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{'item': 'W228 2190493-1'}

Obsah (12)§ 28§§ 13Art 133§ 38§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW228 2190493-1 SpruchW228 2190493-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAU

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen den Bescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des AMS Gänserndorf vom 05.03.2018 wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben. B)

§§ 13Abs. 5 letzter Satz und 31 Abs. 1 Vw

GVG wird die Zurückstellung der Akten des Verfahrens angeordnet.

Paragraphen 13, Absatz 5, letzter Satz und 31 Absatz eins, VwGVG wird die Zurückstellung der Akten des Verfahrens angeordnet. C) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 14.02.2018 wurde ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 29.01.2018 bis 25.03.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt.Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 14.02.2018 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 für den Zeitraum 29.01.2018 bis 25.03.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführermit Schreiben vom 19.02.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde die Vereitelung bestritten. Mit verfahrensgegenständlichem, nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 05.03.20158 wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde. Begründend wurde ausgeführt: "[...] Die Regionale Geschäftsstelle Gänserndorf hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.02.2018 eine Ausschlussfrist

§ 38i

Vm § 10 AlVG für die Zeit vom 29.01.2018 bis 25.03.2018 ausgesprochen, da Sie sich bei der zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Koch beim XXXX -Hotel in Seefeld nicht ordnungsgemäß beworben haben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Bzw. können nicht berücksichtigt werden. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Hierzu wird festgestellt, dass Sie zuletzt im August 2011 anwartschaftsbegründend beschäftigt waren und seither mit Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse und Krankengeldbezug Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass über Sie bereits am 28.04.2016 und am 01.12.2017 eine Ausschlussfrist

§ 10verhängt wurde.

Die individuelle Interessenabwägung ergab, dass die zwingenden Interessen des Arbeitsmarktservice aufgrund der Tatsache, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vorliegt, überwiegen. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher auszuschließen. Festgestellt wird, dass mit dem gegenständlichen Bescheid eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird. [...]"Begründend wurde ausgeführt: "[...] Die Regionale Geschäftsstelle Gänserndorf hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.02.2018 eine Ausschlussfrist

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für die Zeit vom 29.01.2018 bis 25.03.2018 ausgesprochen, da Sie sich bei der zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Koch beim römisch 40 -Hotel in Seefeld nicht ordnungsgemäß beworben haben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Bzw. können nicht berücksichtigt werden. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Hierzu wird festgestellt, dass Sie zuletzt im August 2011 anwartschaftsbegründend beschäftigt waren und seither mit Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse und Krankengeldbezug Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass über Sie bereits am 28.04.2016 und am 01.12.2017 eine Ausschlussfrist

Paragraph 10, verhängt wurde. Die individuelle Interessenabwägung ergab, dass die zwingenden Interessen des Arbeitsmarktservice aufgrund der Tatsache, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vorliegt, überwiegen. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher auszuschließen. Festgestellt wird, dass mit dem gegenständlichen Bescheid eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird. [...]" Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2018, beim AMS am 22.03.2018 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt: "[...] In der Begründung des AMS für die Ablehnung wird festgehalten, dass die zwingenden Interessen des AMS aufgrund der Tatsache, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit in meinem Fall vorliegt, überwiegen. Das kommt einer Vorverurteilung ohne Prüfung der einzelnen Fakten gleich. Es wird angeführt, dass ich zuletzt im Jahr 1011 anwartschaftsbegründend beschäftigt war. Dieser Beschäftigung würde ich heute noch nachgehen, wenn der Arbeitgeber (Rewe) mich nicht nach Ablauf der Förderung durch das AMS zu einer einvernehmlichen Lösung gezwungen hätte. Eine Woche später nahm ein anderer Kollege meinen Platz ein, vermutlich wieder gefördert vom AMS. (Als Randnotiz sei noch angemerkt, dass ich heute noch beim Bundesheer beschäftigt wäre, allerdings wurde ich ein Opfer der damals eingeleiteten Sparmaßnahmen; meine Kaserne wurde geschlossen und mein befristeter Vertrag daher nicht verlängert.) Nach längerem hin und her, währenddessen ich keine echte Unterstützung durch das AMS erfuhr, schlug mir meine Betreuerin vor, eine Ausbildung zum Koch zu absolvieren, da dieser Beruf an gewisse nachgefragt sei. Ich absolvierte also 2012/2013 drei Monate theoretischen Unterricht und sieben Monate diverse Praktika. Die Praktikumsstellen musste ich mir selber suchen. Die Qualität der Praktikumsbetriebe scheint keine Rolle zu spielen (man muss ja froh sein, wenn man überhaupt eine findet) und so habe ich im Wesentlichen sieben Monate lang Salat gewaschen, Zwiebel geschnitten und Küchen geputzt. Trotz bestandener Lehrabschlussprüfung war ich also weit davon entfernt als selbstständiger Koch arbeiten zu können. Weiters wird angeführt, dass über mich bereits am 28.4.2016 und am 1.12.2017 eine Ausschlussfrist

§ 10Al

VG verhängt wurde, vermutlich um meine Arbeitsunwilligkeit zu untermauern. Dazu ist aber festzuhalten, dass die Sperre vom 28.4.2016 der Tatsache geschuldet ist, dass ich mich weigerte, ein ganzes "Schnupperwochenende" zu leisten. Natürlich habe ich gelernt, mit der Unsitte der unbezahlten Anführungszeichen "Schnuppertage", die arbeitsrechtlichen gedeckt sind, zu leben (von Seiten des AMS wird das ja sogar noch gefördert und gefordert), aber dieses Ansinnen ging mir denn doch zu weit, dem AMS aber offensichtlich nicht. Die Sperre vom 1.12.2017 ist meinem fatalen (und nach meinen Erfahrungen auch naiven) Irrtum geschuldet, ich würde durch das AMS betreut und gefördert. Ja, ich habe mich in Salzburg seinerzeit nicht beworben, allerdings ging dem ein Gespräch mit meiner Betreuerin voran, von dem ich annahm, dass sie meine Bedenken, soweit von zu Hause wieder nicht zu entsprechen, verstanden hätte. Und zum krönenden Abschluss nun die Ausschlussfrist vom 29.1.2018, die über mich verhängt wurde, obwohl ich mich ordnungsgemäß am 27.12.2017 beim XXXX -Hotel in Seefelden beworben habe. Der Arbeitgeber meine Unterlagen verschlampt, mir in der Folge eine falsche E-Mail-Adresse zukommen lässt und mich zu guter Letzt noch verleumdet, da ich angeblich in einem (nie stattgefundenen) Telefonat ihm gegenüber meine Arbeitsunwilligkeit bekundet habe. [...]"Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2018, beim AMS am 22.03.2018 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt: "[...] In der Begründung des AMS für die Ablehnung wird festgehalten, dass die zwingenden Interessen des AMS aufgrund der Tatsache, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit in meinem Fall vorliegt, überwiegen. Das kommt einer Vorverurteilung ohne Prüfung der einzelnen Fakten gleich. Es wird angeführt, dass ich zuletzt im Jahr 1011 anwartschaftsbegründend beschäftigt war. Dieser Beschäftigung würde ich heute noch nachgehen, wenn der Arbeitgeber (Rewe) mich nicht nach Ablauf der Förderung durch das AMS zu einer einvernehmlichen Lösung gezwungen hätte. Eine Woche später nahm ein anderer Kollege meinen Platz ein, vermutlich wieder gefördert vom AMS. (Als Randnotiz sei noch angemerkt, dass ich heute noch beim Bundesheer beschäftigt wäre, allerdings wurde ich ein Opfer der damals eingeleiteten Sparmaßnahmen; meine Kaserne wurde geschlossen und mein befristeter Vertrag daher nicht verlängert.) Nach längerem hin und her, währenddessen ich keine echte Unterstützung durch das AMS erfuhr, schlug mir meine Betreuerin vor, eine Ausbildung zum Koch zu absolvieren, da dieser Beruf an gewisse nachgefragt sei. Ich absolvierte also 2012 aus 2013, drei Monate theoretischen Unterricht und sieben Monate diverse Praktika. Die Praktikumsstellen musste ich mir selber suchen. Die Qualität der Praktikumsbetriebe scheint keine Rolle zu spielen (man muss ja froh sein, wenn man überhaupt eine findet) und so habe ich im Wesentlichen sieben Monate lang Salat gewaschen, Zwiebel geschnitten und Küchen geputzt. Trotz bestandener Lehrabschlussprüfung war ich also weit davon entfernt als selbstständiger Koch arbeiten zu können. Weiters wird angeführt, dass über mich bereits am 28.4.2016 und am 1.12.2017 eine Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG verhängt wurde, vermutlich um meine Arbeitsunwilligkeit zu untermauern. Dazu ist aber festzuhalten, dass die Sperre vom 28.4.2016 der Tatsache geschuldet ist, dass ich mich weigerte, ein ganzes "Schnupperwochenende" zu leisten. Natürlich habe ich gelernt, mit der Unsitte der unbezahlten Anführungszeichen "Schnuppertage", die arbeitsrechtlichen gedeckt sind, zu leben (von Seiten des AMS wird das ja sogar noch gefördert und gefordert), aber dieses Ansinnen ging mir denn doch zu weit, dem AMS aber offensichtlich nicht. Die Sperre vom 1.12.2017 ist meinem fatalen (und nach meinen Erfahrungen auch naiven) Irrtum geschuldet, ich würde durch das AMS betreut und gefördert. Ja, ich habe mich in Salzburg seinerzeit nicht beworben, allerdings ging dem ein Gespräch mit meiner Betreuerin voran, von dem ich annahm, dass sie meine Bedenken, soweit von zu Hause wieder nicht zu entsprechen, verstanden hätte. Und zum krönenden Abschluss nun die Ausschlussfrist vom 29.1.2018, die über mich verhängt wurde, obwohl ich mich ordnungsgemäß am 27.12.2017 beim römisch 40 -Hotel in Seefelden beworben habe. Der Arbeitgeber meine Unterlagen verschlampt, mir in der Folge eine falsche E-Mail-Adresse zukommen lässt und mich zu guter Letzt noch verleumdet, da ich angeblich in einem (nie stattgefundenen) Telefonat ihm gegenüber meine Arbeitsunwilligkeit bekundet habe. [...]" Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Aktes am 27.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlageschreiben brachte das AMS vor: "[...] Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird nicht abgesehen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird, dass über den Beschwerdeführer bereits zwei Ausschlussfristen verhängt wurden. Das Vorliegen von Exekutionshandlungen gegen den Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden. Eine Uneinbringlichkeit der Forderungen des AMS kann nicht festgestellt werden. Eine generalpräventive Wirkung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung kann nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zu den Ausschlussfristen ergibt sich aus dem Behördenakt. Die Nichtfeststellungen zu den Exekutionshandlungen, zur fehlenden Uneinbringlichkeit der AMS Forderungen und zur fehlenden generalpräventiven Wirkung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ergeben sich mangels Belegen seitens der belangten Behörde. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Gänserndorf.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Gänserndorf.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Gegenständlich ist Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid vom 05.03.2018.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche das VwGH Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Gegenständlich ist Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid vom 05.03.2018. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§13Abs. 5 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

§13Absatz 5, Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243). Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Im gegenständlichen Fall begründete das Arbeitsmarktservice den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung substantiiert entgegengetreten. Da dem Akt keine Dokumente zum Lebensstandard des Beschwerdeführers zu entnehmen sind (Aufwendungen, Kredite, etc.) war lediglich aufgrund der vorgelegten Dokumente und der Beschwerde zu entscheiden. Im Gegensatz zum AMS kommt daher das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Bei der Streichung der Notstandshilfe handelt es sich um einen Eingriff ins verfassungsrechtliche Eigentumsrecht. Daher bedarf es jedenfalls einer Interessenabwägung im Einzelfall. Soweit das AMS mit der generalpräventiven Wirkung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bei der Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses zu argumentieren ansetzt, ist festzuhalten, dass es die generalpräventive Wirkung weder durch Gutachten oder Studien belegt hat. Daher sind diese Ausführungen unsubstantiiert. Die im Bescheid behauptete Gefahr der Uneinbringlichkeit wurde seitens der belangten Behörde dort weder begründet noch belegt. Diese kann daher auch nicht denkmöglich für die Interessenabwägung herangezogen werden. Soweit das AMS auf die Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und weitere Ausschlussfristen verweist, so ist hier zwar ein wiederkehrendes Bild von Ausschlussfristen zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist dieser Argumentation des widerkehrenden Verhaltens jedoch konkret entgegengetreten, dass der gegenständliche Fall anders gelagert sei, dass nämlich ein Fehler auf der Seite des potentiellen Dienstgebers anzunehmen sei, was derzeit nicht ausgeschlossen werden kann. Das allgemein gehaltene Argument, das Vorgehen diene der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, bleibt auch völlig unsubstantiiert. Wenn sich alle Behörden nach diesem Argument richten würden, müsste bei jedem Verwaltungsverfahren mit Streitpunkten über die Auszahlung von Leistungen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, sehen doch die Verwaltungsverfahrensgesetze als Grundsatz die aufschiebende Wirkung vor, weshalb dieses allgemeine Argument ebenso nicht tragfähig für die Interessenabwägung ins Ziel geführt werden kann. Da das Bundesverwaltungsgericht somit in der Interessenabwägung kein Überwiegen des öffentlichen Interesses erkennt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zurückstellung der Akten

§13Abs. 5 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

§13Absatz 5, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. "Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird nicht abgesehen", weshalb der Akt zurückzustellen ist. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Senat konnte sich neben den zuvor genannten VwGH Entscheidungen auch auf die Entscheidung vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065, stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2190493.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.