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{'item': 'L517 2169151-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133Art 130§ 6§ 17§ 45§ 31§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlL517 2169151-1 SpruchL517 2169151-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die B

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.römisch 40 ,

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 05.05.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Verlängerung des bis 31.07.2018 befristeten Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge auch belangte Behörde bzw. bB genannt)05.05.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Verlängerung des bis 31.07.2018 befristeten Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge auch belangte Behörde bzw. bB genannt) 07.07.2017 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (AE) / GdB 60 vH., NU 07/2018 03.08.2017 - Neue Beurteilung gleiches Sachverständigengutachtens (AE) / GdB 50 vH., NU 07/2018 10.08.2017 - Ausstellung des Behindertenpasses, GdB 50 %, D3, NU 07/2018 weil bei Therapieoptimierung und guter Compliance, weitere Besserung sehr wahrscheinlich10.08.2017 - Ausstellung des Behindertenpasses, GdB 50 %, D3, NU 07 aus 2018, weil bei Therapieoptimierung und guter Compliance, weitere Besserung sehr wahrscheinlich 22.08.2017 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 10.08.2017 29.08.2017 - Beschwerdevorlage am BVwG 04.09.2017 - Nachreichung fehlender Daten zum "Einspruch" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und besaß seit 19.08.2016 einen Behindertenpass mit ausgewiesenen 60 % Gdb sowie den Zusatzeintragungen D3 und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft und besaß seit 19.08.2016 einen Behindertenpass mit ausgewiesenen 60 % Gdb sowie den Zusatzeintragungen D3 und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Am 05.05.2017 stellte die bP einen Antrag auf Verlängerung des bis 31.07.2018 befristeten Behindertenpasses bei der bB. Das daraufhin von der bB in Auftrag gegebene und auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 am 07.07.2017 durch einen ärztlichen Sachverständigen (AE) erstellte Gutachten, weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Das daraufhin von der bB in Auftrag gegebene und auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, am 07.07.2017 durch einen ärztlichen Sachverständigen (AE) erstellte Gutachten, weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf: "... Anamnese: Morbus Crohn Radiale TFCC Läsion links - ASKII. HG, Myopie beidseits psychosoziale Betreuung VGA 60%iger Behinderunsgrad Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX legt einen Arztbrief vom 27.-28.5.2017 über stationären Aufenthalt im Krankenhaus XXXX vor. Im April 2016 war er für einen Tag im Krankenhaus XXXX. Im Mai 2016 war er auch für eine Nacht im Krankenhaus. XXXX war er auf Reha im Juli
  2. Eine Medikamentenumstellung auf Imurek wurde im Juli 2016 an diskutiert, aber noch nicht vollzogen. Bezüglich weiterer therapeutischer Maßnahmen wird dann in vier Wochen im August 2017 im Krankenhaus XXXX entschieden, welche medikamentöse Therapie am besten geeignet ist. Im Jahr 2016 hat er insgesamt vier stationäre Kurz-Aufenthalte gehabt. Heuer war er bis jetzt einmal, im Mai. Sonst hat er orthopädisch keine Probleme und kann alles frei bewegen.Herr römisch 40 legt einen Arztbrief vom 27.-28.5.2017 über stationären Aufenthalt im Krankenhaus römisch 40 vor. Im April 2016 war er für einen Tag im Krankenhaus römisch 40 . Im Mai 2016 war er auch für eine Nacht im Krankenhaus. römisch 40 war er auf Reha im Juli
  3. Eine Medikamentenumstellung auf Imurek wurde im Juli 2016 an diskutiert, aber noch nicht vollzogen. Bezüglich weiterer therapeutischer Maßnahmen wird dann in vier Wochen im August 2017 im Krankenhaus römisch 40 entschieden, welche medikamentöse Therapie am besten geeignet ist. Im Jahr 2016 hat er insgesamt vier stationäre Kurz-Aufenthalte gehabt. Heuer war er bis jetzt einmal, im Mai. Sonst hat er orthopädisch keine Probleme und kann alles frei bewegen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Salofalk 500 mg, Cal-D-Vita, Zofran bei Bedarf, Pantoloc, Ferretab, Deslorantadin 5 mg, Novalgin gtt bei Bedarf. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): LKH XXXX von 27.5.- 28.5.2017; Ergibt an, dass er in den letzten Tagen mehrmals Diarrhoe und Bauchkrämpfe gehabt hat. Eine Kortison-Therapie wird im Krankenhaus gesteigert und i.v. verabreicht. Es kommt zur Beschwerdefreiheit. Die Entlassung erfolgt auf Wunsch des Patienten möglichst rasch wieder am nächsten Tag.LKH römisch 40 von 27.5.- 28.5.2017; Ergibt an, dass er in den letzten Tagen mehrmals Diarrhoe und Bauchkrämpfe gehabt hat. Eine Kortison-Therapie wird im Krankenhaus gesteigert und i.v. verabreicht. Es kommt zur Beschwerdefreiheit. Die Entlassung erfolgt auf Wunsch des Patienten möglichst rasch wieder am nächsten Tag. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend Ernährungszustand: reduziert Größe: 175,00 cm Gewicht: 66,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput: HNAP frei, Pupillen isocor, Rachen bland, Hörvermögen ausreichend, Zeitung kann gelesen werden Collum: SD schluckverschieblich, keine LK tastbar, HWS frei beweglich Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normocard Pulmo: VA, SKS, keine RGs Thorax: symmetr., seitengleich beatmet Abdomen: im TN, Bauchdecke weich, kein DS, keine Resistenzen tastbar, Leber und Milz n.p. WS: kein KS, frei beweglich O.E: Sensibilität und Durchblutung bds. normal, Kraft bds. vorhanden, Faustschluss bds. komplett, Schulter-, Nacken- und Kopfgriff bds. möglich, Schultergelenke bds. frei beweglich U.E: Sensibilität und Durchblutung bds. normal, keine Beinödeme, keine Varikositas, Hüft-, Knie- und Sprunggelenke bds. frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: kann sich von alleine aufrichten und sich selbständig fortbewegen Status Psychicus; im Lang- und Kurzzeitgedächtnis zeitlich, örtlich und zur Person orientiert; wach, kommunikativ, freundlich, orientiert, konzentriert, keine aggressiven oder depressiven Verhaltensauffälligkeiten, soziale Kontakte aufrecht Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Morbus Crohn chron. Darmerkrankung, schubweisen kurzzeitige Durchfallepisoden, medikamentöse Dauertherapie, stabiles Körpergewicht, individuelle psychosoziale Belastungsreaktion. 07.04.06 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: schubweiser Krankheitsverlauf unter noch laufender individueller Therapieeinstellung, bei abnehmender symptomatischer krankheitsbedingter Durchfallepisoden, BMI: 61.3, und psychosozialer Belastung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine zusätzlichen, da alle anderen einen zu geringen Krankheitswert haben Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: deutliche Abnahme der unkontrollierten Durchfälle von 10x/Tag auf monatliche Episoden, keine zusätzlichen Übelkeitsbeschwerden mehr, keine zusätzlicher Gewichtsabnahme, stabile 66kg bei 175cm BMI: 21.6, bei derzeit nicht gegebener ausgeprägten körperlichen Schwäche, weitere individuell Therapieoptimierungen geplant. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: s. o. [X] Nu 07/2018 weil bei Therapieoptimierung und guter Compliance eine weitere Besserung sehr wahrscheinlich[X] Nu 07 aus 2018, weil bei Therapieoptimierung und guter Compliance eine weitere Besserung sehr wahrscheinlich
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? trifft nicht zu; eine kurze Wegstrecke kann selbständig zurückgelegt werden; das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne Fremdhilfe möglich; ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich;
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? trifft nicht zu Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: [X] Erkrankung des Verdauungssystems, GdB: 50 v.H. ..." Mit 10.08.2017 wurde der bP der bis 07/2018 verlängerte Behindertenpass, GdB 50 % zugestellt. Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO/ 303/1996".Mit 10.08.2017 wurde der bP der bis 07 aus 2018, verlängerte Behindertenpass, GdB 50 % zugestellt. Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO/ 303/1996". Gegen die Verminderung des Behindertengrades und den Entzug der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erhob die bP am 22.08.2017 eine unbegründete Beschwerde. Am 29.08.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Mit Schreiben vom 04.09.2017 reichte die bP folgende Unterlagen zur Beschwerde nach: Sachverständigengutachten vom 26.07.2016, Arztbrief Krankenhaus XXXX vom 27.05.2017 (beide bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im Akt aufliegend) sowieMit Schreiben vom 04.09.2017 reichte die bP folgende Unterlagen zur Beschwerde nach: Sachverständigengutachten vom 26.07.2016, Arztbrief Krankenhaus römisch 40 vom 27.05.2017 (beide bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im Akt aufliegend) sowie Hausärztliche Bestätigung XXXX vom 29.08.2017Hausärztliche Bestätigung römisch 40 vom 29.08.2017 Morbus Crohn Befall des Zwölffingerdarms und des Dünndarms. Der Patient befindet sich in regelmäßiger Behandlung und Kontrolle. Die Erkrankung verläuft schubhaft, mit besseren und schlechteren Phasen. Eine vollständige Beschwerdefreiheit besteht jedoch auch unter medikamentöser Therapie nicht. Insbesondere treten mehrmals im Jahr unberechenbare Krankheitsschübe mit Durchfallepisoden, Übelkeit und abdominellen Koliken auf. (2016 deshalb 5 stationäre Aufenthalte, ambulant und beim Hausarzt mehr als zehnmal, 2017 einmal stationär und mehrmals ambulant sowie in hausärztlicher Behandlung). Es kann somit nicht von einer sehr wahrscheinlichen weiteren Besserung (lt. Untersuchung vom 04.07.2017) gesprochen werden. Im Akt befindet sich ein weiteres auf Grundlage der Untersuchung vom 04.07.2017 erstelltes allgemein medizinisches Gutachten desselben Sachverständigen (vidiert zeitlich früher am 07.07.2017) mit dem einzigen Unterschied, dass der ausgewiesenen GdB dort mit 60 % unter Zugrundelegung folgender Begründung bestimmt wird: [...] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Magen und Darm, Chronische Darmstörung schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen, chronische Darmerkrankung, oberer Rahmensatz bei anhaltender Beschwerden, Übelkeit, Gewichtsverlust, medikamentöse Dauertherapie, Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Pos.Nr. 07.04.06 60 v.H Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Laufend regelmäßig schubweiser Krankheitsverlauf unter noch laufender individueller Therapieeinstellung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gleichbleibend 2.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II. 1.
  8. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.
  9. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, sowie den sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  10. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
  12. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  13. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151) Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77) Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Gegenständlich als einzige Funktionseinschränkung relevant ist der bei der bP diagnostizierte Morbus Crohn. In beiden dem Akt beiliegenden Gutachten wird dieser nach Pos.Nr. 07.04.06 "Chronische Darmstörung schweren Grades mit schwerer chronischer Schleimhautveränderung", Rahmensatz 50 -60 % eingeschätzt. Charakteristisch hierfür nach EVO: Tägliche, auch nächtliche Durchfälle, anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigungen des Allgemein- und Ernährungszustandes. Ausgeprägte Schleimhautveränderungen und schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustandes." In beiden Gutachten wird vom Sachverständigen - dem vorgelegten Befund des Krankenhauses XXXX vom 28.05.2017 entsprechend - auch angeführt, dass im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2016 der Krankheitsverlauf schubweise bei noch laufender individueller Therapieeinstellung erfolgt.In beiden Gutachten wird vom Sachverständigen - dem vorgelegten Befund des Krankenhauses römisch 40 vom 28.05.2017 entsprechend - auch angeführt, dass im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2016 der Krankheitsverlauf schubweise bei noch laufender individueller Therapieeinstellung erfolgt. Während jedoch beim Erstvidierten in der Stellungnahme zum Vorgutachten "gleichbleibend" vermerkt ist und das Ergebnis selbige Symptome wie im Erstgutachten - inklusive Übelkeit, Gewichtsverlust und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - enthält, wird in einer zweiten den GdB herabsetzenden Version (vidiert am 03.08.2018) eine deutliche Besserung beschrieben. So wird in der Stellungnahme zum Vorjahresgutachten angegeben, das es zu einer deutlichen Abnahme der unkontrollierten Durchfälle von 10x/Tag auf monatliche Episoden gekommen sei und Übelkeitsbeschwerden und Gewichtsabnahmen nicht mehr bestehen würden. Wortwörtlich gleichlautend in beiden Gutachten wieder die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, welche zum Ergebnis kommt, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Vergleich zum Vorgutachten zumutbar ist. Die bB stützt sich bei ihrer Entscheidungsfindung auf das spätere am 03.05.2017 vidierte Gutachten und geht daher von einem GdB von 50 v. H. aus. Nicht schlüssig nachvollziehbar für den medizinischen Laien ist, warum bei weiter erforderlicher individueller Therapieoptimierung und schubweisen Krankheitsverlauf eine Herabstufung von 60 % auf 50 % erfolgte. Nach der Rechtsprechung des VwGH reicht es nicht aus, in einem ärztlichen Sachverständigengutachten die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr muss in dem Gutachten auch eine Abgrenzung der einzelnen Funktionseinschränkungen zur nächsthöheren Positionsnummer vorgenommen werden. Soweit der Sachverständige in seinem Ergebnis zur Untersuchung nun zu einem unterschiedlichen Gesamtgrad der Behinderung kommt, hätte dieser jedenfalls in einer Stellungnahme bzw. allenfalls nach Aufforderung durch die bB, darlegen müssen, worauf sich die Herabsenkung in letzteren Gutachten im Vergleich zu Ersteren gründet. Das von der bB zur Entscheidungsfindung herangezogene allgemeinmedizinische Gutachten vom 03.08.2017 erweist sich insofern als unschlüssig. Zusammengefasst erfüllt, das von der bB zur Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten vom 03.08.2017 nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Das Gutachten ist zur Beurteilung des konkreten Falles unbrauchbar. Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen. Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des zur Entscheidungsfindung herangezogenen Gutachtens vom 03.08.2017) ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall - bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren - durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Zwar wurde von der bP mit Beschwerde ein neues Beweismittel vorgebracht (Hausärztliche Bestätigung vom 29.08.2017), doch handelte es sich hierbei nicht um eine Neuerungen welche nicht schon im Gutachten Berücksichtigung fand.Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des zur Entscheidungsfindung herangezogenen Gutachtens vom 03.08.2017) ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall - bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren - durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Zwar wurde von der bP mit Beschwerde ein neues Beweismittel vorgebracht (Hausärztliche Bestätigung vom 29.08.2017), doch handelte es sich hierbei nicht um eine Neuerungen welche nicht schon im Gutachten Berücksichtigung fand. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell von ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird. Ein zur Entscheidungsfindung ausreichend ermittelter Sachverhalt lag nicht vor und wird in weiterer Folge ein neues Gutachten einzuholen sein. 3.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl Nr 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr 283 aus 1990, idgF -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt 3.
  16. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1 im Generellen und die in den Pkt 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

§ 45

Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. 3.3.

§ 45Abs.

3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.3.3.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Der Mangel des Parteiengehörs wird im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (vgl. VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56).Der Mangel des Parteiengehörs wird im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert vergleiche VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56). Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH vom 28.05.1993, 92/17/0248 mit Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67). Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen (VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht.Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 46, BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht. Die neu geschaffene Bestimmung des § 46

  1. Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden.Die neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 46,
  2. Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden. Die Nichtvornahme eines Parteiengehörs wird in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen, außer wenn die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte. Aufgrund der obigen Ausführungen deckt sich die Ansicht des BVwG grundsätzlich mit der Rechtsprechung des VwGH betreffend mangelhaftes Parteiengehör. Wie eingangs ausgeführt, sieht der VwGH das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die bP im Berufungsverfahren die rechtliche Möglichkeit besitzt, Stellung zu nehmen. Unter dem Aspekt der mit 01.07.2015 in Kraft getretenen Neuerungsbeschränkung ist dies aber nicht mehr gewährleistet. Im gegenständlichen Fall wurde der bP das aktuelle Sachverständigengutachten vom 03.08.2017 nicht zur Kenntnis gebracht. Damit wurde das Recht auf Parteiengehör verletzt und der bP in Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung (im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgebrachte "neue Tatsachen" sind nicht zu berücksichtigen) jedwede Möglichkeit eines Vorbringens genommen, was in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führt. Da die bP aber im Zuge der Einbringung der Beschwerde vom 22.08.2017 kein Beweismittel mit neuen Tatsachen vorgebracht hat, hätte hier die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd führte hier die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren zu obigem Gutachten Stellung zu nehmen, zur Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs. 3.
  3. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht bzw. nur oberflächlich berücksichtigten Beschwerden, welche dem Beschwerdevorbringen der bP zugrunde liegen, weitreichendere Ermittlungen - eingehend auf die oben angeführten Mängel - zu führen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs 3 2. Satz Vw

GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor. So hätte die bB, wie oben näher ausgeführt, auf die bei der bP vorliegenden Leiden und deren gegenseitige Auswirkung näher eingehen bzw. erörtern müssen. Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten vom 03.08.2017 nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen. Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.

§ 9Abs 1 Satz 1 und 2 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.

Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3

  1. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann. 3.
  3. Aus den oben genannten Gründen war das Gutachten vom 03.08.2017 daher als Erkenntnisgrundlage nicht geeignet und wird gegebenen Falles ein neuer Behindertenpass auszustellen sein. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und ist im Hinblick auf das aktuelle Gutachten darzulegen, welche entscheidenden Kriterien für die Bewertung des Gesamtgrades heranzuziehen sind und auf welche Umstände abzustellen ist. So etwa auf die weitere notwendige Optimierung der Therapieform und die nun mehr nur schubweise auftretenden Durchfallepisoden. Da ein zur Beurteilung des Sachverhaltes geeignetes aktuelles Sachverständigengutachten derzeit nicht vorliegt, wird ein solches einzuholen sein. 3.
  4. Über die ebenfalls in Beschwerde gezogene Absprache der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" verfügt das BVwG keine Entscheidungsbefugnis, da das BVwG die Ansicht vertritt, dass die bB als Erstinstanz darüber bescheidmäßig zu entscheiden gehabt hätte. 3.7.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.8.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter

§ 6BVw

GG iVm § 28 Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter

Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L517.2169151.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.