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{'item': 'W228 2185269-1'}

Obsah (12)§ 38§ 28Art. 133§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW228 2185269-1 SpruchW228 2185269-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAU

§ 38i

Vm § 10 AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 , SV römisch 40 , wegen Verlust der Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Melk vom 24.01.2018

§ 28Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Melk vom 24.01.2018

Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) vom 02.11.2017 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm §10 AlVG für den Zeitraum 18.10.2017 bis 18.11.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der vom AMS am 17.10.2017 vermittelten zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 18.10.2017 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) vom 02.11.2017 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 18.10.2017 bis 18.11.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der vom AMS am 17.10.2017 vermittelten zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 18.10.2017 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er der Dame bei der Firma XXXX gesagt habe, dass er nicht arbeitsfähig sei und habe sie gemeint, sie werde dies an das AMS weiterleiten. Der Beschwerdeführer habe gefragt, ob er sich später melden könne. Dies sei verneint worden mit der Begründung, sie brauche bis zum nächsten Tag eine Vorstellung.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er der Dame bei der Firma römisch 40 gesagt habe, dass er nicht arbeitsfähig sei und habe sie gemeint, sie werde dies an das AMS weiterleiten. Der Beschwerdeführer habe gefragt, ob er sich später melden könne. Dies sei verneint worden mit der Begründung, sie brauche bis zum nächsten Tag eine Vorstellung. Mit Schreiben des AMS vom 10.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Er wurde ersucht, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 18.10.2017 vorzulegen, aus der die Ausgehzeiten hervorgehen, weiters eine Bestätigung des Arztes, aus welchem Grund der Beschwerdeführer vom 18.10.2017 bis 17.11.2017 arbeitsunfähig war sowie um welche Uhrzeit er beim Arzt vorsprach. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim AMS ein. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 24.01.2018

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2017 zwei Stellenangebote als Produktionsarbeiter bei der Firma XXXX ausgefolgt bekommen habe. Im Zuge eines Telefongesprächs mit dem potentiellen Dienstgeber habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er die Arbeit wegen Bandscheibenproblemen nicht aufnehmen könnte. Die angebotene Beschäftigung sei ihm jedoch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar gewesen. Mit seiner Aussage im Zuge des Telefonats habe der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt, an einer Arbeitsaufnahme nicht interessiert zu sein und habe er sohin den Tatbestand der Vereitelung erfüllt.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 24.01.2018

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2017 zwei Stellenangebote als Produktionsarbeiter bei der Firma römisch 40 ausgefolgt bekommen habe. Im Zuge eines Telefongesprächs mit dem potentiellen Dienstgeber habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er die Arbeit wegen Bandscheibenproblemen nicht aufnehmen könnte. Die angebotene Beschäftigung sei ihm jedoch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar gewesen. Mit seiner Aussage im Zuge des Telefonats habe der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt, an einer Arbeitsaufnahme nicht interessiert zu sein und habe er sohin den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. Mit Schreiben vom 30.01.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.02.2018 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 05.02.2018 übermittelt und wurde ihm aufgetragen, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 18.10.2017 vorzulegen, aus der auch allfällige Ausgehzeiten hervorgehen. Am 19.02.2018 übermittelte der Beschwerdeführer die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 18.10.2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.02.2018 dem AMS das Schreiben an den Beschwerdeführer 08.02.2018 sowie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 18.10.2018 zu Stellungnahme übermittelt. Am 27.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des AMS ein. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund des Gutachtens zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Rückenprobleme im Sinne des § 8 AlVG arbeitsfähig sei. Die angebotene Tätigkeit seien leichte Lagerarbeiten gewesen, die er verrichten könne. Im Parteiengehör vom 10.01.2018 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den Grund der Arbeitsunfähigkeit - damit sei die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Sinne eines Krankenstandes gemeint - bekanntzugeben. Falls er wegen Bandscheibenproblemen in den Krankenstand gegangen sei, sei nach Ansicht des AMS die Krankschreibung nicht zu berücksichtigen, da es sich um keine Erkrankung im engeren Sinn handle. Durch die Mitteilung an den potenziellen Dienstgeber, Bandscheibenprobleme zu haben, habe der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Ein Vorstellungsgespräch wäre nach Ansicht des AMS aufgrund der langen Ausgehzeiten jedenfalls möglich gewesen. Zu berücksichtigen sei die bereits seit 2005 andauernde Arbeitslosigkeit. Eine Berücksichtigung seiner Krankschreibung erschwere seine Vermittlung, da er sich - wie auch im gegenständlichen Fall - bei Übermittlung von Stellenangeboten krankschreiben lasse.Am 27.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des AMS ein. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund des Gutachtens zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Rückenprobleme im Sinne des Paragraph 8, AlVG arbeitsfähig sei. Die angebotene Tätigkeit seien leichte Lagerarbeiten gewesen, die er verrichten könne. Im Parteiengehör vom 10.01.2018 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den Grund der Arbeitsunfähigkeit - damit sei die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Sinne eines Krankenstandes gemeint - bekanntzugeben. Falls er wegen Bandscheibenproblemen in den Krankenstand gegangen sei, sei nach Ansicht des AMS die Krankschreibung nicht zu berücksichtigen, da es sich um keine Erkrankung im engeren Sinn handle. Durch die Mitteilung an den potenziellen Dienstgeber, Bandscheibenprobleme zu haben, habe der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Ein Vorstellungsgespräch wäre nach Ansicht des AMS aufgrund der langen Ausgehzeiten jedenfalls möglich gewesen. Zu berücksichtigen sei die bereits seit 2005 andauernde Arbeitslosigkeit. Eine Berücksichtigung seiner Krankschreibung erschwere seine Vermittlung, da er sich - wie auch im gegenständlichen Fall - bei Übermittlung von Stellenangeboten krankschreiben lasse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt bei der Firma XXXX GmbH vom 01.10.2002 bis 29.06.2005 beschäftigt. Seit 05.08.2005 (Notstandshilfe seit 21.03.2006) steht er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch insgesamt 90 Tage Dienstverhältnisse und Krankengeldbezüge. Seit 01.02.2008 ist er als Bauer selbständig erwerbstätig.Der Beschwerdeführer war zuletzt bei der Firma römisch 40 GmbH vom 01.10.2002 bis 29.06.2005 beschäftigt. Seit 05.08.2005 (Notstandshilfe seit 21.03.2006) steht er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch insgesamt 90 Tage Dienstverhältnisse und Krankengeldbezüge. Seit 01.02.2008 ist er als Bauer selbständig erwerbstätig. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erwerbsunfähigkeitspension vom 21.03.2017 abgelehnt. Laut zugrunde liegendem Gutachten sind dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten ganztätig und mittelschwere Arbeiten überwiegend zumutbar. Am 17.10.2017 erhielt der Beschwerdeführer im Zuge einer persönlichen Vorsprache vom AMS zwei Stellenangebote jeweils als Produktionsarbeiter bei der Firma XXXX für einen Einsatz im Raum Melk oder im Raum Herzogenburg mit möglichem Arbeitsantritt ab 18.10.2017 persönlich ausgefolgt. Die Bewerbungen sollten nach telefonischer Terminvereinbarung oder per Email erfolgen.Am 17.10.2017 erhielt der Beschwerdeführer im Zuge einer persönlichen Vorsprache vom AMS zwei Stellenangebote jeweils als Produktionsarbeiter bei der Firma römisch 40 für einen Einsatz im Raum Melk oder im Raum Herzogenburg mit möglichem Arbeitsantritt ab 18.10.2017 persönlich ausgefolgt. Die Bewerbungen sollten nach telefonischer Terminvereinbarung oder per Email erfolgen. Am 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Bewerberliste von einer Mitarbeiterin der Firma XXXX telefonisch kontaktiert. Im Zuge dieses Telefonats gab er an, die Tätigkeit nicht machen zu können, da er Bandscheibenprobleme habe und in Therapie sei.Am 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Bewerberliste von einer Mitarbeiterin der Firma römisch 40 telefonisch kontaktiert. Im Zuge dieses Telefonats gab er an, die Tätigkeit nicht machen zu können, da er Bandscheibenprobleme habe und in Therapie sei. Am 20.10.2017 meldete sich der Beschwerdeführer beim AMS ab 18.10.2017 arbeitsunfähig. Aufgrund der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit ab 18.10.2017, ausgestellt vom behandelnden Arzt am 18.10.2017, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 18.10.2017 nicht arbeitsfähig war.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS sowie des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ab 18.10.2017 nicht arbeitsfähig war, ergibt sich aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Es kann den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Verdacht besteht, dass sich der Beschwerdeführer bewusst krankschreiben lässt, zwar nicht entgegengetreten werden, im gegenständlichen Fall liegt jedoch unstrittig eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab dem 18.10.2017 vor. Die bloße Vermutung, dass diese bloß "zum Schein" ausgestellt wurde, ist nicht ausreichend, vielmehr wäre ein Beweis erforderlich. Die vorliegende Krankenstandbestätigung ist einer Überprüfung dahingehend, ob der Beschwerdeführer ab diesem Tag tatsächlich arbeitsunfähig war, nicht zugänglich. Daher mündet die Feststellung zur Arbeitsunfähigkeitsmeldung in deren Vorliegen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Melk.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Melk. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Lagerarbeiter vereitelt hat. Den Feststellungen folgend war der Beschwerdeführer jedoch ab dem 18.10.2017 arbeitsunfähig. Es kann daher nicht von einer Vereitelungshandlung ausgegangen werden. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2018 aufzuheben. Das AMS könnte allenfalls, bei hinreichendem Verdacht einer grundlosen Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung, versuchen, sollte der ausstellende Arzt Kassenarztvertragsnehmer sein, die zuständigen Kassen um generelle Überprüfung der Fallabwicklungen bei diesem Arzt zu ersuchen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfbarkeit einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung in der Arbeitslosenversicherung fehlt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfbarkeit einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung in der Arbeitslosenversicherung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2185269.1.00

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