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{'item': 'W249 2160207-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW249 2160207-1 SpruchW249 2160204-1/13E W249 2160207-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Großfamilie XXXX brachte gleichlautende Beschwerden in ihren jeweiligen Verfahren auf internationalen Schutz ein. Der hier verfahrensgegenständliche Erstbeschwerdeführer (XXXX, in der Folge BF1) und die hier ebenfalls verfahrensgegenständliche Zweitbeschwerdeführerin (XXXX, in der Folge BF2) sind verheiratet. Diese sind die Eltern der Dritt- (XXXX, in der Folge BF3), Viert- (XXXX, in der Folge BF4) und Sechstbeschwerdeführer (XXXX, in der Folge BF6), die Schwiegereltern der Fünft- (XXXX, in der Folge BF5) und Siebtbeschwerdeführerinnen (XXXX, in der Folge BF7) und die Großeltern der Acht- bis Zwölftbeschwerdeführer (XXXX, in der Folge BF8; XXXX, in der Folge BF9; XXXX, in der Folge BF10; XXXX, in der Folge BF11; XXXX in der Folge BF12) und von XXXX. BF8, BF9 und XXXX sind die minderjährigen Kinder von BF4 und BF
  2. BF10 bis BF12 sind die minderjährigen Kinder von BF6 und BF7.
  3. Die Großfamilie römisch 40 brachte gleichlautende Beschwerden in ihren jeweiligen Verfahren auf internationalen Schutz ein. Der hier verfahrensgegenständliche Erstbeschwerdeführer (römisch 40 , in der Folge BF1) und die hier ebenfalls verfahrensgegenständliche Zweitbeschwerdeführerin (römisch 40 , in der Folge BF2) sind verheiratet. Diese sind die Eltern der Dritt- (römisch 40 , in der Folge BF3), Viert- (römisch 40 , in der Folge BF4) und Sechstbeschwerdeführer (römisch 40 , in der Folge BF6), die Schwiegereltern der Fünft- (römisch 40 , in der Folge BF5) und Siebtbeschwerdeführerinnen (römisch 40 , in der Folge BF7) und die Großeltern der Acht- bis Zwölftbeschwerdeführer (römisch 40 , in der Folge BF8; römisch 40 , in der Folge BF9; römisch 40 , in der Folge BF10; römisch 40 , in der Folge BF11; römisch 40 in der Folge BF12) und von römisch 40 . BF8, BF9 und römisch 40 sind die minderjährigen Kinder von BF4 und BF
  4. BF10 bis BF12 sind die minderjährigen Kinder von BF6 und BF
  5. BF1 und BF2 haben zudem noch zwei weitere Söhne (XXXX und XXXX), die subsidiär schutzberechtigt in Österreich sind.BF1 und BF2 haben zudem noch zwei weitere Söhne (römisch 40 und römisch 40 ), die subsidiär schutzberechtigt in Österreich sind. BF1 und BF2 stellten nach unrechtmäßiger, schlepperunterstützer Einreise am 04.08.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
  6. Im Rahmen der am 04.08.2015 vor der Polizeiinspektion Marchegg AGM erfolgten Erstbefragung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari gab BF1 im Wesentlichen an, er sei in der Provinz Faryab, XXXX, Afghanistan, geboren, schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe einen Sohn, eine Schwester und drei Brüder im Herkunftsland bzw. in einem anderen Drittstaat. Zwölf Jahre habe er die Grundschule besucht und seinen Lebensunterhalt als Lehrer verdient. Seine eigene und die Finanzsituation in Afghanistan gab er als "schlecht" an.
  7. Im Rahmen der am 04.08.2015 vor der Polizeiinspektion Marchegg AGM erfolgten Erstbefragung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari gab BF1 im Wesentlichen an, er sei in der Provinz Faryab, römisch 40 , Afghanistan, geboren, schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe einen Sohn, eine Schwester und drei Brüder im Herkunftsland bzw. in einem anderen Drittstaat. Zwölf Jahre habe er die Grundschule besucht und seinen Lebensunterhalt als Lehrer verdient. Seine eigene und die Finanzsituation in Afghanistan gab er als "schlecht" an. BF1 brachte weiters vor, die Fluchtroute habe vom Iran mit einem PKW zur türkischen Grenze geführt. Von dort sei die Familie mit einem Schlauchboot nach Griechenland gereist. Darauf sei diese über mehrere unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Die Familie habe vor eineinhalb Monaten den Entschluss zur Ausreise gefasst, und diese sei durch einen Freund von BF1 mittels Schlepper organisiert worden. Die Reise habe ca. "siebenundzwanzig Jahre" gedauert. Zum Fluchtgrund führte BF1 aus, dass er Afghanistan damals wegen der Kommunisten verlassen habe. Er habe als Lehrer gearbeitet und daher immer Probleme mit der kommunistischen Regierung gehabt. Die Kommunisten hätten auch zwei seiner Familienangehörigen umgebracht. Darum sei er geflüchtet.
  8. BF2 gab bei der Erstbefragung am 04.08.2015 an, sie stamme aus der Provinz Faryab, XXXX, Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religion an. Sie habe keine Beschäftigung und keine Angehörigen in Afghanistan oder in einem anderen Drittstaat. Vor ca. eineinhalb Monaten habe sie den Iran von
  9. BF2 gab bei der Erstbefragung am 04.08.2015 an, sie stamme aus der Provinz Faryab, römisch 40 , Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religion an. Sie habe keine Beschäftigung und keine Angehörigen in Afghanistan oder in einem anderen Drittstaat. Vor ca. eineinhalb Monaten habe sie den Iran von XXXX aus verlassen. Dabei schilderte sie die Reiseroute und deren Dauer wie BF1; ebenso die Finanzsituation.römisch 40 aus verlassen. Dabei schilderte sie die Reiseroute und deren Dauer wie BF1; ebenso die Finanzsituation. Zum Fluchtgrund brachte sie vor, dass ihr Gatte Probleme mit den Kommunisten gehabt habe, da er Lehrer gewesen sei. Aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrer hätte er immer Probleme mit der kommunistischen Regierung gehabt und sei mehrmals im Gefängnis gewesen. Die Kommunisten hätten auch zwei Familienangehörige von BF1 und den Bruder von BF2 umgebracht. Aus Angst um ihr Leben seien sie geflüchtet. Die Schiiten würden von den Taliban verfolgt und umgebracht werden.
  10. BF1 und BF2 wurden am 23.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Kärnten, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme brachten BF1 und BF2 folgende Unterlagen ein: * Lehrausweis von BF1 mit dem Ausstellungsdatum "23.03.1361" * Aufenthaltskarte für den Iran von BF1 mit einer Gültigkeit bis "11.11.1394" * Visitenkarte einer Sozialpädagogin der XXXX Volkshochschulen* Visitenkarte einer Sozialpädagogin der römisch 40 Volkshochschulen * Kopien der Medikamente von BF1 * Aufenthaltskarte für den Iran von BF2 * Integrationspass von BF2 samt Integrationsmodule der Stadt XXXX vom 10.06.2016* Integrationspass von BF2 samt Integrationsmodule der Stadt römisch 40 vom 10.06.2016 Im Rahmen der Befragung vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari führte BF1 an, dass er krank sei. Er habe Diabetes, Bluthochdruck, Cholesterin, ihm sei oft schwindlig, er könne sich Dinge schwer merken, habe öfters Knieschmerzen und werde am Oberarm operiert werden. BF1 stamme aus der Provinz Faryab, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht und seinen bzw. den Lebensunterhalt seiner Familie als Lehrer in seinem Heimatdorf von "1349-1361 oder 1362" (1970-1982) finanziert.BF1 stamme aus der Provinz Faryab, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht und seinen bzw. den Lebensunterhalt seiner Familie als Lehrer in seinem Heimatdorf von "1349-1361 oder 1362" (1970-1982) finanziert. Zu den Fluchtgründen befragt gab BF1 an, dass er nach Österreich geflohen sei, da seine beiden Söhne hier leben würden. Andere Gründe habe er nicht. In Afghanistan sei er von Russen eingeladen worden, deren Partei beizutreten. Ihm sei versprochen worden, eine sechsmonatige militärische Ausbildung in Russland zu erhalten. Da er abgelehnt habe, sei er als Lehrer gekündigt und eingesperrt worden. Das Geschäft seines Schwiegervaters sei überfallen worden, und er sei gestorben. Die Russen hätten auch dessen Sohn mitgenommen und getötet. Daraufhin sei die Frau von BF 1 mit den drei Kindern und dem Bruder seines Schwiegervaters in den Iran geflüchtet. BF1 sei es gelungen, durch Hilfe eines anderen Lehrers aus dem Gefängnis zu entkommen und in den Iran nachzukommen ("1361, 1362 oder 1363"). Ferner gab BF1 an, dass er wegen den Feinden nicht nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Alle seien mit der Familie verfeindet gewesen, da diese Hazara seien. Die Taliban hätten derzeit in BF1s Heimatprovinz die Kontrolle, und Hazara würden dort entführt und getötet werden. Er sei aufgrund seiner Abstammung von unbekannten Personen geschlagen und erniedrigt worden. In Bezug auf seine Religion sei er beschimpft worden, ein Ungläubiger zu sein. Die Hazara würden überall in Afghanistan leben, aber nicht mehr in der Provinz Faryab. Auch die Taliban und die Nachbarn hätten neben den Russen den BF1 bedroht. In eine andere Provinz in Afghanistan habe er nicht zurückkehren können, da Kabul sehr teuer sei. Man brauche viel Geld dort, und er habe nichts mehr in Afghanistan gehabt. BF1 sei ständig beschimpft worden, an eine konkrete Drohung könne er sich aber nicht mehr erinnern. Sein Haus sei auch öfters von russischen Soldaten durchsucht worden. Zu seinem Tagesablauf in Österreich befragt sagte BF1, er besuche einen Deutschkurs in XXXX, habe aber noch keine Prüfung absolviert. Er sei aufgrund seiner Söhne in Österreich, und seine Kinder seien bemüht, sich hier zu integrieren.Zu seinem Tagesablauf in Österreich befragt sagte BF1, er besuche einen Deutschkurs in römisch 40 , habe aber noch keine Prüfung absolviert. Er sei aufgrund seiner Söhne in Österreich, und seine Kinder seien bemüht, sich hier zu integrieren.
  11. BF2 gab am Anfang ihrer Befragung vor dem BFA an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Sie schilderte, dass sie aus der Provinz Faryab, Distrikt XXXX, Dorf XXXX stamme. Sie habe dort sechs Jahre lang eine Schule besucht. Sie habe keinen Beruf gelernt und sei nur zuhause gewesen. Sie habe im Haus ihres Mannes gelebt.
  12. BF2 gab am Anfang ihrer Befragung vor dem BFA an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Sie schilderte, dass sie aus der Provinz Faryab, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 stamme. Sie habe dort sechs Jahre lang eine Schule besucht. Sie habe keinen Beruf gelernt und sei nur zuhause gewesen. Sie habe im Haus ihres Mannes gelebt. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab BF2 an, dass sie keine eigenen Gründe habe. Sie habe die gleichen Gründe wie BF
  13. Sie habe vor ca. achtundzwanzig oder dreißig Jahren Afghanistan während der russischen Invasion mit ihrem Onkel und ihren drei Kindern BF6, BF4 und XXXX Richtung Iran verlassen. Weil sie Schiiten seien, seien sie von den Bewohnern bedroht und beschimpft worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst vor der Familie von BF5, da diese Sunniten seien und BF5 ohne Erlaubnis ihrer Familie BF4 geheiratet habe. Die Familie hätte gesagt, dass sie sie schlagen würden, was jedoch noch nicht passiert sei.Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab BF2 an, dass sie keine eigenen Gründe habe. Sie habe die gleichen Gründe wie BF
  14. Sie habe vor ca. achtundzwanzig oder dreißig Jahren Afghanistan während der russischen Invasion mit ihrem Onkel und ihren drei Kindern BF6, BF4 und römisch 40 Richtung Iran verlassen. Weil sie Schiiten seien, seien sie von den Bewohnern bedroht und beschimpft worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst vor der Familie von BF5, da diese Sunniten seien und BF5 ohne Erlaubnis ihrer Familie BF4 geheiratet habe. Die Familie hätte gesagt, dass sie sie schlagen würden, was jedoch noch nicht passiert sei. BF2 habe ihren Glauben zuhause gelebt und keine Moscheen aus Angst vor den Sunniten besucht. Zuerst seien die Kommunisten bei ihnen zuhause gewesen, dann die Taliban. In ihrem Gebiet hätten am Tag die Russen und in der Nacht die Taliban die Kontrolle gehabt. Diese hätten die Leute unter Druck gesetzt. Zu ihrer Lebensweise in Österreich befragt brachte BF2 vor, dass sie seit kurzem einen Deutschkurs in XXXX besuche, aber noch keine Prüfung abgelegt habe. Sie sei nach Österreich gekommen, da ihre Kinder hier leben.Zu ihrer Lebensweise in Österreich befragt brachte BF2 vor, dass sie seit kurzem einen Deutschkurs in römisch 40 besuche, aber noch keine Prüfung abgelegt habe. Sie sei nach Österreich gekommen, da ihre Kinder hier leben.
  15. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.02.2017 wurde der Vorname von BF1 auf XXXX korrigiert.
  16. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.02.2017 wurde der Vorname von BF1 auf römisch 40 korrigiert.
  17. Von BF3 wurden am 28.02.2017 weitere, BF1 betreffende Unterlagen an das BFA vorgelegt: * Medikamentenverschreibung * Integrationspass samt Integrationsmodule der Stadt XXXX vom 10.06.2016* Integrationspass samt Integrationsmodule der Stadt römisch 40 vom 10.06.2016 * Kopie der Aufenthaltberechtigungskarte von BF6 * Kopie Aufenthaltsberechtigungkarte von BF4 * Kopie eines Passes von XXXX* Kopie eines Passes von römisch 40 * Kopie eines Passes von XXXX* Kopie eines Passes von römisch 40
  18. Am 25.04.2017 übergaben BF1 und BF2 dem BFA eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte von BF3 und jeweils eine Teilnahmebestätigung zu einem Basiskurs "Intensivkurs 15/16-212" vom 28.02.
  19. Das BFA wies mit den in den Sprüchen angeführten Bescheiden vom 12.05.2017 die gegenständlichen Anträge von BF1 und BF2 auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) (Spruchpunkte I.) ab, erkannte jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkte II.) zu und erteilte jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 11.05.2018 (Spruchpunkte III.).
  20. Das BFA wies mit den in den Sprüchen angeführten Bescheiden vom 12.05.2017 die gegenständlichen Anträge von BF1 und BF2 auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) (Spruchpunkte römisch eins.) ab, erkannte jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkte römisch zwei.) zu und erteilte jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 11.05.2018 (Spruchpunkte römisch drei.). In der Begründung der Bescheide gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben von BF1 und BF2 wieder und traf Feststellungen zu deren Personen und der Lage in Afghanistan. Eine individuelle und konkrete Bedrohung durch die Taliban, Private oder staatlicherseits habe im Falle einer Rückkehr nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte das BFA zu den Spruchpunkten I. insbesondere an, dass es nicht glaubhaft sei, dass eine Verfolgung nach dem Abzug der sowjetischen Besatzungskräfte weiterhin bestehe und die Hazara derzeit in Afghanistan generell als solche bedroht oder verfolgt werden würden. Auch eine Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit, durch die Taliban, staatlicherseits oder durch die Familie von BF5 sei nicht glaubhaft.Beweiswürdigend führte das BFA zu den Spruchpunkten römisch eins. insbesondere an, dass es nicht glaubhaft sei, dass eine Verfolgung nach dem Abzug der sowjetischen Besatzungskräfte weiterhin bestehe und die Hazara derzeit in Afghanistan generell als solche bedroht oder verfolgt werden würden. Auch eine Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit, durch die Taliban, staatlicherseits oder durch die Familie von BF5 sei nicht glaubhaft. BF1 und BF2 erhielten aufgrund einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG subsidiären Schutz.BF1 und BF2 erhielten aufgrund einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsidiären Schutz.
  21. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.05.2017 wurde BF1 und BF2 jeweils gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
  22. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.05.2017 wurde BF1 und BF2 jeweils gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
  23. Mit 17.05.2017 wurde der XXXXh jeweils zur rechtsfreundlichen Vertretung von BF1 und BF2 bevollmächtigt.
  24. Mit 17.05.2017 wurde der römisch 40 h jeweils zur rechtsfreundlichen Vertretung von BF1 und BF2 bevollmächtigt.
  25. Mit Schreiben vom 25.05.2017 erhoben BF1 und BF2 (zusammen mit BF3, BF4, BF5 sowie BF8 und BF9) jeweils fristgerecht eine gleichlautende Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des jeweils angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie wegen einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
  26. Mit Schreiben vom 25.05.2017 erhoben BF1 und BF2 (zusammen mit BF3, BF4, BF5 sowie BF8 und BF9) jeweils fristgerecht eine gleichlautende Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des jeweils angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie wegen einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Beschwerden brachten im Wesentlichen vor, dass BF1 bis BF5 sowie BF8 und BF9 Afghanistan verlassen hätten und dorthin nicht mehr zurückkehren könnten, da sie als Hazara einer systematischen Verfolgung in ihrer Heimat ausgesetzt seien. Überdies sei BF4 von der Familie von BF5 bedroht, die die Ehe der beiden nicht billige. BF1 bis BF5 sowie BF8 und BF9 hätten zudem nicht gewusst, wie weit sie bei den einzelnen Fragen ins Detail hätten gehen sollen, da sie mit den asylrechtlichen Bestimmungen nicht vertraut gewesen seien.
  27. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) am 30.05.2017 vorgelegt.
  28. Mit Schreiben vom 11.08.2017 wurde die Vollmacht zur rechtsfreundlichen Vertretung durch XXXX von BF1 bis BF12 bekannt gegeben.
  29. Mit Schreiben vom 11.08.2017 wurde die Vollmacht zur rechtsfreundlichen Vertretung durch römisch 40 von BF1 bis BF12 bekannt gegeben.
  30. Am 26.09.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt (nach Verlegung vom
  31. und 30.08.2017 auf dieses Datum). Das BFA verzichtete mit der Beschwerdevorlage vom 30.05.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Zuge dieser Verhandlung wurde durch Parteienvernehmung von BF1 bis BF7 Beweis erhoben. Vorgelegt wurden dabei von BF1 und BF2: * Teilnahmebestätigungen von BF1 zu einem Deutschkurs (Zielniveau A1 nicht erreicht; 22.09.2017) und einem Werte- und Orientierungskurs (26.06.2017) * Teilnahmebestätigungen von BF2 zu einem Deutschkurs (Zielniveau A1 nicht erreicht; 22.09.2017) und einem Werte- und Orientierungskurs (26.06.2017)
  32. Die Niederschrift der Befragung von BF1 und BF2 lautet auszugsweise: "[...] Zur heutigen Situation: R: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF1-7: Ja. R: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF1-BF7: Wir alle können der Verhandlung ohne Probleme folgen und sind gesund. BF1 und BF4 leiden unter Diabetes und sind auch unter ärztlicher Behandlung. BF1 und BF4: Wir haben heute auch die dafür notwendigen Medikamente genommen, wir können der Verhandlung aber problemlos folgen. BF1: Ich bin ein bisschen schwerhörig, aber verstehe die Dolmetscherin gut. [...] Zur Identität und Herkunft sowie zu den Lebensumständen: R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1-7: Wir sind Hazara, außer Fatema, BF5, sie weiß es nicht, da sie im Iran aufgewachsen ist; weiters außer BF
  33. Sie ist Qizelbash. BF7: Die Dolmetscherin beim BFA konnte Qizelbash nicht schreiben. Deswegen hat sie gemeint, dass sie auch mich als Hazara angeben wird. BF1-BF7: Wir sprechen alle Dari. R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF1-7: Wir alle sind schiitische Moslems. Fatima, BF 5, ist sunnitische Moslem. R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF1 und BF2: Ja, wir sind verheiratet. BF4 und BF5: Ja, wir sind verheiratet. BF6 und BF7: Ja, wir sind auch verheiratet. R: Haben Sie Kinder? BF1 und BF2: Ja, wir haben fünf Kinder. BF4 und BF5: Wir haben drei Kinder. BF6 und BF7: Wir haben drei Kinder. R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF1: Ja. Ich habe maturiert. Ich war als Lehrer tätig. Ich habe insgesamt zwölf Jahre eine Schulausbildung absolviert. Zehn Jahre habe ich die Schule besucht. Damals war es üblich, dass man mit zehn Jahren die Schule abgeschlossen hat. Zwei weitere Jahre habe ich für das Lehramt gelernt. BF2: Ich habe die Schule fünf Jahre lang besucht. Ich war Hausfrau. BF4: Ich habe als kleines Kind Afghanistan verlassen und bin im Iran aufgewachsen. Ich habe im Iran zwölf Jahre lang die Schule besucht und habe ein Diplom. BF5: Ich habe drei Jahre die Grundschule besucht. Das war im Iran. BF6: Ich habe auch als kleines Kind meine Heimat verlassen, gemeinsam mit den Eltern. Ich habe im Iran zwölf Jahre die Schule besucht, und ich habe ein Diplom. BF7: Ich bin im Iran geboren und auch dort aufgewachsen. Ich habe zwölf Jahre im Iran die Schule besucht, sechs Jahre davon in einer afghanischen Schule. R: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF1: Ich war Lehrer. BF2: Ich war Hausfrau. BF4: Im Iran habe ich eine Firma gehabt, in der ich Schaufensterpuppen hergestellt habe. BF5: Ich war Hausfrau. BF6: Im Iran war ich Elektriker und Elektroniker. BF7: Ich war Hausfrau. R: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)? BF1 bis 7: Nein, keine neuen Dokumente. [...] Zur derzeitigen Situation in Österreich: [...] R ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. R: Wie geht es Ihnen heute? (dreimal wiederholt). BF1 antwortet nicht. BF1: Ich kann schreiben, aber sprechen kann ich nicht. R: Bitte schreiben Sie etwas auf. BF1 schreibt einen Satz. Das Blatt wird in Kopie zum Akt genommen. R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF1: Ich bin im Flüchtlingsheim, wo ich mich aufgehalten habe, zu einem Sprachkurs gegangen. Dort habe ich die Buchstaben gelernt, aber nicht mehr lernen können, weil das Niveau für mich zu hoch war. Meine Söhne haben aber dort etwas gelernt. Der Kurs im Flüchtlingsheim hat einmal in der Woche stattgefunden. Derzeit gehe ich zu einem Sprachkurs. R: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF1: Nein. Ich gehe hier regelmäßig zum Sprachkurs. Dieser findet fünfmal in der Woche statt. R: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF1: Nein. R: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Nein. Ich spreche die Sprache nicht. [...] Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: [...] R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. BF1: Ich erinnere mich teilweise an meine von mir gemachten Angaben vor dem BFA und bei meiner Erstbefragung. Ich habe Gedächtnisstörung und bin vergesslich. Ich halte meine Angaben aufrecht und habe nichts Neues hinzuzufügen. R: Wieso denken Sie, dass die damalige Bedrohung durch die Kommunisten, die Sie als Fluchtgrund geltend gemacht haben, auch heute noch vorhanden ist? BF1: Ja. Als die Kommunisten an die Macht gekommen sind, haben mich jene Lehrer, die Kommunisten waren, aufgefordert, der kommunitischen Partei beizutreten. Ich habe dies aber abgelehnt, weil ich keine politische Ausbildung genossen hatte. Sie haben darauf beharrt, aber ich habe das ständig abgelehnt, bis sie mich eines Tages aus meiner Arbeit gekündigt haben. Für einige Zeit hatte ich keine Arbeit mehr gehabt. Da habe ich mich dann an verschiedene Behörden gewendet. Ich habe zwar wieder einen Job als Lehrer bekommen, aber ich wurde zu schwer zugänglichen Gebieten in den Bergen geschickt. Die Mujaheddin sind dann in die Schule gekommen. Sie haben den Schuldirektor, der beim Unterricht war, getötet. Wir alle sind vor Angst von dort von der Schule geflüchtet. Ich habe verletzte Füße und Knie gehabt, die bei der Flucht verletzt wurden. Als ich in die Stadt gekommen bin, nach Faryab, wurde ich, gemeinsam mit anderen Lehrern, von den Kommunisten zum Wehrdienst zwangsrekrutiert, obwohl ich bereits meinen Wehrdienst einmal geleistet hatte. Ich bin auch mehrmals verhaftet worden. Mir wurde unterstellt, dass ich mit den "Ashrar" (bewaffneten Widerstandskämpfern) in Kontakt war. Als ich im Gefängnis war, ist meine Frau gemeinsam mit meinen Kindern, in Begleitung ihres Onkels, in den Iran geflüchtet. Ich bin vom Gefängnis geflüchtet, und ich bin über die Berge in den Iran geflüchtet. Diese Reise habe ich zu Fuß machen müssen, und ich habe dafür 33 Tage gebraucht. R: Die Frage war aber, warum Sie der Meinung sind, dass diese Bedrohung durch die Kommunisten, die heute nicht mehr in Afghanistan sind, heute noch aktuell ist? BF1: Die Mujaheddin, die Taliban, sind und waren die Bedrohung. R: Bisher haben Sie aber ausgesagt, dass Sie wegen der Kommunisten geflohen sind. Was sagen Sie dazu? BF1: Ich bestehe darauf, dass es auch damals die Taliban gegeben hat, aber sie wurden damals von der Regierung als "Ashrar" bezeichnet. R: Sind Sie jetzt von den Kommunisten oder von den "Ashrar" bedroht worden? BF1: Von beiden. BFV: Er hat es quasi schon erwähnt bei der Niederschrift vor dem BFA. R: Was war denn jetzt das fluchtauslösende Ereignis? BF1: Sowohl die Kommunisten als auch die "Ashrar" haben in mich kein Vertrauen gehabt. Sie haben mich belästigt und schikaniert. D weist darauf hin, dass es sehr schwer ist, eine Antwort zu bekommen. BF1: Sie haben mich belästigt, schikaniert, beschimpft. Immer, wenn ich sie gesehen habe, musste ich ihnen aus dem Weg gehen, bis eines Tages von den Taliban in meine Richtung ein Schuss abgegeben wurde. Ich wurde aber davon nicht getroffen. R an D: Bitte erinnern Sie den BF1 an die Wahrheitspflicht. Einen Schuss hat er bisher nicht erwähnt. BF1: Ich kann mich nicht so konzentrieren. Der Arzt hat gesagt, dass ich einen Hirnschlag bekommen werde. R: Können wir die Verhandlung fortführen oder nicht? BFV: Ja. Ich glaube, dass BF1 verwirrt ist. R: Ich habe nur mehr eine Frage. BF1: Das Geschäft von meinem Schwiegervater wurde geplündert in einer Nacht. Der Mann von meiner Schwester wurde getötet, das war der Auslöser für meine Flucht. Ich habe es dem Dolmetscher gesagt. Ich habe dem Dolmetscher dort auch gesagt, dass mein Schwiegervater eines natürlichen Todes gestorben ist, und zwar durch einen Herzinfarkt. R: Und sonst? BF1: Ich war im Gefängnis. Die anderen Lehrer haben mir geholfen, dass ich vom Gefängnis fliehen konnte. Ich habe bei meiner Flucht meine Zehennägel verloren. R: Sind Sie der Meinung, dass heute, 20 Jahre später, Sie noch jemand sucht, bedroht oder verfolgt? Warum sollte nach so langer Zeit eine Bedrohung noch existieren? BF1: Sie wissen, dass die Schiiten in Afghanistan eine Minderheit sind. Besonders in der Provinz Faryab gibt es wenige Schiitten. Die meisten sind geflüchtet. Deswegen habe ich Angst. RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF1: Ich werde nicht am Leben bleiben, weil wir Schiiten sind. Zur derzeitigen Situation in Österreich: [...] BF2 ist traditionell gekleidet mit Kopftuch, Bluse, Hose und schwarzen Halbschuhen. [...] R ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. R stellt diverse Fragen. R stellt fest, dass die BF2 die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen rudimentärst verstanden hat; außer auf die Frage: "Wie geht es Ihnen heute"?, die mit: "Ja, danke, gut", beantwortet wurde, hat BF2 auf "Wie viele Male in der Woche findet der Deutschkurs statt"? und "Wie lange sind Sie schon in Österreich?" ausschließlich mit Ja geantwortet. R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF2: In XXXX bin ich insgesamt, glaublich ein Monat, zum Sprachkurs gegangen. Dieser Kurs hat pro Woche zweimal stattgefunden. Derzeit besuche ich einen Sprachkurs.BF2: In römisch 40 bin ich insgesamt, glaublich ein Monat, zum Sprachkurs gegangen. Dieser Kurs hat pro Woche zweimal stattgefunden. Derzeit besuche ich einen Sprachkurs. R: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF2: Nein. R: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF2: Nein. Außer einem Sprachkurs, welcher fünfmal in der Woche stattfindet. R: Haben Sie österreichische Freunde? BF2: Ja. In XXXX hatten wir österreichische Freunde. Aber nachdem wir nach XXXX neu gezogen sind, haben wir noch keine Freunde hier.BF2: Ja. In römisch 40 hatten wir österreichische Freunde. Aber nachdem wir nach römisch 40 neu gezogen sind, haben wir noch keine Freunde hier. R: Wer waren diese österreichischen Freunde? BF2: Es war eine österreichische Familie, mit der wir befreundet waren. Die Frau war Lehrerin. Wir haben uns gegenseitig besucht. Wir haben gemeinsam gegessen. R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemandem zusammen? BF2: Ich lebe gemeinsam mit meinem Ehemann und meinen zwei jüngeren Söhnen. R: Machen Sie eine Ausbildung? BF2: Nein. Ich möchte als Köchin arbeiten, und ich möchte dies gerne lernen. R: Haben Sie sich erkundigt, was für eine Ausbildung Sie dafür brauchen? BF2: Ich habe mich noch nicht erkundigt. R: Haben Sie schon eine Deutschprüfung abgelegt? BF2: Nein. Ich gehe jetzt in einen Kurs. R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen? BF2: Ja. Wir müssen zunächst einmal die Sprache lernen. Das ist der Versuch, dass ich jetzt einmal die Sprache lerne. R: Wie sieht derzeit Ihr Alltag in Österreich aus? BF2: Nach dem Frühstück gehe ich zum Sprachkurs. Gegen Mittag komme ich nach Hause, und ich bereite das Mittagessen zu. Nach dem Mittagessen ruhe ich mich ein bisschen aus, und dann mache ich meine Hausaufgaben bzw. lerne ich. Wenn ich einzukaufen habe, dann gehe ich dies erledigen. Dann wird es Abend. Nach dem Abendessen lerne ich dann wieder. R: R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF2: In der Nähe von unserer Unterkunft befindet sich ein Park. Wir gehen zu diesem Park. Wir gehen zur Donau. Am Samstag gibt es einen Markt, wo ich einkaufen hingehe. R: Wie wollen Sie Ihr Leben in Österreich gestalten, wenn Sie den Asylstatus bekämen? BF2: Ich möchte zunächst die Sprache lernen. Dann möchte ich gerne arbeiten. Ich möchte gern als Köchin arbeiten, und ich möchte für den Staat Österreich eine nützliche Person sein. R: Haben Sie eigenes Geld, über das Sie frei verfügen können? BF2: Nein. R: Wer trifft in Ihrer Familie die Entscheidungen? BF2: Jeder entscheidet für sich selbst. R: Wer führt in Ihrer Familie den Haushalt? BF2: Das macht keinen Unterschied. Entweder ich oder mein Ehemann, wir machen das gemeinsam. R: Wenn Sie etwas brauchen für Ihren Haushalt, z.B. Lebensmittel, Sanitärartikel, wie läuft das dann konkret ab - haben Sie z.B. jeden Monat eine bestimmte Summe zur Verfügung, über die Sie selbst entscheiden können, besprechen Sie jede Ausgabe mit Ihrem Mann oder gehen Sie überhaupt gemeinsam einkaufen? BF2: Das Geld, was wir vom Staat bekommen, geben wir für die Miete, für Lebensmittel, Strom und Wasser aus. Wenn etwas übrig bleibt und ich zum Beispiel Kleidung brauche, dann gebe ich das restliche Geld für meine Kleider aus. Wenn ich mir Kleider kaufen möchte, gehe ich meistens gemeinsam mit meinen Schwiegertöchtern, ab und zu auch mit meinem Mann. R: Gehen Sie auch alleine einkaufen? BF2: Ja. [...] Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: [...] R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. BF2: Meine gemachten Angaben vor den Behörden halte ich aufrecht. R: Wieso denken Sie, dass die damalige Bedrohung durch die Kommunisten, die Sie als Fluchtgrund geltend gemacht haben, auch heute noch vorhanden ist? BF2: Weil wir Schiiten und Hazara sind. Sie sehen, dass die Schiiten und Hazara dort getötet werden. Wir können dort nicht leben. Wir haben Angst jetzt vor den Taliban. Mein zweiter Bruder wurde verschleppt von den Taliban. R: Haben Sie wegen der Kommunisten oder noch wegen anderer Bedrohungen Afghanistan verlassen? BF2: Ja. Außer den Kommunisten sind wir auch aus dem Grund geflüchtet, weil wir Schiiten waren. Wir konnten uns nicht frei bewegen und hatten keine Freiheit gehabt. Wir wollten ein freies Leben haben. Hier haben wir ein freies Leben. R: Wurden Sie jemals von den Taliban konkret bedroht? BF2: Nein. R: Hat die Familie Ihrer Schwiegertochter Drohungen gegen Sie ausgesprochen? BF2: Nein, aber die Familie hat gesagt, dass mein Sohn umgebracht werden soll. R: Bisher haben Sie gesagt, dass man Sie schlagen wird. BF2: Ich habe auch damals das angegeben. R: Das steht aber nicht in der Niederschrift. Ist es ein Dolmetscherfehler? BF2: Ja, ich habe dies damals angegeben. BF2 wird an die Wahrheitspflicht erinnert. R: Wo wohnt die Familie Ihrer Schwiegertochter? BF2: Die Cousins mütterlicherseits meiner Schwiegertochter haben diese Drohungen ausgesprochen. Sie leben in Mazar-e Sharif, in Kabul und in Herat. R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF2: Dort kennt uns niemand. Wir haben dort keinen Platz zum Leben. Mein Mann ist auch krank und kennt auch niemanden. Wir haben seit 32 Jahren im Iran gewohnt, und wir haben Afghanistan nicht mehr gesehen. Ich sehe keine Möglichkeit zurückzukehren, und ich möchte auch nicht zurückkehren. R gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen. BFV: Was ist der Unterschied zwischen dem Leben hier und dem Leben in Afghanistan? BF2: Der Unterschied zwischen dem Leben in Afghanistan und in Österreich ist, dass ich hier ein freies und ein komfortbales und ruhiges Leben habe. Ich bin froh, dass ich hier leben darf, und ich möchte auch gerne hier leben. In Afghanistan musste ich eine Burka tragen. Das Leben dort ist nicht so menschlich. [...]"
  34. Den Beschwerdeführern wurde in der Verhandlung vom 26.09.2017 hinsichtlich folgender vorgelegter Berichte zur Situation in Afghanistan die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt: * Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 sowie die Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan Q1.2017 vom 11.05.2017 und Q2.2017 vom 22.06.2017) * UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 * Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016 * Auszug aus dem Urteil des EGMR vom 05.07.2016 (EGMR AM/NL, 5.7.2016, 29.094/09)
  35. Die Beschwerdeführer erstatteten verspätet am 23.10.2017 eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung vom 26.09.2017 ausgehändigten Informationen. Darin gaben die Beschwerdeführer bekannt, dass sich BF2, BF5 und BF7 auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur geschlechterspezifischen Verfolgung von Frauen in Afghanistan berufen. Diese stützten sich zudem auf zwei Anfragebeantwortungen zur Situation der Frauen und Mädchen in Afghanistan.
  36. Am 21.03.2018 übermittelte das BVwG den Beschwerdeführern die aktualisierte Version der im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderinformation, Stand 30.01.2018, zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
  37. Am 29.03.2018 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der sie unter Anschluss verschiedener Berichte insbesondere auf die Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan Bezug nahmen; die Lage der Frauen in Afghanistan habe sich nicht verbessert. Die Beschwerdeführerinnen hätten westliche Werte verinnerlicht, würden nunmehr ein selbstbestimmtes Leben führen und hinkünftig einer Arbeit nachgehen wollen. Es wurde nochmals der Antrag gestellt, den Beschwerdeführerinnen den Asylstatus zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  38. Feststellungen Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 1.
  39. Zu den Personen von BF1 und BF2 1.1.
  40. BF1 führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, und BF2 den Namen XXXX, geboren am XXXX.1.1.
  41. BF1 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und BF2 den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die getroffenen Feststellungen zu den Identitäten (Name und Geburtsdatum) von BF1 und BF2 gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen im Asylverfahren. BF1 und BF2 sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. BF1 und BF2 sind die Eltern von fünf Söhnen (u.a. BF3, BF4 und BF6), Schwiegereltern von BF5 und BF7 und Großeltern von sechs Enkeln (u.a. BF8 bis BF12). BF1 und BF2 stammen aus der Provinz Faryab, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, und haben keine Verwandtschaft mehr in Afghanistan.BF1 und BF2 stammen aus der Provinz Faryab, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , und haben keine Verwandtschaft mehr in Afghanistan. 1.1.
  42. Bis zur Ausreise nach Österreich haben BF1 und BF2 im Iran gelebt. 1.1.
  43. BF1 besuchte zehn Jahre lang die Schule in seinem Heimatdorf. Zwei weitere Jahre lernte er für das Lehramt und unterrichtete dann ca. zwölf Jahre lang in XXXX. Er beherrscht Dari in Wort und Schrift.1.1.
  44. BF1 besuchte zehn Jahre lang die Schule in seinem Heimatdorf. Zwei weitere Jahre lernte er für das Lehramt und unterrichtete dann ca. zwölf Jahre lang in römisch 40 . Er beherrscht Dari in Wort und Schrift. 1.1.
  45. BF2 lebte zusammen mit ihrem Ehemann in einem Haus in deren Heimatdorf. Sie war Hausfrau und übte keine Erwerbstätigkeit aus. BF2 hat fünf Jahre lang die Schule besucht. Ihre Muttersprache ist Dari. 1.1.
  46. BF1 und BF2 reisten im Juni 2015 zusammen mit BF3, BF6, BF7, BF10 und BF11 vom Iran aus über die Türkei, Griechenland und mehrere weitere Staaten nach Österreich, da sich dort bereits zwei Söhne von BF1 und BF2 aufhielten. 1.1.
  47. BF1 lebt von der Grundversorgung und geht keiner Beschäftigung nach. Er hat zwar einen Deutsch- und einen Basisbildungskurs (A1 Niveau nicht erreicht) besucht, konnte jedoch die von der Richterin in der Verhandlung auf Deutch gestellte Frage danach, wie es ihm gehe, trotz dreimaliger Stellung nicht beantworten. Er hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt. BF1 ist weder ein Mitglied in einem Verein, noch geht er einer sportlichen oder kulturellen Aktivität nach. BF1 hat keine österreichischen Freunde. BF1 leidet an Diabetes, ist schwerhörig und hat eine Konzentrationsschwäche. 1.1.
  48. BF2 geht in Österreich keiner Berufstätigkeit nach, sie ist Hausfrau. BF2 hat zwar einen Deutschkurs (Loqui Sprach- und Bildungsinstitut mit 180 Einheiten auf A0-A1 Niveau; Zielniveau aber nicht erreicht) und einen Basisbildungskurs (XXXX Volkshochschulen Grundbildung von Feber 2017 bis Juli 2017, mittwochs 12:00 bis 13:40 Uhr und freitags 08:00 bis 10:30 Uhr) besucht, konnte die in der Verhandlung gestellten und nicht übersetzten Fragen aber nur rudimentärst verstehen. Außer auf die Frage "Wie geht es Ihnen heute?", die mit "Ja, danke, gut." beantwortet wurde, hat BF2 auf "Wie viele Male in der Woche findet der Deutschkurs statt?" und "Wie lange sind Sie schon in Österreich?" ausschließlich mit "Ja" geantwortet. Sie hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt. BF2 ist weder ein Mitglied in einem Verein, noch geht diese einer sportlichen oder kulturellen Aktivität nach. BF2 hat in XXXX keine österreichischen Freunde. In XXXX war sie mit der Familie ihrer Deutschlehrerin in Kontakt.1.1.
  49. BF2 geht in Österreich keiner Berufstätigkeit nach, sie ist Hausfrau. BF2 hat zwar einen Deutschkurs (Loqui Sprach- und Bildungsinstitut mit 180 Einheiten auf A0-A1 Niveau; Zielniveau aber nicht erreicht) und einen Basisbildungskurs (römisch 40 Volkshochschulen Grundbildung von Feber 2017 bis Juli 2017, mittwochs 12:00 bis 13:40 Uhr und freitags 08:00 bis 10:30 Uhr) besucht, konnte die in der Verhandlung gestellten und nicht übersetzten Fragen aber nur rudimentärst verstehen. Außer auf die Frage "Wie geht es Ihnen heute?", die mit "Ja, danke, gut." beantwortet wurde, hat BF2 auf "Wie viele Male in der Woche findet der Deutschkurs statt?" und "Wie lange sind Sie schon in Österreich?" ausschließlich mit "Ja" geantwortet. Sie hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt. BF2 ist weder ein Mitglied in einem Verein, noch geht diese einer sportlichen oder kulturellen Aktivität nach. BF2 hat in römisch 40 keine österreichischen Freunde. In römisch 40 war sie mit der Familie ihrer Deutschlehrerin in Kontakt. BF2 leidet an keiner chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen. BF1 und BF2 haben an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs (26.06.2017) und an Integrationsmodulen der Stadt XXXX (10.06.2016, 30.01.2017) teilgenommen.BF1 und BF2 haben an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs (26.06.2017) und an Integrationsmodulen der Stadt römisch 40 (10.06.2016, 30.01.2017) teilgenommen. 1.1.
  50. Im Bundesgebiet befinden sich mehrere Familienangehörige von BF1 und BF2 (BF3 bis BF12, zwei weitere Söhne und ein weiterer Enkel). BF1 und BF2 sind strafrechtlich unbescholten und leben mittlerweile in XXXX.1.1.
  51. Im Bundesgebiet befinden sich mehrere Familienangehörige von BF1 und BF2 (BF3 bis BF12, zwei weitere Söhne und ein weiterer Enkel). BF1 und BF2 sind strafrechtlich unbescholten und leben mittlerweile in römisch 40 . 1.
  52. Zu den Fluchtgründen von BF1 und BF2 1.2.
  53. Da es BF1 um das Jahr 1982 ablehnte, sich der kommunistischen Partei anzuschließen, wurde er als Lehrer gekündigt und eingesperrt. Mit Hilfe eines anderen Lehrers entkam er dem Gefängnis und floh daraufhin in den Iran. BF2 flüchtete aufgrund dieses Ereignisses bereits ca. drei Monate zuvor mit ihrem Onkel und den drei Kindern (u.a. BF4 und BF6) in den Iran. Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF1 und BF2 in Afghanistan noch immer von den mittlerweile aus Afghanistan abgezogenen Kommunisten verfolgt werden. 1.2.
  54. Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF1 und BF2 in Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban oder durch Private (Verwandtschaft und Nachbarn) ausgesetzt waren oder BF1 und BF2 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wären. 1.2.
  55. BF2 wurde in ihrem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden ihres Heimatstaates keine Probleme. BF1 und BF2 waren nie politisch tätig und gehörten keiner politischen Partei an. 1.2.
  56. BF1 und BF2 konnten nicht glaubhaft darlegen, dass ihnen konkret als Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie als schiitische Muslime bzw. dass jedem/r Angehörigen/r der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft Verfolgung droht und konnten somit dahingehende asylrelevante Gründe in Bezug auf Afghanistan nicht glaubhaft machen. 1.2.
  57. Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF2 eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. BF2 ist nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert. 1.
  58. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen und deren an die Beschwerdeführer übermittelten Aktualisierungen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat von BF1 und BF2 getroffen: 1.3.
  59. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018 1.3.1.
  60. Neuste Ereignisse KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). [...] Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). [...] Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).
  61. Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). [...] KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  62. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). [...] Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  63. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). [...] High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). [...] Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). [...] KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  64. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). [...] Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
  65. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) [...] High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
  66. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
  67. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). [...] KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  68. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). [...] ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). [...] Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  69. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  70. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). [...] KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2017 Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
  71. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). [...] Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt - speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017). Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017). Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017 Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017). Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017). High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017). Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres
  72. Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017). [...] Taliban Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017). Helmand Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vgl. auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vergleiche auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017). Kunduz Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vgl. auch: LWJ 9.5.2017).Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vergleiche auch: LWJ 9.5.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017). Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vgl. auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein - so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017).Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vergleiche auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein - so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017). In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vgl. auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vergleiche auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017). [...] 1.3.1.
  73. Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  74. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  75. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter er

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