← Österreich

{'item': 'L521 1418241-3'}

Obsah (14)§§ 10§ 46a§ 51§ 46Art. 133§§ 3§ 55§ 52§ 28§ 52a§ 57§§ 15§ 53§ 18

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlL521 1418241-3 SpruchL521 1418241-3/14E Schriftliche Ausfertigung des am 22.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

§§ 10und 57 Asyl

G 2005 sowie §§ 46, 46a, 50, 51, 52 und 55 FPG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 46 a, 50, 51, 52 und 55 FPG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "I. Der Antrag von XXXX vom 22.03.2017 auf Verlängerung der Karte für Geduldete wird

§ 46aAbs. 5 i

Vm § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 abgewiesen. Der zweite Satz des Spruchs des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 535295401-140163673, wird

§ 51Abs. 5 FPG i

Vm § 50 FPG dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46FPG zulässig ist.""I.

Der Antrag von römisch 40 vom 22.03.2017 auf Verlängerung der Karte für Geduldete wird

Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 abgewiesen. Der zweite Satz des Spruchs des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 535295401-140163673, wird

Paragraph 51, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er verließ seinen Herkunftsstaat zuletzt am 15.09.2010 illegal von Istanbul ausgehend mit dem Lastkraftwagen und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 20.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011, Zl. 10 08.771-BAG,

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Asyl

G abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011, Zl. 10 08.771-BAG,

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. E2 418.241-1/2011/11E,

§§ 3, 8, 10 Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.04.2014, Zlen. U 190-191/2014-7, U 2550-2551/2013-16, wurde die Behandlung der gegen das vorstehend angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofes gerichteten Beschwerde abgelehnt.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. E2 418.241-1/2011/11E,

Paragraphen 3, 8, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.04.2014, Zlen. U 190-191/2014-7, U 2550-2551/2013-16, wurde die Behandlung der gegen das vorstehend angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofes gerichteten Beschwerde abgelehnt. 2. Am 05.05.2014 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.2. Am 05.05.2014 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, Zl. 535295401/140163673, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, Zl. 535295401/140163673, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.02.2015, L507 1418241-2/2E, Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Rechtssache

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.02.2015, L507 1418241-2/2E, Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. 3. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 535295401-140163673, neuerlich

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen.

§ 51Abs.

1 FPG wurde jedoch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46aFPG aufgrund dessen schwerer Erkrankung vorübergehend unzulässig sei.

Dem Beschwerdeführer wurde am 22.04.2016 eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis zum 10.04.2017 ausgefolgt.3. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 535295401-140163673, neuerlich

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 51, Absatz eins, FPG wurde jedoch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46 a, FPG aufgrund dessen schwerer Erkrankung vorübergehend unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde am 22.04.2016 eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis zum 10.04.2017 ausgefolgt. In einem dazu angefertigten Amtsvermerk des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2016 ist festgehalten, dass eine Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer vorübergehend unzulässig sei. 4. Am 22.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Duldungskarte

§ 46aAbs.

5 FPG, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einholte und den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme zu bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet verhielt.4. Am 22.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einholte und den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme zu bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet verhielt. Der bestellte Sachverständige XXXX kommt in seinem Gutachten vom 16.08.2017 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer altersentsprechend leistungsfähig sei, eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei aus medizinischer Sicht als möglich erachtet und dass die weitere medizinische Betreuung des Beschwerdeführers in der Türkei wahrgenommen werden könne.Der bestellte Sachverständige römisch 40 kommt in seinem Gutachten vom 16.08.2017 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer altersentsprechend leistungsfähig sei, eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei aus medizinischer Sicht als möglich erachtet und dass die weitere medizinische Betreuung des Beschwerdeführers in der Türkei wahrgenommen werden könne. In einer von seinem rechtsfreundlichen Vertreter abgegeben Stellungnahme vom 23.08.2017 führte der Beschwerdeführer aus, er verfüge über kein gültiges Reisedokument und keinen Aufenhaltstitel für das Bundesgebiet. Er sei "nach wie vor krank und nicht reisefähig", weshalb die "Einstellung des Verfahrens" beantragt werde. Eine ausführliche Stellungnahme zu den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Aufforderung vom 24.07.2017 formulierten Fragen kann dem Schreiben nicht entnommen werden. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete vom 22.03.2017

§ 46aAbs. 5 i

Vm Abs. 1 Z. 4 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 55Asyl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46

FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete vom 22.03.2017

Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) Begründend führt das belangte Bundesamt im Wesentlichen aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei zuletzt aus gesundheitlichen Gründen geduldet worden, jedoch habe das nunmehr eingeholte medizinische Gutachten ergeben, dass der Beschwerdeführer beschwerdefrei und altersentsprechend leistungsfähig sei. Die weitere medizinische Behandlung könne in der Türkei durchgeführt werden, da es sich um Zivilisationskrankheiten handle, die in der Türkei ebenfalls gut behandelbar wären. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers überwiegend nicht rechtmäßig gewesen sei und keine außergewöhnlich starke Integration feststellbare wäre, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. 6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017

§ 52aAbs.

2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

  1. Gegen den dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 04.09.2017 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, dem Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte stattzugeben. Eventualiter wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und jedenfalls die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers begehrt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach Wiederholung seines bereits im administrativen Verfahren vorgebrachten Standpunktes im Wesentlichen vor, er lebe gemeinsam mit seinem Sohn im Bundesgebiet und sei entgegen der Einschätzung des belangten Bundesamtes auch weiterhin auf Unterstützung angewiesen. Der Beschwerdeführer sei in einem gesundheitlich sehr schlechten Zustand und könne die lange Reise in die Türkei nicht antreten. In der Türkei sei ferner keine hinreichende medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Bezugspunkte in der Türkei und wäre dort aufgrund seines Gesundheitszustandes verloren.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 15.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  3. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2018 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Informationen zur Lage in der Türkei übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die diesbezügliche Stellungnahme langte am 05.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Schriftsatz vom 06.03.2018 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
  5. Am 09.03.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung Urkunden zu seinem Gesundheitszustand in Vorlage.
  6. Am 22.03.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich die Einwände gegen den angefochtenen Bescheid sowie seine persönliche Situation im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand der bereits übermittelten Länderdokumentationsunterlagen und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anhand des Gutachtens des XXXX vom 16.08.2017 erörtert. Ferner wurde ein Sohn des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen und im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verkündet.
  7. Am 22.03.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich die Einwände gegen den angefochtenen Bescheid sowie seine persönliche Situation im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand der bereits übermittelten Länderdokumentationsunterlagen und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anhand des Gutachtens des römisch 40 vom 16.08.2017 erörtert. Ferner wurde ein Sohn des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen und im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verkündet.
  8. Mit Schriftsatz vom 26.03.2018 begehrte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Aysakli Köyü in der Provinz Bingöl geboren und besuchte durch die Grundschule. In den Jahren 1978 bis 1980 leistete er den Wehrdienst ab. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, er ist verheiratet und hat zwei Söhne und drei Töchter. Seine Kinder sind erwachsen. Der Beschwerdeführer spricht türkisch und kurdisch.1.
  11. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in Aysakli Köyü in der Provinz Bingöl geboren und besuchte durch die Grundschule. In den Jahren 1978 bis 1980 leistete er den Wehrdienst ab. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, er ist verheiratet und hat zwei Söhne und drei Töchter. Seine Kinder sind erwachsen. Der Beschwerdeführer spricht türkisch und kurdisch. In der Türkei war der Beschwerdeführer in den Jahren 1981 bis 1984 in Istanbul als Arbeiter beruflich tätig, in der Folge arbeitete er in der Aysakli Köyü in der Landwirtschaft. Im Jahr 1986 verließ er sein Heimatdorf neuerlich und übersiedelte nach Istanbul, wo er als Bauarbeiter beruflich tätig war. In den Jahren 1989 bis 1994 befand sich der Beschwerdeführer in der Schweiz, stellte dort einen Asylantrag, der jedoch abgewiesen und der Beschwerdeführer in der Folge in die Türkei abgeschoben wurde. Etwa 5 bis 7 Monate nach seiner Rückkehr in die Türkei reiste der Beschwerdeführer neuerlich aus und er begab sich nach Deutschland, wo er ebenso einen Asylantrag stellte. Nach einer negativen Entscheidung wurde er neuerlich in die Türkei abgeschoben. In der Folge war er als Gelegenheitsarbeiter bei Baufirmen beruflich tätig und verbrachte als solcher Zeiten an verschiedenen Orten in der Türkei aber auch in Russland, in der Ukraine und in Rumänien. Im Sommer 2003 begab sich der Beschwerdeführer abermals in die Schweiz und stellte dort neuerlich einen Asylantrag. Im Dezember 2003 wurde dieser Antrag abgewiesen und der Beschwerdeführer kehrte in die Türkei zurück. Daraufhin verweilte der Beschwerdeführer zunächst bei seiner Familie in Istanbul und später wieder als Bauarbeiter und als Saisonarbeiter an verschiedenen Orten in der Türkei. 1.
  12. Am 15.09.2010 verließ der Beschwerdeführer die Türkei illegal von Istanbul ausgehend mit dem Lastkraftwagen in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 20.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011, Zl. 10 08.771-BAG,

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Asyl

G abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.1.2. Am 15.09.2010 verließ der Beschwerdeführer die Türkei illegal von Istanbul ausgehend mit dem Lastkraftwagen in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 20.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011, Zl. 10 08.771-BAG,

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. E2 418.241-1/2011/11E,

§§ 3, 8, 10 Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.04.2014, Zlen. U 190-191/2014-7, U 2550-2551/2013-16, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes gerichteten Beschwerde abgelehnt.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. E2 418.241-1/2011/11E,

Paragraphen 3, 8, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.04.2014, Zlen. U 190-191/2014-7, U 2550-2551/2013-16, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes gerichteten Beschwerde abgelehnt. Am 05.05.2014 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 55Abs. 2 Asyl

G einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Am 05.05.2014 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, Zl. 535295401/140163673, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, Zl. 535295401/140163673, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.02.2015, L507 1418241-2/2E, Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Rechtssache

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.02.2015, L507 1418241-2/2E, Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 535295401-140163673, neuerlich

§ 55Asly

G 2005 abgewiesen.

§ 51Abs.

1 FPG wurde jedoch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46aFPG aufgrund dessen schwerer Erkrankung vorübergehend unzulässig sei.

Dem Beschwerdeführer wurde am 22.04.2016 eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis zum 10.04.2017 ausgefolgt. In einem dazu angefertigten Amtsvermerk des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2016 ist festgehalten, dass eine Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer vorübergehend unzulässig sei.Im fortgesetzten Verfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 535295401-140163673, neuerlich

Paragraph 55, AslyG 2005 abgewiesen.

Paragraph 51, Absatz eins, FPG wurde jedoch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46 a, FPG aufgrund dessen schwerer Erkrankung vorübergehend unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde am 22.04.2016 eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis zum 10.04.2017 ausgefolgt. In einem dazu angefertigten Amtsvermerk des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2016 ist festgehalten, dass eine Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer vorübergehend unzulässig sei. Am 22.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Duldungskarte

§ 46aAbs.

5 FPG.Am 22.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG. 1.3. Die Ehefrau und die Töchter des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Dort halten sich auch seine Mutter und seine zwei älteren Schwestern auf. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Istanbul alleine in der Wohnung eines älteren Bruders des Beschwerdeführers. Seine zwei älteren Schwestern sind verheiratet und leben bei ihren Ehemännern, ebenfalls in Istanbul. Sie unterstützen ihre Mutter. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers ist vor kurzem verstorben. Zu den Geschwistern und zur Mutter besteht Kontakt. Der Sohn Yilamz des Beschwerdeführers wurde am 03.08.2017 in die Türkei abgeschoben. Zu ihm besteht derzeit kein Kontakt. Der Beschwerdeführer unterhält keinen Kontakt zu seiner Ehefrau und seiner ledigen Tochter, seine Ehefrau hat sich von ihm abgewandt, da er sie nicht nach Österreich holte. Die Ehefrau und die ledige Tochter des Beschwerdeführers leben in Istanbul beim Schwiegervater des Beschwerdeführers. Zwei Töchter des Beschwerdeführers sind verheiratet, eine lebt mit ihrem Ehemann in Istanbul und ist finanziell gut situiert. Eine weitere Tochter lebt mit ihrem Ehemann in Bingöl. Mit den verheirateten Töchtern ist der Beschwerdeführer in Kontakt. Der weitere Sohn Ferhat des Beschwerdeführers lebt derzeit im Bundesgebiet. Dieser stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 26.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.05.2013, E2 415.020-1/2010/15E, abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Türkei ausgewiesen wurde. Eine dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Am 06.05.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 2 Asyl

G 2005 ein, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014 abgewiesen wurden. Unter einem wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2015, L507 1415020-2/2E, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der weitere Sohn Ferhat des Beschwerdeführers lebt derzeit im Bundesgebiet. Dieser stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 26.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.05.2013, E2 415.020-1/2010/15E, abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Türkei ausgewiesen wurde. Eine dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Am 06.05.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005 ein, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014 abgewiesen wurden. Unter einem wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2015, L507 1415020-2/2E, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Ersatzbescheid vom 25.09.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den - nunmehr als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 gewerteten - Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2014 neuerlich ab, erklärte jedoch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als vorübergehend unzulässig.Mit Ersatzbescheid vom 25.09.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den - nunmehr als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 gewerteten - Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2014 neuerlich ab, erklärte jedoch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als vorübergehend unzulässig. XXXX wurde mit Urteil des Landegerichts Feldkirch vom 20.01.2015, 24 Hv 136/17m, des Vergehens der versuchten Körperverletzung schuldig erkannt und

§§ 15, 83 Abs. 1 St

GB einer teilbedingten Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen verurteilt.römisch 40 wurde mit Urteil des Landegerichts Feldkirch vom 20.01.2015, 24 Hv 136/17m, des Vergehens der versuchten Körperverletzung schuldig erkannt und

Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB einer teilbedingten Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Landegerichts Feldkirch vom 24.05.2017, 19 Hv 10/17z, wurde XXXX ferner des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§§ 15, 28a Abs.

1 fünfter Fall SMG und 27 Abs. 1 Z. 2 zweiter Fall und Abs. 2 SMG schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landegerichts Feldkirch vom 24.05.2017, 19 Hv 10/17z, wurde römisch 40 ferner des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraphen 15, 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und 27 Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall und Absatz 2, SMG schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017 XXXX ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider XXXX eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG 2005 erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG 2005 in die Türkei zulässig sei.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG 2005 wurde ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

§ 55Abs.

4 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillig Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017 römisch 40 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider römisch 40 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG 2005 in die Türkei zulässig sei.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG 2005 wurde ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillig Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, L521 1415020-3/4E, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen mangelhafter Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zurückverwiesen. Das Verfahren ist derzeit wiederum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. XXXX verfügt derzeit über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.Auch dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, L521 1415020-3/4E, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen mangelhafter Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zurückverwiesen. Das Verfahren ist derzeit wiederum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. römisch 40 verfügt derzeit über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. 1.

  1. Der Beschwerdeführer leitet an einer koronaren Herzerkrankung, er erlitt im September 2012 einen Nicht-ST-Hebungs-Myokardinfarkt und wurde in Krankenanstalten in Vorarlberg behandelt. Unter anderem wurden dem Beschwerdeführer im Oktober 2012 2 Stents eingesetzt. Seither ist er von kardialer Seite beschwerdefrei. Der Beschwerdeführer ist altersentsprechend leistungsfähig, er geht regelmäßig spazieren und kann bis zu zwei Stockwerke zu Fuß zurücklegen. Der Beschwerdeführer leidet außerdem an Diabetes mellitus Typ 2, er nimmt dagegen Medikamente ein, einer Nierenzyste, Hyperlipidämie (erhöhte Konzentration des Cholesterins) und Osteopenie (Minderung der Knochendichte, Vorstufe der Osteoporose). Eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei ist aus medizinischer Sicht möglich. Die weitere internistische Betreuung (regelmäßige Kontrollen, gegebenenfalls mit Echokardiographie und Belastungstest bzw. Adaptierung der Therapie des Beschwerdeführers) kann in der Türkei wahrgenommen werden und sind dort landesweit Behandlungsmöglichkeiten für kardiovaskuläre Krankheiten gegeben. Da koronare Herzerkrankungen und Diabetes mellitus Zivilisationskrankheiten sind und in der Türkei in ähnlicher Krankheitshäufigkeit wie in Mitteleuropa auftreten, sind Defizite in der adäquaten Behandlung in der Türkei sowie der damit verbundenen Medikation nicht feststellbar. 1.
  2. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei. Der Beschwerdeführer gehört der Gülen-Bewegung nicht an und war nicht in den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verwickelt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - insbesondere aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie - im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewaltausübung, willkürlichem Freiheitsentzug oder einer anderweitigen unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung durch staatliche Sicherheitskräfte oder Dritte ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der Beschwerdeführer verfügt für den Fall der Rückkehr über ein türkisches Identitätsdokument und eine Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter in Istanbul und eine hinreichende Absicherung in seinen Grundbedürfnissen. Dem Beschwerdeführer steht als türkischer Staatsbürger ferner der Zugang zu den Systemen der sozialen Sicherheit in der Türkei offen. Dem Beschwerdeführer steht in der Türkei der Zugang zu ärztlicher Hilfe und zu einer adäquaten Krankenbehandlung und zu der erforderlichen Medikation offen. Er leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. 1.
  3. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 20.09.2010 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein und war zunächst als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. Spätestens seit dem 30.05.2013 (Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes) ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde ab dem 22.03.2016 (Ausfolgung der Duldungskarte) geduldet, die Gültigkeit endete am 10.04.2017 und wurde die Verlängerung mit dem angefochtenen Bescheid verweigert. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Er bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bewohnt ein Zimmer 6900 Bregenz, wobei sein Sohn XXXX ebenfalls in dieser Unterkunft untergebracht ist. Der Beschwerdeführer hat (von einem einmonatigen Kurs im Jahr 2010 abgesehen) keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht und auch keine diesbezüglichen Prüfungen absolviert, er verfügt allerdings aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in deutschsprachigen Staaten grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer ist nicht legal erwerbstätig und ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, verrichtete jedoch freiwillige Hilfsdienste in seiner Unterkunft als Hausmeister.Er bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bewohnt ein Zimmer 6900 Bregenz, wobei sein Sohn römisch 40 ebenfalls in dieser Unterkunft untergebracht ist. Der Beschwerdeführer hat (von einem einmonatigen Kurs im Jahr 2010 abgesehen) keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht und auch keine diesbezüglichen Prüfungen absolviert, er verfügt allerdings aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in deutschsprachigen Staaten grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer ist nicht legal erwerbstätig und ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, verrichtete jedoch freiwillige Hilfsdienste in seiner Unterkunft als Hausmeister. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet alleinstehend und für niemanden sorgepflichtig. Er pflegt im Übrigen, insbesondere im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten, normale soziale Kontakte, vorwiegend zu Personen aus seinem Kulturkreis. Sein Sohn XXXX ist ihm bei alltäglichen Verrichtungen wie Kochen, Einkaufen, Beschaffen er Medikamente sowie bei der Körperpflege behilflich. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer ferner über Verwandte in Linz, mit denen er in gelegentlichem telefonischen Kontakt steht. Ferner verfügt er über einen Bruder samt dessen Familie in Götzis und wird von diesem einmal pro Woche zum Essen eingeladen. Sein Bruder unterstützt ihn außerdem fallweise finanziell sowie mit Naturalien (Nahrung, Gewand). Der Beschwerdeführer unterstützt niemanden finanziell.Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet alleinstehend und für niemanden sorgepflichtig. Er pflegt im Übrigen, insbesondere im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten, normale soziale Kontakte, vorwiegend zu Personen aus seinem Kulturkreis. Sein Sohn römisch 40 ist ihm bei alltäglichen Verrichtungen wie Kochen, Einkaufen, Beschaffen er Medikamente sowie bei der Körperpflege behilflich. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer ferner über Verwandte in Linz, mit denen er in gelegentlichem telefonischen Kontakt steht. Ferner verfügt er über einen Bruder samt dessen Familie in Götzis und wird von diesem einmal pro Woche zum Essen eingeladen. Sein Bruder unterstützt ihn außerdem fallweise finanziell sowie mit Naturalien (Nahrung, Gewand). Der Beschwerdeführer unterstützt niemanden finanziell. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte zum Bestehen eines aktuellen Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor, welches ihm die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Stillhalteklausel ermöglichen würde bzw. dass die Bestimmungen des FRG 1997 für begünstigte Drittstaatsangehörige bzw. des ARB 1/80 zur Anwendung gelangen würden. 1.
  4. Zur Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
  5. Neueste Ereignisse KI vom 29.1.2018, Festnahmen wegen Kritik an der türkischen Militäroperation in Syrien Dutzende türkische Social-Media-Nutzer, darunter auch Journalisten, wurden festgenommen, weil sie die Offensive der Türkei gegen die syrisch-kurdische Miliz YPG kritisiert haben, die Ankara als Bedrohung für die Grenzsicherheit sieht. Die türkische Internetbehörde überwacht Nutzer, die Inhalte teilen, welche die türkischen Truppen an der Front demoralisieren oder die einheimische Öffentlichkeit beeinflussen könnten. Das Büro des Premierministers erlässt direkt Zugangsverbote für solche Inhalte, und gegen Nutzer, die solche Beiträge teilen, wird eine Untersuchung eingeleitet (Ahval 26.1.2018, vgl. Standard 23.1.2018). Außenminister Mevlüt Cavusoglu hatte bereits am 21.1.2018 verkündet, dass jeder, der sich gegen die türkische Afrin-Offensive ausspricht, Terroristen unterstütze (DS 21.1.2018). Diesbezüglich Verdächtige werden wegen "Beleidigung von Amtsträgern", "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit in der Öffentlichkeit", "Beleidigung des Präsidenten" oder "Propaganda für terroristische Vereinigungen" angeklagt (AA 27.1.2018). Der OSZE-Beauftragte für Medienfreiheit, Harlem Désir, forderte am 26.1.2018 die türkischen Behörden auf, die Terrorismusanklagen gegen Journalisten fallen zu lassen und diese freizulassen. Désir äußerte auch seine Besorgnis über die Anweisungen für die Berichterstattung über die Militäraktionen in der Region Afrin, die Redakteuren und Reportern bei einer Pressekonferenz seitens des Premierministers Binali Yildirim, des stellvertretenden Premierministers Bekir Bozdag und Verteidigungsministers Nurettin Canikli erteilt wurden. Désir erinnerte daran, dass Journalisten nicht zum Inhalt instruiert werden sollten und dass die Pressefreiheit jederzeit geachtet werden muss. Es sei die Aufgabe eines Journalisten, unterschiedliche Ansichten zu präsentieren und die Öffentlichkeit zu informieren, auch wenn der Inhalt Kritik enthält (OSCE 26.1.2018).Dutzende türkische Social-Media-Nutzer, darunter auch Journalisten, wurden festgenommen, weil sie die Offensive der Türkei gegen die syrisch-kurdische Miliz YPG kritisiert haben, die Ankara als Bedrohung für die Grenzsicherheit sieht. Die türkische Internetbehörde überwacht Nutzer, die Inhalte teilen, welche die türkischen Truppen an der Front demoralisieren oder die einheimische Öffentlichkeit beeinflussen könnten. Das Büro des Premierministers erlässt direkt Zugangsverbote für solche Inhalte, und gegen Nutzer, die solche Beiträge teilen, wird eine Untersuchung eingeleitet (Ahval 26.1.2018, vergleiche Standard 23.1.2018). Außenminister Mevlüt Cavusoglu hatte bereits am 21.1.2018 verkündet, dass jeder, der sich gegen die türkische Afrin-Offensive ausspricht, Terroristen unterstütze (DS 21.1.2018). Diesbezüglich Verdächtige werden wegen "Beleidigung von Amtsträgern", "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit in der Öffentlichkeit", "Beleidigung des Präsidenten" oder "Propaganda für terroristische Vereinigungen" angeklagt (AA 27.1.2018). Der OSZE-Beauftragte für Medienfreiheit, Harlem Désir, forderte am 26.1.2018 die türkischen Behörden auf, die Terrorismusanklagen gegen Journalisten fallen zu lassen und diese freizulassen. Désir äußerte auch seine Besorgnis über die Anweisungen für die Berichterstattung über die Militäraktionen in der Region Afrin, die Redakteuren und Reportern bei einer Pressekonferenz seitens des Premierministers Binali Yildirim, des stellvertretenden Premierministers Bekir Bozdag und Verteidigungsministers Nurettin Canikli erteilt wurden. Désir erinnerte daran, dass Journalisten nicht zum Inhalt instruiert werden sollten und dass die Pressefreiheit jederzeit geachtet werden muss. Es sei die Aufgabe eines Journalisten, unterschiedliche Ansichten zu präsentieren und die Öffentlichkeit zu informieren, auch wenn der Inhalt Kritik enthält (OSCE 26.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung Ahval (26.1.2018): Turkey asks Twitter, Facebook, YouTube to remove posts on Afrin op, https://ahvalnews.com/freedom-speech/turkey-asks-twitter-facebook-youtube-remove-posts-afrin-op, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung AA - Anadolu Agency (27.1.2018): Turkey remands 16 for PYD/PKK promotion on social media, http://aa.com.tr/en/turkey/turkey-remands-16-for-pyd-pkk-promotion-on-social-media/1044501, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung DS - Daily Sabah (21.1.2018): Anyone who opposes Turkey's Afrin op will be siding with terrorists: FM Çavusoglu, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2018/01/21/anyone-who-opposes-turkeys-afrin-op-will-be-siding-with-terrorists-fm-cavusoglu, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (26.1.2018): OSCE media freedom representative calls on Turkey to release detained journalists and respect everyone's right to express ideas freely, http://www.osce.org/fom/368261, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Der Standard (23.1.2018): Feldzug gegen Kurden: Kein Platz für Kritiker bei Erdogans Krieg, https://derstandard.at/2000072760808/Kurdenmiliz-Tuerkische-Armee-bombardiert-Doerfer-in-Syrien?ref=rec, Zugriff 29.1.2018 KI vom 11.1.2018, Notstandsdekret Nr.696 - Straffreiheit von Zivilpersonen bei Gewalttaten zur Putschverhinderung, Verlängerung des Ausnahmezustandes Am 24.12.2017 wurde das Notstandsdekret Nr. 696 veröffentlicht. Das Notstandsdekret befasst sich unter anderem mit der Straffreiheit von Zivilisten, die während der Putschnacht vom
  6. auf den 16.7.2016 Putschisten gewaltsam daran gehindert haben, die Regierung zu stürzen. Konkret heißt es unter Artikel 121, dass das Notstandsgesetz vom 11.9.2016 um den Zusatz "Zivilisten" ergänzt wird, die keinen Beamtenstatus besitzen. Das ältere Notstandsgesetz besagte, dass gegen Beamte die beim Putschversuch und in diesem Zusammenhang in nachfolgenden Terroraufständen Widerstand geleistet haben, juristisch nicht belangt werden können (Turkishpress 25.12.2017). Das aktuelle Dekret Nr.696 löste jedoch einen Sturm der Entrüstung aus. Es stellt alle Misshandlungen der Putschnacht und alle weiteren Folterhandlungen, die im Zusammenhang mit der Putschnacht stehen, von der Strafverfolgung frei. Kritiker sprechen von einer Generalamnestie und befürchten, dass dies in Zukunft einen Freifahrtschein für ungezügelte Gewalt und Misshandlungen gegen Oppositionelle bedeute und den Aktionen paramilitärischer Einheiten Vorschub leiste, da im Dekret nicht präzisiert sei, für welchen Zeitraum diese "Straffreiheit" gelten solle. Da der Begriff des "Terrors" in der Türkei so weitgefasst und vage sei, könne ein Bürger, der einen umstürzlerischen Geist wittert und eigenmächtig zur Tat schreitet, nun vor Gericht als Widerstandskämpfer durchgehen. Rechtsanwälte und Juristen, die sich zum Dekret positioniert haben, erklärten, dass vor allem der Zusatz "in diesem Zusammenhang nachfolgende Ereignisse" problematisch sei (FNS 31.12.2017). Der türkische Justizminister Abdülhamit Gül bekräftigte, dass das Notstandsdekret keine Blanko-Amnestie sei und sich ausschließlich auf die Umstände während der Putschnacht und der Periode unmittelbar danach bezöge (Turkishpress 25.12.2017, vgl. FNS 31.12.2017). Der Europarat prüfe laut Direktor für Kommunikation, Daniel Holtgen, derzeit die jüngsten Notstandsverordnungen (nebst Dekret 696 auch Dekret 695) der türkischen Regierung. Das Gremium überwache, ob die neuesten Notstandsverordnungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar seien (HDN 28.12.2017). Der stellvertretende Premierminister und Regierungssprecher Bekir Bozdag verkündete am 8.1.2018, dass der Ausnahmezustand verlängert werde (Anadolu 8.1.2018). Die formale Zustimmung des Parlaments, in welchem die Regierungspartei AKP die absolute Mehrheit innehält, vorausgesetzt, wäre dies die sechste Verlängerung seit dem 21.7.
  7. Während des Ausnahmezustandes sind die Grundrechte eingeschränkt und die Notstandsdekrete sind nicht vor dem Verfassungsgericht anfechtbar (Standard 8.1.2018).Am 24.12.2017 wurde das Notstandsdekret Nr. 696 veröffentlicht. Das Notstandsdekret befasst sich unter anderem mit der Straffreiheit von Zivilisten, die während der Putschnacht vom
  8. auf den 16.7.2016 Putschisten gewaltsam daran gehindert haben, die Regierung zu stürzen. Konkret heißt es unter Artikel 121, dass das Notstandsgesetz vom 11.9.2016 um den Zusatz "Zivilisten" ergänzt wird, die keinen Beamtenstatus besitzen. Das ältere Notstandsgesetz besagte, dass gegen Beamte die beim Putschversuch und in diesem Zusammenhang in nachfolgenden Terroraufständen Widerstand geleistet haben, juristisch nicht belangt werden können (Turkishpress 25.12.2017). Das aktuelle Dekret Nr.696 löste jedoch einen Sturm der Entrüstung aus. Es stellt alle Misshandlungen der Putschnacht und alle weiteren Folterhandlungen, die im Zusammenhang mit der Putschnacht stehen, von der Strafverfolgung frei. Kritiker sprechen von einer Generalamnestie und befürchten, dass dies in Zukunft einen Freifahrtschein für ungezügelte Gewalt und Misshandlungen gegen Oppositionelle bedeute und den Aktionen paramilitärischer Einheiten Vorschub leiste, da im Dekret nicht präzisiert sei, für welchen Zeitraum diese "Straffreiheit" gelten solle. Da der Begriff des "Terrors" in der Türkei so weitgefasst und vage sei, könne ein Bürger, der einen umstürzlerischen Geist wittert und eigenmächtig zur Tat schreitet, nun vor Gericht als Widerstandskämpfer durchgehen. Rechtsanwälte und Juristen, die sich zum Dekret positioniert haben, erklärten, dass vor allem der Zusatz "in diesem Zusammenhang nachfolgende Ereignisse" problematisch sei (FNS 31.12.2017). Der türkische Justizminister Abdülhamit Gül bekräftigte, dass das Notstandsdekret keine Blanko-Amnestie sei und sich ausschließlich auf die Umstände während der Putschnacht und der Periode unmittelbar danach bezöge (Turkishpress 25.12.2017, vergleiche FNS 31.12.2017). Der Europarat prüfe laut Direktor für Kommunikation, Daniel Holtgen, derzeit die jüngsten Notstandsverordnungen (nebst Dekret 696 auch Dekret 695) der türkischen Regierung. Das Gremium überwache, ob die neuesten Notstandsverordnungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar seien (HDN 28.12.2017). Der stellvertretende Premierminister und Regierungssprecher Bekir Bozdag verkündete am 8.1.2018, dass der Ausnahmezustand verlängert werde (Anadolu 8.1.2018). Die formale Zustimmung des Parlaments, in welchem die Regierungspartei AKP die absolute Mehrheit innehält, vorausgesetzt, wäre dies die sechste Verlängerung seit dem 21.7.
  9. Während des Ausnahmezustandes sind die Grundrechte eingeschränkt und die Notstandsdekrete sind nicht vor dem Verfassungsgericht anfechtbar (Standard 8.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Anadolu Agency (8.1.2018): State of emergency to be extended 'once again', http://aa.com.tr/en/todays-headlines/state-of-emergency-to-be-extended-once-again/1025440, Zugriff 11.1.2018 -Strichaufzählung FNS - Friedrich Naumann Stiftung (31.12.2017): TÜRKEI BULLETIN 24/17 (Berichtszeitraum:
  10. -
  11. Dezember 2017), http://bit.ly/2CaXijh, Zugriff 11.1.2018 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (28.12.2017): CoE examining latest decree laws, likely to ask for information from Ankara: Official, http://www.hurriyetdailynews.com/coe-examining-latest-decree-laws-likely-to-ask-for-information-from-ankara-official-124923, Zugriff 11.1.2018 -Strichaufzählung Turkishpress (25.12.2017): Türkei: Streit um Notstandsdekret 696, https://turkishpress.de/news/politik/25-12-2017/tuerkei-streit-um-notstandsdekret-696, Zugriff 11.1.2018 -Strichaufzählung Der Standard (8.1.2018): Ausnahmezustand in der Türkei soll zum sechsten Mal verlängert werden, https://derstandard.at/2000071713337/Ausnahmezustand-in-der-Tuerkei-soll-zum-sechsten-Mal-verlaengert-werden?ref=rss, Zugriff 11.1.2018 KI vom 29.11.2017, Stand der Verhaftungen Das türkische Innenministerium teilte am 27.11.2017 mit, dass im November 2.589 Personen wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen wurden, wodurch sich die Gesamtzahl der im Zeitraum Oktober-November inhaftierten Personen auf 5.747 erhöht hat. Innenminister Süleyman Soylu veranschlagte am 16.11.2017 die Gesamtzahl der Inhaftierten mit 48.
  12. Soylu sagte auch, dass 215.092 Personen als Nutzer der Smartphone-Anwendung "ByLock" aufgelistet und bereits 23.171 Nutzer verhaftet wurden. Die türkischen Behörden glauben, dass ByLock ein Kommunikationsmittel unter den Anhängern der Gülen-Gruppe ist (TM 27.11.2017). Die regierungskritische Website, Turkey Purge, zählte allerdings bereits am 3.11.2017 rund 61.250 Inhaftierungen nebst rund 129.000 Verhaftungen sowie 146.700 Entlassungen seit dem Putschversuch vom 15.7.2016 (TP 3.11.2017). Ein Staatsanwalt in Istanbul hat laut der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu am 29.11.2017 in einer landesweiten Operation Haftbefehle gegen 360 mutmaßliche Gülen-Mitglieder in den Streitkräften erlassen (Anadolu 29.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung Anadolu Agency (29.11.2017): Turkey issues arrest warrants for FETO suspects, http://aa.com.tr/en/todays-headlines/turkey-issues-arrest-warrants-for-feto-suspects/984501, Zugriff 29.11.2017 -Strichaufzählung Turkish Minute (27.11.2017): Turkey detains close to 6,000 over Gülen links in last two months, https://www.turkishminute.com/2017/11/27/turkey-detains-close-to-6000-over-gulen-links-in-last-two-months/, Zugriff 29.11.2017 -Strichaufzählung Turkish Purge (3.11.2017): Turkey widens post-coup purge, https://turkeypurge.com/, Zugriff 29.11.2017 KI vom 31.8.2017, Geheimdienst unter Kontrolle des Staatspräsidenten, Verlängerung der maximalen Untersuchungshaft Mit dem Dekret 694, das am 25.8.2017 in Kraft trat, wurde der Geheimdienst MIT, der bisher dem Ministerpräsidenten unterstand, dem Präsidenten unterstellt. Auch wurde eine neue Institution namens Nationales Geheimdienstkoordinierungskomitee (MIKK) ins Leben gerufen, das vom Präsidenten geleitet wird. Der Geheimdienst erhält erstmals das Recht, gegen Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums und der Streitkräfte nach Belieben zu ermitteln. Laut dem Dekret muss der Präsident künftig Ermittlungen gegen den Geheimdienstchef genehmigen (Focus 25.8.2017; vgl. AM 30.8.2017). Der Geheimdienst kann überdies zu jederzeit seine Mitarbeiter entlassen. Hierzu war bislang eine komplexe Prozedur von Nöten (AM 30.8.2017)Mit dem Dekret 694, das am 25.8.2017 in Kraft trat, wurde der Geheimdienst MIT, der bisher dem Ministerpräsidenten unterstand, dem Präsidenten unterstellt. Auch wurde eine neue Institution namens Nationales Geheimdienstkoordinierungskomitee (MIKK) ins Leben gerufen, das vom Präsidenten geleitet wird. Der Geheimdienst erhält erstmals das Recht, gegen Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums und der Streitkräfte nach Belieben zu ermitteln. Laut dem Dekret muss der Präsident künftig Ermittlungen gegen den Geheimdienstchef genehmigen (Focus 25.8.2017; vergleiche AM 30.8.2017). Der Geheimdienst kann überdies zu jederzeit seine Mitarbeiter entlassen. Hierzu war bislang eine komplexe Prozedur von Nöten (AM 30.8.2017) Per Dekret wurde gleichzeitig die maximale Untersuchungshaft von fünf auf sieben Jahre ausgeweitet. Das gilt für Beschuldigte, denen die Unterstützung von Terrororganisationen, Spionage oder eine Beteiligung an dem Putschversuch vom Juli 2016 vorgeworfen werden. Staatspräsident Erdogan ermächtigte sich überdies, ausländische Gefangene ohne Einschaltung der Justiz in deren Heimatländer abzuschieben oder gegen türkische Staatsbürger auszutauschen (HB 28.8.2017). Dies geschieht auf Antrag des Außenministers. Somit kann die Türkei festgehaltene Ausländer in diplomatischen Verhandlungen nützen (AL 30.8.2017) Quellen: -Strichaufzählung AM - Al Monitor (30.8.2017): Erdogan hastens executive presidency with new decree, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/turkey-emergency-decree-redesigns-vital-intstitutions.html, Zugriff 31.8.2017 -Strichaufzählung Focus (25.8.2017): Geheimdienst und neue Entlassungwelle: Erdogan baut per Dekret seine Macht aus, http://www.focus.de/politik/ausland/erdogan-im-groessenwahn-geheimdienst-und-neue-entlassungwelle-erdogan-baut-per-dekret-seine-macht-aus_id_7516131.html, Zugriff 31.8.2017 -Strichaufzählung HB - Handelsblatt (28.8.2017): Sieben Jahre Haft - ohne Urteil, http://www.handelsblatt.com/politik/international/neues-dekret-von-erdogan-sieben-jahre-haft-ohne-urteil/20247280.html, Zugriff 31.8.2017 KI vom 9.8.2017, Beschwerden an die Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen Die Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen (the Commission on Examination of the State of Emergency Procedures), die am 23.1.2017 gegründet wurde, hat am 17.7.2017 begonnen, Einsprüche von aufgrund der Notstandsdekrete entlassenen Personen, Vereine und Firmen entgegenzunehmen. Innerhalb von drei Wochen [Stand 7.8.2017] wurden bislang rund 38.500 Beschwerden bei der Kommission eingereicht (HDN 8.8.2017). Das Verfassungsgericht hatte zuvor rund 70.800 Individualbeschwerden in Zusammenhang mit Handlungen auf der Basis der Notstandsdekrete zurückgewiesen, da die Beschwerden nicht der Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen vorgelegt, und somit nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden (bianet 7.8.2017). Nebst den direkt bei der Kommission eingereichten Beschwerden werden auch jene, die vor der Gründung der Kommission bei den Verwaltungsgerichten und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht wurden, übernommen. Der EGMR hatte zuvor 24.000 Beschwerden abgelehnt. Negative Bescheide der Kommission können bei den Verwaltungsgerichten beeinsprucht werden (HDN 8.8.2017). Quellen: -Strichaufzählung Bianet - BIA News Desk (7.8.2017): Constitutional Court Rejects 70,771 Applications Regarding State of Emergency, http://bianet.org/english/law/188906-constitutional-court-rejects-70-771-applications-regarding-state-of-emergency, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (8.8.2017): Turkish state of emergency commission receives over 38,000 appeals, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-state-of-emergency-commission-receives-over-38000-appeals-.aspx?pageID=238&nID=116469&NewsCatID=338, Zugriff 9.8.2017 KI vom 19.7.2017, Verlängerung des Ausnahmezustandes Am 17.7.2017 wurde der Ausnahmezustand ein viertes Mal verlängert. Eine Mehrheit im Parlament in Ankara stimmte dem Beschluss der Regierung über eine Verlängerung um weitere drei Monate zu. Damit gilt der nach dem Putschversuch im Juli vergangenen Jahres verhängte Ausnahmezustand mindestens bis zum 19.10.
  13. Dies ermöglicht Staatspräsident Erdogan weiterhin per Dekret zu regieren. Die beiden größten Oppositionsparteien - die kemalistische CHP und die pro-kurdische HDP - forderten sofortige Aufhebung des Ausnahmezustandes, da dieser ansonsten drohe zum Dauerzustand zu werden (TS 17.7.2017, vgl. FAZ 17.7.2017).Am 17.7.2017 wurde der Ausnahmezustand ein viertes Mal verlängert. Eine Mehrheit im Parlament in Ankara stimmte dem Beschluss der Regierung über eine Verlängerung um weitere drei Monate zu. Damit gilt der nach dem Putschversuch im Juli vergangenen Jahres verhängte Ausnahmezustand mindestens bis zum 19.10.
  14. Dies ermöglicht Staatspräsident Erdogan weiterhin per Dekret zu regieren. Die beiden größten Oppositionsparteien - die kemalistische CHP und die pro-kurdische HDP - forderten sofortige Aufhebung des Ausnahmezustandes, da dieser ansonsten drohe zum Dauerzustand zu werden (TS 17.7.2017, vergleiche FAZ 17.7.2017). Quellen: ? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (17.7.2017): Türkisches Parlament verlängert abermals Ausnahmezustand, http://www.faz.net/aktuell/politik/tuerkei/seit-putschversuch-tuerkisches-parlament-verlaengert-abermals-ausnahmezustand-15110851.html, Zugriff 19.7.2017 ? tagesschau.de (17.7.2017): Türkei verlängert Ausnahmezustand, http://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-865.html, Zugriff 19.7.2017 KI vom 19.7.2017, Verhaftung von Mitarbeitern von Amnesty International - wachsender Druck auf NGOs Am 18.7.2017 verhängte ein Gericht über sechs Menschenrechtsaktivisten, darunter die Direktorin von Amnesty International -Türkei die Untersuchungshaft, nachdem diese am 5.7.2017 festgenommen worden waren. Die Staatsanwaltschaft bezichtigte die Aktivisten der Unterstützung und Begünstigung einer terroristischen Organisation. Welche Terrororganisation gemeint war, blieb unklar. Untersuchungen wegen Terrorfinanzierung und Spionage wären laut Staatsanwaltschaft ebenfalls im Gange. Bereits im Juni 2017 wurde der Vorsitzende von Amnesty International -Türkei, Taner Kiliç, wegen vermeintlicher Unterstützung der Gülen-Bewegung inhaftiert (HDN 18.7.2017, Standard 18.7.2017). Seit dem Putschversuch wurden mehr als 1.000 NGOs verboten. Überdies berichteten auch internationale NGOs, wie Human Rights Watch, über Schmierkampagnen der staatlich kontrollierten Medien und Einschüchterung von Mitarbeitern. Auch die deutschen politischen Stiftungen, welche in der Türkei aktiv sind, melden einen zunehmenden Druck seitens der Behörden (Zeit 18.7.2017). Quellen: ? HDN - Hürriyet Daily News (13.7.2017): Turkish court arrests six human rights activists on terror charges, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-court-arrests-six-human-rights-activists-on-terror-charges-.aspx?pageID=238&nID=115634&NewsCatID=339, Zugriff 19.7.2017 ? Standard Online (18.7.2017): Türkei verhängt Untersuchungshaft über Amnesty-Landeschefin, http://derstandard.at/2000061432083/Tuerkei-Sechs-Menschenrechtsaktivisten-in-Untersuchungshaft, Zugriff 19.7.2017 ? Zeit online (18.7.2017): Erdogans Kampf gegen Menschenrechtler, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/tuerkei-amnesty-international-festnahme-recep-tayyip-erdogan, Zugriff 19.7.2017 KI vom 19.7.2017, Stand der Massenverhaftungen und Entlassungen wegen vermeintlicher Unterstützung der Gülen-Bewegung Am Vorabend des Jahrestages des gescheiterten Putschversuches vom 15.7.2016 verlautete das türkische Justizministerium, dass bis dato 50.510 Personen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert wurden, darunter 7.267 Militärangehörige, 8.815 Angestellte der Polizei, rund 100 Gouverneure und deren Stellvertreter und über 2.000 MitarbeiterInnen der Justiz. 169.013 Personen hätten laut Ministerium noch rechtliche Verfahren zu erwarten und nach rund 8.100 wird wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung noch gefahndet. Über 43.000 Personen wurden nach vorläufiger Festnahme wieder entlassen (HDN 13.7.2017, bianet 13.7.2017). Mit der Notstandsverordnung vom 14.7.2017 wurden zusätzlich 7.395 öffentlich Bedienstete entlassen (HDN 15.7.2017). Die regierungskritische Internetplattform "Turkey Purge" zählte mit Stand 19.7.2017 rund 145.700 Entlassungen, darunter über 4.400 Richter und Staatsanwälte, sowie 56.100 Inhaftierungen (TP 19.7.2017). In der Türkei nahm am 17.7.2017 eine von der Regierung eingerichtete Kommission ihre Arbeit auf, die Beschwerden gegen Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit dem Putschversuch prüfen soll. Betroffene hätten nun zwei Monate Zeit, ihre Beschwerden einzureichen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat sich bislang nicht mit den Entlassungen beschäftigt, sondern Kläger aus der Türkei aufgefordert, sich zunächst an die neue Kommission zu wenden (Zeit 17.7.2017). Quellen: ? Bianet (13.7.2017): Ministry of Justice: 50,510 People Arrested in Coup Attempt Investigations, https://bianet.org/english/politics/188268-ministry-of-justice-50-510-people-arrested-in-coup-attempt-investigations, Zugriff 19.7.2017 ? HDN - Hürriyet Daily News (13.7.2017): 50,510 people arrested in Gülen probe since coup attempt: Ministry, http://www.hurriyetdailynews.com/50510-people-arrested-in-gulen-probe-since-coup-attempt-ministry.aspx?pageID=238&nID=115486&NewsCatID=509, Zugriff 19.7.2017 ? HDN - Hürriyet Daily News (15.7.2017): Turkey dismisses over 7,000 police, soldiers, ministry officials with new emergency decree, http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-dismisses-over-7000-police-soldiers-ministry-officials-with-new-emergency-decree-.aspx?pageID=238&nID=115540&NewsCatID=341, Zugriff 19.7.2017 ? TP - TurkeyPurge (19.7.2017): Turkey widens post-coup purge, https://turkeypurge.com/, Zugriff 19.7.2017 ? Zeit Online (17.7.2017): Türkei verlängert erneut Ausnahmezustand, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/tuerkei-parlament-ausnahmezustand-verlaengerung, Zugriff 19.7.2017 KI vom 19.4.2017, Verfassungsreferendum: Am 16.4.2017 stimmten nach vorläufigen Ergebnissen bei einer Wahlbeteiligung von 84% 51,3% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechtsnationalistischen "Partei der Nationalistischen Bewegung" (MHP) unterstützte Verfassungsänderung, welche ein exekutives Präsidialsystem vorsieht (HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte in einer Stellungnahme am 17.4.2017 sowohl die Kampagne als auch die Mängel des Referendums. Das Referendum sei unter ungleichen Wettbewerbsbedingungen von statten gegangen. Der Staat habe nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hätten negative Auswirkungen gehabt (OSCE/PACE 17.4.2017). Cezar Florin Preda, der Leiter der PACE-Delegation sagte, dass das Referendum nicht die Standards des Europarates erfüllte und die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht adäquat für die Durchführung eines genuinen demokratischen Prozesses waren (PACE 17.4.2017). Laut OSZE wurden im Vorfeld des Referendums Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützer des Putschversuchens vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Noch während des Referendums entschied die Oberste Wahlbehörde überraschend, auch von ihr nicht gekennzeichnete Stimmzettel und Umschläge gelten zu lassen. Die Beobachtungsmission der OSZE und des Europarates bezeichneten dies als Verstoß gegen das Wahlgesetz, wodurch Schutzvorkehrungen gegen Wahlbetrug beseitigt wurden (Zeit 17.4.2017; vgl. PACE 17.7.2017).Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte in einer Stellungnahme am 17.4.2017 sowohl die Kampagne als auch die Mängel des Referendums. Das Referendum sei unter ungleichen Wettbewerbsbedingungen von statten gegangen. Der Staat habe nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hätten negative Auswirkungen gehabt (OSCE/PACE 17.4.2017). Cezar Florin Preda, der Leiter der PACE-Delegation sagte, dass das Referendum nicht die Standards des Europarates erfüllte und die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht adäquat für die Durchführung eines genuinen demokratischen Prozesses waren (PACE 17.4.2017). Laut OSZE wurden im Vorfeld des Referendums Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützer des Putschversuchens vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Noch während des Referendums entschied die Oberste Wahlbehörde überraschend, auch von ihr nicht gekennzeichnete Stimmzettel und Umschläge gelten zu lassen. Die Beobachtungsmission der OSZE und des Europarates bezeichneten dies als Verstoß gegen das Wahlgesetz, wodurch Schutzvorkehrungen gegen Wahlbetrug beseitigt wurden (Zeit 17.4.2017; vergleiche PACE 17.7.2017). Die oppositionelle Republikanische Volkspartei (CHP) und die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) legten bei der Obersten Wahlkommission Beschwerde ein, wonach 2,5 Millionen Wahlzettel ohne amtliches Siegel verwendet wurden. Die Kommission wies die Beschwerde zurück (AM 17.4.2017). Gegner der Verfassungsänderung demonstrierten in den größeren Städten des Landes gegen die vermeintlichen Manipulationen. Der Vize-Vorsitzende der CHP, Bülent Tezcan bezeichnete das Referendum als "organisierten Diebstahl" und kündigte an, den Fall vor das türkische Verfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bringen, so nötig (AM 18.7.2017). Die EU-Kommission hat die türkische Regierung aufgefordert, die mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten zu untersuchen (Zeit 18.4.2017). Die OSZE kritisiert eine fehlende Bereitschaft der türkischen Regierung zur Klärung von Manipulationsvorwürfen, denn laut Michael Georg Link, Direktor des OSZE-Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte stand fest, dass die Entscheidung der Wahlkommission, falsch oder gar nicht gestempelte Wahlzettel als gültig zu werten, ein Verstoß gegen türkisches Recht darstellte (FAZ 19.4.2017). Daraufhin kündigte die Oberste Wahlkommission eine Prüfung der Vorwürfe an (Spiegel 19.4.2017). Quellen: ? AM - Al Monitor (17.4.2017): Where does Erdogan's referendum win leave Turkey? http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-erdogan-referendum-victory-further-uncertainty.html, Zugriff 19.4.2017 ? AM - Al Monitor (18.4.2017): Calls for referendum annulment rise in Turkey, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-referendum-fraud.html, Zugriff 19.4.2017 ? Die Zeit (17.4.2017): Beobachter bemängeln Unregelmäßigkeiten im Wahlablauf, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/osze-tuerkei-referendum-wahlbeobachter-kritik, Zugriff 19.4.2017 ? Die Zeit (18.4.2017): EU fordert Untersuchung von Manipulationsvorwürfen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/tuerkei-eu-kommission-untersuchung-referendum-wahlbeobachter, zugriff 19.4.2017 ? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (19.4.2017): OSZE kritisiert Erdogans Umgang mit Manipulationsvorwürfen, http://www.faz.net/aktuell/tuerkei-referendum-osze-kritisiert-erdogans-umgang-mit-manipulationsvorwuerfen-14977732.html, Zugriff 19.4.2017 ? HDN - Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 19.4.2017 ? OSCE/PACE - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey - Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 19.4.
  15. ? PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): Turkey's constitutional referendum: an unlevel playing field, http://assembly.coe.int/nw/xml/News/News-View-EN.asp?newsid=6596&lang=2&cat=31, Zugriff 19.4.2017 ? Spiegel Online (19.4.2017): Wahlkommission prüft Beschwerden über Manipulationen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-referendum-wahlkommission-prueft-beschwerden-ueber-manipulationen-a-1143822.html, Zugriff 19.4.2017 KI vom 9.3.2017, Parlamentarische Versammlung des Europarates und UN-Hochkommissar für Menschenrechte zur Lage in der Türkei Das Monitoring-Komitee der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) rief am 8.3.2017 zur Wiederaufnahme des Monitoring-Verfahrens in Bezug auf die Türkei auf. Das Monitoring-Komitee zeigte sich besorgt, dass es im Zuge des Ausnahmezustandes zu einer ernsthaften Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der demokratischen Institutionen gekommen ist. Die türkische Regierung hätte überdies unverhältnismäßige Maßnahmen ergriffen, die jenseits dessen gehen, was die türkische Verfassung und das Völkerrecht erlauben. Das Komitee zeigte sich wegen des Ausmaßes der durchgeführten Säuberungen in der Verwaltung, der Armee, der Justiz und des Bildungswesens besorgt. Es zeigte sich angesichts der wiederholten Verletzungen der Medienfreiheit und der Anzahl der inhaftierten Journalisten alarmiert, und bezeichnete dies als "inakzeptabel in einer demokratischen Gesellschaft". Die Aufhebung der parlamentarischen Immunität, insbesondere der Abgeordneten der pro-kurdischen HDP, die mit 93% überproportional betroffen waren, führe laut Komitee zu ernsthaften Einschränkungen der demokratischen Debatte am Vorabend des Verfassungsreferendums, das für den
  16. April 2017 vorgesehen ist. Das Komitee fordert die Aufhebung des Ausnahmezustandes, den Stopp der Notstandsverordnungen sowie die Freilassung aller Parlamentarier und Journalisten bis zu deren Prozessende (PACE 8.3.2017). Am 8.3.2017 zeigte sich der Hochkommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Zeid Ra'ad Al Hussein, in seiner Rede vor dem UN-Menschenrechtsrat besorgt, dass die unter dem Ausnahmezustand ergriffenen Maßnahmen scheinbar die Kritik und nicht den Terrorismus im Visier haben. Die Tatsache, dass Zehntausende nach dem versuchten Putsch entlassen, verhaftet, inhaftiert oder verfolgt worden sind - darunter auch zahlreiche demokratisch gewählte Volksvertreter, Richter und Journalisten - wecken die ernsthafte Besorgnis, ob ordentliche Gerichtsverfahren garantiert werden können. Die Menschenrechtssituation in der Südosttürkei ist laut Hochkommissar nach wie vor zutiefst beunruhigend. Ohne Zugang zum Gebiet hat das Fernüberwachungsverfahren des Büros des Hochkommissars glaubwürdige Hinweise auf hunderte von Todesfällen erhalten, was auf unverhältnismäßige Sicherheitsmaßnahmen als Reaktion auf gewalttätige Angriffe hindeutet (UN-OHCHR 8.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe / Monitoring Committee (8.3.2017): The Monitoring Committee calls for the monitoring procedure in respect of Turkey to be re-opened, http://assembly.coe.int/nw/xml/News/News-View-EN.asp?newsid=6538&lang=2&cat=3, Zugriff 9.3.2017 -Strichaufzählung UN-OHCHR - UN-Office of the High Commissioner for Human Rights (8.3.2017): High Commissioner for Human Rights presents Annual Report to the Human Rights Council, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=21316&LangID=E, Zugriff 9.3.2017 KI vom 22.2.2017, Verurteilung von Parlamentariern der pro-kurdischen HDP Am 20.2.2017 hat die Demokratische Partei der Völker (HDP) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) eine Beschwerde wegen der andauernden Inhaftierung ihrer beiden Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtas und Figen Yüksekdag eingereicht. Die HDP begründete dies u.a. mit dem Umstand, dass das Verfassungsgericht seit 95 Tagen keine Untersuchungen durchgeführt habe, und dadurch die beiden Parlamentarier ihren legislativen Aufgaben nicht nachkommen können (HDN 20.2.2017). Die Staatsanwaltschaft in Diyarbakir fordert seit Jänner 2017 bis zu 142 Jahre Haft für Demirtas. Ihm werden unter anderem die Leitung der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK und Terrorpropaganda vorgeworfen (TS 17.1.2017). Ein Gericht im osttürkischen Dogubeyazit befand inzwischen am 21.2.2017 Selahattin Demirtas der "Herabwürdigung der türkischen Nation, des türkischen Staates und seiner Institutionen " schuldig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Haft. Zudem wurde am 21.2.2017 Figen Yüksekdag ihr Parlamentsmandat aberkannt. Grund ist das Urteil des obersten Verwaltungsgerichts, das eine vorherige Verurteilung der Politikerin zu einer zehnmonatigen Haftstrafe wegen Terrorpropaganda bestätigt hatte (AM 21.2.2017; vgl. Zeit 21.2.2017). Idris Baluken, ein weiterer HDP-Abgeordneter, der eng mit den damaligen Friedensgesprächen zwischen der Regierung und dem inhaftierten PKK-Führer, Abdullah Öcalan, engagiert war, wurde nach Beanstandungen eines Appellationsgerichts erneut verhaftet (AM 21.2.2017).Die Staatsanwaltschaft in Diyarbakir fordert seit Jänner 2017 bis zu 142 Jahre Haft für Demirtas. Ihm werden unter anderem die Leitung der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK und Terrorpropaganda vorgeworfen (TS 17.1.2017). Ein Gericht im osttürkischen Dogubeyazit befand inzwischen am 21.2.2017 Selahattin Demirtas der "Herabwürdigung der türkischen Nation, des türkischen Staates und seiner Institutionen " schuldig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Haft. Zudem wurde am 21.2.2017 Figen Yüksekdag ihr Parlamentsmandat aberkannt. Grund ist das Urteil des obersten Verwaltungsgerichts, das eine vorherige Verurteilung der Politikerin zu einer zehnmonatigen Haftstrafe wegen Terrorpropaganda bestätigt hatte (AM 21.2.2017; vergleiche Zeit 21.2.2017). Idris Baluken, ein weiterer HDP-Abgeordneter, der eng mit den damaligen Friedensgesprächen zwischen der Regierung und dem inhaftierten PKK-Führer, Abdullah Öcalan, engagiert war, wurde nach Beanstandungen eines Appellationsgerichts erneut verhaftet (AM 21.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AM - Al Monitor (21.2.2017): Pro-Kurdish HDP leader kicked out of Turkish parliament, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/02/turkey-unseats-figen-yuksedag-kurdish-bloc-leader.html, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Die Zeit (21.2.2017): Gericht verurteilt HDP-Chef zu fünf Monaten Gefängnis, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-02/tuerkei-selahattin-demirtas-haftstrafe-figen-yueksekdag-mandat, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung HDN (20.2.2017): Opposition HDP applies to Euro court over arrest of co-leaders, http://www.hurriyetdailynews.com/opposition-hdp-applies-to-euro-court-over-arrest-of-co-leaders.aspx?pageID=238&nID=109967&NewsCatID=338, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung TS - tagesschau.de (17.1.2017): 142 Jahre Haft für Demirtas? http://www.tagesschau.de/ausland/haftstrafe-demirtas-101.html, Zugriff 22.2.2017 KI vom 16.2.2017, Menschenrechtskommissar des Europarates zur Presse- und Meinungsfreiheit Der Menschenrechtskommissar des Europarates, Nils Muižnieks bedauert, dass konkrete Fortschritte in Bezug auf die Medienfreiheit und die Meinungsfreiheit, die die Türkei in Zusammenarbeit mit dem Europarat sorgfältig verwirklicht hat, in den letzten Jahren gestoppt und rückgängig gemacht wurden. Insbesondere die übermäßige Anwendung des Konzepts der terroristischen Propaganda bzw. der Unterstützung einer terroristischen Organisation, einschließlich von Aussagen, die eindeutig nicht zu Gewaltanwendung führen, und die Kombination mit einer übermäßigen Interpretation des Begriffes der Verleumdung haben die Türkei auf einen gefährlichen Weg gebracht. Laut Muižnieks wird die legitime Ablehnung und Kritik der Regierungspolitik verunglimpft und unterdrückt, wodurch einerseits das Ausmaß der demokratischen öffentlichen Debatte schrumpft und andererseits die gesellschaftliche Polarisierung wächst. Diese Situation habe sich unter dem anhaltenden Ausnahmezustand deutlich verschlechtert. Die türkischen Exekutive verfügt laut Menschenrechtskommissar über nahezu grenzenlose Ermessensbefugnisse, auch was das Vorgehen gegen die Medien und NGOs betrifft, nämlich ohne über ausreichende Beweise zu verfügen, und ohne dass zuvor eine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde. Es wird auf der Grundlage vager Kriterien der angeblichen Verbindung zu einer terroristischen Organisation vorgegangen. Insbesondere der Pluralismus der Medien und ihre Unabhängigkeit sind Opfer dieser Entwicklungen geworden. Dazu gehören die Verwendung staatlicher Mittel zur Förderung von Regierungsmedien, eine durchdringende Internetzensur, willkürliche Ausgrenzung von Medien und Journalisten, die Übernahme oder Schließung von für die Behörden kritischen Medien, die Gewalt und die Repressalien gegen Medienarbeiter und die Inhaftierung von über 150 Journalisten (CoE-CHR 15.2.2017). In einem Interview mit der Tageszeitung "Der Standard" vom 15.2.2017 zeigte sich Muižnieks besorgt und allarmiert. Die Probleme habe es bereits vor dem Ausnahmezustand und dem Putschversuch gegeben. Doch jetzt, wo mehr als 150 Medienorganisationen geschlossen, mehr als 150 Journalisten im Gefängnis sind, sei es höchste Zeit für die Verantwortlichen in der Türkei, den Kurs zu korrigieren. Der Menschenrechtskommissar äußerte auch Zweifel, ob eine öffentliche Debatte über das am 2.4.2017 anstehende Verfassungsreferendum unter den Bedingungen des Ausnahmezustandes und der düsteren Situation für die Medien überhaupt geführt werden kann. Muižnieks sah es als inakzeptabel, Medienorganisationen ohne Gerichtsverfahren zu schließen. Diese Medienhäuser sollten wieder geöffnet und ihre Vermögenswerte zurückerstattet werden, solange noch ein Rechtsverfahren anhängig ist (Standard 15.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Der Standard (15.2.2017): "Höchste Zeit für Türkei, den Kurs zu korrigieren", http://derstandard.at/2000052648774/Hoechste-Zeit-fuer-die-Tuerkei-den-Kurs-zu-korrigieren, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung CoE-CHR - Council of Europe / Commissioner for Human Rights (15.2.2017): Urgent measures are needed to restore freedom of expression in Turkey, http://www.coe.int/en/web/commissioner/-/urgent-measures-are-needed-to-restore-freedom-of-expression-in-turkey, Zugriff 16.2.2017
  17. Politische Lage Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Recep Tayyip Erdogan, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014; vgl. BBC 8.12.2015; vgl. Presse 10.8.2014).Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Recep Tayyip Erdogan, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014; vergleiche BBC 8.12.2015; vergleiche Presse 10.8.2014). Der Ministerpräsident und die auf seinen Vorschlag hin vom Staatspräsidenten ernannten Minister bzw. Staatsminister bilden den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Überdies ernennt der Staatspräsident 14 von 17 Mitglieder des Verfassungsgerichtes für zwölf Jahre. In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014). Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt. Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht in 85 Wahlkreisen. Im Unterschied zu unabhängigen KandidatInnen gilt für politische Parteien landesweit eine Zehn-Prozent-Hürde (OSCE 18.8.2015). 2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015; vgl. HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdogan im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015).2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015; vergleiche HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdogan im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015). Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdogan, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vgl. Standard 2.11.2015).Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdogan, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vergleiche Standard 2.11.2015). Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten (IFES 2016b). Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015; vgl. OSCE/ODHIR 2.11.2015).Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015; vergleiche OSCE/ODHIR 2.11.2015). Laut dem Bericht der Europäischen Kommission vom November 2016 sind Fortschritte in der Anpassung des Gesetzesrahmens an die Europäischen Standards ausgeblieben. Weiterhin bedarf es einer umfassenden Reform des parlamentarischen Regelwerkes, um die Inklusion die Transparenz und die Qualität der Gesetzgebung sowie eine effektive Aufsicht der Exekutive zu verbessern. Die parlamentarische Aufsicht über die Exekutive blieb schwach. Wann immer das Parlament seine Instrumente der Befragung oder der Untersuchungsausschüsse anwandte, blieben weiterführende Maßnahmen der Regierung unzureichend. Die Fähigkeit des Parlaments seine Schlüsselfunktionen, nämlich die Gesetzgebung und Aufsicht der Exekutive, auszuüben, blieb bis zum 15.7.2016 von politischer Konfrontation überschattet. Die Gesetzgebung wurde oft ohne ausreichende Debatte im Parlament und ohne Konsultation der Beteiligten vorbereitet und verabschiedet. Nach der Erklärung des Ausnahmezustandes und seiner Ausweitung war die Rolle des Parlaments im Gesetzgebungsverfahren beschränkt. Es gab weder Fortschritte bei der Reform der parlamentarischen Regeln und Verfahren noch hinsichtlich der Wahl- und Parteiengesetzgebung nach Europäischen Standards. Der im Dezember 2013 zum Stillstand gekommene Verfassungsreformprozess wurde im Februar 2016 wiederbelebt. Allerdings brachen die Diskussionen im Vermittlungsausschuss des Parlaments bald zusammen, da es zur Blockade wegen des von der regierenden AKP vorgeschlagenen Präsidialsystems kam (EC 9.11.2016). In der Nacht vom 15.
  18. auf den 16.7.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere Istanbul und Ankara waren von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.7.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Yildirim, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl die regierende islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die pro-kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a; vgl. HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden (RIV 18.7.2016).In der Nacht vom 15.
  19. auf den 16.7.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere Istanbul und Ankara waren von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.7.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Yildirim, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl die regierende islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die pro-kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a; vergleiche HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden (RIV 18.7.2016). Staatspräsident Erdogan und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fethullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdogan und Regierungschef Yildirim sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimmt (TS 19.7.2016; vgl. HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe ist. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 19.7.2016).Staatspräsident Erdogan und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fethullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdogan und Regierungschef Yildirim sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimmt (TS 19.7.2016; vergleiche HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe ist. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 19.7.2016). Die Erklärung des Ausnahmezustandes vom
  20. Juli führte zu erheblichen Gesetzesänderungen, die durch Dekrete ohne vorherige Konsultation des Parlaments angenommen wurden, obwohl eine begrenzte Konsultation der Oppositionsparteien vorgenommen wurde. Im Einklang mit Artikel 120 der Verfassung werden die Erlasse im Rahmen des Ausnahmezustands innerhalb von 30 Tagen dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet. Die Einrichtung einer parlamentarischen Kommission, die Vertreter aller vier Parteien einschließt und Stellungnahmen zu den Dekreten erhält, die während des Ausnahmezustands erlassen werden sollen, wird geprüft (EC 9.11.2016). Gegen die Dekrete kann nicht vor dem Verfassungsgericht vorgegangen werden. Während des Ausnahmezustands können nach Artikel 15 Grundrechte eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Auch dürfen Maßnahmen ergriffen werden, die von den Garantien in der Verfassung abweichen. Voraussetzung ist allerdings, dass Verpflichtungen nach internationalem Recht nicht verletzt werden. Unverletzlich bleibt das Recht auf Leben. Niemand darf zudem gezwungen werden, seine Religionszugehörigkeit, sein Gewissen, seine Gedanken oder seine Meinung zu offenbaren, oder deswegen bestraft werden. Strafen dürfen nicht rückwirkend verhängt werden. Auch im Ausnahmezustand gilt die Unschuldsvermutung (DTJ 21.7.2016). Der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, machte unter Zitierung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) klar, wonach jegliche Beeinträchtigung von Rechten der Situation angemessen sein muss, und dass unter keinen Umständen von Artikel 2 - das Recht auf Leben, Artikel 3 - das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung und Artikel 7 - keine Bestrafung jenseits des Gesetzes, abgewichen werden darf. Opfer von Verletzungen der Menschenrechtskonvention durch die Türkei, infolge der verabschiedeten Maßnahmen unter dem Ausnahmezustand, hätten laut Jagland weiterhin das Recht, den EGMR anzurufen (CoE 25.7.2016). Der nach dem Putschversuch verhängte Ausnahmezustand ist Anfang Jänner 2017 bis zum
  21. April 2017 verlängert worden. Das Parlament in Ankara stimmte dem Antrag der Regierung auf Verlängerung um weitere drei Monate zu. Vize-Ministerpräsident Numan Kurtulmus begründete dies unter anderem mit anhaltenden terroristischen Angriffen auf die Türkei (FAZ 3.1.2017). Seit dem gescheiterten Militärputsch vom
  22. Juli wurden in der Türkei bereits mehr als 42.000 Menschen festgenommen und etwa 120.000 weitere entlassen oder vom Dienst suspendiert. Rund 600 Unternehmen von angeblich Gülen-nahen Geschäftsleuten wurden unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt. Das enteignete Firmenvermögen beläuft sich auf geschätzte zehn Mrd. US-Dollar (FNS 1/2017). Laut "TurkeyPurge.com", einer Internetplattform, die aktuelle Informationen zur staatlichen Verfolgung von vermeintlichen Unterstützern des gescheiterten Putschen oder militanter Organisationen sammelt, waren mit Stand 5.2.2017 rund 124.000 Personen entlassen worden, davon fast 7.000 Akademiker sowie überSeit dem gescheiterten Militärputsch vom
  23. Juli wurden in der Türkei bereits mehr als 42.000 Menschen festgenommen und etwa 120.000 weitere entlassen oder vom Dienst suspendiert. Rund 600 Unternehmen von angeblich Gülen-nahen Geschäftsleuten wurden unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt. Das enteignete Firmenvermögen beläuft sich auf geschätzte zehn Mrd. US-Dollar (FNS 1 aus 2017,). Laut "TurkeyPurge.com", einer Internetplattform, die aktuelle Informationen zur staatlichen Verfolgung von vermeintlichen Unterstützern des gescheiterten Putschen oder militanter Organisationen sammelt, waren mit Stand 5.2.2017 rund 124.000 Personen entlassen worden, davon fast 7.000 Akademiker sowie über 3.800 Richter und Staatsanwälte. Fast 91.000 Personen waren festgenommen worden, wovon über 44.500 inhaftiert wurden (TP 17.1.2017). Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdogan als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015; vgl. DF 28.7.2015).Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdogan als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015; vergleiche DF 28.7.2015). Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EU-Parlament einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016; vgl. Standard 14.4.2016).Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EU-Parlament einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016; vergleiche Standard 14.4.2016). Die Europäische Kommission bekräftigt das Recht der Türkei die Kurdische Arbeiterpartei (PKK), die weiterhin in der EU als Terrororganisation gilt, zu bekämpfen. Allerdings müssten die Anti-Terrormaßnahmen angemessen sein und die Menschenrechte geachtet werden. Die Lösung der Kurdenfrage durch einen politischen Prozess ist laut EK der einzige Weg, Versöhnung und Wiederaufbau müssten ebenfalls von der Regierung angegangen werden. Die Gesetzesänderung, welche die Aufhebung der Immunität einer großen Zahl von Parlamentariern bewirkte sowie die darauf folgende Festnahme und Inhaftierung mehrerer Abgeordneter der [pro-kurdischen] HDP Anfang November 2016, die beiden Ko-Vorsitzenden eingeschlossen, werden mit großer Sorge gesehen (EC 9.11.2016). Die von Staatschef Erdogan angestrebte Verfassungsreform für ein Präsidialsystem in der Türkei ist vom Parlament am 21.1.2017 verabschiedet worden. In Kraft treten können die Änderungen allerdings erst, wenn das Volk in einem Referendum zustimmt. Für das von der regierenden AKP vorgelegte Reformpaket aus 18 Artikeln stimmten 339 Abgeordneten, 142 waren dagegen. Die notwendige Drei-Fünftel-Mehrheit von mindestens 330 Stimmen wurde auch mit Hilfe von Abgeordneten aus der ultranationalistischen Oppositionspartei MHP erzielt. Die Umsetzung der Verfassungsreform soll schrittweise erfolgen und bis Ende 2019 vollständig abgeschlossen sein. Das Präsidialsystem würde Staatspräsident Erdogan deutlich mehr Macht verleihen und das Parlament schwächen. Der Präsident würde zugleich als Staats- und Regierungschef amtieren und könnte weitgehend per Dekret regieren. Sein Einfluss auf die Justiz würde weiter zunehmen Die besagten Dekrete treten mit Veröffentlichung im Amtsanzeiger in Kraft. Eine nachträgliche Zustimmung durch das Parlament (wie im derzeit geltenden Ausnahmezustand) ist nicht vorgesehen. Die Dekrete werden nur dann unwirksam, falls das Parlament zum Thema des jeweiligen Erlasses ein Gesetz verabschiedet. Per Dekret kann der Präsident auch Ministerien errichten, abschaffen oder umorganisieren (DTJ 23.1.2017; vgl. FAZ 21.1.2017). Obwohl Präsidentschaftsdekrete einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterliegen, dürfte das Gericht nicht mehr unabhängig und unparteiisch genug sein. Nach der Verfassungsänderung hätte das Verfassungsgericht 15 Mitglieder, die meisten direkt oder indirekt vom Präsidenten ernannt. Darüber hinaus wird der Präsident auch eine wichtige Rolle bei der Formierung des Obersten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) spielen (WP 24.1.2017). Laut Ministerpräsident Yildirim sollte das Referendum Anfang April 2017 stattfinden (TM 26.1.2017).Die von Staatschef Erdogan angestrebte Verfassungsreform für ein Präsidialsystem in der Türkei ist vom Parlament am 21.1.2017 verabschiedet worden. In Kraft treten können die Änderungen allerdings erst, wenn das Volk in einem Referendum zustimmt. Für das von der regierenden AKP vorgelegte Reformpaket aus 18 Artikeln stimmten 339 Abgeordneten, 142 waren dagegen. Die notwendige Drei-Fünftel-Mehrheit von mindestens 330 Stimmen wurde auch mit Hilfe von Abgeordneten aus der ultranationalistischen Oppositionspartei MHP erzielt. Die Umsetzung der Verfassungsreform soll schrittweise erfolgen und bis Ende 2019 vollständig abgeschlossen sein. Das Präsidialsystem würde Staatspräsident Erdogan deutlich mehr Macht verleihen und das Parlament schwächen. Der Präsident würde zugleich als Staats- und Regierungschef amtieren und könnte weitgehend per Dekret regieren. Sein Einfluss auf die Justiz würde weiter zunehmen Die besagten Dekrete treten mit Veröffentlichung im Amtsanzeiger in Kraft. Eine nachträgliche Zustimmung durch das Parlament (wie im derzeit geltenden Ausnahmezustand) ist nicht vorgesehen. Die Dekrete werden nur dann unwirksam, falls das Parlament zum Thema des jeweiligen Erlasses ein Gesetz verabschiedet. Per Dekret kann der Präsident auch Ministerien errichten, abschaffen oder umorganisieren (DTJ 23.1.2017; vergleiche FAZ 21.1.2017). Obwohl Präsidentschaftsdekrete einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterliegen, dürfte das Gericht nicht mehr unabhängig und unparteiisch genug sein. Nach der Verfassungsänderung hätte das Verfassungsgericht 15 Mitglieder, die meisten direkt oder indirekt vom Präsidenten ernannt. Darüber hinaus wird der Präsident auch eine wichtige Rolle bei der Formierung des Obersten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) spielen (WP 24.1.2017). Laut Ministerpräsident Yildirim sollte das Referendum Anfang April 2017 stattfinden (TM 26.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AM - Al Monitor (8.6.2015): Turkey Pulse: What's next for Turkey? http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/06/turkey-elections-what-next-coalitions-akp-chp-hdp.html?utm_source=Al-Monitor+Newsletter+%5BEnglish%5D&utm_campaign=16d225108b-June_08_2015&utm_medium=email&utm_term=0_28264b27a0-16d225108b-102453981, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung BBC News (8.12.2015): Turkey country profile, http://www.bbc.com/news/world-europe-17988453, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (11.8.2014): Das politische System der Türkei, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/184968/das-politische-system-der-tuerkei, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe, Human Rights Europe (25.7.2016): Thorbjørn Jagland: Council of Europe focussed on protecting human rights and democracy in Turkey, http://www.humanrightseurope.org/2016/07/thorbjorn-jagland-council-of-europe-focussed-on-protecting-human-rights-and-democracy-in-turkey/, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (14.4.2016): EU-Parlament kritisiert Rückschritte der Türkei, http://derstandard.at/2000034877696/EU-Parlament-kritisiert-Rueckschritte-der-Tuerkei, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (18.7.2016): Türkei - Die tadellosen Männer putschten womöglich zu früh, http://derstandard.at/2000041330782/Tuerkei-Die-tadellosen-Maenner-putschen-womoeglich-zu-frueh, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (2.11.2015): Sieg für Erdogan: AKP kann in der Türkei wieder allein regieren, http://derstandard.at/2000024890539/Teilergebnisse-Klarer-Sieg-fuer-Erdogan, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung DF - Deutschlandfunk (28.7.2015): Präsident Erdogan beendet Friedensprozess mit PKK, http://www.deutschlandfunk.de/tuerkei-praesident-erdogan-beendet-friedensprozess-mit-pkk.1818.de.html?dram:article_id=326655, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung DTJ - Deutsch Türkisches Journal (21.7.2016): Türkei: Ausnahmezustand in Kraft - das sagt die Verfassung, http://dtj-online.de/turkei-ausnahmezustand-in-kraft-das-sagt-die-verfassung-77612, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung DTJ - Deutsch Türkisches Journal (23.1.2017): Die Verfassungsreform ist durchs Parlament, nun muss das Volk entscheiden, http://dtj-online.de/die-verfassungsreform-ist-durchs-parlament-nun-muss-das-volk-entscheiden-82391, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD

(2016)366 final], http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung EP - Europäisches Parlament (14.4.2016): Türkei: Reformen in Schlüsselbereichen dringend benötigt [Pressemitteilung, REF: 20160407IPR21789] http://www.europarl.europa.eu/news/de/news-room/20160407IPR21789/T%C3%BCrkei-Reformen-in-Schl%C3%BCsselbereichen-dringend-ben%C3%B6tigt, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.1.2017): Parlament billigt Erdogans Präsidialsystem, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-parlament-billigt-erdogans-praesidialsystem-14713232.html, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.1.2017): Türkei verlängert abermals den Ausnahmezustand, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-verlaengert-ausnahmezustand-bis-april-14603809.html, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung FNS - Friedrich Naumann Stiftung (1.2017): FNS TÜRKEI BULLETIN 1/17 Berichtszeitraum: 04.-16. Januar 2017, https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/651, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (5.5.2016): AS IT HAPPENED: Davutoglu-AKP board tensions rose step-by-step, http://www.hurriyetdailynews.com/as-it-happened-davutoglu-akp-board-tensions-rose-step-by-step-.aspx?pageID=238&nID=98797&NewsCatID=338, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (5.5.2016): Davutoglu stepping down as Turkish PM, AKP to hold snap congress, http://www.hurriyetdailynews.com/davutoglu-stepping-down-as-turkish-pm-akp-to-hold-snap-congress.aspx?pageID=238&nID=98766&NewsCatID=338, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (9.6.2015): Erosion of AKP puts coalition scenarios on Ankara's agenda, http://www.hurriyetdailynews.com/erosion-of-akp-puts-coalition-scenarios-on-ankaras-agenda.aspx?pageID=238&nID=83681&NewsCatID=338, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (18.7.2016): Interior Ministry suspends 8,777 officials after Turkey's failed coup attempt, http://www.hurriyetdailynews.com/interior-ministry-suspends-8777-officials-after-turkeys-failed-coup-attempt.aspx?PageID=238&NID=101737&NewsCatID=341, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Hürriyet Daily News (19.7.2016): Erdogan doesn't rule out death penalty for coup soldiers, http://www.hurriyetdailynews.com/erdogan-doesnt-rule-out-death-penalty-for-coup-soldiers.aspx?pageID=238&nID=101798&NewsCatID=338, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung IFES - International Foundation for Electoral Systems
(2016a): Election Guide - Democracy Assistance & Election News, Republic of Turkey, http://www.electionguide.org/countries/id/218/, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung IFES - International Foundation for Electoral Systems
(2016b): Election Guide - Democracy Assistance & Election News, Republic of Turkey, http://www.electionguide.org/elections/id/2879/, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (17.7.2016): Putschversuch in der Türkei - So lief die versuchte Entmachtung Erdogans ab, http://www.nzz.ch/international/putschversuch-in-der-tuerkei/putschversuch-in-der-tuerkei-eine-rekonstruktion-der-ereignisse-ld.106059, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (29.5.2016): Ministerpräsident Yildirim im Amt bestätigt, https://www.nzz.ch/international/europa/neuer-tuerkischer-regierungschef-ministerpraesident-yildirim-im-amt-bestaetigt-ld.85397, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (8.6.2015): Turkish elections characterized by high participation and wide choice among strong and active parties, but 10 per cent threshold limited political pluralism, international election observers say, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/162666, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.8.2015): Republic of Turkey, Parliamentary Elections 7 June 2015, OSCE/ODIHR Limited Election Observation Mission Final http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/177926?download=true, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung OSCE/ODHIR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, Limited Election Observation Mission to the Republic of Turkey (23.10.2015): Early Parliamentary Elections, 1 November 2015: Interim Report, 28 September - 21 October 2015, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/194216?download=true, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung OSCE/ODHIR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights; OSCE Parliamentary Assembly; PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe: International Election Observation Mission Republic of Turkey - Early Parliamentary Elections, 1 November 2015 (2.11.2015): Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/196351?download=true, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Die Presse (10.8.2014): Erdogan: "Die Nation hat ihren Willen ausgedrückt", http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3852670/Erdogan_Die-Nation-hat-ihren-Willen-ausgedruckt?from=suche.intern.portal, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung RIV - Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter (18.7.2016): Erklärung zu den Massensuspendierungen und Verhaftungen von Richterinnen und Richtern in der Türkei, https://richtervereinigung.at/erklaerung-zu-den-massensuspendierungen-und-verhaftungen-von-richterinnen-und-richtern-in-der-tuerkei/, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung SD - Süddeutsche Zeitung (16.7.2016): Viele Tote bei Putschversuch -Strichaufzählung Erdogan kündigt "Säuberung" an, http://www.sueddeutsche.de/news/politik/konflikte-viele-tote-bei-putschversuch---erdogan-kuendigt-saeuberung-an-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-160715-99-702426, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung SD - Süddeutsche Zeitung (5.5.2016): Türkischer Premier Davutoglu kündigt Rückzug vom AKP-Vorsitz an, http://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-tuerkischer-premier-davutolu-kuendigt-ruecktritt-als-akp-vorsitzender-an-1.2981016, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Spiegel online (19.7.2016): Europa und die Türkei: Rote Linie ohne Konsequenzen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-und-eu-nach-dem-putsch-todesstrafe-als-rote-linie-a-1103512.html, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung Spiegel online (25.7.2015): Reaktion auf Luftangriffe: PKK kündigt Waffenstillstand mit Türkei auf, http://www.spiegel.de/politik/ausland/pkk-kuendigt-waffenstillstand-mit-tuerkei-auf-a-1045322.html, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Guardian (2.11.2015): Turkey election: Erdogan and AKP return to power with outright majority, http://www.theguardian.com/world/2015/nov/01/turkish-election-akp-set-for-majority-with-90-of-vote-counted, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung TP - TurkeyPurge (5.2.2017): Turkey widens post-coup purge, http://turkeypurge.com/, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung TM - Turkish Minute (26.1.2017): Turkish PM says referendum on constitutional amendments to be held in early April, https://www.turkishminute.com/2017/01/26/51500/, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung TS - tagesschau.de (19.7.2016): Erdogan zur Einführung der Todesstrafe bereit, http://www.tagesschau.de/ausland/erdogan-ankuendigung-101.html, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung WP - The Washington Post (24.1.2017): How a constitutional amendment could end Turkey's republic, https://www.washingtonpost.com/news/monkey-cage/wp/2017/01/24/how-a-constitutional-amendment-could-end-turkeys-republic/?utm_term=.7258cec90569, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (19.7.2016a): Die Stunde des Machtmenschen, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/832459_Die-Stunde-des-Machtmenschen.html, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (19.7.2016b): Gewechselte Fronten, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/832463_Gewechselte-Fronten.html, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (5.5.2016): Wieder heißt der Gewinner, Erdogan, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/817049_Wieder-heisst-der-Gewinner-Erdogan.html, Zugriff 24.1.2017 3. Sicherheitslage Als Reaktion auf den gescheiterten Putsch vom 15.7.2016 hat der türkische Präsident am 20.7.2016 den Notstand ausgerufen. Dieser berechtigt die Regierung, verschiedene Einschränkungen der Grundrechte wie der Versammlungs- oder der Pressefreiheit zu verfügen (EDA 24.1.2017). Auf der Basis des Ausnahmezustandes können u. a. Ausgangssperren kurzfristig verhängt, Durchsuchungen vorgenommen und allgemeine Personenkontrollen jederzeit durchgeführt werden. Personen, gegen die türkische Behörden strafrechtlich vorgehen (etwa im Nachgang des Putschversuchs oder bei Verdacht auf Verbindungen zur sogenannten Gülen-Bewegung), kann die Ausreise untersagt werden (AA 24.1.2017a). Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage. In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Im Südosten des Landes sind die Spannungen besonders groß, und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen. Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land. Seit dem Sommer 2015 hat die Zahl der Anschläge zugenommen. Im Südosten und Osten des Landes, aber auch in Ankara und Istanbul haben die Attentate zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter Sicherheitskräfte, Bus-Passagiere, Demonstranten und Touristen (EDA 24.1.2017)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.