Obsah (15)
§ 57Art 133§ 3§ 10§ 52§ 46§ 55§ 8§ 50§§ 4§ 46aArt. 7§ 28§ 9§ 21RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlI416 2182400-1 SpruchI416 2182400-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI
§ 57
Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er zusammengefasst aus, dass er Christ und seine Frau Muslimin sei. Seine Frau habe herumerzählt, dass er konvertieren werde. Daraufhin sei er mit dem Umbringen bedroht worden, weil er mit einer Muslimin verheiratet sei. Am 21.11.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er ausführte, dass er in Nigeria gemeinsam mit seiner Mutter in Kano gelebt habe, seine Mutter jedoch wegen Problemen nach XXXX übersiedelt sei. In Nigeria würden neben seiner Mutter noch seine Stiefgeschwister leben. Kontakt habe er ca. alle zwei Wochen lediglich mit seiner Mutter. Finanziell sei es ihm in Nigeria nicht gutgegangen, er habe von 2014 bis 2016 nebenberuflich gedolmetscht und sei hauptberuflich Sänger gewesen, habe es jedoch nicht geschafft ein Musikvideo zu produzieren. Er sei nicht verheiratet, jedoch in Nigeria kurz davor gewesen ein nigerianisches Mädchen namens A Y zu ehelichen. Bei seiner Ausreise sei dieses Mädchen schwanger gewesen, aber er wisse nicht darüber Bescheid, ob er nun ein Kind habe. Im März 2016 habe er Nigeria verlassen. Er habe keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Stellen gehabt, aber mit dem Vater seiner damaligen Freundin. Dieser sei nämlich sehr wütend über die Schwangerschaft seiner Tochter gewesen, zumal das Kind von einem "Ungläubigen", einem Christen gewesen sei. Deswegen sei er einmal sogar von diesem mit einem Stock auf dem Kopf geschlagen worden. Drei oder vier Tage nach diesem Vorfall habe ihn seine damalige Freundin angerufen und ihm mitgeteilt, dass er das Haus verlassen solle. Als die Muslimen gekommen seien, sei er dann nicht zu Hause gewesen. Als ihn die Muslimen das zweite Mal suchen gekommen seien, sei er auch gewarnt worden und nicht daheim gewesen. Hätte man ihn erwischt, wäre er Opfer von Gewalt geworden. Auch seine Mutter sei bei diesen Vorfällen nicht anwesend gewesen, da sie bereits erfahren gehabt hatte, was vorgefallen sei und Richtung Osten gezogen sei. Da er wisse wie Muslime seien, sei er nach diesem zweiten "Besuch" zu einem Freund gegangen, welcher ihm geholfen habe seine Ausreise zu organisieren. Schließlich gab der Beschwerdeführer noch an, dass er diese Probleme nicht gehabt hätte, wenn er zum Islam konvertiert wäre, er dies aber nicht wollen habe. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er bei seiner Erstbefragung angeführt hätte, dass er Probleme gehabt hätte, wenn er konvertiert wäre, meinte er lediglich: "Nein, das stimmt nicht. Ich wollte nicht konvertieren."Am 21.11.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er ausführte, dass er in Nigeria gemeinsam mit seiner Mutter in Kano gelebt habe, seine Mutter jedoch wegen Problemen nach römisch 40 übersiedelt sei. In Nigeria würden neben seiner Mutter noch seine Stiefgeschwister leben. Kontakt habe er ca. alle zwei Wochen lediglich mit seiner Mutter. Finanziell sei es ihm in Nigeria nicht gutgegangen, er habe von 2014 bis 2016 nebenberuflich gedolmetscht und sei hauptberuflich Sänger gewesen, habe es jedoch nicht geschafft ein Musikvideo zu produzieren. Er sei nicht verheiratet, jedoch in Nigeria kurz davor gewesen ein nigerianisches Mädchen namens A Y zu ehelichen. Bei seiner Ausreise sei dieses Mädchen schwanger gewesen, aber er wisse nicht darüber Bescheid, ob er nun ein Kind habe. Im März 2016 habe er Nigeria verlassen. Er habe keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Stellen gehabt, aber mit dem Vater seiner damaligen Freundin. Dieser sei nämlich sehr wütend über die Schwangerschaft seiner Tochter gewesen, zumal das Kind von einem "Ungläubigen", einem Christen gewesen sei. Deswegen sei er einmal sogar von diesem mit einem Stock auf dem Kopf geschlagen worden. Drei oder vier Tage nach diesem Vorfall habe ihn seine damalige Freundin angerufen und ihm mitgeteilt, dass er das Haus verlassen solle. Als die Muslimen gekommen seien, sei er dann nicht zu Hause gewesen. Als ihn die Muslimen das zweite Mal suchen gekommen seien, sei er auch gewarnt worden und nicht daheim gewesen. Hätte man ihn erwischt, wäre er Opfer von Gewalt geworden. Auch seine Mutter sei bei diesen Vorfällen nicht anwesend gewesen, da sie bereits erfahren gehabt hatte, was vorgefallen sei und Richtung Osten gezogen sei. Da er wisse wie Muslime seien, sei er nach diesem zweiten "Besuch" zu einem Freund gegangen, welcher ihm geholfen habe seine Ausreise zu organisieren. Schließlich gab der Beschwerdeführer noch an, dass er diese Probleme nicht gehabt hätte, wenn er zum Islam konvertiert wäre, er dies aber nicht wollen habe. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er bei seiner Erstbefragung angeführt hätte, dass er Probleme gehabt hätte, wenn er konvertiert wäre, meinte er lediglich: "Nein, das stimmt nicht. Ich wollte nicht konvertieren." Auf Nachfrage, ob er jemals bei der Polizei gewesen sei, meinte er nur, dass die meisten Polizisten Muslimen seien und den Christen nicht helfen würden. Außerdem gebe es in seinem Gebiet immer Probleme zwischen Muslimen und Christen und die Boko Haram. In Österreich lerne er Deutsch und helfe älteren Menschen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er noch aus, dass er gesund sei. Mit Bescheid vom 19.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
§ 57Asyl
G" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "
§ 52
Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
§ 46FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 22.12.2017 zugestellt.Mit Bescheid vom 19.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria
"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). "
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde "
Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 22.12.2017 zugestellt. Mit Verfahrensanordnungen
§ 52Abs.
1 BFA-VG vom 19.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 19.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 10.01.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Im Wesentlichen wurde unsubstantiiert angeführt, dass die muslimische Verlobte des Beschwerdeführers schwanger geworden sei, deren Vater eine Konversion des Beschwerdeführers zum Islam verlangt habe und als dieser sich geweigert habe, diesem auf den Kopf geschlagen habe. Schließlich verwies er bezüglich seines Fluchtgrundes vollinhaltlich auf sein Vorbringen im Asylverfahren und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung, aufgehoben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. (gemeint wohl: IV.) betreffend der gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs.
9 FPG festgestellten Abschiebung
§ 46
aufgehoben wird; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 10.01.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Im Wesentlichen wurde unsubstantiiert angeführt, dass die muslimische Verlobte des Beschwerdeführers schwanger geworden sei, deren Vater eine Konversion des Beschwerdeführers zum Islam verlangt habe und als dieser sich geweigert habe, diesem auf den Kopf geschlagen habe. Schließlich verwies er bezüglich seines Fluchtgrundes vollinhaltlich auf sein Vorbringen im Asylverfahren und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. betreffend die gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gefällte Rückkehrentscheidung, aufgehoben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. (gemeint wohl: römisch vier.) betreffend der gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellten Abschiebung
Paragraph 46, aufgehoben wird; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2018 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen
des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen
des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, der Beschwerdeführer führt laut einer von ihm vorgelegten Geburtsurkunde den Namen XXXX und ist am XXXX in XXXX North Local Government in Anambra State in Nigeria geboren.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, der Beschwerdeführer führt laut einer von ihm vorgelegten Geburtsurkunde den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 North Local Government in Anambra State in Nigeria geboren. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Igbo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer hält sich seit (mindestens) 29.04.2016 in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Nigeria. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war. Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Muslime, vor allem durch den Vater seiner muslimischen Freundin ergeben und konnte nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 19.12.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria (Stand 07.08.2017) auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die Fassung der obgenannten Staatendokumentation auch keine maßgebliche Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist, in Nigeria die Schule besucht und Berufserfahrung gesammelt hat. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 50FPG idg
F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zur Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die von der belangten Behörde festgestellte Verfahrensidentität gründet sich auf der vom Beschwerdeführer im Administrativverfahren vorgelegten Geburtsurkunde, deren Echtheit unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden sind, in Nigeria ohne Schwierigkeiten zu erwerben sind, nicht festgestellt werden konnte. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus dem Umstand, dass keine Befunde vorgelegt wurden, aus welchen sich schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben würden. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in seinem Heimatstaat ergeben sich aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben. Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und keine Verwandte in Österreich hat ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden, dies selbst unter Berücksichtigung der von ihm bereits im Administrativverfahren vorgelegten Empfehlungsschreiben. Dass sich der Beschwerdeführer aktuell in der Grundversorgung befindet, sowie dass er strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus den dem Akt inneliegenden Abfragen vom 27.03.
- 2.
- Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Vorweg ist festzustellen, dass die belangte Behörde im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind. Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers. Die Behörde und in weiterer Folge das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, dies vor allem aus den folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines Asylverfahrens unterschiedliche Angaben gemacht. Im Zuge der Erstbefragung gab er an, dass er mit Frau A Y verheiratet sei. Bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde erklärte er dann nicht verheiratet zu sein, aber in Nigeria kurz davor gewesen zu sein A Y zu heiraten. Des Weiteren gab er bei seiner Erstbefragung an, dass seine Frau eine Muslimin sei und den Leuten erzählt hätte, dass er konvertieren würde. Daraufhin hätten die Leute die Absicht gehabt ihn zu töten, da er mit einer muslimischen Frau verheiratet sei. Dazu ist jedoch anzuführen, dass er in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde im Widerspruch dazu angab, dass er keine Probleme gehabt hätte, wenn er den muslimischen Glauben angenommen hätte, er aber nicht konvertieren habe wollen (AS 90). Diesbezüglich sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob ihm die Erstbefragung rückübersetzt wurde, zwar bei seiner Einvernahme durch die belangten Behörde verneinte, allerdings nach seiner Erstbefragung mit seiner persönlichen Unterschrift bestätigt hatte, dass er die anwesenden Personen verstanden habe und die Erstbefragung in eine für ihn verständliche Sprache rückübersetzt wurde. Ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist, dass er laut seiner vorgelegten Geburtsurkunde nicht wie bei seiner Erstbefragung angeführt in Kano State sondern in Anambra State geboren wurde. Auch seine Mutter würde sich seinen Angaben zu Folge aktuell in Anambra State befinden und er habe dort die Mittelschule besucht. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass er möglicherweise nie in Kano gelebt hat und es deshalb vorgebracht hat, da ihm bekannt ist, dass in Kano State das Gesetz der Scharia herrscht und dies mit seinem behaupteten Fluchtgrund übereinstimmen würde. Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer, als er zunächst angab, dass seine Mutter als die Muslimen zu ihm nach Hause gekommen seien nicht mehr da gewesen sei, da sie von den Problemen erfahren hätte ("sie hat alles erfahren"), woraufhin sie sofort nach Anambra State geflüchtet sei (AS 89). Dann aber wiederrum anführte, dass seine Mutter nie von dem Problem mit dem Vater von A Y erfahren hätte (AS 90). Auch diese widersprüchlichen Angaben untermauern seine persönliche Unglaubwürdigkeit. Schließlich erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers so schnell von Kano State nach Anambra State übersiedeln habe können und den Beschwerdeführer mit seinen Schwierigkeiten einfach so alleine gelassen habe. Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage seine Freundin detailliert zu beschreiben (AS 88). Er erklärte zudem, dass seine Freundin kein Kopftuch getragen habe, sie sich jedoch trotzdem wie muslimische Frauen angezogen habe. Es ist jedoch nicht plausibel, dass wenn seine Freundin aus einer streng religiös muslimischen Familie kommen würde, sie kein Kopftuch getragen habe. Außerdem war es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich detaillierte Angaben zu seiner Beziehung zu machen (AS 87). Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Vater seiner Freundin lassen die erforderliche Stringenz vermissen, insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig und nahvollziehbar darlegen, dass der streng religiöse Vater zwar von der Beziehung gewusst hat, bis zur Schwangerschaft seiner Tochter aber kein Problem damit gehabt haben will. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung verharrte, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers wie oben dargestellt nicht gerecht. Auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10.01.2018 wird vom Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht, erstattet. Der erkennende Richter kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt bzw. dass sein Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Dies auch insbesondere, da der Beschwerdeführer, wie oben angeführt, hinsichtlich der Geschehnisse nur vage Angaben machte und sich dabei wiederholt widersprach. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer wie von der belangten Behörde aufgezeigt, die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen ist, ist darüberhinaus auszuführen, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens, es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen (Vater der Freundin) handeln würde, dieser hätte er durch Inanspruchnahme von Schutz seitens der staatlichen Behörden begegnen können, zumal er selbst anführte, dass er mit den Behörden in Nigeria keine Probleme gehabt habe (AS 86) und er sich zu keinem Zeitpunkt an die nigerianische Polizei gewendet habe (AS 90). Zudem würde es dem Beschwerdeführer offenstehen, sich in einen anderen Landesteil, beispielsweise zu seiner Mutter nach Anambra State, zu begeben, wo die Bevölkerung nachweislich überwiegend christlich ist. Besteht aber für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer wie von der belangten Behörde aufgezeigt, die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen ist, ist darüberhinaus auszuführen, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens, es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen (Vater der Freundin) handeln würde, dieser hätte er durch Inanspruchnahme von Schutz seitens der staatlichen Behörden begegnen können, zumal er selbst anführte, dass er mit den Behörden in Nigeria keine Probleme gehabt habe (AS 86) und er sich zu keinem Zeitpunkt an die nigerianische Polizei gewendet habe (AS 90). Zudem würde es dem Beschwerdeführer offenstehen, sich in einen anderen Landesteil, beispielsweise zu seiner Mutter nach Anambra State, zu begeben, wo die Bevölkerung nachweislich überwiegend christlich ist. Besteht aber für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen und familiärer Unterstützung mangeln würde. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,
- Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED),
- November 2016, herangezogen. Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüberhinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Es besteht daher auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit durch Umzug in einen anderen Teil des Landes allenfalls möglichen Repressionen auszuweichen, wobei aus dem Akt keine derartigen Repressionen ersichtlich sind. Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 7.2017c), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 21.11.2016). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 7.2017c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 4.2017c). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus (ÖBA 9.2016) Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit (BS 2016). Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension (TE 25.10.2014). Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren (BS 2016). Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen (TD 2.5.2016). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 7.2017c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 3.12.2015). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 9.2016). Da ein Meldewesen nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vgl. ÖBA 9.2016) ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016).Da ein Meldewesen nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vergleiche ÖBA 9.2016) ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 21.11.2016). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 3.3.2017). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 9.2016). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 21.11.2016). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee (USDOS 3.3.2017). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Zum Rechtsschutz ist auszuführen, dass das Institut der Pflichtverteidigung erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt wurde. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 21.11.2016). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 21.11.2016). Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht (AA 21.11.2016). Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016). 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der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom
- August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- ....
(4)... Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- ... , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)... Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- ...
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)...
(4)... Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)... ". 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)...Paragraph 52,
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- ...
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ...
- ... und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)...
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)...
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)...
(5)...". 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Relevant ist eine wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Art. 7Abs.
2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.
Artikel 7
, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vg. zum Ganzen VwGH vom
- Februar 2015, Ra 2014/18/0063). Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, Nigeria aufgrund einer Verfolgung durch den Vater seiner muslimischen Freundin verlassen zu haben. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
- bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden darlegen bzw. war seinem Fluchtvorbingen aus den obgenannten Gründen die Asylrelevanz und Glaubwürdigkeit zu versagen. Eine darüber hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, Nigeria aufgrund einer Verfolgung durch den Vater seiner muslimischen Freundin verlassen zu haben. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
- bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden darlegen bzw. war seinem Fluchtvorbingen aus den obgenannten Gründen die Asylrelevanz und Glaubwürdigkeit zu versagen. Eine darüber hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Selbst unter der Annahme, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Nigeria grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. dazu exemplarisch für die dortige ständige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Mai 2015, Zl. E-2000/2015). Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung bezüglich seiner Verfolgung durch den Vater seiner Freundin zu ersuchen.Selbst unter der Annahme, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Nigeria grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind vergleiche dazu exemplarisch für die dortige ständige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Mai 2015, Zl. E-2000/2015). Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung bezüglich seiner Verfolgung durch den Vater seiner Freundin zu ersuchen. Vor allem aber steht dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2011, Zl. 2008/01/0047). Im Fall einer tatsächlichen lokalen Privatverfolgung, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias, beispielsweise in Anambra State bei seiner Mutter, Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend illegal nach Österreich einzureisen.Vor allem aber steht dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (zu diesem Erfordernis vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2011, Zl. 2008/01/0047). Im Fall einer tatsächlichen lokalen Privatverfolgung, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias, beispielsweise in Anambra State bei seiner Mutter, Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend illegal nach Österreich einzureisen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde
Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, arbeitsfähig und besitzt eine mehrjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung als Dolmetscher und Sänger. Er sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt. Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. Außerdem sind
§ 8Abs. 3 Asyl
G Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Diese würde dem Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, wenn man sein Vorbringen als "wahr unterstellt", offenstehen.Außerdem sind
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Diese würde dem Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, wenn man sein Vorbringen als "wahr unterstellt", offenstehen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57
Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57
Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55
Asylgesetz 2005 wäre
§ 55Abs.
1 Z 1 leg. cit. auszuführen, dass diese zu erteilen ist, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Asylgesetz 2005 wäre
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. auszuführen, dass diese zu erteilen ist, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dazu wird auf die untenstehenden Ausführungen zu Punkt 3.2.4. verwiesen, aufgrund derer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55
Asylgesetz 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht angezeigt ist, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.Dazu wird auf die untenstehenden Ausführungen zu Punkt 3.2.4. verwiesen, aufgrund derer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Asylgesetz 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK daher jedenfalls nicht angezeigt ist, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war. 3.2.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit 29.04.2016 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat usw.) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben und Privatleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat usw.) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben und Privatleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853). Im Hinblick auf sein Privatleben zeigt der Beschwerdeführer Integrationsbemühungen, besucht einen Deutschkurs und hat zahlreiche Kontakte geknüpft. Diese Bemühungen bilden durchaus einen positiven Aspekt seines Privatlebens in Österreich. Jedoch hat der Beschwerdeführer keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt oder andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen geführt. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass sich sein Aufenthalt nur auf einen sich letztlich als unberechtigt herausgestellten Asylantrag gegründet hat, können seine Integrationsbemühungen folglich nicht als berufliche und soziale Verfestigung, die eine gelungene und vor allem entscheidungsrelevante Integration erkennen lassen, angesehen werden, sodass diese kein schützenswertes Privatleben begründen können. Es ist aber in diesem Zusammenhang anzuführen, dass selbst Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720) und wird dazu auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, die eine Ausweisung auch nach einem 3-jährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen hat, auch wenn der Fremde perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, da er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und daher seine Interessen dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesen zurücktreten müssen. (VfGH 12.06.2013, U485/2012). Auch wenn man die integrativen Schritte des Beschwerdeführers berücksichtigt, darf dabei nicht übersehen werden, dass diese bereits vor der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017 gesetzt und dementsprechend berücksichtigt worden sind. Nach diesem Zeitpunkt sind keine sachverhaltsbegründenden oder entscheidungsrelevanten Schritte, seine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich betreffend, dargelegt oder formell nachgewiesen worden. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers übermäßig lange gedauert hat, seine Einreise erfolgte illegal und stellt bereits als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Deshalb ist auch der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass seine persönlichen Interessen dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen. Auch führen im vorliegenden Fall weder die Dauer des Asylverfahrens noch sonstige Umstände dazu, dass den in Österreich entstandenen Bindungen des Beschwerdeführers ein so weitgehender Verlust derjenigen zu seinem Herkunftsstaat gegenübersteht, dass die Ausweisung unverhältnismäßig wäre. Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist - und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Zur Feststellung, dass eine Abschiebung
§ 46Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs.
9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist wie folgt auszuführen:Zur Feststellung, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Nigeria zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist wie folgt auszuführen: Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Ergänzend wir ausgeführt, dass im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht erkennbar ist, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig, weißt eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als Dolmetscher und Sänger auf, es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit (wenn auch zunächst in Form von Gelegenheitsjobs) bestreiten können sollte, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen und familiärer Unterstützung mangeln würde. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Darüberhinaus kann er auch auf seine Mutter als primären sozialen Ankerpunkt zurückgreifen, dies insbesondere, da er regelmäßig Kontakt zu ihr hält.Ergänzend wir ausgeführt, dass im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht erkennbar ist, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig, weißt eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als Dolmetscher und Sänger auf, es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit (wenn auch zunächst in Form von Gelegenheitsjobs) bestreiten können sollte, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen und familiärer Unterstützung mangeln würde. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Darüberhinaus kann er auch auf seine Mutter als primären sozialen Ankerpunkt zurückgreifen, dies insbesondere, da er regelmäßig Kontakt zu ihr hält. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Nigeria - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Nigeria - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Letztlich ist auszuführen, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte, wobei diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.Letztlich ist auszuführen, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert wurde. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte, wobei diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zu