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{'item': 'I403 2171490-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§§ 55§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlI403 2171490-1 SpruchI403 2171490-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 23.06.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.06.2016 fand dazu eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie aus Angst vor einer Zwangsverheiratung und einer weiblichen Genitalverstümmelung Nigeria verlassen habe. Am 22.02.2017 wurde die Beschwerdeführerin als Prostituierte kontrolliert. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 31.07.2017 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie am XXXX geboren sei und das Datum in der Erstbefragung falsch aufgenommen worden sei. Sie wiederholte, aus Angst vor einer Zwangsverheiratung und einer weiblichen Genitalverstümmelung Nigeria verlassen zu haben.Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 31.07.2017 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie am römisch 40 geboren sei und das Datum in der Erstbefragung falsch aufgenommen worden sei. Sie wiederholte, aus Angst vor einer Zwangsverheiratung und einer weiblichen Genitalverstümmelung Nigeria verlassen zu haben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, zugestellt am 31.08.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, zugestellt am 31.08.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 14.09.2017 Beschwerde erhoben. Der Fluchtgrund wurde folgendermaßen zusammengefasst: "Die BF wurde als Kind einem reichen Mann zur Heirat versprochen. Als der Vater der BF verstorben ist, kam dieser Mann wieder und wollte sie heiraten. Die BF wollte es nicht, weil er zu alt war, ihre Familie ordnete ihr jedoch an zu ihm zu ziehen. Dieser Mann hat sie mit dem Tod bedroht, sollte sie seiner Anweisung nicht folgen. Da die BF nicht beschnitten war, wurde sie zudem, entsprechend der Tradition im Delta State, für eine Beschneidung vorbereitet. Die BF hatte Angst davor und wollte dies nicht. Sie schaffte es zu fliehen. In Lagos wohnte sie unter der Brücke, wo sie vergewaltigt wurde. Ein Pastor nahm sie zu sich nach Hause und half ihr, das Land zu verlassen. Im Fall einer Rückkehr befürchtet die BF gegen ihren Willen beschnitten zu werden." Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass sie entgegen der Bestimmung des § 19 AsylG die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung herangezogen habe, um zu begründen, dass sie ihr Vorbringen gesteigert habe. Es wurden verschiedene Quellen zitiert, wonach Zwangsbeschneidungen in Nigeria noch immer weit verbreitet seien. In Delta State würden rund 40% der Frauen dem Eingriff unterzogen. Bei den Urhobo sei dies gerade vor einer Eheschließung üblich. Es fehle an einer wirksamen Umsetzung des Verbotes der weiblichen Genitalverstümmelung durch den nigerianischen Staat. Es würde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative geben, da die Beschwerdeführerin nur im Einflussbereich ihrer Familie überleben könne und von dieser der Druck zur weiblichen Genitalverstümmelung ausgehe. Im Falle einer Rückkehr sei daher davon auszugehen, dass sie Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung werden würde. Als alleinstehende Frau wäre es ihr auch nicht möglich, sich ihren Lebensunterhalt zu sichern.Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 14.09.2017 Beschwerde erhoben. Der Fluchtgrund wurde folgendermaßen zusammengefasst: "Die BF wurde als Kind einem reichen Mann zur Heirat versprochen. Als der Vater der BF verstorben ist, kam dieser Mann wieder und wollte sie heiraten. Die BF wollte es nicht, weil er zu alt war, ihre Familie ordnete ihr jedoch an zu ihm zu ziehen. Dieser Mann hat sie mit dem Tod bedroht, sollte sie seiner Anweisung nicht folgen. Da die BF nicht beschnitten war, wurde sie zudem, entsprechend der Tradition im Delta State, für eine Beschneidung vorbereitet. Die BF hatte Angst davor und wollte dies nicht. Sie schaffte es zu fliehen. In Lagos wohnte sie unter der Brücke, wo sie vergewaltigt wurde. Ein Pastor nahm sie zu sich nach Hause und half ihr, das Land zu verlassen. Im Fall einer Rückkehr befürchtet die BF gegen ihren Willen beschnitten zu werden." Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 19, AsylG die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung herangezogen habe, um zu begründen, dass sie ihr Vorbringen gesteigert habe. Es wurden verschiedene Quellen zitiert, wonach Zwangsbeschneidungen in Nigeria noch immer weit verbreitet seien. In Delta State würden rund 40% der Frauen dem Eingriff unterzogen. Bei den Urhobo sei dies gerade vor einer Eheschließung üblich. Es fehle an einer wirksamen Umsetzung des Verbotes der weiblichen Genitalverstümmelung durch den nigerianischen Staat. Es würde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative geben, da die Beschwerdeführerin nur im Einflussbereich ihrer Familie überleben könne und von dieser der Druck zur weiblichen Genitalverstümmelung ausgehe. Im Falle einer Rückkehr sei daher davon auszugehen, dass sie Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung werden würde. Als alleinstehende Frau wäre es ihr auch nicht möglich, sich ihren Lebensunterhalt zu sichern. Es wurde beantragt, * der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen * ihr allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren * in eventu einen Aufenthaltstitel

§§ 55, 57 Asyl

G zu erteilen* in eventu einen Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, 57, AsylG zu erteilen * in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären * in eventu die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen * eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Am 01.03.2018 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin ihren Fluchtgrund wiederholte. Im Vorfeld war der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übermittelt worden; es wurde um eine Frist von 3 Wochen zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme ersucht. Am 28.03.2018 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin ein, in welcher auf die allgemeine Situation in Nigeria sowie konkret in Delta State und die Schwierigkeiten, welche die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau im Falle einer Rückkehr erwarten würden, hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin wäre in der Gefahr, sich dem gefährlichen und schmerzhaften Eingriff der Beschneidung zu unterziehen und einen wesentlich älteren Mann heiraten zu müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Ihre Identität steht nicht fest. Sie stammt aus XXXX, Delta State, und gehört zur Volksgruppe der Urhobo und ist christlichen Glaubens. Ihr Vater ist verstorben, in Nigeria leben ihre Mutter und ihre Geschwister. Es kann nicht abschließend festgestellt werden, ob sie mit diesen in Kontakt steht. Sie besuchte sechs Jahre lang die Schule und finanzierte sich in Nigeria den Lebensunterhalt durch Frisörarbeiten.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Ihre Identität steht nicht fest. Sie stammt aus römisch 40 , Delta State, und gehört zur Volksgruppe der Urhobo und ist christlichen Glaubens. Ihr Vater ist verstorben, in Nigeria leben ihre Mutter und ihre Geschwister. Es kann nicht abschließend festgestellt werden, ob sie mit diesen in Kontakt steht. Sie besuchte sechs Jahre lang die Schule und finanzierte sich in Nigeria den Lebensunterhalt durch Frisörarbeiten. Die Beschwerdeführerin verließ Nigeria im Juni
  3. Das letzte halbe Jahr vor ihrer Ausreise verbrachte sie in Lagos. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Sie arbeitete in Österreich als Prostituierte. Die Beschwerdeführerin führt eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger. Sie ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht und hat begonnen Deutsch zu lernen, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem Mann bzw. ihrer Familie zu einer Eheschließung gezwungen wird oder dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung wird. Die Beschwerdeführerin wird daher nicht wegen ihres Geschlechtes verfolgt. Es kann somit insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde, arbeitsfähige Frau und besteht keine reale Gefahr, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage oder eine sonstige unmenschliche Situation geraten würde. 1.
  4. Zur Situation in Nigeria: Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand August 2017 getroffen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche auch für gegenständliche Entscheidung herangezogen werden. Diese Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass in Nigeria bzw. im Süden Nigeria keine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) herrscht, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Eine Rückkehr nach Nigeria führt auch im Falle alleinstehender Frauen nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würden. In Nigeria gibt es einerseits viele Frauengruppen, die praktische Hilfe und Zuflucht anbieten und andererseits nehmen sich sowohl staatliche als auch halbstaatliche Einrichtungen der Rehabilitierung und Betreuung rückgeführter Frauen an und unterhalten in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Zu Kinderehen wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten: Das Gesetz sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Allerdings haben bei weitem nicht alle Bundesstaaten das betreffende o.g. Gesetz (Child Rights Act) ratifiziert. Jene Bundesstaaten, die dies nicht taten, haben kein Mindestalter für eine Ehe-schließung. Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Min-destalter auf Bundesebene (USDOS 3.3.2017). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind vor allem im Norden des Lan-des noch weit verbreitet (AA 21.11.2016; vgl. UNICEF o.D.). Nach einem Bericht der Natio-nalen Bevölkerungskommission sind etwa 12 Prozent der 15-jährigen in Nigeria von Kinder-ehen betroffen, die oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädi-gungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung führen (AA 21.11.2016). Immer wieder werden Mädchen auch in eine Zwangsehe verkauft. Die Regierung hat dagegen keine rechtlichen Schritte getätigt (USDOS 3.3.2017).Das Gesetz sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Allerdings haben bei weitem nicht alle Bundesstaaten das betreffende o.g. Gesetz (Child Rights Act) ratifiziert. Jene Bundesstaaten, die dies nicht taten, haben kein Mindestalter für eine Ehe-schließung. Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Min-destalter auf Bundesebene (USDOS 3.3.2017). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind vor allem im Norden des Lan-des noch weit verbreitet (AA 21.11.2016; vergleiche UNICEF o.D.). Nach einem Bericht der Natio-nalen Bevölkerungskommission sind etwa 12 Prozent der 15-jährigen in Nigeria von Kinder-ehen betroffen, die oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädi-gungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung führen (AA 21.11.2016). Immer wieder werden Mädchen auch in eine Zwangsehe verkauft. Die Regierung hat dagegen keine rechtlichen Schritte getätigt (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (o.D.): The situation, https://www.unicef.org/nigeria/protection.html, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Prac-tices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 2.8.2016 Zur weiblichen Genitalverstümmelung wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten: Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 3.3.2017). Etwa 20 Millionen nigerianische Frauen sind Opfer von FGM. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 21.11.2017).Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 3.3.2017). Etwa 20 Millionen nigerianische Frauen sind Opfer von FGM. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 21.11.2017). Das kanadische Immigration and Refugee Board berichtet, dass es unterschiedliche Zahlen zur Prävalenz der FGM in Nigeria gibt. Einige Quellen geben an, dass über 40 Prozent% der Frauen in Nigeria FGM ausgesetzt sind. Laut anderen Quellen liegt die Prävalenz der FGM zwischen 25-27 Prozent (IRB 13.9.2016) Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 21.11.2016). Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen (UKHO 2.2017). Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, kön-nen sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO .2.2017). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevöl-kerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Ent-wicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016).Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen (UKHO 2.2017). Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, kön-nen sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vergleiche UKHO .2.2017). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevöl-kerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Ent-wicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/D3.8.2016, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung AllAfrica (3.9.2014): Nigeria: Eradicating Female Genital Cutting, Hope for the Nigerian Child, http://allafrica.com/stories/201409040129.html, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (26.5.2015): Nigeria Bans Female Genital Mutilation: African Powerhouse Sends 'Powerful Signal' About FGM With New Bill, http://www.ibtimes.com/nigeria-bans-female-genital-mutilation-african-powerhouse-sends-powerful-signal-about-1938913, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (13.9.2016): Responses to Information Requests, http://www.irb.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=456691&pls=1, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung NHW - Nigerian Healthwatch (10.5.2016): Five big issues at the International Conference of Midwives in Abuja, http://nigeriahealthwatch.com/five-big-issues-at-the-international-conference-on-midwives-in-abuja/, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (2.2.017): Country Policy and Information Note Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM), https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595458/CPIN_-_NGA_-_FGM_-_v_1_0.pdf, Zugriff 23.6.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung UNFPA (9.2.2016): Female Genital Mutilation must end within a generation, says Nigerian First Lady, http://wcaro.unfpa.org/news/female-genital-mutilation-must-end-within-generation-says-nigerian-first-lady, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 In der Beschwerde wurde darüber hinaus auf einen Bericht des kanadischen Immigration and Refugee Board of Canada (Prevalence of female genital mutilation (FGM) among the Urhobo, including the consequences for refusing to undergo this procedure, particularly pregnant women; state protection available (2014-March 2015) , 16 November 2015, (abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/56498d834.html; Zugriff am 03.04.2018) verwiesen, dem zu entnehmen ist, dass bei dieser Volksgruppe eine Beschneidung auch häufig vor der Eheschließung bzw. während der Schwangerschaft erfolgt. Dem in der Beschwerde ebenfalls zitierten 2013 Nigeria Demographic and Health Survey der National Population Commission of the Federal Republic of Nigeria zufolge sind etwa 40% der Frauen der Volksgruppe Urhobo Opfer dieser Tradition. Hingewiesen wurde in der Beschwerde auch auf den Bericht des UK Home Office, Country Policy and Information Note - Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM) vom Februar 2017 (abrufbar unter http://www.refworld.org/publisher,UKHO„NGA,58b6dda74,0.html; Zugriff am 03.04.2018), wonach die Umsetzung des Verbotes der weiblichen Genitalverstümmelung in Nigeria von Bundesstaat zu Bundesstaat stark variiere und abhängig von Polizei- und Behördenkapazitäten sei.
  1. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin gab in allen Befragungen an, nie einen Reisepass besessen zu haben. Sie sei mit einem Reisepass, den der Priester ihr gegeben habe, ausgereist. Ihre diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung erwecken allerdings den Eindruck, dass sie nicht die Wahrheit sagt. So erscheint es verwunderlich, dass sie gar nicht in den Reisepass gesehen haben will und daher den Namen im Reisepass nicht kannte, obwohl sie alleine von Lagos nach Paris geflogen sein will. Ebenso ist es nicht plausibel, dass sie dann in Paris einem Mann begegnete, der ihr den Reisepass abnahm und sie in den Zug nach Österreich setzte. Zudem hatte sie dem BFA in Abweichung von diesen Angaben erklärt, dass es sich um den Pass der Tochter des Priesters gehandelt habe (was im Übrigen verwunderlich wäre, lebt diese doch angeblich in den USA). Ihr Vorbringen über ihre Einreise in die Europäische Union ist daher nicht glaubhaft. Die Feststellungen zu ihrer in Nigeria lebenden Familie ergeben sich durch ihre Aussagen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Allerdings sind die Angaben der Beschwerdeführerin, ob sie mit ihnen in Kontakt steht, widersprüchlich. So legte sie dem BFA am 31.07.2017 dar, dass sie einmal im Monat Kontakt mit ihren Geschwistern in Nigeria habe; das wurde von ihr in der mündlichen Verhandlung allerdings explizit bestritten; sie habe von Österreich aus nie Kontakt mit ihren Geschwistern gehabt. Auf entsprechenden Vorhalt, dass sie dem BFA von einem Kontakt zu ihren Geschwistern berichtet habe, erklärte sie nur: "Nein, das habe ich ihnen nie gesagt." Aus dem von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Protokoll geht allerdings ein Dialog hervor, der ein Missverständnis ausschließt (im Folgenden der entsprechende Auszug von der Einvernahme vom 31.07.2017; LA=Leiter der Amtshandlung, VP=Vertrauensperson): "LA: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Geschwistern? VP: Ja, manchmal. Einmal im Monat, weil sie haben kein Telefon. LA: Wie kontaktieren Sie Ihre Geschwister dann, wenn sie kein Telefon haben? VP: Manchmal über Facebook." Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria Familie hat, doch kann nicht festgestellt werden, ob sie zu dieser in Kontakt steht. Auch die Angaben zum Tod ihres Vaters sind widersprüchlich; bei der Erstbefragung am 24.06.2016 meinte sie, der Mann, der sie habe heiraten wollen, sei erstmals gekommen, als sie 15 Jahre alt gewesen sei. Dann sei ihr Vater im letzten Jahr (somit 2015) verstorben und dann sei der Mann wiedergekommen und habe sie, die dann 17 Jahre alt gewesen sein muss, mitgenommen. Während sie diesen Angaben nach 17 war, als ihr Vater verstarb, erklärte sie dem BFA, dass dieser gestorben sei, als sie 14 gewesen sei. Ihre Angaben zu ihren biographischen Daten sind daher von Unstimmigkeiten geprägt. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vom Juli bis November
  4. Während die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 31.07.2017 keine Beziehung erwähnte, gab sie am 01.03.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht ein, seit etwa einem Jahr eine Beziehung mit einem Österreicher zu führen. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Einschränkungen vorbrachte. 2.
  5. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hatte vorgebracht, Nigeria aus Furcht vor einer Zwangsverheiratung und einer weiblichen Genitalverstümmelung verlassen zu haben. Das Bundesamt kam im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist. Dem muss sich das Bundesverwaltungsgericht anschließen, dies aus den folgenden Erwägungen: Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 24.06.2016 erklärte, dass der Mann, den sie hätte heiraten sollten, das erste Mal gekommen sei, als sie 15 Jahre alt gewesen sei. Nach dem Tod ihres Vaters - zu dem Zeitpunkt müsste die Beschwerdeführerin nach dem von ihr angegebenen Geburtsdatum 17 Jahre alt gewesen sein - sei er wiedergekommen. Dagegen meinte sie am 31.07.2017 zum BFA, dass ihr Vater gestorben sei, als sie 14 Jahre alt gewesen sei, und dass der Mann dann gekommen und vertröstet worden sei, bis sie 15 Jahre alt geworden sei. Diese Altersangaben weichen doch entscheidend voneinander ab. Auch das Vorbringen als solches weicht voneinander ab. In der Erstbefragung war die Rede davon, dass der Mann sie einfach mitgenommen habe und dass er sie dann zu einer weiblichen Genitalverstümmelung habe zwingen wollen. Dagegen erklärte sie dann dem Bundesamt, dass ihre Familie die weibliche Genitalverstümmelung durchführen lassen wollte, ehe sie dem Mann übergeben werden sollte. Dies weicht auch entscheidend voneinander ab. Aber auch wenn man dem Hinweis in der Beschwerde folgt, dass die Erstbefragung nicht dazu gedacht sei, die Fluchtgründe näher zu beleuchten, und diese folglich außer Acht lässt, ergibt sich kein stimmiges Bild. So war die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, überzeugend zu schildern, ob und wenn ja, welchen Vertrag es zwischen dem Mann und ihrem Vater gegeben habe, welche Probleme der Mann ihrer Familie bereitet habe und warum ihre Familie verpflichtet gewesen sei, sie dem Mann zu übergeben, wenn ihre Familie doch auf ihrer Seite gewesen sei. Die Beschwerdeführerin gab an, von ihrer Familie zu einer Frau gebracht worden zu sein, welche den traditionellen Ritus der weiblichen Genitalverstümmelung hätte vollziehen sollen. Allerdings sagte sie dem Bundesamt am 31.07.2017, dass der Sohn der Frau, "ein kleiner Bub", ihr bei der Flucht geholfen habe, während sie der erkennenden Richterin am 01.03.2018 schilderte, dass die Tochter der Frau ihr die Tür geöffnet habe. Nach der Flucht habe sich die Beschwerdeführerin etwa zwei Jahre in einem Nachbardorf aufgehalten, ehe sie nach Lagos geflüchtet sei. Die Darstellung dieses Aufenthaltes gestaltete sich in der mündlichen Verhandlung lebensfremd: So erklärte die Beschwerdeführerin einerseits, dass dieses Dorf derart nah zu ihrem eigenen Wohnort gewesen sei, dass viele Leute aus ihrem Dorf auf den Markt gekommen seien. Zugleich will sie in den Zeitraum von fast zwei Jahren niemals jemanden von ihrer Familie gesehen haben. Einerseits erklärte sie, sie habe dort Wasser verkauft, dann wieder dass sie sich in dem Nachbardorf versteckt gehalten habe. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, meinte sie nur: "Es gibt dort einige Plätze, die nicht so "offen" sind und wo nicht so viele Leute hinkommen." Insgesamt erscheint es unplausibel, dass man sich fast zwei Jahre derart nahe am eigenen Wohnort versteckt und zugleich keinen Kontakt zur Familie hat. Ebenso ist es ein Widerspruch, dass man davon lebt, Wasser auf der Straße zu verkaufen, und sich zugleich versteckt hält. Auch ihre angebliche Zeit in Lagos schilderte die Beschwerdeführerin nicht plausibel; so sprach sie einmal von einem halben Jahr, dann von einem Jahr. Auch sonst blieben ihre Angaben zu dieser Zeit - wie auch ihre sonstigen Angaben - vage und oberflächlich. Auch konnte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar schildern, warum der Priester in Lagos, der sich um sie kümmerte, Angst haben sollte, dass der Mann, der sie heiraten wollte, sie dort finden sollte. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin durchwegs bei einer oberflächlichen und ungenauen Schilderung geblieben war, zum Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist und die Beschwerdeführerin nicht aus Furcht vor Zwangsverheiratung und weiblicher Genitalverstümmelung geflüchtet ist. Soweit in einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 27.03.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2018, erklärt wird, es wäre "mehr als unverantwortlich [...] die junge, von einem einflussreichen Mann verfolgte Beschwerdeführerin ohne Unterstützung in ihr Herkunftsland abzuschieben", wo sie in Gefahr wäre, einer weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen zu werden, muss dem entgegengehalten werden, dass - wie bereits aufgezeigt wurde - das diesbezügliche Vorbringen eben nicht glaubhaft gemacht wurde. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass laut einem Bericht des kanadischen Immigration and Refugee Board of Canada (Prevalence of female genital mutilation (FGM) among the Urhobo, including the consequences for refusing to undergo this procedure, particularly pregnant women; state protection available (2014-March 2015) , 16 November 2015, (abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/56498d834.html; Zugriff am 03.04.2018) bei den Urhobos weibliche Genitalverstümmelung vor der Eheschließung vollzogen wird. Zugleich wird in der Beschwerde aber auch darauf verwiesen, dass Genitalverstümmelung in Nigeria verboten ist und dass die Prävalenz von FGM bei den Urhobo bei 40% liegt und daher nicht jede Frau davon betroffen ist. Im gegenständlichen Fall erscheint es nicht glaubhaft, dass die Ereignisse sich so zugetragen haben, wie von der Beschwerdeführerin geschildert. Es gibt daher keinen Grund anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich von ihrer Familie unter Druck gesetzt würde, sich dem Ritual zu unterziehen. Dagegen spricht auch, dass die Beschwerdeführerin - die ihrer eigenen Geschichte nach ja vor der von der Familie organisierten Genitalverstümmelung floh - in weiterer Folge Kontakt zu ihrer Familie hatte. Die Behauptung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr weibliche Genitalverstümmelung droht, erscheint daher nicht nachvollziehbar und ist dies nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die in der Beschwerde angesprochene Frage der Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit des nigerianischen Staates ist daher ohne Relevanz; der Vollständigkeit halber sei aber noch darauf hingewiesen, dass der nigerianische Staat die Tradition der weiblichen Genitalverstümmelung verboten hat, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wurde. Zudem wird in den - unwidersprochen gebliebenen - Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl darauf verwiesen, dass es Frauen möglich ist, beim Staat oder Nichtregierungsorganisationen Schutz zu suchen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um kein minderjähriges Mädchen; ihr wäre es daher durchaus zumutbar, sich diesen Schutz zu sichern. In der Beschwerde werden Quellen zur Genitalverstümmelung in Nigeria zitiert; aus diesen geht aber auch nicht hervor, dass der nigerianische Staat schutzunfähig oder schutzunwillig wäre. Es wird nicht verkannt, dass es in vielen Fällen zu keiner Verfolgung kommen wird, da sich diese Tradition in den Familien und nicht im öffentlichen Raum abspielt, daraus kann aber noch keine generelle Schutzunfähigkeit abgeleitet werden. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Opfer einer Genitalverstümmelung werden würde, liegt aber, wie bereits vom Bundesamt dargelegt, nicht vor. Eine diesbezügliche generelle Gefahr für alle weiblichen RückkehrerInnen nach Nigeria wurde auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verneint (EGMR, Entscheidung vom 17.05.2011, Izevbekhai u.a. gegen Irland, Nr. 43408/08). Ebenso ist nicht glaubhaft, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine Ehe mit einem älteren Mann gezwungen werden würde. Ihr Fluchtvorbringen ist in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin gab darüber hinaus keine Furcht vor Verfolgung und auch keine sonstige Gefährdung ihrer Person in Nigeria an. Sie bestritt in der mündlichen Verhandlung auch explizit, jemals zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Das Bundesamt verneinte im angefochtenen Bescheid auch, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine ausweglose und die Existenz gefährdende Lage kommen würde und verwies diesbezüglich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine junge und gesunde Frau sei, der eine Teilnahme am Arbeitsleben möglich sein sollte. Zudem würde es in Nigeria zahlreiche NGO¿s geben, an die sich die Beschwerdeführerin wenden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen tragenden Erwägungen des Bundesamtes an. Eine Rückkehr nach Nigeria führt auch im Falle alleinstehender Frauen nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und ihre in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und entsteht für ihre Person auch keine Gefährdung durch die Auseinandersetzungen und Anschläge von Boko Haram im Norden des Landes. Es bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine besonderen Verletzlichkeiten. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens eines sozialen oder familiären Netzwerkes nicht möglich sei, sich eine Existenzmöglichkeit aufzubauen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie in der Einvernahme durch das Bundesamt erklärt hatte, in Kontakt mit ihren Geschwistern zu stehen. Von einer vollkommenen Isolation kann daher wohl nicht ausgegangen werden und wäre dies alleine auch noch nicht ausreichend, um eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin anzunehmen, die ihr eine Reintegration in Nigeria verunmöglichen würde. In der Beschwerde wurde behauptet, dass es der Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit nicht möglich gewesen sei, sich in Lagos eine menschenwürdige Existenz zu sichern, sondern dass sie gezwungen gewesen sei, unter der Brücke zu schlafen, wo sie auch eine Vergewaltigung erduldet hätte. Nachdem die Fluchtgeschichte in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft ist, kann dies vom Bundesverwaltungsgericht aber nicht festgestellt werden. Soweit in der Beschwerde auf andere Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass der Sachverhalt in den jeweiligen Fällen nicht vergleichbar ist (Zitiert wurde etwas das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2017, GZ. I403 2145042-1; in dem damaligen Fall handelte es sich aber um eine Mutter von zwei Kleinkinder, die Nigeria vor 13 Jahren verlassen hatte). Die Beschwerdeführerin ist jung, gesund und hat keine Sorgepflichten. Sie verfügt nur über eine rudimentäre Schulbildung und eine geringe Berufserfahrung; dies sind aber keine Hindernisse, um eine Gelegenheitsarbeit ergreifen zu können. Zudem ist, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, dass sie auf ein familiäres Netzwerk wird zurückgreifen können.Das Bundesamt verneinte im angefochtenen Bescheid auch, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine ausweglose und die Existenz gefährdende Lage kommen würde und verwies diesbezüglich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine junge und gesunde Frau sei, der eine Teilnahme am Arbeitsleben möglich sein sollte. Zudem würde es in Nigeria zahlreiche NGO¿s geben, an die sich die Beschwerdeführerin wenden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen tragenden Erwägungen des Bundesamtes an. Eine Rückkehr nach Nigeria führt auch im Falle alleinstehender Frauen nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und ihre in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und entsteht für ihre Person auch keine Gefährdung durch die Auseinandersetzungen und Anschläge von Boko Haram im Norden des Landes. Es bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine besonderen Verletzlichkeiten. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens eines sozialen oder familiären Netzwerkes nicht möglich sei, sich eine Existenzmöglichkeit aufzubauen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie in der Einvernahme durch das Bundesamt erklärt hatte, in Kontakt mit ihren Geschwistern zu stehen. Von einer vollkommenen Isolation kann daher wohl nicht ausgegangen werden und wäre dies alleine auch noch nicht ausreichend, um eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin anzunehmen, die ihr eine Reintegration in Nigeria verunmöglichen würde. In der Beschwerde wurde behauptet, dass es der Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit nicht möglich gewesen sei, sich in Lagos eine menschenwürdige Existenz zu sichern, sondern dass sie gezwungen gewesen sei, unter der Brücke zu schlafen, wo sie auch eine Vergewaltigung erduldet hätte. Nachdem die Fluchtgeschichte in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft ist, kann dies vom Bundesverwaltungsgericht aber nicht festgestellt werden. Soweit in der Beschwerde auf andere Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass der Sachverhalt in den jeweiligen Fällen nicht vergleichbar ist (Zitiert wurde etwas das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2017, GZ. I403 2145042-1; in dem damaligen Fall handelte es sich aber um eine Mutter von zwei Kleinkinder, die Nigeria vor 13 Jahren verlassen hatte). Die Beschwerdeführerin ist jung, gesund und hat keine Sorgepflichten. Sie verfügt nur über eine rudimentäre Schulbildung und eine geringe Berufserfahrung; dies sind aber keine Hindernisse, um eine Gelegenheitsarbeit ergreifen zu können. Zudem ist, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, dass sie auf ein familiäres Netzwerk wird zurückgreifen können. Soweit in der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 27.03.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2018, unter Bezugnahme auf das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auf die allgemeine unsichere Lage in Delta State verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass den Länderberichten keine allgemeine Gefährdung für Leib und Leben für jede Person, die nach Delta State zurückkehrt, zu entnehmen ist. Soweit allgemein die im Süden Nigerias herrschenden Zustände (Arbeitslosigkeit, Diskriminierung von Frauen, häusliche Gewalt) angesprochen werden, wird damit nicht konkret aufgezeigt, dass dies dazu führen würde, dass die Beschwerdeführerin in eine aussichtslose Lage kommt. 2.
  6. Zu den Länderfeststellungen Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Den im angefochtenen Bescheid zur Gänze und hier auszugsweise wiedergegebenen Länderfeststellungen wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
  9. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; dass sie durch einen einflussreichen Mann, den sie hätte heiraten sollen, verfolgt wird, ist ebenso wenig glaubhaft, wie dass sie von einer Genitalverstümmelung bedroht wäre. Den diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ist zu folgen. Das Bundesamt hatte im angefochtenen Bescheid entsprechend festgestellt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, eine individuelle, konkret gegen sie gerichtete Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung aufzuzeigen. Diesem Befund schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in Nigeria möglich sein sollte, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren, da sie jung und gesund sei. Zudem würde es in Nigeria zahlreiche NGO¿s geben, an die sich die Beschwerdeführerin wenden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen tragenden Erwägungen des Bundesamtes an. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Derart exzeptionelle Umstände liegen im Falle der Beschwerdeführerin nicht vor. Der Umstand, dass es sich bei ihr um eine Frau handelt, vermag noch nicht automatisch zur Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu führen. Besondere Verletzlichkeiten ihrer Person, etwa aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen, wurden nicht vorgebracht.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Derart exzeptionelle Umstände liegen im Falle der Beschwerdeführerin nicht vor. Der Umstand, dass es sich bei ihr um eine Frau handelt, vermag noch nicht automatisch zur Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu führen. Besondere Verletzlichkeiten ihrer Person, etwa aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen, wurden nicht vorgebracht. Eine Rückkehr nach Nigeria führt auch im Falle alleinstehender Frauen nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und ihre in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Eine Rückkehr nach Nigeria führt auch im Falle alleinstehender Frauen nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und ihre in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde und der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde und der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich, und sie hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von eineinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt.Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich, und sie hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von eineinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass sie begonnen hat Deutsch zu lernen und dass sie seit einigen Monaten eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger führt. Die Beziehung ist aber jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, als die Beschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst war und besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin war als Prostituierte tätig und ist in einer Kirchengemeinde integriert. All diese Umstände vermögen aber keine nachhaltige Integration darzulegen, welche nach einem derart kurzen Aufenthalt auch kaum zu erwarten ist. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). 3.4. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.4. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2171490.1.00

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