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{'item': 'L514 2190862-1'}

Obsah (18)§ 22a§ 35Art 133§ 39§ 76§ 52Art. 28§ 57Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 49§ 46§§ 52a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlL514 2190862-1 SpruchL514 2190862-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIB

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Syrien, wurde am 16.03.2018 am Bahnhof XXXX von den deutschen Sicherheitsorganen kontrolliert. Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass er über kein gültiges Reisedokument und kein gültiges Visum bzw keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügen würde, weshalb ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert wurde. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von den österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übernommen,

§ 39

FPG festgenommen und ins PAZ XXXX verbracht, wo er niederschriftlich befragt wurde.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Syrien, wurde am 16.03.2018 am Bahnhof römisch 40 von den deutschen Sicherheitsorganen kontrolliert. Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass er über kein gültiges Reisedokument und kein gültiges Visum bzw keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügen würde, weshalb ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert wurde. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von den österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übernommen,

Paragraph 39, FPG festgenommen und ins PAZ römisch 40 verbracht, wo er niederschriftlich befragt wurde. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er am Vortag aus Slowenien gekommen sei und sich auf der Durchreise nach Schweden befinden würde, da sich dort seine Ehegattin und die gemeinsame Tochter aufhalten würden. Nach der Belehrung, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte, ihm die Weiterreise untersagt und er nach Slowenien zurückgebracht werde, führte der Beschwerdeführer aus, dass er damit nicht einverstanden sei, da er nach Schweden zu seiner Familie selbstständig weiterreisen wolle. Darüber hinaus gab er an, dass er in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Auf Nachfrage führte er weiter aus, dass er gesund sei, in Österreich über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte verfüge und im Falle der Haftentlassung nach Schweden weiterreisen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) leitete in weiterer Folge aufgrund eines EURODAC Treffers (SI17259) ein Konsultationsverfahren mit den slowenischen Behörden und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seiner Familie mit den schwedischen Behörden ein. 1.2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 16.03.2018, Zl. XXXX, wurde die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde vom BFA Folgendes ausgeführt:1.2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 16.03.2018, Zl. römisch 40 , wurde die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde vom BFA Folgendes ausgeführt: "...In Ihrem Fall treffen Ziffer

  1. a b und c sowie Ziffer
  2. zu. ... Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: • Keine soziale oder berufliche Integration in Österreich • Bewusste unrechtmäßige Einreise in das österreichische Bundesgebiet • Der Wille unrechtmäßig weiter durch den Schengenraum zu reisen • Die für die Dauer des fremdenpol. Verfahrens und für die Rückkehr in den Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Gegen das gelindere Mittel spricht ganz klar der Umstand, dass Sie offensichtlich nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert sind und sich bereits den Verfahren in Slowenien und Kroatien entzogen haben. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.

  1. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer persönlich in der Schubhaft am 16.03.2018 ausgefolgt. 1.
  2. Gegen den Mandatsbescheid wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30.03.2018 Beschwerde erhob. Zur Begründung der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: Nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2018 eine Erklärung zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat - das sei in diesem Fall Schweden - unterschrieben habe. Da er für Österreich über keinen gültigen Aufenthalt verfüge, sei er festgenommen und in weiterer Folge in Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Abschiebung genommen worden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weshalb aus diesem Grund der Zweck der Schubhaft weggefallen sei, da sich der Beschwerdeführer nunmehr legal im Bundesgebiet aufhalte. Aus diesem Grund sei die Schubhaft nicht (mehr) notwendig und verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe am Verfahren mitgewirkt und alle vorhandenen Beweismittel vorgebracht. Da er nun Kenntnis darüber habe, dass er auf legale Art und Weise nach Schweden reisen könne, werde er nicht illegal weiterreisen. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine Rücküberstellung nach Kroatien oder Slowenien durchführbar sei. 1.5 Das BFA legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2018 vor und erstattete folgende Stellungnahme: "Die Verfahrenspartei reiste spätestens am 16.03.2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde um 09:45 Uhr von der deutschen Bundespolizei in XXXX, XXXX, aufgrund einer Einreiseverweigerung übernommen. Er wurde daher

§ 39

FPG nach Rücksprache mit dem Journaldienst der LPD XXXX festgenommen und ins PAZ XXXX verbracht. Im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass der Fremde bereits in Kroatien (HR11800700091G XXXX2018) und Slowenien (SI17259 XXXX2018) Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Am 16.03.2018 wurde ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet. Dem Fremden wurde mit Schreiben vom 16.03.2018 - unter Beilage von fallbezogen relevanten Länderinformationsblättern - die Möglichkeit geboten, hiezu binnen fünf Tagen Stellung zu nehmen. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PAZ XXXX) am 16.03.2018 wurden dem Fremden auch schubhaftrelevante Fragen gestellt. Hervorzuheben ist der geäußerte Wunsch, nach Schweden weiterzureisen. Die Beantwortung der schubhaftrelevanten Fragen stellte sich wie folgt dar:"Die Verfahrenspartei reiste spätestens am 16.03.2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde um 09:45 Uhr von der deutschen Bundespolizei in römisch 40 , römisch 40 , aufgrund einer Einreiseverweigerung übernommen. Er wurde daher

Paragraph 39, FPG nach Rücksprache mit dem Journaldienst der LPD römisch 40 festgenommen und ins PAZ römisch 40 verbracht. Im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass der Fremde bereits in Kroatien (HR11800700091G XXXX2018) und Slowenien (SI17259 XXXX2018) Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Am 16.03.2018 wurde ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet. Dem Fremden wurde mit Schreiben vom 16.03.2018 - unter Beilage von fallbezogen relevanten Länderinformationsblättern - die Möglichkeit geboten, hiezu binnen fünf Tagen Stellung zu nehmen. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PAZ römisch 40 ) am 16.03.2018 wurden dem Fremden auch schubhaftrelevante Fragen gestellt. Hervorzuheben ist der geäußerte Wunsch, nach Schweden weiterzureisen. Die Beantwortung der schubhaftrelevanten Fragen stellte sich wie folgt dar: F: Leiden Sie an einer schwerwiegenden Krankheit? Wenn ja, können Sie ärztliche Befunde vorlegen? A: Nein. F: Haben Sie einen Wohnsitz in Österreich oder in einem Mitgliedstaat? A: Nein. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? Wenn ja, nennen Sie deren Namen, Adresse und Telefonnummer! A: Meine Ehegattin XXXX und meine Tochter XXXX leben in Schweden.A: Meine Ehegattin römisch 40 und meine Tochter römisch 40 leben in Schweden. F: Gibt es in Österreich legal aufhältige Personen, bei denen Sie während des fremdenpolizeilichen Verfahrens wohnen könnten? Wenn ja, nennen Sie deren Namen, Adresse und Telefonnummer! A: Nein. F: Führen Sie Barmittel, Kreditkarte, Bankkarten mit sich bzw. könnten Sie sich für die Dauer des fremdenpol. Verfahrens eine ortsübliche Unterkunft bzw. ein Flugticket leisten? A: Ca. 10,00 Euro. F: Gibt es in Österreich Personen, bei denen Sie sich während des fremdenpolizeilichen Verfahrens Geld ausleihen könnten? Wenn ja, nennen Sie deren Namen, Adresse und Telefonnummer! A: Nein. F: Haben Sie in einem bzw. in mehreren Mitgliedsstaaten einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? Wie ist der Verfahrensstand Ihres Asylverfahrens? A: Ich weiß es nicht. Ich habe jedoch in Slowenien Fingerabdrücke abgeben müssen, aber ich stellte dort keinen Asylantrag. Ich möchte weiterreisen nach Schweden. F: Falls ein Asylverfahren geführt wurde: Wurden Sie jemals von einem Mitgliedsstaat in Ihren Herkunftsstaat zurückverbracht? Wenn ja wann? A: Nein. F: Falls ein Asylverfahren geführt wurde: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung das Gebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen? Wenn ja, wann war das und in welchen Drittstaat sind Sie gereist? A: Nein. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution? A: Nein. F: Besitzen Sie einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates? Wenn ja, welchen? Wann wurde dieser ausgestellt? A: Nein. F: Angenommen Sie würden heute aus der Haft entlassen werden, wohin würden Sie sich begeben? A: Ich würde sofort nach Schweden reisen. F: Gibt es persönliche Gründe, die einer möglichen Schubhaft hinderlich entgegenstehen würden? A: Ich will zu meiner Frau und meiner Tochter. Nach Durchführung der Befragung wurde nach Führung einer entsprechenden Prüfung und Abwägung der Tatsachenumstände, insbesondere der Prüfung des gelinderen Mittels, mit Bescheid vom 16.03.2018, VZ 180263405

Art. 28Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i

Vm § 76 Absatz 2 Zi 2 FPG iVm § 57 Absatz 1 AVG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens auf Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zu Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde nachweislich am 16.03.2018 um 15:30 Uhr zugestellt.Nach Durchführung der Befragung wurde nach Führung einer entsprechenden Prüfung und Abwägung der Tatsachenumstände, insbesondere der Prüfung des gelinderen Mittels, mit Bescheid vom 16.03.2018, VZ 180263405

Artikel 28, Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Zi 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 AVG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens auf Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zu Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde nachweislich am 16.03.2018 um 15:30 Uhr zugestellt. Am 17.03.2018 stellten der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag (AT129107289-10957871 17.03.2018). Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde aufgrund der genannten Asylantragsstellung am 17.03.2018 eingestellt. Die Zustimmung von Kroatien langte ho. am 29.03.2018 ein. Überdies wurde aufgrund der Angaben des Fremden am 29.03.2018 ein Konsultationsverfahren mit Schweden eingeleitet. Am 30.03.2018 wurde von der Verfahrenspartei vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich Beschwerde gem. § 22a BFA-VG beim BVwG eingebracht. Am 30.03.2018 erlangte die ho. Behörde durch Aktenanforderung des BVwG Kenntnis von der gegenständlichen Beschwerde. Der Akt wurde - wie gewünscht - elektronisch dem BVwG übermittelt.Am 30.03.2018 wurde von der Verfahrenspartei vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich Beschwerde gem. Paragraph 22 a, BFA-VG beim BVwG eingebracht. Am 30.03.2018 erlangte die ho. Behörde durch Aktenanforderung des BVwG Kenntnis von der gegenständlichen Beschwerde. Der Akt wurde - wie gewünscht - elektronisch dem BVwG übermittelt. Aufgrund der Zustimmung des Mitgliedsstaates Kroatien ist mit einer baldigen Abschiebung nach Kroatien zu rechnen. Zu den angeführten Punkten in der vom Verein Menschenrechte Österreich geführten Beschwerde: Der vom Beschwerdeführer dargestellte zeitliche und verfahrensrechtliche Ablauf wird im Wesentlichen nicht bestritten. Nicht mit den Fakten deckt sich jedoch die im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei in Kroatien zur Asylantragsstellung gezwungen worden. Unbeschadet des Umstandes, dass es absurd anmutet, dass ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Fremde zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nötigt, hat der Beschwerdeführer am 16.03.2018 gegenüber den Beamten des PAZ XXXX vielmehr behauptet, er wisse nicht, ob er in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten Anträge auf Asyl gestellt habe, er habe lediglich in Slowenien Fingerabdrücke abgeben müssen, jedoch keinen Asylantrag gestellt. Diese Behauptung lässt sich keinesfalls mit einer erzwungenen Antragsstellung in Kroatien, wie es der Beschwerdeführer nunmehr darzustellen bestrebt ist, in Einklang bringen. Wenn der Fremde tatsächlich zur Antragsstellung in Kroatien gezwungen worden wäre, so ist jedenfalls anzunehmen, dass ihm dieser Umstand auch am 16.03.2018 in XXXX erinnerlich gewesen wäre, vielmehr behauptete er damals faktenwidrig er wisse nicht, ob er einen Asylantrag gestellt hat. Der Fremde erwies sich sohin keinesfalls als vertrauenswürdig.Nicht mit den Fakten deckt sich jedoch die im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei in Kroatien zur Asylantragsstellung gezwungen worden. Unbeschadet des Umstandes, dass es absurd anmutet, dass ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Fremde zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nötigt, hat der Beschwerdeführer am 16.03.2018 gegenüber den Beamten des PAZ römisch 40 vielmehr behauptet, er wisse nicht, ob er in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten Anträge auf Asyl gestellt habe, er habe lediglich in Slowenien Fingerabdrücke abgeben müssen, jedoch keinen Asylantrag gestellt. Diese Behauptung lässt sich keinesfalls mit einer erzwungenen Antragsstellung in Kroatien, wie es der Beschwerdeführer nunmehr darzustellen bestrebt ist, in Einklang bringen. Wenn der Fremde tatsächlich zur Antragsstellung in Kroatien gezwungen worden wäre, so ist jedenfalls anzunehmen, dass ihm dieser Umstand auch am 16.03.2018 in römisch 40 erinnerlich gewesen wäre, vielmehr behauptete er damals faktenwidrig er wisse nicht, ob er einen Asylantrag gestellt hat. Der Fremde erwies sich sohin keinesfalls als vertrauenswürdig. Auch ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft keinesfalls unverhältnismäßig oder ihrer Rechtsgrundlage beraubt. Obschon eine Möglichkeit besteht, dass sich Schweden für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt, so besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Zuständigkeit der schwedischen Asylbehörden. Im Gegensatz dazu stimmte Kroatien bereits einer Führung des Verfahrens zu. Zusammengefasst entzog sich der Beschwerdeführer sohin bewusst bereits Asylverfahren in zwei Mitgliedsstaaten, kam es ihm geradezu darauf an, unrechtmäßig durch Europa zu reisen und stellte er in Österreich wiederholt, nämlich im Rahmen seiner Befragung im PAZ XXXX sowie in seinem Beschwerdeschriftsatz, faktenwidrige Behauptungen in Täuschungsabsicht auf. Wäre er kooperationswillig gewesen, so hätte er seinen Aufenthalt im Staat seines ersten Asylantrags, sohin Kroatien, fortgesetzt, am Verfahren des Mitgliedsstaates mitgewirkt und sich in weiterer Folge redlich und in Beachtung der nationalen und supranationalen Rechtsnormen um Familienzusammenführung bemüht. Der Fremde zog es jedoch vor, sich sämtlichen Verfahren zu entziehen, illegal den Schengenraum zu durchreisen und gegenüber den österreichischen Behörden absichtlich Falschangaben zu machen. Dass der Fremde zu seiner Ehefrau nach Schweden will, mag zwar subjektiv nachvollziehbar sein, kann jedoch nicht jene Bestimmungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen, ad absurdum bzw. dazu, dass dem Fremden nunmehr schlechthin ein Recht auf freie Wahl seines Zielstaates zukommt, führen.Zusammengefasst entzog sich der Beschwerdeführer sohin bewusst bereits Asylverfahren in zwei Mitgliedsstaaten, kam es ihm geradezu darauf an, unrechtmäßig durch Europa zu reisen und stellte er in Österreich wiederholt, nämlich im Rahmen seiner Befragung im PAZ römisch 40 sowie in seinem Beschwerdeschriftsatz, faktenwidrige Behauptungen in Täuschungsabsicht auf. Wäre er kooperationswillig gewesen, so hätte er seinen Aufenthalt im Staat seines ersten Asylantrags, sohin Kroatien, fortgesetzt, am Verfahren des Mitgliedsstaates mitgewirkt und sich in weiterer Folge redlich und in Beachtung der nationalen und supranationalen Rechtsnormen um Familienzusammenführung bemüht. Der Fremde zog es jedoch vor, sich sämtlichen Verfahren zu entziehen, illegal den Schengenraum zu durchreisen und gegenüber den österreichischen Behörden absichtlich Falschangaben zu machen. Dass der Fremde zu seiner Ehefrau nach Schweden will, mag zwar subjektiv nachvollziehbar sein, kann jedoch nicht jene Bestimmungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen, ad absurdum bzw. dazu, dass dem Fremden nunmehr schlechthin ein Recht auf freie Wahl seines Zielstaates zukommt, führen. Eine Schubhaft gem. Art. 28 Dublin-VO iVm § 76 FPG hat geradezu den Zweck, die Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen, welche ins Regime der Dublin-VO fallen, zu sichern, weshalb in Zusammenschau mit o.a. Umständen nicht nachvollziehbar ist, wieso der Grund für die Schubhaft weggefallen sein sollte.Eine Schubhaft gem. Artikel 28, Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, FPG hat geradezu den Zweck, die Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen, welche ins Regime der Dublin-VO fallen, zu sichern, weshalb in Zusammenschau mit o.a. Umständen nicht nachvollziehbar ist, wieso der Grund für die Schubhaft weggefallen sein sollte. Nicht nachvollziehbar ist auch, welche Hinderungsgründe einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen sollten. Da nach derzeitigem Sachverhalt wahrscheinlich ist, dass Kroatien für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, und der Fremde den unbedingten Wunsch hegt, nach Schweden zu reisen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er das Ergebnis des von der EASt West geführten österreichischen Asylverfahrens abwartet oder gar die allfällige Effektuierung der (zu erwartenden) Anordnung zur Außerlandesbringung duldet, sondern geht die Behörde jedenfalls davon aus, dass der Fremde - wie er es auch angekündigt hat - unverzüglich nach Schweden, welches zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ins Verfahren eingetreten ist, weiterreisen wird. Die Schubhaft ist somit zwingend erforderlich, um den Fremden von weiteren Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in mehreren Mitgliedsstaaten abzuhalten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG erscheint sohin schlicht als ungeeignet, um den Zweck der Sicherungsmaßnahme.Da nach derzeitigem Sachverhalt wahrscheinlich ist, dass Kroatien für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, und der Fremde den unbedingten Wunsch hegt, nach Schweden zu reisen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er das Ergebnis des von der EASt West geführten österreichischen Asylverfahrens abwartet oder gar die allfällige Effektuierung der (zu erwartenden) Anordnung zur Außerlandesbringung duldet, sondern geht die Behörde jedenfalls davon aus, dass der Fremde - wie er es auch angekündigt hat - unverzüglich nach Schweden, welches zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ins Verfahren eingetreten ist, weiterreisen wird. Die Schubhaft ist somit zwingend erforderlich, um den Fremden von weiteren Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in mehreren Mitgliedsstaaten abzuhalten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 77, FPG erscheint sohin schlicht als ungeeignet, um den Zweck der Sicherungsmaßnahme. Der Beschwerdeführer irrt jedenfalls, wenn dieser dem Bundesamt unterstellt, dass entgegen der Dublin III-VO die Anhaltung bzw. Inhaftnahme nur allein aufgrund der Bestimmungen des Artikel 28 Abs. 1 dieser Bestimmung erfolgte, ohne dass

den Bestimmungen des Artikel 28 Abs. 2 Dublin III-VO auch die Verhältnismäßigkeit der Inhaftnahme geprüft sowie keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden wäre.Der Beschwerdeführer irrt jedenfalls, wenn dieser dem Bundesamt unterstellt, dass entgegen der Dublin III-VO die Anhaltung bzw. Inhaftnahme nur allein aufgrund der Bestimmungen des Artikel 28 Absatz eins, dieser Bestimmung erfolgte, ohne dass

den Bestimmungen des Artikel 28 Absatz 2, Dublin III-VO auch die Verhältnismäßigkeit der Inhaftnahme geprüft sowie keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden wäre. Wie bereits ausgeführt wurde mit der Neufassung des § 76 FPG in Entsprechung der Richtlinie unter Abs. 3 normiert, dass eine Fluchtgefahr auch unter Bezugnahme auf Art. 2 lit n der Dublin-Verordnung vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dies ist bei der Verfahrenspartei der Fall, wobei von einer erneuten Wiedergabe der obigen Erwägungen Abstand genommen wird.Wie bereits ausgeführt wurde mit der Neufassung des Paragraph 76, FPG in Entsprechung der Richtlinie unter Absatz 3, normiert, dass eine Fluchtgefahr auch unter Bezugnahme auf Artikel 2, Litera n, der Dublin-Verordnung vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dies ist bei der Verfahrenspartei der Fall, wobei von einer erneuten Wiedergabe der obigen Erwägungen Abstand genommen wird. Zumal sich der Beschwerdeführer trotz des v.a. Umstandes bereits seinen Verfahren in Kroatien und Slowenien entzogen hatte und keine entsprechende Änderung der Tatsachenumstände gegeben war, musste die Behörde begründet davon ausgehen, dass sich diese erneut durch Untertauchen dem Verfahren entziehen und wäre dadurch erneut Fluchtgefahr bestehen werde. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer bei Befragungen der Polizei ausdrücklich angeführt hat, nach Schweden weiterreisen und in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen. Entgegen dieser Aussage stellte er just am nächsten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz; dies offenkundig ausschließlich zum Zweck, die Beendigung seiner Anhaltung zu erzwingen, obschon im angesichts der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates die Aussichtslosigkeit seines Antrags jedenfalls bewusst sein musste. Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher obgenannter Umstände geht das Bundesamt daher begründet davon aus, dass der Beschwerdeführer die Verhängung eines anderen Sicherungsmittels als jenem der Schubhaft, jedenfalls erneut geneigt sein wird, sich durch Untertauchen einem fremdenpolizeilichen bzw. asylrechtlichen Verfahren zu entziehen und weiterhin in Missachtung fremden-, melden- und einreiserechtlicher Bestimmungen als Asyltourist durch Europa zu reisen. Unter § 76 Abs. 3 Ziffer 9 FPG ist festgehalten, dass auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Bindungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen ist. Die Verfahrenspartei verfügt weder über familiäre Bindungen, noch liegen die anderen, angeführten Tatsachen vor. Dies wird einerseits im Beschwerdeschriftsatz zugestanden und ergab sich andererseits auch im Zuge des geführten Ermittlungsverfahrens kein entsprechender Hinweis darauf.Unter Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9 FPG ist festgehalten, dass auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Bindungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen ist. Die Verfahrenspartei verfügt weder über familiäre Bindungen, noch liegen die anderen, angeführten Tatsachen vor. Dies wird einerseits im Beschwerdeschriftsatz zugestanden und ergab sich andererseits auch im Zuge des geführten Ermittlungsverfahrens kein entsprechender Hinweis darauf. Beachtet man diese gesetzlichen Bestimmungen des § 76 FPG unter Bezugnahme auf die Angaben der Verfahrenspartei, der Aktenlage sowie deren bisherigem Verhalten so war festzustellen, dass ein anderer Mitgliedsstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, die Verfahrenspartei von Slowenien nach Österreich illegal weiterreiste und beim Versuch illegal nach Deutschland zu reisen von der deutschen Polizei betreten und nach Österreich rücküberstellt wurde.Beachtet man diese gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 76, FPG unter Bezugnahme auf die Angaben der Verfahrenspartei, der Aktenlage sowie deren bisherigem Verhalten so war festzustellen, dass ein anderer Mitgliedsstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, die Verfahrenspartei von Slowenien nach Österreich illegal weiterreiste und beim Versuch illegal nach Deutschland zu reisen von der deutschen Polizei betreten und nach Österreich rücküberstellt wurde. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 31.08.2006, Zahl 2006/21/0087 unter anderem aus, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen würde. Das Sicherungserfordernis nach § 76 Abs 1 FPG müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland in Frage kommen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen.Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 31.08.2006, Zahl 2006/21/0087 unter anderem aus, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen würde. Das Sicherungserfordernis nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland in Frage kommen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Auch dieser Umstand ist bei der Verfahrenspartei gegeben, konnte nämlich weder eine berufliche noch eine soziale Verankerung im Inland festgestellt werden. Besonders herauszuheben ist erneut, dass sich die Verfahrenspartei Verfahren in mehreren Mitgliedsstaaten entzogen hatte, weshalb in Zusammenschau begründet davon ausgegangen werden mussten, dass diese sich auch weiterhin durch Untertauchen dem behördlichen Zugriff entziehen werde. Darüber hinaus hat die Verfahrenspartei ausdrücklich angeführt nach Schweden einreisen zu wollen, was ein weiteres Indiz der Gefahr des Untertauchens darstellt und eine solche Gefahr begründet. Abschließend erlaubt sich das Bundesamt erneut darauf hinzuweisen, dass der Fremde den Eindruck der vollkommenen Unwilligkeit zur Kooperation mit Behörden der Mitgliedsstaaten erweckt, ihm rechtliche Normen offenkundig schlichtweg gleichgültig sind und aus diesen Umständen sowie aus dem bisher vom Fremden an den Tag gelegten Verhalten in mehreren Mitgliedsstaaten jedenfalls die Untauglichkeit anderer Sicherungsmaßnahmen abzuleiten ist. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die2.

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der gesetzlich vorgesehenen Kosten verpflichten." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 16.03.2018, 15:26 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ XXXX vollzogen. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 16.03.2018, 15:26 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ römisch 40 vollzogen. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie und kein soziales Netz in Österreich. Er ist mittellos und in Österreich nicht integriert. Der Beschwerdeführer ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet bislang nicht freiwillig nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat am 17.03.2018 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund einer EURODAC Abfrage konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits in Kroatien (HR11800700091G XXXX2018) und Slowenien (SI17259 XXXX2018) Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, weswegen mit Kroatien Konsultationen aufgenommen wurden. Die Zustimmung der kroatischen Behörden zur Rückübernahme langte am 29.03.2018 beim BFA ein. Überdies wurde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers am 29.03.2018 ein Konsultationsverfahren mit Schweden eingeleitet. Diesbezüglich gibt es jedoch noch keine Reaktion.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Verfahren in einem anderen (EU)Ländern getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellungen zur Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Der Beschwerdeführer hat bislang keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen. Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers beruht des Weiteren darauf, dass der Beschwerdeführer wiederholt ausführte, dass er nicht bereit sei, nach Kroatien zurückzukehren. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären und sozialen Verankerung, zum Fehlen hinreichender finanzieller Mittel sowie zum Fehlen einer steten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR). Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.3.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 3.2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. I. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft):römisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft): 1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).
  2. Die Dublin III-VO trat mit am
  3. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223). Der Beschwerdeführer ist als syrischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.
  2. Daher ist die Dublin III-VO auf den Beschwerdeführer anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.Der Beschwerdeführer ist als syrischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.
  3. Daher ist die Dublin III-VO auf den Beschwerdeführer anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO. 2.

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.2.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

  1. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
  2. "Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. 3.
  3. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f). Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren

Art. 28Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs.

3 FPG.3.1. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f). Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren

Artikel 28, Dublin III-VO anzuwendenden Paragraph 76, Absatz 3, FPG.

Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt

§ 76Abs.

3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind

(1a), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind

(1a), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). 3.2. Die belangte Behörde führte zur Frage der Fluchtgefahr Folgendes aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: • Keine soziale oder berufliche Integration in Österreich • Bewusste unrechtmäßige Einreise in das österreichische Bundesgebiet • Der Wille unrechtmäßig weiter durch den Schengenraum zu reisen • Die für die Dauer des fremdenpol. Verfahrens und für die Rückkehr in den Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel" In der Stellungnahme vom 30.03.2018 wurde vom BFA diesbezüglich noch präzisierend Folgendes ergänzt: "Nicht mit den Fakten deckt sich jedoch die im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei in Kroatien zur Asylantragsstellung gezwungen worden. Unbeschadet des Umstandes, dass es absurd anmutet, dass ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Fremde zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nötigt, hat der Beschwerdeführer am 16.03.2018 gegenüber den Beamten des PAZ XXXX vielmehr behauptet, er wisse nicht, ob er in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten Anträge auf Asyl gestellt habe, er habe lediglich in Slowenien Fingerabdrücke abgeben müssen, jedoch keinen Asylantrag gestellt. Diese Behauptung lässt sich keinesfalls mit einer erzwungenen Antragsstellung in Kroatien, wie es der Beschwerdeführer nunmehr darzustellen bestrebt ist, in Einklang bringen. Wenn der Fremde tatsächlich zur Antragsstellung in Kroatien gezwungen worden wäre, so ist jedenfalls anzunehmen, dass ihm dieser Umstand auch am 16.03.2018 in XXXX erinnerlich gewesen wäre, vielmehr behauptete er damals faktenwidrig er wisse nicht, ob er einen Asylantrag gestellt hat. Der Fremde erwies sich sohin keinesfalls als vertrauenswürdig."Nicht mit den Fakten deckt sich jedoch die im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei in Kroatien zur Asylantragsstellung gezwungen worden. Unbeschadet des Umstandes, dass es absurd anmutet, dass ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Fremde zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nötigt, hat der Beschwerdeführer am 16.03.2018 gegenüber den Beamten des PAZ römisch 40 vielmehr behauptet, er wisse nicht, ob er in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten Anträge auf Asyl gestellt habe, er habe lediglich in Slowenien Fingerabdrücke abgeben müssen, jedoch keinen Asylantrag gestellt. Diese Behauptung lässt sich keinesfalls mit einer erzwungenen Antragsstellung in Kroatien, wie es der Beschwerdeführer nunmehr darzustellen bestrebt ist, in Einklang bringen. Wenn der Fremde tatsächlich zur Antragsstellung in Kroatien gezwungen worden wäre, so ist jedenfalls anzunehmen, dass ihm dieser Umstand auch am 16.03.2018 in römisch 40 erinnerlich gewesen wäre, vielmehr behauptete er damals faktenwidrig er wisse nicht, ob er einen Asylantrag gestellt hat. Der Fremde erwies sich sohin keinesfalls als vertrauenswürdig. Auch ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft keinesfalls unverhältnismäßig oder ihrer Rechtsgrundlage beraubt. Obschon eine Möglichkeit besteht, dass sich Schweden für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt, so besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Zuständigkeit der schwedischen Asylbehörden. Im Gegensatz dazu stimmte Kroatien bereits einer Führung des Verfahrens zu. Zusammengefasst entzog sich der Beschwerdeführer sohin bewusst bereits Asylverfahren in zwei Mitgliedsstaaten, kam es ihm geradezu darauf an, unrechtmäßig durch Europa zu reisen und stellte er in Österreich wiederholt, nämlich im Rahmen seiner Befragung im PAZ XXXX sowie in seinem Beschwerdeschriftsatz, faktenwidrige Behauptungen in Täuschungsabsicht auf. Wäre er kooperationswillig gewesen, so hätte er seinen Aufenthalt im Staat seines ersten Asylantrags, sohin Kroatien, fortgesetzt, am Verfahren des Mitgliedsstaates mitgewirkt und sich in weiterer Folge redlich und in Beachtung der nationalen und supranationalen Rechtsnormen um Familienzusammenführung bemüht. Der Fremde zog es jedoch vor, sich sämtlichen Verfahren zu entziehen, illegal den Schengenraum zu durchreisen und gegenüber den österreichischen Behörden absichtlich Falschangaben zu machen. Dass der Fremde zu seiner Ehefrau nach Schweden will, mag zwar subjektiv nachvollziehbar sein, kann jedoch nicht jene Bestimmungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen, ad absurdum bzw. dazu, dass dem Fremden nunmehr schlechthin ein Recht auf freie Wahl seines Zielstaates zukommt, führen.Zusammengefasst entzog sich der Beschwerdeführer sohin bewusst bereits Asylverfahren in zwei Mitgliedsstaaten, kam es ihm geradezu darauf an, unrechtmäßig durch Europa zu reisen und stellte er in Österreich wiederholt, nämlich im Rahmen seiner Befragung im PAZ römisch 40 sowie in seinem Beschwerdeschriftsatz, faktenwidrige Behauptungen in Täuschungsabsicht auf. Wäre er kooperationswillig gewesen, so hätte er seinen Aufenthalt im Staat seines ersten Asylantrags, sohin Kroatien, fortgesetzt, am Verfahren des Mitgliedsstaates mitgewirkt und sich in weiterer Folge redlich und in Beachtung der nationalen und supranationalen Rechtsnormen um Familienzusammenführung bemüht. Der Fremde zog es jedoch vor, sich sämtlichen Verfahren zu entziehen, illegal den Schengenraum zu durchreisen und gegenüber den österreichischen Behörden absichtlich Falschangaben zu machen. Dass der Fremde zu seiner Ehefrau nach Schweden will, mag zwar subjektiv nachvollziehbar sein, kann jedoch nicht jene Bestimmungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen, ad absurdum bzw. dazu, dass dem Fremden nunmehr schlechthin ein Recht auf freie Wahl seines Zielstaates zukommt, führen. Eine Schubhaft gem. Art. 28 Dublin-VO iVm § 76 FPG hat geradezu den Zweck, die Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen, welche ins Regime der Dublin-VO fallen, zu sichern, weshalb in Zusammenschau mit o.a. Umständen nicht nachvollziehbar ist, wieso der Grund für die Schubhaft weggefallen sein sollte.Eine Schubhaft gem. Artikel 28, Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, FPG hat geradezu den Zweck, die Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen, welche ins Regime der Dublin-VO fallen, zu sichern, weshalb in Zusammenschau mit o.a. Umständen nicht nachvollziehbar ist, wieso der Grund für die Schubhaft weggefallen sein sollte. Nicht nachvollziehbar ist auch, welche Hinderungsgründe einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen sollten. Da nach derzeitigem Sachverhalt wahrscheinlich ist, dass Kroatien für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, und der Fremde den unbedingten Wunsch hegt, nach Schweden zu reisen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er das Ergebnis des von der EASt West geführten österreichischen Asylverfahrens abwartet oder gar die allfällige Effektuierung der (zu erwartenden) Anordnung zur Außerlandesbringung duldet, sondern geht die Behörde jedenfalls davon aus, dass der Fremde - wie er es auch angekündigt hat - unverzüglich nach Schweden, welches zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ins Verfahren eingetreten ist, weiterreisen wird. Die Schubhaft ist somit zwingend erforderlich, um den Fremden von weiteren Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in mehreren Mitgliedsstaaten abzuhalten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG erscheint sohin schlicht als ungeeignet, um den Zweck der Sicherungsmaßnahme.Da nach derzeitigem Sachverhalt wahrscheinlich ist, dass Kroatien für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, und der Fremde den unbedingten Wunsch hegt, nach Schweden zu reisen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er das Ergebnis des von der EASt West geführten österreichischen Asylverfahrens abwartet oder gar die allfällige Effektuierung der (zu erwartenden) Anordnung zur Außerlandesbringung duldet, sondern geht die Behörde jedenfalls davon aus, dass der Fremde - wie er es auch angekündigt hat - unverzüglich nach Schweden, welches zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ins Verfahren eingetreten ist, weiterreisen wird. Die Schubhaft ist somit zwingend erforderlich, um den Fremden von weiteren Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in mehreren Mitgliedsstaaten abzuhalten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 77, FPG erscheint sohin schlicht als ungeeignet, um den Zweck der Sicherungsmaßnahme. Der Beschwerdeführer irrt jedenfalls, wenn dieser dem Bundesamt unterstellt, dass entgegen der Dublin III-VO die Anhaltung bzw. Inhaftnahme nur allein aufgrund der Bestimmungen des Artikel 28 Abs. 1 dieser Bestimmung erfolgte, ohne dass

den Bestimmungen des Artikel 28 Abs. 2 Dublin III-VO auch die Verhältnismäßigkeit der Inhaftnahme geprüft sowie keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden wäre.Der Beschwerdeführer irrt jedenfalls, wenn dieser dem Bundesamt unterstellt, dass entgegen der Dublin III-VO die Anhaltung bzw. Inhaftnahme nur allein aufgrund der Bestimmungen des Artikel 28 Absatz eins, dieser Bestimmung erfolgte, ohne dass

den Bestimmungen des Artikel 28 Absatz 2, Dublin III-VO auch die Verhältnismäßigkeit der Inhaftnahme geprüft sowie keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden wäre. Wie bereits ausgeführt wurde mit der Neufassung des § 76 FPG in Entsprechung der Richtlinie unter Abs. 3 normiert, dass eine Fluchtgefahr auch unter Bezugnahme auf Art. 2 lit n der Dublin-Verordnung vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dies ist bei der Verfahrenspartei der Fall, wobei von einer erneuten Wiedergabe der obigen Erwägungen Abstand genommen wird.Wie bereits ausgeführt wurde mit der Neufassung des Paragraph 76, FPG in Entsprechung der Richtlinie unter Absatz 3, normiert, dass eine Fluchtgefahr auch unter Bezugnahme auf Artikel 2, Litera n, der Dublin-Verordnung vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dies ist bei der Verfahrenspartei der Fall, wobei von einer erneuten Wiedergabe der obigen Erwägungen Abstand genommen wird. Zumal sich der Beschwerdeführer trotz des v.a. Umstandes bereits seinen Verfahren in Kroatien und Slowenien entzogen hatte und keine entsprechende Änderung der Tatsachenumstände gegeben war, musste die Behörde begründet davon ausgehen, dass sich diese erneut durch Untertauchen dem Verfahren entziehen und wäre dadurch erneut Fluchtgefahr bestehen werde. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer bei Befragungen der Polizei ausdrücklich angeführt hat, nach Schweden weiterreisen und in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen. Entgegen dieser Aussage stellte er just am nächsten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz; dies offenkundig ausschließlich zum Zweck, die Beendigung seiner Anhaltung zu erzwingen, obschon im angesichts der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates die Aussichtslosigkeit seines Antrags jedenfalls bewusst sein musste. Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher obgenannter Umstände geht das Bundesamt daher begründet davon aus, dass der Beschwerdeführer die Verhängung eines anderen Sicherungsmittels als jenem der Schubhaft, jedenfalls erneut geneigt sein wird, sich durch Untertauchen einem fremdenpolizeilichen bzw. asylrechtlichen Verfahren zu entziehen und weiterhin in Missachtung fremden-, melden- und einreiserechtlicher Bestimmungen als Asyltourist durch Europa zu reisen. Unter § 76 Abs. 3 Ziffer 9 FPG ist festgehalten, dass auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Bindungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen ist. Die Verfahrenspartei verfügt weder über familiäre Bindungen, noch liegen die anderen, angeführten Tatsachen vor. Dies wird einerseits im Beschwerdeschriftsatz zugestanden und ergab sich andererseits auch im Zuge des geführten Ermittlungsverfahrens kein entsprechender Hinweis darauf.Unter Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9 FPG ist festgehalten, dass auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Bindungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen ist. Die Verfahrenspartei verfügt weder über familiäre Bindungen, noch liegen die anderen, angeführten Tatsachen vor. Dies wird einerseits im Beschwerdeschriftsatz zugestanden und ergab sich andererseits auch im Zuge des geführten Ermittlungsverfahrens kein entsprechender Hinweis darauf. Beachtet man diese gesetzlichen Bestimmungen des § 76 FPG unter Bezugnahme auf die Angaben der Verfahrenspartei, der Aktenlage sowie deren bisherigem Verhalten so war festzustellen, dass ein anderer Mitgliedsstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, die Verfahrenspartei von Slowenien nach Österreich illegal weiterreiste und beim Versuch illegal nach Deutschland zu reisen von der deutschen Polizei betreten und nach Österreich rücküberstellt wurde.Beachtet man diese gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 76, FPG unter Bezugnahme auf die Angaben der Verfahrenspartei, der Aktenlage sowie deren bisherigem Verhalten so war festzustellen, dass ein anderer Mitgliedsstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, die Verfahrenspartei von Slowenien nach Österreich illegal weiterreiste und beim Versuch illegal nach Deutschland zu reisen von der deutschen Polizei betreten und nach Österreich rücküberstellt wurde. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 31.08.2006, Zahl 2006/21/0087 unter anderem aus, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen würde. Das Sicherungserfordernis nach § 76 Abs 1 FPG müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland in Frage kommen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen.Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 31.08.2006, Zahl 2006/21/0087 unter anderem aus, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen würde. Das Sicherungserfordernis nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland in Frage kommen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Auch dieser Umstand ist bei der Verfahrenspartei gegeben, konnte nämlich weder eine berufliche noch eine soziale Verankerung im Inland festgestellt werden. Besonders herauszuheben ist erneut, dass sich die Verfahrenspartei Verfahren in mehreren Mitgliedsstaaten entzogen hatte, weshalb in Zusammenschau begründet davon ausgegangen werden mussten, dass diese sich auch weiterhin durch Untertauchen dem behördlichen Zugriff entziehen werde. Darüber hinaus hat die Verfahrenspartei ausdrücklich angeführt nach Schweden einreisen zu wollen, was ein weiteres Indiz der Gefahr des Untertauchens darstellt und eine solche Gefahr begründet. Abschließend erlaubt sich das Bundesamt erneut darauf hinzuweisen, dass der Fremde den Eindruck der vollkommenen Unwilligkeit zur Kooperation mit Behörden der Mitgliedsstaaten erweckt, ihm rechtliche Normen offenkundig schlichtweg gleichgültig sind und aus diesen Umständen sowie aus dem bisher vom Fremden an den Tag gelegten Verhalten in mehreren Mitgliedsstaaten jedenfalls die Untauglichkeit anderer Sicherungsmaßnahmen abzuleiten ist." 3.

  1. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid darauf, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliege, weil der Beschwerdeführer keinerlei Kooperationsbereitschaft zeige, mehrmals festgehalten habe, dass er nicht nach Kroatien zurückkehren werde und ebendort sein Asylverfahren nicht abgewartet habe. Auch wolle er gar nicht in Österreich bleiben. Weiters verfüge er über keinerlei sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie über finanzielle Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes. In der Beschwerde wurde dem insoweit entgegengetreten, als ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weshalb sein Wille, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, ausreichend kundgetan worden sei. Dadurch sei auch der Zweck der Schubhaft weggefallen, zumal der Beschwerdeführer nunmehr Kenntnis darüber habe, dass er auf legalem Wege nach Schweden reisen könne. Dem wurde in der Stellungnahme des BFA vom 30.03.2018 richtigerweise entgegengehalten, dass sich der Beschwerdeführer bewusst bereits Asylverfahren in zwei Mitgliedsstaaten entzogen habe und unrechtmäßig durch Europa gereist sei. Wäre er kooperationswillig gewesen, so hätte er seinen Aufenthalt im Staat seines ersten Asylantrags, sohin Kroatien, fortgesetzt, am Verfahren des Mitgliedsstaates mitgewirkt und sich in weiterer Folge redlich und in Beachtung der nationalen und supranationalen Rechtsnormen um Familienzusammenführung bemüht. Da nach derzeitigem Sachverhalt wahrscheinlich sei, dass Kroatien für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei, und er den unbedingten Wunsch hege, nach Schweden zu reisen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er das Ergebnis des von der EASt West geführten österreichischen Asylverfahrens abwarte oder gar die allfällige Effektuierung der (zu erwartenden) Anordnung zur Außerlandesbringung dulde, sondern geht das BFA jedenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer - wie er es auch angekündigt habe - unverzüglich nach Schweden, welches zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ins Verfahren eingetreten ist, weiterreisen werde. Die Schubhaft sei somit zwingend erforderlich, um den Fremden von weiteren Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in mehreren Mitgliedsstaaten abzuhalten. Gründe, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden, wurden weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde dargetan. Auf Grund der dargelegten Umstände, insbesondere, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Schweden weiterreisen möchte - was er mehrmals betont hat - und der daraus resultierenden Konsequenz, kein Interesse an einer Niederlassung im Bundesgebiet zu haben, besteht im Fall des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund seines bisherigen Verhaltens, wie auch seiner bisherigen Einlassungen davon ausging, er werde sich für die Überstellung nach Kroatien auf freiem Fuß nicht zur Verfügung halten. Im Fall des Beschwerdeführers ist daher "in einem erhöhten Grad" zu befürchten, dass er untertauchen und der Überstellung nicht zur Verfügung stehen werde (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 2007/21/0261). Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers liegt vor dem Hintergrund des sozialen Umfeldes des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr vor.
  2. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.
  3. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Artikel 8, RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Artikel 28, Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Absatz 4, die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom BFA bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim BFA zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht demgemäß vergleiche Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom BFA bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim BFA zu hinterlegen, vor. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird.Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Die Beschwerde führt aus, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden, obschon er nunmehr seinen Willen zum Verbleib im Bundesgebiet durch die Antragstellung kundgetan habe. Eine konkrete Darlegung, durch welches gelindere Mittel der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei Entlassung aus der Schubhaft faktisch gesichert werden könne (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041, in dem konkret dargelegt wurde, bei welchem Freund, der sich auch bereit erklärt hatte, den Beschwerdeführer aufzunehmen und zu versorgen und bei dem er sich anmelden werde können, sich der Betreffende nach Haftentlassung aufhalten werde, wobei er auch die konkrete Adresse des Freundes der Landespolizeidirektion bereits detailliert mitgeteilt hatte), findet sich in der Beschwerde jedoch nicht.Eine konkrete Darlegung, durch welches gelindere Mittel der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei Entlassung aus der Schubhaft faktisch gesichert werden könne vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041, in dem konkret dargelegt wurde, bei welchem Freund, der sich auch bereit erklärt hatte, den Beschwerdeführer aufzunehmen und zu versorgen und bei dem er sich anmelden werde können, sich der Betreffende nach Haftentlassung aufhalten werde, wobei er auch die konkrete Adresse des Freundes der Landespolizeidirektion bereits detailliert mitgeteilt hatte), findet sich in der Beschwerde jedoch nicht. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente ankommt, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Dass gegen den Beschwerdeführer bislang kein gelinderes Mittel angeordnet wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, da § 76 Abs. 1 FPG als Voraussetzung für die Verhängung von Schubhaft nicht vorsieht, dass zuvor ein gelinderes Mittel verhängt wurde; vielmehr stellt das Verletzen des gelinderen Mittels

§ 76Abs.

3 Z 7 FPG nur einen möglichen Grund für das Vorliegen von Fluchtgefahr dar.Dass gegen den Beschwerdeführer bislang kein gelinderes Mittel angeordnet wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, da Paragraph 76, Absatz eins, FPG als Voraussetzung für die Verhängung von Schubhaft nicht vorsieht, dass zuvor ein gelinderes Mittel verhängt wurde; vielmehr stellt das Verletzen des gelinderen Mittels

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG nur einen möglichen Grund für das Vorliegen von Fluchtgefahr dar. Die Annahme der belangten Behörde, dass mit der Verhängung des gelinderen Mittels das Auslangen nicht gefunden werden könne, trifft zu: Das Argument in der Beschwere, der Beschwerdeführer wolle nunmehr in Österreich bleiben und habe dies durch seine Antragstellung auch kundgetan, entbehrt jeglicher Grundlage, zumal der Beschwerdeführer mehrmals ausführte, dass er nicht hier, sondern in Schweden bei seiner Ehegattin und seiner Tochter leben wolle. Auf Grund der im Falle des Beschwerdeführers vorliegenden erheblichen Fluchtgefahr konnte daher nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden.

  1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
  2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). In der Beschwerde wurden diesbezüglich keine begründeten Zweifel angemeldet, die dargelegt hätten, dass eine alsbaldige Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, dass mit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhafthöchstdauer nicht auch tatsächlich zu rechnen ist.
  3. Der Beschwerdeführer ist auch haftfähig. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.
  4. Auf Grund der infolge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der erheblichen Fluchtgefahr, die mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass mit der Durchführung der Überstellung tatsächlich und binnen kurzer Frist zu rechnen ist, war die Erlassung des Schubhaftbescheides verhältnismäßig und rechtmäßig.
  5. Hinsichtlich der in Beschwerde geführten Anhaltung ist auszuführen, dass seitens des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die diese als rechtswidrig qualifizieren würden. Hinweise, die auf eine konkrete Beschwerde schließen lassen, sind der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Anordnung der Schubhaft als auch der damit verknüpften Anhaltung, eine Rechtswidrigkeit oder sogar Unverhältnismäßigkeit vorlag. Schlussfolgernd waren die Schubhaftverhängung und die Anhaltung daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes und den sonstigen einschlägigen verbindlichen europarechtlichen Regelungen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist sohin abzuweisen. II. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):römisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft): 1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

  1. Aus den in der obigen Begründung dargelegten Gründen liegt auch weiterhin Fluchtgefahr vor.
  2. Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann daher auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.
  3. Mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist weiterhin mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu rechnen; an der zügigen Durchführung der Überstellung keine Zweifel.
  4. Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund.
  5. In der Beschwerde wurde ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und aus diesem Grund die Schubhaft nicht mehr aufrecht zu halten gewesen wäre. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 31.08.2017, Ro 2017/21/004, wie folgt aus: "Art 8 Abs 3 lit d Aufnahme-RL bezieht sich nicht auf die Konstellation, dass die Schubhaft in einem der Dublin III-VO unterliegenden Fall wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr angeordnet wurde und nach späterer Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden soll; diese Fallgestaltung ist vielmehr von Art. 8 Abs. 3 lit. f der Aufnahme-RL iVm Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO erfasst. Demzufolge ist auch § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 - mag dessen Wortlaut generell jeden Fall der Stellung eine Antrags auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft erfassen - richtlinienkonform in diesem (eingeschränkten) Sinn zu verstehen, zumal kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass der österreichische Gesetzgeber von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichen wollte. Demnach kann eine

Art. 28Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 angeordnete Schubhaft auf Basis dieser Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere dem weiteren Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, ohne Weiteres auch nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden. Hierfür kommt es auf das Vorliegen einer Verzögerungsabsicht iSd § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 und auf die Erfüllung der dort (wegen der damit verbundenen Änderung des Haftgrundes) vorgesehenen verfahrensrechtlichen Kautelen nicht an. Andernfalls stellte sich nämlich die Frage, weshalb für die Fortsetzung der Haft gegen einen nachträglich zum Asylwerber gewordenen Fremden eingeschränktere Voraussetzungen gelten sollen als für die Verhängung der Haft gegen einen Fremden, der schon davor Asylwerber war. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein sich in Freiheit befindender Asylwerber wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr

Art. 28Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 zur Sicherung des "Dublin-Überstellungsverfahrens" in Schubhaft genommen werden darf, während dieser Haftgrund bei einem bereits

Art. 28Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 legcit vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich inhaftierten Fremden, der aufgrund der nachträglichen Antragstellung zum Asylwerber wird, nicht genügen soll, sondern es in Bezug auf diesen Antrag überdies noch einer Umgehungsabsicht bedürfte. Eine solche Deutung wäre mit Art. 8 Abs. 3 der Aufnahme-RL nicht in Einklang zu bringen, weil der dort in der lit. f normierte Haftgrund - Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 28 Dublin III-VO - eigenständig neben dem (eine Sonderkonstellation regelnden) Tatbestand der lit. d und davon unabhängig besteht.""Art 8 Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL bezieht sich nicht auf die Konstellation, dass die Schubhaft in einem der Dublin III-VO unterliegenden Fall wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr angeordnet wurde und nach späterer Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden soll; diese Fallgestaltung ist vielmehr von Artikel 8, Absatz 3, Litera f, der Aufnahme-RL in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO erfasst. Demzufolge ist auch Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 - mag dessen Wortlaut generell jeden Fall der Stellung eine Antrags auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft erfassen - richtlinienkonform in diesem (eingeschränkten) Sinn zu verstehen, zumal kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass der österreichische Gesetzgeber von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichen wollte. Demnach kann eine

Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fr

PolG 2005 angeordnete Schubhaft auf Basis dieser Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere dem weiteren Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, ohne Weiteres auch nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden. Hierfür kommt es auf das Vorliegen einer Verzögerungsabsicht iSd Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 und auf die Erfüllung der dort (wegen der damit verbundenen Änderung des Haftgrundes) vorgesehenen verfahrensrechtlichen Kautelen nicht an. Andernfalls stellte sich nämlich die Frage, weshalb für die Fortsetzung der Haft gegen einen nachträglich zum Asylwerber gewordenen Fremden eingeschränktere Voraussetzungen gelten sollen als für die Verhängung der Haft gegen einen Fremden, der schon davor Asylwerber war. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein sich in Freiheit befindender Asylwerber wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr

Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fr

PolG 2005 zur Sicherung des "Dublin-Überstellungsverfahrens" in Schubhaft genommen werden darf, während dieser Haftgrund bei einem bereits

Artikel 28

, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, legcit vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich inhaftierten Fremden, der aufgrund der nachträglichen Antragstellung zum Asylwerber wird, nicht genügen soll, sondern es in Bezug auf diesen Antrag überdies noch einer Umgehungsabsicht bedürfte. Eine solche Deutung wäre mit Artikel 8, Absatz 3, der Aufnahme-RL nicht in Einklang zu bringen, weil der dort in der Litera f, normierte Haftgrund - Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 28, Dublin III-VO - eigenständig neben dem (eine Sonderkonstellation regelnden) Tatbestand der Litera d und davon unabhängig besteht." Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ergibt sich, dass die nunmehrige Antragstellung nicht per se zur Haftentlassung führen kann (dies wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert ausgeführt), zumal - wie bereits vom BFA ausführlich in der Stellungnahme vom 30.03.2018 dargelegt - nach wie vor die Voraussetzungen der erheblichen Fluchtgefahr bestehen. 7. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft liegen daher vor. III. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenanträge):römisch drei. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenanträge): 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,

  1. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.
  2. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen. IV. Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch vier. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird betreffend die wesentlichen Sachverhaltselemente, etwa der Wille, nach Schweden weiterzureisen oder das Untertauchen während eines anhängigen Asylverfahrens (in Kroatien und Slowenien) in der Beschwerde im Wesentlichen bestätigt. Soweit die Beschwerde die Verhandlungspflicht dadurch begründet, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Mandatsbescheid handelt, dem kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangehe, ist ihr zu entgegnen, dass im vorliegenden Verfahren weder Ermittlungs- oder Verfahrensmängel substantiiert behauptet wurden, noch von amtswegen zu erkennen sind. Der angefochtene Bescheid lässt auch nicht im Unklaren darüber, auf welche Umstände sich der festgestellte Sachverhalt stützt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus diesen Gründen unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. nicht zulässig, weil es an keiner Rechtsprechung zu Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 bzw Abs. 6 FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. nicht zulässig, weil es an keiner Rechtsprechung zu Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, bzw Absatz 6, FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L514.2190862.1.00

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