RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW249 2160127-1 SpruchW249 2160133-1/14E W249 2160134-1/13E W249 2160127-1/6E W249 2160129-1/6E W249 2160131-1/6E IM NAMEN DER REPUBLI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 zu Recht:römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX , geboren am XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX , geboren am XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter XXXX , geboren am XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 zu Recht:5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Großfamilie XXXX brachte gleichlautende Beschwerden in ihren jeweiligen Verfahren auf internationalen Schutz ein. Der hier verfahrensgegenständliche Sechstbeschwerdeführer ( XXXX , in der Folge BF6) und die hier verfahrensgegenständliche Siebtbeschwerdeführerin ( XXXX , in der Folge BF7) sind verheiratet und die Eltern der ebenfalls verfahrensgegenständlichen Zehnt- bis Zwölftbeschwerdeführer ( XXXX , in der Folge BF10; XXXX , in der Folge BF11; XXXX in der Folge BF12). BF6 ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers ( XXXX , in der Folge BF1) und der Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX , in der Folge BF2) und der Bruder der Dritt- ( XXXX , in der Folge BF3) und Viertbeschwerdeführer (
- Die Großfamilie römisch 40 brachte gleichlautende Beschwerden in ihren jeweiligen Verfahren auf internationalen Schutz ein. Der hier verfahrensgegenständliche Sechstbeschwerdeführer ( römisch 40 , in der Folge BF6) und die hier verfahrensgegenständliche Siebtbeschwerdeführerin ( römisch 40 , in der Folge BF7) sind verheiratet und die Eltern der ebenfalls verfahrensgegenständlichen Zehnt- bis Zwölftbeschwerdeführer ( römisch 40 , in der Folge BF10; römisch 40 , in der Folge BF11; römisch 40 in der Folge BF12). BF6 ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers ( römisch 40 , in der Folge BF1) und der Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 , in der Folge BF2) und der Bruder der Dritt- ( römisch 40 , in der Folge BF3) und Viertbeschwerdeführer ( XXXX , in der Folge BF4). Die Fünftbeschwerdeführerin ( XXXX , in der Folge BF5) ist die Schwägerin von BF6 und BF7 und die Tante von BF10 bis BF
- Die Acht- und Neuntbeschwerdeführer ( XXXX , in der Folge BF8; XXXX , in der Folge BF9) und XXXX sind die Neffen bzw. die Nichte von BF6 und BF7 und die Cousins bzw. die Cousine von BF10 bis BF
- BF8, BF9 und XXXX sind die minderjährigen Kinder von BF4 und BF5.römisch 40 , in der Folge BF4). Die Fünftbeschwerdeführerin ( römisch 40 , in der Folge BF5) ist die Schwägerin von BF6 und BF7 und die Tante von BF10 bis BF
- Die Acht- und Neuntbeschwerdeführer ( römisch 40 , in der Folge BF8; römisch 40 , in der Folge BF9) und römisch 40 sind die Neffen bzw. die Nichte von BF6 und BF7 und die Cousins bzw. die Cousine von BF10 bis BF
- BF8, BF9 und römisch 40 sind die minderjährigen Kinder von BF4 und BF
- BF6 hat zudem noch zwei weitere Brüder ( XXXX und XXXX ), die subsidiär schutzberechtigt in Österreich sind.BF6 hat zudem noch zwei weitere Brüder ( römisch 40 und römisch 40 ), die subsidiär schutzberechtigt in Österreich sind. BF6 und BF7 stellten nach unrechtmäßiger, schlepperunterstützer Einreise am 04.08.2015 für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am 04.08.2015 vor der Polizeiinspektion Schachendorf AGM erfolgten Erstbefragung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi gab BF6 im Wesentlichen an, er sei in der Provinz Faryab, Afghanistan, geboren, schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe eine Ehefrau und zwei Söhne. Außer einem Bruder seien alle seine Angehörigen in Österreich. BF6 habe bis zu seinem sechsten oder siebten Lebensjahr in Afghanistan gelebt, den Rest seines Lebens habe er im Iran verbracht. Zuletzt habe die Familie in XXXX ( XXXX ), Iran, gewohnt. Zwölf Jahre habe er im Iran die Schule besucht und als Elektriker gearbeitet. Seine eigene Finanzsituation in Afghanistan sowie die seiner Familie gab er mit "schlecht" an.
- Im Rahmen der am 04.08.2015 vor der Polizeiinspektion Schachendorf AGM erfolgten Erstbefragung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi gab BF6 im Wesentlichen an, er sei in der Provinz Faryab, Afghanistan, geboren, schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe eine Ehefrau und zwei Söhne. Außer einem Bruder seien alle seine Angehörigen in Österreich. BF6 habe bis zu seinem sechsten oder siebten Lebensjahr in Afghanistan gelebt, den Rest seines Lebens habe er im Iran verbracht. Zuletzt habe die Familie in römisch 40 ( römisch 40 ), Iran, gewohnt. Zwölf Jahre habe er im Iran die Schule besucht und als Elektriker gearbeitet. Seine eigene Finanzsituation in Afghanistan sowie die seiner Familie gab er mit "schlecht" an. BF6 brachte weiters vor, die Fluchtroute habe vor etwas mehr als einem Monat vom Iran in die Türkei geführt. Von dort sei die Familie mit einem Schlauchboot auf eine griechische Insel gereist. Darauf sei diese nach Athen und von dort über Mazedonien, Serbien und mehrere weitere Länder nach Österreich gebracht worden. Die Familie habe seit Beginn des neuen Jahres (des iranischen Kalenders) den Entschluss zur Ausreise gefasst, und diese sei durch BF6 und einen Schlepper organisiert worden. Die Reise habe ca. € 3.000 gekostet. Zum Fluchtgrund führte BF6 im Wesentlichen aus, dass sein Vater in Afghanistan Probleme gehabt habe und dieser gezwungen gewesen sei, das Land zu verlassen. Da BF1 mit der Todesstrafe gedroht worden sei, sei demnach sein Leben in Gefahr gewesen. Man hätte diesem unterstellt, Verbindungen zu XXXX gehabt zu haben. BF1 sei ins Gefängnis gebracht worden, und die Familie hätte Afghanistan verlassen. BF1 sei nachgekommen.Zum Fluchtgrund führte BF6 im Wesentlichen aus, dass sein Vater in Afghanistan Probleme gehabt habe und dieser gezwungen gewesen sei, das Land zu verlassen. Da BF1 mit der Todesstrafe gedroht worden sei, sei demnach sein Leben in Gefahr gewesen. Man hätte diesem unterstellt, Verbindungen zu römisch 40 gehabt zu haben. BF1 sei ins Gefängnis gebracht worden, und die Familie hätte Afghanistan verlassen. BF1 sei nachgekommen. Im Iran habe die Familie von BF6 ein schwieriges Leben geführt. Seine Gattin und seine Kinder hätten keine Aufenthaltsdokumente gehabt. Sie seien von den Iranern schikaniert und beleidigt worden. BF6 sei zudem geschlagen worden. Er wolle nicht in den Iran zurückkehren, da seine Familie und er keine Aussicht auf eine sichere Zukunft hätten. Außerdem befinde sich die ganze Familie in Österreich. In Afghanistan habe er niemanden, im Iran könne er nicht leben.
- BF7 gab bei der Erstbefragung am 04.08.2015 vor der Polizeiinspektion Marchegg AGM an, sie sei im Iran geboren worden und gehöre der schiitischen Religion an. Sie habe einen Ehemann und zwei Söhne. Sie habe die Grundschule in XXXX abgeschlossen und gearbeitet, wobei sie ihren zuletzt ausgeübten Beruf mit "Lehrerin" angab. Vor ca. eineinhalb Monaten habe BF7 den Iran von Teheran aus verlassen. Dabei schilderte diese die Reiseroute wie BF
- Die Reise sei von BF6 organisiert worden.
- BF7 gab bei der Erstbefragung am 04.08.2015 vor der Polizeiinspektion Marchegg AGM an, sie sei im Iran geboren worden und gehöre der schiitischen Religion an. Sie habe einen Ehemann und zwei Söhne. Sie habe die Grundschule in römisch 40 abgeschlossen und gearbeitet, wobei sie ihren zuletzt ausgeübten Beruf mit "Lehrerin" angab. Vor ca. eineinhalb Monaten habe BF7 den Iran von Teheran aus verlassen. Dabei schilderte diese die Reiseroute wie BF
- Die Reise sei von BF6 organisiert worden. Zum Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr Vater damals Afghanistan wegen religiöser Gründe verlassen habe. Dieser sei Imam gewesen. Dadurch hätte er Probleme mit den Kommunisten und auch mit den Taliban gehabt. Den Iran habe BF7 verlassen, weil sie dort mit ihrer Familie und den Kindern illegal aufhältig gewesen sei. Die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können, und sie habe sich nicht frei als Mensch bewegen können. Vor ein paar Monaten sei ihr Mann von der Polizei angehalten und nach Dokumenten befragt worden. Da er keine Dokumente bei sich gehabt habe, sei dieser von der Polizei ins Gefängnis gebracht und geschlagen worden. In Afghanistan habe sie keine Familie, und Schiiten würden von den Taliban verfolgt und umgebracht werden. Frauen hätten keine Rechte und Armut und Arbeitslosigkeit.
- Am 11.11.2016 stellte BF7 für ihre nachgeborene Tochter BF12 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- BF6 und BF7 wurden am 18.04.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Kärnten, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme brachten BF6 und BF7 folgende Unterlagen ein: * mehrere befristete Aufenthaltsbewilligungen aus dem Iran von BF6 * Maturazeugnis aus dem Iran von BF6 * Ausbildungszeugnisse aus dem Iran von BF6 * Kopie eines Entlassungsscheines aus einer Festnahme aus dem Iran von BF6 * Teilnahmebestätigung von Deutschkursen von BF6 (Grundstufe 1/1, ohne Datum; Grundstufe 1/2, ohne Datum; 28.06.2016, Grundlagenkurs) * Teilnahmebestätigung von Deutschkursen von BF7 (Grundstufe 1/1, ohne Datum; 28.06.2016, Grundlagenkurs) * Schulzeugnis aus dem Iran von BF7 * Impfpässe aus dem Iran von BF11 und BF12 * Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus nach der Geburt von BF11 und BF12 Im Rahmen der Befragung vor dem BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi führte BF6 an, er sei in der Provinz Faryab, Distrikt XXXX , geboren. Er habe seit er fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei in XXXX , Iran, gelebt und sei seitdem nicht mehr in Afghanistan gewesen. BF6 habe im Iran zwölf Jahre die Schule besucht und dort auch maturiert. Er habe im Anschluss aber nicht die Universität besuchen dürfen und habe neben dem Schulbesuch eine Ausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker gemacht. Diese Ausbildung habe drei Jahre gedauert. Im Iran habe BF6 nach der Schule als Elektriker gearbeitet. Bis zu seiner Heirat habe er bei der Familie gewohnt. Danach habe er mit seiner Frau zusammengewohnt. In Afghanistan habe er keine Verwandten oder Freunde mehr.Im Rahmen der Befragung vor dem BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi führte BF6 an, er sei in der Provinz Faryab, Distrikt römisch 40 , geboren. Er habe seit er fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei in römisch 40 , Iran, gelebt und sei seitdem nicht mehr in Afghanistan gewesen. BF6 habe im Iran zwölf Jahre die Schule besucht und dort auch maturiert. Er habe im Anschluss aber nicht die Universität besuchen dürfen und habe neben dem Schulbesuch eine Ausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker gemacht. Diese Ausbildung habe drei Jahre gedauert. Im Iran habe BF6 nach der Schule als Elektriker gearbeitet. Bis zu seiner Heirat habe er bei der Familie gewohnt. Danach habe er mit seiner Frau zusammengewohnt. In Afghanistan habe er keine Verwandten oder Freunde mehr. Zu den Fluchtgründen befragt gab BF6 im Wesentlichen an, dass er im Iran eine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, aber seine Frau und Kinder nicht. Er sei im Iran einmal ohne Aufenthaltsbewilligung von der Polizei festgenommen worden, habe eine solche jedoch wieder bekommen. BF6 habe den Entschluss gefasst, den Iran zu verlassen, weil seine Frau und Kinder im Iran nie eine Aufenthaltsbewilligung bekommen hätten. Außerdem sei er im Iran diskriminiert und erniedrigt worden. Für seine Arbeit habe er oft von seinem Arbeitgeber kein Geld bekommen. Ferner gab BF6 an, dass sein Vater von den Kommunisten mit dem Umbringen bedroht worden sei. Dieser sei auch einmal festgenommen worden. Sein Schwiegervater sei Mullah gewesen. Dieser lebe im Iran und sei mit dem Umbringen in Afghanistan bedroht worden. Die Familie des BF6 sei deswegen aber nie persönlich bedroht worden. BF7 sei von Geburt an ihren Cousin versprochen gewesen. Dieser lebe in Afghanistan und hätte BF6 nach der Verlobung mit BF7 am Telefon bedroht und gesagt, dass wenn er ihn in Afghanistan erwische, er ihm Schaden anrichten würde. Dies sei im Jahr 2007 gewesen. BF6 habe den Cousin noch nie gesehen. Dieser sei ein mächtiger Mann. Die Frage, ob dieser jemals im Iran gewesen sei und BF6 oder seine Familie bedroht habe, verneinte BF
- Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zu seinem Tagesablauf in Österreich befragt sagte BF6, er wolle die Sprache lernen und arbeiten gehen.
- BF7 gab am Anfang ihrer Befragung vor dem BFA an, dass sie im Iran geboren sei. Sie habe dort zwölf Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt und auch nicht gearbeitet. Zuhause sei sie als Näherin tätig gewesen. In Afghanistan würden zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits mit deren Familien leben. BF7 habe Kontakt mit den Onkeln. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab BF7 im Wesentlichen an, dass sie aus dem gleichen Grund wie ihr Mann den Iran verlassen habe, da sie dort keine Dokumente gehabt habe. Sie habe sich dort nicht frei bewegen können und sei öfters erniedrigt worden. Sie sei in Afghanistan nicht verfolgt, aber telefonisch bedroht worden, als sie ihren Mann geheiratet habe. Sie sei an ihren Cousin versprochen gewesen. Dies sei 2007 gewesen. BF7 wisse nicht, wo der Cousin lebe, da sie den Kontakt zu ihrer Tante und deren Kindern abgebrochen habe. Ihr Cousin sei ein einflussreicher Mann. Dieser hätte gesagt, dass er bereit sei, sein halbes Vermögen auszugeben, um BF7 zu erwischen und umzubringen. BF7 sei im Iran nicht bedroht worden. BF7 tue sich mit der Kultur in Afghanistan schwer. Außerdem habe sie Angst vor ihrem Cousin. Zu ihrer Lebensweise in Österreich befragt brachte BF7 vor, dass sie keine besondere Bindung zu Österreich habe und in Zukunft die Sprache lernen wolle und versuchen werde, zu studieren. Sie sei froh, dass ihre Kinder in Österreich zur Schule gehen könnten, und sie sei bei der Geburt ihrer Tochter im Krankenhaus gut behandelt worden.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.04.2017 wurde das Geburtsdatum von BF6 auf den " XXXX " und dessen Vor- und Nachname auf " XXXX " geändert. Das Geburtsdatum von BF7 wurde auf den " XXXX und deren Vorname auf " XXXX " sowie der Nachname von BF11 auf "
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.04.2017 wurde das Geburtsdatum von BF6 auf den " römisch 40 " und dessen Vor- und Nachname auf " römisch 40 " geändert. Das Geburtsdatum von BF7 wurde auf den " römisch 40 und deren Vorname auf " römisch 40 " sowie der Nachname von BF11 auf " XXXX " korrigiert.römisch 40 " korrigiert.
- Am 25.04.2017 übergab BF6 dem BFA eine Bestätigung vom Facharzt vom 20.04.
- Das BFA wies mit den in den Sprüchen angeführten Bescheiden vom 12.05.2017 die gegenständlichen Anträge von BF6, BF7 sowie BF10 bis BF12 auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) (Spruchpunkte I.) ab, erkannte jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (iVm § 34 Abs. 3 AsylG) (Spruchpunkte II.) zu und erteilte jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 11.05.2018 (Spruchpunkte III.).
- Das BFA wies mit den in den Sprüchen angeführten Bescheiden vom 12.05.2017 die gegenständlichen Anträge von BF6, BF7 sowie BF10 bis BF12 auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) (Spruchpunkte römisch eins.) ab, erkannte jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG) (Spruchpunkte römisch zwei.) zu und erteilte jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 11.05.2018 (Spruchpunkte römisch drei.). In der Begründung der Bescheide gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben von BF6 und BF7 wieder und traf Feststellungen zu den Personen von BF6, BF7 sowie BF10 bis BF12 und der Lage in Afghanistan. Fluchtgründe, die zum Verlassen von Afghanistan geführt hätten, seien nicht angegeben worden. Beweiswürdigend führte das BFA zu den Spruchpunkten I. insbesondere an, dass es nicht glaubhaft sei, dass diese einer Verfolgung oder Bedrohung durch den Cousin von BF7 ausgesetzt seien. Auch eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sei nicht glaubhaft.Beweiswürdigend führte das BFA zu den Spruchpunkten römisch eins. insbesondere an, dass es nicht glaubhaft sei, dass diese einer Verfolgung oder Bedrohung durch den Cousin von BF7 ausgesetzt seien. Auch eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sei nicht glaubhaft. BF6 und BF7 erhielten aufgrund einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne des § 8 Abs. 1 subsidiären Schutz. BF10 bis BF12 erhielten aufgrund des § 34 Abs. 3 AsylG den Status von subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt.BF6 und BF7 erhielten aufgrund einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, subsidiären Schutz. BF10 bis BF12 erhielten aufgrund des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status von subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.05.2017 wurde BF6 und BF7 sowie BF10 bis BF12 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG jeweils der XXXX als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.05.2017 wurde BF6 und BF7 sowie BF10 bis BF12 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG jeweils der römisch 40 als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
- Mit Schreiben vom 30.05.2017 erhoben BF6, BF7 sowie BF10 bis BF12 jeweils fristgerecht eine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des jeweils angefochtenen Bescheids wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Rechtswidrigkeit des Inhalts, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtwidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Mit Schreiben vom 30.05.2017 erhoben BF6, BF7 sowie BF10 bis BF12 jeweils fristgerecht eine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des jeweils angefochtenen Bescheids wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Rechtswidrigkeit des Inhalts, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtwidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerden brachten im Wesentlichen vor, dass BF6 aus Afghanistan flüchten habe müssen, da dessen Vater politisch aktiv gewesen und in Afghanistan bedroht worden sei. BF7 habe aus Afghanistan fliehen müssen, da ihre Familie aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters in ihrem Heimatland verfolgt worden sei. Die Erstbehörde sei bei ihren Entscheidungen überhaupt nicht auf diese Vorbingen eingegangen, dass die Familie ebenfalls wegen der (politischen) Tätigkeiten der Väter von BF6 und BF7 bedroht worden sei.
- Mit 19.05.2017 wurde der XXXX zur rechtsfreundlichen Vertretung von BF6 (und damit BF10 bis BF12) und BF7 bevollmächtigt.
- Mit 19.05.2017 wurde der römisch 40 zur rechtsfreundlichen Vertretung von BF6 (und damit BF10 bis BF12) und BF7 bevollmächtigt.
- Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) am 30.05.2017 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 11.08.2017 wurde die Vollmacht zur rechtsfreundlichen Vertretung durch XXXX von BF1 bis BF12 bekannt gegeben.
- Mit Schreiben vom 11.08.2017 wurde die Vollmacht zur rechtsfreundlichen Vertretung durch römisch 40 von BF1 bis BF12 bekannt gegeben.
- Am 26.09.2017 wurde durch das BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt (nach Verlegung vom
- und 30.08.2017 auf dieses Datum). Das BFA verzichtete mit der Beschwerdevorlage vom 30.05.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Zuge dieser Verhandlung wurde durch Parteienvernehmung von BF1 bis BF7 Beweis erhoben. Vorgelegt wurden dabei von BF6 und BF7: * eidesstaatliche Erklärung von BF6 und BF7 über die Eheschließung im Iran vom 31.10.2016 * Einladung zur Teilnahme an einem Deutschkurs A2 von BF6 vom 19.11.2017 * Seminarbestätigung für "Deutsch lernen für AsylwerberInnen - A1.3" von BF6 vom 18.05.2017 * Schulbesuchsbestätigung von BF11 vom 07.07.2017 * Schulbesuchsbestätigung von BF12 vom 07.07.2017
- Die Niederschrift der Befragung von BF6 und BF7 lautet auszugsweise: "[...] Zur heutigen Situation: R: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF1-7: Ja. R: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF1-BF7: Wir alle können der Verhandlung ohne Probleme folgen und sind gesund. BF1 und BF4 leiden unter Diabetes und sind auch unter ärztlicher Behandlung. BF1 und BF4: Wir haben heute auch die dafür notwendigen Medikamente genommen, wir können der Verhandlung aber problemlos folgen. BF1: Ich bin ein bisschen schwerhörig, aber verstehe die Dolmetscherin gut. [...] Zur Identität und Herkunft sowie zu den Lebensumständen: R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1-7: Wir sind Hazara, außer Fatema, BF5, sie weiß es nicht, da sie im Iran aufgewachsen ist; weiters außer BF
- Sie ist Qizelbash. BF7: Die Dolmetscherin beim BFA konnte Qizelbash nicht schreiben. Deswegen hat sie gemeint, dass sie auch mich als Hazara angeben wird. BF1-BF7: Wir sprechen alle Dari. R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF1-7: Wir alle sind schiitische Moslems. Fatima, BF 5, ist sunnitische Moslem. R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF1 und BF2: Ja, wir sind verheiratet. BF4 und BF5: Ja, wir sind verheiratet. BF6 und BF7: Ja, wir sind auch verheiratet. R: Haben Sie Kinder? BF1 und BF2: Ja, wir haben fünf Kinder. BF4 und BF5: Wir haben drei Kinder. BF6 und BF7: Wir haben drei Kinder. R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF1: Ja. Ich habe maturiert. Ich war als Lehrer tätig. Ich habe insgesamt zwölf Jahre eine Schulausbildung absolviert. Zehn Jahre habe ich die Schule besucht. Damals war es üblich, dass man mit zehn Jahren die Schule abgeschlossen hat. Zwei weitere Jahre habe ich für das Lehramt gelernt. BF2: Ich habe die Schule fünf Jahre lang besucht. Ich war Hausfrau. BF4: Ich habe als kleines Kind Afghanistan verlassen und bin im Iran aufgewachsen. Ich habe im Iran zwölf Jahre lang die Schule besucht und habe ein Diplom. BF5: Ich habe drei Jahre die Grundschule besucht. Das war im Iran. BF6: Ich habe auch als kleines Kind meine Heimat verlassen, gemeinsam mit den Eltern. Ich habe im Iran zwölf Jahre die Schule besucht, und ich habe ein Diplom. BF7: Ich bin im Iran geboren und auch dort aufgewachsen. Ich habe zwölf Jahre im Iran die Schule besucht, sechs Jahre davon in einer afghanischen Schule. R: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF1: Ich war Lehrer. BF2: Ich war Hausfrau. BF4: Im Iran habe ich eine Firma gehabt, in der ich Schaufensterpuppen hergestellt habe. BF5: Ich war Hausfrau. BF6: Im Iran war ich Elektriker und Elektroniker. BF7: Ich war Hausfrau. R: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)? BF1 bis 7: Nein, keine neuen Dokumente. [...] Zur derzeitigen Situation in Österreich: [...] R ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. R stellt diverse Fragen. R stellt fest, dass der BF6 die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen gut verstanden und gut auf Deutsch beantwortet hat. R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF6: Ich habe einen Sprachgrundkurs bei der Arbeiterkammer besucht. Ich wurde dann gleich in A1.
- aufgenommen, weil ich gut war. R: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF6: Ich besuche zurzeit den Sprachkurs A
- Er hat bereits gestern begonnen. R: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF6: Ich gehe zum Sprachkurs A
- Ich bin nicht Mitglied eines Vereines und spiele Fußball, gehe spazieren. R: Haben Sie österreichische Freunde? BF6: Wir treffen uns in XXXX . Dort gibt es eine Kirche. Neben dieser Kirche treffen wir uns jeden Donnerstag. Dazu kommen auch afghanische Leute. Das ist ein Verknüpfungspunkt zwischen Flüchtlingen und Österreicher/innen und hat vor einem Jahr begonnen.BF6: Wir treffen uns in römisch 40 . Dort gibt es eine Kirche. Neben dieser Kirche treffen wir uns jeden Donnerstag. Dazu kommen auch afghanische Leute. Das ist ein Verknüpfungspunkt zwischen Flüchtlingen und Österreicher/innen und hat vor einem Jahr begonnen. R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt? BF6: Nein. R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF6: Ich bin mit meinem Onkel väterlicherseits über das Internet, Whatsapp und Imo in Kontakt. Darüber hinaus bin ich mit meinen Arbeitskollegen im Iran in Kontakt. Wie oft, kann ich nicht sagen. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. BF6: Ich habe meine Fluchtgründe angegeben. Ich habe nichts Neues hinzuzufügen. Ich halte meine Angaben aufrecht. R: Hat jemand Sie oder Ihre Familie persönlich wegen Ihrem Schwiegervater bedroht? BF6: Mich nicht. R: Wie hat der Cousin mütterlicherseits Ihrer Frau Sie bedroht? BF6: Der Cousin mütterlicherseits von meiner Frau hat mich über das Telefon bedroht und gesagt, wenn ich meine Frau heiraten werde, wird er mich umbringen und mir Schaden zufügen. R: Wie oft hat er Sie bedroht? BF6: Das war nur einmal. R: Wo lebt er? BF6: Er hat vorher im Iran gelebt. Mittlerweile lebt er in Afghanistan, wo genau, kann ich nicht angeben. R: Wieso denken Sie, dass er Ihnen nach wie vor etwas antun will, wenn er Sie nur einmal bedroht hat, und das vor zehn Jahren? BF6: Die Bedrohung war stark, und er hat mich noch nicht in die Hände bekommen. R: Er hat Sie aber nur einmal angerufen? BF6: Ja. R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF6: Ich kenne mich in Afghanistan nicht aus. Ich kenne auch die Gegebenheiten in Afghanistan nicht. Dieser Mann ist ein reicher Mann, und er kann alles machen, was er will. Ich war noch nie in Afghanistan seit meiner Ausreise. Daher kann ich auch nicht sagen, was mit mir passieren könnte. R: Wer übernimmt die gesetzliche Vertretung für Ihre Kinder im Verfahren? BF6: Die Mutter. R: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe? BF6: Nein. [...] BF7 ist gekleidet mit Kopftuch, schwarzem Oberteil, schwarze Hose, Stiefeletten. [...] Zur derzeitigen Situation in Österreich: [...] R ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. R stellt diverse Fragen. R stellt fest, dass die BF7 die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und bemüht auf Deutsch beantwortet hat. R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF7: Ich habe zweimal bei der Arbeiterkammer einen Sprachgrundkurs besucht mit Abständen. In XXXX gibt es keine Kurse. Ich habe mich an das AMS gewendet und einen Sprachkurs verlangt, obwohl ich ein zehn Monate altes Kind habe. Mir wurde mitgeteilt, dass ich derzeit keinen Sprachkurs besuchen kann, weil ich eben ein kleines Kind habe, aber ich möchte hier die Sprache lernen.BF7: Ich habe zweimal bei der Arbeiterkammer einen Sprachgrundkurs besucht mit Abständen. In römisch 40 gibt es keine Kurse. Ich habe mich an das AMS gewendet und einen Sprachkurs verlangt, obwohl ich ein zehn Monate altes Kind habe. Mir wurde mitgeteilt, dass ich derzeit keinen Sprachkurs besuchen kann, weil ich eben ein kleines Kind habe, aber ich möchte hier die Sprache lernen. R: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF7: Nein. R: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF7: Ich gehe weder zu einem Sprachkurs noch zu einer Schule. Ich bin auch kein Mitglied eines Vereines. Vor meiner Schwangerschaft bin ich zum Fitness gegangen, um meine Figur zu halten. Derzeit gehe ich mit den Kindern zum Park oder ich gehe spazieren bzw. Radfahren. R: Haben Sie österreichische Freunde? BF7: Ja. Wir haben österreichische Freunde. Donnerstags treffen wir uns am Nachmittag von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr in einem Saal in der Nähe einer Kirche. Dort treffen sich Flüchtlinge mit den Österreicherinnen und Österreichern. Wir unterhalten uns dort, trinken gemeinsam Kaffee. Mit den afghanischen Bekannten unterhalten wir uns in unser Landessprache. Mit den österreichischen Freundinnen und Freunden sprechen wir entweder über die Zeichensprache oder fungieren unsere Schulkinder als Dolmetscher. R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemandem zusammen? BF7: Ich wohne mit meiner Familie zusammen. R: Machen Sie eine Ausbildung? BF7: Ich bin zurzeit in Karenz. R: Haben Sie schon eine Deutschprüfung abgelegt? BF7: Ich habe eine Prüfung für den Grundsprachkurs abgelegt. R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos), Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen? BF7: Nein. R: Wie sieht derzeit Ihr Alltag in Österreich aus? BF7: Nach dem Morgengebet und Koranlesen wecke ich um halb sieben meine Kinder, die in die Schule gehen müssen. Ich bereite das Frühstück zu. Nach dem Frühstück bringe ich meine Kinder in die Schule. Dann komme ich zurück und mache den Haushalt bzw. bereite ich das Mittagessen zu. Manchmal hole ich die Kinder von der Schule ab, manchmal kommen sie selbst nach Hause. Nach dem Mittagessen lerne ich mit meinen Kindern für zwei Stunden. Ich lerne von ihnen Deutsch. Ich helfe meinen Kindern bei den Mathematik-Aufgaben. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF7: Meistens lade ich unsere österreichischen Freundinnen und Freunde bei mir zu Hause ein. Ich koche für sie afghanisches Essen, oder sie laden mich ein. Dann gehen wir gemeinsam spazieren oder wir gehen gemeinsam einkaufen, wir trinken zusammen Kaffee. Soweit ich mich mit ihnen verständigen kann, spreche ich mit ihnen auf Deutsch. Ich bringe die Kinder zum Spielplatz, damit sie dort spielen können. R: Die österreichischen Freundinnen und Freunde, woher kennen Sie die? BF7: Das sind die vom Donnerstagtreffpunkt. R: Wie viele sind das ca.? BF7: Acht bis zehn Personen aus Österreich. R: Wie wollen Sie Ihr Leben in Österreich gestalten, wenn Sie den Asylstatus bekämen? BF7: An der ersten Stelle möchte ich ein freies Leben hier haben. Darüber hinaus möchte ich ein selbstbestimmtes Leben führen. Ich möchte gern zunächst die Sprache lernen, dann möchte ich als Lehrerin arbeiten, weil ich das immer gern hatte. Darüber hinaus möchte ich auch dolmetschen. R: Haben Sie sich erkundigt, was für eine Ausbildung Sie als Lehrerin brauchen? BF7: Ich habe mich noch nicht erkundigt. Ich möchte aber Mathematik-Lehrerin werden. R: Was würden Sie sagen, inwiefern sich Ihr Leben in Österreich von dem in Afghanistan oder im Iran hauptsächlich unterscheidet? BF7: Das Leben in Österreich unterscheidet sich sehr viel von dem Leben im Iran. Dass hier die Frauen mit den Männern gleichberechtigt sind, dass die Frauen hier ein selbstbestimmtes Leben und Freiheit haben. Am Anfang habe ich hier Depressionen bekommen, weil ich mir gedacht habe, dass das Leben in Österreich keinen Unterschied zum Leben im Iran war. Ich habe mir sogar gedacht, dass das Leben im Iran besser war, weil ich zumindest die Sprache konnte. Aber nach ein paar Monaten habe ich dann gesagt: Nein, ich kann hier selbst eigenständig einkaufen gehen und mich so anziehen, wie ich das möchte, wie ich das wünsche. Eine Mutter hat in Österreich die Freiheit, um ihre Kinder zu erziehen, hat diese im Iran nicht, weil im Iran entscheiden die Väter. Ich kann hier Freundinnen haben, mit ihnen telefonieren, Kontakte haben. Im Iran hatte ich das nicht. Wenn ich im Iran meine Kinder zum Park bringen wollte, hatte ich die Freiheit nicht, die ich in Österreich habe. Dort ist die Mentalität so, dass die Frauen zu Hause bleiben sollen und Kinder bekommen sollen. Hier ist es anders. Neben dem Haushalt und dem Kinder-Bekommen hat die Frau ihre Freiheit und kann ihre Rechte verteidigen. Eine Frau kann hier von einem Mann nicht unterdrückt werden. R: Haben Sie eigenes Geld, über das Sie frei verfügen können? BF7: Ja. Das Geld, das ich, mein Mann und meine Kinder bekommen, legen wir in eine Kommode. Jederzeit, wenn ich das Geld brauche, habe ich den Zugriff darauf. R: Wer trifft in Ihrer Familie die Entscheidungen? BF7: In Österreich entscheide ich, aber im Iran konnte ich das nicht. Im Iran stand dieses Recht zu sprechen und zu entscheiden mir nicht zu. R: Was hat sich in Österreich so sehr geändert? Das, was Sie schildern, betrifft ja das Innenverhältnis Ihrer Ehe und hat mit dem Staat oder der Gesellschaft nichts zu tun. BF7: Im Iran ist das so, dass ein Mann das Sagen hat. Die Frau hat das zu akzeptieren und wenn eine Frau das nicht akzeptiert, dann setzt sich der Mann mit Gewalt durch. R: Sie meinen, der Mann ändert sich alleine dadurch, dass er österreichischen Staatsboden betritt? BF7: Nein. Man ändert sich nicht sofort. Sondern die Gesellschaft, die Gegebenheiten, ändern einen. R: Welche Zukunft stellen Sie sich für Ihre Kinder vor? BF7: Ein Grund, warum wir nach Österreich gekommen sind, ist auch die Zukunft meiner Kinder. Ich habe dann beim ersten Interview auch gesagt, dass ich wegen der Zukunft meiner Kinder hier bin, damit sie eine Ausbildung haben, einen Beruf haben, dass sie, anders als wir bis jetzt gelebt haben, leben sollen. R: Wer führt in Ihrer Familie den Haushalt? BF7: Meistens machen wir das gemeinsam. Aber wenn mein Mann im Kurs ist und ich zu Hause bin, dann mache ich das. R: Wenn Sie etwas brauchen für Ihren Haushalt, z.B. Lebensmittel, Sanitärartikel, etwas für die Kinder, Kleidung, Schulartikel für Ihre Kinder oder dergleichen, wie läuft das dann konkret ab - haben Sie z.B. jeden Monat eine bestimmte Summe zur Verfügung, über die Sie selbst entscheiden können, besprechen Sie jede Ausgabe mit Ihrem Mann, gehen Sie überhaupt gemeinsam einkaufen oder nehmen Sie das Geld einfach aus der Kommode? BF7: Wenn wir einkaufen gehen, dann gehen wir meistens alle zusammen, weil auch meine Kinder einkaufen mögen. Meistens gehen wir zu Penny. Nach der Geburt meiner Tochter sage ich meistens meinem Mann, was wir brauchen. Dann geht er einkaufen. R: Gehen Sie auch alleine einkaufen? BF7: Ja. [...] Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. BF7: Bei meiner Einvernahme wurde ich gefragt, ob ich den Angaben meines Ehemannes betreffend meines Vaters zustimme. Dies habe ich bejaht. Zu Details wurde ich nicht gefragt. Mein Vater war ein Maulawi (ein Großmullah). Er hat immer wieder in der Moschee gepredigt. In dieser Moschee, wo er gepredigt hat, waren 300 bis 400 Leute, darunter waren Sunniten und Schiiten. Das war in XXXX in Afghanistan. Nach Beendigung der Predigt ist jemand vom Staat gekommen und hat den Namen meines Vaters und seines Vaters aufgeschrieben. Am selben Tag ist dann mein Vater dazu gezwungen worden, ohne irgendwelche Gegenstände mitnehmen zu können, in den Iran zu gehen. Zur damaligen Zeit wurden diese Maulawis vom Staat verschleppt und sind spurlos verschwunden.BF7: Bei meiner Einvernahme wurde ich gefragt, ob ich den Angaben meines Ehemannes betreffend meines Vaters zustimme. Dies habe ich bejaht. Zu Details wurde ich nicht gefragt. Mein Vater war ein Maulawi (ein Großmullah). Er hat immer wieder in der Moschee gepredigt. In dieser Moschee, wo er gepredigt hat, waren 300 bis 400 Leute, darunter waren Sunniten und Schiiten. Das war in römisch 40 in Afghanistan. Nach Beendigung der Predigt ist jemand vom Staat gekommen und hat den Namen meines Vaters und seines Vaters aufgeschrieben. Am selben Tag ist dann mein Vater dazu gezwungen worden, ohne irgendwelche Gegenstände mitnehmen zu können, in den Iran zu gehen. Zur damaligen Zeit wurden diese Maulawis vom Staat verschleppt und sind spurlos verschwunden. R: Wann war das, dass Ihr Vater gezwungen worden ist, in den Iran zu gehen? BF7: Das weiß ich nicht, wann das genau war. Ich war damals noch nicht auf der Welt. Das war zur Machtzeit von XXXX Meine Onkel mütterlicherseits haben uns gesagt, dass die Leute, die der Predigt zugehört haben, die Predigt von damals noch immer im Kopf haben und für ihn ein Akt angelegt wurde, der noch immer existiert. Nachdem er selbst ein Schiit ist, ein Maulawi ist, er selbst und seine Kinder können nicht zurück nach Mazar-e Sharif gehen oder im Allgemeinen nach Afghanistan.BF7: Das weiß ich nicht, wann das genau war. Ich war damals noch nicht auf der Welt. Das war zur Machtzeit von römisch 40 Meine Onkel mütterlicherseits haben uns gesagt, dass die Leute, die der Predigt zugehört haben, die Predigt von damals noch immer im Kopf haben und für ihn ein Akt angelegt wurde, der noch immer existiert. Nachdem er selbst ein Schiit ist, ein Maulawi ist, er selbst und seine Kinder können nicht zurück nach Mazar-e Sharif gehen oder im Allgemeinen nach Afghanistan. R: Wir haben eine Bedrohung, die mittlerweile fast 40 Jahre zurückliegt und von einem alten Regime, das nicht mehr an der Macht ist, ausgesprochen wurde, und Sie sind der Meinung, dass diese Bedrohung für Sie konkret nach wie vor relevant ist? BF7: Ich glaube nicht, dass diese Drohung jetzt nunmehr relevant ist, weil es sehr lange her ist, aber unsere Rückkehr ist unmöglich. R: Wieso ist die Rückkehr unmöglich, wegen der Drohung oder wegen etwas anderem? BF7: Es gibt auch andere Gründe. Ich war meinem Cousin mütterlicherseits versprochen gewesen. Ich habe ihn nicht geheiratet. Er hat mir gedroht und mir gesagt, dass ich ihm versprochen war und dass ich ihn nicht geheiratet habe. Jederzeit, wenn ich nach Afghanistan zurückkehren würde, würde er sich an mir rächen. R: Wann wurde Ihr Vater das letzte Mal bedroht, weil er ein Großmullah ist? BF7: Das letzte Mal ist er während der Herrschaft der Taliban bedroht worden. Es ist jemand zu meinem Onkel mütterlicherseits gekommen. Diese Person hat von meinem Onkel mütterlicherseits die Telefonnummer sowie die Wohnadresse meines Vaters verlangt. Mein Onkel mütterlicherseits hat ihm die Adresse jedoch nicht gegeben. R: Wie lange ist das ca. her? BF7: Das war die Zeit der Herrschaft der Taliban. Genau kann ich es Ihnen nicht sagen. R: Hat jemand Sie oder Ihre Familie persönlich jemals wegen Ihrem Vater bedroht? BF7: Uns persönlich nicht. R: Wie hat Ihr Cousin Sie bedroht? BF7: Bevor ich verlobt worden bin bzw. ich geheiratet habe, hat er mit mir telefoniert. Er hat mir gesagt, dass ich ihm versprochen war und warum ich ihn jetzt nicht heiraten möchte. Er war in Afghanistan, und ich wollte nicht nach Afghanistan zurückgehen. Deshalb habe ich ihn nicht geheiratet. R: Wie oft hat er Sie bedroht? Wann das letzte Mal? BF7: Einmal vor der Hochzeit und einmal nach der Hochzeit. R: Seitdem nicht mehr? BF7: Nein. R: Wo lebt er jetzt? BF7: Ich habe jetzt mit ihnen keinen Kontakt, und ich weiß es nicht. R: Die letzte Drohung war kurz nach Ihrer Hochzeit, oder wann war das? BF7: Ich kann das nicht genau angeben. Ich kann mich daran nicht erinnern. R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF7: Ich möchte nicht in meine Heimat zurückkehren, weil ich sie nicht kenne. Ich habe sie nicht gesehen. Ich kenne das Leben, die Lebensart dort nicht. Ich werde dort keine Freiheit haben. Ich muss zu Hause bleiben. Ich habe Angst vor meinem Cousin mütterlicherseits. R: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe? BF7: Nein. R gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen. BFV: Wer wird in Zukunft die Partnerwahl Ihrer Kinder entscheiden? BF7: Wenn sie erwachsen sind, sie selbst. BFV: Angenommen, eines Ihrer Kinder würde seine Religion wechseln. Was würde passieren? BF7: Ich habe dazu nichts zu sagen. Das ist seine Entscheidung. Er hat seine Freiheit zu entscheiden. BFV: Die BF7 ist im Iran geboren und aufgewachsen. Sie war noch nie in Afghanistan. Sie war ihrem Cousin mütterlicherseits versprochen, hat sich jedoch gegen diese Ehe entschieden. Die Situation der Frauen in Afghanistan ist immer noch prekär. Sie werden weiterhin diskriminiert und unterdrückt und wäre der BF7 ein Leben mit den hier gewonnenen Freiheiten nicht möglich. Sie führt ein selbstbestimmtes Leben. Sie führt die alltäglichen Geschäfte selbst. Sie möchte in Hinkunft als Lehrerin arbeiten und Teil der österreichischen Gesellschaft sein. [...]"
- Den Beschwerdeführern wurde in der Verhandlung vom 26.09.2017 hinsichtlich folgender vorgelegter Berichte zur Situation in Afghanistan die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt: * Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 sowie die Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan Q1.2017 vom 11.05.2017 und Q2.2017 vom 22.06.2017) * UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 * Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016 * Auszug aus dem Urteil des EGMR vom 05.07.2016 (EGMR AM/NL, 5.7.2016, 29.094/09)
- Die Beschwerdeführer erstatteten verspätet am 23.10.2017 eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung vom 26.09.2017 ausgehändigten Informationen. Darin gaben die Beschwerdeführer bekannt, dass sich BF2, BF5 und BF7 auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur geschlechterspezifischen Verfolgung von Frauen in Afghanistan berufen und stützten sich zudem auf zwei Anfragebeantwortungen zur Situation der Frauen und Mädchen in Afghanistan.
- Am 21.03.2018 übermittelte das BVwG den Beschwerdeführern die aktualisierte Version der im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderinformation, Stand 30.01.2018, zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
- Am 29.03.2018 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der sie unter Anschluss verschiedener Berichte insbesondere auf die Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan Bezug nahmen; die Lage der Frauen in Afghanistan habe sich nicht verbessert. Die Beschwerdeführerinnen hätten westliche Werte verinnerlicht, würden nunmehr ein selbstbestimmtes Leben führen und hinkünftig einer Arbeit nachgehen wollen. Es wurde nochmals der Antrag gestellt, den Beschwerdeführerinnen den Asylstatus zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 1.
- Zu den Personen von BF6, BF7 sowie BF10 bis BF12 1.1.
- BF6 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , BF7 den Namen XXXX , geboren am XXXX , BF10 den Namen XXXX , geboren am XXXX , BF11 den Namen XXXX , geboren am XXXX , und BF12 den Namen XXXX , geboren am XXXX .1.1.
- BF6 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , BF7 den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , BF10 den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , BF11 den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und BF12 den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die getroffenen Feststellungen zu den Identitäten (Name und Geburtsdatum) von BF6, BF7 sowie BF10 bis BF12 gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen im Asylverfahren. BF5, BF6 sowie BF10 bis BF12 sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. BF5 gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. BF5 gehört der Volksgruppe der Qizelbash an und bekennt sich ebenfalls zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. BF6 und BF7 sind die Eltern der im Iran geborenen BF10 und BF11 und der in XXXX geborenen BF
- Die Kinder gehören der Religionsgemeinschaft des Islam an.BF6 und BF7 sind die Eltern der im Iran geborenen BF10 und BF11 und der in römisch 40 geborenen BF
- Die Kinder gehören der Religionsgemeinschaft des Islam an. BF6, BF7 sowie BF10 und BF11 haben bis vor ihrer Ausreise in XXXX , Iran gelebt. Diese verließen den Iran, da BF7, BF10 und BF11 dort keine Aufenthaltsdokumente hatten.BF6, BF7 sowie BF10 und BF11 haben bis vor ihrer Ausreise in römisch 40 , Iran gelebt. Diese verließen den Iran, da BF7, BF10 und BF11 dort keine Aufenthaltsdokumente hatten. 1.1.
- BF6 wurde in der Provinz Faryab, Distrikt XXXX , Afghanistan, geboren. Als er ca. sechs oder sieben Jahre alt war, zog er gemeinsam mit seiner Familie in den Iran. BF6 besuchte zwölf Jahre lang eine Schule in XXXX und maturierte. Er schloss eine technische Ausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker ab und arbeite als Elektriker. BF6 beherrscht Dari, Farsi und Englisch in Wort und Schrift.1.1.
- BF6 wurde in der Provinz Faryab, Distrikt römisch 40 , Afghanistan, geboren. Als er ca. sechs oder sieben Jahre alt war, zog er gemeinsam mit seiner Familie in den Iran. BF6 besuchte zwölf Jahre lang eine Schule in römisch 40 und maturierte. Er schloss eine technische Ausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker ab und arbeite als Elektriker. BF6 beherrscht Dari, Farsi und Englisch in Wort und Schrift. 1.1.
- BF7 wurde in XXXX , Iran, geboren. Sie war Hausfrau und übte keine Erwerbstätigkeit aus. BF5 hat zwölf Jahre lang eine Schule besucht. Ihre Muttersprache ist Dari. BF7 war noch nie in Afghanistan.1.1.
- BF7 wurde in römisch 40 , Iran, geboren. Sie war Hausfrau und übte keine Erwerbstätigkeit aus. BF5 hat zwölf Jahre lang eine Schule besucht. Ihre Muttersprache ist Dari. BF7 war noch nie in Afghanistan. 1.1.
- BF6, BF7 sowie BF10 und BF11 reisten im Juni 2015 zusammen mit BF1, BF2 und BF3 vom Iran aus über die Türkei, Griechenland und mehrere weitere Staaten nach Österreich, wo sich bereits zwei Brüder von BF6 aufhielten. 1.1.
- BF6 geht keiner Beschäftigung nach. Er besuchte mehrere Deutschkurse und konnte die von der Richterin in der Verhandlung auf Deutsch gestellten, nicht übersetzten Fragen gut verstehen und gut auf Deutsch beantworten. BF6 wurde zur Teilnahme an einem Deutschkurs mit dem Niveau A2 eingeladen. Er ist weder ein Mitglied in einem Verein, noch geht er einer kulturellen Aktivität nach. BF6 spielt in seiner Freizeit Fußball. 1.1.
- BF7 geht in Österreich keiner Berufstätigkeit nach, diese führt den Haushalt und kümmert sich um die Erziehung der Kinder. BF5 hat drei Deutschkurse besucht (zwei Kurse bei der Steirischen Arbeiterkammer mit 25 Tagen zu je 2 Stunden, Grundstufe 1/1, und einen Kurs von Ehrenamtlichen der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Anfängerkurs) und konnte die von der Richterin in der Verhandlung auf Deutsch gestellten, nicht übersetzten Fragen verstehen und bemüht auf Deutsch antworten. Sie hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt.1.1.
- BF7 geht in Österreich keiner Berufstätigkeit nach, diese führt den Haushalt und kümmert sich um die Erziehung der Kinder. BF5 hat drei Deutschkurse besucht (zwei Kurse bei der Steirischen Arbeiterkammer mit 25 Tagen zu je 2 Stunden, Grundstufe 1/1, und einen Kurs von Ehrenamtlichen der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Anfängerkurs) und konnte die von der Richterin in der Verhandlung auf Deutsch gestellten, nicht übersetzten Fragen verstehen und bemüht auf Deutsch antworten. Sie hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt. BF6 und BF7 treffen sich jeden Donnerstag mit anderen Flüchtlingen und Österreichern in XXXX neben einer Kirche.BF6 und BF7 treffen sich jeden Donnerstag mit anderen Flüchtlingen und Österreichern in römisch 40 neben einer Kirche. 1.1.
- BF10 und BF11 besuchen in Österreich die Schule. BF12 ist ein unmündiges Kind, das von seinen Eltern betreut wird. 1.1.
- Im Bundesgebiet befinden sich mehrere Familienangehörige von BF6, BF7 sowie BF10 bis BF12 (BF1 bis BF3, BF5, BF6 sowie BF8 und BF9, zwei weitere Brüder und ein weiterer Neffe von BF6). BF6, BF7 sowie BF10 bis BF12 sind strafrechtlich unbescholten und leiden an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen. 1.
- Zu den Fluchtgründen von BF6, BF7 sowie BF10 bis BF12 1.2.
- BF6 und BF7 haben im Jahr 2007 in XXXX , Iran, geheiratet.1.2.
- BF6 und BF7 haben im Jahr 2007 in römisch 40 , Iran, geheiratet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF6 und BF7 in Afghanistan einer Verfolgung durch Private (Cousin von BF7) ausgesetzt waren oder diese zusammen mit BF10 bis BF12 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wären. 1.2.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF6 in Afghanistan einer Verfolgung durch die Kommunisten ausgesetzt war oder dass dieser zusammen mit BF7 sowie BF10 bis BF12 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung ausgesetzt wäre. Ebenso konnte dies nicht für BF7 (zusammen mit BF6 sowie BF10 bis BF12) aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters als Großmullah festgestellt werden. 1.2.
- BF6, BF7 sowie BF10 bis BF12 wurden in ihrem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatten mit den Behörden ihres Heimatstaates keine Probleme. Sie waren nie politisch tätig und gehörten keiner politischen Partei an. 1.2.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF7 eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. BF7 ist nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert. Bei BF12 ist keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westliche Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann. 1.2.
- Für BF10 bis BF12 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihnen der Zugang zur Bildung in Afghanistan verwehrt wäre. 1.2.
- Es sind auch sonst keine Gründe hervorgekommen, dass BF6, BF7 sowie BF10 bis BF12 in Afghanistan einer konkreten individuellen Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wären. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen und deren an die Beschwerdeführer übermittelten Aktualisierungen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat von BF6, BF7 sowie BF10 bis BF12 getroffen: 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018 1.3.1.
- Neuste Ereignisse KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). [...] Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). [...] Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).
- Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). [...] KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
- - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). [...] Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
- und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). [...] High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). [...] Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). [...] KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). [...] Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
- und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) [...] High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
- Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). [...] KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
- und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). [...] ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). [...] Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). [...] KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2017 Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
- Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). [...] Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt - speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017). Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017). Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017 Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017). Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017). High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017). Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkra