibt ein Infosegment, da sieht man alle Berater, an welchem Tag sie drinnen waren. BF Schlussworte: Ich ersuche um Berücksichtigung, dass mein Mann Alleinverdiener ist und dass meine Tochter mit einem Studium beginnt und mein Sohn Zivildiener ist. Ich verweise weiters auf meinen psychischen Zustand und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Arbeitssuchend zu sein ist sehr belastend." Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 21.09.2017, Zl. W228 2151091-1/5E, der Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2017 betreffend den Spruchteil der Rückforderung aufgehoben.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 21.09.2017, Zl. W228 2151091-1/5E, der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2017 betreffend den Spruchteil der Rückforderung aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30.01.2018, Zl. Ra 2017/08/0125, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.02.2018 der Beschwerdeführerin die wesentlichen Inhalte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs zur Kenntnis gebracht und sie von der Bindungswirkung des Bundesverwaltungsgerichts an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Am 08.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde erneut ausgeführt, dass sie die Arbeitsaufnahme ihres Mannes dem AMS am 15.03.2016 und nochmals am 16.03.2016 gemeldet habe. Während des nunmehrigen Rückforderungszeitraumes habe sie mehrmals Termine beim AMS gehabt und sei ihr Datensatz bei jedem Termin aufgerufen worden. Sie habe ihre Meldepflicht sohin nicht verletzt. Sie stimme nur in jenem Teil zu, dass sie bei der Meldung nicht dazu gesagt habe, dass sie selbst auch eine Leistung bekomme. Dies sei jedoch keine Absicht gewesen und habe sie angenommen, dass ihre Berater dies ohnehin wüssten. Sie sei der Meinung, dass sie an der Situation nicht allein schuld sei, zumal sie die Arbeitsaufnahme ihres Mannes mehrmals gemeldet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Das Beweisverfahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 15.03.2016 mit der Service-Line des AMS telefoniert hat. Sie hat im Zuge dieses Telefonats zwar die Beschäftigungsaufnahme ihres Mannes gemeldet; sie hat jedoch nur die Sozialversicherungsnummer ihres Mannes genannt, nicht jedoch ihre eigene und hat sie auch nicht ausdrücklich erklärt, dass die Mitteilung der Erfüllung der Meldepflicht dient. Vielmehr erfolgte die Meldung der Beschäftigungsaufnahme ihres Mannes zu dem Zweck, sich über den Anspruch ihres Ehemannes auf eine Entfernungszulage zu informieren. Eine Bezugnahme auf den eigenen Leistungsanspruch erfolgte nicht, sodass das AMS keinen Anlass hatte, den Datensatz der Beschwerdeführerin aufzurufen. Der Gesprächsinhalt wurde folglich lediglich im Akt des Ehemannes der Beschwerdeführerin vermerkt, nicht jedoch im Akt der Beschwerdeführerin selbst.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Verhandlungsniederschrift. Die Begründung für die Feststellungen ist direkt bei den Feststellungen vorgenommen. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2018 weder die Nennung ihrer eigenen Sozialversicherungsnummer noch den ausdrücklichen Hinweis auf die Erfüllung ihrer Meldepflicht behauptet, auch nicht im Gespräch mit der eigenen Beraterin. Vielmehr führt sie selbst aus, dass sie bei der Meldung nicht dazu gesagt habe, dass sie selbst auch eine Leistung vom AMS bekomme und sie ausdrücklich ihre Meldepflicht erfüllen müsse.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Neunkirchen.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Neunkirchen. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1): " Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1): " Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig." § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)-
(7)(...) Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Berichtigung und der Widerruf gem. § 24 AlVG erfolgten zu Recht, da sich maßgebende Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe geändert hatten, nämlich der Gatte hat eine Beschäftigung angenommen und somit Einkommen erzielt.Die Berichtigung und der Widerruf gem. Paragraph 24, AlVG erfolgten zu Recht, da sich maßgebende Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe geändert hatten, nämlich der Gatte hat eine Beschäftigung angenommen und somit Einkommen erzielt.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten eines Beziehers von Notstandshilfe ist eine im Sinn des § 50 AlVG für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 6.7.2011, 2008/08/0128, mwN).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten eines Beziehers von Notstandshilfe ist eine im Sinn des Paragraph 50, AlVG für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 6.7.2011, 2008/08/0128, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass eine Meldung nur dann dem § 50 AlVG entspricht, wenn sie vom Meldepflichtigen selbst stammt bzw. dies aus der Meldung ersichtlich ist. Das findet seinen Grund darin, dass das AMS aufgrund des massenhaften Auftretens gleichartiger Verwaltungssachen nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen. Die Meldung soll dem betreffenden Verwaltungsakt angeschlossen und zum Gegenstand der weiteren Bearbeitung durch den zuständigen Referenten gemacht werden. Eine Meldung der Ehegattin des Meldepflichtigen zu deren Versicherungsnummer ist dafür jedenfalls nicht ausreichend. Ob es aufgrund der Organisation des AMS möglich wäre, dass dem zuständigen Referenten bei Bearbeitung des Aktes der Ehegattin des Meldepflichtigen der Umstand seines Leistungsbezuges auffallen und ob dies zu einer Einstellung seiner Leistungen führen könnte, ist nicht maßgeblich, zumal die Verletzung der Meldepflicht im Sinne der Verschweigung maßgebender Tatsachen für den Bezug als Begründung des Rückforderungstatbestandes ausreicht (vgl. VwGH 17.2.1998, 98/08/0014, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 6.7.2011, 2008/08/0128).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass eine Meldung nur dann dem Paragraph 50, AlVG entspricht, wenn sie vom Meldepflichtigen selbst stammt bzw. dies aus der Meldung ersichtlich ist. Das findet seinen Grund darin, dass das AMS aufgrund des massenhaften Auftretens gleichartiger Verwaltungssachen nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen. Die Meldung soll dem betreffenden Verwaltungsakt angeschlossen und zum Gegenstand der weiteren Bearbeitung durch den zuständigen Referenten gemacht werden. Eine Meldung der Ehegattin des Meldepflichtigen zu deren Versicherungsnummer ist dafür jedenfalls nicht ausreichend. Ob es aufgrund der Organisation des AMS möglich wäre, dass dem zuständigen Referenten bei Bearbeitung des Aktes der Ehegattin des Meldepflichtigen der Umstand seines Leistungsbezuges auffallen und ob dies zu einer Einstellung seiner Leistungen führen könnte, ist nicht maßgeblich, zumal die Verletzung der Meldepflicht im Sinne der Verschweigung maßgebender Tatsachen für den Bezug als Begründung des Rückforderungstatbestandes ausreicht vergleiche VwGH 17.2.1998, 98/08/0014, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 6.7.2011, 2008/08/0128). Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Telefongespräch vom 15.03.2016 zwar selbst die Beschäftigungsaufnahme ihres Mannes bekannt gegeben. Das allein ist allerdings nicht ausreichend. Vielmehr muss der Meldung vor dem Hintergrund des genannten Zwecks des § 50 AlVG, einen jederzeitigen Überblick des AMS über den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen sicherzustellen, eindeutig entnommen werden können, dass sie (auch) in Bezug auf den Leistungsanspruch des Meldepflichtigen selbst erfolgt. Diesem Erfordernis wird jedenfalls durch die Angabe der eigenen Sozialversicherungsnummer entsprochen; gleichwertig wäre etwa die ausdrückliche Erklärung, dass die Mitteilung der Erfüllung der Meldepflicht dient.Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Telefongespräch vom 15.03.2016 zwar selbst die Beschäftigungsaufnahme ihres Mannes bekannt gegeben. Das allein ist allerdings nicht ausreichend. Vielmehr muss der Meldung vor dem Hintergrund des genannten Zwecks des Paragraph 50, AlVG, einen jederzeitigen Überblick des AMS über den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen sicherzustellen, eindeutig entnommen werden können, dass sie (auch) in Bezug auf den Leistungsanspruch des Meldepflichtigen selbst erfolgt. Diesem Erfordernis wird jedenfalls durch die Angabe der eigenen Sozialversicherungsnummer entsprochen; gleichwertig wäre etwa die ausdrückliche Erklärung, dass die Mitteilung der Erfüllung der Meldepflicht dient. Die telefonische Mitteilung der Beschwerdeführerin enthielt jedoch nach den oben getroffenen Feststellungen keine derartigen Angaben; vielmehr erfolgte sie offenkundig - ohne Bezugnahme auf den eigenen Leistungsanspruch - zu dem Zweck, sich über den Anspruch ihres Ehemannes auf eine Entfernungszulage zu informieren, sodass das AMS keinen Anlass hatte, den Datensatz der Beschwerdeführerin aufzurufen bzw. den Gesprächsinhalt auch im Akt der Beschwerdeführerin zu vermerken. Es handelte sich daher um keine ausreichende Meldung im Sinn des § 50 AlVG.Die telefonische Mitteilung der Beschwerdeführerin enthielt jedoch nach den oben getroffenen Feststellungen keine derartigen Angaben; vielmehr erfolgte sie offenkundig - ohne Bezugnahme auf den eigenen Leistungsanspruch - zu dem Zweck, sich über den Anspruch ihres Ehemannes auf eine Entfernungszulage zu informieren, sodass das AMS keinen Anlass hatte, den Datensatz der Beschwerdeführerin aufzurufen bzw. den Gesprächsinhalt auch im Akt der Beschwerdeführerin zu vermerken. Es handelte sich daher um keine ausreichende Meldung im Sinn des Paragraph 50, AlVG. Auch der (bedingte) Vorsatz der Beschwerdeführerin - als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG - ist zu bejahen. Er muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (vgl. auch das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 17.2.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes vgl. etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN). Davon war im vorliegenden Fall angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin (explizite Meldung der Beschäftigungsaufnahme nur über das e-AMS-Konto ihres Ehemannes; persönliche Bezugnahme auf diese Beschäftigungsaufnahme bloß in einem Gespräch zum Thema Entfernungszulage ohne Nennung der eigenen Sozialversicherungsnummer) auszugehen.Auch der (bedingte) Vorsatz der Beschwerdeführerin - als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG - ist zu bejahen. Er muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird vergleiche auch das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 17.2.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes vergleiche etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN). Davon war im vorliegenden Fall angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin (explizite Meldung der Beschäftigungsaufnahme nur über das e-AMS-Konto ihres Ehemannes; persönliche Bezugnahme auf diese Beschäftigungsaufnahme bloß in einem Gespräch zum Thema Entfernungszulage ohne Nennung der eigenen Sozialversicherungsnummer) auszugehen. Auch die in der Stellungnahme vom 08.03.2018 vorgebrachte Ergänzung, dass die Beschwerdeführerin mit der Beraterin über die Arbeitsaufnahme des Mannes gesprochen habe, und diese ja die Sozialversicherungsnummer kenne, führt zu keinem anderen Ergebnis, da sie auch hier nicht ausdrücklich auf die Erfüllung der Meldepflicht verwies. Dass die Beschwerdeführerin den ausdrücklichen Hinweis auf die Erfüllung der Meldepflicht gegenüber der Beraterin tätigte, wurde weder in der Verhandlung noch in der Stellungnahme vom 08.03.2018 behauptet. Das Sprechen über die Arbeitsaufnahme des Mannes ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Meldepflicht oder ohne Nennung der eigenen Sozialversicherungsnummer reicht nach der strengen Sicht des VwGH, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, nicht aus. Das AMS hat daher zu Recht den Rückforderungstatbestand des Verschweigens maßgebender Tatsachen nach § 25 Abs. 1 AlVG als erfüllt angesehen.Das AMS hat daher zu Recht den Rückforderungstatbestand des Verschweigens maßgebender Tatsachen nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG als erfüllt angesehen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2151091.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.