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{'item': 'W249 2160193-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW249 2160193-1 SpruchW249 2160195-1/14E W249 2160198-1/15E W249 2160193-1/6E W249 2160202-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesv

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 zu Recht:römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX , geboren am XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX , geboren am XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Großfamilie XXXX brachte gleichlautende Beschwerden in ihren jeweiligen Verfahren auf internationalen Schutz ein. Der hier verfahrensgegenständliche Viertbeschwerdeführer ( XXXX , in der Folge BF4) und die hier verfahrensgegenständliche Fünftbeschwerdeführerin ( XXXX , in der Folge BF5) sind verheiratet und die Eltern der ebenfalls verfahrensgegenständlichen Acht- und Neuntbeschwerdeführer ( XXXX , in der Folge BF8; XXXX , in der Folge BF9) sowie von XXXX . BF4 ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers (
  2. Die Großfamilie römisch 40 brachte gleichlautende Beschwerden in ihren jeweiligen Verfahren auf internationalen Schutz ein. Der hier verfahrensgegenständliche Viertbeschwerdeführer ( römisch 40 , in der Folge BF4) und die hier verfahrensgegenständliche Fünftbeschwerdeführerin ( römisch 40 , in der Folge BF5) sind verheiratet und die Eltern der ebenfalls verfahrensgegenständlichen Acht- und Neuntbeschwerdeführer ( römisch 40 , in der Folge BF8; römisch 40 , in der Folge BF9) sowie von römisch 40 . BF4 ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers ( XXXX , in der Folge BF1) und der Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX , in der Folge BF2) und der Bruder der Dritt- ( XXXX , in der Folge BF3) und Sechstbeschwerdeführer ( XXXX , in der Folge BF6). Die Siebtbeschwerdeführerin ( XXXX , in der Folge BF7) ist die Schwägerin von BF4 und BF5 und die Tante von BF8, BF9 und XXXX . Die Zehnt- bis Zwölftbeschwerdeführer ( XXXX , in der Folge BF10; XXXX , in der Folge BF11; XXXX , in der Folge BF12) sind die Neffen bzw. die Nichte von BF4 und BF5 und die Cousins bzw. die Cousine von BF8, BF9 und XXXX . BF10 bis BF12 sind die minderjährigen Kinder von BF6 und BF7.römisch 40 , in der Folge BF1) und der Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 , in der Folge BF2) und der Bruder der Dritt- ( römisch 40 , in der Folge BF3) und Sechstbeschwerdeführer ( römisch 40 , in der Folge BF6). Die Siebtbeschwerdeführerin ( römisch 40 , in der Folge BF7) ist die Schwägerin von BF4 und BF5 und die Tante von BF8, BF9 und römisch 40 . Die Zehnt- bis Zwölftbeschwerdeführer ( römisch 40 , in der Folge BF10; römisch 40 , in der Folge BF11; römisch 40 , in der Folge BF12) sind die Neffen bzw. die Nichte von BF4 und BF5 und die Cousins bzw. die Cousine von BF8, BF9 und römisch 40 . BF10 bis BF12 sind die minderjährigen Kinder von BF6 und BF
  3. BF4 hat zudem noch zwei weitere Brüder ( XXXX und XXXX ), die subsidiär schutzberechtigt in Österreich sind.BF4 hat zudem noch zwei weitere Brüder ( römisch 40 und römisch 40 ), die subsidiär schutzberechtigt in Österreich sind. BF4 und BF5 stellten nach unrechtmäßiger, schlepperunterstützer Einreise am 25.11.2015 für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz.
  4. Im Rahmen der am 26.11.2015 vor der Polizeiinspektion Marchegg AGM erfolgten Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab BF4 im Wesentlichen an, er sei in der Provinz Faryab, Afghanistan, geboren, schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe eine Ehefrau und zwei Söhne, die mit ihm mitgereist seien. BF4s Eltern und vier Brüder seien bereits in Österreich. Zuletzt habe die Familie in XXXX ( XXXX ), Iran, gewohnt. BF4 lebe seit seinem siebten Lebensjahr im Iran. Zwölf Jahre habe er dort die Schule besucht und als Schaufensterpuppenhersteller gearbeitet. Seine eigene Finanzsituation in Afghansitan sowie die seiner Familie gab er mit "schlecht" an.
  5. Im Rahmen der am 26.11.2015 vor der Polizeiinspektion Marchegg AGM erfolgten Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab BF4 im Wesentlichen an, er sei in der Provinz Faryab, Afghanistan, geboren, schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe eine Ehefrau und zwei Söhne, die mit ihm mitgereist seien. BF4s Eltern und vier Brüder seien bereits in Österreich. Zuletzt habe die Familie in römisch 40 ( römisch 40 ), Iran, gewohnt. BF4 lebe seit seinem siebten Lebensjahr im Iran. Zwölf Jahre habe er dort die Schule besucht und als Schaufensterpuppenhersteller gearbeitet. Seine eigene Finanzsituation in Afghansitan sowie die seiner Familie gab er mit "schlecht" an. BF4 brachte weiters vor, die Fluchtroute habe zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern sowie seinen Eltern und zwei Brüdern vom Iran mit einem PKW in die Türkei geführt. Auf dem Weg von Istanbul nach Izmir sei das Auto von BF4 von der türkischen Polizei aufgegriffen und seine Familie von den Eltern und Brüdern getrennt worden. Er sei zusammen mit BF5, BF8 und BF9 fünf Tage angehalten und danach frei gelassen worden. Bis vor einem Monat habe er in der Türkei gearbeitet, ehe die Reise weiter nach Griechenland gegangen sei. Von dort sei die Familie mit einem Schlauchboot auf eine griechische Insel gereist. Darauf sei diese nach Athen und von dort über mehrere unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Die Familie habe vor ca. sechs Monaten den Entschluss zur Ausreise gefasst, und diese sei durch BF4 und einen Schlepper organisiert worden. Die Reise habe ca. € 3.500 gekostet. Zum Fluchtgrund führte BF4 aus, dass er den Hazara angehöre und seine Frau den Herat. Deren Familie sei gegen die Heirat gewesen und diesbezüglich hätten sie ständig Drohungen bekommen, weil BF5 nach Teheran gekommen sei und dort mit BF4 gelebt habe. Zum Schluss seien die Drohungen heftig gewesen und ihnen sogar mit dem Tod gedroht worden. Außerdem habe BF4 im Iran keine Zukunft gehabt, und auch seine Kinder dürften dort nicht zur Schule gehen. Da er seinen Kindern eine bessere Zukunft ermöglichen habe wollen, seien sie geflüchtet. Er fürchte um sein Leben und das seiner Familie.
  6. BF5 gab bei der Erstbefragung am 26.11.2015 an, sie sei in XXXX , Iran, geboren und gehöre der sunnitischen Religion an. Sie habe einen Ehemann und zwei Söhne. Sie sei Hausfrau gewesen und habe drei Jahre die Grundschule besucht. Vor ca. sechs Monaten habe sie den Iran von Teheran aus verlassen. Dabei schilderte sie die Reiseroute und die Finanzsituation wie BF4.
  7. BF5 gab bei der Erstbefragung am 26.11.2015 an, sie sei in römisch 40 , Iran, geboren und gehöre der sunnitischen Religion an. Sie habe einen Ehemann und zwei Söhne. Sie sei Hausfrau gewesen und habe drei Jahre die Grundschule besucht. Vor ca. sechs Monaten habe sie den Iran von Teheran aus verlassen. Dabei schilderte sie die Reiseroute und die Finanzsituation wie BF
  8. Zum Fluchtgrund brachte sie vor, dass sie den Herat angehöre und ihr Mann Hazara sei. Ihre Familie sei gegen die Heirat gewesen und diesbezüglich hätten sie ständig Drohungen bekommen. Sie hätten sie umbringen wollen, weil sie zu ihrem Mann gegangen sei und mit ihm in Teheran gelebt habe. Außerdem gebe es keine Zukunft für Afghanen im Iran. Für BF8 und BF9 würden dieselben Fluchtgründe wie für sie selbst gelten.
  9. BF4 und BF5 wurden am 19.04.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Kärnten, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme brachten BF4 und BF5 folgende Unterlagen ein: * Bestätigung der freiwilligen Mitarbeit beim XXXX von BF4 und BF5 vom 12.04.2017* Bestätigung der freiwilligen Mitarbeit beim römisch 40 von BF4 und BF5 vom 12.04.2017 * Heiratsurkunde von BF4 und BF5 * Teilnahmebestätigungen von BF4 zu einem Deutschkurs zur Vorbereitung auf die A2-Prüfung vom 18.04.2017 * Kopie des ÖSD Zertifikats A1 von BF4 vom 30.11.2016 * Laborauszug von BF4 vom 07.04.2017 * ärztliches Attest von BF4 vom 21.04.2017 * Teilnahmebestätigung an einem Intensivkurs Deutsch A1.1 (01.07.2016) und "Basiskenntnisse Deutsch/Alphabetisierung" (18.04.2017) von BF5 Im Rahmen der Befragung vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari führte BF4 an, dass er seit zwei Jahren an Diabetes leide. Er stehe in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente. Er habe bereits im Iran darunter gelitten. BF8 und BF9 seien gesund. BF4 sei in der Provinz Faryab, Distrikt XXXX , geboren und habe vor dreizehn Jahren in Teheran geheiratet. Er habe Afghanistan verlassen, als er sieben oder acht Jahre alt gewesen sei und sei seitdem nicht mehr dort gewesen. Er habe in der Stadt XXXX mit seiner Familie in einer Mietwohnung gelebt und habe keine Verwandten mehr in Afghanistan. BF4 habe im Iran zwölf Jahre die Schule besucht und dort auch maturiert. Im Iran sei er im Planungsbereich tätig gewesen. Er habe Stoßstangen für Autos geplant. BF4 sei bezüglich der afghanischen Kultur und der Lebensweise nicht sehr viel gelehrt worden.BF4 sei in der Provinz Faryab, Distrikt römisch 40 , geboren und habe vor dreizehn Jahren in Teheran geheiratet. Er habe Afghanistan verlassen, als er sieben oder acht Jahre alt gewesen sei und sei seitdem nicht mehr dort gewesen. Er habe in der Stadt römisch 40 mit seiner Familie in einer Mietwohnung gelebt und habe keine Verwandten mehr in Afghanistan. BF4 habe im Iran zwölf Jahre die Schule besucht und dort auch maturiert. Im Iran sei er im Planungsbereich tätig gewesen. Er habe Stoßstangen für Autos geplant. BF4 sei bezüglich der afghanischen Kultur und der Lebensweise nicht sehr viel gelehrt worden. Zu den Fluchtgründen befragt gab BF4 im Wesentlichen an, dass er seine Frau vor fünfzehn Jahren kennengelernt habe. Er habe bei deren Familie um ihre Hand angehalten. BF5s Familie sei dagegen gewesen, da diese Sunniten seien. Diese würden aus der Stadt Herat stammenn und seine Familie seien Schiiten und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. BF4 und BF5 hätten den Entschluss gefasst, wegzulaufen und hätten geheiratet. Ein Mullah im XXXX Büro habe die Eheschließung vollzogen, da sie ihm viel Geld gegeben hätten. Die Familie von BF5 habe eine Anzeige gegen BF4 bei der Polizei erstattet. Die Polizei sei danach gekommen und seine Mutter, BF2, habe dieser gesagt, dass BF4 zurück nach Afghanistan gegangen sei. Aus diesem Grund habe die Fremdenbehörde seine Aufenthaltbewilligung für ungültig erklärt. Er habe danach illegal im Iran gelebt. Wenn die iranische Polizei ihn erwischt hätte, hätte sie ihn entweder nach Agfhanistan oder nach Syrien in den Krieg geschickt. Er habe Angst gehabt, und deswegen habe BF4 den Iran vor ca. einem Jahr und zehn bis elf Monaten verlassen.Zu den Fluchtgründen befragt gab BF4 im Wesentlichen an, dass er seine Frau vor fünfzehn Jahren kennengelernt habe. Er habe bei deren Familie um ihre Hand angehalten. BF5s Familie sei dagegen gewesen, da diese Sunniten seien. Diese würden aus der Stadt Herat stammenn und seine Familie seien Schiiten und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. BF4 und BF5 hätten den Entschluss gefasst, wegzulaufen und hätten geheiratet. Ein Mullah im römisch 40 Büro habe die Eheschließung vollzogen, da sie ihm viel Geld gegeben hätten. Die Familie von BF5 habe eine Anzeige gegen BF4 bei der Polizei erstattet. Die Polizei sei danach gekommen und seine Mutter, BF2, habe dieser gesagt, dass BF4 zurück nach Afghanistan gegangen sei. Aus diesem Grund habe die Fremdenbehörde seine Aufenthaltbewilligung für ungültig erklärt. Er habe danach illegal im Iran gelebt. Wenn die iranische Polizei ihn erwischt hätte, hätte sie ihn entweder nach Agfhanistan oder nach Syrien in den Krieg geschickt. Er habe Angst gehabt, und deswegen habe BF4 den Iran vor ca. einem Jahr und zehn bis elf Monaten verlassen. Ferner gab BF4 an, dass seine Schwiegereltern in der Stadt XXXX gelebt hätten und jetzt in der Nachbarstadt XXXX leben würden. BF4 sei von niemandem aus der Familie von BF5 verfolgt worden, die Onkel von BF5 hätten ihn aber bedroht. Er sei von diesen Onkeln nicht kontaktiert worden, BF4s Eltern hätten diesem aber ausgerichtet, dass - wenn sie sie erwischen -, würden sie sie umbringen. Ein Onkel lebe in Herat, einer in XXXX . Würde BF4 nach Afghanistan zurückkehren, würde ihn die Polizei festnehmen, da eine Anzeige in XXXX gegen ihn erstattet worden sei wegen der Entführung seiner Frau. Es sei auch eine Anzeige im Iran erstattet worden. Zwölf bis dreizehn Jahre seien seit der Anzeige im Iran und in Afghanistan vergangen, als BF4 den Iran nun verlassen habe. Wenn Verwandte BF4 sehen würden, würden diese den Behörden das mitteilen. Er sei damals nicht nach Kabul oder Mazar-e-Sharif geflüchtet, da er sich damals nicht in Afghanistan ausgekannt habe. Zudem würden Cousins von BF4 dort leben.Ferner gab BF4 an, dass seine Schwiegereltern in der Stadt römisch 40 gelebt hätten und jetzt in der Nachbarstadt römisch 40 leben würden. BF4 sei von niemandem aus der Familie von BF5 verfolgt worden, die Onkel von BF5 hätten ihn aber bedroht. Er sei von diesen Onkeln nicht kontaktiert worden, BF4s Eltern hätten diesem aber ausgerichtet, dass - wenn sie sie erwischen -, würden sie sie umbringen. Ein Onkel lebe in Herat, einer in römisch 40 . Würde BF4 nach Afghanistan zurückkehren, würde ihn die Polizei festnehmen, da eine Anzeige in römisch 40 gegen ihn erstattet worden sei wegen der Entführung seiner Frau. Es sei auch eine Anzeige im Iran erstattet worden. Zwölf bis dreizehn Jahre seien seit der Anzeige im Iran und in Afghanistan vergangen, als BF4 den Iran nun verlassen habe. Wenn Verwandte BF4 sehen würden, würden diese den Behörden das mitteilen. Er sei damals nicht nach Kabul oder Mazar-e-Sharif geflüchtet, da er sich damals nicht in Afghanistan ausgekannt habe. Zudem würden Cousins von BF4 dort leben. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Diese würden die Hauptsschule und den Kindergarten besuchen. Zu seinem Tagesablauf in Österreich befragt sagte BF4, er habe sich bei der Caritas als ehrenamtlicher Mitarbeiter angemeldet. Er habe die Prüfung A1 absolviert und wolle in Zukunft als Koch arbeiten.
  10. BF5 gab am Anfang ihrer Befragung vor dem BFA an, dass sie in XXXX , Iran, geboren worden sei. Sie wissen nicht, welcher Volksgruppe sie angehöre, aber ihr Vater stamme aus Herat. Sie sei niemals in Afghanistan gewesen. Sie habe drei Jahre die Schule im Iran besucht und keinen Beruf erlernt. Zuhause habe sie als Näherin gearbeitet. In Afghanistan würden zwei Onkel in Herat und zwei Onkel in XXXX leben. Sie habe keine Cousins in Kabul und Mazar-e-Sharif.
  11. BF5 gab am Anfang ihrer Befragung vor dem BFA an, dass sie in römisch 40 , Iran, geboren worden sei. Sie wissen nicht, welcher Volksgruppe sie angehöre, aber ihr Vater stamme aus Herat. Sie sei niemals in Afghanistan gewesen. Sie habe drei Jahre die Schule im Iran besucht und keinen Beruf erlernt. Zuhause habe sie als Näherin gearbeitet. In Afghanistan würden zwei Onkel in Herat und zwei Onkel in römisch 40 leben. Sie habe keine Cousins in Kabul und Mazar-e-Sharif. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab BF5 im Wesentlichen an, dass ihre Familie gegen die Heirat gewesen sei. Sie habe BF4 bei der Hochzeit ihres Bruders in Teheran kennengelernt. Danach hätten sie sich dreimal heimlich getroffen, und BF4 habe um ihre Hand angehalten. Ihre Eltern hätten jedoch immer abgelehnt. Danach seien BF4 und BF5 weggelaufen und hätten geheiratet. Sie sei niemals persönlich bedroht oder verfolgt worden. Ihr Mann sei bedroht worden, sie hätten daher immer den Wohnsitz wechseln müssen. BF5s Eltern und Cousins hätten diesen bedroht, weil BF5 ihren Cousin hätte heiraten sollen. Die Frau ihres Bruders habe ihr mitgeteilt, dass, wenn BF4s Familie ihren Mann erwischen würde, sie ihn schädigen würden. Diese würden sie finden. BF5s Schwestern hätten ihre Cousins geheiratet und hätten kein leichtes Leben. Auf Rückfrage erklärte BF5, dass sie und ihr Mann von niemandem direkt bedroht worden seien, sondern nur von ihrer Schwägerin davon erfahren hätten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst vor ihren Cousins, da sie sie bedroht hätten. Zu ihrer Lebensweise in Österreich befragt brachte BF4 vor, dass sie keine besondere Bindung zu Österreich habe und in Zukunft als Köchin arbeiten möchte.
  12. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.05.2017 wurde das Geburstdatum von BF8 auf den " XXXX " korrigiert.
  13. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.05.2017 wurde das Geburstdatum von BF8 auf den " römisch 40 " korrigiert.
  14. Das BFA wies mit den in den Sprüchen angeführten Bescheiden vom 12.05.2017 die gegenständlichen Anträge von BF4, BF5, BF8 und BF9 auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) (Spruchpunkte I.) ab, erkannte jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (iVm § 34 Abs. 3 AsylG) (Spruchpunkte II.) zu und erteilte jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 11.05.2018 (Spruchpunkte III.).
  15. Das BFA wies mit den in den Sprüchen angeführten Bescheiden vom 12.05.2017 die gegenständlichen Anträge von BF4, BF5, BF8 und BF9 auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) (Spruchpunkte römisch eins.) ab, erkannte jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG) (Spruchpunkte römisch zwei.) zu und erteilte jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 11.05.2018 (Spruchpunkte römisch drei.). In der Begründung der Bescheide gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben von BF4 und BF5 wieder und traf Feststellungen zu den Personen von BF4, BF5, BF8 sowie BF9 und der Lage in Afghanistan. Fluchtgründe, die zum Verlassen von Afghanistan geführt hätten, seien nicht angegeben worden. Beweiswürdigend führte das BFA zu den Spruchpunkten I. an, dass es nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführer einer Verfolgung oder Bedrohung durch die Verwandten von BF5 seit der Eheschließung ausgesetzt seien. Auch eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sei nicht glaubhaft.Beweiswürdigend führte das BFA zu den Spruchpunkten römisch eins. an, dass es nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführer einer Verfolgung oder Bedrohung durch die Verwandten von BF5 seit der Eheschließung ausgesetzt seien. Auch eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sei nicht glaubhaft. BF4 und BF5 erhielten aufgrund einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne des § 8 Abs. 1 subsidiären Schutz. BF8 und BF9 erhielten aufgrund des § 34 Abs. 3 AsylG den Status von subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt.BF4 und BF5 erhielten aufgrund einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, subsidiären Schutz. BF8 und BF9 erhielten aufgrund des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status von subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt.
  16. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.05.2017 wurde BF5, BF4, BF8 und BF9 jeweils gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
  17. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.05.2017 wurde BF5, BF4, BF8 und BF9 jeweils gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
  18. Mit Schreiben vom 25.05.2017 erhoben BF4, BF5, BF8 und BF9 zusammen mit BF3, BF1 und BF2 jeweils fristgerecht eine gleichlautende Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des jeweils angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, sowie wegen einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
  19. Mit Schreiben vom 25.05.2017 erhoben BF4, BF5, BF8 und BF9 zusammen mit BF3, BF1 und BF2 jeweils fristgerecht eine gleichlautende Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des jeweils angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, sowie wegen einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Beschwerden brachten im Wesentlichen vor, dass BF1 bis BF5 sowie BF8 und BF9 Afghanistan verlassen hätten und dorthin nicht mehr zurückkehren könnten, da sie als Hazara einer systematischen Verfolgung in ihrer Heimat ausgesetzt seien. Überdies sei BF4 von der Familie von BF5 bedroht, die die Ehe der beiden nicht billige. BF1 bis BF5 sowie BF8 und BF9 hätten zudem nicht gewusst, wie weit sie bei den einzelnen Fragen ins Detail hätten gehen sollen, da sie mit den asylrechtlichen Bestimmungen nicht vertraut gewesen seien.
  20. Mit 18.05.2017 (BF4 und damit für BF8 und BF9) bzw. 19.05.017 (BF5) wurde der XXXX zur rechtsfreundlichen Vertretung von BF4, BF5, BF8 und BF9 bevollmächtigt.
  21. Mit 18.05.2017 (BF4 und damit für BF8 und BF9) bzw. 19.05.017 (BF5) wurde der römisch 40 zur rechtsfreundlichen Vertretung von BF4, BF5, BF8 und BF9 bevollmächtigt.
  22. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) am 30.05.2017 vorgelegt.
  23. Am 26.07.2017 wurde vom BFA über den Antrag im Familienverfahren des nachgeborenen XXXX informiert. BF5 als Erziehungsberechtigte stellte beim BFA für das neugeborene Kind einen Antrag um Gewährung von Asyl ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen. Über diesen Antrag entschied das BFA am 07.03.2018.
  24. Am 26.07.2017 wurde vom BFA über den Antrag im Familienverfahren des nachgeborenen römisch 40 informiert. BF5 als Erziehungsberechtigte stellte beim BFA für das neugeborene Kind einen Antrag um Gewährung von Asyl ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen. Über diesen Antrag entschied das BFA am 07.03.
  25. Mit Schreiben vom 11.08.2017 wurde die Vollmacht zur rechtsfreundlichen Vertretung durch XXXX von BF1 bis BF12 bekannt bekannt gegeben.
  26. Mit Schreiben vom 11.08.2017 wurde die Vollmacht zur rechtsfreundlichen Vertretung durch römisch 40 von BF1 bis BF12 bekannt bekannt gegeben.
  27. Am 26.09.2017 wurde durch das BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt (nach Verlegung vom 29.
  28. und 30.08.2017 auf dieses Datum). Das BFA verzichtete mit der Beschwerdevorlage vom 30.05.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Zuge dieser Verhandlung wurde durch Parteienvernehmung von BF1 bis BF7 Beweis erhoben.
  29. Die Niederschrift der Befragung von BF4 und BF5 lautet auszugsweise: "[...] Zur heutigen Situation: R: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF1-7: Ja. R: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF1-BF7: Wir alle können der Verhandlung ohne Probleme folgen und sind gesund. BF1 und BF4 leiden unter Diabetes und sind auch unter ärztlicher Behandlung. BF1 und BF4: Wir haben heute auch die dafür notwendigen Medikamente genommen, wir können der Verhandlung aber problemlos folgen. BF1: Ich bin ein bisschen schwerhörig, aber verstehe die Dolmetscherin gut. [...] Zur Identität und Herkunft sowie zu den Lebensumständen: R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1-7: Wir sind Hazara, außer Fatema, BF5, sie weiß es nicht, da sie im Iran aufgewachsen ist; weiters außer BF
  30. Sie ist Qizelbash. BF7: Die Dolmetscherin beim BFA konnte Qizelbash nicht schreiben. Deswegen hat sie gemeint, dass sie auch mich als Hazara angeben wird. BF1-BF7: Wir sprechen alle Dari. R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF1-7: Wir alle sind schiitische Moslems. Fatima, BF 5, ist sunnitische Moslem. R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF1 und BF2: Ja, wir sind verheiratet. BF4 und BF5: Ja, wir sind verheiratet. BF6 und BF7: Ja, wir sind auch verheiratet. R: Haben Sie Kinder? BF1 und BF2: Ja, wir haben fünf Kinder. BF4 und BF5: Wir haben drei Kinder. BF6 und BF7: Wir haben drei Kinder. R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF1: Ja. Ich habe maturiert. Ich war als Lehrer tätig. Ich habe insgesamt zwölf Jahre eine Schulausbildung absolviert. Zehn Jahre habe ich die Schule besucht. Damals war es üblich, dass man mit zehn Jahren die Schule abgeschlossen hat. Zwei weitere Jahre habe ich für das Lehramt gelernt. BF2: Ich habe die Schule fünf Jahre lang besucht. Ich war Hausfrau. BF4: Ich habe als kleines Kind Afghanistan verlassen und bin im Iran aufgewachsen. Ich habe im Iran zwölf Jahre lang die Schule besucht und habe ein Diplom. BF5: Ich habe drei Jahre die Grundschule besucht. Das war im Iran. BF6: Ich habe auch als kleines Kind meine Heimat verlassen, gemeinsam mit den Eltern. Ich habe im Iran zwölf Jahre die Schule besucht, und ich habe ein Diplom. BF7: Ich bin im Iran geboren und auch dort aufgewachsen. Ich habe zwölf Jahre im Iran die Schule besucht, sechs Jahre davon in einer afghanischen Schule. R: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF1: Ich war Lehrer. BF2: Ich war Hausfrau. BF4: Im Iran habe ich eine Firma gehabt, in der ich Schaufensterpuppen hergestellt habe. BF5: Ich war Hausfrau. BF6: Im Iran war ich Elektriker und Elektroniker. BF7: Ich war Hausfrau. R: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)? BF1 bis 7: Nein, keine neuen Dokumente. [...] Zur derzeitigen Situation in Österreich: [...] R stellt fest, dass der BF4 die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen gut verstanden und gut auf Deutsch beantwortet hat. R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF4: Ja. Ich habe seit den letzten zehn Monaten die Möglichkeit, einen Sprachkurs zu besuchen. Ich habe den Sprachkurs A1 mit Zeugnis absolviert. Ich habe auch die Prüfung für A2 bereits abgelegt, und ich warte auf das Ergebnis. Ich habe auch für den Hauptschulabschluss zwei Prüfungen bereits abgelegt. Die schriftlichen Prüfungen habe ich bestanden, und ich warte noch auf die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen. R: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF4: Ich habe vom AMS Sprachkurse bekommen. Mir wurde gesagt, dass ich zunächst die Sprache lernen muss. Das heißt, dass ich derzeit keine Arbeit habe. R: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF4: Ja. Ich möchte den Hauptschulabschluss machen. Daher bin ich auch bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen angetreten. Außerdem besuche ich einen Sprachkurs, welchen ich vom AMS bekommen habe. Ich bin nicht Mitglied eines Vereines, aber ich gehe regelmäßig zur Fitness. R: Haben Sie österreichische Freunde? BF4: Ja. R: Wen denn? BF4: Es sind zwei Damen. Sie heißen XXXX und XXXX .BF4: Es sind zwei Damen. Sie heißen römisch 40 und römisch 40 . R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie den Asylstatus bekämen? BF4: Ich möchte gern als Koch arbeiten, weil ich das Kochen liebe. Zunächst muss ich aber die Sprache lernen. R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt? BF4: Nein. R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF4: Ich habe in Afghanistan niemanden. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. BF4: Ich habe Angst wegen meiner Frau. Ich habe jemanden gekannt, der dasselbe Problem wie ich hatte. Als er nach Afghanistan gegangen ist, wurde er blind, ihm wurde das Auge ausgestochen und ihm wurde die Nase abgeschnitten. Die Möglichkeit besteht, dass man dort getötet wird. R: Warum glauben Sie jetzt, dass diese Möglichkeit bei Ihnen bestehen würde? BF4: Diese Möglichkeit besteht zu 100% für mich auch. Ich bin direkt mit der Familie meiner Frau nicht konfrontiert worden. Ich bin von der Entfernung bedroht worden. Wenn sie mich in der Nähe gesehen hätten, hätten sie mich dann nicht bedroht, sie wären tätig geworden. R: Wie lange haben Sie nach der Heirat mit Ihrer Frau mit ihr im Iran gelebt? BF4: Ca. 15 Jahre. R: Wie oft haben Sie dabei den Wohnsitz gewechselt? BF4: Das kann ich nicht genau angeben, aber wir haben das sehr oft getan. R: In welchen Abständen, alle halben Jahre oder alle zwei Jahre? BF4: Durchschnittlich jedes Jahr. R: Wie haben Sie es dann geschafft, dass Ihre Firma weiterläuft, wenn Sie immer umziehen? BF4: Das war nicht eine große Firma, sondern ich habe alles, was ich für meine Herstellung von den Schaufensterpuppen gebraucht habe, habe ich diese Gegenstände immer mitgenommen. Ich brauche nicht sehr viel für die Herstellung dieser Puppen. R: Wie haben diese Drohungen jetzt konkret ausgesehen? Wurden Ihnen diese direkt übermittelt oder ausgerichtet? Wer hat gedroht und was wurde angedroht? BF4: Nachdem wir das gemeinsame Haus meiner Eltern, wir haben mit unseren Eltern gemeinsam in einem Haus gewohnt, verlassen haben und bei einem Verwandten Zuflucht gesucht haben, sind die Onkel mütterlicherseits meiner Frau zu dem Haus der Eltern, wo ich vorher gewohnt habe, gekommen und haben nach mir gefragt. Meine Eltern haben ihnen aber gesagt, dass ich nach Afghanistan gereist bin. Sie haben mit meinen Eltern gestritten, bis die Polizei involviert wurde. Aus diesem Grund wurden auch meine Dokumente im Iran ungültig, weil meine Eltern gesagt haben, dass ich nach Afghanistan zurückgekehrt bin. Sie haben meine Eltern nicht mehr belästigt, aber ich wusste, wie solche Geschichten dort ablaufen, zum Beispiel, dass man mit dem Messer verletzt wird. R: Sind Sie direkt bedroht worden? BF4: Nein, ich bin nicht direkt bedroht worden. Die Onkel mütterlicherseits meiner Frau haben meinen Eltern gesagt gehabt, dass sie uns umbringen werden. R: Die Polizei war beim Haus Ihrer Eltern auf Grund des Streits Ihrer Eltern mit den Onkeln Ihrer Frau? BF4: Ja, das ist richtig. R: Das letzte Mal haben Sie gesagt, dass die Polizei wegen der Anzeige der Onkel zu Ihren Eltern gekommen ist und Ihre Mutter bei dieser Gelegenheit der Polizei gesagt hat, dass sie nach Afghanistan zurückgekehrt ist. BF4: Damit habe ich gemeint, dass die Onkel mütterlicherseits meiner Frau mit meinen Eltern gestritten haben. Nach dem Streit sind sie zur Polizei gegangen, und sie haben dort eine Anzeige erstattet, daraufhin ist die Polizei zu meinen Eltern gekommen. R: Die Onkel, die Sie bedroht haben, leben offensichtlich im Iran. Wieso glauben Sie, dass die Bedrohung auch in Afghanistan gegeben wäre? BF4: Sie haben damals im Iran gewohnt, sind mittlerweile nach Afghanistan gezogen und leben in Afghanistan. Außerdem haben sie dort auch Bekannte und Freunde. R: Nach dem einen Vorfall, der fast 15 Jahre zurückliegt, wurden Sie danach noch einmal bedroht? BF4: Ich habe jetzt mit ihnen keinen Kontakt mehr, sodass sie mich bedrohen könnten. In unserer Gegend ist das so, dass sie etwas nicht vergessen werden, wenn sie etwas aussprechen. Sie erziehen sogar ihre Kinder in diese Richtung. R: Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass die einzige und letzte Drohung der Onkel eine Drohung war, die diese bei Ihren Eltern hinterlassen haben? BF4: Nein. Sie haben auch andere verbale Drohungen ausgesprochen, aber über Bekannte. R: Das haben Sie aber bisher nicht gesagt. BF4: Ich habe das damals auch dem Dolmetscher gesagt. Ich kann nicht sagen, ob das protokolliert wurde. R: Es wurde aber rückübersetzt. BF4: Das ist sehr schnell übersetzt worden. Vielleicht ist es mir nicht aufgefallen. R: Wie oft sind Sie da bedroht worden über die Bekannten? BF4: Genau kann ich es nicht sagen, aber es waren ein paar Mal. Ich hatte nicht den Mut gehabt, bei der Hochzeit meines Bruders dabei zu sein. R: Was war der ausschlaggebende Grund, also ein Ereignis, weswegen Sie dann den Iran verlassen haben? BF4: Die Verwandten meiner Frau haben bei einer anderen Hochzeit ein paar Leute mit dem Messer erstochen gehabt. Das war der Auslöser für meine Flucht. R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF4: Erstens, die Schiiten haben keinen Wert dort. Wenn die Onkel mütterlicherseits meine Frau und mich in ihre Hände bekommen würden, werden sie uns umbringen. R: Wer übernimmt die gesetzliche Vertretung für Ihre Kinder im Verfahren? BF4: Meine Frau. R: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe? BF4: Nein. R: Bisher haben Sie geltend gemacht, dass Sie sich in Afghanistan fürchten, weil es eine Anzeige gegen Sie gibt. Das haben wir heute gar nicht gehört. BF4: Sie haben mich danach nicht gefragt. R: Glauben Sie, dass nach 15 Jahren diese Anzeige noch aktuell ist? BF4: Ja. Sie können diese Anzeige wieder ins Laufen bringen, weil sie Geld und Macht haben. R: Aber eine Anzeige ist noch keine Verurteilung. BF4: Ja. Ich bin mit Ihnen einverstanden. In den Gegenden, die weit entfernt von der Hauptstadt sind, werden keine Gesetze umgesetzt. R: Sie müssen ja nicht dorthin gehen. Sie könnten ja nach Kabul gehen. BF4: Ein Onkel mütterlicherseits lebt in XXXX und der andere in Herat. Ihre Söhne sind immer wieder nach Kabul und im ganzen Land unterwegs.BF4: Ein Onkel mütterlicherseits lebt in römisch 40 und der andere in Herat. Ihre Söhne sind immer wieder nach Kabul und im ganzen Land unterwegs. R: Kabul ist eine Millionenstadt und hat kein Meldewesen. Wie würden sie Sie denn dort finden? BF4: Wenn man in Kabul lebt, dann muss man auch arbeiten. Wenn man arbeitet, dann besteht die Möglichkeit, dass man von ein paar Leuten gesehen wird. [...] Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: [...] R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. BF5: Ich halte das aufrecht, was ich damals angegeben habe. R: Wie lange haben Sie nach der Heirat mit ihrem Mann mit ihm im Iran gelebt? BF5: Ca. dreizehn Jahre. R: Wie oft haben Sie dabei den Wohnsitz gewechselt? BF5: Drei oder viermal. R: Ihr Mann hat ausgesagt, dass Sie jährlich den Wohnsitz gewechselt haben. BF5: Nein, es waren dreimal bis viermal. Ich bin nicht so konzentriert. R: Bitte konzentrieren Sie sich hier. Wurden Sie von jemandem aus Ihrer Familie persönlich bedroht oder verfolgt? BF5: Ja. R: Von wem? BF5: Ich habe zwar die Drohungen bekommen, aber ich bin nicht verfolgt worden. R: Wie haben diese Drohungen konkret ausgesehen? Wurden Ihnen diese direkt übermittelt oder ausgerichtet? Wer hat gedroht und was wurde angedroht? BF5: Meine Eltern haben mir über meine Schwägerin gedroht. Sie haben zum Beispiel über das Telefon meiner Schwägerin gesagt, dass sie mich umbringen werden und gefragt, warum ich geflüchtet bin von zu Hause zu meinem Mann. In weiterer Folge hat meine Schwägerin über das Telefon die Drohungen meiner Eltern mitgeteilt. Weiters wurde ich durch die Cousins mütterlicherseits bedroht. Meine zwei Schwestern waren mit zwei Cousins mütterlicherseits verheiratet. Ich habe von der Entfernung diese Drohungen gehört. Meine Schwägerin ist zu mir gestanden, und durch ihre Unterstützung ist es mir gelungen, zu meinem Mann zu fliehen. R: Wir haben jetzt die Drohungen durch die Eltern und durch die Cousins mütterlicherseits. Hat sonst noch jemand irgendwann etwas gedroht? BF5: Nein. R: Was war der ausschlaggebende Grund, also das Ereignis, weswegen Sie den Iran verlassen haben? BF5: Es gab kein auslösendes Ereignis. R: Warum haben Sie dann beschlossen, nach Europa zu gehen? BF5: Die Bedrohung gab es ständig. Diese Drohungen wurden fortgesetzt. Das hat uns sehr müde gemacht. Meine Schwiegereltern haben sich entschlossen, den Iran zu verlassen. Sie haben uns gesagt, dass, nachdem auch unser Leben in Gefahr ist, wir gemeinsam den Iran verlassen sollen. R: Hatten Ihre Schwiegereltern Kontakt mit Ihrer Familie? Gab es da irgendeine Bedrohungssituation? BF5: Nein. R: Wo war das Geschäft von Ihrem Mann? BF5: In XXXX , in Teheran. Er hat immer gewechselt.BF5: In römisch 40 , in Teheran. Er hat immer gewechselt. R: Können Sie eine Aussage zu einem Ereignis machen, wo bei einer Hochzeit Ihre Verwandten Leute mit einem Messer erstochen haben? BF5: Nein. Auf Vorhalt der Richterin der Aussage ihres Mannes: Er hat mir vieles nicht erzählt. R: Gab es eine Anzeige? BF5: Ja. R: Wer hat da wen angezeigt? BF5: Ich glaube, das war meine Familie. Genau kann ich mich daran nicht erinnern. R: In welchem Land wurde diese Anzeige aufgegeben? BF5: Ich glaube, dass das im Iran war. R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF5: Ich kann das nicht. Ich möchte das nicht. Außerdem sind meine Cousins mütterlicherseits noch in Afghanistan. R: Aber haben Sie nicht gerade gesagt, dass sich diese im Iran aufhalten? BF5: Ja, es sind welche im Iran. In Afghanistan sind die Älteren. R: Und in welchen Städten in Afghanistan sind sie? BF5: In Kabul, in Mazar, in XXXX , und ich glaube, welche davon auch in Herat.BF5: In Kabul, in Mazar, in römisch 40 , und ich glaube, welche davon auch in Herat. R: Sind sie umgezogen? BF5: Seitdem ich geheiratet habe, bin ich mit ihnen gar nicht in Kontakt. Ich habe immer über andere Leute von ihnen erfahren. R: Sie haben am 19.04.2017 ausgesagt, dass Sie keine Cousins in Kabul und in Mazar-e Sharif haben. BF5: Damals, am 19.04., habe ich gesagt, dass ich darüber nicht Bescheid weiß, ob sie in Kabul und in Mazar sind. Mittlerweile hat mein Mann davon erfahren, dass es sie in den oben angeführten Städten gibt. R: Sie haben wortwörtlich gesagt: "Ich habe dort keine Cousins". Wie kann man das missverstehen? BF5: Ich habe damals gesagt, dass ich das nicht weiß. Ich habe nicht gesagt, dass ich dort jemanden habe. R: Sie haben es auch unterschrieben. BF5: Ich war zur Zeit meiner Einvernahme im
  31. Monat oder
  32. Monat schwanger gewesen, und ich habe auch unter Depressionen gelitten. BFV: Dazu reichen wir medizinische Unterlagen nach. BF5: Seit einiger Zeit bin ich vergesslich geworden. Wenn ich heute etwas gegessen habe, kann ich mich am nächsten Tag nicht mehr daran erinnern, was ich gestern gegessen habe. Dazu gibt es aber keine medizinischen Unterlagen. Ich habe mich an keinen Arzt gewendet. Ich spreche die Sprache nicht. R: Haben Sie noch Kontakt zur Schwägerin? BF5: Nein. R: Wann haben Sie die letzte Drohung von der Schwägerin übermittelt bekommen? BF5: Ich kann mich daran nicht erinnern. Alle haben einen Schulabschluss, nur ich nicht. BF5 weint. [...] R: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe? BF5: Nein. Zur derzeitigen Situation in Österreich: [...] R stellt fest, dass die BF5 die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen rudimentär verstanden und rudimentär auf Deutsch beantwortet hat. BFV: Ich merke an, dass BF5 erst vor kurzem ein Baby bekommen hat und daher im Moment nicht im Deutschkurs ist. R: Haben Sie bereits einen Deutschkurs bereits besucht? BF5: In den ersten drei oder vier Monaten meiner Schwangerschaft habe ich einen Sprachkurs besucht. Nachher konnte ich es nicht, weil mir immer wieder schlecht geworden ist. R: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF5: Nein. R: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF5: Ich mache Aerobic. Ich habe das vor der Schwangerschaft gemacht. R: Haben Sie österreichische Freunde? BF5: Ja. R: Wen denn? BF5: XXXX und XXXX .BF5: römisch 40 und römisch 40 . R: Woher kennen Sie die? BF5: Sie haben uns im Heim Deutsch unterrichtet. R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemandem zusammen? BF5: Ich lebe gemeinsam mit meiner Familie. R: Machen Sie eine Ausbildung? BF5: Momentan bin ich in Karenz, aber ich möchte gerne als Frisörin oder in der Küche arbeiten. R: Haben Sie sich erkundigt, was für eine Ausbildung Sie dafür brauchen? BF5: Ich weiß, dass ich zunächst die Sprache lernen muss und ich die dafür vorgesehene Ausbildung absolvieren muss. Nach dem Abschluss der Ausbildung kann ich dann in der Küche arbeiten oder als Frisörin. R: Was für eine Ausbildung ist das? BF5: Im Moment weiß ich es nicht. R: Haben Sie schon eine Deutschprüfung abgelegt? BF5: Ja. Ich habe auch eine Prüfung abgelegt, und ich habe die Unterlagen dazu dort vorgelegt. BFV: Im Akt sind diese. R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen? BF5: Nein. Zu Hause lerne ich über mein Handy die deutsche Sprache. Ich habe mich an das AMS gewendet, und ich wollte vom AMS einen Sprachkurs oder ähnliches, eine Ausbildung bekommen. Das AMS hat gemeint, nachdem ich ein kleines Baby habe, ist es nicht möglich. R: Wie sieht derzeit Ihr Alltag in Österreich aus? BF5: Ich bereite Frühstück zu. Nach dem Frühstück bringt mein Mann meine Kinder in die Schule, und er geht auch selbst zu seinem Kurs. Gegen Mittag gehe ich zur Volksschule und hole meinen Sohn ab. Nach dem Mittagessen gehe ich mit meinen afghanischen Freunden spazieren. Ich bin auch Radfahren gegangen oder Eis essen. Ich bin auch einkaufen gegangen. Ich gehe nur für mich einkaufen, wenn ich Kleider kaufe. Lebensmittel kauft mein Mann ein. R: Was machen Sie sonst noch in Ihrer Freizeit? BF5: Ich bringe meine Kinder zum Park. Wenn sie zu Hause zeichnen, ich schaue gerne zu, weil ich mich da nicht auskenne. R: Wie wollen Sie Ihr Leben in Österreich gestalten, wenn Sie den Asylstatus bekämen? BF5: Ich möchte die Sprache lernen. Dann möchte ich eine Ausbildung absolvieren, wenn möglich als Frisörin. Ich möchte gerne arbeiten, und ich möchte hier frei leben. R: Was würden Sie sagen, inwiefern sich Ihr Leben in Österreich von im Iran hauptsächlich unterscheidet? BF5: Es gibt große Unterschiede zwischen dem Leben von mir in Österreich und im Iran. In Österreich bin ich frei. Ich kann mich frei bewegen und alleine einkaufen gehen. Ich möchte, dass sowohl ich als auch meine Kinder etwas erreichen. Das Leben im Iran war für mich sehr schwer. Ich durfte dort nicht weiter eine Schule besuchen. Ich konnte nicht alleine das Haus verlassen im Iran. Ich hatte Angst gehabt, dass über mich nicht negativ gesprochen wird, weil ich eine Afghanin bin. Ich durfte mir meinen Lebenspartner nicht selbst aussuchen; weil ich das gemacht habe, habe ich nun meine Probleme. Ich musste dort einen Tschador tragen. Ich konnte dort nicht so auftreten, wie ich heute vor dem Gericht aufgetreten bin. Ich konnte dort nicht alleine einkaufen gehen. Dort konnte ich keine Entscheidungen in unserem gemeinsamen Leben treffen, zum Beispiel, wenn wir ein Haus mieten wollten, dann ist mein Mann hingegangen und hat einfach ein Haus gemietet, ohne mich zu fragen. R: Haben Sie eigenes Geld, über das Sie frei verfügen können? BF5: Ja, das Geld, das ich vom Staat bekomme. R: Haben Sie ein eigenes Konto oder eine Bankomatkarte? BF5: Zurzeit nicht, ich habe vor, ein Konto zu bekommen. R: Wer trifft in Ihrer Familie die Entscheidungen? BF5: Wir entscheiden gemeinsam. Meistens treffe ich die Entscheidung. R: Wieso hat Sie Ihr Mann im Iran nicht gefragt, wenn er ein Haus mieten wollte, und nun treffen Sie die meisten Entscheidungen? Wann hat sich das geändert und wieso? BF5: Mein Mann wurde von der Gesellschaft hier beeinflusst. Außerdem haben die Frauen hier mehr Rechte, und der Heimleiter steht immer auf meiner Seite. Gleich am Anfang, als wir gekommen sind, ist ein Lehrer gekommen. Er hat im Heim unterrichtet. Mein Mann hat an diesem Unterricht teilnehmen müssen, aber unser Heimleiter hat mich nach draußen geschickt und gemeint, dass ich die Gesellschaft kennenlernen soll. Ich hatte einen Monat einen Sprachkurs auswärts besuchen dürfen. R: Wer führt in Ihrer Familie den Haushalt? BF5: Mein Mann macht am meisten. R: Wollen Sie zu Ihrer Situation in Österreich sonst noch etwas angeben? BF5: Nein. R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt? BF5: Nein. R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF5: Nein, ich bin mit niemandem in Kontakt. BF5 erscheint ohne Kopftuch und geschminkt, mit gefärbten blonden Haaren. Sie trägt Schaltuch, Blazer und eine Hose. [...] BFV: Die BF4 und BF5 haben gegen den Willen der Familie der Gattin geheiratet und damit Schande über die Familie gebracht. Ehrenmorde kommen in Afghanistan sowie im Iran immer noch vor. Diese werden meist durch enge Familienangehörige umgesetzt. Weiters hat die BF5 in der Zeit ihres Aufenthalts in Österreich einen westlichen Lebensstil angenommen. Sie führt ein selbstbestimmtes Leben und möchte in Hinkunft auch arbeiten und ihre Freiheiten, die sie hier kennengelernt hat, weiterhin ausleben. Sie geht Radfahren und treibt in ihrer Freizeit auch Sport, was ihr in Afghanistan und im Iran nicht möglich wäre."
  33. Den Beschwerdeführern wurde in der Verhandlung vom 26.09.2017 hinsichtlich folgender vorgelegter Berichte zur Situation in Afghanistan die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt: * Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 sowie die Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan Q1.2017 vom 11.05.2017 und Q2.2017 vom 22.06.2017) * UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 * Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016 * Auszug aus dem Urteil des EGMR vom 05.07.2016 (EGMR AM/NL, 5.7.2016, 29.094/09)
  34. Die Beschwerdeführer erstatteten verspätet am 23.10.2017 eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung vom 26.09.2017 ausgehändigten Informationen. Darin gaben die Beschwerdeführer bekannt, dass sich BF2, BF5 und BF7 auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur geschlechterspezifischen Verfolgung von Frauen in Afghanistan berufen. Diese stützten sich zudem auf zwei Anfragebeantwortungen zur Situation der Frauen und Mädchen in Afghanistan.
  35. Am 21.03.2018 übermittelte das BVwG den Beschwerdeführern die aktualisierte Version der im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderinformation, Stand 30.01.2018, zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
  36. Am 29.03.2018 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der sie unter Anschluss verschiedener Berichte insbesondere auf die Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan Bezug nahmen; die Lage der Frauen in Afghanistan habe sich nicht verbessert. Die Beschwerdeführerinnen hätten westliche Werte verinnerlicht, würden nunmehr ein selbstbestimmtes Leben führen und hinkünftig einer Arbeit nachgehen wollen. Es wurde nochmals der Antrag gestellt, den Beschwerdeführerinnen den Asylstatus zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  37. Feststellungen Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 1.
  38. Zu den Personen von BF4, BF5, BF8 und BF9 1.1.
  39. BF4 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , BF5 den Namen XXXX , geboren am XXXX , BF8 den Namen XXXX , geboren am XXXX , und BF9 den Namen XXXX , geboren am XXXX . Am XXXX kam XXXX auf die Welt.1.1.
  40. BF4 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , BF5 den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , BF8 den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und BF9 den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Am römisch 40 kam römisch 40 auf die Welt. Die getroffenen Feststellungen zu den Identitäten (Name und Geburtsdatum) von BF4, BF5, BF8 und BF9 gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen im Asylverfahren. BF4, BF5, BF8 und BF9 sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. BF4 gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. BF5 ist sunnitische Muslimin. BF4 und BF5 sind die Eltern der im Iran geborenen BF8, BF9 und des in XXXX geborenen XXXX . Die Kinder gehören der Religionsgemeinschaft des Islam an.BF4 und BF5 sind die Eltern der im Iran geborenen BF8, BF9 und des in römisch 40 geborenen römisch 40 . Die Kinder gehören der Religionsgemeinschaft des Islam an. BF4, BF5, BF8 und BF9 stammen aus XXXX , Iran, und haben bis vor ihrer Ausreise dort gelebt.BF4, BF5, BF8 und BF9 stammen aus römisch 40 , Iran, und haben bis vor ihrer Ausreise dort gelebt. 1.1.
  41. BF4 wurde in der Provinz Faryab, Distrikt XXXX , Afghanistan, geboren. Als er ca. sieben oder acht Jahre alt war, zog er mit seiner Familie in den Iran. BF4 besuchte dort zwölf Jahre lang eine Schule und maturierte. Er erlernte den Beruf des Schaufensterpuppenherstellers. BF4 beherrscht Dari/Farsi in Wort und Schrift.1.1.
  42. BF4 wurde in der Provinz Faryab, Distrikt römisch 40 , Afghanistan, geboren. Als er ca. sieben oder acht Jahre alt war, zog er mit seiner Familie in den Iran. BF4 besuchte dort zwölf Jahre lang eine Schule und maturierte. Er erlernte den Beruf des Schaufensterpuppenherstellers. BF4 beherrscht Dari/Farsi in Wort und Schrift. 1.1.
  43. BF5 wurde in XXXX , Iran, geboren. Sie war Hausfrau und übte keine Erwerbstätigkeit aus. BF5 hat drei Jahre eine Schule besucht. Ihre Muttersprache ist Farsi. BF5 war noch nie in Afghanistan.1.1.
  44. BF5 wurde in römisch 40 , Iran, geboren. Sie war Hausfrau und übte keine Erwerbstätigkeit aus. BF5 hat drei Jahre eine Schule besucht. Ihre Muttersprache ist Farsi. BF5 war noch nie in Afghanistan. 1.1.
  45. BF4, BF5, BF8 und BF9 reisten im Juni 2015 zusammen mit BF1, BF2, BF3, BF6, BF7, BF10 und BF11 vom Iran aus, die Familie wurde jedoch von ihren Angehörigen in der Türkei getrennt. BF4, BF5, BF8 und BF9 verblieben etwa drei Monate in der Türkei und zehn Tage in Griechenland, ehe diese über mehrere weitere Staaten nach Österreich kamen, wo sich bereits zwei Brüder von BF4 aufhielten. 1.1.
  46. BF4 geht keiner Beschäftigung nach. Dieser hat mehrere Deutschkurse besucht und konnte die von der Richterin in der Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen gut verstehen und gut auf Deutsch beantworten. Er hat zwei Deutsch-Prüfungen abgelegt (A1 mit Zeugnis). Derzeit holt er den Hauptschulabschluss nach. Er ist weder ein Mitglied in einem Verein, noch geht er einer kulturellen Aktivität nach. BF4 geht regelmäßig zur Fitness und hat zwei österreichische Freundinnen. 1.1.
  47. BF5 geht in Österreich keiner Berufstätigkeit nach, sie ist Hausfrau und kümmert sich um die Erziehung der Kinder. BF5 hat zwar zwei Deutschkurse besucht (Integrationshaus Kärnten, Intensivkurs Deutsch A1.1; Caritas mit 6 Stunden/Woche, Basiskenntnisse Deutsch/Alphabetisierung), konnte die in der Verhandlung gestellten Fragen aber nur rudimentär verstehen und rudimentär auf Deutsch antworten. Sie hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt. Sie hat dieselben beiden österreichischen Freundinnen wie BF
  48. BF4 und BF5 haben freiwillig beim XXXX ! mitgearbeitet.BF4 und BF5 haben freiwillig beim römisch 40 ! mitgearbeitet. 1.1.
  49. BF8 und BF9 besuchen in Österreich die Schule. 1.1.
  50. Im Bundesgebiet befinden sich mehrere Familienangehörige von BF4, BF5, BF8 und BF9 (BF1 bis BF3, BF6, BF7 sowie BF10 bis BF12 und zwei weitere Brüder von BF4). BF4, BF5, BF8 und BF9 sind strafrechtlich unbescholten. BF4 leidet an Diabetes, BF5, BF8 und BF9 leiden an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen. 1.
  51. Zu den Fluchtgründen von BF4, BF5, BF8 und BF9 1.2.
  52. BF4 und BF5 haben einander vor fünfzehn Jahren in XXXX bei einer Hochzeit kennengelernt und danach im Iran geheiratet. Die Familie von BF5 stand dieser Hochzeit nicht positiv gegenüber.1.2.
  53. BF4 und BF5 haben einander vor fünfzehn Jahren in römisch 40 bei einer Hochzeit kennengelernt und danach im Iran geheiratet. Die Familie von BF5 stand dieser Hochzeit nicht positiv gegenüber. Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF4 und BF5 in Afghanistan der Verfolgung durch Private (Familie von BF5) ausgesetzt waren oder diese zuammen mit BF8 und BF9 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wären. 1.2.
  54. BF4, BF5, BF8 und BF9 wurden in ihrem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatten mit den Behörden ihres Heimatstaates keine Probleme. Sie waren nie politisch tätig und gehörten keiner politischen Partei an. 1.2.
  55. BF4 konnte nicht glaubhaft darlegen, dass ihm konkret als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie als schiitischer Muslim bzw. dass jedem/r Angehörigen/r der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft Verfolgung droht und konnte somit dahingehende asylrelevante Gründe in Bezug auf Afghanistan nicht glaubhaft machen. 1.2.
  56. Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF5 eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. BF5 ist nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert. 1.2.
  57. Für BF8 und BF9 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihnen ein Zugang zur Bildung in Afghanistan verwehrt wäre. 1.
  58. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen und deren an die Beschwerdeführer übermittelten Aktualisierungen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat von BF4, BF5, BF8 und BF9 getroffen: 1.3.
  59. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018 1.3.1.
  60. Neuste Ereignisse KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). [...] Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). [...] Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).
  61. Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). [...] KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  62. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). [...] Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  63. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). [...] High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). [...] Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). [...] KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  64. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). [...] Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
  65. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) [...] High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
  66. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
  67. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). [...] KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  68. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). [...] ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). [...] Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  69. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  70. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). [...] KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2017 Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
  71. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). [...] Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt - speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017). Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017). Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017 Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017). Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017). High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen No

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