Vm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
FPG festgenommen und ins PAZ XXXX verbracht, wo er niederschriftlich befragt wurde.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Syrien, wurde am 16.03.2018 am Bahnhof römisch 40 von den deutschen Sicherheitsorganen kontrolliert. Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass er über kein gültiges Reisedokument und kein gültiges Visum bzw keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügen würde, weshalb ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert wurde. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von den österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übernommen,
Paragraph 39, FPG festgenommen und ins PAZ römisch 40 verbracht, wo er niederschriftlich befragt wurde. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er am Vortag aus Slowenien gekommen sei und sich auf der Durchreise nach Schweden befinden würde, da sich dort seine Ehegattin und die gemeinsame Tochter aufhalten würden. Nach der Belehrung, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte, ihm die Weiterreise untersagt und er nach Slowenien zurückgebracht werde, führte der Beschwerdeführer aus, dass er damit nicht einverstanden sei, da er nach Schweden zu seiner Familie selbstständig weiterreisen wolle. Darüber hinaus gab er an, dass er in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Auf Nachfrage führte er weiter aus, dass er gesund sei, in Österreich über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte verfüge und im Falle der Haftentlassung nach Schweden weiterreisen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) leitete in weiterer Folge aufgrund eines EURODAC Treffers (SI17259) ein Konsultationsverfahren mit den slowenischen Behörden und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seiner Familie mit den schwedischen Behörden ein. 1.2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 16.03.2018, Zl. XXXX, wurde die Schubhaft
2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde vom BFA Folgendes ausgeführt:1.2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 16.03.2018, Zl. römisch 40 , wurde die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde vom BFA Folgendes ausgeführt: "...In Ihrem Fall treffen Ziffer
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
FPG nach Rücksprache mit dem Journaldienst der LPD XXXX festgenommen und ins PAZ XXXX verbracht. Im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass der Fremde bereits in Kroatien (HR11800700091G XXXX2018) und Slowenien (SI17259 XXXX2018) Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Am 16.03.2018 wurde ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet. Dem Fremden wurde mit Schreiben vom 16.03.2018 - unter Beilage von fallbezogen relevanten Länderinformationsblättern - die Möglichkeit geboten, hiezu binnen fünf Tagen Stellung zu nehmen. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PAZ XXXX) am 16.03.2018 wurden dem Fremden auch schubhaftrelevante Fragen gestellt. Hervorzuheben ist der geäußerte Wunsch, nach Schweden weiterzureisen. Die Beantwortung der schubhaftrelevanten Fragen stellte sich wie folgt dar:"Die Verfahrenspartei reiste spätestens am 16.03.2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde um 09:45 Uhr von der deutschen Bundespolizei in römisch 40 , römisch 40 , aufgrund einer Einreiseverweigerung übernommen. Er wurde daher
Paragraph 39, FPG nach Rücksprache mit dem Journaldienst der LPD römisch 40 festgenommen und ins PAZ römisch 40 verbracht. Im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass der Fremde bereits in Kroatien (HR11800700091G XXXX2018) und Slowenien (SI17259 XXXX2018) Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Am 16.03.2018 wurde ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet. Dem Fremden wurde mit Schreiben vom 16.03.2018 - unter Beilage von fallbezogen relevanten Länderinformationsblättern - die Möglichkeit geboten, hiezu binnen fünf Tagen Stellung zu nehmen. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PAZ römisch 40 ) am 16.03.2018 wurden dem Fremden auch schubhaftrelevante Fragen gestellt. Hervorzuheben ist der geäußerte Wunsch, nach Schweden weiterzureisen. Die Beantwortung der schubhaftrelevanten Fragen stellte sich wie folgt dar: F: Leiden Sie an einer schwerwiegenden Krankheit? Wenn ja, können Sie ärztliche Befunde vorlegen? A: Nein. F: Haben Sie einen Wohnsitz in Österreich oder in einem Mitgliedstaat? A: Nein. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? Wenn ja, nennen Sie deren Namen, Adresse und Telefonnummer! A: Meine Ehegattin XXXX und meine Tochter XXXX leben in Schweden.A: Meine Ehegattin römisch 40 und meine Tochter römisch 40 leben in Schweden. F: Gibt es in Österreich legal aufhältige Personen, bei denen Sie während des fremdenpolizeilichen Verfahrens wohnen könnten? Wenn ja, nennen Sie deren Namen, Adresse und Telefonnummer! A: Nein. F: Führen Sie Barmittel, Kreditkarte, Bankkarten mit sich bzw. könnten Sie sich für die Dauer des fremdenpol. Verfahrens eine ortsübliche Unterkunft bzw. ein Flugticket leisten? A: Ca. 10,00 Euro. F: Gibt es in Österreich Personen, bei denen Sie sich während des fremdenpolizeilichen Verfahrens Geld ausleihen könnten? Wenn ja, nennen Sie deren Namen, Adresse und Telefonnummer! A: Nein. F: Haben Sie in einem bzw. in mehreren Mitgliedsstaaten einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? Wie ist der Verfahrensstand Ihres Asylverfahrens? A: Ich weiß es nicht. Ich habe jedoch in Slowenien Fingerabdrücke abgeben müssen, aber ich stellte dort keinen Asylantrag. Ich möchte weiterreisen nach Schweden. F: Falls ein Asylverfahren geführt wurde: Wurden Sie jemals von einem Mitgliedsstaat in Ihren Herkunftsstaat zurückverbracht? Wenn ja wann? A: Nein. F: Falls ein Asylverfahren geführt wurde: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung das Gebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen? Wenn ja, wann war das und in welchen Drittstaat sind Sie gereist? A: Nein. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution? A: Nein. F: Besitzen Sie einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates? Wenn ja, welchen? Wann wurde dieser ausgestellt? A: Nein. F: Angenommen Sie würden heute aus der Haft entlassen werden, wohin würden Sie sich begeben? A: Ich würde sofort nach Schweden reisen. F: Gibt es persönliche Gründe, die einer möglichen Schubhaft hinderlich entgegenstehen würden? A: Ich will zu meiner Frau und meiner Tochter. Nach Durchführung der Befragung wurde nach Führung einer entsprechenden Prüfung und Abwägung der Tatsachenumstände, insbesondere der Prüfung des gelinderen Mittels, mit Bescheid vom 16.03.2018, VZ 180263405
Vm § 76 Absatz 2 Zi 2 FPG iVm § 57 Absatz 1 AVG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens auf Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zu Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde nachweislich am 16.03.2018 um 15:30 Uhr zugestellt.Nach Durchführung der Befragung wurde nach Führung einer entsprechenden Prüfung und Abwägung der Tatsachenumstände, insbesondere der Prüfung des gelinderen Mittels, mit Bescheid vom 16.03.2018, VZ 180263405
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Zi 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 AVG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens auf Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zu Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde nachweislich am 16.03.2018 um 15:30 Uhr zugestellt. Am 17.03.2018 stellten der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag (AT129107289-10957871 17.03.2018). Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde aufgrund der genannten Asylantragsstellung am 17.03.2018 eingestellt. Die Zustimmung von Kroatien langte ho. am 29.03.2018 ein. Überdies wurde aufgrund der Angaben des Fremden am 29.03.2018 ein Konsultationsverfahren mit Schweden eingeleitet. Am 30.03.2018 wurde von der Verfahrenspartei vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich Beschwerde gem. § 22a BFA-VG beim BVwG eingebracht. Am 30.03.2018 erlangte die ho. Behörde durch Aktenanforderung des BVwG Kenntnis von der gegenständlichen Beschwerde. Der Akt wurde - wie gewünscht - elektronisch dem BVwG übermittelt.Am 30.03.2018 wurde von der Verfahrenspartei vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich Beschwerde gem. Paragraph 22 a, BFA-VG beim BVwG eingebracht. Am 30.03.2018 erlangte die ho. Behörde durch Aktenanforderung des BVwG Kenntnis von der gegenständlichen Beschwerde. Der Akt wurde - wie gewünscht - elektronisch dem BVwG übermittelt. Aufgrund der Zustimmung des Mitgliedsstaates Kroatien ist mit einer baldigen Abschiebung nach Kroatien zu rechnen. Zu den angeführten Punkten in der vom Verein Menschenrechte Österreich geführten Beschwerde: Der vom Beschwerdeführer dargestellte zeitliche und verfahrensrechtliche Ablauf wird im Wesentlichen nicht bestritten. Nicht mit den Fakten deckt sich jedoch die im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei in Kroatien zur Asylantragsstellung gezwungen worden. Unbeschadet des Umstandes, dass es absurd anmutet, dass ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Fremde zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nötigt, hat der Beschwerdeführer am 16.03.2018 gegenüber den Beamten des PAZ XXXX vielmehr behauptet, er wisse nicht, ob er in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten Anträge auf Asyl gestellt habe, er habe lediglich in Slowenien Fingerabdrücke abgeben müssen, jedoch keinen Asylantrag gestellt. Diese Behauptung lässt sich keinesfalls mit einer erzwungenen Antragsstellung in Kroatien, wie es der Beschwerdeführer nunmehr darzustellen bestrebt ist, in Einklang bringen. Wenn der Fremde tatsächlich zur Antragsstellung in Kroatien gezwungen worden wäre, so ist jedenfalls anzunehmen, dass ihm dieser Umstand auch am 16.03.2018 in XXXX erinnerlich gewesen wäre, vielmehr behauptete er damals faktenwidrig er wisse nicht, ob er einen Asylantrag gestellt hat. Der Fremde erwies sich sohin keinesfalls als vertrauenswürdig.Nicht mit den Fakten deckt sich jedoch die im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei in Kroatien zur Asylantragsstellung gezwungen worden. Unbeschadet des Umstandes, dass es absurd anmutet, dass ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Fremde zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nötigt, hat der Beschwerdeführer am 16.03.2018 gegenüber den Beamten des PAZ römisch 40 vielmehr behauptet, er wisse nicht, ob er in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten Anträge auf Asyl gestellt habe, er habe lediglich in Slowenien Fingerabdrücke abgeben müssen, jedoch keinen Asylantrag gestellt. Diese Behauptung lässt sich keinesfalls mit einer erzwungenen Antragsstellung in Kroatien, wie es der Beschwerdeführer nunmehr darzustellen bestrebt ist, in Einklang bringen. Wenn der Fremde tatsächlich zur Antragsstellung in Kroatien gezwungen worden wäre, so ist jedenfalls anzunehmen, dass ihm dieser Umstand auch am 16.03.2018 in römisch 40 erinnerlich gewesen wäre, vielmehr behauptete er damals faktenwidrig er wisse nicht, ob er einen Asylantrag gestellt hat. Der Fremde erwies sich sohin keinesfalls als vertrauenswürdig. Auch ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft keinesfalls unverhältnismäßig oder ihrer Rechtsgrundlage beraubt. Obschon eine Möglichkeit besteht, dass sich Schweden für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt, so besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Zuständigkeit der schwedischen Asylbehörden. Im Gegensatz dazu stimmte Kroatien bereits einer Führung des Verfahrens zu. Zusammengefasst entzog sich der Beschwerdeführer sohin bewusst bereits Asylverfahren in zwei Mitgliedsstaaten, kam es ihm geradezu darauf an, unrechtmäßig durch Europa zu reisen und stellte er in Österreich wiederholt, nämlich im Rahmen seiner Befragung im PAZ XXXX sowie in seinem Beschwerdeschriftsatz, faktenwidrige Behauptungen in Täuschungsabsicht auf. Wäre er kooperationswillig gewesen, so hätte er seinen Aufenthalt im Staat seines ersten Asylantrags, sohin Kroatien, fortgesetzt, am Verfahren des Mitgliedsstaates mitgewirkt und sich in weiterer Folge redlich und in Beachtung der nationalen und supranationalen Rechtsnormen um Familienzusammenführung bemüht. Der Fremde zog es jedoch vor, sich sämtlichen Verfahren zu entziehen, illegal den Schengenraum zu durchreisen und gegenüber den österreichischen Behörden absichtlich Falschangaben zu machen. Dass der Fremde zu seiner Ehefrau nach Schweden will, mag zwar subjektiv nachvollziehbar sein, kann jedoch nicht jene Bestimmungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen, ad absurdum bzw. dazu, dass dem Fremden nunmehr schlechthin ein Recht auf freie Wahl seines Zielstaates zukommt, führen.Zusammengefasst entzog sich der Beschwerdeführer sohin bewusst bereits Asylverfahren in zwei Mitgliedsstaaten, kam es ihm geradezu darauf an, unrechtmäßig durch Europa zu reisen und stellte er in Österreich wiederholt, nämlich im Rahmen seiner Befragung im PAZ römisch 40 sowie in seinem Beschwerdeschriftsatz, faktenwidrige Behauptungen in Täuschungsabsicht auf. Wäre er kooperationswillig gewesen, so hätte er seinen Aufenthalt im Staat seines ersten Asylantrags, sohin Kroatien, fortgesetzt, am Verfahren des Mitgliedsstaates mitgewirkt und sich in weiterer Folge redlich und in Beachtung der nationalen und supranationalen Rechtsnormen um Familienzusammenführung bemüht. Der Fremde zog es jedoch vor, sich sämtlichen Verfahren zu entziehen, illegal den Schengenraum zu durchreisen und gegenüber den österreichischen Behörden absichtlich Falschangaben zu machen. Dass der Fremde zu seiner Ehefrau nach Schweden will, mag zwar subjektiv nachvollziehbar sein, kann jedoch nicht jene Bestimmungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen, ad absurdum bzw. dazu, dass dem Fremden nunmehr schlechthin ein Recht auf freie Wahl seines Zielstaates zukommt, führen. Eine Schubhaft gem. Art. 28 Dublin-VO iVm § 76 FPG hat geradezu den Zweck, die Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen, welche ins Regime der Dublin-VO fallen, zu sichern, weshalb in Zusammenschau mit o.a. Umständen nicht nachvollziehbar ist, wieso der Grund für die Schubhaft weggefallen sein sollte.Eine Schubhaft gem. Artikel 28, Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, FPG hat geradezu den Zweck, die Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen, welche ins Regime der Dublin-VO fallen, zu sichern, weshalb in Zusammenschau mit o.a. Umständen nicht nachvollziehbar ist, wieso der Grund für die Schubhaft weggefallen sein sollte. Nicht nachvollziehbar ist auch, welche Hinderungsgründe einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen sollten. Da nach derzeitigem Sachverhalt wahrscheinlich ist, dass Kroatien für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, und der Fremde den unbedingten Wunsch hegt, nach Schweden zu reisen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er das Ergebnis des von der EASt West geführten österreichischen Asylverfahrens abwartet oder gar die allfällige Effektuierung der (zu erwartenden) Anordnung zur Außerlandesbringung duldet, sondern geht die Behörde jedenfalls davon aus, dass der Fremde - wie er es auch angekündigt hat - unverzüglich nach Schweden, welches zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ins Verfahren eingetreten ist, weiterreisen wird. Die Schubhaft ist somit zwingend erforderlich, um den Fremden von weiteren Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in mehreren Mitgliedsstaaten abzuhalten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG erscheint sohin schlicht als ungeeignet, um den Zweck der Sicherungsmaßnahme.Da nach derzeitigem Sachverhalt wahrscheinlich ist, dass Kroatien für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, und der Fremde den unbedingten Wunsch hegt, nach Schweden zu reisen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er das Ergebnis des von der EASt West geführten österreichischen Asylverfahrens abwartet oder gar die allfällige Effektuierung der (zu erwartenden) Anordnung zur Außerlandesbringung duldet, sondern geht die Behörde jedenfalls davon aus, dass der Fremde - wie er es auch angekündigt hat - unverzüglich nach Schweden, welches zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ins Verfahren eingetreten ist, weiterreisen wird. Die Schubhaft ist somit zwingend erforderlich, um den Fremden von weiteren Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in mehreren Mitgliedsstaaten abzuhalten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 77, FPG erscheint sohin schlicht als ungeeignet, um den Zweck der Sicherungsmaßnahme. Der Beschwerdeführer irrt jedenfalls, wenn dieser dem Bundesamt unterstellt, dass entgegen der Dublin III-VO die Anhaltung bzw. Inhaftnahme nur allein aufgrund der Bestimmungen des Artikel 28 Abs. 1 dieser Bestimmung erfolgte, ohne dass
den Bestimmungen des Artikel 28 Abs. 2 Dublin III-VO auch die Verhältnismäßigkeit der Inhaftnahme geprüft sowie keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden wäre.Der Beschwerdeführer irrt jedenfalls, wenn dieser dem Bundesamt unterstellt, dass entgegen der Dublin III-VO die Anhaltung bzw. Inhaftnahme nur allein aufgrund der Bestimmungen des Artikel 28 Absatz eins, dieser Bestimmung erfolgte, ohne dass
den Bestimmungen des Artikel 28 Absatz 2, Dublin III-VO auch die Verhältnismäßigkeit der Inhaftnahme geprüft sowie keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden wäre. Wie bereits ausgeführt wurde mit der Neufassung des § 76 FPG in Entsprechung der Richtlinie unter Abs. 3 normiert, dass eine Fluchtgefahr auch unter Bezugnahme auf Art. 2 lit n der Dublin-Verordnung vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dies ist bei der Verfahrenspartei der Fall, wobei von einer erneuten Wiedergabe der obigen Erwägungen Abstand genommen wird.Wie bereits ausgeführt wurde mit der Neufassung des Paragraph 76, FPG in Entsprechung der Richtlinie unter Absatz 3, normiert, dass eine Fluchtgefahr auch unter Bezugnahme auf Artikel 2, Litera n, der Dublin-Verordnung vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dies ist bei der Verfahrenspartei der Fall, wobei von einer erneuten Wiedergabe der obigen Erwägungen Abstand genommen wird. Zumal sich der Beschwerdeführer trotz des v.a. Umstandes bereits seinen Verfahren in Kroatien und Slowenien entzogen hatte und keine entsprechende Änderung der Tatsachenumstände gegeben war, musste die Behörde begründet davon ausgehen, dass sich diese erneut durch Untertauchen dem Verfahren entziehen und wäre dadurch erneut Fluchtgefahr bestehen werde. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer bei Befragungen der Polizei ausdrücklich angeführt hat, nach Schweden weiterreisen und in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen. Entgegen dieser Aussage stellte er just am nächsten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz; dies offenkundig ausschließlich zum Zweck, die Beendigung seiner Anhaltung zu erzwingen, obschon im angesichts der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates die Aussichtslosigkeit seines Antrags jedenfalls bewusst sein musste. Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher obgenannter Umstände geht das Bundesamt daher begründet davon aus, dass der Beschwerdeführer die Verhängung eines anderen Sicherungsmittels als jenem der Schubhaft, jedenfalls erneut geneigt sein wird, sich durch Untertauchen einem fremdenpolizeilichen bzw. asylrechtlichen Verfahren zu entziehen und weiterhin in Missachtung fremden-, melden- und einreiserechtlicher Bestimmungen als Asyltourist durch Europa zu reisen. Unter § 76 Abs. 3 Ziffer 9 FPG ist festgehalten, dass auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Bindungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen ist. Die Verfahrenspartei verfügt weder über familiäre Bindungen, noch liegen die anderen, angeführten Tatsachen vor. Dies wird einerseits im Beschwerdeschriftsatz zugestanden und ergab sich andererseits auch im Zuge des geführten Ermittlungsverfahrens kein entsprechender Hinweis darauf.Unter Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9 FPG ist festgehalten, dass auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Bindungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen ist. Die Verfahrenspartei verfügt weder über familiäre Bindungen, noch liegen die anderen, angeführten Tatsachen vor. Dies wird einerseits im Beschwerdeschriftsatz zugestanden und ergab sich andererseits auch im Zuge des geführten Ermittlungsverfahrens kein entsprechender Hinweis darauf. Beachtet man diese gesetzlichen Bestimmungen des § 76 FPG unter Bezugnahme auf die Angaben der Verfahrenspartei, der Aktenlage sowie deren bisherigem Verhalten so war festzustellen, dass ein anderer Mitgliedsstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, die Verfahrenspartei von Slowenien nach Österreich illegal weiterreiste und beim Versuch illegal nach Deutschland zu reisen von der deutschen Polizei betreten und nach Österreich rücküberstellt wurde.Beachtet man diese gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 76, FPG unter Bezugnahme auf die Angaben der Verfahrenspartei, der Aktenlage sowie deren bisherigem Verhalten so war festzustellen, dass ein anderer Mitgliedsstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, die Verfahrenspartei von Slowenien nach Österreich illegal weiterreiste und beim Versuch illegal nach Deutschland zu reisen von der deutschen Polizei betreten und nach Österreich rücküberstellt wurde. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 31.08.2006, Zahl 2006/21/0087 unter anderem aus, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen würde. Das Sicherungserfordernis nach § 76 Abs 1 FPG müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland in Frage kommen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen.Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 31.08.2006, Zahl 2006/21/0087 unter anderem aus, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen würde. Das Sicherungserfordernis nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland in Frage kommen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Auch dieser Umstand ist bei der Verfahrenspartei gegeben, konnte nämlich weder eine berufliche noch eine soziale Verankerung im Inland festgestellt werden. Besonders herauszuheben ist erneut, dass sich die Verfahrenspartei Verfahren in mehreren Mitgliedsstaaten entzogen hatte, weshalb in Zusammenschau begründet davon ausgegangen werden mussten, dass diese sich auch weiterhin durch Untertauchen dem behördlichen Zugriff entziehen werde. Darüber hinaus hat die Verfahrenspartei ausdrücklich angeführt nach Schweden einreisen zu wollen, was ein weiteres Indiz der Gefahr des Untertauchens darstellt und eine solche Gefahr begründet. Abschließend erlaubt sich das Bundesamt erneut darauf hinzuweisen, dass der Fremde den Eindruck der vollkommenen Unwilligkeit zur Kooperation mit Behörden der Mitgliedsstaaten erweckt, ihm rechtliche Normen offenkundig schlichtweg gleichgültig sind und aus diesen Umständen sowie aus dem bisher vom Fremden an den Tag gelegten Verhalten in mehreren Mitgliedsstaaten jedenfalls die Untauglichkeit anderer Sicherungsmaßnahmen abzuleiten ist. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die2.
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.3.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 3.2.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. I. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft):römisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft): 1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.2.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren
3 FPG.3.1. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f). Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren
Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt
3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde eine Verpflichtung
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt
Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). 3.2. Die belangte Behörde führte zur Frage der Fluchtgefahr Folgendes aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: • Keine soziale oder berufliche Integration in Österreich • Bewusste unrechtmäßige Einreise in das österreichische Bundesgebiet • Der Wille unrechtmäßig weiter durch den Schengenraum zu reisen • Die für die Dauer des fremdenpol. Verfahrens und für die Rückkehr in den Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel" In der Stellungnahme vom 30.03.2018 wurde vom BFA diesbezüglich noch präzisierend Folgendes ergänzt: "Nicht mit den Fakten deckt sich jedoch die im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei in Kroatien zur Asylantragsstellung gezwungen worden. Unbeschadet des Umstandes, dass es absurd anmutet, dass ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Fremde zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nötigt, hat der Beschwerdeführer am 16.03.2018 gegenüber den Beamten des PAZ XXXX vielmehr behauptet, er wisse nicht, ob er in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten Anträge auf Asyl gestellt habe, er habe lediglich in Slowenien Fingerabdrücke abgeben müssen, jedoch keinen Asylantrag gestellt. Diese Behauptung lässt sich keinesfalls mit einer erzwungenen Antragsstellung in Kroatien, wie es der Beschwerdeführer nunmehr darzustellen bestrebt ist, in Einklang bringen. Wenn der Fremde tatsächlich zur Antragsstellung in Kroatien gezwungen worden wäre, so ist jedenfalls anzunehmen, dass ihm dieser Umstand auch am 16.03.2018 in XXXX erinnerlich gewesen wäre, vielmehr behauptete er damals faktenwidrig er wisse nicht, ob er einen Asylantrag gestellt hat. Der Fremde erwies sich sohin keinesfalls als vertrauenswürdig."Nicht mit den Fakten deckt sich jedoch die im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei in Kroatien zur Asylantragsstellung gezwungen worden. Unbeschadet des Umstandes, dass es absurd anmutet, dass ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Fremde zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nötigt, hat der Beschwerdeführer am 16.03.2018 gegenüber den Beamten des PAZ römisch 40 vielmehr behauptet, er wisse nicht, ob er in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten Anträge auf Asyl gestellt habe, er habe lediglich in Slowenien Fingerabdrücke abgeben müssen, jedoch keinen Asylantrag gestellt. Diese Behauptung lässt sich keinesfalls mit einer erzwungenen Antragsstellung in Kroatien, wie es der Beschwerdeführer nunmehr darzustellen bestrebt ist, in Einklang bringen. Wenn der Fremde tatsächlich zur Antragsstellung in Kroatien gezwungen worden wäre, so ist jedenfalls anzunehmen, dass ihm dieser Umstand auch am 16.03.2018 in römisch 40 erinnerlich gewesen wäre, vielmehr behauptete er damals faktenwidrig er wisse nicht, ob er einen Asylantrag gestellt hat. Der Fremde erwies sich sohin keinesfalls als vertrauenswürdig. Auch ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft keinesfalls unverhältnismäßig oder ihrer Rechtsgrundlage beraubt. Obschon eine Möglichkeit besteht, dass sich Schweden für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt, so besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Zuständigkeit der schwedischen Asylbehörden. Im Gegensatz dazu stimmte Kroatien bereits einer Führung des Verfahrens zu. Zusammengefasst entzog sich der Beschwerdeführer sohin bewusst bereits Asylverfahren in zwei Mitgliedsstaaten, kam es ihm geradezu darauf an, unrechtmäßig durch Europa zu reisen und stellte er in Österreich wiederholt, nämlich im Rahmen seiner Befragung im PAZ XXXX sowie in seinem Beschwerdeschriftsatz, faktenwidrige Behauptungen in Täuschungsabsicht auf. Wäre er kooperationswillig gewesen, so hätte er seinen Aufenthalt im Staat seines ersten Asylantrags, sohin Kroatien, fortgesetzt, am Verfahren des Mitgliedsstaates mitgewirkt und sich in weiterer Folge redlich und in Beachtung der nationalen und supranationalen Rechtsnormen um Familienzusammenführung bemüht. Der Fremde zog es jedoch vor, sich sämtlichen Verfahren zu entziehen, illegal den Schengenraum zu durchreisen und gegenüber den österreichischen Behörden absichtlich Falschangaben zu machen. Dass der Fremde zu seiner Ehefrau nach Schweden will, mag zwar subjektiv nachvollziehbar sein, kann jedoch nicht jene Bestimmungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen, ad absurdum bzw. dazu, dass dem Fremden nunmehr schlechthin ein Recht auf freie Wahl seines Zielstaates zukommt, führen.Zusammengefasst entzog sich der Beschwerdeführer sohin bewusst bereits Asylverfahren in zwei Mitgliedsstaaten, kam es ihm geradezu darauf an, unrechtmäßig durch Europa zu reisen und stellte er in Österreich wiederholt, nämlich im Rahmen seiner Befragung im PAZ römisch 40 sowie in seinem Beschwerdeschriftsatz, faktenwidrige Behauptungen in Täuschungsabsicht auf. Wäre er kooperationswillig gewesen, so hätte er seinen Aufenthalt im Staat seines ersten Asylantrags, sohin Kroatien, fortgesetzt, am Verfahren des Mitgliedsstaates mitgewirkt und sich in weiterer Folge redlich und in Beachtung der nationalen und supranationalen Rechtsnormen um Familienzusammenführung bemüht. Der Fremde zog es jedoch vor, sich sämtlichen Verfahren zu entziehen, illegal den Schengenraum zu durchreisen und gegenüber den österreichischen Behörden absichtlich Falschangaben zu machen. Dass der Fremde zu seiner Ehefrau nach Schweden will, mag zwar subjektiv nachvollziehbar sein, kann jedoch nicht jene Bestimmungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen, ad absurdum bzw. dazu, dass dem Fremden nunmehr schlechthin ein Recht auf freie Wahl seines Zielstaates zukommt, führen. Eine Schubhaft gem. Art. 28 Dublin-VO iVm § 76 FPG hat geradezu den Zweck, die Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen, welche ins Regime der Dublin-VO fallen, zu sichern, weshalb in Zusammenschau mit o.a. Umständen nicht nachvollziehbar ist, wieso der Grund für die Schubhaft weggefallen sein sollte.Eine Schubhaft gem. Artikel 28, Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, FPG hat geradezu den Zweck, die Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen, welche ins Regime der Dublin-VO fallen, zu sichern, weshalb in Zusammenschau mit o.a. Umständen nicht nachvollziehbar ist, wieso der Grund für die Schubhaft weggefallen sein sollte. Nicht nachvollziehbar ist auch, welche Hinderungsgründe einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen sollten. Da nach derzeitigem Sachverhalt wahrscheinlich ist, dass Kroatien für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, und der Fremde den unbedingten Wunsch hegt, nach Schweden zu reisen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er das Ergebnis des von der EASt West geführten österreichischen Asylverfahrens abwartet oder gar die allfällige Effektuierung der (zu erwartenden) Anordnung zur Außerlandesbringung duldet, sondern geht die Behörde jedenfalls davon aus, dass der Fremde - wie er es auch angekündigt hat - unverzüglich nach Schweden, welches zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ins Verfahren eingetreten ist, weiterreisen wird. Die Schubhaft ist somit zwingend erforderlich, um den Fremden von weiteren Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in mehreren Mitgliedsstaaten abzuhalten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG erscheint sohin schlicht als ungeeignet, um den Zweck der Sicherungsmaßnahme.Da nach derzeitigem Sachverhalt wahrscheinlich ist, dass Kroatien für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, und der Fremde den unbedingten Wunsch hegt, nach Schweden zu reisen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er das Ergebnis des von der EASt West geführten österreichischen Asylverfahrens abwartet oder gar die allfällige Effektuierung der (zu erwartenden) Anordnung zur Außerlandesbringung duldet, sondern geht die Behörde jedenfalls davon aus, dass der Fremde - wie er es auch angekündigt hat - unverzüglich nach Schweden, welches zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ins Verfahren eingetreten ist, weiterreisen wird. Die Schubhaft ist somit zwingend erforderlich, um den Fremden von weiteren Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in mehreren Mitgliedsstaaten abzuhalten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 77, FPG erscheint sohin schlicht als ungeeignet, um den Zweck der Sicherungsmaßnahme. Der Beschwerdeführer irrt jedenfalls, wenn dieser dem Bundesamt unterstellt, dass entgegen der Dublin III-VO die Anhaltung bzw. Inhaftnahme nur allein aufgrund der Bestimmungen des Artikel 28 Abs. 1 dieser Bestimmung erfolgte, ohne dass
den Bestimmungen des Artikel 28 Abs. 2 Dublin III-VO auch die Verhältnismäßigkeit der Inhaftnahme geprüft sowie keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden wäre.Der Beschwerdeführer irrt jedenfalls, wenn dieser dem Bundesamt unterstellt, dass entgegen der Dublin III-VO die Anhaltung bzw. Inhaftnahme nur allein aufgrund der Bestimmungen des Artikel 28 Absatz eins, dieser Bestimmung erfolgte, ohne dass
den Bestimmungen des Artikel 28 Absatz 2, Dublin III-VO auch die Verhältnismäßigkeit der Inhaftnahme geprüft sowie keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden wäre. Wie bereits ausgeführt wurde mit der Neufassung des § 76 FPG in Entsprechung der Richtlinie unter Abs. 3 normiert, dass eine Fluchtgefahr auch unter Bezugnahme auf Art. 2 lit n der Dublin-Verordnung vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dies ist bei der Verfahrenspartei der Fall, wobei von einer erneuten Wiedergabe der obigen Erwägungen Abstand genommen wird.Wie bereits ausgeführt wurde mit der Neufassung des Paragraph 76, FPG in Entsprechung der Richtlinie unter Absatz 3, normiert, dass eine Fluchtgefahr auch unter Bezugnahme auf Artikel 2, Litera n, der Dublin-Verordnung vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dies ist bei der Verfahrenspartei der Fall, wobei von einer erneuten Wiedergabe der obigen Erwägungen Abstand genommen wird. Zumal sich der Beschwerdeführer trotz des v.a. Umstandes bereits seinen Verfahren in Kroatien und Slowenien entzogen hatte und keine entsprechende Änderung der Tatsachenumstände gegeben war, musste die Behörde begründet davon ausgehen, dass sich diese erneut durch Untertauchen dem Verfahren entziehen und wäre dadurch erneut Fluchtgefahr bestehen werde. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer bei Befragungen der Polizei ausdrücklich angeführt hat, nach Schweden weiterreisen und in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen. Entgegen dieser Aussage stellte er just am nächsten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz; dies offenkundig ausschließlich zum Zweck, die Beendigung seiner Anhaltung zu erzwingen, obschon im angesichts der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates die Aussichtslosigkeit seines Antrags jedenfalls bewusst sein musste. Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher obgenannter Umstände geht das Bundesamt daher begründet davon aus, dass der Beschwerdeführer die Verhängung eines anderen Sicherungsmittels als jenem der Schubhaft, jedenfalls erneut geneigt sein wird, sich durch Untertauchen einem fremdenpolizeilichen bzw. asylrechtlichen Verfahren zu entziehen und weiterhin in Missachtung fremden-, melden- und einreiserechtlicher Bestimmungen als Asyltourist durch Europa zu reisen. Unter § 76 Abs. 3 Ziffer 9 FPG ist festgehalten, dass auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Bindungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen ist. Die Verfahrenspartei verfügt weder über familiäre Bindungen, noch liegen die anderen, angeführten Tatsachen vor. Dies wird einerseits im Beschwerdeschriftsatz zugestanden und ergab sich andererseits auch im Zuge des geführten Ermittlungsverfahrens kein entsprechender Hinweis darauf.Unter Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9 FPG ist festgehalten, dass auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Bindungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen ist. Die Verfahrenspartei verfügt weder über familiäre Bindungen, noch liegen die anderen, angeführten Tatsachen vor. Dies wird einerseits im Beschwerdeschriftsatz zugestanden und ergab sich andererseits auch im Zuge des geführten Ermittlungsverfahrens kein entsprechender Hinweis darauf. Beachtet man diese gesetzlichen Bestimmungen des § 76 FPG unter Bezugnahme auf die Angaben der Verfahrenspartei, der Aktenlage sowie deren bisherigem Verhalten so war festzustellen, dass ein anderer Mitgliedsstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, die Verfahrenspartei von Slowenien nach Österreich illegal weiterreiste und beim Versuch illegal nach Deutschland zu reisen von der deutschen Polizei betreten und nach Österreich rücküberstellt wurde.Beachtet man diese gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 76, FPG unter Bezugnahme auf die Angaben der Verfahrenspartei, der Aktenlage sowie deren bisherigem Verhalten so war festzustellen, dass ein anderer Mitgliedsstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, die Verfahrenspartei von Slowenien nach Österreich illegal weiterreiste und beim Versuch illegal nach Deutschland zu reisen von der deutschen Polizei betreten und nach Österreich rücküberstellt wurde. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 31.08.2006, Zahl 2006/21/0087 unter anderem aus, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen würde. Das Sicherungserfordernis nach § 76 Abs 1 FPG müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland in Frage kommen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen.Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 31.08.2006, Zahl 2006/21/0087 unter anderem aus, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen würde. Das Sicherungserfordernis nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland in Frage kommen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Auch dieser Umstand ist bei der Verfahrenspartei gegeben, konnte nämlich weder eine berufliche noch eine soziale Verankerung im Inland festgestellt werden. Besonders herauszuheben ist erneut, dass sich die Verfahrenspartei Verfahren in mehreren Mitgliedsstaaten entzogen hatte, weshalb in Zusammenschau begründet davon ausgegangen werden mussten, dass diese sich auch weiterhin durch Untertauchen dem behördlichen Zugriff entziehen werde. Darüber hinaus hat die Verfahrenspartei ausdrücklich angeführt nach Schweden einreisen zu wollen, was ein weiteres Indiz der Gefahr des Untertauchens darstellt und eine solche Gefahr begründet. Abschließend erlaubt sich das Bundesamt erneut darauf hinzuweisen, dass der Fremde den Eindruck der vollkommenen Unwilligkeit zur Kooperation mit Behörden der Mitgliedsstaaten erweckt, ihm rechtliche Normen offenkundig schlichtweg gleichgültig sind und aus diesen Umständen sowie aus dem bisher vom Fremden an den Tag gelegten Verhalten in mehreren Mitgliedsstaaten jedenfalls die Untauglichkeit anderer Sicherungsmaßnahmen abzuleiten ist." 3.
3 Z 7 FPG nur einen möglichen Grund für das Vorliegen von Fluchtgefahr dar.Dass gegen den Beschwerdeführer bislang kein gelinderes Mittel angeordnet wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, da Paragraph 76, Absatz eins, FPG als Voraussetzung für die Verhängung von Schubhaft nicht vorsieht, dass zuvor ein gelinderes Mittel verhängt wurde; vielmehr stellt das Verletzen des gelinderen Mittels
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG nur einen möglichen Grund für das Vorliegen von Fluchtgefahr dar. Die Annahme der belangten Behörde, dass mit der Verhängung des gelinderen Mittels das Auslangen nicht gefunden werden könne, trifft zu: Das Argument in der Beschwere, der Beschwerdeführer wolle nunmehr in Österreich bleiben und habe dies durch seine Antragstellung auch kundgetan, entbehrt jeglicher Grundlage, zumal der Beschwerdeführer mehrmals ausführte, dass er nicht hier, sondern in Schweden bei seiner Ehegattin und seiner Tochter leben wolle. Auf Grund der im Falle des Beschwerdeführers vorliegenden erheblichen Fluchtgefahr konnte daher nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 angeordnete Schubhaft auf Basis dieser Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere dem weiteren Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, ohne Weiteres auch nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden. Hierfür kommt es auf das Vorliegen einer Verzögerungsabsicht iSd § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 und auf die Erfüllung der dort (wegen der damit verbundenen Änderung des Haftgrundes) vorgesehenen verfahrensrechtlichen Kautelen nicht an. Andernfalls stellte sich nämlich die Frage, weshalb für die Fortsetzung der Haft gegen einen nachträglich zum Asylwerber gewordenen Fremden eingeschränktere Voraussetzungen gelten sollen als für die Verhängung der Haft gegen einen Fremden, der schon davor Asylwerber war. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein sich in Freiheit befindender Asylwerber wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 zur Sicherung des "Dublin-Überstellungsverfahrens" in Schubhaft genommen werden darf, während dieser Haftgrund bei einem bereits
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 legcit vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich inhaftierten Fremden, der aufgrund der nachträglichen Antragstellung zum Asylwerber wird, nicht genügen soll, sondern es in Bezug auf diesen Antrag überdies noch einer Umgehungsabsicht bedürfte. Eine solche Deutung wäre mit Art. 8 Abs. 3 der Aufnahme-RL nicht in Einklang zu bringen, weil der dort in der lit. f normierte Haftgrund - Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 28 Dublin III-VO - eigenständig neben dem (eine Sonderkonstellation regelnden) Tatbestand der lit. d und davon unabhängig besteht.""Art 8 Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL bezieht sich nicht auf die Konstellation, dass die Schubhaft in einem der Dublin III-VO unterliegenden Fall wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr angeordnet wurde und nach späterer Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden soll; diese Fallgestaltung ist vielmehr von Artikel 8, Absatz 3, Litera f, der Aufnahme-RL in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO erfasst. Demzufolge ist auch Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 - mag dessen Wortlaut generell jeden Fall der Stellung eine Antrags auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft erfassen - richtlinienkonform in diesem (eingeschränkten) Sinn zu verstehen, zumal kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass der österreichische Gesetzgeber von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichen wollte. Demnach kann eine
PolG 2005 angeordnete Schubhaft auf Basis dieser Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere dem weiteren Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, ohne Weiteres auch nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden. Hierfür kommt es auf das Vorliegen einer Verzögerungsabsicht iSd Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 und auf die Erfüllung der dort (wegen der damit verbundenen Änderung des Haftgrundes) vorgesehenen verfahrensrechtlichen Kautelen nicht an. Andernfalls stellte sich nämlich die Frage, weshalb für die Fortsetzung der Haft gegen einen nachträglich zum Asylwerber gewordenen Fremden eingeschränktere Voraussetzungen gelten sollen als für die Verhängung der Haft gegen einen Fremden, der schon davor Asylwerber war. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein sich in Freiheit befindender Asylwerber wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr
PolG 2005 zur Sicherung des "Dublin-Überstellungsverfahrens" in Schubhaft genommen werden darf, während dieser Haftgrund bei einem bereits
, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, legcit vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich inhaftierten Fremden, der aufgrund der nachträglichen Antragstellung zum Asylwerber wird, nicht genügen soll, sondern es in Bezug auf diesen Antrag überdies noch einer Umgehungsabsicht bedürfte. Eine solche Deutung wäre mit Artikel 8, Absatz 3, der Aufnahme-RL nicht in Einklang zu bringen, weil der dort in der Litera f, normierte Haftgrund - Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 28, Dublin III-VO - eigenständig neben dem (eine Sonderkonstellation regelnden) Tatbestand der Litera d und davon unabhängig besteht." Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ergibt sich, dass die nunmehrige Antragstellung nicht per se zur Haftentlassung führen kann (dies wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert ausgeführt), zumal - wie bereits vom BFA ausführlich in der Stellungnahme vom 30.03.2018 dargelegt - nach wie vor die Voraussetzungen der erheblichen Fluchtgefahr bestehen. 7. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft liegen daher vor. III. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenanträge):römisch drei. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenanträge): 1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird betreffend die wesentlichen Sachverhaltselemente, etwa der Wille, nach Schweden weiterzureisen oder das Untertauchen während eines anhängigen Asylverfahrens (in Kroatien und Slowenien) in der Beschwerde im Wesentlichen bestätigt. Soweit die Beschwerde die Verhandlungspflicht dadurch begründet, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Mandatsbescheid handelt, dem kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangehe, ist ihr zu entgegnen, dass im vorliegenden Verfahren weder Ermittlungs- oder Verfahrensmängel substantiiert behauptet wurden, noch von amtswegen zu erkennen sind. Der angefochtene Bescheid lässt auch nicht im Unklaren darüber, auf welche Umstände sich der festgestellte Sachverhalt stützt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus diesen Gründen unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. nicht zulässig, weil es an keiner Rechtsprechung zu Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 bzw Abs. 6 FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. nicht zulässig, weil es an keiner Rechtsprechung zu Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, bzw Absatz 6, FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L514.2190862.1.00
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