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{'item': 'W256 2144318-1'}

Obsah (20)Art. 133§ 50§ 63§ 3§§ 4§ 74Art. 15§ 8§ 11§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 58§ 46

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlW256 2144318-1 SpruchW256 2144318-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am

  1. Oktober 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am
  2. Oktober 2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Ich habe meine Heimat aus Angst vor dem Krieg verlassen müssen. Für mich gibt es dort keine Möglichkeit zu leben. Ich habe keine Zukunft in Afghanistan. Das ist mein einziger Asylgrund." Befragt zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan führte der Beschwerdeführer (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes aus: "Ich habe wegen des Krieges in der Heimat Angst um meine Gesundheit und mein Leben. Ich sehe in meiner Heimat keine Zukunft für mich." Der Beschwerdeführer wurde am
  3. Juni 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte er zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen folgendes (wortwörtlich und auf Rechtschreibfehler korrigiert wiedergegeben) aus: "Es herrschte Krieg in Afghanistan und Unsicherheit. Die gegnerischen Truppen haben in Afghanistan meinen Vater getötet. Ich habe gehört, dass es sich dabei um die Partei XXXX handelt, das ist eine Anti-Regierungs-Truppe und sie bringen Hazara und Shiiten um. Nach dem Tod meines Vaters und nachdem mein Onkel auch in den Iran geflüchtet ist, war unser Leben dort überhaupt nicht mehr gut. Ich musste den ganzen Tag arbeiten, es gab nicht immer Arbeit. Als Hazara und Shiite fühlte man sich dort nicht sicher. Es konnte immer etwas passieren. Ich hatte irgendwann die Lage satt und wollte in den Iran zum Onkel. Dort war es aber auch nicht gut. Ich wurde von der Polizei erwischt. Ich war in einem Lager der Afghanischen Flüchtlinge, die nach Afghanistan geschoben werden. Diese Gruppe in Afghanistan meint, dass wir uns im Jihad befinden, jeder Moslem muss gegen die Regierung kämpfen. Mein Onkel wollte nicht kämpfen, deshalb hat man ihm zwei Finger amputiert. Als ich reifer geworden bin, bestand diese Gefahr für mich auch." Dazu weiter: "Diese Gruppierung bzw. die Taliban haben alle paar Wochen unsere Dörfer angegriffen, die Häuser wurden niedergebrannt, die Frauen geschlagen oder vergewaltigt, die jungen Männer wurden rekrutiert oder getötet. Wenn ich dort geblieben wäre, hätte ich dieses Schicksal vielleicht erlebt." Auf die Frage, ob es jemals konkret gegen ihn gerichtete Drohungen oder Übergriffe gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor ungefähr sieben oder acht Jahren zu Hilfsarbeiten in Afghanistan gezwungen worden sei, ansonsten habe es aber keine persönlichen Probleme gegeben. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er die Taliban, welche ihn rekrutieren würden.Der Beschwerdeführer wurde am
  4. Juni 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte er zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen folgendes (wortwörtlich und auf Rechtschreibfehler korrigiert wiedergegeben) aus: "Es herrschte Krieg in Afghanistan und Unsicherheit. Die gegnerischen Truppen haben in Afghanistan meinen Vater getötet. Ich habe gehört, dass es sich dabei um die Partei römisch 40 handelt, das ist eine Anti-Regierungs-Truppe und sie bringen Hazara und Shiiten um. Nach dem Tod meines Vaters und nachdem mein Onkel auch in den Iran geflüchtet ist, war unser Leben dort überhaupt nicht mehr gut. Ich musste den ganzen Tag arbeiten, es gab nicht immer Arbeit. Als Hazara und Shiite fühlte man sich dort nicht sicher. Es konnte immer etwas passieren. Ich hatte irgendwann die Lage satt und wollte in den Iran zum Onkel. Dort war es aber auch nicht gut. Ich wurde von der Polizei erwischt. Ich war in einem Lager der Afghanischen Flüchtlinge, die nach Afghanistan geschoben werden. Diese Gruppe in Afghanistan meint, dass wir uns im Jihad befinden, jeder Moslem muss gegen die Regierung kämpfen. Mein Onkel wollte nicht kämpfen, deshalb hat man ihm zwei Finger amputiert. Als ich reifer geworden bin, bestand diese Gefahr für mich auch." Dazu weiter: "Diese Gruppierung bzw. die Taliban haben alle paar Wochen unsere Dörfer angegriffen, die Häuser wurden niedergebrannt, die Frauen geschlagen oder vergewaltigt, die jungen Männer wurden rekrutiert oder getötet. Wenn ich dort geblieben wäre, hätte ich dieses Schicksal vielleicht erlebt." Auf die Frage, ob es jemals konkret gegen ihn gerichtete Drohungen oder Übergriffe gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor ungefähr sieben oder acht Jahren zu Hilfsarbeiten in Afghanistan gezwungen worden sei, ansonsten habe es aber keine persönlichen Probleme gegeben. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er die Taliban, welche ihn rekrutieren würden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz Daikundi sei möglich. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe glaubhaft machen können, wieso er nicht wieder bei seiner Familie in seinem Heimatdorf leben könne. Daikundi sei eine relativ friedliche Provinz Afghanistans und überdies über den Flughafen Kabul und die Provinz Bamyian erreichbar. Zudem sei der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger, junger und gesunder Mann und könne er Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art, 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention sei daher nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und habe er den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Das private Interesse an einem Verbleib in Österreich sei dementsprechend geringer zu werten, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz Daikundi sei möglich. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe glaubhaft machen können, wieso er nicht wieder bei seiner Familie in seinem Heimatdorf leben könne. Daikundi sei eine relativ friedliche Provinz Afghanistans und überdies über den Flughafen Kabul und die Provinz Bamyian erreichbar. Zudem sei der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger, junger und gesunder Mann und könne er Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art, 2 EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention sei daher nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und habe er den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Das private Interesse an einem Verbleib in Österreich sei dementsprechend geringer zu werten, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor einer massiven Verfolgung vonseiten militanter Gruppierungen, insbesondere der Taliban, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara verlassen. Wie vom Beschwerdeführer geschildert sei es in den letzten Jahren vor dem Verlassen seines Heimatortes im Dorf des Beschwerdeführers zu Überfällen der Taliban gekommen. Die Angriffe seien massiv gewesen und hätten die Taliban viele Häuser niedergebrannt, Frauen vergewaltigt und junge Männer - wie der Beschwerdeführer einer sei - rekrutiert oder getötet. Im Hinblick auf die (traditionelle) Verfolgung und Marginalisierung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan habe der Beschwerdeführer daher um sein Leben gefürchtet. Die schiitischen Hazara seien in Afghanistan immer noch massiver ethnischer sowie religiöser Verfolgung ausgesetzt und seien die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht imstande, dem Beschwerdeführer adäquaten Schutz zu bieten. Unter einem wurde eine Teilnahmebestätigung jeweils für den Deutschkurs A1.
  5. und A1.2 sowie eine Teilnahmebestätigung für den Kurs Lesen & Schreiben 2 vorgelegt. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht diverse Länderberichte, darunter u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
  6. März 2017, zuletzt aktualisiert am
  7. Juni 2017 (LIB) sowie die UNHCR Richtlinien vom
  8. April 2016 zum Parteiengehör übermittelt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
  9. November 2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde ergänzend die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
  10. April 2017 in Bezug auf die Transportwege, Verkehrsmittel, Straßenzustand in Afghanistan von dem erkennenden Gericht in das Verfahren eingebracht und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurden vom Beschwerdeführer Integrationsunterlagen, darunter Empfehlungsschreiben vom
  11. Oktober 2017 (Beilage ./A), vom
  12. Mai 2016, vom
  13. November 2017 und vom
  14. Oktober 2017, ein Integrationsbericht der Caritas vom
  15. November 2017 (Beilage ./B), eine Teilnahmebestätigung einer Klettergruppe vom
  16. Mai 2016 (Beilage ./C), eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs B1 (Beilage ./D) sowie ein ÖSD Zertifikat A2 (Beilage ./E) vorgelegt. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer darin vor, er werde in Afghanistan als Tanzjunge verfolgt und sei sowohl sein Vater, als auch sein älterer Bruder zur Zusammenarbeit mit den Taliban aufgefordert worden. Nach Erläuterung der Bestimmung des § 20 AsylG 2005 durch die erkennende Richterin forderte der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Verhandlung durch die erkennende Richterin.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
  17. November 2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde ergänzend die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
  18. April 2017 in Bezug auf die Transportwege, Verkehrsmittel, Straßenzustand in Afghanistan von dem erkennenden Gericht in das Verfahren eingebracht und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurden vom Beschwerdeführer Integrationsunterlagen, darunter Empfehlungsschreiben vom
  19. Oktober 2017 (Beilage ./A), vom
  20. Mai 2016, vom
  21. November 2017 und vom
  22. Oktober 2017, ein Integrationsbericht der Caritas vom
  23. November 2017 (Beilage ./B), eine Teilnahmebestätigung einer Klettergruppe vom
  24. Mai 2016 (Beilage ./C), eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs B1 (Beilage ./D) sowie ein ÖSD Zertifikat A2 (Beilage ./E) vorgelegt. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer darin vor, er werde in Afghanistan als Tanzjunge verfolgt und sei sowohl sein Vater, als auch sein älterer Bruder zur Zusammenarbeit mit den Taliban aufgefordert worden. Nach Erläuterung der Bestimmung des Paragraph 20, AsylG 2005 durch die erkennende Richterin forderte der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Verhandlung durch die erkennende Richterin. In seiner im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme vom
  25. November 2017 nimmt der Beschwerdeführer Bezug zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten. Dabei verweist er unter Bezugnahme auf einen Artikel u.a. auf die besondere Situation von Rückkehrern aus Europa, welche besonders gefährdet seien entführt oder ausgeraubt zu werden, bzw. von der Gesellschaft sozial stigmatisiert werden würden. In seiner Stellungnahme vom
  26. November 2017 führte der Beschwerdeführer aus, Daikundi möge zwar eine sichere Provinz darstellen, allerdings würde es an unsichere Provinzen angrenzen. Außerdem gehe aus der Anfragebeantwortung hervor, dass Teile der Straßen in schlechtem Zustand seien II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: Zur Person Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem (AS 4 und 39). Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Daikundi, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren und hat er dort gemeinsam mit seiner Mutter, seinem (jetzt) ungefähr 20 jährigen Bruder, XXXX, seinem (jetzt) ungefähr 15 Jahre alten Bruder Jawad und seiner Schwester, XXXX im eigenen Haus gelebt. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatdorf im April 2013 in Richtung Kabul mittels eines LKWs verlassen (AS 4 ff und Verhandlungsschrift Seite 5ff, 8 und Seite 14). Anschließend hat der Beschwerdeführer für ungefähr zwei Wochen in Kabul und in weiterer Folge - wie auch sein Onkel väterlicherseits - ein Jahr im Iran gelebt (Verhandlungsschrift Seite 6 ff). Der Beschwerdeführer ist mit finanzieller Unterstützung seines Onkels väterlicherseits aus dem Iran ausgereist (AS 5 ff, Verhandlungsschrift Seite 10 ff).Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Daikundi, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren und hat er dort gemeinsam mit seiner Mutter, seinem (jetzt) ungefähr 20 jährigen Bruder, römisch 40 , seinem (jetzt) ungefähr 15 Jahre alten Bruder Jawad und seiner Schwester, römisch 40 im eigenen Haus gelebt. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatdorf im April 2013 in Richtung Kabul mittels eines LKWs verlassen (AS 4 ff und Verhandlungsschrift Seite 5ff, 8 und Seite 14). Anschließend hat der Beschwerdeführer für ungefähr zwei Wochen in Kabul und in weiterer Folge - wie auch sein Onkel väterlicherseits - ein Jahr im Iran gelebt (Verhandlungsschrift Seite 6 ff). Der Beschwerdeführer ist mit finanzieller Unterstützung seines Onkels väterlicherseits aus dem Iran ausgereist (AS 5 ff, Verhandlungsschrift Seite 10 ff). Der Beschwerdeführer spricht Dari. Er ist ungefähr von seinem
  28. Lebensjahr beginnend zwei Jahre in Afghanistan in die Schule gegangen. Daneben hat der Beschwerdeführer auf der Landwirtschaft gearbeitet. Im Iran hat der Beschwerdeführer - wie auch sein Onkel väterlicherseits - als Bauhilfsarbeiter gearbeitet (Verhandlungsschrift Seite 11 ff). Seine Mutter und seine Geschwister leben nach wie vor im Heimatdorf in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat allerdings nur unregelmäßig Kontakt zu seiner Familie, weil es in Daikundi einen schlechten telefonischen Empfang gibt (AS 5, AS 43 sowie Verhandlungsschrift Seite 6; siehe auch die Beweiswürdigung). Sein Onkel väterlicherseits lebt nach wie vor im Iran (Verhandlungsschrift Seite 11 und 15). Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Zudem ist er strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom
  29. März 2018) Er ist seit seiner Antragsstellung am
  30. Oktober 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und wird er im Rahmen der Grundversorgung versorgt (AS 40 und Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom
  31. März 2018). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten. Er besitzt in Österreich freundschaftliche Kontakte (Verhandlungsschrift vom
  32. November 2017, Seite 16 sowie Beilage ./A, ./B). Der Beschwerdeführer hat bereits Deutschkurse, darunter den Kurs B1, besucht und die Prüfung zum Deutschkurs A2 bereits abgelegt (Beilage ./D zur Verhandlungsschrift). In seiner Freizeit geht er gerne Klettern (Beilage ./C zur Verhandlungsschrift). Zudem hat er Privatpersonen unentgeltlich als Gärtner oder bei Bauarbeiten ausgeholfen (Verhandlungsschrift Seite 17 sowie Empfehlungsschreiben AS 19 und 21). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer (individuell) gegen ihn gerichteten Bedrohung ausgesetzt ist. zur Lage in Afghanistan zur Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten. In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes. Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht. Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen. Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  33. - 17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen; dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt. zur Sicherheitslage in Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im Zeitraum 1.9.
  34. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen. Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen. In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt. Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet. Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden. zur Lage in Daikundi Im Zeitraum 1.9.2015-31.5.2016 wurden in der Provinz Daikundi 48 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Daikundi ist mehr als 400 km von Kabul entfernt, und liegt in Zentralafghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 468.178 geschätzt. Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zur Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen. Nur in einer Handvoll der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan, Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedeutung dar. Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen. Die Arbeit des Nationalen Solidaritätsprogrammes (NSP) hat 2003 in Daikundi begonnen, und wurden damit allmählich alle acht Distrikte abgedeckt und so 750 Gemeinschaftsräte für Entwicklung innerhalb der Provinz etabliert. Das Programm hat fast 1.600 Projekte in den Bereichen Transport, Bildung und Trinkwasser vervollständigt. Das NSP hat sauberes Wasser, geteerte Straßen und Geschlechtergleichstellung durch Entscheidungen im lokalen Gemeinschaftsrat für Entwicklung gebracht. Weitere Projekte, welche den Ausbau und Erhalt der Transportwege zum Ziel haben, wurden seit 2003 in Daikundi umgesetzt. Die Provinz Daikundi ist von Kabul aus mit dem Fahrzeug auf drei verschiedenen Wegen erreichbar. Ein Weg davon führt über die A77 und die Nili Sharisto Road durch die Provinzen Parwan und Bamyan. Das Unternehmen Kabul-Daikundy (DaiCab) Bus Transportation, bietet täglich Fahrten von Kabul nach u.a. Daikundi an, und werden diese Fahrten - laut einer Auskunft eines Mitarbeiters - auch täglich gemacht. Die Kosten für eine private Fahrt mit einem Auto von Kabul nach Daikundi (Nili) für eine Person betragen 350 US Dollar. Die Fahrt in einem Bus nach Nili kostet 40 US Dollar. Liegt das Wunschziel nicht in Nili, so kann von dort aus bei DaiCab ein Auto angemietet werden und dieses bringt den Passagier an die Enddestination. Seitdem sich die Straßenbedingungen verbessert haben, sind die Preise für Transport und Reisen um mehr als die Hälfte gefallen. Derzeit verlangen Lastwagen 25 AFN um Ware zu transportieren, und 1.300 AFN für einen Passagier. Der Preisfall hat eine signifikante Auswirkung auf die lokale Wirtschaftssituation und die Mobilität der Menschen und Waren in der Provinz. Die neu geteerten Straßen verbinden die Bauern mit lokalen und nationalen Märkten, was ihnen ermöglicht, die Waren in einem guten Zustand anzuliefern. Die Straßeninstandhaltungsprojekte erlauben vielen Dorfbewohnern den Zugang zu essentiellen Leistungen während der Wintermonate, wenn Schlechtwetter ein Hindernis darstellt. Nichtsdestotrotz gibt es noch viele Herausforderungen in der Provinz Daikundi. Angesichts des bergreichen Terrains sind die Straßen bei ungünstigen Wetterbedingungen nicht passierbar. Es bleibt weiterhin schwierig und erfordert Zeit, Kabul schnell für hochwertige medizinische Notfallbehandlung zu erreichen. Gleichzeitig steigen die Preise für Transport und Rohmaterialien, welche sich die Dorfbewohner oftmals nicht leisten können. Zur Sicherheitslage in Parwan Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 675.795 geschätzt. Rund 70% der Bevölkerung sind ethnische Tadschiken, 18% Pashtunen und 11% Hazara - Turkmenen kommen auf 1%. Im Zeitraum 1.9.2015 bis 31.5.2016 wurden in der Provinz Parwan 140 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Ein Abschnitt der Autobahn Kabul-Parwan Highway verbindet die Provinz mit Kabul und weiter mit anderen Provinzen. Das Bagram Airfield liegt in der Provinz Parwan. Als eine der sichersten Einrichtungen in Afghanistan ist dieser Flughafen Ziel von high-profile Angriffen durch Taliban und andere Aufständische. Aktiv sind die Taliban unter anderem in dem abgelegenen Dorf Sara Saidan in der Provinz. Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Taliban finden statt. Zur Sicherheitslage in Bamyan Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 454.633 geschätzt. Der Großteil der Bevölkerung sind Hazara 70%, Tadschiken machen 20% und Pashtunen 5% aus. Etwa 90% der Bevölkerung fühlen sich dem schiitischen Islam zugehörig. Im Zeitraum 1.9.2015 -31.5.2016 wurden in der Provinz Bamyan 33 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die zentral gelegene Provinz Bamyan - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als eine der friedlichsten und sichersten Orte in Afghanistan geschätzt. zur Erreichbarkeit von Kabul Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan - Internationaler Flughafen Kabul: Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt. zur Situation der schiitischen Hazara In Afghanistan leben laut Schätzungen von Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen. Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10 % der Bevölkerung aus. Etwa 99,7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84,7-89,7% Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter sowie andere Regierungsposten. Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage ebenso grundsätzlich verbessert; sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, weil diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden. Gesellschaftliche Spannungen bzw. Diskriminierungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, aber keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern. Manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert. zur Versorgungslage allgemein Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im "Human Development Index" (HDI) den
  35. von 188 Plätzen. Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt. Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können. Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig. Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe. Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken. Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren. zur medizinischen Versorgung Medizinische Versorgung ist in den staatlichen Spitälern, inklusive Medikamente, frei. Die staatlich geförderten Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar, und müssen somit bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Alle Staatsbürger haben Zugang zu medizinscher Versorgung und Medikamenten. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Herat, Mazar-e Sharif und Kandahar. zur Versorgung mit Wohnraum In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. zu den Erhaltungskosten Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. zum Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. zur Situation im Falle einer Rückkehr Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern. Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben. Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig. Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren. UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden. Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar. zur Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. zur Gewalt gegen Kinder, einschließlich sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt Jungen niedriger Altersstufen sind weiterhin durch bachi bazi gefährdet, einen Brauch, bei dem Jungen von einflussreichen Personen gehalten werden, die sie in weiblicher Kleidung vor einem männlichen Publikum tanzen lassen und sie für sexuelle Zwecke missbrauchen.
  36. Beweiswürdigung:
  37. zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand und seinem Aufenthalt in Afghanistan und im Iran ergeben sich aus seinen diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben. In Bezug auf sein Geburtsdatum führte der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde (AS 4), als auch vor dem erkennenden Gericht (Verhandlungsschrift Seite 5) glaubhaft an, dass sein Geburtsdatum nicht der XXXX, sondern der XXXX sei. Soweit allerdings in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand und seinem Aufenthalt in Afghanistan und im Iran ergeben sich aus seinen diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben. In Bezug auf sein Geburtsdatum führte der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde (AS 4), als auch vor dem erkennenden Gericht (Verhandlungsschrift Seite 5) glaubhaft an, dass sein Geburtsdatum nicht der römisch 40 , sondern der römisch 40 sei. Soweit allerdings in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen, zu deren Berufen und zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, daran zu zweifeln.
  38. zu den Nichtfeststellungen in Bezug auf individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen in Afghanistan: Der Beschwerdeführer beschränkte seine Fluchtgründe im Rahmen der Erstbefragung auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan. Vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund ergänzend vor, sein Vater sei in Afghanistan - soweit er gehört habe - von der XXXX Partei ermordet worden. Zudem sei sein Onkel von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden und habe diese Gefahr auch für ihn bestanden. In seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Zudem sei der Beschwerdeführer als schiitischer Hazara in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt. Vor dem erkennenden Gericht behauptet der Beschwerdeführer schließlich zusätzlich eine Verfolgung als Tanzjunge. In Bezug auf die behauptete Zwangsrekrutierung brachte er ergänzend vor, dass sich auch sein Vater vor seiner Ermordung vor ungefähr 10 Jahren sowie sein - seither arbeitsunfähiger - älterer Bruder einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban widersetzt hätten.Der Beschwerdeführer beschränkte seine Fluchtgründe im Rahmen der Erstbefragung auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan. Vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund ergänzend vor, sein Vater sei in Afghanistan - soweit er gehört habe - von der römisch 40 Partei ermordet worden. Zudem sei sein Onkel von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden und habe diese Gefahr auch für ihn bestanden. In seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Zudem sei der Beschwerdeführer als schiitischer Hazara in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt. Vor dem erkennenden Gericht behauptet der Beschwerdeführer schließlich zusätzlich eine Verfolgung als Tanzjunge. In Bezug auf die behauptete Zwangsrekrutierung brachte er ergänzend vor, dass sich auch sein Vater vor seiner Ermordung vor ungefähr 10 Jahren sowie sein - seither arbeitsunfähiger - älterer Bruder einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban widersetzt hätten. Schon allein aufgrund dieses sprunghaften und permanent auswechselnden Fluchtvorbringens ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in diesem Punkt stark in Zweifel zu ziehen. Aber auch ansonsten kann das Fluchtvorbringen nicht als plausibel und damit als glaubhaft angesehen werden. Dabei ist zur behaupteten Gefahr der Zwangsrekrutierung vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst gar keine konkrete gegen ihn gerichtete Aufforderung bzw. Bedrohung durch die Taliban schildern konnte (Verhandlungsschrift Seite 19 ff, insbesondere Seite 20 "Was wollten die Taliban von Ihnen? BF: Als ich sehr klein war, haben sie mich nur geschlagen. Ich habe gesehen, dass sie Wertgegenstände mitgenommen haben. Wenn ich dort geblieben wäre, hätten sie mich mitgenommen."), sondern lediglich aufgrund der Bedrohung seines Vaters, seines Onkels und seines um ein Jahr älteren Bruders eine diesbezügliche Gefahr auch für sich sah (Verhandlungsschrift Seite 13 "R: Warum haben die Taliban Ihren Bruder geschlagen? BF: Sie wollten, dass er mit in den heiligen Krieg zieht. Sie wollten ihn mitnehmen. Mein Bruder hat sich geweigert. Das war die Konsequenz daraus, darum ist er geschlagen worden." R Wann war das? BF: Das war vor neun Jahren. R: Wie alt war ihr Bruder damals? BF: Er war damals circa 11 Jahre alt. Genau weiß ich es nicht mehr. R: Wurden Sie in diesem Zusammenhang von den Taliban bedroht? BF: Damals war ich noch sehr klein. Meine Mutter wurde auch geschlagen, sowie meine Geschwister. Mich haben sie einfach stehen gelassen."). Dass sein mittlerweile 15 jähriger im Heimatdorf verbliebener Bruder von dieser Gefahr (zumindest im Zeitpunkt des letzten Kontaktes vor sechs Monaten) nicht betroffen sein soll, kann allerdings nicht nachvollzogen werden, zumal auch sein älterer Bruder im Zeitpunkt der versuchten Rekrutierung 11 Jahre sowie er selbst im Zeitpunkt seiner Flucht 15 Jahre alt gewesen sein soll (Verhandlungsschrift Seite 22 ff "R: Weshalb wurde ihr jüngerer Bruder bislang nicht rekrutiert? BF: Seit sechs Monaten weiß ich nicht, was mit ihm passiert ist." R: Und davor? BF: Gab es keine Vorfälle, da er noch relativ jung ist."). Ebenso wenig überzeugt, dass es selbst dem Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus seinem Heimatdorf immerhin noch zwei Wochen möglich gewesen sein soll, in Kabul Stadt (und zwar diesbezüglich unbehelligt) zu leben. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der Vater des Beschwerdeführers laut seinem eigenen Vorbringen bereits 2007 (Verhandlungsschrift Seite 18), somit 6 Jahre vor der Flucht des Beschwerdeführers, getötet worden sein soll. Ungefähr ein Jahr später soll sich auch der ältere Bruder einer Zwangsrekrutierung widersetzt haben (Verhandlungsschrift Seite 13). Dass es insbesondere dem lediglich um ein Jahr jüngeren Beschwerdeführer, aber auch der restlichen Familie, dennoch möglich gewesen sein soll, weitere 5 bis 6 Jahre sowie auch darüber hinaus im Heimatdorf und zwar ohne konkrete in diesem Zusammenhang stehende Aufforderung bzw. Bedrohung zu leben (Verhandlungsschrift Seite 20 "R: Nachdem Ihr Vater getötet wurde, gab es danach eine gegen Sie gerichtete Bedrohung? BF: Dann wurde mein Onkel bedroht. R: Und Sie? BF: Die Taliban sind immer wieder gekommen. Sie sind gekommen und haben uns geschlagen. R: Warum sind sie gekommen? BF: Sie haben Wertgegenstände von zuhause mitgenommen. Sie stürmten in das Haus hinein, und haben sich genommen, was sie wollten. Und wenn sie junge Männer von zuhause finden, dann nehmen sie sie mit in den Krieg. R: Was wollten die Taliban von Ihnen? BF: Als ich sehr klein war, haben sie mich geschlagen. Ich habe gesehen, dass sie Wertgegenstände mitgenommen haben. Wenn ich dort geblieben wäre, hätten sie mich mitgenommen."), kann nicht nachvollzogen werden und kann dies auch mit den Länderfeststellungen, wonach Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet seien, nicht in Einklang gebracht werden. Aus denselben zeitlichen Überlegungen kann auch eine in Zusammenhang mit dem Tod des Vaters stehende Verfolgung des Beschwerdeführers aus sonstigen Gründen ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer eine solche (zB. durch die XXXX Partei) nicht einmal konkret behauptet hat (siehe dazu AS 6 ff; die Beschwerdeschrift sowie die Verhandlungsschrift Seite 20 "R Wurden Sie ansonsten jemals in Afghanistan bedroht? BF: Es gab auch andere Gruppierungen, die gegen uns waren. Aber die Taliban haben uns das Leben erschwert.").Aus denselben zeitlichen Überlegungen kann auch eine in Zusammenhang mit dem Tod des Vaters stehende Verfolgung des Beschwerdeführers aus sonstigen Gründen ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer eine solche (zB. durch die römisch 40 Partei) nicht einmal konkret behauptet hat (siehe dazu AS 6 ff; die Beschwerdeschrift sowie die Verhandlungsschrift Seite 20 "R Wurden Sie ansonsten jemals in Afghanistan bedroht? BF: Es gab auch andere Gruppierungen, die gegen uns waren. Aber die Taliban haben uns das Leben erschwert."). Sofern der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung eine Verfolgung als Tanzjunge und damit seine Furcht vor einem Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung geltend macht, ist zunächst der Ordnung halber vorauszuschicken, dass die Bestimmung des § 20 AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Das aus dieser Bestimmung ableitbare Recht auf Einvernahme von einer Person desselben Geschlechts setzt nämlich - wie aus Abs. 2 hervorgeht - voraus, dass der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde und nicht erst - wie im vorliegenden Fall - im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet hat. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ohnedies ausdrücklich die Durchführung der Verhandlung durch die erkennende Richterin verlangt.Sofern der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung eine Verfolgung als Tanzjunge und damit seine Furcht vor einem Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung geltend macht, ist zunächst der Ordnung halber vorauszuschicken, dass die Bestimmung des Paragraph 20, AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Das aus dieser Bestimmung ableitbare Recht auf Einvernahme von einer Person desselben Geschlechts setzt nämlich - wie aus Absatz 2, hervorgeht - voraus, dass der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde und nicht erst - wie im vorliegenden Fall - im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet hat. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ohnedies ausdrücklich die Durchführung der Verhandlung durch die erkennende Richterin verlangt. Dazu befragt, weshalb er dieses Vorbringen erstmals in der mündlichen Verhandlung erstattet, führte der Beschwerdeführer aus, er sei bislang dazu nicht befragt worden. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bereits im Rahmen der Erstbefragung und auch der Befragung durch die belangte Behörde ausdrücklich und ausführlich nach seinen Fluchtgründen befragt worden ist, und sich seine diesbezüglichen Antworten auf die allgemeine Sicherheitslage und eine allfällige Zwangsrekrutierung beschränkten. Selbst auf die konkrete Frage weiterer Gründe, weshalb er seine Heimat verlassen habe, nannte der Beschwerdeführer diese nunmehr behauptete Bedrohung als Tanzjunge nicht, sondern führte er vielmehr in klarem Widerspruch dazu sogar aus, dass er keine weiteren Gründe vorzubringen habe (AS 7). Die belangte Behörde ist daher in diesem Fall ausreichend ihrer in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 auferlegten Ermittlungspflicht nachgekommen. Eine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet bzw. - wie im vorliegenden Fall - sogar ausdrücklich verneint, zu ermitteln, besteht nach dieser Bestimmung jedenfalls nicht (vgl. dazu das zur Vorgängerbestimmung § 28 AsylG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  39. September 2000, 2000/20/0226).Die belangte Behörde ist daher in diesem Fall ausreichend ihrer in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 auferlegten Ermittlungspflicht nachgekommen. Eine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet bzw. - wie im vorliegenden Fall - sogar ausdrücklich verneint, zu ermitteln, besteht nach dieser Bestimmung jedenfalls nicht vergleiche dazu das zur Vorgängerbestimmung Paragraph 28, AsylG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  40. September 2000, 2000/20/0226). Anhaltspunkte dafür, dass der (bei der Befragung vor der belangten Behörde bereits volljährige) Beschwerdeführer, welcher die Schule besucht hat - nicht in der Lage gewesen wäre, auf eine entsprechende Frage auch entsprechend zu antworten, sind - auch aufgrund des persönlichen Eindruckes im Rahmen der mündlichen Verhandlung - nicht hervorgekommen, und wurden solche im Übrigen auch gar nicht behauptet. Davon abgesehen hätte sich der Beschwerdeführer jederzeit an einen Rechtsberater

§ 50Abs. 1 Asyl

G 2005 wenden können, und enthält selbst die vom -

§ 63Abs.

2 AVG für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellten und dazu bevollmächtigten - Rechtsberater verfasste Beschwerde keine diese Bedrohungssituation aufzeigenden Ausführungen.Anhaltspunkte dafür, dass der (bei der Befragung vor der belangten Behörde bereits volljährige) Beschwerdeführer, welcher die Schule besucht hat - nicht in der Lage gewesen wäre, auf eine entsprechende Frage auch entsprechend zu antworten, sind - auch aufgrund des persönlichen Eindruckes im Rahmen der mündlichen Verhandlung - nicht hervorgekommen, und wurden solche im Übrigen auch gar nicht behauptet. Davon abgesehen hätte sich der Beschwerdeführer jederzeit an einen Rechtsberater

Paragraph 50, Absatz eins, AsylG 2005 wenden können, und enthält selbst die vom -

Paragraph 63, Absatz 2, AVG für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellten und dazu bevollmächtigten - Rechtsberater verfasste Beschwerde keine diese Bedrohungssituation aufzeigenden Ausführungen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass dieses in grobem Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen erstattete gesteigerte Fluchtvorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einzig und allein dem Zweck der Aufrechterhaltung und damit der Verlängerung des Asylverfahrens dient. Es war ihm daher schon allein aus diesem Grund jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen (siehe dazu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom

  1. November 1998, 98/01/0261 mwN.). Dabei ist im Übrigen auch festzuhalten, dass nach den getroffenen Feststellungen ohnedies lediglich Jungen niedrigerer Altersstufen und damit keinesfalls der mittlerweile bereits 20 jährige Beschwerdeführer von einer solchen Verfolgung aktuell betroffen sein könnte. Davon abgesehen stünde einem solchen augenscheinlich in Missbrauchsabsicht erstatteten Vorbringen, da auch keine der vier in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierten Ausnahmen vorliegen, ohnedies das Neuerungsverbot entgegen (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juli 2015, Ra 2015/18/0036 u.v.m.).Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass dieses in grobem Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen erstattete gesteigerte Fluchtvorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einzig und allein dem Zweck der Aufrechterhaltung und damit der Verlängerung des Asylverfahrens dient. Es war ihm daher schon allein aus diesem Grund jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen (siehe dazu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
  3. November 1998, 98/01/0261 mwN.). Dabei ist im Übrigen auch festzuhalten, dass nach den getroffenen Feststellungen ohnedies lediglich Jungen niedrigerer Altersstufen und damit keinesfalls der mittlerweile bereits 20 jährige Beschwerdeführer von einer solchen Verfolgung aktuell betroffen sein könnte. Davon abgesehen stünde einem solchen augenscheinlich in Missbrauchsabsicht erstatteten Vorbringen, da auch keine der vier in Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG normierten Ausnahmen vorliegen, ohnedies das Neuerungsverbot entgegen vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Juli 2015, Ra 2015/18/0036 u.v.m.). Insgesamt war daher das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu beurteilen, weshalb diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Dabei wird nicht verkannt, dass - aufgrund der in Afghanistan vorliegenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und auch angesichts des bereits Jahre zurückliegenden Ereignisses - Unstimmigkeiten im Aussageverhalten bzw. Lücken und Unschärfen des Erinnerungsvermögens vorliegen können und auch hinzunehmen sind (siehe dazu auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. September 2015, Ra 2015/01/0076 u.v.m.). Diesem Umstand Rechnung tragend wurde in der vorliegenden Beweiswürdigung auf bestehende Widersprüchlichkeiten in der Erzählung in Bezug auf Detailfragen des Beschwerdeführers nicht eingegangen, sondern alleine die Plausibilität und Glaubhaftigkeit des Kerninhaltes seiner Erzählung herangezogen. In Bezug auf die in der Befragung vor der belangten Behörde und in der Beschwerde behauptete Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar aus, dass er in Kabul ausgelacht und getreten worden sei, eine gegen seine Person konkret gerichtete Bedrohung wurde allerdings nicht aufgezeigt, weshalb auch mangels sonstiger Hinweise diesbezüglich keine Feststellungen zu treffen waren. 2.
  6. zu den Feststellungen in Bezug auf den derzeitigen Aufenthaltsort seiner Familie und zu deren finanziellen Lage: Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am
  7. Juni 2016 ausgeführt hat, dass er seit sechs bis sieben Monaten keinen Kontakt zu seiner im Heimatdorf lebenden Familie habe, weil es derzeit keinen Empfang gebe (AS 5). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  8. November 2017 führte der Beschwerdeführer neuerlich aus, dass er seit ungefähr sechs Monaten keinen Kontakt zu seiner Familie habe, weil die Telefonverbindungen allgemein schlecht bzw. im Winter überhaupt nicht vorhanden seien. Bislang habe seine Mutter im Sommer einmal im Monat eine Strecke von drei bis vier Stunden zurückgelegt, um ihn erreichen zu können. Obwohl die Wetterverhältnisse derzeit nicht schlecht seien, habe er allerdings nunmehr seit sechs Monaten nichts von seiner Familie gehört (Verhandlungsschrift Seite 6). Dass der Beschwerdeführer immer wieder für längere Zeiträume aufgrund der schlechten Verbindungsmöglichkeiten keinen Kontakt zu seiner Familie hat, kann mit den vorliegenden Länderfeststellungen in Übereinstimmung gebracht und damit - anders als vom Beschwerdeführer behauptet - als nicht außergewöhnlich angesehen werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der sonst monatlich bestandene Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Familie auch bereits vor der belangten Behörde und damit ebenfalls außerhalb der Wintermonate unterbrochen und anschließend offenbar wieder aufgenommen wurde. Sonstige Gründe, weshalb er zu seiner bis zu diesem Zeitpunkt mit ihm ebenfalls unregelmäßig in Kontakt stehenden Familie derzeit keinen Kontakt habe, nannte er nicht. Es bestehen daher von Seiten des erkennenden Gerichts insgesamt keine Gründe, daran zu zweifeln, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhält und ihn diese auch (finanziell) unterstützen kann und wird, zumal eine (finanzielle) Unterstützung durch seine Familie vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt wird (siehe dazu ausdrücklich AS 8 "F: Hätten Sie die Möglichkeit wieder bei Ihrer Familie zu leben? In Provinz Daikundi, Distrikt XXXX. A: Nein. Darum geht es auch nicht, es herrscht Krieg in Afghanistan und ich will nicht zurück. F: Wären Sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung wirtschaftlich in der Lage, (sich) wieder bei Ihrer Familie in Daikundi niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Rein wirtschaftlich schon. Man bekommt immer genug zu essen."; siehe auch Verhandlungsschrift Seite 15 ff).Hätten Sie die Möglichkeit wieder bei Ihrer Familie zu leben? In Provinz Daikundi, Distrikt römisch 40 . A: Nein. Darum geht es auch nicht, es herrscht Krieg in Afghanistan und ich will nicht zurück. F: Wären Sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung wirtschaftlich in der Lage, (sich) wieder bei Ihrer Familie in Daikundi niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Rein wirtschaftlich schon. Man bekommt immer genug zu essen."; siehe auch Verhandlungsschrift Seite 15 ff). Zudem verfügt der Beschwerdeführer auch über einen Onkel väterlicherseits, der im Iran lebt (Verhandlungsschrift Seite 11 und 15) und ihn bereits bei seiner Ausreise aus dem Iran finanziell unterstützt hat. Gründe, die gegen eine neuerliche Unterstützung durch diesen Onkel sprechen würden, sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht plausibel behauptet (Verhandlungsschrift Seite 15 "BF: Mein Onkel hat mir nur geholfen, als die Gefahr bestand, dass man mich nach Afghanistan zurückschickt. Er hatte Mitleid mit mir, mein Vater wurde getötet. Mein ältester Bruder ist behindert. Damals bestand die Gefahr, dass man mich nach Syrien schickt, damit ich gegen die Daesh kämpfe. Ich habe illegal im Iran gelebt. Es bestand die Gefahr, dass mich die iranische Regierung aufgreift. R: Warum sollte Ihr Onkel Ihnen jetzt nicht helfen. Hätte er jetzt kein Mitleid mit Ihnen? BF: Er kann mich nicht ein Leben lang unterstützen. In einer Notlage hat er mich bereits unterstützt"). zu den Feststellungen zur Lage in Afghanistan Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus dem den Parteien übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
  9. März 2017, zuletzt aktualisiert am
  10. Juni 2017 (LIB). Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan allgemein, und zu Kabul, sowie zur Erreichbarkeit von Kabul ergeben sich auszugsweise aus den im LIB enthaltenen Kapiteln
  11. (Sicherheitslage), 3.
  12. (Kabul), 3.
  13. (Erreichbarkeit) und
  14. (Sicherheitsbehörden). Die Feststellungen zur allgemeinen Versorgungslage, zur medizinischen Versorgung und zur Versorgung mit Wohnraum sowie zum Bankensystem in Afghanistan, zu den Erhaltungskosten und zu der Situation von Rückkehrern wurden aufgrund der in den Kapiteln
  15. (Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge),
  16. (Grundversorgung und Wirtschaft),
  17. (Medizinische Versorgung), und
  18. (Rückkehr) enthaltenen Ausführungen im LIB getroffen. Die Feststellungen zur Zwangsrekrutierung und zur Gewalt gegen Kinder beruhen auf den (den Parteien übermittelten) UNHCR Richtlinien vom
  19. April 2016 Kapiteln, III.A.3.a und III.A.10.b. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht hat.
  20. (Sicherheitslage), 3.
  21. (Kabul), 3.
  22. (Erreichbarkeit) und
  23. (Sicherheitsbehörden). Die Feststellungen zur allgemeinen Versorgungslage, zur medizinischen Versorgung und zur Versorgung mit Wohnraum sowie zum Bankensystem in Afghanistan, zu den Erhaltungskosten und zu der Situation von Rückkehrern wurden aufgrund der in den Kapiteln
  24. (Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge),
  25. (Grundversorgung und Wirtschaft),
  26. (Medizinische Versorgung), und
  27. (Rückkehr) enthaltenen Ausführungen im LIB getroffen. Die Feststellungen zur Zwangsrekrutierung und zur Gewalt gegen Kinder beruhen auf den (den Parteien übermittelten) UNHCR Richtlinien vom
  28. April 2016 Kapiteln, römisch drei.A.3.a und römisch drei.A.10.b. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, ist nicht hervorgekommen und kann dies im Übrigen unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums in diesem Fall verneint werden.
  29. Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stellt allein auf eine Verfolgung im Herkunftsstaat ab. Da es sich beim Beschwerdeführer - wie festgestellt wurde - um einen afghanischen Staatsangehörigen und damit in seinem Fall um den Herkunftsstaat Afghanistan handelt (siehe dazu § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005), hat eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Fluchtgründen in Bezug auf den Iran nicht stattzufinden.Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stellt allein auf eine Verfolgung im Herkunftsstaat ab. Da es sich beim Beschwerdeführer - wie festgestellt wurde - um einen afghanischen Staatsangehörigen und damit in seinem Fall um den Herkunftsstaat Afghanistan handelt (siehe dazu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005), hat eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Fluchtgründen in Bezug auf den Iran nicht stattzufinden. In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan konnte der Beschwerdeführer allerdings - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - keine konkrete individuelle, gegen ihn gerichtete Bedrohung, aus welcher möglicherweise eine aktuelle asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ableitbar wäre, festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen insgesamt nicht gelungen, die von ihm behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen, und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sofern der Beschwerdeführer allgemein eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit geltend macht, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Gefahr der Verfolgung nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden kann. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Februar 2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.). Wie den Feststellungen zwar zu entnehmen ist, unterliegen Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - in Afghanistan zwar zweifelsohne nach wie vor gesellschaftlichen Diskriminierungen und Schikanen, deren Lage hat sich allerdings insgesamt verbessert. Dabei ist im Hinblick auf die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere auch festzuhalten, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei aber ebenso vielfältig, wie die beteiligten Konfliktgruppen. Von einer systematischen Vertreibung oder massiv diskriminierenden Benachteiligung sämtlicher Schiiten bzw. Hazara und damit von einer asylrechtlichen (Gruppen)Verfolgung im oben beschriebenen Sinn kann daher - auch im Hinblick auf ihre Repräsentation in Politik sowie auch Armee und Sicherheitsbehörden - nicht ausgegangen werden. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten - vom erkennenden Gericht nicht in Zweifel gezogenen - Berichte über Anschläge und Angriffe auf Hazara nichts, weil diese Vorkommnisse nicht die - für eine (Gruppen)Verfolgung erforderliche - Verfolgungsdichte aufzeigen können. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwies in seiner Judikatur auf die schlechte Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (EGMR
  3. Juli 2016, 29.094/09, A.M./Niederlande).Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwies in seiner Judikatur auf die schlechte Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (EGMR
  4. Juli 2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit von Hazara und Schiiten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. Gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer erstmals in der Stellungnahme vom
  5. November 2017 lediglich angedeutete Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer, weil Rückkehrer, zwar - wie den Ausführungen in der Stellungnahme zu entnehmen ist - mit erschwerten Bedingungen und sozialen Anfeindungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konfrontiert sind, diese Benachteiligungen aber ebenfalls keine asylrelevante Dichte oder Intensität im oben beschriebenen Sinne aufweisen können. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern abzuweisen, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern abzuweisen, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

§ 11Abs. 2 Asyl

G 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. § 11 trägt in Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben Sachverhaltskonstellationen Rechnung, in denen einem Antragssteller zwar in einem bestimmten Teil seines Herkunftsstaates Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes droht, diese Gefährdung sich aber als lokal begrenzt erweist und dem Antragssteller die zumutbare Möglichkeit offen steht, sich dieser lokal begrenzten Gefährdungslage durch einen Umzug innerhalb seines Herkunftsstaates zu entziehen (siehe dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), K2 zu § 11 AsylG).Paragraph 11, trägt in Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben Sachverhaltskonstellationen Rechnung, in denen einem Antragssteller zwar in einem bestimmten Teil seines Herkunftsstaates Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes droht, diese Gefährdung sich aber als lokal begrenzt erweist und dem Antragssteller die zumutbare Möglichkeit offen steht, sich dieser lokal begrenzten Gefährdungslage durch einen Umzug innerhalb seines Herkunftsstaates zu entziehen (siehe dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), K2 zu Paragraph 11, AsylG). In seinem Beschluss vom
  1. Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom
  3. September 2017, Ra 2017/19/0205, wonach mit dem Aufzeigen der bloßen Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Bezug auf Kabul nicht dargetan wird. Auch das Faktum, dass der Asylwerber über keine guten Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, reicht für sich betrachtet für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus).In seinem Beschluss vom
  4. Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom
  6. September 2017, Ra 2017/19/0205, wonach mit dem Aufzeigen der bloßen Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Bezug auf Kabul nicht dargetan wird. Auch das Faktum, dass der Asylwerber über keine guten Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, reicht für sich betrachtet für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus). Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  7. September 2013, U 370/2012).Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. September 2013, U 370 aus 2012,). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 gegenständlich nicht gegeben sind.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegenständlich nicht gegeben sind. Wie festgestellt wurde, ist die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Daikundi, insbesondere auch in seinem Heimatdorf, als relativ friedlich und gut zu bezeichnen. So kommt es in Daikundi insgesamt zu vergleichsweise wenigen sicherheitsrelevanten Vorfällen, und stellen auch die Taliban - ebenso wie in der Provinz Bamyan - keine Bedrohung dar. Auch die Erreichbarkeit des Herkunftsortes im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erweist sich abgesehen von zeitweisen wetterbedingten Behinderungen (von Kabul aus) als infrastrukturell möglich und im Hinblick auf die festgestellte vergleichsweise gute Sicherheitslage der zu durchquerenden Provinzen Parwan und Bamyan für den Beschwerdeführer (auch) als schiitischer Hazara als zumutbar. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sowohl in der Provinz Bamyan, als auch in der Provinz Parwan Angehörige der Volksgruppe der Hazara leben, weshalb von einer besonderen Gefährdungslage für Angehörige dieser Volksgruppe - wie vom Beschwerdeführerführer behauptet - in diesen Provinzen bzw. im Falle einer Durchreise dieser Provinzen schon allein aus diesem Grund nicht ausgegangen werden kann. Davon abgesehen war es dem Beschwerdeführer bereits bei seiner Ausreise möglich, sein Heimatdorf mit dem LKW nach Kabul zu verlassen. Kabul ist über den Flughafen gut erreichbar. Zudem kann nicht angenommen werden, dass der 20 jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der bereits in Afghanistan und im Iran erwerbstätig war, nach einer Rückkehr nach Afghanistan, wo er wieder im elterlichen Haus leben könnte, in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. In Summe ergibt sich daraus, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson keine realistische Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2017, Ra 2017/19/0190 zur Rückkehrmöglichkeit nach Daikundi).Zudem kann nicht angenommen werden, dass der 20 jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der bereits in Afghanistan und im Iran erwerbstätig war, nach einer Rückkehr nach Afghanistan, wo er wieder im elterlichen Haus leben könnte, in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. In Summe ergibt sich daraus, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson keine realistische Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2017, Ra 2017/19/0190 zur Rückkehrmöglichkeit nach Daikundi). Davon abgesehen könnte dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden, dass er sich (zB. für den Fall, dass Daikundi wetterbedingt nicht unmittelbar nach seiner Ankunft erreichbar ist, zumindest vorübergehend) in Kabul niederlässt. Kabul ist eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist. Allein die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen bedeutet jedenfalls nicht, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.Kabul ist eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist. Allein die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen bedeutet jedenfalls nicht, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Hinsichtlich der in Afghanistan, insbesondere in Kabul vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung zwar nur sehr eingeschränkt, aber doch möglich bzw. gesichert ist. Individuelle Umstände, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht darzulegen:Individuelle Umstände, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht darzulegen: Zwar wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit seinem
  3. Lebensjahr außerhalb von Afghanistan gelebt hat und damit und überdies als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara gegenüber seinen afghanischen Landsleuten (zB. bei der Arbeitssuche) auch benachteiligt sein kann. Demgegenüber fällt im vorliegenden Fall aber maßgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger und gesunder junger Mann im erwerbsfähigen Alter mit Schulbildung und Berufserfahrung als Landwirt und Bauarbeiter ist, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Dabei kommt dem Beschwerdeführer auch zu Gute, dass er die ersten 15 Lebensjahre in Afghanistan verbrachte, und insofern mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Letztlich kann der Beschwerdeführer aber auch auf (finanzielle) Unterstützung durch seine Familie zurückgreifen. Es ist in Anbetracht der Feststellungen auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt daher in Kabul über genügend Rückhalt auch in Form von finanzieller Unterstützung durch seine Familie. Außerdem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfen vorübergehend in Anspruch nehmen. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Heimatort, aber auch nach Kabul möglich und auch zumutbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Heimatort, aber auch nach Kabul möglich und auch zumutbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46a

Abs.1 Z 2 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in § 58 Abs. 3 AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 zu entscheiden.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 zu entscheiden.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Verwandten und auch keine sonstigen besonders ausgeprägten sozialen Beziehungen, sodass von einem schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht auszugehen ist. Im Hinblick auf sein

Art. 8

EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit

  1. Oktober 2014 im Bundesgebiet und demnach ungefähr dreieinhalb Jahre in Österreich aufhält. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von weniger als fünf Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiters dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 stützten konnte, und dieser unsichere bzw. unrechtmäßige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst sein musste (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juli 2015, Ra 2014/22/0055)Im Hinblick auf sein

Artikel 8

, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit

  1. Oktober 2014 im Bundesgebiet und demnach ungefähr dreieinhalb Jahre in Österreich aufhält. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von weniger als fünf Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiters dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 stützten konnte, und dieser unsichere bzw. unrechtmäßige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst sein musste (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juli 2015, Ra 2014/22/0055) Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer diese Jahre für Integrationsmaßnahmen, wie Deutschkursbesuche sowie ehrenamtliche Tätigkeiten genutzt hat. Dabei handelt es sich aber nicht um solche außergewöhnlichen Integrationsleistungen, die sich in Anbetracht der relativ kurzen Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet für seinen Verbleib in Österreich ausschlagen würden. Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsland Afghanistan, zumal er mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan auch zweifellos über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Kulturkreis derart entfernt wäre, dass er sich bei einer Rückkehr in Afghanistan nicht mehr zurechtfinden würde. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (siehe u. a. das bereits zitierte Erkenntnis vom
  3. Februar 2010 u.v.m.). Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Februar 2010 u.v.m.).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Februar 2010 u.v.m.). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 abzusprechen ist, war daher nicht geboten (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 abzusprechen ist, war daher nicht geboten (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG

  1. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  2. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.