Vm § 10 AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 , SV römisch 40 , wegen Verlust der Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Melk vom 24.01.2018
GVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Melk vom 24.01.2018
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) vom 02.11.2017 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm §10 AlVG für den Zeitraum 18.10.2017 bis 18.11.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der vom AMS am 17.10.2017 vermittelten zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 18.10.2017 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) vom 02.11.2017 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 18.10.2017 bis 18.11.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der vom AMS am 17.10.2017 vermittelten zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 18.10.2017 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er der Dame bei der Firma XXXX gesagt habe, dass er nicht arbeitsfähig sei und habe sie gemeint, sie werde dies an das AMS weiterleiten. Der Beschwerdeführer habe gefragt, ob er sich später melden könne. Dies sei verneint worden mit der Begründung, sie brauche bis zum nächsten Tag eine Vorstellung.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er der Dame bei der Firma römisch 40 gesagt habe, dass er nicht arbeitsfähig sei und habe sie gemeint, sie werde dies an das AMS weiterleiten. Der Beschwerdeführer habe gefragt, ob er sich später melden könne. Dies sei verneint worden mit der Begründung, sie brauche bis zum nächsten Tag eine Vorstellung. Mit Schreiben des AMS vom 10.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Er wurde ersucht, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 18.10.2017 vorzulegen, aus der die Ausgehzeiten hervorgehen, weiters eine Bestätigung des Arztes, aus welchem Grund der Beschwerdeführer vom 18.10.2017 bis 17.11.2017 arbeitsunfähig war sowie um welche Uhrzeit er beim Arzt vorsprach. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim AMS ein. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 24.01.2018
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2017 zwei Stellenangebote als Produktionsarbeiter bei der Firma XXXX ausgefolgt bekommen habe. Im Zuge eines Telefongesprächs mit dem potentiellen Dienstgeber habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er die Arbeit wegen Bandscheibenproblemen nicht aufnehmen könnte. Die angebotene Beschäftigung sei ihm jedoch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar gewesen. Mit seiner Aussage im Zuge des Telefonats habe der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt, an einer Arbeitsaufnahme nicht interessiert zu sein und habe er sohin den Tatbestand der Vereitelung erfüllt.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 24.01.2018
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2017 zwei Stellenangebote als Produktionsarbeiter bei der Firma römisch 40 ausgefolgt bekommen habe. Im Zuge eines Telefongesprächs mit dem potentiellen Dienstgeber habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er die Arbeit wegen Bandscheibenproblemen nicht aufnehmen könnte. Die angebotene Beschäftigung sei ihm jedoch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar gewesen. Mit seiner Aussage im Zuge des Telefonats habe der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt, an einer Arbeitsaufnahme nicht interessiert zu sein und habe er sohin den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. Mit Schreiben vom 30.01.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.02.2018 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 05.02.2018 übermittelt und wurde ihm aufgetragen, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 18.10.2017 vorzulegen, aus der auch allfällige Ausgehzeiten hervorgehen. Am 19.02.2018 übermittelte der Beschwerdeführer die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 18.10.2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.02.2018 dem AMS das Schreiben an den Beschwerdeführer 08.02.2018 sowie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 18.10.2018 zu Stellungnahme übermittelt. Am 27.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des AMS ein. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund des Gutachtens zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Rückenprobleme im Sinne des § 8 AlVG arbeitsfähig sei. Die angebotene Tätigkeit seien leichte Lagerarbeiten gewesen, die er verrichten könne. Im Parteiengehör vom 10.01.2018 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den Grund der Arbeitsunfähigkeit - damit sei die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Sinne eines Krankenstandes gemeint - bekanntzugeben. Falls er wegen Bandscheibenproblemen in den Krankenstand gegangen sei, sei nach Ansicht des AMS die Krankschreibung nicht zu berücksichtigen, da es sich um keine Erkrankung im engeren Sinn handle. Durch die Mitteilung an den potenziellen Dienstgeber, Bandscheibenprobleme zu haben, habe der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Ein Vorstellungsgespräch wäre nach Ansicht des AMS aufgrund der langen Ausgehzeiten jedenfalls möglich gewesen. Zu berücksichtigen sei die bereits seit 2005 andauernde Arbeitslosigkeit. Eine Berücksichtigung seiner Krankschreibung erschwere seine Vermittlung, da er sich - wie auch im gegenständlichen Fall - bei Übermittlung von Stellenangeboten krankschreiben lasse.Am 27.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des AMS ein. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund des Gutachtens zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Rückenprobleme im Sinne des Paragraph 8, AlVG arbeitsfähig sei. Die angebotene Tätigkeit seien leichte Lagerarbeiten gewesen, die er verrichten könne. Im Parteiengehör vom 10.01.2018 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den Grund der Arbeitsunfähigkeit - damit sei die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Sinne eines Krankenstandes gemeint - bekanntzugeben. Falls er wegen Bandscheibenproblemen in den Krankenstand gegangen sei, sei nach Ansicht des AMS die Krankschreibung nicht zu berücksichtigen, da es sich um keine Erkrankung im engeren Sinn handle. Durch die Mitteilung an den potenziellen Dienstgeber, Bandscheibenprobleme zu haben, habe der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Ein Vorstellungsgespräch wäre nach Ansicht des AMS aufgrund der langen Ausgehzeiten jedenfalls möglich gewesen. Zu berücksichtigen sei die bereits seit 2005 andauernde Arbeitslosigkeit. Eine Berücksichtigung seiner Krankschreibung erschwere seine Vermittlung, da er sich - wie auch im gegenständlichen Fall - bei Übermittlung von Stellenangeboten krankschreiben lasse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Melk.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Melk. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Lagerarbeiter vereitelt hat. Den Feststellungen folgend war der Beschwerdeführer jedoch ab dem 18.10.2017 arbeitsunfähig. Es kann daher nicht von einer Vereitelungshandlung ausgegangen werden. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2018 aufzuheben. Das AMS könnte allenfalls, bei hinreichendem Verdacht einer grundlosen Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung, versuchen, sollte der ausstellende Arzt Kassenarztvertragsnehmer sein, die zuständigen Kassen um generelle Überprüfung der Fallabwicklungen bei diesem Arzt zu ersuchen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfbarkeit einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung in der Arbeitslosenversicherung fehlt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfbarkeit einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung in der Arbeitslosenversicherung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2185269.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.