Vm §§ 24 und 25 AlVG idgF nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 , SV römisch 40 , wegen rückwirkender Berichtigung und Rückforderung der Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24 und 25 AlVG idgF nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: AMS) vom 03.01.2017 wurde
Vm 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2016 bis 31.10.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.337,52 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.05.2016 bis 31.10.2016 zu Unrecht bezogen habe, da sie die Arbeitsaufnahme ihres Gatten nicht gemeldet habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: AMS) vom 03.01.2017 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2016 bis 31.10.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.337,52 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.05.2016 bis 31.10.2016 zu Unrecht bezogen habe, da sie die Arbeitsaufnahme ihres Gatten nicht gemeldet habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.01.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie die Arbeitsaufnahme ihres Ehemannes am 16.03.2016 persönlich beim AMS gemeldet habe. Es sei ihr jedoch nicht bewusst gewesen, dass sie eine Lohnbestätigung ihres Ehemannes vorlegen müsse. Sie habe in der Folge die Notstandshilfe weiter bezogen, ohne dass dies ihr Wille gewesen wäre. Sie sei auch seitens des AMS nicht erinnert worden, die Lohnbestätigungen vorzulegen. Da es sich folglich nicht nur um ein Vergessen seitens der Beschwerdeführerin handle, sondern auch um ein Vergessen seitens des AMS, sei die Beschwerdeführerin nicht allein dafür verantwortlich in diese Situation geraten zu sein. Es handle sich um eine sehr lange Zeitspanne und sei es ihr nicht zumutbar, diesen hohen Betrag rückzuzahlen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 15.03.2017
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 15.03.2017
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt: "Der mit Beschwerde vom 04.01.2017 angefochtene Bescheid vom 03.01.2017 wird im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in geltender Fassung, iVm § 56 Abs 2 und § 58 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, keine Folge gegeben und abgeändert wie folgt: 1.
Vm § 24 Abs. 2 AlVG wird die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit von 01.05.2016 bis 31.05.2016 von täglich €26,73 auf täglich € 4,73, von 01.07.2016 bis 31.08.2016 von täglich € 26,73 auf täglich € 5,36, von 21.09.2016 bis 31.10.2016 von täglich € 26,73 auf täglich € 5,36, zu berichtigen. Von 01.06.2016 bis 08.06.2016 und von 22.06.2016 bis 30.06.2016 wird der Notstandshilfeanspruch von täglich € 26,73 widerrufen. 2.
Vm § 25 Abs. 1 AIVG werden aufgrund rückwirkender Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe in obigen Zeiträumen € 3.337,52 an unberechtigt empfangener Notstandshilfe rückgefordert. In der Begründung wurde die Berechnung der Berichtigung/des Widerrufs der Notstandshilfe ausführlich dargelegt und wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Arbeitsaufnahme ihres Mannes gemeldet, aufgrund der eindeutigen Aktenlage nicht nachvollzogen werden habe können. Eine solche Meldung wäre jedenfalls im Datensatz der Beschwerdeführerin festgehalten worden, was jedoch nicht geschehen sei. Sie habe daher durch Verschweigung des Dienstverhältnisses ihres Ehepartners den Rückforderungstatbestand begründet und sei verpflichtet, den Übergenuss an Notstandshilfe in Höhe von € 3.337,52 rückzuzahlen.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt: "Der mit Beschwerde vom 04.01.2017 angefochtene Bescheid vom 03.01.2017 wird im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in geltender Fassung, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung, keine Folge gegeben und abgeändert wie folgt: 1.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit von 01.05.2016 bis 31.05.2016 von täglich €26,73 auf täglich € 4,73, von 01.07.2016 bis 31.08.2016 von täglich € 26,73 auf täglich € 5,36, von 21.09.2016 bis 31.10.2016 von täglich € 26,73 auf täglich € 5,36, zu berichtigen. Von 01.06.2016 bis 08.06.2016 und von 22.06.2016 bis 30.06.2016 wird der Notstandshilfeanspruch von täglich € 26,73 widerrufen. 2.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AIVG werden aufgrund rückwirkender Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe in obigen Zeiträumen € 3.337,52 an unberechtigt empfangener Notstandshilfe rückgefordert. In der Begründung wurde die Berechnung der Berichtigung/des Widerrufs der Notstandshilfe ausführlich dargelegt und wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Arbeitsaufnahme ihres Mannes gemeldet, aufgrund der eindeutigen Aktenlage nicht nachvollzogen werden habe können. Eine solche Meldung wäre jedenfalls im Datensatz der Beschwerdeführerin festgehalten worden, was jedoch nicht geschehen sei. Sie habe daher durch Verschweigung des Dienstverhältnisses ihres Ehepartners den Rückforderungstatbestand begründet und sei verpflichtet, den Übergenuss an Notstandshilfe in Höhe von € 3.337,52 rückzuzahlen. Mit Schreiben vom 17.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass sie die Arbeitsaufnahme ihres Mannes am 15.03.2016 sowie am 16.03.2016 dem AMS gemeldet habe. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 31.08.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF: Frau XXXX ; AMSV: XXXX ; Z: Frau XXXX ; LR1: KommR Walter PLATTETER; LR2: Franz KOSKARTI; VR: Mag. HaraldAm 31.08.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF: Frau römisch 40 ; AMSV: römisch 40 ; Z: Frau römisch 40 ; LR1: KommR Walter PLATTETER; LR2: Franz KOSKARTI; VR: Mag. Harald WÖGERBAUER) "R: Sie geben im Vorlageantrag an, dass Sie am 15.03.2016 und am 16.03.2016 mit dem AMS telefoniert haben, ist das richtig? BF: Ja. VR: Rufen Sie sich das Telefongespräch vom 15.03.2016 in Erinnerung. Wissen Sie noch, ob Sie mit einer Dame oder mit einem Herrn telefoniert haben? BF: Zuerst habe ich, glaube ich mit einem Herrn gesprochen. Da habe ich die Arbeitsaufnahme gemeldet und mich wegen der Entfernungsbeihilfe erkundigt. Da ging es um die Frage, ob es möglich ist bis XXXX aufgrund der KM-Anzahl einen erfolgversprechenden Antrag zu stellen. Daraufhin wurde ich am gleichen Tag von Frau XXXX (meine Beraterin) zurückgerufen und hat mir mitgeteilt, dass das erst ab 40 km einen Sinn macht. Am 16.03.2016 habe ich nochmals zur Absicherung angerufen, da hat mir ein Herr von der Information gesagt, dass ihm die Firma XXXX schon bescheid gegeben hat, dass mein Gatte zu Arbeiten angefangen hat. Am 16.03.2016 bin ich mir sicher, dass ich mit einem Herrn gesprochen habe. Am 15.03.2016 bin ich mir nicht sicher, ob es ein Herr oder eine Dame war. Ich bin mir auch sicher, dass es meine Beraterin und auch die Beraterin meines Mannes war, die mich dann zurückgerufen hat. Die Beraterin hat gesagt, sie freut sich, dass der Gatte einen Job gefunden hat. Ich habe mit der Beraterin später dann auch darüber gesprochen, wie es meinem Mann geht, wie er sich mit der Arbeit tut, weil es die Beraterin von sich aus interessiert hat. Zu den Terminen kann ich nicht genau sagen, wann es war, es war aber auf jeden Fall zwischen 16.
GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2017 betreffend den Spruchteil der Rückforderung aufgehoben.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 21.09.2017, Zl. W228 2151091-1/5E, der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2017 betreffend den Spruchteil der Rückforderung aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30.01.2018, Zl. Ra 2017/08/0125, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.02.2018 der Beschwerdeführerin die wesentlichen Inhalte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs zur Kenntnis gebracht und sie von der Bindungswirkung des Bundesverwaltungsgerichts an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Am 08.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde erneut ausgeführt, dass sie die Arbeitsaufnahme ihres Mannes dem AMS am 15.03.2016 und nochmals am 16.03.2016 gemeldet habe. Während des nunmehrigen Rückforderungszeitraumes habe sie mehrmals Termine beim AMS gehabt und sei ihr Datensatz bei jedem Termin aufgerufen worden. Sie habe ihre Meldepflicht sohin nicht verletzt. Sie stimme nur in jenem Teil zu, dass sie bei der Meldung nicht dazu gesagt habe, dass sie selbst auch eine Leistung bekomme. Dies sei jedoch keine Absicht gewesen und habe sie angenommen, dass ihre Berater dies ohnehin wüssten. Sie sei der Meinung, dass sie an der Situation nicht allein schuld sei, zumal sie die Arbeitsaufnahme ihres Mannes mehrmals gemeldet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Neunkirchen.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Neunkirchen. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Berichtigung und der Widerruf gem. § 24 AlVG erfolgten zu Recht, da sich maßgebende Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe geändert hatten, nämlich der Gatte hat eine Beschäftigung angenommen und somit Einkommen erzielt.Die Berichtigung und der Widerruf gem. Paragraph 24, AlVG erfolgten zu Recht, da sich maßgebende Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe geändert hatten, nämlich der Gatte hat eine Beschäftigung angenommen und somit Einkommen erzielt.
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten eines Beziehers von Notstandshilfe ist eine im Sinn des § 50 AlVG für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 6.7.2011, 2008/08/0128, mwN).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten eines Beziehers von Notstandshilfe ist eine im Sinn des Paragraph 50, AlVG für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 6.7.2011, 2008/08/0128, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass eine Meldung nur dann dem § 50 AlVG entspricht, wenn sie vom Meldepflichtigen selbst stammt bzw. dies aus der Meldung ersichtlich ist. Das findet seinen Grund darin, dass das AMS aufgrund des massenhaften Auftretens gleichartiger Verwaltungssachen nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen. Die Meldung soll dem betreffenden Verwaltungsakt angeschlossen und zum Gegenstand der weiteren Bearbeitung durch den zuständigen Referenten gemacht werden. Eine Meldung der Ehegattin des Meldepflichtigen zu deren Versicherungsnummer ist dafür jedenfalls nicht ausreichend. Ob es aufgrund der Organisation des AMS möglich wäre, dass dem zuständigen Referenten bei Bearbeitung des Aktes der Ehegattin des Meldepflichtigen der Umstand seines Leistungsbezuges auffallen und ob dies zu einer Einstellung seiner Leistungen führen könnte, ist nicht maßgeblich, zumal die Verletzung der Meldepflicht im Sinne der Verschweigung maßgebender Tatsachen für den Bezug als Begründung des Rückforderungstatbestandes ausreicht (vgl. VwGH 17.2.1998, 98/08/0014, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 6.7.2011, 2008/08/0128).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass eine Meldung nur dann dem Paragraph 50, AlVG entspricht, wenn sie vom Meldepflichtigen selbst stammt bzw. dies aus der Meldung ersichtlich ist. Das findet seinen Grund darin, dass das AMS aufgrund des massenhaften Auftretens gleichartiger Verwaltungssachen nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen. Die Meldung soll dem betreffenden Verwaltungsakt angeschlossen und zum Gegenstand der weiteren Bearbeitung durch den zuständigen Referenten gemacht werden. Eine Meldung der Ehegattin des Meldepflichtigen zu deren Versicherungsnummer ist dafür jedenfalls nicht ausreichend. Ob es aufgrund der Organisation des AMS möglich wäre, dass dem zuständigen Referenten bei Bearbeitung des Aktes der Ehegattin des Meldepflichtigen der Umstand seines Leistungsbezuges auffallen und ob dies zu einer Einstellung seiner Leistungen führen könnte, ist nicht maßgeblich, zumal die Verletzung der Meldepflicht im Sinne der Verschweigung maßgebender Tatsachen für den Bezug als Begründung des Rückforderungstatbestandes ausreicht vergleiche VwGH 17.2.1998, 98/08/0014, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 6.7.2011, 2008/08/0128). Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Telefongespräch vom 15.03.2016 zwar selbst die Beschäftigungsaufnahme ihres Mannes bekannt gegeben. Das allein ist allerdings nicht ausreichend. Vielmehr muss der Meldung vor dem Hintergrund des genannten Zwecks des § 50 AlVG, einen jederzeitigen Überblick des AMS über den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen sicherzustellen, eindeutig entnommen werden können, dass sie (auch) in Bezug auf den Leistungsanspruch des Meldepflichtigen selbst erfolgt. Diesem Erfordernis wird jedenfalls durch die Angabe der eigenen Sozialversicherungsnummer entsprochen; gleichwertig wäre etwa die ausdrückliche Erklärung, dass die Mitteilung der Erfüllung der Meldepflicht dient.Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Telefongespräch vom 15.03.2016 zwar selbst die Beschäftigungsaufnahme ihres Mannes bekannt gegeben. Das allein ist allerdings nicht ausreichend. Vielmehr muss der Meldung vor dem Hintergrund des genannten Zwecks des Paragraph 50, AlVG, einen jederzeitigen Überblick des AMS über den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen sicherzustellen, eindeutig entnommen werden können, dass sie (auch) in Bezug auf den Leistungsanspruch des Meldepflichtigen selbst erfolgt. Diesem Erfordernis wird jedenfalls durch die Angabe der eigenen Sozialversicherungsnummer entsprochen; gleichwertig wäre etwa die ausdrückliche Erklärung, dass die Mitteilung der Erfüllung der Meldepflicht dient. Die telefonische Mitteilung der Beschwerdeführerin enthielt jedoch nach den oben getroffenen Feststellungen keine derartigen Angaben; vielmehr erfolgte sie offenkundig - ohne Bezugnahme auf den eigenen Leistungsanspruch - zu dem Zweck, sich über den Anspruch ihres Ehemannes auf eine Entfernungszulage zu informieren, sodass das AMS keinen Anlass hatte, den Datensatz der Beschwerdeführerin aufzurufen bzw. den Gesprächsinhalt auch im Akt der Beschwerdeführerin zu vermerken. Es handelte sich daher um keine ausreichende Meldung im Sinn des § 50 AlVG.Die telefonische Mitteilung der Beschwerdeführerin enthielt jedoch nach den oben getroffenen Feststellungen keine derartigen Angaben; vielmehr erfolgte sie offenkundig - ohne Bezugnahme auf den eigenen Leistungsanspruch - zu dem Zweck, sich über den Anspruch ihres Ehemannes auf eine Entfernungszulage zu informieren, sodass das AMS keinen Anlass hatte, den Datensatz der Beschwerdeführerin aufzurufen bzw. den Gesprächsinhalt auch im Akt der Beschwerdeführerin zu vermerken. Es handelte sich daher um keine ausreichende Meldung im Sinn des Paragraph 50, AlVG. Auch der (bedingte) Vorsatz der Beschwerdeführerin - als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG - ist zu bejahen. Er muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (vgl. auch das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 17.2.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes vgl. etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN). Davon war im vorliegenden Fall angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin (explizite Meldung der Beschäftigungsaufnahme nur über das e-AMS-Konto ihres Ehemannes; persönliche Bezugnahme auf diese Beschäftigungsaufnahme bloß in einem Gespräch zum Thema Entfernungszulage ohne Nennung der eigenen Sozialversicherungsnummer) auszugehen.Auch der (bedingte) Vorsatz der Beschwerdeführerin - als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG - ist zu bejahen. Er muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird vergleiche auch das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 17.2.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes vergleiche etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN). Davon war im vorliegenden Fall angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin (explizite Meldung der Beschäftigungsaufnahme nur über das e-AMS-Konto ihres Ehemannes; persönliche Bezugnahme auf diese Beschäftigungsaufnahme bloß in einem Gespräch zum Thema Entfernungszulage ohne Nennung der eigenen Sozialversicherungsnummer) auszugehen. Auch die in der Stellungnahme vom 08.03.2018 vorgebrachte Ergänzung, dass die Beschwerdeführerin mit der Beraterin über die Arbeitsaufnahme des Mannes gesprochen habe, und diese ja die Sozialversicherungsnummer kenne, führt zu keinem anderen Ergebnis, da sie auch hier nicht ausdrücklich auf die Erfüllung der Meldepflicht verwies. Dass die Beschwerdeführerin den ausdrücklichen Hinweis auf die Erfüllung der Meldepflicht gegenüber der Beraterin tätigte, wurde weder in der Verhandlung noch in der Stellungnahme vom 08.03.2018 behauptet. Das Sprechen über die Arbeitsaufnahme des Mannes ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Meldepflicht oder ohne Nennung der eigenen Sozialversicherungsnummer reicht nach der strengen Sicht des VwGH, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, nicht aus. Das AMS hat daher zu Recht den Rückforderungstatbestand des Verschweigens maßgebender Tatsachen nach § 25 Abs. 1 AlVG als erfüllt angesehen.Das AMS hat daher zu Recht den Rückforderungstatbestand des Verschweigens maßgebender Tatsachen nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG als erfüllt angesehen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2151091.1.00
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