← Österreich

{'item': 'L508 2140326-1'}

Obsah (15)Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlL508 2140326-1 SpruchL508 2140326-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Ei

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Jordanien, der Volkgruppe der Araber sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er gemeinsam mit Verwandten Geschäfte mit Ziegen und Schafen gemacht habe. Er habe durch die Geschäfte viel Geld verloren und sei es deswegen zu Streitereien mit seiner Familie gekommen. Seine Familienangehörigen hätten ihn deswegen töten wollen. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er gemeinsam mit seinem Bruder mit Schafe gehandelt habe. Er habe im April 2012 ca 1000 Schafe von einem Händler eingekauft, aber nur eine Anzahlung geleistet. Den Restbetrag sei er bis nach dem Opferfest schuldig geblieben. Kurz vor dem Opferfest habe er die Schafe an eine Person aus Saudi-Arabien verkauft, jedoch sei ihm dieser den Kaufpreis schuldig geblieben. Er habe in der Folge den Kaufpreis an den Händler nicht erstatten können und sei er sodann von dessen Kindern rund einen Monat vor dem Opferfest im Jahre 2014 geschlagen worden, wobei ihm einige Zähne ausgeschlagen wurden. Danach habe es noch einen Vorfall gegeben, bei welchem er von einem Sohn des Händlers am Viehmarkt angerempelt worden sei. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den Bedrohern sei darin gelegen, dass die Tochter des Lammverkäufers bzw. Händlers mit einem seiner Brüder verheiratet sei. Nach dem Angriff sei er vier bis fünf Monate in seinem Heimatort verblieben und habe danach Jordanien verlassen. Ferner gab er an, dass seine Frau von zu Hause ausgezogen sei. Er habe mit seiner Frau bei seiner Mutter gewohnt. Nachdem er weggegangen sei, sei seine Frau zu ihrer Mutter gezogen und habe die gemeinsame Tochter bei seiner Mutter gelassen. Seine Frau und seine Mutter hätten sich nicht gut verstanden. Er habe keine Probleme mit seiner Ehefrau gehabt, aber wegen der schlechten Beziehung seiner Ehefrau zu seiner Mutter hätten sie nicht mehr gemeinsam gewohnt. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er immer wieder erbrechen würde und auch Blut im Stuhl habe. In der Folge brachte der Beschwerdeführer ärztliche Befundberichte in Vorlage, in welchen ein grippaler Infekt sowie eine Analfissur diagnostiziert wurden. Aus weiteren Befunden kann entnommen werden, dass eine durchgeführte Gastroskopie und Koloskopie einen unauffälligen Befund ergeben haben bzw. konnte die Koloskopie aufgrund zu viel Stuhl im Darm nicht abschließend beurteilt werden. Im Übrigen wurden dem BF die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Jordanien zur Kenntnis gebracht und gab er hierzu keine Stellungnahme ab.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass dem Vorbringen auch keine Asylrelevanz beizumessen sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Jordanien

§ 46FPG zulässig sei.

Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Jordanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 4.
  3. Primär wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF Asyl zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem BF subsidiären Schutz gewähren; allenfalls die Ausweisung nach Jordanien aufzuheben. Desweiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt.4.
  4. Primär wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF Asyl zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und dem BF subsidiären Schutz gewähren; allenfalls die Ausweisung nach Jordanien aufzuheben. Desweiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt. 4.
  5. Im Folgenden wurde das Fluchtvorbringen des BF wiedergegeben. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass sich das Bundesamt nicht ausreichend mit seinen Fluchtgründen auseinandergesetzt habe. Er halte seine Fluchtgründe aufrecht und habe aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung Jordanien verlassen. Der BF habe stets am Verfahren mitgewirkt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei er einer Verfolgungshandlung in Jordanien ausgesetzt. Er verstehe auch nicht, dass ihm das BFA eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwerfe. Sobald eine Koloskopie bei ihm durchgeführt werde, werde er die entsprechenden ärztlichen Unterlagen weiterleiten. Seit Februar 2016 sei er mit Frau XXXX nach muslimischem Ritus verheiratet und lebe er mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Er habe auch viele Freunde in Österreich. Er spreche gut Deutsch und werde er sich bald zu einer Deutschprüfung anmelden. Abschließend werde ersucht, den Namen laut der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde zu korrigieren.Er verstehe auch nicht, dass ihm das BFA eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwerfe. Sobald eine Koloskopie bei ihm durchgeführt werde, werde er die entsprechenden ärztlichen Unterlagen weiterleiten. Seit Februar 2016 sei er mit Frau römisch 40 nach muslimischem Ritus verheiratet und lebe er mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Er habe auch viele Freunde in Österreich. Er spreche gut Deutsch und werde er sich bald zu einer Deutschprüfung anmelden. Abschließend werde ersucht, den Namen laut der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde zu korrigieren. 4.
  6. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
  7. In der Folge wurden beim BVwG Kopien einer Geburtsurkunde, einer Heiratsurkunde über die Eheschließung in Jordanien, eine Scheidungsurkunde über die Scheidung in Jordanien, ein Ehefähigkeitszeugnis aus Jordanien sowie eine Bestätigung des Amtes für jordanische Personenstand und Emigration über die Staatsangehörigkeit des BF in Vorlage gebracht.
  8. Mit Schreiben vom 06.03.2017 wurde eine Heiratsurkunde in Vorlage gebracht aus welcher sich ergibt, dass der BF am 13.02.2017 vor dem Standesamt XXXX die Ehe mit Frau XXXX geschlossen hat. Weiters wurde bekanntgegeben, dass der BF mit Datum 13.02.2017 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde.
  9. Mit Schreiben vom 06.03.2017 wurde eine Heiratsurkunde in Vorlage gebracht aus welcher sich ergibt, dass der BF am 13.02.2017 vor dem Standesamt römisch 40 die Ehe mit Frau römisch 40 geschlossen hat. Weiters wurde bekanntgegeben, dass der BF mit Datum 13.02.2017 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde.
  10. Mit Schreiben vom 17.05.2017 wurde eine Bestätigung einer Firma namens XXXX vom 10.05.2017 in Vorlage gebracht, in welcher insbesondere ausgeführt wird, dass der BF im Falle eines positiven Aufenthaltsrechts und bei guter Auftragslage der Firma eine Beschäftigung erhalten könnte. Ferner wurde ein Sprachprüfungszeugnis in Vorlage gebracht, aus welchem sich ergibt dass der BF die Prüfung A1 - Fit für Österreich (Niveaustufe A1) am 29.03.2017 bestanden hat.
  11. Mit Schreiben vom 17.05.2017 wurde eine Bestätigung einer Firma namens römisch 40 vom 10.05.2017 in Vorlage gebracht, in welcher insbesondere ausgeführt wird, dass der BF im Falle eines positiven Aufenthaltsrechts und bei guter Auftragslage der Firma eine Beschäftigung erhalten könnte. Ferner wurde ein Sprachprüfungszeugnis in Vorlage gebracht, aus welchem sich ergibt dass der BF die Prüfung A1 - Fit für Österreich (Niveaustufe A1) am 29.03.2017 bestanden hat.
  12. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung L513 vom 27.11.2017 wurde der Akt der nunmehrigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
  13. Da der Bescheid des BFA bereits vor mehr als einem Jahr erlassen wurde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 14.12.2017 gem. § 45

(3)AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zu Jordanien zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Jordanien (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom
  1. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom
  2. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom
  3. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BFA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008,
  4. Da der Bescheid des BFA bereits vor mehr als einem Jahr erlassen wurde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 14.12.2017 gem. Paragraph 45,
(3)AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zu Jordanien zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Jordanien (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom
  1. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 - das E. vom
  2. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom
  3. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BFA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.) .U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.) . Darüber hinaus wurde der BF eingeladen, alle ihm zur Verfügung stehenden und ihm zugänglichen Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, welche für des Verfahren relevant sind, das Vorbringen bescheinigen können und im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden bzw. deren Kenntnisnahme bis dato im Verfahren nicht erfolgte innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Diese Aufforderung betraf sowohl den Antrag auf internationalen Schutz, als auch die privaten und familiären Bindungen (Art. 8 EMRK) in Österreich.Darüber hinaus wurde der BF eingeladen, alle ihm zur Verfügung stehenden und ihm zugänglichen Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, welche für des Verfahren relevant sind, das Vorbringen bescheinigen können und im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden bzw. deren Kenntnisnahme bis dato im Verfahren nicht erfolgte innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Diese Aufforderung betraf sowohl den Antrag auf internationalen Schutz, als auch die privaten und familiären Bindungen (Artikel 8, EMRK) in Österreich. Der BF bzw. dessen rechtsfreundliche Vertretung und auch das BFA ließen diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  5. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und den vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Verfahrensbestimmungen 1.
  7. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischen Glaubens. Die Identität und Nationalität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte zwar Kopien von Dokumenten hinsichtlich seines Personenstandes, seiner Eheschließung und Ehescheidung in Jordanien sowie die Kopie einer Geburtsurkunde in Vorlage, diese reichen aber für die abschließende Beurteilung seiner Identität nicht aus. Dazu wäre ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich gewesen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller für Jordanien gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Jordanien ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen jordanischen Staatsangehörigen handelt. Der Beschwerdeführer reiste Ende April 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 01.05.2015 einen Asylantrag ein. Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung wegen Geldschulden) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Dem Fluchtvorbringen kann aber auch bei Glaubhaftunterstellung keine Asylrelevanz beigemessen werden. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen ergibt sich weder eine schwere noch eine behandlungsbedürftige Erkrankung des BF. Weder stellen die geltend gemachten Zahnprobleme eine schwere Erkrankung dar, noch ergibt sich aus den medizinischen Befunden hinsichtlich der durchgeführten Gastroskopie und der Koloskopie eine Erkrankung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist auch der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme nicht nachgekommen und hat die Frist ungenützt verstreichen lassen. Es wurde somit weder ein Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand erstattet, noch wurden medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht. Daraus ergibt sich, dass der BF weder an einer schweren psychischen noch physischen Erkrankung leidet. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, dass die medizinische Grundversorgung in Jordanien grundsätzlich gewährleistet ist. Der BF lebte vor seiner Ausreise in XXXX . Er besuchte in Jordanien die Schule und war von 2011 bis März 2015 als Koch in einem eigenen Lokal tätig. Zeitgleich betrieb er mit einem seiner Brüder einen Handel mit Schafen. Der Beschwerdeführer war verheiratet und hat eine Tochter. Nach der Trennung von seiner Frau lebte er weiterhin mit seiner Mutter und der gemeinsamen Tochter im Elternhaus. Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und zwei Schwester, wovon zwei Brüder und die zwei Schwestern in Jordanien leben. Zwei Brüder leben und arbeiten in Saudi Arabien. Der BF verließ Jordanien

seinen Angaben legal am 21.03.2015 und reiste zunächst in die Türkei. Er reiste über verschiedene europäische Länder in der Folge Ende April 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die engsten Angehörigen des BF, seine Mutter, seine Tochter, die geschiedene Ehegattin und vier Geschwister leben nach wie vor in Jordanien.Der BF lebte vor seiner Ausreise in römisch 40 . Er besuchte in Jordanien die Schule und war von 2011 bis März 2015 als Koch in einem eigenen Lokal tätig. Zeitgleich betrieb er mit einem seiner Brüder einen Handel mit Schafen. Der Beschwerdeführer war verheiratet und hat eine Tochter. Nach der Trennung von seiner Frau lebte er weiterhin mit seiner Mutter und der gemeinsamen Tochter im Elternhaus. Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und zwei Schwester, wovon zwei Brüder und die zwei Schwestern in Jordanien leben. Zwei Brüder leben und arbeiten in Saudi Arabien. Der BF verließ Jordanien

seinen Angaben legal am 21.03.2015 und reiste zunächst in die Türkei. Er reiste über verschiedene europäische Länder in der Folge Ende April 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die engsten Angehörigen des BF, seine Mutter, seine Tochter, die geschiedene Ehegattin und vier Geschwister leben nach wie vor in Jordanien. Der Beschwerdeführer hat am 13.02.2017 vor dem Standesamt XXXX die Ehe mit Frau XXXX geschlossen hat. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin, einer russischen Staatsangehörigen, welcher im Wege der Asylerstreckung die Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX zuerkannt wurde. Ansonsten hat er keine Verwandten im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer hat am 13.02.2017 vor dem Standesamt römisch 40 die Ehe mit Frau römisch 40 geschlossen hat. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin, einer russischen Staatsangehörigen, welcher im Wege der Asylerstreckung die Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 zuerkannt wurde. Ansonsten hat er keine Verwandten im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer bezieht seit März 2017 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

dem Schreiben der Rechtsvertretung vom 06.03.2017 stellte der BF einen Antrag auf Mitversicherung bei seiner Ehegattin sowie einen Antrag auf eine Arbeitsbewilligung beim XXXX . Dass dem BF eine Arbeitsbewilligung erteilt wurde, kann nicht festgestellt werden. Der BF ist nicht legal erwerbstätig und verrichtet auch keine gemeinnützigen Tätigkeiten. Aus einer Bestätigung einer Firma namens XXXX vom 10.05.2017, in welcher insbesondere ausgeführt wird, dass der BF im Falle eines positiven Aufenthaltsrechts und bei guter Auftragslage der Firma eine Beschäftigung erhalten könnte. Über eine Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt verfügt der Beschwerdeführer sohin nicht; gegebenenfalls hätte er eine solche im Falle der Erteilung eines Aufenthaltsrechts unter Umständen in Aussicht. Der BF ist während seines knapp dreijährigen Aufenthaltes in Österreich auch keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen bzw. hat auch keine Anstrengungen hinsichtlich Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt.Der Beschwerdeführer bezieht seit März 2017 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

dem Schreiben der Rechtsvertretung vom 06.03.2017 stellte der BF einen Antrag auf Mitversicherung bei seiner Ehegattin sowie einen Antrag auf eine Arbeitsbewilligung beim römisch 40 . Dass dem BF eine Arbeitsbewilligung erteilt wurde, kann nicht festgestellt werden. Der BF ist nicht legal erwerbstätig und verrichtet auch keine gemeinnützigen Tätigkeiten. Aus einer Bestätigung einer Firma namens römisch 40 vom 10.05.2017, in welcher insbesondere ausgeführt wird, dass der BF im Falle eines positiven Aufenthaltsrechts und bei guter Auftragslage der Firma eine Beschäftigung erhalten könnte. Über eine Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt verfügt der Beschwerdeführer sohin nicht; gegebenenfalls hätte er eine solche im Falle der Erteilung eines Aufenthaltsrechts unter Umständen in Aussicht. Der BF ist während seines knapp dreijährigen Aufenthaltes in Österreich auch keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen bzw. hat auch keine Anstrengungen hinsichtlich Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat an einem Deutschkurs teilgenommen und ein Deutschzertifikat erworben(Niveau A1). Der Beschwerdeführer kann sich sohin auf einfachem Deutsch verständigen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein gesamtes Leben in Jordanien verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht die Sprache Arabisch. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Jordanien festzustellen ist. 2.1.

  1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers (Jordanien) war insbesondere festzustellen: Zur Lage in Jordanien werden insbesondere folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt I.9.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:Zur Lage in Jordanien werden insbesondere folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt römisch eins.9.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt: Politische Lage Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernoraten organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist seit 1999 König Abdullah II. Ibn Al-Hussein (AA 9.2015).Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernoraten organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist seit 1999 König Abdullah römisch zwei. Ibn Al-Hussein (AA 9.2015). Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah II. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlamentes insofern gestärkt, als dass nun zumindest formal das Parlament den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll.Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah römisch zwei. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlamentes insofern gestärkt, als dass nun zumindest formal das Parlament den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll. In Jordanien werden theoretisch alle vier Jahre Parlaments- und Kommunalwahlen abgehalten. Ausnahmen sind die Regel. Wahlen werden häufig verschoben, bzw. kommt es immer wieder vor, dass das Parlament vom König aufgelöst wird (LIPortal 1.2016). Darüber hinaus besitzt das Wahlgesetz ernsthafte Defizite in Bezug auf Gleichheit und Proportionalität. Es gibt Probleme mit Wahlmanipulation in bestimmten Bezirken, wodurch der Einfluss der Wählerstimmen von palästinensischen Bürgern marginalisiert wird (USDOS 13.4.2016). Bei der Parlamentswahl vom
  2. Januar 2013 gewannen königstreue Kräfte rund 75 Prozent der Sitze im jordanischen Parlament. Das Wahlergebnis bedeutet eine Atempause für König Abdullah II., doch die Frage, ob das Ergebnis auch zu dauerhafter politischer Stabilität führt, bleibt offen (LIPortal 1.2016). Auch in Jordanien war es wie in der gesamten Region im Zuge des "Arabischen Frühlings" seit 2011 zu Protesten gekommen, die das jordanische Königshaus herausforderten, und die sowohl die politische als auch die wirtschaftliche Situation Jordaniens stark beeinflussten (BTI 2016).Bei der Parlamentswahl vom
  3. Januar 2013 gewannen königstreue Kräfte rund 75 Prozent der Sitze im jordanischen Parlament. Das Wahlergebnis bedeutet eine Atempause für König Abdullah römisch zwei., doch die Frage, ob das Ergebnis auch zu dauerhafter politischer Stabilität führt, bleibt offen (LIPortal 1.2016). Auch in Jordanien war es wie in der gesamten Region im Zuge des "Arabischen Frühlings" seit 2011 zu Protesten gekommen, die das jordanische Königshaus herausforderten, und die sowohl die politische als auch die wirtschaftliche Situation Jordaniens stark beeinflussten (BTI 2016). Die Zusammensetzung des Parlaments hat sich jedoch durch die letzten Wahlen - wie von Beobachtern erwartet - nicht wesentlich verändert. Premierminister der Regierung ist Abdullah Ensour. Auffallend ist, dass trotz des Wahl-Boykotts der Islamischen Aktionsfront [IAF - gegründet von der oppositionellen Muslimbruderschaft], der die Reformen nicht weit genug gingen, insgesamt 37 regierungskritische Kandidaten den Einzug ins Parlament schafften. Davon waren rund zwei Dutzend Islamisten, die teils unabhängig, teils über die Listen moderater religiöser Parteien angetreten waren. Aufgrund der Machtfülle des Königs sind die Einflussmöglichkeiten des Parlaments begrenzt. Da der König das Ministerkabinett häufig umbildet, entspricht die parteipolitische Ausrichtung des Kabinetts nur selten der aktuellen Zusammensetzung des Parlaments. Aus Sicht der Herrschenden sind die Wahlen nicht viel mehr als ein Barometer für die politische Stimmung im Land. Die Säulen der politischen Macht sind in Jordanien der König, das Königshaus, der Geheimdienst und die Armee (LIPortal 1.2016). Während linke und säkulare Oppositionsgruppen in Jordanien jahrzehntelang unterdrückt wurden, konnten islamistische Kräfte sich relativ unbehelligt in den Moscheen entfalten. Das hat dazu geführt, dass die einzig nennenswerten Oppositionskräfte in Jordanien heute durchwegs Islamisten sind, wobei die ideologische und strategische Ausrichtung stark variiert. Die Mehrheit der in Jordanien ansässigen Islamisten befürwortet eine gewaltlose Islamisierung der Gesellschaft. Nur eine winzige Minderheit strebt eine islamische Republik nach dem Vorbild der Taliban an. (LIPortal 1.2016). Jordanien unterhält traditionell sehr enge Beziehungen zu den USA. Im Zug der Irakkriege und vor allem aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Syrien hat sich diese Tendenz verstärkt (LIPortal 1.2016). Jordanien ist Teil der US-geführten Luftallianz gegen den IS ("Islamischen Staat") und reagierte auf die Verbrennung eines jordanischen Kampfpiloten Anfang Jänner 2016 durch den IS mit einer erhöhten Schlagzahl seiner Angriffe. Wie alle Länder der Region (und nicht nur der Region) hat auch Jordanien das Problem, dass Teile der Bevölkerung für die jihadistischen Ideen ansprechbar sind. In den Reihen des IS kämpfen auch Jordanier. Jordaniens Machthaber sind bemüht, die islamistische Opposition im Königreich politisch klein zu halten. Dies wird einerseits von vielen Jordaniern befürwortet (Standard 18.11.2015), andererseits verursacht das Vorgehen gegen die Opposition wiederum eine Verschärfung der Fronten - wie z.B. die Schließung der Zentrale der jordanischen Muslimbruderschaft in der Hauptstadt Amman durch Sicherheitskräfte. Die Muslimbruderschaft fordert demokratische Reformen in Jordanien, greift die Monarchie aber nicht an. Die Behörden gaben der Bruderschaft keine Begründung für ihren Schritt. Die Bruderschaft arbeitet seit Jahrzehnten legal in Jordanien und genießt ansehnliche Unterstützung in der Bevölkerung. Ihr politischer Arm, die Islamische Aktionsfront, ist die größte Oppositionspartei Jordaniens. Sie wird vor allem von den Palästinensern unterstützt (Euronews 13.4.2016), die zwar über die Hälfte der jordanischen Bevölkerung ausmachen (LIPortal 2.2016), jedoch in Führungspositionen Jordaniens stark unterrepräsentiert sind (Euronews 13.4.2016). Die in Jordanien herrschende Wirtschafts-/ Finanz- und Energiekriese macht enorme Einsparungen notwendig, die wiederum für innenpolitischen Zündstoff sorgen. Premierminister Ensour setzte im November 2012 die Reduzierung von staatlichen Subventionen für Brennstoffe durch, trotz mehrtägiger landesweiter und teilweise gewalttätiger Proteste. Weitere Sparmaßnahmen sind angekündigt. Jordanien kommt zunehmend in Gefahr, in Insolvenz zu geraten und ist stark von Auslandshilfe abhängig. Zunehmend belastet wird der Staatshaushalt auch durch den Flüchtlingsstrom aus Syrien, der eine enorme Belastung für das soziales Gefüge und die Infrastruktur - einschließlich Gesundheits- und Bildungssystem, darstellt (CE 17.3.2016, vgl. AA 9.2015, AA 7.2014, BBC 2.4.2013). Der Flüchtlingsstrom aus Syrien und Irak strapaziert die im kleinen Land Jordanien ohnehin bereits knappen Ressourcen in jeder Hinsicht (BTI 2016). Die Zahl der syrischen Flüchtlinge (Stand November 2015) wird von der jordanischen Regierung mit 1,4 Millionen - nicht alle davon sind beim UNHCR registriert - [bei einer Bevölkerungszahl von knapp 7 Mio.] angegeben (Standard 18.11.2016). (Es gibt derzeit etwa 640.000 beim UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge (UNHHC 19.4.2016)). Nur etwa 20 Prozent davon leben laut dem UNO-Flüchtlingswerk in Lagern, der Rest syrischen Flüchtlinge "lastet" direkt auf den Gemeinden. Die Bevölkerung fühlt sich von der enormen Zahl der Flüchtlinge überfordert (Standard 18.11.2016).Die in Jordanien herrschende Wirtschafts-/ Finanz- und Energiekriese macht enorme Einsparungen notwendig, die wiederum für innenpolitischen Zündstoff sorgen. Premierminister Ensour setzte im November 2012 die Reduzierung von staatlichen Subventionen für Brennstoffe durch, trotz mehrtägiger landesweiter und teilweise gewalttätiger Proteste. Weitere Sparmaßnahmen sind angekündigt. Jordanien kommt zunehmend in Gefahr, in Insolvenz zu geraten und ist stark von Auslandshilfe abhängig. Zunehmend belastet wird der Staatshaushalt auch durch den Flüchtlingsstrom aus Syrien, der eine enorme Belastung für das soziales Gefüge und die Infrastruktur - einschließlich Gesundheits- und Bildungssystem, darstellt (CE 17.3.2016, vergleiche AA 9.2015, AA 7.2014, BBC 2.4.2013). Der Flüchtlingsstrom aus Syrien und Irak strapaziert die im kleinen Land Jordanien ohnehin bereits knappen Ressourcen in jeder Hinsicht (BTI 2016). Die Zahl der syrischen Flüchtlinge (Stand November 2015) wird von der jordanischen Regierung mit 1,4 Millionen - nicht alle davon sind beim UNHCR registriert - [bei einer Bevölkerungszahl von knapp 7 Mio.] angegeben (Standard 18.11.2016). (Es gibt derzeit etwa 640.000 beim UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge (UNHHC 19.4.2016)). Nur etwa 20 Prozent davon leben laut dem UNO-Flüchtlingswerk in Lagern, der Rest syrischen Flüchtlinge "lastet" direkt auf den Gemeinden. Die Bevölkerung fühlt sich von der enormen Zahl der Flüchtlinge überfordert (Standard 18.11.2016). Trotz der volatilen Umgebung schafft es der Staat, zu vermeiden, in gewaltsame Konflikte mit regionalen oder heimischen Akteuren hineingezogen zu werden (BTI 2016) (mit kleinen Ausnahmen - s. Abschnitt "Sicherheitslage"). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Jordanien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.12.2014 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2015): Jordanien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung BBC News (2.4.2013): Jordan profile - leaders, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-14636308; Zugriff am 1.12.2014 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Jordan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Jordan.pdf, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung CE - Carnegie Endownment (17.3.2016): Jordan is Sliding Toward Insolvency, http://carnegieendowment.org/sada/?fa=63061, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung LIPortal (2.2016): Jornanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.5.2015): Jordanien macht die Mauer gegen den IS, http://derstandard.at/2000025914418/Jordanien-mittendrin-macht-die-Mauer-gegen-den-IS, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung Euronews (13.4.2016): Jordanien geht gegen Muslimbruderschaft vor, http://de.euronews.com/2016/04/13/jordanien-geht-gegen-muslimbruderschaft-vor/ , Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.11.2015): Jordanien macht die Mauer gegen den IS, http://derstandard.at/2000025914418/Jordanien-mittendrin-macht-die-Mauer-gegen-den-IS, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR (19.4.2016): Access to jobs improving for Syrian refugees in Jordan, http://www.unhcr.org/5715ef866.html, Zugriff 21.4.2016 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 Sicherheitslage Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes besteht eine allgemeine Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, insbesondere an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und Irak kommt es zu wiederholten Zwischenfällen. Sowohl das syrisch-jordanische als auch das irakisch-jordanische Grenzgebiet ist militärisches Sperrgebiet, in dem besondere Bestimmungen gelten (AA 22.4.2016). In Jordanien kann es regelmäßig sowohl in Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. Diese Kundgebungen blieben bisher zum weitaus größten Teil friedlich (AA 22.4.2016). Jordanien kämpft mit einem Anstieg an Extremismus (NYR Daily 2.3.2016). Insbesondere die Organisation "Islamischer Staat" stellt eine zunehmende Sicherheitsbedrohung dar (BTI 2016). Trotz dieser Bedrohungen und der volatilen Situation in der Region gelingt es Jordanien aber, zu verhindern, ebenfalls in gewalttätige Konflikte hineingezogen zu werden. König Abdullah II schafft es nach wie vor, den Ruf Jordaniens als eine "Insel der Stabilität" innerhalb des krisengeschüttelten Nahen Ostens zu erhalten (BTI 2016).Jordanien kämpft mit einem Anstieg an Extremismus (NYR Daily 2.3.2016). Insbesondere die Organisation "Islamischer Staat" stellt eine zunehmende Sicherheitsbedrohung dar (BTI 2016). Trotz dieser Bedrohungen und der volatilen Situation in der Region gelingt es Jordanien aber, zu verhindern, ebenfalls in gewalttätige Konflikte hineingezogen zu werden. König Abdullah römisch zwei schafft es nach wie vor, den Ruf Jordaniens als eine "Insel der Stabilität" innerhalb des krisengeschüttelten Nahen Ostens zu erhalten (BTI 2016). Sicherheitsrelevante Vorfälle treten dennoch immer wieder auf. Zuletzt kam es im März 2016 in der Stadt Irbid in Nordjordanien zu tödlichen Zusammenstößen zwischen jordanischen Sicherheitskräften und Extremisten, die zu einer salafistisch-jihadistischen Bewegung gehören (New Arab 2.3.2016). Auslöser für diese Zusammenstöße war, dass die jordanischen Sicherheitskräfte in Irbid eine IS-Miliz ausfindig gemacht hatten und dagegen vorgegangen waren. Nach Angaben der jordanischen Behörden, sei dadurch ein Anschlag der IS-Miliz vereitelt worden. In Jordanien wurden bereits Dutzende Rückkehrer aus dem syrischen Bürgerkrieg vor Gericht gestellt und verurteilt. Die meisten waren Jordanier. Einige von ihnen wurden vom syrischen Al-Kaida-Ableger Nusra Front oder der IS-Miliz angeworben. Seit vergangenem Jahr geht Jordanien verstärkt auch gegen Sympathisanten des IS vor (Standard 2.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.4.2016): Jordanien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 22.4.2016 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Jordan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Jordan.pdf, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung The New Arab (2.3.2016): Jordan: Clashes erupt between security forces and extremists, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2016/3/1/jordan-clashes-erupt-between-security-forces-and-extremists, Zugriff 22.4.2016 -Strichaufzählung NYR Daily (2.3.2016): Jordan: How Close to Danger?, http://www.nybooks.com/daily/2016/03/29/jordan-refugees-extremism-how-close-to-danger/, Zugriff 22.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (2.3.2016): IS-Anschlag in Jordanien verhindert, http://derstandard.at/2000032103960/Tote-und-Verletzte-bei-Zusammenstoessen-in-Jordanien, Zugriff 22.4.2016 Rechtsschutz/Justizwesen In punkto Rechtsstaat weist Jordanien nach wie vor beträchtliche Defizite auf. Problematisch ist auch die gelegentlich mangelnde Neutralität der Justiz (LIPortal 1.2016). Das Rechtssystem in Jordanien ist zwar eine getrennt organisierte Einheit und operiert bei Angelegenheiten von geringer allgemeiner Bedeutung weitgehend ohne Einmischung, (wenn auch es immer wieder vorkommt, dass die Rechtsprechung auch in solchen Fällen der politischen Kontrolle unterliegt). Die von der Verfassung garantierte Unabhängigkeit endet aber v.a. dort, wo die politischen und wirtschaftlichen Interessen von politischen Schlüsselfiguren betroffen sind (BTI 2016). Wer mit politisch einflussreichen Geschäftspartnern in Konflikt gerät, kann sich nicht immer auf die Unabhängigkeit der Richter verlassen, geschweige denn auf eine zeitnahe Abwicklung von Klagen und Prozessen (LIPortal 1.2016). Darüber hinaus werden Richter üblicherweise vom König selbst ernannt, wodurch die Interpretation des Rechts meistens in Einklang mit den Prinzipien der Monarchie steht (BTI 2016). Per Gesetz sind alle Zivilgerichts-Verhandlungen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen in Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Gerichtsverhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen können üblicher Weise von Journalisten und NGOs besucht werden, allerdings kann auch dies vom Gericht geändert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse zu sein scheint. Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der - im Fall von Anklagen, auf die die Todesstrafe bzw. eine lebenslängliche Haft steht - bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch hatten laut einem Bericht des Justice Center for Legal Aid von 2012 68 Prozent der Angeklagten während ihrem Verfahren keinen Rechtsbeistand, vor Beginn des Verfahrens waren es sogar 83 Prozent der Angeklagten. Laut dem Bericht war der Zugang zu Rechtsberatung in Polizeistationen praktisch nicht vorhanden. Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten frühzeitig und detailliert über ihre Anklagepunkte informiert zu werden, oder ihnen einen fairen und öffentlichen Gerichtsprozess zu gewährleisten. Ausländische Einwohner, insbesondere GastarbeiterInnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßige Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließ (USDOS 13.4.2016). Das Rechtswesen ist in Jordanien dreigeteilt: säkulares Recht - umfasst u.a. das Handels- und Strafrecht, das nach europäischen Vorbildern gestaltet ist, religiöses Recht - dies betrifft das Personenstandsrecht (Heirat, Scheidung, Erbrecht) etc.), für das die jeweiligen Religionsgemeinschaften zuständig sind. Hintergrund ist das osmanische Millet-System. Das Gewohnheitsrecht wird regional angewendet, vor allem von beduinischen Bevölkerungsgruppen, und nur so lange, wie keine Außenstehenden betroffen sind (LIPortal 1.2016). Die Regierung räumt der Scharia bei Personenstands- und Familienangelegenheiten von Muslimen den Vorrang ein. Für Personenstands- und Familienangelegenheiten, bei denen ein Teil muslimisch und der andere nicht-muslimisch ist, wird ebenfalls die Scharia angewendet. Personenstandsangelegenheiten von Christen werden von konfessionsspezifischen religiösen Tribunalen behandelt (USDOS 14.10.2015). Ein Problem stellt in Jordanien weiterhin die parallele Gerichtsbarkeit von Militär- bzw. Staatssicherheitsgerichten dar, deren Verhandlungen nicht-öffentlich sind (AA 9.2015). Provinz-Gouverneure haben das Recht, bis zu einem Jahr andauernde Untersuchungshaften mit kaum Möglichkeit auf Einspruch zu verhängen (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2015): Jordanien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Jordan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Jordan.pdf, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/300491/437160_de.html, Zugriff
  1. 2016 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung LIPortal (2.2016): Jornanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Jordan, https://www.ecoi.net/local_link/313321/451585_de.html, Zugriff 02.5.2016 Sicherheitsbehörden Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD Public Security Directorate) kontrolliert die allgemeinen Polizeifunktionen. Das PSD, das GID (General Intelligence Department - der Geheimdienst), die Gendarmerie, das Civil Defense Directorate und das Militär teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das PSD und die Gendarmerie berichten dem Innenministerium mit direktem Zugang zum König, wenn dies nötig ist, und das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Zivile Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 2016). Neben der städtischen Polizei, der Gendamerie gibt es auch noch die Wüstenpolizei (oder auch Königliche Wüstenpolizei genannt - vorwiegend bestehend aus Beduinen; sie wurde in den vergangenen Jahren personell stark aufgestockt). Seit 1972 sind in Jordanien auch Frauen zum Polizeidienst zugelassen. Eine weitere Polizeieinheit, die sogenannte Special Police Force (SPF, auch "Darak") ist für Aufstandsbekämpfung zuständig sowie für die Sicherung diplomatischer Missionen und ausländischer Gäste (LIPortal 1.2016). Die jordanischen Sicherheitskräfte sind dominiert von den Stämmen, Jordanier palästinensischen Ursprungs werden bezüglich Jobs bei den Sicherheitskräften - so wie allgemein bei Jobs im öffentlichen Sektor - marginalisiert (FH 28.1.2016). Nach Angaben von örtlichen und internationalen NGOs ging die Regierung selten Berichten von Korruption oder Misshandlung durch die Sicherheitskräfte nach. Kam es doch zu Untersuchungen, folgten selten Verurteilungen. Die Ombudsstelle innerhalb des PSD untersucht Fälle von polizeilichem Missbrauch, allerdings resultieren Beschwerden selten in disziplinären Maßnahmen. Verfahren wegen Menschenrechtsverletzungen führen selten zu substantiellen Strafen. Während des Jahres 2015 gab es einige wenige dokumentierte Fälle, in denen Sicherheitskräfte ungestraft exzessive Gewalt anwendeten, bzw. es verabsäumten, Demonstranten vor Gewalt zu schützen (USDOS 18.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Jordan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Jordan.pdf, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/300491/437160_de.html, Zugriff
  1. 2016 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, inhumane oder erniedrigende Behandlung, doch internationale und nationale NGOs berichten weiterhin von Fällen von Folter und weitverbreiteter Misshandlung in den Haftzentren von Polizei und Sicherheitsdienst (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet Folter und psychologische Schädigung durch Beamte und sieht Strafen von drei Jahren Haft für die Anwendung von Folter vor, mit einer höheren Strafe von bis zu 15 Jahren, wenn ernsthafte Verletzungen entstehen. Menschenrechtsanwälte fanden das Gesetz mehrdeutig und forderten Änderungen zur besseren Definition von Folter und strengere Richtlinien für die Bestrafung.

der Quasi-Regierungsorganisation National Center for Human Rights (NCHR) erhielt das Public Security Directorate (PSD) im Jahr 2014 140 Beschwerden wegen Folter oder Misshandlungen in Polizeistationen. In 60 Fällen wurde nichts weiter unternommen, da die Beschwerdeführer ihre Beschwerden zurückzogen, 49 wurden an die Chefs von Polizeistation zwecks Verhängung von Verwaltungsstrafen weitergeleitet, 6 Fälle wurden auf Grund von mangelnden Beweisen geschlossen, 24 bleiben offen und einer wurde an das Polizeigericht weitergeleitet. Der Bericht des NCHR für das Jahr 2014 kommt zu dem Schluss, dass weder von der Legislative, noch von der Exekutive effektive Schritte unternommen wurden, um das Problem der Folter anzugehen (USDOS 13.4.2016). Die Täter (Folterer) genießen beinahe vollständige Straffreiheit, da das Beschwerdesystem in Haftanstalten von der Polizei betrieben wird. Im Polizeigericht, vor dem viele der Fälle angehört werden, sind 2 von 3 Richtern amtierende Polizisten. Bis heute liegen Human Rights Watch keine Informationen vor, dass jemals ein Polizei- oder Geheimdienstbeamter für schuldig im Sinne des § 208 (Folter) des Strafgesetzbuches befunden wurde (HRW 27.1.2016).Die Täter (Folterer) genießen beinahe vollständige Straffreiheit, da das Beschwerdesystem in Haftanstalten von der Polizei betrieben wird. Im Polizeigericht, vor dem viele der Fälle angehört werden, sind 2 von 3 Richtern amtierende Polizisten. Bis heute liegen Human Rights Watch keine Informationen vor, dass jemals ein Polizei- oder Geheimdienstbeamter für schuldig im Sinne des Paragraph 208, (Folter) des Strafgesetzbuches befunden wurde (HRW 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report, http://www.ecoi.net/local_link/318410/457413_de.html, Zugriff 19.4. 2016 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 Korruption Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 53/100 (0 für sehr korrupt, 100 für gar nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 45sten von 168 Plätzen (TI 2015), und hat sich damit in den letzten Jahren diesbezüglich etwas verbessert (TI 2013). Das politische System ist von persönlichen Abhängigkeiten und Klientelbeziehungen geprägt. Über "Wasta", die jordanische Variante der Vetternwirtschaft, klagen Einheimische und Ausländer gleichermaßen. Auf der weltweiten Skala der "wahrgenommenen Korruption" hat Jordanien sich zwar verbessert und liegt aktuell im vorderen Mittelfeld. Dennoch gehört Jordanien immer noch zu den Staaten, in denen sich die Bürger besonders stark von Korruption betroffen fühlen. Viele jordanische Geschäftsleute und Unternehmer beklagen, dass "Wasta" und eine schlecht funktionierende Bürokratie den Wettbewerb verzerren und damit die unternehmerische Initiative lähmen (LIPortal 1.2016). Quellen: -Strichaufzählung LIPortal - Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2015): Jordan - Corruption measurement tools, https://www.transparency.org/country/#JOR, Zugriff 19.4.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://countryeconomy.com/government/corruption-perceptions-index, Zugriff 19.4.2016 Ombudsmann Zu den positiven Entwicklungen gehört die Einrichtung eines Ombudsmannes, bei dem alle Jordanier Beschwerden gegen die Entscheidungen staatlicher Stellen vorbringen können (AA 7.2014). Die Ombudsstelle hat zwischen Februar 2009 und Juni 2013 nicht weniger als 8.626 Bürgerbeschwerden behandelt. Aber das Büro hat nicht nur die Funktion Bürgerbeschwerden nachzugehen, der größere Aufgabenbereich ist das Beobachten der Gesamtleistung der verschiedenen Regierungsabteilungen und -büros, sowie auch der Privatwirtschaft, das Erkennen von Mängeln im Gesetz oder seiner Anwendung und das Fordern der Mängelbeseitigung. (JT 18.3.2014). Die Ombudsstelle ist dem PSD (Public Security Directorate) untergeordnet. Im Monat Oktober des Jahres 2015 wurden beispielsweise 67 Beschwerden gegen Beamten in unterschiedlichen Positionen und gegen Vergehen unterschiedlicher Art (einschließlich 21 Fälle von behaupteter Körperverletzung) bei der Ombudsstelle eingebracht. Bei Jahresende wurden 37 dieser Fälle nach wie vor untersucht, die übrigen wurden zurückgewiesen. Einen Gefängnis-Ombudsmann gibt es nicht (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Jordanien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.12.2014 -Strichaufzählung JT - The Jordan Times (18.3.2014): Upper, Lower Houses resolve dispute over scrapping, merging public agencies, http://jordantimes.com/upper-lower-houses-resolve-dispute-over-scrapping-merging-public-agencies, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Jordanien ist im regionalen Vergleich weniger kritisch, auch wenn Defizite bei der Gleichberechtigung von Frauen, der Pressefreiheit und der Situation ausländischer Arbeitnehmer unverkennbar sind (AA 9.2015). Im aktuellen Jahresbericht zu Jordanien bezeichnet die Menschenrechtsorganisation Freedom House Jordanien als "nicht frei". Amnesty International kritisiert, dass in Jordanien weiterhin die Todesstrafe verhängt wird. Die Zahl der vollstreckten Todesurteile ist allerdings gesunken. Die Menschenrechtsorganisation "Human Rights Watch" beklagt die Diskriminierung von Frauen und Mädchen, die fehlende Meinungsfreiheit und die Folter in zahlreichen Gefängnissen. Human Rights Watch kritisiert des Weiteren, dass in Jordanien friedliche Demonstrierende vor Sondergerichte gestellt werden (LIPortal 1.2016). Laut US Department of State sind die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in Jordanien Einschränkungen der Meinungsfreiheit (einschließlich Inhaftierungen von Journalisten), die die Möglichkeit der Bürger und der Medien darin einschränkt, die Politik und die Beamten der Regierung zu kritisieren; die fehlende Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung friedlich zu ändern; sowie Misshandlungen und Vorwürfe von Folter durch Sicherheitskräfte und Regierungsbeamte. Andere Menschenrechtseinschränkungen betrafen Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, willkürliche Verhaftungen, Verweigerung eines fairen Verfahrens während der Untersuchungshaft, lange andauernde Inhaftierungen. Gewalt gegen Frauen ist weitverbreitet, Missbrauch/ Misshandlung von Kindern gibt es weiterhin. Rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierungen und Schikanen von/gegenüber Frauen, religiösen Minderheiten, Konvertiten, Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, etc. (LGBTI-Personen), Palästinensern, Menschen mit Behinderungen sind weiterhin ein Problem. Es besteht weitgehend Straffreiheit bei Menschenrechtseinschränkungen. Die Maßnahmen der Regierung, die gegen die Menschenrechtsbeschränkungen gesetzt wurden, waren ineffizient und intransparent (USDOS 13.4.2016). Jordaniens Terrorismusbekämpfungsgesetz mit dessen breit und vage formulierten Bestimmungen wurde teilweise benutzt, um die Meinungsfreiheit zu beschränken und Aktivisten, Regimekritiker und Journalisten zu inhaftieren (HRW 27.1.2016). Es gab seit dem Jahr 2011 eine beträchtliche Zahl von Demonstrationen und Volksaufständen, die sich hauptsächlich gegen die Regierung und deren Politik wendeten. Sie fanden ohne Zustimmung der Behörden statt, es erfolgte zunächst jedoch auch keine Reaktion durch die Sicherheitskräfte. Erst später, als sich der Konflikt zu intensivieren begann, wurden die Reaktionen von Polizei und Gendarmerie schärfer, bis hin zu regelmäßigem Einsatz von Tränengas und Schlagstöcken. Auch Verhaftungen von Demonstranten gibt es regelmäßig, jedoch lässt der König diese meist nach kurzer Zeit wieder frei. Das Abebben der Proteste in letzter Zeit ist laut Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung weniger als Folge harter Repression zu sehen, sondern eher als Folge der sich breit machenden Frustration über die mangelnden Erfolge der Proteste (BTI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2015): Jordanien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report, http://www.ecoi.net/local_link/318410/457413_de.html, Zugriff 19.4. 2016 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 Meinungs- und Pressefreiheit Die Meinungs- und Pressefreiheit werden in § 15 der Verfassung garantiert, unterliegen aber dennoch starken Einschränkungen. Berichte über den König und die Königsfamilie erfordern eine zuvor eingeholte Bewilligung. Berichte, die der "Reputation und Würde des Staates" schaden könnten, sind ebenfalls strikt untersagt, sowie das Beleidigen religiöser Glaubensbekenntnisse, oder das Anheizen von ethnischen oder konfessionellen Konflikten. Darüber hinaus gibt es eine unter Journalisten weit verbreitete Selbstzensur. Zuwiderhandlung wird regelmäßig mit Schikanen, Drohungen, außergerichtlichen Inhaftierungen oder rechtlichen Maßnahmen bestraft. Physische Einschüchterung kommt jedoch nur selten vor. Fernseh- und Radiosender sind üblicherweise einer stärkeren staatlichen Kontrolle ausgesetzt. Dennoch existiert auch in der Presselandschaft eine weitverbreitete Vor-Zensur (per Gesetz bis zu einem gewissen Grad sogar erlaubt), alleine auf Grund der Tatsache, dass die größten Tageszeitungen Jordaniens (ar-Rai, ad-Dustur, Jordan Times) vom Staat kontrolliert werden. Dadurch sind die täglichen Medienberichte von staatlichen Institutionen verzerrt und manipuliert (oftmals im Namen der Staatssicherheit) (BTI 2016). Denn die jordanischen Behörden nutzen immer häufiger das jordanische Terrorismusbekämpfungsgesetz, um Aktivisten, Regimekritiker und Journalisten wegen freien Meinungsäußerungen zu verhaften (HRW 27.1.2016).Die Meinungs- und Pressefreiheit werden in Paragraph 15, der Verfassung garantiert, unterliegen aber dennoch starken Einschränkungen. Berichte über den König und die Königsfamilie erfordern eine zuvor eingeholte Bewilligung. Berichte, die der "Reputation und Würde des Staates" schaden könnten, sind ebenfalls strikt untersagt, sowie das Beleidigen religiöser Glaubensbekenntnisse, oder das Anheizen von ethnischen oder konfessionellen Konflikten. Darüber hinaus gibt es eine unter Journalisten weit verbreitete Selbstzensur. Zuwiderhandlung wird regelmäßig mit Schikanen, Drohungen, außergerichtlichen Inhaftierungen oder rechtlichen Maßnahmen bestraft. Physische Einschüchterung kommt jedoch nur selten vor. Fernseh- und Radiosender sind üblicherweise einer stärkeren staatlichen Kontrolle ausgesetzt. Dennoch existiert auch in der Presselandschaft eine weitverbreitete Vor-Zensur (per Gesetz bis zu einem gewissen Grad sogar erlaubt), alleine auf Grund der Tatsache, dass die größten Tageszeitungen Jordaniens (ar-Rai, ad-Dustur, Jordan Times) vom Staat kontrolliert werden. Dadurch sind die täglichen Medienberichte von staatlichen Institutionen verzerrt und manipuliert (oftmals im Namen der Staatssicherheit) (BTI 2016). Denn die jordanischen Behörden nutzen immer häufiger das jordanische Terrorismusbekämpfungsgesetz, um Aktivisten, Regimekritiker und Journalisten wegen freien Meinungsäußerungen zu verhaften (HRW 27.1.2016).

dem geltenden Pressegesetz müssen Journalisten, die in Jordanien für lokale Medien arbeiten, Mitglied der staatlich kontrollierten Jordan Press Association (JPA) sein. Diese kann Journalisten ausschließen, wenn sie nicht linientreu berichten. Das Pressegesetz verbietet kritische Berichte über das Königshaus, die Armee, Parlamentsabgeordnete und "befreundete ausländische Politiker". Im internationalen Pressefreiheits-Ranking von Reporter ohne Grenzen steht Jordanien aktuell auf Platz 143 (gesunken von Platz 141 in 2013, von insgesamt 180, wobei das freieste Land Platz 1 innehat). Die US-basierte Organisation Freedom House bezeichnet Jordanien als "nicht frei" (LIPortal 1.2016). Eine Gesetzesänderung des Presse- und Publikationsgesetz etablierte im September 2012 Einschränkungen des Internetcontents und führte im Juni 2013 zur Sperrung von 200-300 Websites und Blogs. Dennoch haben es viele Blogger in den letzten Jahren geschafft, in Erscheinung zu treten, und die Proteste [im Rahmen des arabischen Frühlings] haben in verschiedenen Gesellschaftsschichten zu einer offener artikulierten Kritik geführt, als dies davor der Fall war (BTI 2016). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Jordan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Jordan.pdf, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report, http://www.ecoi.net/local_link/318410/457413_de.html, Zugriff 19.4. 2016 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit, aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis. Die Sicherheitskräfte genehmigen im Allgemeinen Demonstrationen und treffen für angekündigte Demonstrationen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen (USDOS 27.2.2014).

Berichten der NGOs Human Rights Watch und Freedom House ist es seit März 2011 grundsätzlich nicht mehr erforderlich, eine Genehmigung der Regierung einzuholen, um öffentliche Treffen oder Demonstrationen abzuhalten (FH 28.1.2015, vgl. HRW 27.1.2016).Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit, aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis. Die Sicherheitskräfte genehmigen im Allgemeinen Demonstrationen und treffen für angekündigte Demonstrationen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen (USDOS 27.2.2014).

Berichten der NGOs Human Rights Watch und Freedom House ist es seit März 2011 grundsätzlich nicht mehr erforderlich, eine Genehmigung der Regierung einzuholen, um öffentliche Treffen oder Demonstrationen abzuhalten (FH 28.1.2015, vergleiche HRW 27.1.2016). Es gab Fälle, in denen politische Aktivisten und Demonstranten verurteilt wurden, und zwar auf Grund der Terrorismus-Anklage "Unterminierung des politischen Regimes" (HRW 27.1.2016). Im Jahr 2013 gab es mehrere Vorfälle, bei denen Sicherheitskräfte mit exzessiver Gewalt vorgingen und dabei straffrei blieben. Im Jahr 2012 wurden bei teils friedlichen, teils gewaltsamen Straßenprotesten über 300 Demonstranten verhaftet (USDOS 27.2.2014). Die Verfassung gewährt Vereinigungsfreiheit, aber die Regierung beschränkte diese Freiheit in der Praxis. Das Gesetz gibt dem Ministerium für soziale Entwicklung das Recht, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus jeglichem Grund abzulehnen. Außerdem verbietet es, den Vereinigungen dazu zu benutzen, um politische Organisationen zu stärken. Das Gesetz gewährt dem Ministerium signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, die Vereinigung aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsrepräsentanten zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium über stattfindende Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Bei Nicht-Einhaltung sind Strafen von bis zu 10.000 Dinar (14.000 USD) vorgesehen. Die Regierung steht in starkem Verdacht, die internen Treffen von zivilgesellschaftlichen Organisationen, politischen Parteien und Menschenrechtsorganisationen infiltriert zu haben. Das Ministerium für soziale Entwicklung registrierte im Jahr 2015 533 NGOs und löste 177 auf (wobei 29 davon auf Ansuchen der Gründer aufgelöst wurden) (USDOS 13.4.2016). Jordaniern steht es frei, sich einer Partei anzuschließen, aber in der Praxis geben sie ihre Stimme entsprechend ihrer Stammeszugehörigkeit ab (FH 28.1.2016). Seit 1992 wurden im Rahmen des politischen Liberalisierungsprozesses auch systemkritische Oppositionsparteien in geringem Umfang wieder zugelassen. Die meisten dieser Parteien waren allerdings so klein und zersplittert, dass sie kaum eine nachvollziehbare Wirkung in der Bevölkerung entfalten konnten. Einzige Ausnahme: die Islamische Aktionsfront (IAF), die als politischer Arm der Muslimbruderschaft gilt und die wegen ihrer organisatorischen Effizienz von vielen Fachleuten als einzige ernstzunehmende politische Partei Jordaniens angesehen wird. Die IAF hat eine starke Basis unter palästinensisch-stämmigen Jordaniern (schätzungsweise 90 Prozent der Mitglieder und AktivistInnen). Nachdem das jordanische Regime die Muslimbrüder viele Jahre lang politisch eingebunden hat, setzt König Abdullah II. in den letzten Jahren verstärkt auf sogenannte "indirekte Konfrontation". Insgesamt hat sich das Verhältnis zwischen dem jordanischen Regime und den Muslimbrüdern verschlechtert (LIPortal 1.2016). In urbanen Gegenden, in denen palästinensische Jordanier und Unterstützer der Muslimbruderschaft stark vertreten sind, stellt diese Gruppe zwei Drittel der Bevölkerung, jedoch weniger als ein Drittel der politischen Stellvertreter. Die IAF hatte die Wahlen der Jahre 2010 und 2013 boykottiert, um gegen dem Wahlsystem inhärente Nachteile zu protestieren (FH 28.1.2016).Seit 1992 wurden im Rahmen des politischen Liberalisierungsprozesses auch systemkritische Oppositionsparteien in geringem Umfang wieder zugelassen. Die meisten dieser Parteien waren allerdings so klein und zersplittert, dass sie kaum eine nachvollziehbare Wirkung in der Bevölkerung entfalten konnten. Einzige Ausnahme: die Islamische Aktionsfront (IAF), die als politischer Arm der Muslimbruderschaft gilt und die wegen ihrer organisatorischen Effizienz von vielen Fachleuten als einzige ernstzunehmende politische Partei Jordaniens angesehen wird. Die IAF hat eine starke Basis unter palästinensisch-stämmigen Jordaniern (schätzungsweise 90 Prozent der Mitglieder und AktivistInnen). Nachdem das jordanische Regime die Muslimbrüder viele Jahre lang politisch eingebunden hat, setzt König Abdullah römisch zwei. in den letzten Jahren verstärkt auf sogenannte "indirekte Konfrontation". Insgesamt hat sich das Verhältnis zwischen dem jordanischen Regime und den Muslimbrüdern verschlechtert (LIPortal 1.2016). In urbanen Gegenden, in denen palästinensische Jordanier und Unterstützer der Muslimbruderschaft stark vertreten sind, stellt diese Gruppe zwei Drittel der Bevölkerung, jedoch weniger als ein Drittel der politischen Stellvertreter. Die IAF hatte die Wahlen der Jahre 2010 und 2013 boykottiert, um gegen dem Wahlsystem inhärente Nachteile zu protestieren (FH 28.1.2016). Im April 2016 haben jordanische Sicherheitskräfte die Zentrale der islamistischen Muslimbruderschaft in der Hauptstadt Amman geschlossen. Die Bruderschaft sprach von einer "überraschenden und illegalen Aktion" der Behörden (Euronews 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung Euronews (13.4.2016): Jordanien geht gegen Muslimbruderschaft vor, http://de.euronews.com/2016/04/13/jordanien-geht-gegen-muslimbruderschaft-vor/ , Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/300491/437160_de.html, Zugriff 18. 4. 2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016, Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/318410/457413_de.html, Zugriff 19.4.2016 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/270743/400852_de.html, Zugriff 1.12.2014 Todesstrafe Seit Dezember 2014 - in diesem Monat hat Jordanien 11 jordanische Männer exekutiert - wird die Todesstrafe in Jordanien (nach einem acht-jährigen Moratorium) wieder vollstreckt. (Die Todesstrafe war während des Moratoriums zwar verhängt worden, wurde aber nicht vollzogen.) Die Männer waren alle wegen Mordes verurteilt worden (HRW 27.1.2016). Im Februar 2016 wurden zwei irakische Staatsangehörige gehängt, die Al-Qaeda nahestanden. Es hatte auf Grund des Zeitpunktes der Exekutionen den Anschein, dass diese eine Antwort auf die Ermordung eines jordanischen Piloten durch den IS darstellten (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016, Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/318410/457413_de.html, Zugriff 19.4.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights, https://www.ecoi.net/local_link/319835/459030_de.html , Zugriff 19.4. 2016 Religionsfreiheit Die Bevölkerung besteht (

einer Schätzung aus dem Jahr 2010) offiziell zu etwa 97 Prozent aus vorwiegend sunnitischen Muslimen und 2 Prozent Christen. Buddhisten und Hindus sowie andere Religionen sind mit weniger als einem Prozent vertreten (CIA 5.6.4016). Der Islam ist die Staatsreligion. Christen sind als religiöse Minderheit anerkannt und können frei Gottesdienste abhalten (FH 28.1.2015). Nichtsdestotrotz legt die Verfassung den Islam als Staatsreligion fest und verweigert einigen religiösen Gruppen die offizielle Anerkennung. Mitglieder von nicht-registrierten religiösen Gruppen sind rechtlicher Diskriminierung und administrativen Hürden ausgesetzt (USDOS 14.10.2015). Baha'i und Druzen dürfen ihren Glauben praktizieren, sehen sich aber mangels staatlicher Anerkennung einer De-Facto-Diskriminierung gegenüber. Die Regierung überwacht die Gebete in den Moscheen, und die Prediger dürfen nur nach Einholung einer schriftlichen Genehmigung von der Regierung praktizieren. Nur staatlich ernannte Räte können religiöse Edikte erlassen, und es ist illegal, diese Regeln zu kritisieren (FH 28.1.2016) Die Verfassung sowie andere Gesetze und Maßnahmen gewähren - mit einigen Einschränkungen - Religionsfreiheit. Die Verfassung ermöglicht die freie Religionsausübung

der in Jordanien geltenden Sitten, solange die öffentliche Ordnung und Moral nicht verletzt werden. Außerdem verbietet die Verfassung Diskriminierung aus religiösen Gründen. Die Religionszugehörigkeit bestimmt, welches Personenstandsrecht angewendet wird. Es gibt für Mitglieder nicht anerkannter Konfessionen keine gesetzliche Regelung für zivile Heirat. Die Beziehungen zwischen Muslimen und Christen sind grundsätzlich friedlich, obwohl es im Berichtszeitraum 2014 kurze gewalttätige Zusammenstöße gab, nachdem ein Mann zugab, seine Tochter ermordet zu haben, weil sie vom Christentum zum Islam konvertiert war. Es gab Berichte von Gewalt, Drohungen und Diskriminierungen gegen Konvertiten vom Christentum und vom Islam sowie gegen Personen in "interreligiösen" Beziehungen. Konvertiten vom Islam zum Christentum sind Berichten zufolge gelegentlich von Sicherheitskräften über ihre religiösen Ansichten und Praktiken befragt worden. Die Regierung verbietet indirekt die Konversion vom Islam und die Missionierung von Muslimen, indem sie jenem Teil des islamischen Rechts (Scharia), das das Personalstatut von MuslimInnen regelt, Vorrang einräumt. Diese Praxis widerspricht den Bestimmungen der Verfassung zur Religionsfreiheit. Außerdem werden weiterhin Personen überwacht, die im Verdacht stehen, Muslime zu einem anderen Glauben bekehren zu wollen. Das Missionieren von Muslimen kann mit der Begründung "Anstachelung von religiösen Konflikten" oder der Begründung "Anrichten eines Schadens für die Einheit des Landes" strafrechtlich verfolgt werden. Die Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann ist nicht erlaubt, der Mann muss zum Islam konvertieren (USDOS 14.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Inteligence Service (5.6.4016): CIA-Factbook-Jordan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015, http://www.ecoi.net/local_link/300491/437160_de.html, Zugriff

  1. 2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/313321/451585_de.html, Zugriff
  2. 2016 Ethnische Minderheiten 98% der Einwohner Jordaniens sind Araber, ein Prozent Tscherkessen und Tschetschenen, sowie ein weiteres Prozent Armenier (CIA 20.6.2014, vgl LIPortal 2.106).98% der Einwohner Jordaniens sind Araber, ein Prozent Tscherkessen und Tschetschenen, sowie ein weiteres Prozent Armenier (CIA 20.6.2014, vergleiche LIPortal 2.106). Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens ist palästinensischer Herkunft, davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge (LIPortal 2.2016). (Anm.: Zu den Palästinensern siehe nachfolgendes Unterkapitel. Zu den und syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt "Flüchtlinge")Anmerkung, Zu den Palästinensern siehe nachfolgendes Unterkapitel. Zu den und syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt "Flüchtlinge") Im von ausländischen Arbeitskräften stark abhängigen Jordanien, gibt es viele ArbeitsmigrantInnen, schätzungsweise 300.000 aus Ägypten. Bei den ca. 70-80.000 ArbeitsmigrantInnen aus Süd/Südostasien handelt es sich zu einem großen Teil um Frauen, die in Privathaushalten, Textilfabriken oder Industriegebieten arbeiten. Oft werden diesen Frauen bei der Ankunft die Papiere abgenommen, ohne die sie Misshandlungen und Ausbeutung schutzlos ausgeliefert sind. Auch aus Syrien stammen viele ArbeitsmigrantInnen. Aus Osteuropa, Marokko und den Philippinen stammen viele Migrantinnen, die oft mit "Künstlerinnen"-Visa ausgestattet - zur Prostitution ins Land kommen, ein Teil dieser Frauen sind Opfer von Menschenhandel (LIPortal 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Inteligence Service (5.6.4016): CIA-Factbook-Jordan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung LIPortal (2.2016): Jornanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 18.4.2016 PalästinenserInnen Mehr als die Hälfte der Bevölkerung Jordaniens ist palästinensischer Herkunft (BBC-News 1.7.2014, LIPortal 2.2016), davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge. Die Beziehungen zwischen Palästinensern und Jordaniern sind zwiespältig. Obwohl Palästinenser/innen heute mehr als die Hälfte jordanischen Gesamtbevölkerung ausmachen und die jordanische Wirtschaft auf das Kapital und das Know How der palästinensischstämmigen Bevölkerung existentiell angewiesen ist (so gehört z.B. die bedeutende "Arab Bank" mehrheitlich einer palästinensischen Familie), sind die Palästinenser bislang formalpolitisch nicht angemessen repräsentiert. Der Zugang zu Posten im öffentlichen Dienst und bei den Sicherheitskräften ist zwar möglich, aber erschwert. Der aufenthaltsrechtliche Status der Palästinenser ist nicht einheitlich. Ein Teil der in Jordanien lebenden Palästinenser fühlt sich zunehmend von erneuter Staatenlosigkeit bedroht (LIPortal 2.2016). In Jordanien leben mehr als zwei Millionen bei der UNRWA (eine UN-Hilfsorganisation, zuständig für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen) registrierte Palästinaflüchtlinge. Die meisten palästinensischen Flüchtlinge, aber nicht alle, sind im Besitz der vollen Staatsbürgerschaft. In Jordanien gibt es 10 anerkannte palästinensische Flüchtlingslager im Land, in denen fast 370.000 Palästinenser leben, das sind in etwa 18 Prozent der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser. Fast 10.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte in bitterer Armut leben und einen unsicheren rechtlichen Status haben (UNRWA o.D, Stand: 1.1.2014). Grob gesprochen gibt es vier Gruppen von Palästinensern, die im Land leben, viele von ihnen sind mit Diskriminierungen konfrontiert: Diejenigen, welche nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 ins Land und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland kamen, erhielten die vollwertige Staatsbürgerschaft, ebenso diejenigen, die nach dem Krieg 1967 ins Land kamen und keinen Aufenthaltstitel in der Westbank hatten. Diejenigen, welche nach 1967 noch einen Aufenthaltstitel für die Westbank hatten, hatten keinen Anspruch mehr auf die Staatsbürgerschaft, durften jedoch zeitweilige Reisepässe ohne nationale Identifikationsnummern erhalten, sofern sie nicht ein Reisedokument der Palästintnsischen Autonomiebehörde besaßen. Diese Personen hatten Zugang zu manchen Regierungsdiensten, zahlten in Krankenhäusern, Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren aber die Tarife für Nichtstaatsbürger. Flüchtlinge, die nach 1967 aus Gaza flohen, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft und erhielten temporäre Reisedokumente ohne nationale Nummer. Diese Personen hatten keinen Zugang zu Regierungsdiensten und waren meist komplett von den Diensten der UNRWA abhängig. Die vierte Gruppe sind Syrer palästinensischer Herkunft, die zwar oft an der Grenze abgewiesen wurden, jedoch Zugang zu UNRWA- und einigen Regierungsservices erhielten (USDOS 13.4.2016). Anm.: Informationen zu palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien finden sich in Abschnitt "Flüchtlinge".Anmerkung, Informationen zu palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien finden sich in Abschnitt "Flüchtlinge". Generell haben verheiratete jordanische Frauen nicht das gesetzliche Recht, ihre Staatsbürgerschaft auf ihre Kinder zu übertragen. Dies betrifft tausende Familien mit Vätern palästinensischer Abstammung ohne Staatsbürgerschaft. Deren Kinder erhalten keine Staatsbürgerschaft und dürfen als Folge davon die Schule nicht besuchen und haben keinen Anspruch auf Regierungsdienstleistungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Kinder Identifikationsdokumente beantragen, die ihnen den Zugang zu diesen Diensten ermöglichen (USDOS 13.4.2016). Quellen deuten darauf hin, dass es kein Flüchtlingsrecht in Jordanien gibt. Das bedeutet, dass die palästinensischen Flüchtlinge ohne Staatsbürgerschaft keine politischen, zivilen oder ökonomischen Rechte besitzen und von zahlreichen substantiellen Diensten des Sozialsystems, Gesundheitssystems, Bildungssystems, etc. ausgeschlossen sind (IRB 9.5.2014). Anm.: Informationen zu den Aufgaben der UNRWA und den Verantwortlichkeiten der Gaststaaten siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Zuständigkeiten von UNRWA und den Gaststaaten".Anmerkung, Informationen zu den Aufgaben der UNRWA und den Verantwortlichkeiten der Gaststaaten siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Zuständigkeiten von UNRWA und den Gaststaaten". Quellen: -Strichaufzählung BBC-News (1.7.2014): Jordan Profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14631981, Zugriff 1.12.2014 -Strichaufzählung Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/300491/437160_de.html, Zugriff
  3. 2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (9.5.2014): Jordan: Rights and obligations of Palestinians living in Jordan without Jordanian citizenship, not including Palestinian refugees fleeing Syria since 2011, including employment, mobility and access to social services, https://www.ecoi.net/local_link/282987/413387_de.html, Zugriff 3.10.2014 -Strichaufzählung LIPortal (2.2016): Jordanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung UNRWA (1.1.2014): Where We Work/ PRS in Jordan, http://www.unrwa.org/where-we-work/jordan / http://www.unrwa.org/prs-jordan, Zugriff 8.10.2014 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/270743/400852_de.html, Zugriff 1.12.2014 Bewegungsfreiheit Das Gesetz erlaubt das Reisen im Inland, das Verreisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr in die Heimat, jedoch gab es einige Einschränkungen. Ehemalige Inhaftierte gaben an, dass ihre Reisepässe von den Behörden einbehalten wurden und dass gegenüber Staatsbürgern Reiseverbote verhängt wurden (USDOS 13.4.2016). Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien s. Abschnitt "Flüchtlinge". Quellen: -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 Flüchtlinge In Jordanien gibt es kein Asylgesetz. Faktisch ist Jordanien aber eines der wichtigsten Zufluchtsländer für Flüchtlinge weltweit, vor allem in Relation der Einwohnerzahl mit den Flüchtlingen (LIPortal 1.2016). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz der Flüchtlinge vorgesehen (USDOS 13.4.2016). Flüchtlinge bekommen weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis (KAS 10.2015). Die größte Flüchtlingsgruppe in Jordanien sind die Palästinenser. Laut dem Palästina-Flüchtlingshilfswerk UNRWA leben in Jordanien derzeit gut zwei Millionen registrierter Palästina-Flüchtlinge, von denen mehr als die Hälfte die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt (LIPortal 1.2016). Auf die Flüchtlingswellen aus Syrien reagiert die jordanische Regierung seit 2012 mit verstärkter Überwachung der Grenzen und seit 2013 mit der Schließung von illegalen und legalen Grenzübergängen (LIPortal 1.2016). Ab März 2015 begannen die jordanischen Behörden, auch die informellen Grenzübertritte im Osten des Landes zu beschränken, was dazu führte, dass immer mehr Syrer in abgelegenen Wüstengegenden an der jordanischen Grenze strandeten, mit beschränkten Zugang zu Wasser, Nahrung und medizinischer Versorgung (HRW 27.1.2016, vgl. Spiegel 8.12.2015). Viele Flüchtlinge, einschließlich kranke und ältere Personen, sowie Kinder und schwangere Frauen, warteten sogar 120 Tage (ohne Unterkunft, mit beschränkte Wasser- und Nahrungsmittelversorgung, etc. darauf, das Land betreten zu dürfen. Zumindest 25 Flüchtlinge starben seit April 2015 an den Folgen der harten Bedingungen an der Grenze. (USDOS 13.4.2016). In weiterer Folge bildete sich durch die weiterhin sehr restriktive Aufnahmepolitik (nur sehr wenige syrische Flüchtlinge werden aufgenommen) im Niemandsland zwischen Syrien und Jordanien im Nordosten von Ruesched ein Flüchtlingslager. Die Zahl dieser Flüchtlinge ist auf über 50.000 angewachsen und verteilt sich auf Rukban mit 48.000 und Hadalat mit 6.000 Flüchtlingen auf. Insgesamt wurden davon 28.362 durch den UNHCR registriert. Die jordanische Regierung zusammen mit den NGO unterstützt die Flüchtlinge mit Hilfsgütern so gut wie möglich und wählt täglich ca. 200 bis 300 aus, die dann von der jordanischen Armee in die Auffangstation Rab Al Serhan kommen und von dort in ein gesonderten Bereich in das Flüchtlingslager AZRAQ gebracht werden. Eine Übernahme der gesamten Flüchtlinge auf einen Schwung kommt für Jordanien schon aus Sicherheitsbedenken nicht in Frage (VB Amman).Auf die Flüchtlingswellen aus Syrien reagiert die jordanische Regierung seit 2012 mit verstärkter Überwachung der Grenzen und seit 2013 mit der Schließung von illegalen und legalen Grenzübergängen (LIPortal 1.2016). Ab März 2015 begannen die jordanischen Behörden, auch die informellen Grenzübertritte im Osten des Landes zu beschränken, was dazu führte, dass immer mehr Syrer in abgelegenen Wüstengegenden an der jordanischen Grenze strandeten, mit beschränkten Zugang zu Wasser, Nahrung und medizinischer Versorgung (HRW 27.1.2016, vergleiche Spiegel 8.12.2015). Viele Flüchtlinge, einschließlich kranke und ältere Personen, sowie Kinder und schwangere Frauen, warteten sogar 120 Tage (ohne Unterkunft, mit beschränkte Wasser- und Nahrungsmittelversorgung, etc. darauf, das Land betreten zu dürfen. Zumindest 25 Flüchtlinge starben seit April 2015 an den Folgen der harten Bedingungen an der Grenze. (USDOS 13.4.2016). In weiterer Folge bildete sich durch die weiterhin sehr restriktive Aufnahmepolitik (nur sehr wenige syrische Flüchtlinge werden aufgenommen) im Niemandsland zwischen Syrien und Jordanien im Nordosten von Ruesched ein Flüchtlingslager. Die Zahl dieser Flüchtlinge ist auf über 50.000 angewachsen und verteilt sich auf Rukban mit 48.000 und Hadalat mit 6.000 Flüchtlingen auf. Insgesamt wurden davon 28.362 durch den UNHCR registriert. Die jordanische Regierung zusammen mit den NGO unterstützt die Flüchtlinge mit Hilfsgütern so gut wie möglich und wählt täglich ca. 200 bis 300 aus, die dann von der jordanischen Armee in die Auffangstation Rab Al Serhan kommen und von dort in ein gesonderten Bereich in das Flüchtlingslager AZRAQ gebracht werden. Eine Übernahme der gesamten Flüchtlinge auf einen Schwung kommt für Jordanien schon aus Sicherheitsbedenken nicht in Frage (VB Amman). Die Regierung unternahm Zwangsrückführungen von syrischen Flüchtlingen nach Syrien, einschließlich von Frauen, Kindern, Kriegsversehrten und Personen mit Beeinträchtigungen (USDOS 13.4.2016). Die palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien, die Jordanien betreten wollten, wurden im Jahr 2015 weiterhin abgewiesen. Die Sicherheitsbehörden haben Palästinenser aus Syrien, die Jordanien mit gefälschten syrischen Papieren über inoffizielle Grenzübergänge betreten hatten, oder die über illegalen Menschenschmuggel nach Jordanien gelangt sind, verhaftet und deportiert (HRW 27.1.2016). Die Zahl der syrischen Flüchtlinge (Stand November 2015) wird von der jordanischen Regierung mit 1,4 Millionen [bei einer Bevölkerungszahl von knapp 7 Mio.] angegeben. Nicht alle davon sind beim UNHCR registriert (Standard 18.11.2015). Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in Jordanien, die beim UNHCR registriert sind, beträgt 640.
  4. Mehr als 85 Prozent dieser registrierten syrischen Flüchtlinge leben außerhalb der Flüchtlingslager. Von diesen außerhalb der Lager lebenden syrischen Flüchtlinge wiederum leben 9 von 10 unter der Armutsgrenze, die in Jordanien mit 87 USD pro Monat festgelegt ist (UNHCR 19.4.2016). In den überfüllten Flüchtlingslagern (zum Teil improvisierte Zeltlager mangelt es meist an Allem: Wasser, Nahrung, die Gesundheitsfürsorge und der Zugang zu Bildung sind meist nicht, oder nur unzureichend sichergestellt (KAS 10.2015). Während die meisten syrischen Flüchtlinge in den Städten leben und [sofern sie Arbeit gefunden haben] arbeiten, dürften sie rechtlich gesehen eigentlich nur in den Flüchtlingslagern arbeiten. Palästinenser dürfen nicht in Flüchtlingslagern für Syrer leben. Syrischen Flüchtlingen wurde zum Teil auf Grund von Überfüllung der Zugang zu Schulen verwehrt (FH 28.1.2015). Die Flüchtlingswelle aus Syrien kommt in Folge einer vor etwa einer Dekade [und auch bereits seit den 1990iger Jahren] stattfindenden Flüchtlingswelle aus dem Irak. Die Versorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln, sowie die Bereitstellung von Schul- und Arbeitsplätzen stellt bei diesen enormen Flüchtlingszahlen das Land vor extreme Herausforderungen, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Jordanier selbst schon Schwierigkeiten haben, Arbeit zu finden (NYR 3.2016). 160.000 bis 200.000 Syrer arbeiten illegal und ziehen damit den Unmut der Jordanier auf sich. Ohne jede Möglichkeit, einer legalen Arbeit nachzugehen und sich damit ihren Lebens-unterhalt zu finanzieren, sind die Flüchtlinge in Jordanien auf die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft angewiesen, die jedoch immer weniger wird (KAS 10.2015). In Jordanien heben nur etwa ein Prozent der syrischen Flüchtlinge Arbeitsgenehmigungen. Dem König ist bewusst, dass die Öffnung des Arbeitsmarktes für die Flüchtlinge extrem unpopulär wäre (BBC 2.2.2016). Derzeit werden dennoch einige Maßnahmen ergriffen, die langfristig gesehen dieses Problem lindern könnten (UNHCR 19.4.2016). Jordanien hat im Jahr 2015 über 633.000 syrische Flüchtlinge untergebracht, auch wenn die Behörden durch eine Verschärfung der Zugangsbestimmungen den neuerlichen Zustrom von Flüchtlingen begrenzt. (HRW 27.1.2016). Neben den syrischen, irakischen und palästinensischen Flüchtlingen gibt es in Jordanien auch noch kleinere Gruppen von Flüchtlingen aus dem Sudan und aus Somalia (Standard 18.11.2015). Seit Dezember 2015 begannen die jordanischen Behörden jedoch damit, Sudanesen massenhaft aus Jordanien zu deportierten (Al Jazeera 30.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung Al Jazeera (30.2.2016): Sudanese refugees nervous after deportation from Jordan, http://www.aljazeera.com/news/2016/02/sudanese-refugees-nervous-deportation-jordan-160201092327205.html, Zugriff 2.5.2016 -Strichaufzählung BBC News (2.2.2016): Syria conflict: Jordanians 'at boiling point' over refugees, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-35462698, Zugriff 19.4.2016 -Strichaufzählung Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/300491/437160_de.html, Zugriff
  5. 2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016, Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/318410/457413_de.html, Zugriff 19.4.2016 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (10.2015): Syrische Flüchtlinge in Jordanien, http://www.kas.de/wf/doc/kas_43072-544-1-30.pdf?151102102234, Zugriff 21.4.2016 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung NYR - NYR Daily (3.2016): ordan: How Close to Danger?, http://www.nybooks.com/daily/2016/03/29/jordan-refugees-extremism-how-close-to-danger/, Zugriff 19.4.2016 -Strichaufzählung Der Spiegel (8.12.2015): Uno-Appell an Jordanien: 12.000 syrische Flüchtlinge sitzen in der Wüste fest, http://www.spiegel.de/politik/ausland/jordanien-12-000-syrische-fluechtlinge-warten-an-grenze-a-1066774.html, Zugriff 22.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.11.2015): Jordanien macht die Mauer gegen den IS, http://derstandard.at/2000025914418/Jordanien-mittendrin-macht-die-Mauer-gegen-den-IS, Zugriff 21.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR (19.4.2016): Access to jobs improving for Syrian refugees in Jordan, http://www.unhcr.org/5715ef866.html, Zugriff 21.4.2016 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 -Strichaufzählung VB Amman (19.4.2016): Syrische Flüchtlinge an der jordanischen Grenze, per Email Grundversorgung/Wirtschaft Ökonomisch und administrativ stützt sich das jordanische Königshaus auf ein Netz führender ostjordanischer und projordanischer palästinensischer Großfamilien aus Landwirtschaft, Handel und Industrie. Aus diesen Familien rekrutieren sich auch zahlreiche Ärzte und Ingenieure sowie ein beträchtlicher Teil der jüngeren Finanz- und Verwaltungseliten. Mitglieder dieser Familien werden vom König und im Rahmen der sogenannten "Elitenrotation" systematisch an den Machtapparat gebunden und erhalten so kontrolliert Zugang zu Ressourcen und Macht (LIPortal 1.2016). Die aktuellen politischen Entwicklungen in der arabischen Welt - besonders in den Nachbarländern Syrien und Irak sowie in den palästinensischen Gebieten - wirken sich direkt auf die wirtschaftliche Situation Jordaniens aus. Die Inflation ist stark gestiegen und liegt zeitweise bei 5 Prozent (LIPortal 2.2016). Jordanien gerät auf Grund seines überstrapazierten Staatshaushaltes zunehmend in Gefahr in Insolvenz zu gehen (CE 17.3.2016). Die hohe Zahl syrischer Flüchtlinge im Land hat negative Auswirkungen auf Wirtschaft und Grundversorgung. Die Infrastruktur ist stark überlastet und der öffentliche Dienstleistungssektor hat seine Kapazitätsgrenze längst erreicht. Ein weiteres Problem stellen die besonders in den urbanen Gebieten Jordaniens ins Unermessliche gestiegenen Immobilienpreise dar, die Jordaniern den Zugang zu Wohnraum extrem erschweren und zu starken Unstimmigkeiten führen (KAS 10.2015). Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien mittlerweile keine Ersparnisse mehr haben und sie aus Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden. Die schon vorher extrem niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale - was die Kaufkraft großer Teile der Bevölkerung und damit die Binnenwirtschaft weiter schwächt. Es herrscht eine hohe Arbeitslosigkeit (offiziell 14 Prozent, inoffiziell 25-30 Prozent) sowie ein sehr niedriges Pro-Kopf-Einkommen. Der staatlich fixierte Mindestlohn beträgt 190 JD/Monat (ca. 185 Euro). Viele Jordanier verdienen tatsächlich nicht mehr - bei einem geschätzten Existenzminimum von 500 JD pro Monat und Familie und Lebenshaltungskosten, die real auf mitteleuropäischem Niveau liegen. Schätzungsweise 30 Prozent der jordanischen Bevölkerung (offizielle Angaben: 15 Prozent) leben unter der relativen Armutsgrenze (LIPortal 2.2016). Allgemein sind die Ressourcen des Landes durch die aus Syrien und dem Irak kommenden Flüchtlingsströme in jeder Hinsicht belastet (BTI 2016). Jordanien, das dritt-wasserärmste Land der Welt, kämpft damit, der Bevölkerung ausreichend Wasser zur Verfügung zu stellen. Der rapide Bevölkerungszuwachs, insbesondere durch die Flüchtlingsströme aus Syrien, in Kombination mit der veralteten Wasserversorgungsinfrastruktur verschlimmert die Wasserknappheit in Jordanien zusätzlich (CE 21.9.2015). Quellen: -Strichaufzählung BTI

(2016): Jordan Country Report 2016, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Jordan.pdf, Zugriff 22.4.2016 -Strichaufzählung CE - Carnegie Endownment (17.3.2016): Jordan is Sliding Toward Insolvency, http://carnegieendowment.org/sada/?fa=63061, Zugriff 21.4.2016 -Strichaufzählung CE - Carnegie Endownment (21.9.2015): Jordan's Refugee Crisis, http://carnegieendowment.org/2015/09/21/jordan-s-refugee-crisis/ihwc, Zugriff 22.4.2016 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (10.2015): Syrische Flüchtlinge in Jordanien, http://www.kas.de/wf/doc/kas_43072-544-1-30.pdf?151102102234, Zugriff 21.4.2016 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung LIPortal (2.2016): Jordanien - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/jordanien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 21.4.2016 Medizinische Versorgung Grundsätzlich hat sich das Gesundheitssystem in Jordanien insgesamt verbessert, auch wenn es ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle und eine sich immer weiter öffnende Schere zwischen Arm und Reich gibt. Im Großraum Amman ist die medizinische Versorgung grundsätzlich gut, in den ländlichen Gebieten deutlich schlechter (KAS 10.2015). Vor der Flüchtlingskrise war in Jordanien ein beeindruckendes Netzwerk von Erstversorgungszentren, unterstützt von Sekundär- und Tertiär-Gesundheitszentren, entstanden, um der gesamten Bevölkerung Gesundheitsversorgung (in jeweils maximal 10 Kilometer Entfernung) zu gewährleisten. Zu Beginn der Krise erhielten registrierte syrische Flüchtlinge freien Zugang zur Erst- und Zweitversorgung. Seit November 2014 jedoch wurde dieses Angebot auf Grund der Überlastung des Gesundheitssystems wieder zurückgenommen. Doch seit dem syrischen Flüchtlingsstrom sind diese Zentren überlastet, es mangelt an Leistungskapazität, finanziellen Mitteln, Medikamenten und Impfstoffen. (CE 21.9.2015). Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen operieren an ihrer Belastungsgrenze und klagen unter nicht zu bewältigten Patientenzahlen. Wartezeiten steigen, die Qualität medizinischer Leistungen nimmt ab, und die Zeit zwischen Kontroll- und Nachuntersuchungen nimmt zu (KAS 10.2015). Die Überlastung des Gesundheitssystems führt auch in der Gesellschaft zu zunehmenden Spannungen (CE) Dadurch ist es für syrische Flüchtlinge, die außerhalb der Camps leben (die absolute Mehrheit), schwer, medizinische Versorgung zu erhalten. Zum Teil können sie sich die teurer gewordenen Gebühren nicht leisten, teils besitzen sie die für die Inanspruchnahme der Leistungen erforderlichen Dokumente nicht, teils verhindern langgezogene bürokratische Verfahren die Versorgung (AI 23.3.2016). Die Grundversorgung in den Flüchtlingslagern funktioniert grundsätzlich (Stand Juni 2014), allerdings berichten in einer Umfrage 54% der befragten Flüchtlinge, dass sie Probleme oder Barrieren beim Zugang zu den Einrichtungen hatten. Als das größte Problem wurde die räumliche Distanz zu den medizinischen und Grundversorgungs-Einrichtungen genannt, die in Kombination mit dem höheren Alter oder körperlicher Beeinträchtigungen vieler Flüchtlinge oft ein großes Problem darstellt. Auch wurde berichtet, dass die Einrichtungen für die medizinischen Anforderungen unzureichende Kapazitäten aufwiesen (OXFAM 6.2014). Palästina-Flüchtlinge mit jordanischer Staatsbürgerschaft haben denselben Zugang zu Gesundheitsversorgung wie andere jordanische Staatsbürger. UNRWA-Leistungsberechtigte ohne jordanische Staatsbürgerschaft haben beschränkten Zugang zur (öffentlichen) Gesundheitsversorgung und sind in einer schwachen Position. Die UNRWA-Kliniken in Jordanien bieten Leistungen für mehr als 1,1 Millionen Menschen an, das sind in etwa 56 Prozent der registrierten Palästina-Flüchtlinge in Jordanien. Es werden auch zahnärztliche Untersuchungen angeboten und Patienten mit Krankheiten wie Diabetes oder Bluthochdruck werden betreut (UNRWA o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.3.2016): Jordan: Living on the Margins - Syrian refugees in Jordan struggle to access health care, https://www.amnesty.org/en/documents/mde16/3628/2016/en/, Zugriff 22.4.2016 -Strichaufzählung CE - Carnegie Endownment (21.9.2015): Jordan's Refugee Crisis, http://carnegieendowment.org/2015/09/21/jordan-s-refugee-crisis/ihwc, Zugriff 22.4.2016 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (10.2015): Syrische Flüchtlinge in Jordanien, http://www.kas.de/wf/doc/kas_43072-544-1-30.pdf?151102102234, Zugriff 21.4.2016 -Strichaufzählung OXFAM (6.2014): Refugee Perceptions Study; Za'atari Camp and Host Communities in Jordan, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/rr-refugee-perceptions-study-syria-jordan-020614-en.pdf, Zugriff am 24.10.2014 -Strichaufzählung UNRWA (ohne Datum): Health in Jordan, http://www.unrwa.org/activity/health-jordan, Zugriff 24.10.2014 Behandlung nach Rückkehr Die UN berichtete, dass die Regierung bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlose Personen und andere gefährdete Personen, mit UNHCR, UNRWA und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet hat (USDOS 13.4.2016). Quelle: -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen: 2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem ergänzenden Ermittlungsverfahren.2.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem ergänzenden Ermittlungsverfahren. 2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an. 2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung von der für Jordanien gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Jordanien. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt. Der Beschwerdeführer brachte zwar Kopien von Dokumenten hinsichtlich seines Personenstandes, seiner Eheschließung und Ehescheidung in Jordanien sowie die Kopie einer Geburtsurkunde in Vorlage, diese reichen aber für die abschließende Beurteilung seiner Identität nicht aus. Dazu wäre ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich gewesen. Folglich konnte auch dem Ersuchen in der Beschwerdeschrift, den Namen laut der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde zu korrigieren, nicht entsprochen werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer eine solche nicht vorgebracht hat. Den in Vorlagen gebrachten medizinischen Unterlagen kann eine schwere körperliche oder psychische Erkrankung nicht entnommen werden. Es wurde in der Beschwerde kein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend seinen Gesundheitszustand geltend gemacht. Auch wurde dies nicht etwa im Rahmen der Beschwerdeergänzung dargelegt. Der Beschwerdeführer wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, jedoch hat er sich dazu nicht geäußert und lies er die Frist ungenützt verstreichen. Dazu wäre der BF, welcher im Beschwerdeverfahren auch von einer Rechtsberatungsorganisation vertreten ist, bei geänderten Umständen aber gegebenenfalls im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ve

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.