RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW235 2133793-1 SpruchW235 2133793-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zl. 831172808-1704456, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zl. 831172808-1704456, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er aus Ghana stamme, Christ sei und Twi sowie Englisch spreche. Der Beschwerdeführer sei standesamtlich und traditionell verheiratet und würden im Herkunftsland seine Tochter, seine Ehefrau und seine Mutter leben; sein Vater sei bereits verstorben. Von XXXX aus habe er mit Hilfe eines Schleppers Ghana am 01.07.2013 verlassen, sei mit einem Auto nach Nigeria sowie mittels Flugzeug nach Istanbul gereist und letztlich versteckt in einem Auto nach Österreich gebracht worden.1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er aus Ghana stamme, Christ sei und Twi sowie Englisch spreche. Der Beschwerdeführer sei standesamtlich und traditionell verheiratet und würden im Herkunftsland seine Tochter, seine Ehefrau und seine Mutter leben; sein Vater sei bereits verstorben. Von römisch 40 aus habe er mit Hilfe eines Schleppers Ghana am 01.07.2013 verlassen, sei mit einem Auto nach Nigeria sowie mittels Flugzeug nach Istanbul gereist und letztlich versteckt in einem Auto nach Österreich gebracht worden. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sowie weitere vier Männer für den "Chief" ihrer Gemeinde, in der Nähe von XXXX , als Bodyguards gearbeitet hätten. Ihr "Chief" habe immer wieder Ländereien an Fremde verkauft. Eines Tages sei es zu einem großen Streit gekommen, weil der "Chief" der Nachbargemeinde behauptet habe, dass der "Chief" des Beschwerdeführers das Land des "Nachbarchiefs" verkauft habe und hätte der andere "Chief" den "Chief" des Beschwerdeführers diesbezüglich bei der Polizei angezeigt. Die Polizei habe gewollt, dass die beiden "Chiefs" das Problem untereinander lösen. Der Fremde, der das besagte Grundstück gekauft habe, habe damit begonnen den Boden zu bearbeiten und zu bepflanzen. Als er am nächsten Tag zum Grundstück gekommen sei, sei alles zerstört gewesen. Daraufhin habe der "Chief" des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer befohlen dieses Grundstück zu bewachen. Er habe den Beschwerdeführer sowie vier seiner Freunde zu dem Grundstück geschickt. Dort hätten sie zwei Männer der Nachbargemeinde und sechs weitere Männer gesehen, die sich im Hintergrund versteckt hätten und bewaffnet gewesen seien. Diese Männer hätten den Beschwerdeführer und seine Freunde angeschrien und gesagt, dass sie weggehen sollten. Einer von ihnen habe den Beschwerdeführer angegriffen und ihn mit einem Stock an der rechten Schulter verletzt. Danach hätten sie die Gruppe des Beschwerdeführers angegriffen. Da sich die Sache im Busch abgespielt habe, hätten sie den Gegnern nicht entkommen können und hätten daher kämpfen müssen. Da einer der Männer aus der Gruppe des Beschwerdeführers einen Mann der Gegenseite verletzt habe, sei ihnen die Flucht gelungen. Sie hätten dem "Chief" alles erzählt, der gesagt habe, dass sie sich verstecken sollten. Der Beschwerdeführer sei jedoch zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Die Polizei habe gesagt, dass sie sich nicht einmischen würde, weil die "Landguards", die von der gegnerischen Gemeinde beauftragt worden seien, das Grundstück zu bewachen, bereits einen Polizisten getötet hätten und sie dem Beschwerdeführer nicht helfen könnten. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gegangen, wo seine Frau und seine Eltern gewesen seien. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer einen Anruf erhalten, dass er das Land verlassen müsse, weil ihn die Männer umbringen wollten, da er ihren Anführer verletzt habe. Daraufhin habe er das Haus verlassen und sich an verschiedenen Orten versteckt. Seine Frau habe ihn angerufen und gesagt, dass "sie" ihr Haus angegriffen und alles zerstört hätten. Auch habe sie gesagt, dass einer von ihnen sie vergewaltigen habe wollen, ihr aber die Flucht gelungen sei. Seitdem wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sich seine Frau und seine Tochter verstecken. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater, welcher herzkrank gewesen sei, zu Boden gestoßen und später im Spital vermutlich an einem Herzinfarkt verstorben sei. Danach habe der Beschwerdeführer einen weiteren Anruf erhalten, indem er mit dem Tod bedroht worden sei, wenn er nicht das Land verlasse. Deshalb sei er nach Nigeria geflüchtet.Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sowie weitere vier Männer für den "Chief" ihrer Gemeinde, in der Nähe von römisch 40 , als Bodyguards gearbeitet hätten. Ihr "Chief" habe immer wieder Ländereien an Fremde verkauft. Eines Tages sei es zu einem großen Streit gekommen, weil der "Chief" der Nachbargemeinde behauptet habe, dass der "Chief" des Beschwerdeführers das Land des "Nachbarchiefs" verkauft habe und hätte der andere "Chief" den "Chief" des Beschwerdeführers diesbezüglich bei der Polizei angezeigt. Die Polizei habe gewollt, dass die beiden "Chiefs" das Problem untereinander lösen. Der Fremde, der das besagte Grundstück gekauft habe, habe damit begonnen den Boden zu bearbeiten und zu bepflanzen. Als er am nächsten Tag zum Grundstück gekommen sei, sei alles zerstört gewesen. Daraufhin habe der "Chief" des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer befohlen dieses Grundstück zu bewachen. Er habe den Beschwerdeführer sowie vier seiner Freunde zu dem Grundstück geschickt. Dort hätten sie zwei Männer der Nachbargemeinde und sechs weitere Männer gesehen, die sich im Hintergrund versteckt hätten und bewaffnet gewesen seien. Diese Männer hätten den Beschwerdeführer und seine Freunde angeschrien und gesagt, dass sie weggehen sollten. Einer von ihnen habe den Beschwerdeführer angegriffen und ihn mit einem Stock an der rechten Schulter verletzt. Danach hätten sie die Gruppe des Beschwerdeführers angegriffen. Da sich die Sache im Busch abgespielt habe, hätten sie den Gegnern nicht entkommen können und hätten daher kämpfen müssen. Da einer der Männer aus der Gruppe des Beschwerdeführers einen Mann der Gegenseite verletzt habe, sei ihnen die Flucht gelungen. Sie hätten dem "Chief" alles erzählt, der gesagt habe, dass sie sich verstecken sollten. Der Beschwerdeführer sei jedoch zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Die Polizei habe gesagt, dass sie sich nicht einmischen würde, weil die "Landguards", die von der gegnerischen Gemeinde beauftragt worden seien, das Grundstück zu bewachen, bereits einen Polizisten getötet hätten und sie dem Beschwerdeführer nicht helfen könnten. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gegangen, wo seine Frau und seine Eltern gewesen seien. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer einen Anruf erhalten, dass er das Land verlassen müsse, weil ihn die Männer umbringen wollten, da er ihren Anführer verletzt habe. Daraufhin habe er das Haus verlassen und sich an verschiedenen Orten versteckt. Seine Frau habe ihn angerufen und gesagt, dass "sie" ihr Haus angegriffen und alles zerstört hätten. Auch habe sie gesagt, dass einer von ihnen sie vergewaltigen habe wollen, ihr aber die Flucht gelungen sei. Seitdem wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sich seine Frau und seine Tochter verstecken. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater, welcher herzkrank gewesen sei, zu Boden gestoßen und später im Spital vermutlich an einem Herzinfarkt verstorben sei. Danach habe der Beschwerdeführer einen weiteren Anruf erhalten, indem er mit dem Tod bedroht worden sei, wenn er nicht das Land verlasse. Deshalb sei er nach Nigeria geflüchtet. Mit Eingabe vom 27.05.2016 legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor: * Werkvertrag - Abonnentenbetreuung, abgeschlossen zwischen der XXXX GmbH und dem Beschwerdeführer vom XXXX .04.2015;* Werkvertrag - Abonnentenbetreuung, abgeschlossen zwischen der römisch 40 GmbH und dem Beschwerdeführer vom römisch 40 .04.2015; * Fünf Honorarnoten der XXXX GmbH vom XXXX .08.2015, vom XXXX .09.2015, vom XXXX .01.2016, vom XXXX .02.2016 und vom XXXX .03.2016;* Fünf Honorarnoten der römisch 40 GmbH vom römisch 40 .08.2015, vom römisch 40 .09.2015, vom römisch 40 .01.2016, vom römisch 40 .02.2016 und vom römisch 40 .03.2016; * Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom XXXX .08.2015, XXXX , betreffend die Vereinserrichtung des Vereins " XXXX " sowie einen Vereinsregisterauszug, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Funktion des Kassier-Stellvertreters inne hat;* Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom römisch 40 .08.2015, römisch 40 , betreffend die Vereinserrichtung des Vereins " römisch 40 " sowie einen Vereinsregisterauszug, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Funktion des Kassier-Stellvertreters inne hat; * Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom XXXX .04.2016;* Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom römisch 40 .04.2016; * Unterstützungsschreiben, ausgestellt vom Obmann des Vereins " XXXX " vom XXXX .04.2016 und* Unterstützungsschreiben, ausgestellt vom Obmann des Vereins " römisch 40 " vom römisch 40 .04.2016 und * Zwei Empfehlungsschreiben zweier Bekannten des Beschwerdeführers vom XXXX .05.2016 sowie vom XXXX .05.2016* Zwei Empfehlungsschreiben zweier Bekannten des Beschwerdeführers vom römisch 40 .05.2016 sowie vom römisch 40 .05.2016 1.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.06.2016 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei. Zu seinem Leben in Ghana brachte er vor, in Accra geboren und von seinem sechsten bis zu seinem
- Lebensjahr die Schule besucht und mit einem "Zertifikat" abgeschlossen zu haben. Anschließend habe er zwei Jahre lang die technische Schule in XXXX besucht. In der Folge habe drei Jahre lang Arbeit gesucht und ab dem Jahr 2000 habe er in Accra als LKW-Fahrer gearbeitet und letztlich im Jahr 2005 die Ausbildung zum LKW-Fahrer abgeschlossen. Nachdem er keine Anstellung finden habe können, sei der Beschwerdeführer von einem Fitnessstudio als Trainer aufgenommen worden, wo er bis 2013 gearbeitet habe. Weiters gab er an, dass er der Volksgruppe der Akyem und der christlichen Religion angehöre. Seinen Reisepass habe er während seiner Flucht verloren. Über Nachfrage, wo seine Heiratsurkunde sei, da er angegeben habe, standesamtlich verheiratet zu sein, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine Heiratsurkunde habe und nicht standesamtlich verheiratet sei. Sein Vater sei im Jahr 2013 verstorben und seine Mutter und seine jüngere Schwester würden im Herkunftsland leben; wo sein älterer Bruder aufhältig sei, wisse die Familie nicht. Seine Mutter habe Eis verkauft und sei nunmehr zu alt, um zu arbeiten. Sie lebe im Haus der Familie in XXXX . Seine Schwester habe eine Gastgewerbeschule besucht und habe in XXXX gearbeitet. Seine Ehefrau stamme von der Elfenbeinküste und lebe wieder dort bei ihrer Großmutter. Der Beschwerdeführer habe am XXXX .06.2013 den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe die letzte Nacht vor seiner Ausreise bei einem Freund verbracht. Er kommuniziere über Facebook mit einem Freund in Ghana, der den Kontakt zu seiner Mutter herstelle. Mit seiner Ehefrau habe er telefonischen Kontakt, die ihm mitgeteilt habe, dass es seiner Tochter gut gehe.1.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.06.2016 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei. Zu seinem Leben in Ghana brachte er vor, in Accra geboren und von seinem sechsten bis zu seinem
- Lebensjahr die Schule besucht und mit einem "Zertifikat" abgeschlossen zu haben. Anschließend habe er zwei Jahre lang die technische Schule in römisch 40 besucht. In der Folge habe drei Jahre lang Arbeit gesucht und ab dem Jahr 2000 habe er in Accra als LKW-Fahrer gearbeitet und letztlich im Jahr 2005 die Ausbildung zum LKW-Fahrer abgeschlossen. Nachdem er keine Anstellung finden habe können, sei der Beschwerdeführer von einem Fitnessstudio als Trainer aufgenommen worden, wo er bis 2013 gearbeitet habe. Weiters gab er an, dass er der Volksgruppe der Akyem und der christlichen Religion angehöre. Seinen Reisepass habe er während seiner Flucht verloren. Über Nachfrage, wo seine Heiratsurkunde sei, da er angegeben habe, standesamtlich verheiratet zu sein, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine Heiratsurkunde habe und nicht standesamtlich verheiratet sei. Sein Vater sei im Jahr 2013 verstorben und seine Mutter und seine jüngere Schwester würden im Herkunftsland leben; wo sein älterer Bruder aufhältig sei, wisse die Familie nicht. Seine Mutter habe Eis verkauft und sei nunmehr zu alt, um zu arbeiten. Sie lebe im Haus der Familie in römisch 40 . Seine Schwester habe eine Gastgewerbeschule besucht und habe in römisch 40 gearbeitet. Seine Ehefrau stamme von der Elfenbeinküste und lebe wieder dort bei ihrer Großmutter. Der Beschwerdeführer habe am römisch 40 .06.2013 den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe die letzte Nacht vor seiner Ausreise bei einem Freund verbracht. Er kommuniziere über Facebook mit einem Freund in Ghana, der den Kontakt zu seiner Mutter herstelle. Mit seiner Ehefrau habe er telefonischen Kontakt, die ihm mitgeteilt habe, dass es seiner Tochter gut gehe. Die Fragen, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland vorbestraft bzw. inhaftiert gewesen sei oder Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe, ob eine aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahme oder Strafanzeige gegen ihn bestehe und ob er jemals politisch tätig gewesen sei, verneinte er jeweils. Er sei Mitglied der XXXX (= XXXX ) gewesen, weswegen er keine Probleme gehabt habe. Er habe weder aufgrund seines christlichen Glaubens noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Akyem Probleme gehabt. Allerdings habe er Probleme mit Privatpersonen, die ihn umbringen hätten wollten.Die Fragen, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland vorbestraft bzw. inhaftiert gewesen sei oder Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe, ob eine aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahme oder Strafanzeige gegen ihn bestehe und ob er jemals politisch tätig gewesen sei, verneinte er jeweils. Er sei Mitglied der römisch 40 (= römisch 40 ) gewesen, weswegen er keine Probleme gehabt habe. Er habe weder aufgrund seines christlichen Glaubens noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Akyem Probleme gehabt. Allerdings habe er Probleme mit Privatpersonen, die ihn umbringen hätten wollten. Er habe ein Problem mit den "Landguards" und führte dezidiert zum Fluchtgrund befragt zusammengefasst aus, dass der "König" den Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter beauftragt habe bei einem Grundstück des "Königs" nachzusehen, ob alles in Ordnung sei. Als sie zu diesem Grundstück gekommen seien, hätten sie insgesamt acht Männer gesehen. Unmittelbar nachdem sie dort gewesen seien, seien sie von diesen Männern geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei an der Schulter getroffen worden. Er habe sich befreien können, sei durch den Busch gelaufen und habe es geschafft an den Ort, wo der "König" gewohnt habe, zu kommen. Er habe dem "König" von dem Vorfall berichtet und sei der "König" mit dem Beschwerdeführer zur Polizeistation gegangen, um den Vorfall zu melden. Weil es schon vorher Vorfälle mit "Landguards" gegeben habe, habe die Polizei nichts unternehmen wollen, weil bereits einmal zwei Polizisten getötet worden seien und daher wolle die Polizei nichts mit den "Landguards" zu tun haben. Als ihnen dies mitgeteilt worden sei, habe der "König" dem Beschwerdeführer geraten den Ort zu verlassen. Seine einzige Möglichkeit, sich zu verstecken, sei der Besuch bei einem Freund in XXXX . Im Nachhinein sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass zwei seiner Mitarbeiter mit Buschmessern geschlagen und verletzt worden seien. Er sei daher aus Angst um sein Leben geflüchtet. Seine Frau habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die "Landguards" bei ihnen zuhause alles zerstört und seinen Vater zu Boden gestoßen hätten. Weil sein Vater Herzprobleme gehabt habe, sei er ins Spital gebracht worden und habe es nicht überlebt. Während der Beschwerdeführer in XXXX gewesen sei, habe er anonyme Anrufe erhalten, in denen ihm gesagt worden sei, dass "sie" den Beschwerdeführer finden würden, auch wenn es 100 Jahre dauern würde. Dies sei der Grund, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Weitere Gründe habe er nicht. Im Fall einer Rückkehr glaube er, dass er in Ghana gefunden und getötet werde. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass sich der Vorfall am XXXX .06.2013 ereignet habe. Von XXXX .06.2013 bis XXXX .07.2013 habe er sich bei einem Freund versteckt. In der Zeit von XXXX .06.2013 bis XXXX .06.2013 habe der Beschwerdeführer "normal" gearbeitet und auch zuhause gewohnt. In dieser Zeit sei es zu keinen Vorfällen, Übergriffen oder Verfolgungshandlungen durch die "Landguards" gekommen.Er habe ein Problem mit den "Landguards" und führte dezidiert zum Fluchtgrund befragt zusammengefasst aus, dass der "König" den Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter beauftragt habe bei einem Grundstück des "Königs" nachzusehen, ob alles in Ordnung sei. Als sie zu diesem Grundstück gekommen seien, hätten sie insgesamt acht Männer gesehen. Unmittelbar nachdem sie dort gewesen seien, seien sie von diesen Männern geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei an der Schulter getroffen worden. Er habe sich befreien können, sei durch den Busch gelaufen und habe es geschafft an den Ort, wo der "König" gewohnt habe, zu kommen. Er habe dem "König" von dem Vorfall berichtet und sei der "König" mit dem Beschwerdeführer zur Polizeistation gegangen, um den Vorfall zu melden. Weil es schon vorher Vorfälle mit "Landguards" gegeben habe, habe die Polizei nichts unternehmen wollen, weil bereits einmal zwei Polizisten getötet worden seien und daher wolle die Polizei nichts mit den "Landguards" zu tun haben. Als ihnen dies mitgeteilt worden sei, habe der "König" dem Beschwerdeführer geraten den Ort zu verlassen. Seine einzige Möglichkeit, sich zu verstecken, sei der Besuch bei einem Freund in römisch 40 . Im Nachhinein sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass zwei seiner Mitarbeiter mit Buschmessern geschlagen und verletzt worden seien. Er sei daher aus Angst um sein Leben geflüchtet. Seine Frau habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die "Landguards" bei ihnen zuhause alles zerstört und seinen Vater zu Boden gestoßen hätten. Weil sein Vater Herzprobleme gehabt habe, sei er ins Spital gebracht worden und habe es nicht überlebt. Während der Beschwerdeführer in römisch 40 gewesen sei, habe er anonyme Anrufe erhalten, in denen ihm gesagt worden sei, dass "sie" den Beschwerdeführer finden würden, auch wenn es 100 Jahre dauern würde. Dies sei der Grund, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Weitere Gründe habe er nicht. Im Fall einer Rückkehr glaube er, dass er in Ghana gefunden und getötet werde. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass sich der Vorfall am römisch 40 .06.2013 ereignet habe. Von römisch 40 .06.2013 bis römisch 40 .07.2013 habe er sich bei einem Freund versteckt. In der Zeit von römisch 40 .06.2013 bis römisch 40 .06.2013 habe der Beschwerdeführer "normal" gearbeitet und auch zuhause gewohnt. In dieser Zeit sei es zu keinen Vorfällen, Übergriffen oder Verfolgungshandlungen durch die "Landguards" gekommen. Zu seiner Integration brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich keine Verwandten habe. Er habe einen Deutschkurs besucht. Er sei arbeitsfähig, verrichte ehrenamtliche Tätigkeiten und sei Mitglied in einem Verein namens " XXXX ". Er habe in Österreich weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine ghanaische Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX .02.2016, in Kopie vor.Zu seiner Integration brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich keine Verwandten habe. Er habe einen Deutschkurs besucht. Er sei arbeitsfähig, verrichte ehrenamtliche Tätigkeiten und sei Mitglied in einem Verein namens " römisch 40 ". Er habe in Österreich weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine ghanaische Geburtsurkunde, ausgestellt am römisch 40 .02.2016, in Kopie vor. Weiters langten am 01.07.2016 sowie am 28.07.2016 nachstehende Unterlagen beim Bundesamt ein: * Bestätigung vom XXXX .05.2016 betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers am wöchentlichen " XXXX " im Zeitraum vom XXXX .05.2016 bis XXXX .05.2016;* Bestätigung vom römisch 40 .05.2016 betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers am wöchentlichen " römisch 40 " im Zeitraum vom römisch 40 .05.2016 bis römisch 40 .05.2016; * Nachweis über die freiwillige Tätigkeit des Beschwerdeführers im Ausmaß von drei Stunden vom XXXX .06.2016;* Nachweis über die freiwillige Tätigkeit des Beschwerdeführers im Ausmaß von drei Stunden vom römisch 40 .06.2016; * Bestätigung vom XXXX .06.2016 betreffend die Teilnahme am " XXXX " im Zeitraum vom XXXX .05.2016 bis XXXX .06.2016 und* Bestätigung vom römisch 40 .06.2016 betreffend die Teilnahme am " römisch 40 " im Zeitraum vom römisch 40 .05.2016 bis römisch 40 .06.2016 und * Bestätigung vom XXXX .07.2016 betreffend die ehrenamtliche Mitarbeit beim " XXXX " im Zeitraum von XXXX .07.2016 bis XXXX .07.2016* Bestätigung vom römisch 40 .07.2016 betreffend die ehrenamtliche Mitarbeit beim " römisch 40 " im Zeitraum von römisch 40 .07.2016 bis römisch 40 .07.2016
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch fünf). In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ghana sei, der Volksgruppe der Akyem angehöre und Christ sei. Seine Identität könne nicht festgestellt werden. Er sei volljährig, und leide an keiner lebensbedrohlichen, behandlungsbedürftigen Krankheit. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates folgerte die belangte Behörde, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Verfolgung durch staatliche Organe oder, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit unterliege, nicht festgestellt werden habe können. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er spreche weder Deutsch noch seien Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig. Er habe weder in finanzieller oder in sozialer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht noch hätten familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen festgestellt werden können. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen und würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Rückkehrentscheidung nach Ghana entgegenstünden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 21 bis 36 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Ghana. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können, da die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie einer Geburtsurkunde, ausgestellt in Ghana, jeder Glaubwürdigkeit entbehren, da diese als Fotodokument ausgedruckt worden und keine Kopie eines Originaldokumentes sei. Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit würden sich auf die glaubhaften Angaben und dem damit übereinstimmenden Erscheinungsbild des Beschwerdeführers stützen. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seiner religiösen Zugehörigkeit würden sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen ergeben. Der Beschwerdeführer sei nicht standesamtlich, jedoch traditionell verheiratet; dies habe sich letztlich aus seinen eigenen Angaben ergeben. Dass der Beschwerdeführer gesund sei, ergebe sich aus seinen Angaben im Verfahren. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Befragungen angegeben habe, dass er sein Heimatland aufgrund eines privaten Konfliktes verlassen habe. Dieser Konflikt beruhe darauf, dass der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Fitnesstrainer noch eine private Anstellung als Bodyguard bei einem regionalen "König" gehabt habe. Im Zuge eines Nachbarschaftsstreits zwischen zwei Landbesitzern sei er in seiner privaten Zusatzfunktion in einen Streit verwickelt worden, bei dem es auch zu Handgreiflichkeiten gekommen und Personen verletzt worden seien. Allerdings habe der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens divergierende Angaben getätigt, die er damit zu rechtfertigen versucht habe, indem er angegeben habe, dass der Dolmetscher seine Schilderungen falsch verstanden und auch falsch übersetzt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Vorfälle betreffend den Überfall auf sein Haus, zu seinem Vater als auch zu seinem Freund, bei dem er gewohnt haben wolle, als auch zu seiner Ausreise nicht genau und detailliert schildern können. In diesem Zusammenhang hätten sich Widersprüche ergeben und habe der Beschwerdeführer kein durchgehendes Bild einer möglichen Verfolgung seiner Person aufzeigen können. Alle relevanten Aussagen zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf eine falsche Übersetzung dementiert, wobei darauf verwiesen werde, dass der Beschwerdeführer bei jeder Befragung und Einvernahme auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und der Rückübersetzung hingewiesen worden sei und dies auch jeweils mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht würden wie ein einstudiertes Konstrukt erscheinen und seine Glaubwürdigkeit in keinem ausreichenden Maß untermauern. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers habe sich demnach nicht ergeben und sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Behörde hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zu täuschen versucht habe. Andere asylrelevante Umstände habe der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch hätten sich solche ergeben. Zudem habe sich eine objektive Bedrohung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nicht ergeben. Seinen eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatland weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Nach dem Beschwerdeführer werde nicht gefahndet und er gehöre keiner politischen Partei an. Auch aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme dargelegt. Hinsichtlich seiner geäußerten Furcht im Fall einer Rückkehr durch die Männer der Nachbargemeinde getötet zu werden, sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass seine Schilderungen in Bezug auf den gesamten Vorfall nicht nachvollziehbar gewesen seien und er sich mehrfach widersprochen habe. Zu den Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben folgerte die Behörde, dass der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seiner Mutter, die in einem Haus seiner Familie wohne, stehe. Seine Ehefrau und seine Tochter würden in der Elfenbeinküste, dem Herkunftsland seiner Frau, leben. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und habe nicht festgestellt werden können, dass er im Fall der Rückkehr nach Ghana in eine die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Er habe glaubhaft angegeben, im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder Verwandten zu verfügen. Der Beschwerdeführer habe keine Integrationsmaßnahmen gesetzt. Er weise keinerlei Deutschkenntnisse auf, was ihm im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet durchaus zumutbar gewesen wäre. Des Weitern habe er am XXXX .07.2016 eine andere Person zu seinem Deutschtest gesandt und somit vorsätzlich einen Täuschungsversuch unternommen. Der Beschwerdeführer habe Empfehlungsschreiben, die allesamt von Mitgliedern seines Vereins stammen würden, vorgelegt. Eine schützenswerte Integrationsverfestigung habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt und habe eine solche auch aus sonstigen Umständen nicht abgeleitet werden können. Auch vor dem Hintergrund, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. eine Integration am Arbeitsmarkt eingeschränkt gegeben seien, sei insgesamt keine außergewöhnliche Integration vorhanden. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können, da die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie einer Geburtsurkunde, ausgestellt in Ghana, jeder Glaubwürdigkeit entbehren, da diese als Fotodokument ausgedruckt worden und keine Kopie eines Originaldokumentes sei. Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit würden sich auf die glaubhaften Angaben und dem damit übereinstimmenden Erscheinungsbild des Beschwerdeführers stützen. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seiner religiösen Zugehörigkeit würden sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen ergeben. Der Beschwerdeführer sei nicht standesamtlich, jedoch traditionell verheiratet; dies habe sich letztlich aus seinen eigenen Angaben ergeben. Dass der Beschwerdeführer gesund sei, ergebe sich aus seinen Angaben im Verfahren. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Befragungen angegeben habe, dass er sein Heimatland aufgrund eines privaten Konfliktes verlassen habe. Dieser Konflikt beruhe darauf, dass der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als Fitnesstrainer noch eine private Anstellung als Bodyguard bei einem regionalen "König" gehabt habe. Im Zuge eines Nachbarschaftsstreits zwischen zwei Landbesitzern sei er in seiner privaten Zusatzfunktion in einen Streit verwickelt worden, bei dem es auch zu Handgreiflichkeiten gekommen und Personen verletzt worden seien. Allerdings habe der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens divergierende Angaben getätigt, die er damit zu rechtfertigen versucht habe, indem er angegeben habe, dass der Dolmetscher seine Schilderungen falsch verstanden und auch falsch übersetzt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Vorfälle betreffend den Überfall auf sein Haus, zu seinem Vater als auch zu seinem Freund, bei dem er gewohnt haben wolle, als auch zu seiner Ausreise nicht genau und detailliert schildern können. In diesem Zusammenhang hätten sich Widersprüche ergeben und habe der Beschwerdeführer kein durchgehendes Bild einer möglichen Verfolgung seiner Person aufzeigen können. Alle relevanten Aussagen zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf eine falsche Übersetzung dementiert, wobei darauf verwiesen werde, dass der Beschwerdeführer bei jeder Befragung und Einvernahme auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und der Rückübersetzung hingewiesen worden sei und dies auch jeweils mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht würden wie ein einstudiertes Konstrukt erscheinen und seine Glaubwürdigkeit in keinem ausreichenden Maß untermauern. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers habe sich demnach nicht ergeben und sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Behörde hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zu täuschen versucht habe. Andere asylrelevante Umstände habe der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch hätten sich solche ergeben. Zudem habe sich eine objektive Bedrohung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nicht ergeben. Seinen eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatland weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Nach dem Beschwerdeführer werde nicht gefahndet und er gehöre keiner politischen Partei an. Auch aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme dargelegt. Hinsichtlich seiner geäußerten Furcht im Fall einer Rückkehr durch die Männer der Nachbargemeinde getötet zu werden, sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass seine Schilderungen in Bezug auf den gesamten Vorfall nicht nachvollziehbar gewesen seien und er sich mehrfach widersprochen habe. Zu den Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben folgerte die Behörde, dass der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seiner Mutter, die in einem Haus seiner Familie wohne, stehe. Seine Ehefrau und seine Tochter würden in der Elfenbeinküste, dem Herkunftsland seiner Frau, leben. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und habe nicht festgestellt werden können, dass er im Fall der Rückkehr nach Ghana in eine die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Er habe glaubhaft angegeben, im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder Verwandten zu verfügen. Der Beschwerdeführer habe keine Integrationsmaßnahmen gesetzt. Er weise keinerlei Deutschkenntnisse auf, was ihm im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet durchaus zumutbar gewesen wäre. Des Weitern habe er am römisch 40 .07.2016 eine andere Person zu seinem Deutschtest gesandt und somit vorsätzlich einen Täuschungsversuch unternommen. Der Beschwerdeführer habe Empfehlungsschreiben, die allesamt von Mitgliedern seines Vereins stammen würden, vorgelegt. Eine schützenswerte Integrationsverfestigung habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt und habe eine solche auch aus sonstigen Umständen nicht abgeleitet werden können. Auch vor dem Hintergrund, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. eine Integration am Arbeitsmarkt eingeschränkt gegeben seien, sei insgesamt keine außergewöhnliche Integration vorhanden. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. unter Verweis auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Zur individuellen Situation und zur allgemeinen Lage in Ghana stellte die Behörde fest, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Amtswissen ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer in Ghana der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass unter realer Gefahr eine ausreichend substanziierte und nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen sei. Es müssten sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Die bloße Möglichkeit reiche nicht aus. Somit liege im Fall einer Abschiebung kein Verstoß gegen Art 3 EMRK vor. Abgesehen davon werde auf die Länderfeststellungen hingewiesen, wonach die medizinische Grundversorgung in Ghana gegeben sei. Wenngleich sich die Situation im Fall einer Rückkehr schwierig gestalten könne, sei dennoch in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in Ghana, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden könne. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verwandte und Bekannte habe, die ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen würden und eine Unterbringung des Beschwerdeführers somit gewährleistet sei. Zudem habe der Beschwerdeführer laut eigener Angaben eine gute Schulbildung. Daher sei es ihm auch möglich und zumutbar sich selbst zu versorgen, auch wenn es sich zu Beginn lediglich um Gelegenheitsjobs handeln sollte. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie nicht unterstützt werden würde, könne er insbesondere durch humanitäre Organisationen oder Missionsstationen Unterstützung finden. Abgesehen davon bestehe die Möglichkeit im Rahmen der freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützung zu erhalten. Auch sonst seien keine Umstände hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Im gegenständlichen Fall sei bei Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen festzustellen, dass keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes vorlägen, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe weder Verwandte, Familienangehörige oder Lebenspartner in Österreich, sodass davon auszugehen sei, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Der Beschwerdeführer sei im August 2013 illegal und somit rechtswidrig eingereist. Sein nunmehriger Aufenthalt sei lediglich aufgrund seines Asylverfahrens legalisiert. Es seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Der Eingriff in sein Privatleben werde aufgrund des Umstandes, dass er den Großteil seines bisherigen Lebens in Ghana verbracht habe und die gängige Sprache seines Herkunftsstaates spreche, relativiert, weshalb unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation in Österreich ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt werde. Letztlich wurde zu den Spruchpunkten IV. und V. ausgeführt, dass der Beschwerde gegen diesen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt werde, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu den sicheren Herkunftsstaaten zähle. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und dem Beschwerdeführer keine reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. unter Verweis auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Zur individuellen Situation und zur allgemeinen Lage in Ghana stellte die Behörde fest, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Amtswissen ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer in Ghana der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass unter realer Gefahr eine ausreichend substanziierte und nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen sei. Es müssten sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Die bloße Möglichkeit reiche nicht aus. Somit liege im Fall einer Abschiebung kein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK vor. Abgesehen davon werde auf die Länderfeststellungen hingewiesen, wonach die medizinische Grundversorgung in Ghana gegeben sei. Wenngleich sich die Situation im Fall einer Rückkehr schwierig gestalten könne, sei dennoch in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in Ghana, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden könne. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verwandte und Bekannte habe, die ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen würden und eine Unterbringung des Beschwerdeführers somit gewährleistet sei. Zudem habe der Beschwerdeführer laut eigener Angaben eine gute Schulbildung. Daher sei es ihm auch möglich und zumutbar sich selbst zu versorgen, auch wenn es sich zu Beginn lediglich um Gelegenheitsjobs handeln sollte. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie nicht unterstützt werden würde, könne er insbesondere durch humanitäre Organisationen oder Missionsstationen Unterstützung finden. Abgesehen davon bestehe die Möglichkeit im Rahmen der freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützung zu erhalten. Auch sonst seien keine Umstände hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Im gegenständlichen Fall sei bei Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen festzustellen, dass keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes vorlägen, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe weder Verwandte, Familienangehörige oder Lebenspartner in Österreich, sodass davon auszugehen sei, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führe. Der Beschwerdeführer sei im August 2013 illegal und somit rechtswidrig eingereist. Sein nunmehriger Aufenthalt sei lediglich aufgrund seines Asylverfahrens legalisiert. Es seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Der Eingriff in sein Privatleben werde aufgrund des Umstandes, dass er den Großteil seines bisherigen Lebens in Ghana verbracht habe und die gängige Sprache seines Herkunftsstaates spreche, relativiert, weshalb unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation in Österreich ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt werde. Letztlich wurde zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. ausgeführt, dass der Beschwerde gegen diesen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt werde, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu den sicheren Herkunftsstaaten zähle. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und dem Beschwerdeführer keine reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 24.08.2016 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erstbefragung lediglich eine kursorische Befragung zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates beinhalte und eine detailgetreue Befragung nach der Zulassung des Verfahrens vor dem jeweiligen Bundesamt zu erfolgen habe. Aufgrund dieser Tatsache sei dem Inhalt der Erstbefragung keine übergeordnete Bedeutung beizumessen. Bei lebensnaher Betrachtung sei es durchaus nachvollziehbar, dass derartige Divergenzen hinsichtlich einzelner Punkte auftreten würden. Die erstinstanzliche Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Behörde hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zu täuschen und werde dieser Argumentation entschieden entgegentreten. In ihrer Beweiswürdigung hätte die Behörde umfassend darlegen müssen aufgrund welcher Fakten, Widersprüche und Ungereimtheiten sie zu dem Ergebnis der Unglaubwürdigkeit der Aussagen gelangt sei. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass es Stammesstreitigkeiten gebe und diese auch schon Todesopfer gefordert hätten. Die Lage habe sich zwar verbessert, eine baldige Lösung dieser Konflikte sei jedoch nicht zu erwarten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeige, dass die Polizei in Ghana trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht willig sei, dem Beschwerdeführer gegen die Übergriffe der "Landguards" zu helfen, zumal der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem "König" unmittelbar nach dem Vorfall Hilfe bei der Polizei gesucht habe. Dies entspreche durchaus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten. Zudem sei außer Acht gelassen worden, dass der Beschwerdeführer seit gut drei Jahren in Österreich aufhältig und ihm in diesem Zeitraum eine durchaus passable Integration gelungen sei. Es möge zwar zutreffen, dass der Täuschungsversuch im Raum stehe, jedoch bestreite der Beschwerdeführer diesen vehement und gelte bis zum diesbezüglich abgeschossenen Strafverfahren die Unschuldsvermutung. Zugunsten des Beschwerdeführers sei zu werten, dass er auf selbständiger Basis als Zeitungskolporteur tätig und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft selbst versichert sei, woraus sein Wille und seine Fähigkeit für seinen Lebensunterhalt in Österreich selbst aufzukommen und jedenfalls ein tauglicher Ansatz einer beruflichen Integration, geschlossen werden könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer Unterstützungsschreiben beigebracht; darunter ein Schreiben einer Frau mit der der Beschwerdeführer seit zwei Jahren eine Beziehung führe. Auch habe der Beschwerdeführer Bestätigungen hinsichtlich seiner in unregelmäßigen Abständen verrichteten Tätigkeit beim XXXX vorgelegt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 24.08.2016 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erstbefragung lediglich eine kursorische Befragung zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates beinhalte und eine detailgetreue Befragung nach der Zulassung des Verfahrens vor dem jeweiligen Bundesamt zu erfolgen habe. Aufgrund dieser Tatsache sei dem Inhalt der Erstbefragung keine übergeordnete Bedeutung beizumessen. Bei lebensnaher Betrachtung sei es durchaus nachvollziehbar, dass derartige Divergenzen hinsichtlich einzelner Punkte auftreten würden. Die erstinstanzliche Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Behörde hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zu täuschen und werde dieser Argumentation entschieden entgegentreten. In ihrer Beweiswürdigung hätte die Behörde umfassend darlegen müssen aufgrund welcher Fakten, Widersprüche und Ungereimtheiten sie zu dem Ergebnis der Unglaubwürdigkeit der Aussagen gelangt sei. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass es Stammesstreitigkeiten gebe und diese auch schon Todesopfer gefordert hätten. Die Lage habe sich zwar verbessert, eine baldige Lösung dieser Konflikte sei jedoch nicht zu erwarten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeige, dass die Polizei in Ghana trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht willig sei, dem Beschwerdeführer gegen die Übergriffe der "Landguards" zu helfen, zumal der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem "König" unmittelbar nach dem Vorfall Hilfe bei der Polizei gesucht habe. Dies entspreche durchaus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten. Zudem sei außer Acht gelassen worden, dass der Beschwerdeführer seit gut drei Jahren in Österreich aufhältig und ihm in diesem Zeitraum eine durchaus passable Integration gelungen sei. Es möge zwar zutreffen, dass der Täuschungsversuch im Raum stehe, jedoch bestreite der Beschwerdeführer diesen vehement und gelte bis zum diesbezüglich abgeschossenen Strafverfahren die Unschuldsvermutung. Zugunsten des Beschwerdeführers sei zu werten, dass er auf selbständiger Basis als Zeitungskolporteur tätig und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft selbst versichert sei, woraus sein Wille und seine Fähigkeit für seinen Lebensunterhalt in Österreich selbst aufzukommen und jedenfalls ein tauglicher Ansatz einer beruflichen Integration, geschlossen werden könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer Unterstützungsschreiben beigebracht; darunter ein Schreiben einer Frau mit der der Beschwerdeführer seit zwei Jahren eine Beziehung führe. Auch habe der Beschwerdeführer Bestätigungen hinsichtlich seiner in unregelmäßigen Abständen verrichteten Tätigkeit beim römisch 40 vorgelegt.
- Mit Beschluss des Bundesveraltungsgerichtes vom 02.09.2016, Zl. W235 2133793-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesveraltungsgerichtes vom 02.09.2016, Zl. W235 2133793-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 09.09.2016, am 21.11.2016 sowie am 02.08.2017 langten folgende Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein: * Bestätigung vom XXXX .08.2016 betreffend die Anmeldung des Beschwerdeführers für das " XXXX " im Zeitraum vom XXXX .09.2016 bis zum XXXX .09.2016 und seine künftige freiwillige Mitarbeit im Rahmen einer Messe vom XXXX .09.2016 bis XXXX .09.2016;* Bestätigung vom römisch 40 .08.2016 betreffend die Anmeldung des Beschwerdeführers für das " römisch 40 " im Zeitraum vom römisch 40 .09.2016 bis zum römisch 40 .09.2016 und seine künftige freiwillige Mitarbeit im Rahmen einer Messe vom römisch 40 .09.2016 bis römisch 40 .09.2016; * Urkunde über die bedingte Strafnachsicht, der zu entnehmen ist, dass die mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .09.2016, GZ. XXXX , seit XXXX .09.2016 rechtskräftig, wegen § 231 Abs. 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wird;* Urkunde über die bedingte Strafnachsicht, der zu entnehmen ist, dass die mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .09.2016, GZ. römisch 40 , seit römisch 40 .09.2016 rechtskräftig, wegen Paragraph 231, Absatz 2, StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wird; * Nachweis über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen eines Gemeinschaftsprojektes vom XXXX .09.2016 und* Nachweis über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen eines Gemeinschaftsprojektes vom römisch 40 .09.2016 und * Unterstützungsschreiben, ausgestellt vom Obmann des Vereins " XXXX " vom XXXX .10.2016;* Unterstützungsschreiben, ausgestellt vom Obmann des Vereins " römisch 40 " vom römisch 40 .10.2016; * Unterstützungsschreiben vom XXXX .10.2016 betreffend eine ehrenamtliche Mitarbeit des Beschwerdeführers und* Unterstützungsschreiben vom römisch 40 .10.2016 betreffend eine ehrenamtliche Mitarbeit des Beschwerdeführers und * Prüfungsbestätigung ÖSD Zertifikat A2 vom XXXX .06.2017* Prüfungsbestätigung ÖSD Zertifikat A2 vom römisch 40 .06.2017
- Am 07.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Twi statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sich mit Schreiben vom 25.09.2017 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Eingangs der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass das Vertretungsverhältnisses zu seiner rechtsfreundlichen Vertreterin, die sich mit Fax vom 06.11.217 für die Teilnahme an der mündliche Verhandlung entschuldigte, aufrecht sei und er auch ohne seine rechtsfreundliche Vertreterin die Verhandlung durchführen wolle. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt habe er die Wahrheit gesagt und habe auch die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Die Niederschriften, welche die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt im Rahmen der Einvernahme mit dem Beschwerdeführer aufgenommen hätten, seien ihm rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer gab an, keine Identitätsdokumente aus seinem Herkunftsland zu besitzen. Zu seiner Person brachte er vor, dass er eine Frau und eine Tochter habe. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Ghana. Er gehöre der Volksgruppe Akyem Kwabeng an und sei Christ. Zu der Größe, den Traditionen und dem Verhältnis zum Staat, dem Siedlungsgebiet und der Repräsentanten seines Stammes befragt, gab er an, dass seine Volksgruppe in der Ostregion Ghanas angesiedelt sei. Die Frage, ob er in seiner Heimat Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner religiösen Überzeugung gehabt habe oder ob er mit anderen Stämmen Probleme gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er spreche Twi und Englisch. Zu den bereits mit der Ladung versandten Länderberichten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Ghana gab der Beschwerdeführer an, dass er selbst keine Stellungnahme abgeben wolle, dies jedoch mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin besprechen werde. Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Ghana brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Accra geboren und in XXXX aufgewachsen sei, wo er seine gesamte Schulzeit verbracht habe. Danach habe er bis vor seiner Ausreise in XXXX [Anm.: befindet sich im Großraum von Accra] gelebt. Der Beschwerdeführer habe bis auf fünf Tage in XXXX [Anm.: befindet sich im Großraum von Accra] an keinen anderen Ort gelebt. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, sein Kind und seine Frau würden noch leben. Seine Frau und seine Tochter seien zurück in die Elfenbeinküste gegangen. Zu seiner Mutter habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt und mit seiner Frau habe er zuletzt vor einem Jahr telefoniert. Sie habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass sie in ihr Dorf zurückgehen wolle. Ob sie dies tatsächlich getan habe, wisse er nicht. Seit damals habe er keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer habe die Telefonnummer seiner Frau, wobei er sie nicht anrufe, da das Telefonieren teuer sei. Hinzu komme, dass seine Frau immer traurig sei, wenn sie telefonieren, was er vermeiden wolle. Der Beschwerdeführer habe zuerst die Grundschule, danach die High School und folglich eine technische Schule besucht, wobei er seinen erlernten Beruf als Mechaniker nicht ausgeübt habe, sondern sei ab dem Jahr 2000 als Kipplasterfahrer für eine Baufirma tätig gewesen, womit er sein Geld verdient habe.Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Ghana brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Accra geboren und in römisch 40 aufgewachsen sei, wo er seine gesamte Schulzeit verbracht habe. Danach habe er bis vor seiner Ausreise in römisch 40 [Anm.: befindet sich im Großraum von Accra] gelebt. Der Beschwerdeführer habe bis auf fünf Tage in römisch 40 [Anm.: befindet sich im Großraum von Accra] an keinen anderen Ort gelebt. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, sein Kind und seine Frau würden noch leben. Seine Frau und seine Tochter seien zurück in die Elfenbeinküste gegangen. Zu seiner Mutter habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt und mit seiner Frau habe er zuletzt vor einem Jahr telefoniert. Sie habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass sie in ihr Dorf zurückgehen wolle. Ob sie dies tatsächlich getan habe, wisse er nicht. Seit damals habe er keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer habe die Telefonnummer seiner Frau, wobei er sie nicht anrufe, da das Telefonieren teuer sei. Hinzu komme, dass seine Frau immer traurig sei, wenn sie telefonieren, was er vermeiden wolle. Der Beschwerdeführer habe zuerst die Grundschule, danach die High School und folglich eine technische Schule besucht, wobei er seinen erlernten Beruf als Mechaniker nicht ausgeübt habe, sondern sei ab dem Jahr 2000 als Kipplasterfahrer für eine Baufirma tätig gewesen, womit er sein Geld verdient habe. Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich weder Verwandte habe noch in einer Lebensgemeinschaft lebe. Den Vorhalt, dass im Zuge des Verfahrens ein Schreiben einer Frau vorgelegt worden sei, woraus geschlossen werden könne, dass zwischen dieser Frau und dem Beschwerdeführer eine Beziehung bestünde, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass er keine Beziehung mit dieser Frau habe; sie seien nur befreundet. Derzeit habe er keine Arbeit, jedoch habe er früher Zeitungen verkauft. Mit der "weißen Karte" könne er nicht mehr arbeiten. Der Beschwerdeführer habe keine Aus- oder Weiterbildungen in Österreich absolviert. Er habe lediglich Sprachkurse besucht und das Zertifikat A2 erlangt. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer am sozialen Leben in Österreich teilnehme, gab er an, gelegentlich in einer Organisation, die andere Menschen unterstütze, zu helfen. Er habe viele Freunde und Bekannte in Österreich. Manchmal gehe er ins " XXXX " und er sei auch in seiner christlichen Gemeinde aktiv. Er sei illegal in Österreich eingereist und habe niemals ein anderes als das auf das Asylverfahren gegründete Aufenthaltsrecht gehabt. Dem Beschwerdeführer wurde der Strafregisterauszug vom 06.11.2017 vorgehalten, zudem er nichts sagen wolle. Nach Wiederholung des Vorhalts gab er nunmehr an, dass er verurteilt worden sei, weil im Zuge einer Prüfung sein Ausweis kontrolliert worden sei und die Prüferin gedacht habe, dass es sich hierbei nicht um den Ausweis des Beschwerdeführers handle. Es sei jedoch sein Ausweis gewesen und er habe mit der Prüferin gestritten. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich als Security arbeiten, da er in Ghana eine Ausbildung als Fitnesstrainer gemacht habe.Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich weder Verwandte habe noch in einer Lebensgemeinschaft lebe. Den Vorhalt, dass im Zuge des Verfahrens ein Schreiben einer Frau vorgelegt worden sei, woraus geschlossen werden könne, dass zwischen dieser Frau und dem Beschwerdeführer eine Beziehung bestünde, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass er keine Beziehung mit dieser Frau habe; sie seien nur befreundet. Derzeit habe er keine Arbeit, jedoch habe er früher Zeitungen verkauft. Mit der "weißen Karte" könne er nicht mehr arbeiten. Der Beschwerdeführer habe keine Aus- oder Weiterbildungen in Österreich absolviert. Er habe lediglich Sprachkurse besucht und das Zertifikat A2 erlangt. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer am sozialen Leben in Österreich teilnehme, gab er an, gelegentlich in einer Organisation, die andere Menschen unterstütze, zu helfen. Er habe viele Freunde und Bekannte in Österreich. Manchmal gehe er ins " römisch 40 " und er sei auch in seiner christlichen Gemeinde aktiv. Er sei illegal in Österreich eingereist und habe niemals ein anderes als das auf das Asylverfahren gegründete Aufenthaltsrecht gehabt. Dem Beschwerdeführer wurde der Strafregisterauszug vom 06.11.2017 vorgehalten, zudem er nichts sagen wolle. Nach Wiederholung des Vorhalts gab er nunmehr an, dass er verurteilt worden sei, weil im Zuge einer Prüfung sein Ausweis kontrolliert worden sei und die Prüferin gedacht habe, dass es sich hierbei nicht um den Ausweis des Beschwerdeführers handle. Es sei jedoch sein Ausweis gewesen und er habe mit der Prüferin gestritten. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich als Security arbeiten, da er in Ghana eine Ausbildung als Fitnesstrainer gemacht habe. Zu seiner Ausreise gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seinen Herkunftsstaat am 01.07.2013 verlassen habe und mit einem Auto nach Nigeria gefahren und von dort aus in die Türkei geflogen sei. Von der Türkei nach Österreich sei er mit einem Van gefahren. Dem Schlepper habe er nichts bezahlen müssen, weil er mit zwei Leuten aus Nigeria ausgereist sei, die "alles" übernommen hätten. Er sei mit seinem ghanaischen Reisepass geflogen, den er allerdings im Auto vergessen habe. Aufgefordert seine Fluchtgründe chronologisch und mit Nennung der Namen der wesentlichen Orte und handelnden Personen zu schildern, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass er damals in erster Linie im Fitnessstudio, aber ab und zu auch für den "König" gearbeitet habe. Es habe einen Konflikt zwischen seinem und einem anderen "König" gegeben. Sein "König" habe an einen Dritten Land verkauft und der Käufer habe zu bauen begonnen. Als dieser am nächsten Tag gekommen sei, sei das Fundament zerstört gewesen. Daraufhin habe der "König" den Beschwerdeführer und seine Kollegen gerufen. Insgesamt seien sie zu fünft gewesen. Als sie dorthin gekommen seien, hätten sie gesehen, dass die Leute aus der anderen Ortschaft mit Messern bewaffnet gewesen seien. Diese Leute hätten den Spitznamen "Landguards". Diese Leute hätten sie gefragt, was sie hier machen würden, woraufhin sie gesagt hätten, dass sie von ihrem "König" geschickt worden seien. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer und dessen Kollegen gesagt worden, sie müssten schnell weggehen, sonst würde etwas passieren. Dann seien sie attackiert worden. Diese Attacke habe etwas außerhalb der Ortschaft im Busch stattgefunden und hätten sie sich dagegen wehren müssen, weil sie sonst umgebracht worden wären. Jemand habe den Beschwerdeführer mit einem Stück Holz an der rechten Schulter attackiert. Dann sei dieser [gemeint: der Angreifer des Beschwerdeführers] von jemandem aus der Gruppe des Beschwerdeführers angegriffen worden und umgefallen. Daher sei dem Beschwerdeführer die Flucht aus dem Busch gelungen und er sei zum "König" gegangen. Nachdem er weggelaufen sei, habe er seine vier Kollegen nicht mehr gesehen. Daraufhin sei der "König" gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zur Polizei gegangen. Sie hätten den Polizisten berichtet, was im Busch passiert sei und ihnen sei von der Polizei gesagt worden, dass es mit diesen "Landguards" immer Probleme gebe und dass die Polizei nichts tun könne. Diese "Landguards" hätten bereits zwei Polizisten umgebracht und sei es sehr schwer gegen sie anzukommen. Der "König" habe gesagt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Kollegen verstecken müssten, weil es ein Problem zwischen ihm und dem anderen "König" gebe. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, dass ein Polizist umgebracht worden sei, gab er an, dass es zwei Polizisten gewesen wären und es falsch notiert worden sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am XXXX .06.2013, der Tag an dem alles passiert sei, nach Hause gekommen sei. Danach sei alles ruhig gewesen. Er sei auch weiter in sein Fitnessstudio gegangen, habe jedoch keinen Kontakt zu seinen vier Kollegen gehabt. Eines Tages sei er in der Stadt gewesen, als er von seiner Frau angerufen worden sei, die ihm berichtet habe, dass Leute zu ihnen ins Haus gekommen seien, die den Beschwerdeführer gesucht und alles kaputt gemacht hätten. Sie hätten auch seinen Vater, der Herzprobleme gehabt habe, geschubst und seiner Frau angedroht, sie zu vergewaltigen. Dann habe der Beschwerdeführer einen Freund angerufen und diesem berichtet, was bei ihm zu Hause passiert sei. Da er nicht nach Hause habe gehen können, sei er zu seinem Freund nach XXXX gefahren. Dort habe er einen Anruf erhalten, in dem ihm gesagt worden sei, dass "sie" den Beschwerdeführer, selbst wenn es 100 Jahre dauern sollte, finden würden. Als er die Nummer zurückgerufen habe, habe niemand abgehoben. Da er nicht immer in der Wohnung versteckt habe bleiben wollen, sei er zu seinem Freund nach Nigeria gefahren.Aufgefordert seine Fluchtgründe chronologisch und mit Nennung der Namen der wesentlichen Orte und handelnden Personen zu schildern, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass er damals in erster Linie im Fitnessstudio, aber ab und zu auch für den "König" gearbeitet habe. Es habe einen Konflikt zwischen seinem und einem anderen "König" gegeben. Sein "König" habe an einen Dritten Land verkauft und der Käufer habe zu bauen begonnen. Als dieser am nächsten Tag gekommen sei, sei das Fundament zerstört gewesen. Daraufhin habe der "König" den Beschwerdeführer und seine Kollegen gerufen. Insgesamt seien sie zu fünft gewesen. Als sie dorthin gekommen seien, hätten sie gesehen, dass die Leute aus der anderen Ortschaft mit Messern bewaffnet gewesen seien. Diese Leute hätten den Spitznamen "Landguards". Diese Leute hätten sie gefragt, was sie hier machen würden, woraufhin sie gesagt hätten, dass sie von ihrem "König" geschickt worden seien. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer und dessen Kollegen gesagt worden, sie müssten schnell weggehen, sonst würde etwas passieren. Dann seien sie attackiert worden. Diese Attacke habe etwas außerhalb der Ortschaft im Busch stattgefunden und hätten sie sich dagegen wehren müssen, weil sie sonst umgebracht worden wären. Jemand habe den Beschwerdeführer mit einem Stück Holz an der rechten Schulter attackiert. Dann sei dieser [gemeint: der Angreifer des Beschwerdeführers] von jemandem aus der Gruppe des Beschwerdeführers angegriffen worden und umgefallen. Daher sei dem Beschwerdeführer die Flucht aus dem Busch gelungen und er sei zum "König" gegangen. Nachdem er weggelaufen sei, habe er seine vier Kollegen nicht mehr gesehen. Daraufhin sei der "König" gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zur Polizei gegangen. Sie hätten den Polizisten berichtet, was im Busch passiert sei und ihnen sei von der Polizei gesagt worden, dass es mit diesen "Landguards" immer Probleme gebe und dass die Polizei nichts tun könne. Diese "Landguards" hätten bereits zwei Polizisten umgebracht und sei es sehr schwer gegen sie anzukommen. Der "König" habe gesagt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Kollegen verstecken müssten, weil es ein Problem zwischen ihm und dem anderen "König" gebe. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, dass ein Polizist umgebracht worden sei, gab er an, dass es zwei Polizisten gewesen wären und es falsch notiert worden sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am römisch 40 .06.2013, der Tag an dem alles passiert sei, nach Hause gekommen sei. Danach sei alles ruhig gewesen. Er sei auch weiter in sein Fitnessstudio gegangen, habe jedoch keinen Kontakt zu seinen vier Kollegen gehabt. Eines Tages sei er in der Stadt gewesen, als er von seiner Frau angerufen worden sei, die ihm berichtet habe, dass Leute zu ihnen ins Haus gekommen seien, die den Beschwerdeführer gesucht und alles kaputt gemacht hätten. Sie hätten auch seinen Vater, der Herzprobleme gehabt habe, geschubst und seiner Frau angedroht, sie zu vergewaltigen. Dann habe der Beschwerdeführer einen Freund angerufen und diesem berichtet, was bei ihm zu Hause passiert sei. Da er nicht nach Hause habe gehen können, sei er zu seinem Freund nach römisch 40 gefahren. Dort habe er einen Anruf erhalten, in dem ihm gesagt worden sei, dass "sie" den Beschwerdeführer, selbst wenn es 100 Jahre dauern sollte, finden würden. Als er die Nummer zurückgerufen habe, habe niemand abgehoben. Da er nicht immer in der Wohnung versteckt habe bleiben wollen, sei er zu seinem Freund nach Nigeria gefahren. Obwohl der "König" ihm geraten habe sich zu verstecken, sei er trotzdem in das Fitnessstudio gegangen, da er nicht gedacht habe, dass etwas passieren würde. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, dass er Ghana aufgrund des Anrufs verlassen habe, in welchem ihm mit dem Tod gedroht worden sei und nicht, weil er die Wohnung nicht verlassen habe können, gab er an, dass ihn "diese Leute" immer angerufen und mit dem Tod bedroht hätten. Da er nicht immer in der Wohnung seines Freundes bleiben habe können, sei er nach Nigeria ausgereist. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal in Dansoman bedroht worden. Beim zweiten Mal sei ihm gesagt worden, dass es besser sei, wenn er sich verstecke, aber "sie" würden ihn sicher kriegen. Zu den näheren Umständen der tätlichen Auseinandersetzung befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er von den Auseinandersetzung nichts mitbekommen habe. Als er in Nigeria gewesen sei, habe er telefonisch erfahren, dass zwei Personen verletzt worden seien. Eine Person der Gegenseite sei schwer verletzt worden. Sein Kollege habe jemanden von der Gegenseite mit einem Holz geschlagen und schwer verletzt, sodass sie weglaufen hätten können. Ob der Beschwerdeführer jemanden verletzt habe, könne er nicht sagen, da es ein Durcheinander gewesen sei. Den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung gesagt habe, dass er nach der Auseinandersetzung einen Anruf bekommen habe, dass er das das Land verlassen solle, weil er den Anführer verletzt habe, bejahte der Beschwerdeführer und führte dazu aus, dass er diesen Anrufer zurückrufen habe wollen, diesen jedoch nicht mehr erreicht habe. Den Anruf habe er am Tag nach der Auseinandersetzung erhalten, als er bereits in XXXX gewesen sei. Befragt, wie lange der Beschwerdeführer noch zu Hause gelebt und gearbeitet habe, bevor er zu seinem Freund gezogen sei, gab er an, dass das Leben zwischen XXXX . und XXXX .06.[2013] "normal" gewesen sei.Zu den näheren Umständen der tätlichen Auseinandersetzung befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er von den Auseinandersetzung nichts mitbekommen habe. Als er in Nigeria gewesen sei, habe er telefonisch erfahren, dass zwei Personen verletzt worden seien. Eine Person der Gegenseite sei schwer verletzt worden. Sein Kollege habe jemanden von der Gegenseite mit einem Holz geschlagen und schwer verletzt, sodass sie weglaufen hätten können. Ob der Beschwerdeführer jemanden verletzt habe, könne er nicht sagen, da es ein Durcheinander gewesen sei. Den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung gesagt habe, dass er nach der Auseinandersetzung einen Anruf bekommen habe, dass er das das Land verlassen solle, weil er den Anführer verletzt habe, bejahte der Beschwerdeführer und führte dazu aus, dass er diesen Anrufer zurückrufen habe wollen, diesen jedoch nicht mehr erreicht habe. Den Anruf habe er am Tag nach der Auseinandersetzung erhalten, als er bereits in römisch 40 gewesen sei. Befragt, wie lange der Beschwerdeführer noch zu Hause gelebt und gearbeitet habe, bevor er zu seinem Freund gezogen sei, gab er an, dass das Leben zwischen römisch 40 . und römisch 40 .06.[2013] "normal" gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Ghana um eine Präsidialdemokratie handelt, wurde der Beschwerdeführer zu den näheren Umständen betreffend die "Könige" befragt, wobei er zusammengefasst vorbrachte, dass dem "König" das Land gehöre und jeder "König" die Herrschaft über sein Landesgebiet habe. Wie viele "Könige" es in Ghana gebe, könne er nicht sagen. Es gebe viele "Könige", man könne sie nicht wirklich zählen. Zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die "Landguards" überall in Ghana seien. Man könne auch nicht einfach zu einem anderen "König" gehen und sagen, er solle einen schützen. Das gehe nicht so einfach. Die Polizei würde nichts dagegen unternehmen. Manchmal arbeite die Polizei mit den "Landguards" zusammen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana, Zugehöriger der Volksgruppe bzw. des Stammes der Akyem Kwabeng und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist in Accra geboren und in XXXX aufgewachsen, wo er die Schule besuchte. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in XXXX im Großraum Accra. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter leben in der Elfenbeinküste. In Ghana leben seine Mutter und seine jüngere Schwester. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben und der Aufenthaltsort seines Bruders ist nicht bekannt. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana, Zugehöriger der Volksgruppe bzw. des Stammes der Akyem Kwabeng und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist in Accra geboren und in römisch 40 aufgewachsen, wo er die Schule besuchte. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 im Großraum Accra. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter leben in der Elfenbeinküste. In Ghana leben seine Mutter und seine jüngere Schwester. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben und der Aufenthaltsort seines Bruders ist nicht bekannt. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung, die von Seiten der ghanaischen Regierung ausgeht, ausgesetzt ist. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung aufgrund einer Auseinandersetzung im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit als Bodyguard für seinen "König", ausgesetzt ist, die von den "Landguards" eines anderen "Königs" aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten ausgeht und asylrelevante Intensität erreicht. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines christlichen Glaubens einer asylrelevanten Verfolgung in Ghana ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Ghana aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe bzw. zum Stamm der Akyem Kwabeng einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ghana aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. 1.1.
- Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in Ghana. Er verfügt über eine neunjährige Schulbildung und hat eine technische Schule besucht. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig und in Ghana leben die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Ghana ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden wird und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat.Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat. 1.1.
- Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .09.2016, GZ. XXXX , wegen § 231 Abs. 2 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.1.1.
- Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .09.2016, GZ. römisch 40 , wegen Paragraph 231, Absatz 2, StGB (Gebrauch fremder Ausweise) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. 1.1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt seit Antragstellung am 13.08.2013 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse bzw. eine Prüfung über das Sprachniveau A2 absolviert, sodass er in der Lage ist, sich in Deutsch in einfachen Worten zu verständigen. Weitere Aus- und/oder Fortbildungen hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor. Der Beschwerdeführer ist aktives Mitglied in einem Verein namens " XXXX " und leistet gelegentlich ehrenamtliche Tätigkeiten. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Darüber hinaus können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden.1.1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt seit Antragstellung am 13.08.2013 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse bzw. eine Prüfung über das Sprachniveau A2 absolviert, sodass er in der Lage ist, sich in Deutsch in einfachen Worten zu verständigen. Weitere Aus- und/oder Fortbildungen hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor. Der Beschwerdeführer ist aktives Mitglied in einem Verein namens " römisch 40 " und leistet gelegentlich ehrenamtliche Tätigkeiten. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Darüber hinaus können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.
- Zur Lage in Ghana: 1.2.
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen vom 12.12.2016: Präsidentschaftswahl: Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016).Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vergleiche NYT 9.12.2016). Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016). Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016). Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vergleiche DS 11.12.2016). Quellen: * DS - Der Standard (11.12.2016): Jubel über friedlichen Machtwechsel in Ghana, http://derstandard.at/2000049138375/Jubel-ueber-friedlichen-Machtwechsel-in-Ghana, Zugriff 12.12.2016; * DW - Deutsche Welle (9.12.2016): Ghana: Machtwechsel zeichnet sich ab, http://www.dw.com/de/ghana-machtwechsel-zeichnet-sich-ab/a-36705317, Zugriff 12.12.2016; * NYT - New York Times (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016 und * VOA - Voice of America (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09 /world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016 1.2.
- Politische Lage: Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015). Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a). Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit sich in den politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015). Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015; * AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; * FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015 und * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015 1.2.
- Sicherheitslage: Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vergleiche EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Ghana Sicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2015; * BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land /ghana/, Zugriff 24.11.2015 und * EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 24.11.2015 1.2.
- Rechtsschutz/Justizwesen: Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015) In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und den Fast Track Courts (GIZ 10.2015a). Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 24.6.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; * FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015; * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015 und * USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015 1.2.
- Sicherheitsbehörden: Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 24.7.2015). Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen, und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana und * USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015 1.2.
- Allgemeine Menschenrechtslage: Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vergleiche FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vergleiche GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015). Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 10.2015a). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015; * AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik GhanaFH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015; * FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 12.11.2015; * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Gesichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015 und * USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015 1.2.
- Religionsfreiheit: Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vergleiche USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vergleiche USDOS 14.10.2015). Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015; * AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 20.11.2015 und * USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/313256/437605_en.html, Zugriff 20.11.2015) 1.2.
- Ethnische Minderheiten: Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 24.7.2015). Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47.5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16.6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13.9 Prozent) etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7.4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vgl. CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c).Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47.5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16.6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13.9 Prozent) etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7.4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vergleiche CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c). Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA 24.7.2015). Quellen: * CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Fact Book - Ghana, https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/gh.html, Zugriff 20.11.2015; * AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana und * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 20.11.2015 1.2.
- Grundversorgung/Wirtschaft: Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015). Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt. Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014). Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015) Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.11.2015 und * IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laender informationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015 1.2.
- Behandlung nach Rückkehr: Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014). Quelle: * IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014,http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laender informationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- bzw. Stammeszugehörigkeit, religiöses Bekenntnis), zu seiner Herkunft sowie zu seinem Leben und zu seiner Ausbildung in Ghana, zu seinen Familienmitgliedern und zu deren Aufenthalt sowie zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.
- Dass der Beschwerdeführer traditionell verheiratet ist, ergibt sich ebenfalls aus seinem eigenen Vorbringen. Die Angabe, dass er traditionell und standesamtlich verheiratet sei (vgl. AS 17) revidierte der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt als er nach dem Verbleib seine Heiratsurkunde gefragt wurde (vgl. AS 129), was vor dem Hintergrund, dass kein Grund erkennbar ist, weshalb diese Angabe unwahr sein sollte, da dieses Vorbringen die behauptete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers nicht stützt, glaubhaft ist. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.2.1.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- bzw. Stammeszugehörigkeit, religiöses Bekenntnis), zu seiner Herkunft sowie zu seinem Leben und zu seiner Ausbildung in Ghana, zu seinen Familienmitgliedern und zu deren Aufenthalt sowie zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.
- Dass der Beschwerdeführer traditionell verheiratet ist, ergibt sich ebenfalls aus seinem eigenen Vorbringen. Die Angabe, dass er traditionell und standesamtlich verheiratet sei vergleiche AS 17) revidierte der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt als er nach dem Verbleib seine Heiratsurkunde gefragt wurde vergleiche AS 129), was vor dem Hintergrund, dass kein Grund erkennbar ist, weshalb diese Angabe unwahr sein sollte, da dieses Vorbringen die behauptete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers nicht stützt, glaubhaft ist. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 2.1.
- Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seiner geschilderten Bedrohungssituation in Ghana werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubh