GVG) stattgegeben und Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice Schärding vom 07.03.2018 ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice Schärding vom 07.03.2018 ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice Schärding vom 07.03.2018 sohin
GVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice Schärding vom 07.03.2018 sohin
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice Schärding (im Folgenden belangte Behörde) vom 07.03.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)
VG für den Zeitraum 31.01.2018 - 28.02.2018 keine Notstandshilfe erhält, da sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 31.01.2018 nicht eingehalten und sich erst wieder am 01.03.2018 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hat. Mit Spruchpunkt B des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde
GVG ausgeschlossen. Im Hinblick auf Spruchpunkt B) gab das AMS zunächst die einschlägigen Rechtsgrundlagen wieder und führte sodann wörtlich aus:Mit Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice Schärding (im Folgenden belangte Behörde) vom 07.03.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)
Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 31.01.2018 - 28.02.2018 keine Notstandshilfe erhält, da sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 31.01.2018 nicht eingehalten und sich erst wieder am 01.03.2018 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hat. Mit Spruchpunkt B des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Im Hinblick auf Spruchpunkt B) gab das AMS zunächst die einschlägigen Rechtsgrundlagen wieder und führte sodann wörtlich aus: "Die Einhaltung einer Kontrollmeldung ist ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und dient der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen ist. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestaltet sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fern bleibt, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich war, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher auszuschließen." In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die bP hinsichtlich Spruchpunkt B das Vorliegen der im § 13 Abs. 2 VwGVG normierten Dringlichkeit. Es verwundere, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von der belangten Behörde mit dem Argument, die Nichteinhaltung von Kontrollmeldungen erschwere die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration, begründet werde, zumal die Versäumung der gegenständlichen Kontrollmeldung aufgrund der Wahrnehmung eines Vorstellungstermins erfolgt sei.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die bP hinsichtlich Spruchpunkt B das Vorliegen der im Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG normierten Dringlichkeit. Es verwundere, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von der belangten Behörde mit dem Argument, die Nichteinhaltung von Kontrollmeldungen erschwere die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration, begründet werde, zumal die Versäumung der gegenständlichen Kontrollmeldung aufgrund der Wahrnehmung eines Vorstellungstermins erfolgt sei. Am 29.03.2018 legte die belangte Behörde den Akt mit dem Betreff "aufschiebende Wirkung, Eilverfahren" vor und gewährte der bP mit Schreiben vom - gleichfalls 29.03.2018 hinsichtlich Spruchpunkt A Parteiengehör mit dem abschließenden Hinweis, dass, wenn von der Möglichkeit einer Stellungnahme kein Gebrauch gemacht werde, seitens des AMS Schärding nach derzeitiger Aktenlage entschieden werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer gegen Spruchpunkt A gerichteten Beschwerde mit allgemeinen Ausführungen im Hinblick auf ein diesbezügliches öffentliches Interesse begründet. II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor (vgl. VwGH vom 24.10.2016, Ra 2016/02/0159).
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor vergleiche VwGH vom 24.10.2016, Ra 2016/02/0159). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde § 13 VwGVG lautet:Paragraph 13, VwGVG lautet:
1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert. Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ist daher an Hand der in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 2 AVG aufgestellten Kriterien zu überprüfen (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entsprechen jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert. Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ist daher an Hand der in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG aufgestellten Kriterien zu überprüfen (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung genügt es nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als der bP) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Dringend geboten ist die vorzeitige Vollstreckung nur dann, wenn eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde zum Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht (Hengstschläger/Leeb1, AVG § 64 RZ 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11, VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001; 22.03.1988, 87/07/0108).Für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung genügt es nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als der bP) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Dringend geboten ist die vorzeitige Vollstreckung nur dann, wenn eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde zum Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht (Hengstschläger/Leeb1, AVG Paragraph 64, RZ 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG K11, VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001; 22.03.1988, 87/07/0108). Die Entscheidung über die Zuerkennung oder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann nur das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sein, welche die berührten öffentlichen Interessen UND die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). Es muss sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der "triftigen Gründe" des konkreten Falles die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides sachlich geboten ist (Hengstschläger/Leeb1, AVG § 64 RZ 29 mHa VfSlg 11.196/1986; 16.460/2002; 17.346/2004).Die Entscheidung über die Zuerkennung oder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann nur das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sein, welche die berührten öffentlichen Interessen UND die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). Es muss sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der "triftigen Gründe" des konkreten Falles die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides sachlich geboten ist (Hengstschläger/Leeb1, AVG Paragraph 64, RZ 29 mHa VfSlg 11.196 aus 1986,; 16.460 aus 2002,; 17.346 aus 2004,). Gegenständlich wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausschließlich mit generalpräventiven bzw. öffentlichen Interessen begründet. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall notwendig ist, ist weder dem bekämpften Bescheid zu entnehmen noch ergibt sich dies aus den vorgelegten Aktenteilen. Auch aus der Information, dass der versäumte Kontrollmeldetermin vom 31.01.2018 aufgrund von laufenden Ermittlungen zu einem weiteren Beschwerdeverfahren vorgeschrieben worden ist, kann diesbezüglich nichts gewonnen werden. Im Hinblick auf die zu erfolgende Interessensabwägung im Einzelfall wäre die aufschiebende Wirkung etwa dann nicht zu gewähren, wenn begründete Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Forderung bestünden, da in diesem Fall das Interesse der Versichertengemeinschaft, somit das öffentliche Interesse, an der Verfügbarkeit von Mitteln für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung überwiegt (VwGH 13.05.2009, 2007/08/0285). Dass im konkreten Einzelfall die Einbringlichkeit der Forderung nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht möglich wäre, also Gefahr im Verzug bestünde, wurde im Bescheid nicht dargelegt. Aus dem Akt ergeben sich diesbezüglich auch keine Hinweise. Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht
GVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt - "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K19 zu § 13 VwGVG). "unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht
Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt - "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K19 zu Paragraph 13, VwGVG). "unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Nach Maßgabe des dem Verwaltungsgericht auf Grund der übermittelten Aktenteile vorliegenden Sachverhaltes ist nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Der Beschwerde ist sohin stattzugeben und Spruchpunkt B des verfahrensgegenständlichen Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides der belangten Behörde vom 07.03.2018 kommt aufschiebende Wirkung zu. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit der gegenständlichen (verfahrensleitenden) Entscheidung über den Spruchpunkt, mit dem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, eine inhaltliche Entscheidung der Rechtssache nicht vorweg genommen wird. Diesbezüglich wird auf die Erlassung der seitens der belangten Behörde beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung hingewiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. In der gegenständlichen Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebende Wirkung konnten zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; 22.03.1988, 87/07/0108; 03.07.2002, 2002/20/0078; 29.09.2005, 2005/11/0123) herangezogen werden, da die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG für jene des § 13 Abs. 2 VwGVG Vorbild war (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.In der gegenständlichen Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebende Wirkung konnten zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; 22.03.1988, 87/07/0108; 03.07.2002, 2002/20/0078; 29.09.2005, 2005/11/0123) herangezogen werden, da die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG für jene des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG Vorbild war vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2190749.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.