← Österreich

{'item': 'G307 2176484-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlG307 2176484-1 SpruchG307 2176484-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2017 als Beschuldigte im Hinblick auf den Straftatbestand der Fälschung besonders geschützter Urkunden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen, nachdem diese zuvor bei der Schwarzarbeit betreten wurde.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2017 als Beschuldigte im Hinblick auf den Straftatbestand der Fälschung besonders geschützter Urkunden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen, nachdem diese zuvor bei der Schwarzarbeit betreten wurde.
  3. Am 28.09.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA) im Aufenthaltsbeendigungsverfahren statt.
  4. Mit Schreiben vom 28.09.2017 wurde die BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und sie zugleich zur dahingehenden Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert. Eine Stellungnahme langte bis dato beim BFA nicht ein.
  5. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) der BF zugestellt am 18.10.2017, wurde gegen diese gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG gegen die BF ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
  6. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage der BF zugestellt am 18.10.2017, wurde gegen diese gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen die BF ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
  7. Mit per Post am 07.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob die BF durch ihren RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  8. Mit per Post am 07.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob die BF durch ihren Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Behebung des Einreiseverbotes bzw. die Reduktion seiner Dauer auf ein angemessenes Maß, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 15.11.2017 bei diesem ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbische Staatsbürgerin. Die BF reiste im Mai 2016 nach Österreich ein, ging im Zeitraum von Junk 2016 bis August 2017 unerlaubt Beschäftigungen im Bundesgebiet nach, war zu diesem Zweck im Besitz einer verfälschten Aufenthaltstitelkarte und nahm zu keinem Zeitpunkt an den gemeldeten Wohnadressen in Österreich Unterkunft. Die BF war nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung. Am XXXX.2017 wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Schwarzarbeit betreten.Am römisch 40 .2017 wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Schwarzarbeit betreten. Das gegen die BF geführte Strafverfahren wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden wurde diversionell erledigt. Die BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, ging keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und halten sich deren Kernfamilienmitglieder weiterhin in Serbien auf. Auch sonst konnten keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende wirtschaftliche, sprachliche oder soziale Integration der BF in Österreich festgestellt werden. Die BF reiste freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und kehrte spätestens am XXXX.2017 nach Serbien zurück. Sie war vom XXXX.2017 bis XXXX.2018 mit Hauptwohnsitz in XXXX behördlich gemeldet.Die BF reiste freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und kehrte spätestens am römisch 40 .2017 nach Serbien zurück. Sie war vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 behördlich gemeldet. Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  12. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  13. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, fehlenden familiären Anknüpfungspunkten und legalen Erwerbstätigkeiten, Aufenthalt von Kernfamilienmitgliedern in Serbien, Fehlen eines Aufenthaltstitels und einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung und Schwarzarbeit getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem wird die Schwarzarbeit der BF durch das Vorbringen der BF vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, einem Sozialversicherungsauszug sowie einem Amtsvermerk der LPD XXXX, XXXX, vom XXXX.2017, der Zeitraum der Ausübung der Schwarzarbeit ebenfalls durch einen Sozialversicherungsauszug und das Fehlen eines Aufenthaltstitels sowie einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung durch den Datenbestand des Zentralen Fremdenregister, bestätigt.Zudem wird die Schwarzarbeit der BF durch das Vorbringen der BF vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, einem Sozialversicherungsauszug sowie einem Amtsvermerk der LPD römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2017, der Zeitraum der Ausübung der Schwarzarbeit ebenfalls durch einen Sozialversicherungsauszug und das Fehlen eines Aufenthaltstitels sowie einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung durch den Datenbestand des Zentralen Fremdenregister, bestätigt. Die nichterfolgte Unterkunftnahme an den gemeldeten Adressen der BF ergibt sich aus deren Angaben in deren niederschriftlichen Beschuldigtenvernehmung, Gz.: XXXX, am XXXX.2017, sowie dem Vorbringen der BF vor der belangten Behörde.Die nichterfolgte Unterkunftnahme an den gemeldeten Adressen der BF ergibt sich aus deren Angaben in deren niederschriftlichen Beschuldigtenvernehmung, Gz.: römisch 40 , am römisch 40 .2017, sowie dem Vorbringen der BF vor der belangten Behörde. Das Betreten der BF bei der Schwarzarbeit beruht zum einem auf dem Eingeständnis der BF, unrechtmäßig Erwerbstätigen nachgegangen zu sein und zum anderen auf einem Amtsvermerk der LPD- XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX.2017, wonach die BF am selben Tag an ihrem Arbeitsplatz angetroffen worden sei. Ferner weist der Inhalt des auf die BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges Erwerbstätigkeiten zwischen XXXX.2016 und XXXX.2016, XXXX.2016 und XXXX.2017 sowie XXXX.2017 und XXXX.2017 aus. Laut Zentralem Fremdenregister fehlt es dieser an einem Rechtstitel, welcher es ihr erlaubt hätte, Erwerbstätigkeiten in Österreich nachzugehen.Das Betreten der BF bei der Schwarzarbeit beruht zum einem auf dem Eingeständnis der BF, unrechtmäßig Erwerbstätigen nachgegangen zu sein und zum anderen auf einem Amtsvermerk der LPD- römisch 40 , Gz.: römisch 40 , vom römisch 40 .2017, wonach die BF am selben Tag an ihrem Arbeitsplatz angetroffen worden sei. Ferner weist der Inhalt des auf die BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges Erwerbstätigkeiten zwischen römisch 40 .2016 und römisch 40 .2016, römisch 40 .2016 und römisch 40 .2017 sowie römisch 40 .2017 und römisch 40 .2017 aus. Laut Zentralem Fremdenregister fehlt es dieser an einem Rechtstitel, welcher es ihr erlaubt hätte, Erwerbstätigkeiten in Österreich nachzugehen. Der Besitz einer gefälschten Aufenthaltstitelkarte beruht auf dem Vorbringen der BF im Rahmen ihrer Beschuldigteneinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den geständigen Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. Die freiwillige Ausreise der BF beruht auf einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der österreichischen Botschaft in XXXX vom XXXX.2017.Die freiwillige Ausreise der BF beruht auf einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der österreichischen Botschaft in römisch 40 vom römisch 40 .
  14. Der Einreisezeitpunkt ins Bundesgebiet folgt dem Vorbringen der BF vor der belangten Behörde sowie der - oben zitierten - Beschuldigteneinvernahme, und ergibt sich die diversionelle Erledigung des gegen die BF geführten Strafverfahrens aus den konkreten Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. Die Beschwerdebeschränkung auf den Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides beruht auf dem konkreten Wortlaut der Beschwerdeschrift sowie die darin enthaltenen Anträge.Die Beschwerdebeschränkung auf den Spruchpunkt römisch drei. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides beruht auf dem konkreten Wortlaut der Beschwerdeschrift sowie die darin enthaltenen Anträge.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  16. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  17. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  18. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen.3.1.
  19. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen. 3.1.2.Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.2.Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  4. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  5. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  6. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  8. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  9. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  11. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  12. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.1.
  1. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war insoweit stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen: Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, die BF sei unter Verwendung eines gefälschten Aufenthaltstitels der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen und habe damit massiv gegen gültige Rechtsnormen verstoßen. Das Verhalten der BF erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend, und ließe sich, bestärkt durch deren Erwerbslosigkeit, eine positive Zukunftsprognose nicht erstellen.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, die BF sei unter Verwendung eines gefälschten Aufenthaltstitels der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen und habe damit massiv gegen gültige Rechtsnormen verstoßen. Das Verhalten der BF erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend, und ließe sich, bestärkt durch deren Erwerbslosigkeit, eine positive Zukunftsprognose nicht erstellen. In der Beschwerde hebt die BF hervor, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei, es sich um ihre erste Verfehlung handle, das Strafverfahren diversionell erledigt worden sei und sich die beinahe Ausschöpfung der Maximalbefristung eines - an sich zulässigen - Einreiseverbotes als nicht verhältnismäßig erweise. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige bei der Schwarzarbeit betreten wurde.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige bei der Schwarzarbeit betreten wurde. Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 iVm. Z 10 FPG und wurde am XXXX.2017 bei der Schwarzarbeit von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten. Darüber hinaus gestand die BF ein, im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein und zu diesem Zwecke eine gefälschte Aufenthaltstitelkarte besessen zu haben (zur Strafbarkeit siehe § 223 Abs. 2 StGB). Zudem hielt sich die BF - wie mit dem in Ermangelung einer Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides entschieden - überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 10, FPG und wurde am römisch 40 .2017 bei der Schwarzarbeit von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten. Darüber hinaus gestand die BF ein, im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein und zu diesem Zwecke eine gefälschte Aufenthaltstitelkarte besessen zu haben (zur Strafbarkeit siehe Paragraph 223, Absatz 2, StGB). Zudem hielt sich die BF - wie mit dem in Ermangelung einer Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides entschieden - überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus hat die BF wiederholt Wohnsitzmeldungen vorgenommen, ohne jemals an den besagten Adressen Unterkunft genommen zu haben. Insofern hat diese damit gegen melderechtliche Bestimmungen, insbesondere ihrer Meldepflicht gemäß §§ 2 Abs. 1 iVm. 7 Abs. 1 MeldeG, verstoßen.Darüber hinaus hat die BF wiederholt Wohnsitzmeldungen vorgenommen, ohne jemals an den besagten Adressen Unterkunft genommen zu haben. Insofern hat diese damit gegen melderechtliche Bestimmungen, insbesondere ihrer Meldepflicht gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, in Verbindung mit 7 Absatz eins, MeldeG, verstoßen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350), die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), und die Verhinderung von gerichtlich strafbaren Handlungen (siehe § 223 Abs. 2 StGB - Urkundenfälschung), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163: hinsichtlich der Zulässigkeit nicht zur Verurteilung geführt habender Rechtsverletzungen in fremdenrechtlichen Verfahren eigenständig zu bewerten).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350), die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), und die Verhinderung von gerichtlich strafbaren Handlungen (siehe Paragraph 223, Absatz 2, StGB - Urkundenfälschung), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163: hinsichtlich der Zulässigkeit nicht zur Verurteilung geführt habender Rechtsverletzungen in fremdenrechtlichen Verfahren eigenständig zu bewerten). Der BF sind mehrfache Verstöße gegen die gültige Rechtsordnung anzulasten. So hat es die BF unterlassen, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legitimieren, ging unrechtmäßig Beschäftigungen im Bundesgebiet nach und verstieß zudem gegen melde- und strafrechtliche Normen. Das von der BF gezeigte, teils wiederholte, teils längere Zeit anhaltende, rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass diese im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, verwaltungs- und strafrechtlicher Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen) und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßige Aufenthaltsnahme)], welche angesichts der Erwerbslosigkeit der BF verstärkt wird. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie wirtschaftlicher Belange, ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie wirtschaftlicher Belange, ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Allfällige aufenthaltsbedingte integrative Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet vermögen eine Abstandnahme von einem Einreiseverbot nicht zu rechtfertigen. Dies insbesondere mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, des kurzen, überwiegend unrechtmäßigen, Aufenthalts in Österreich und der fehlenden legalen Erwerbstätigkeiten der BF. Dieses rechtswidrige Verhaltens der BF führt bei gleichzeitigem Fehlen einer tiefgreifenden Integration der BF in Österreich zu einer Relativierung allfälliger Integrationsmomente. 3.1.
  2. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit vier Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten der BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie öffentlicher wirtschaftlicher Belange zuwidergelaufen. Betrachtet man nun das von der BF gesetzte Verhalten und stellt es in Relation zu anderen, der Anzahl und dem Unrechtsgehalt nach massiver gegen geltendes Recht verstoßenden Sachverhalten im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG, so erweist sich die gewählte Dauer, welche eine Ausschöpfung von beinahe des Maximums des dem BFA zustehenden Ermessens bedeutet, als zu lange. Es bliebe ferner in anderen, gravierenderen Fällen kein Spielraum mehr nach oben offen.Betrachtet man nun das von der BF gesetzte Verhalten und stellt es in Relation zu anderen, der Anzahl und dem Unrechtsgehalt nach massiver gegen geltendes Recht verstoßenden Sachverhalten im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG, so erweist sich die gewählte Dauer, welche eine Ausschöpfung von beinahe des Maximums des dem BFA zustehenden Ermessens bedeutet, als zu lange. Es bliebe ferner in anderen, gravierenderen Fällen kein Spielraum mehr nach oben offen. Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots von 4 Jahren steht daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei Abwägung aller dargelegten Umstände, insbesondere der freiwilligen Ausreise der BF, des Eingeständnisses der BF, unerlaubt beschäftigt gewesen zu sein sowie der Erstmaligkeit des rechtsverletzenden Verhaltens, zum Handeln der BF nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens der BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 18 Monate als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten der BF in nicht unbeachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf 18 Monate herabzusetzen und der Beschwerde insoweit spruchgemäß stattzugeben. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2176484.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.