Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 13.06.2014 beim Bezirksgericht Bregenz die Einverleibung des Eigentumsrechts in
Abs 1 Z 2 GGG zu ermäßigen, weil die Verlassenschaft als Gesellschafterin der XXXX die Liegenschaften in die XXXX einbringt."römisch 40 mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.622,25,
Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG zu ermäßigen, weil die Verlassenschaft als Gesellschafterin der römisch 40 die Liegenschaften in die römisch 40 einbringt." 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.07.2016, 911 TZ 4284/2014 - VNR 3, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts Feldkirch für den Präsidenten des Landesgerichts der Beschwerdeführerin die "Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit. B Z 1 Eigentumsrecht für XXXX (97.500,00)" in Höhe von EUR 1.073,00 sowie die Einhebungsgebühr
Dieser Gesamtbetrag sei binnen 14 Tagen auf das im Weiteren genau bezeichnete Konto des Bezirksgerichts Bregenz mit dem Verwendungszweck: 911 TZ 4284/2014-VNR 3 zu bezahlen, widrigenfalls ein Exekutionsverfahren eingeleitet werde.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 20.07.2016, 911 TZ 4284 aus 2014, - VNR 3, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts Feldkirch für den Präsidenten des Landesgerichts der Beschwerdeführerin die "Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit. B Ziffer eins, Eigentumsrecht für römisch 40 (97.500,00)" in Höhe von EUR 1.073,00 sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag EUR 1.081,00 vor. Dieser Gesamtbetrag sei binnen 14 Tagen auf das im Weiteren genau bezeichnete Konto des Bezirksgerichts Bregenz mit dem Verwendungszweck: 911 TZ 4284/2014-VNR 3 zu bezahlen, widrigenfalls ein Exekutionsverfahren eingeleitet werde.
TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 1.073,00 und die Einhebungsgebühr
GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes Bregenz, BIC: BUNDATWW, IBAN:6. Mit bekämpftem Bescheid vom 15.02.2017, 1 Jv 3156-33/16d, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin dazu, binnen 14 Tage bei sonstiger Exekution die im Grundbuchsverfahren TZ 4284/14 des Bezirksgerichts Bregenz entstandene Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 1.073,00 und die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes Bregenz, BIC: BUNDATWW, IBAN: AT890100000005480333, Verwendungszweck: TZ 4284/14 einzuzahlen. Zusammenfassend begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit dass der Begünstigungstatbestand des § 26a GGG (in der Fassung vom 01.07.2015) im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei und auch die Abteilung I 7 des Bundesministeriums für Justiz diese Meinung vertrete. Die Verlassenschaft werde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 547 dritter Satz ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 so betrachten, das würde sie noch vom Verstorbenen besessen. Aus dieser gesetzlichen Fiktion folge jedoch nicht, dass der Erblasser und der ruhende Nachlass rechtlich ident seien. Vielmehr komme dem ruhenden Nachlass eine eigene Rechtspersönlichkeit zu, welcher bei Erwerb dinglicher Rechte auch in das Grundbuch eingetragen werden könne. Der ruhende Nachlass als Zurechnungsobjekt, nicht jedoch der im Grundbuch eingetragene XXXX, stand in einem Gesellschafterverhältnis zur (nach dem Tod von XXXX gegründeten) XXXX. Da für die Inanspruchnahme des Begünstigungstatbestandes des § 26a Abs 1 Z 2 GGG (idF vor 01.07.2015) auf das Verhältnis zwischen eingetragenem und neu einzutragendem Eigentümer abzustellen sei, liege kein Erwerbsvorgang zwischen einer Gesellschaft und einem Gesellschafter iSd § 26a Abs 1 Z 2 GGG vor.AT890100000005480333, Verwendungszweck: TZ 4284/14 einzuzahlen. Zusammenfassend begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit dass der Begünstigungstatbestand des Paragraph 26 a, GGG (in der Fassung vom 01.07.2015) im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei und auch die Abteilung römisch eins 7 des Bundesministeriums für Justiz diese Meinung vertrete. Die Verlassenschaft werde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Paragraph 547, dritter Satz ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 so betrachten, das würde sie noch vom Verstorbenen besessen. Aus dieser gesetzlichen Fiktion folge jedoch nicht, dass der Erblasser und der ruhende Nachlass rechtlich ident seien. Vielmehr komme dem ruhenden Nachlass eine eigene Rechtspersönlichkeit zu, welcher bei Erwerb dinglicher Rechte auch in das Grundbuch eingetragen werden könne. Der ruhende Nachlass als Zurechnungsobjekt, nicht jedoch der im Grundbuch eingetragene römisch 40 , stand in einem Gesellschafterverhältnis zur (nach dem Tod von römisch 40 gegründeten) römisch 40 . Da für die Inanspruchnahme des Begünstigungstatbestandes des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG in der Fassung vor 01.07.2015) auf das Verhältnis zwischen eingetragenem und neu einzutragendem Eigentümer abzustellen sei, liege kein Erwerbsvorgang zwischen einer Gesellschaft und einem Gesellschafter iSd Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG vor.
dem aktuellen Firmenbuchauszug (Beilage ./A), aus dem historischen Firmenbuchauszug, Beilage ./5), aus dem Gesellschaftsvertrag (Beilage ./7) sowie aus der glaubhaften Aussage der Komplementärin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Dass die Komplementärin reine Arbeitsgesellschafterin ist, und die Vermögensrechte an der Gesellschaft ausschließlich den Kommanditisten zustehen ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesellschaftsvertrag (Beilage ./7) iVm dem Einantwortungsbeschluss (Beilage ./4) sowie aus der glaubhaften Aussage der Komplementärin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.07.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Im vorliegenden Fall ist ausschließlich strittig, ob ein begünstigter Erwerbsvorgang nach § 26a GGG vorliegt.3.2. Im vorliegenden Fall ist ausschließlich strittig, ob ein begünstigter Erwerbsvorgang nach Paragraph 26 a, GGG vorliegt. 3.3. Hierbei ist von folgender maßgeblicher Rechtslage auszugehen:
Z 4 GGG wird der Anspruch der Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragungen in die öffentlichen Bücher mit Vornahme der Eintragung begründet. Die Eintragung wurde im Grundbuch vorgenommen. Daher ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Vornahme der Eintragung maßgeblich. Für die hier wesentliche Bestimmung des § 26a GGG ist daher dessen Wortlaut in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl I Nr 1/2013, maßgeblich.
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch der Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragungen in die öffentlichen Bücher mit Vornahme der Eintragung begründet. Die Eintragung wurde im Grundbuch vorgenommen. Daher ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Vornahme der Eintragung maßgeblich. Für die hier wesentliche Bestimmung des Paragraph 26 a, GGG ist daher dessen Wortlaut in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2013,, maßgeblich. § 26a GGG, BGBl I Nr 501/1984 idF BGBl I Nr 1/2013 lautete wie folgt:Paragraph 26 a, GGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2013, lautete wie folgt: "Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1984 BlgNR, 24. GP, 7 ff) regelt § 26a GGG begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von § 26 GGG abweichende Bemessungsgrundlage - und zwar grundsätzlich der dreifache Einheitswert - heranzuziehen ist. Die Art der Übertragung der Liegenschaft ist unerheblich. Es solle mit der vorgeschlagenen Regelung eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Zu der hier relevanten Regelung der Z 2 führen die Erläuterungen (aaO, S 8) aus: "Z 2 erfasst die Übertragung von Liegenschaften in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Von der Bestimmung erfasst sind zunächst im Wesentlichen die Tatbestände des UmgrStG sowie generell Übertragungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter. Schließlich sind noch Übertragungen erfasst, die aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft erfolgen. Die vorgesehenen Begünstigungen, sollen - ähnlich der Gebührenbefreiungen des NeuFöG, das der Förderung der Neugründung von Betrieben bzw. deren Übernahme durch Neuunternehmer und somit der Förderung des Wirtschaftswachstums dient - Eintragungen, die aufgrund gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich werden, gebührenrechtlich begünstigen, um so Wachstumsanreize zu schaffen und die Betriebsfortführung zu erleichtern. Gleichzeitig soll die Bestimmung auch die Mittelzuführung an die Gesellschaft und Mittelrückführung an den Gesellschafter fördern. Auch hier wird dem Naheverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft so wie Bereich der natürlichen Personen Rechnung getragen."
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1984 BlgNR, 24. GP, 7 ff) regelt Paragraph 26 a, GGG begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von Paragraph 26, GGG abweichende Bemessungsgrundlage - und zwar grundsätzlich der dreifache Einheitswert - heranzuziehen ist. Die Art der Übertragung der Liegenschaft ist unerheblich. Es solle mit der vorgeschlagenen Regelung eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Zu der hier relevanten Regelung der Ziffer 2, führen die Erläuterungen (aaO, S 8) aus: "Z 2 erfasst die Übertragung von Liegenschaften in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Von der Bestimmung erfasst sind zunächst im Wesentlichen die Tatbestände des UmgrStG sowie generell Übertragungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter. Schließlich sind noch Übertragungen erfasst, die aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft erfolgen. Die vorgesehenen Begünstigungen, sollen - ähnlich der Gebührenbefreiungen des NeuFöG, das der Förderung der Neugründung von Betrieben bzw. deren Übernahme durch Neuunternehmer und somit der Förderung des Wirtschaftswachstums dient - Eintragungen, die aufgrund gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich werden, gebührenrechtlich begünstigen, um so Wachstumsanreize zu schaffen und die Betriebsfortführung zu erleichtern. Gleichzeitig soll die Bestimmung auch die Mittelzuführung an die Gesellschaft und Mittelrückführung an den Gesellschafter fördern. Auch hier wird dem Naheverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft so wie Bereich der natürlichen Personen Rechnung getragen." 3.4.
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr 946/1811 (ABGB), muss zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).3.4.
Paragraph 431, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr 946 aus 1811, (ABGB), muss zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation). Vom Intabulierungsgrundsatz bestehen Ausnahmen, in denen die Eintragung in das öffentliche Buch nur deklarativ ist, wenn das Eigentum schon außerbücherlich erworben worden ist. Dies ist der Fall aufgrund der Einantwortung (zu den weiteren Ausnahmen Barth/Dokalik/Potyka, ABGB25, 2017, S 267). Außerhalb dieser Fälle der Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes besteht kein Platz für sog "außerbücherliches Eigentum" (Barth/Dokalik/Potyka, ABGB25, 2017, S 267).
Abs 1 Z 2 GGG ist der bei der Einverleibung einer Liegenschaft gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" nach dieser Bestimmung die "Übertragung einer Liegenschaft" in näher definierten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Der Begriff der "Übertragung" in § 26a Abs 1 Z 3 GGG ist aufgrund der Einheit der Rechtssprache im Bereich des öffentlichen Rechtes und im Zivilrecht (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0119) im Sinne des nach § 431 ABGB normierten Intabulationsgrundsatzes zu verstehen und es ist daher davon auszugehen, dass als "Übertragung" im Sinne des § 26a Abs 1 Z 1 GGG nur eine solche in Betracht kommt, die - unmittelbar - vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft (vom bücherlichen Eigentümer) auf einen in der genannten Bestimmung angeführten Familienangehörigen erfolgt (BVwG 12.05.2014, W108 2002097-1) und im Sinne des § 26a Abs 1 Z 2 GGG nur eine solche in Betracht kommt, die unmittelbar vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft auf eine in der Bestimmung angeführte Gesellschaft bzw Personengesellschaft erfolgt.
Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG ist der bei der Einverleibung einer Liegenschaft gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" nach dieser Bestimmung die "Übertragung einer Liegenschaft" in näher definierten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Der Begriff der "Übertragung" in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, GGG ist aufgrund der Einheit der Rechtssprache im Bereich des öffentlichen Rechtes und im Zivilrecht (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0119) im Sinne des nach Paragraph 431, ABGB normierten Intabulationsgrundsatzes zu verstehen und es ist daher davon auszugehen, dass als "Übertragung" im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG nur eine solche in Betracht kommt, die - unmittelbar - vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft (vom bücherlichen Eigentümer) auf einen in der genannten Bestimmung angeführten Familienangehörigen erfolgt (BVwG 12.05.2014, W108 2002097-1) und im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG nur eine solche in Betracht kommt, die unmittelbar vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft auf eine in der Bestimmung angeführte Gesellschaft bzw Personengesellschaft erfolgt. 3.5 Im vorliegenden Fall war grundbücherlicher Voreigentümer der verstorbene XXXX. Weder die Verlassenschaft (der ruhende Nachlass nach XXXX), noch seine gesetzlichen Erben nach Einantwortung, sondern die maßgeblich von der Verlassenschaft errichtete Beschwerdeführerin wurde in das Grundbuch eingetragen.3.5 Im vorliegenden Fall war grundbücherlicher Voreigentümer der verstorbene römisch 40 . Weder die Verlassenschaft (der ruhende Nachlass nach römisch 40 ), noch seine gesetzlichen Erben nach Einantwortung, sondern die maßgeblich von der Verlassenschaft errichtete Beschwerdeführerin wurde in das Grundbuch eingetragen. Die Verlassenschaft - der ruhende Nachlass - existiert als Rechtssubjekt vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zum Eigentumserwerb durch den Erben (OGH 27.07.1978, 3 Ob 85/78, OGH SZ 69/193 ua). Die Rechts- und Parteifähigkeit des ruhenden Nachlasses dauert nur bis zur Einantwortung (OGH 27.02.2001, 5 Ob 14/01x). Dass der ruhende Nachlass Rechtspersönlichkeit besitzt, ist nunmehr - wie der bekämpfte Bescheid zutreffend ausführt - gesetzlich in § 546 ABGB (idF ErbRÄG 2015) normiert, war aber - wie vorzitierte Urteile des OGH zeigen, bereits vor dem ErbRÄG 2015 anerkannt.Die Verlassenschaft - der ruhende Nachlass - existiert als Rechtssubjekt vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zum Eigentumserwerb durch den Erben (OGH 27.07.1978, 3 Ob 85/78, OGH SZ 69/193 ua). Die Rechts- und Parteifähigkeit des ruhenden Nachlasses dauert nur bis zur Einantwortung (OGH 27.02.2001, 5 Ob 14/01x). Dass der ruhende Nachlass Rechtspersönlichkeit besitzt, ist nunmehr - wie der bekämpfte Bescheid zutreffend ausführt - gesetzlich in Paragraph 546, ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015) normiert, war aber - wie vorzitierte Urteile des OGH zeigen, bereits vor dem ErbRÄG 2015 anerkannt. Der ruhende Nachlass (die Verlassenschaft) errichtete nun mit den gesetzlichen Erben nach XXXX rund vier Jahre nach dessen Tod die Beschwerdeführerin und brachte am 11.04.2014 die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften mittels Sacheinlage- und Einbringungsvertrages in die Beschwerdeführerin ein.Der ruhende Nachlass (die Verlassenschaft) errichtete nun mit den gesetzlichen Erben nach römisch 40 rund vier Jahre nach dessen Tod die Beschwerdeführerin und brachte am 11.04.2014 die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften mittels Sacheinlage- und Einbringungsvertrages in die Beschwerdeführerin ein. Die Einantwortung der gesetzlichen Erben in den Nachlass erfolgte erst am 05.03.
Um die Begünstigung in Anwendung zu bringen, wäre es nötig gewesen, zunächst die Einantwortung der gesetzlichen Erben in das Liegenschaftsvermögen abzuwarten, damit diese als vom Intabulationsprinzip des § 431 ABGB ausgenommene außerbücherliche Eigentümer die Anteile am Liegenschaftsvermögen in die Beschwerdeführerin einbringen. Stattdessen gründeten aber der ruhende Nachlass und die noch nicht eingeantworteten gesetzlichen Erben nach XXXX die Beschwerdeführerin, um mittels Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom 11.04.2014 das Immobilienvermögen des ruhenden Nachlasses der Beschwerdeführerin zu übertragen. Eine solche Konstellation ist durch § 26a GGG nicht begünstigt.Im vorliegenden Fall liegt gerade keine von Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG erfasste gesellschaftsrechtliche Konstellation vor, weil der ruhende Nachlass nach römisch 40 , also eine vom Verstorben verschiedene juristische Person und nicht der Verstorbene selbst in einem Gesellschaftsverhältnis zur Beschwerdeführerin stand. Der ruhende Nachlass und der verstorbene römisch 40 sind nicht rechtlich ident. Hieran ändert der - zwischenzeitig durch das ErbRÄG 2015 geänderte Paragraph 547, ABGB nichts. Nach Paragraph 547, 3. Satz ABGB, in der Fassung vor dem ErbRÄG war vor der Annahme des Erben die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde. Diese Bestimmung hatte wohl sachenrechtliche Bedeutung, nicht aber die Bedeutung, dass der ruhende Nachlass (die Verlassenschaft) mit dem Erblasser identisch wäre. Vielmehr ist die Verlassenschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und damit vom Verstorbenen verschieden. Es ist nicht bloß auf die Einbringung von Vermögen in eine Gesellschaft abzustellen, wie die Beschwerde vermeint, um die Begünstigung des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG in Anspruch zu nehmen, sondern es ist - wie aus Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG klar hervorgeht - auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Voreigentümer und dem neu einzutragenden Eigentümer abzustellen, weshalb die belangte Behörde mit Recht die Begünstigung des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG nicht in Anwendung brachte. Die Beschwerdeführerin hat mit dem verstorbenen römisch 40 nichts zu tun. Sie existierte zu seinen Lebzeiten nicht. Sie ist auch nicht ein "alter ego" der Verlassenschaft oder der gesetzlichen Erben, zumal sie mit der sie beherrschenden Komplementärin zwischenzeitig eine nicht erbberechtigte Person aufweist. Die gegenständliche Einbringung ist somit nicht als Erwerbsvorgang zu qualifizieren, der
Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG begünstigt ist. Um die Begünstigung in Anwendung zu bringen, wäre es nötig gewesen, zunächst die Einantwortung der gesetzlichen Erben in das Liegenschaftsvermögen abzuwarten, damit diese als vom Intabulationsprinzip des Paragraph 431, ABGB ausgenommene außerbücherliche Eigentümer die Anteile am Liegenschaftsvermögen in die Beschwerdeführerin einbringen. Stattdessen gründeten aber der ruhende Nachlass und die noch nicht eingeantworteten gesetzlichen Erben nach römisch 40 die Beschwerdeführerin, um mittels Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom 11.04.2014 das Immobilienvermögen des ruhenden Nachlasses der Beschwerdeführerin zu übertragen. Eine solche Konstellation ist durch Paragraph 26 a, GGG nicht begünstigt. Damit war nach TP 9 lit b Z 1 GGG vorzugehen. Nach dieser Bestimmung ist für Eintragungen in das Grundbuch, und zwar für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums vom Wert des Rechtes - im vorliegenden Fall aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 26a GGG
Abs 1 GGG der Wert des Grundstückes, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre - eine Gebühr in Höhe von 1,1 vH zu leisten. Auf Basis des im Vorstellungs- und im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebenen Verkehrswertes für die gegenständliche Liegenschaft von EUR 97.500,00 1,1 %, beträgt die auf eine ganze Zahl gerundete Eintragungsgebühr EUR 1.073,00. Zur Eintragungsgebühr ist noch die gesondert ausgewiesene Einhebungsgebühr
GEG in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben, sodass der Gesamtbetrag EUR 1.081,00 beträgt.Damit war nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG vorzugehen. Nach dieser Bestimmung ist für Eintragungen in das Grundbuch, und zwar für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums vom Wert des Rechtes - im vorliegenden Fall aufgrund der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 26 a, GGG
Paragraph 26, Absatz eins, GGG der Wert des Grundstückes, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre - eine Gebühr in Höhe von 1,1 vH zu leisten. Auf Basis des im Vorstellungs- und im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebenen Verkehrswertes für die gegenständliche Liegenschaft von EUR 97.500,00 1,1 %, beträgt die auf eine ganze Zahl gerundete Eintragungsgebühr EUR 1.073,00. Zur Eintragungsgebühr ist noch die gesondert ausgewiesene Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben, sodass der Gesamtbetrag EUR 1.081,00 beträgt. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der Auslegung des § 26a Abs 1 GGG in Bezug auf die Einbringung von Vermögen in eine Gesellschaft, abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bislang klärte der Verwaltungsgerichtshof lediglich, dass Übertragungen von Liegenschaften auf eine Privatstiftung nicht von § 26a Abs 1 Z 2 GGG erfasst sind, weil diese Bestimmung nur auf Gesellschaften, nicht auch auf Privatstiftungen abstellt (VwGH 19.10.2017, Ro 2016/1670019). Im Übrigen fehlt es aber an Rechtsprechung, in welcher Form das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Gesellschaft gestaltet sein muss, um von einer durch § 26a Abs 1 Z 2 GGG begünstigten Übertragung ausgehen zu können. Diese Frage geht über den Einzelfall hinaus, da verschiedene gesellschaftsrechtliche Konstellationen im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaftsvermögen denkbar sind. Daher war die ordentliche Revision zuzulassen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der Auslegung des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG in Bezug auf die Einbringung von Vermögen in eine Gesellschaft, abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bislang klärte der Verwaltungsgerichtshof lediglich, dass Übertragungen von Liegenschaften auf eine Privatstiftung nicht von Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG erfasst sind, weil diese Bestimmung nur auf Gesellschaften, nicht auch auf Privatstiftungen abstellt (VwGH 19.10.2017, Ro 2016/1670019). Im Übrigen fehlt es aber an Rechtsprechung, in welcher Form das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Gesellschaft gestaltet sein muss, um von einer durch Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG begünstigten Übertragung ausgehen zu können. Diese Frage geht über den Einzelfall hinaus, da verschiedene gesellschaftsrechtliche Konstellationen im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaftsvermögen denkbar sind. Daher war die ordentliche Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2152280.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.