4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die ordentliche Revision gegen Spruchpunkt A) römisch eins. ist
und beschlossen: B) I. Die Anträge auf vorläufige Aufschiebung des UVP-Genehmigungsverfahrens werden zuständigkeitshalber an die Landesregierung Niederösterreich weitergeleitet.römisch eins. Die Anträge auf vorläufige Aufschiebung des UVP-Genehmigungsverfahrens werden zuständigkeitshalber an die Landesregierung Niederösterreich weitergeleitet. II. Die ordentliche Revision gegen Spruchpunkt B) I. ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die ordentliche Revision gegen Spruchpunkt B) römisch eins. ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 6 UVP-G 2000. Der Feststellungsantrag hätte von der belangten Behörde inhaltlich entschieden werden müssen. Im Übrigen stellte sie eine Befangenheit des Organwalters der belangten Behörde in den Raum.Die Beschwerdeführerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, über das Vorhaben sei kein vereinfachtes, sondern ein großes Genehmigungsverfahren abzuführen und habe sie daher Parteistellung
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, UVP-G
Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate. 3.2. Zur Zurückweisung des Feststellungsantrags Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), StF. BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 111/2017, (im Folgenden UVP-G 2000) lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2017,, (im Folgenden UVP-G 2000) lautet auszugsweise: "Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.
Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und6. Bürgerinitiativen
Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und [...]
Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
Absatz 4, als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen. [...]"
UVP-Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 08.10.2009 erfüllt das Vorhaben "B17 Wiener Neustadt Umfahrung Ost, Teil 2" den Tatbestand der Z 9 lit. f Anhang 1 des UVP-G 2000 und ist daher ein UVP-Genehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Es ist der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese meinen, der UVP-Feststellungsbescheid kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden, da sie nicht Partei des zu Grunde liegenden Feststellungsverfahrens war (vgl. VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002, zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn; Bußjäger/Lampert, Bürgerinitiativen im UVP-Verfahren, S. 75 f).
UVP-Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 08.10.2009 erfüllt das Vorhaben "B17 Wiener Neustadt Umfahrung Ost, Teil 2" den Tatbestand der Ziffer 9, Litera f, Anhang 1 des UVP-G 2000 und ist daher ein UVP-Genehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Es ist der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese meinen, der UVP-Feststellungsbescheid kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden, da sie nicht Partei des zu Grunde liegenden Feststellungsverfahrens war vergleiche VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002, zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn; Bußjäger/Lampert, Bürgerinitiativen im UVP-Verfahren, S. 75 f).
dem Ergebnis des UVP-Feststellungsverfahrens wird das Vorhaben im vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren geprüft. § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 UVP-G 2000 stellt klar, dass einer Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren (Vorhaben nach Anhang 1 Spalte 2 und 3 UVP-G 2000) nicht Partei-, sondern Beteiligtenstellung mit dem Recht auf Akteneinsicht zukommt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist sowohl der Umstand, dass die Bürgerinitiative ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist und als solche anerkannt wird, als auch der Umstand, dass sie als Beteiligte am Verfahren teilnehmen kann, unbestritten.
dem Ergebnis des UVP-Feststellungsverfahrens wird das Vorhaben im vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren geprüft. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, UVP-G 2000 stellt klar, dass einer Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren (Vorhaben nach Anhang 1 Spalte 2 und 3 UVP-G 2000) nicht Partei-, sondern Beteiligtenstellung mit dem Recht auf Akteneinsicht zukommt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist sowohl der Umstand, dass die Bürgerinitiative ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist und als solche anerkannt wird, als auch der Umstand, dass sie als Beteiligte am Verfahren teilnehmen kann, unbestritten. Die Beschwerdeführerin begehrte mit dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Antrag sinngemäß die Feststellung, dass das Vorhaben
Anhang 1 Z 9 lit. a (Spalte 1) UVP-G 2000 im ordentlichen UVP-Genehmigungsverfahren und nicht bloß im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist und sie somit Partei- und nicht bloß Beteiligtenstellung im Verfahren genießt.Die Beschwerdeführerin begehrte mit dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Antrag sinngemäß die Feststellung, dass das Vorhaben
Anhang 1 Ziffer 9, Litera a, (Spalte 1) UVP-G 2000 im ordentlichen UVP-Genehmigungsverfahren und nicht bloß im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist und sie somit Partei- und nicht bloß Beteiligtenstellung im Verfahren genießt. In einem Judikat vom 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, welches auch von der belangten Behörde zitiert wird, erläutert der VwGH die Frage der Parteistellung von Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen: Unter Hinweis auf die Gewerbeordnung 1994 als auch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, die beide ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Bewilligung einer Betriebsanlage kennen, hat der VwGH bereits festgehalten, dass jene Personen, die im ordentlichen Verfahren Parteistellung haben, im vereinfachten Verfahren hingegen nicht, auch im vereinfachten Verfahren geltend machen können, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht gegeben sind, insoweit also auch im vereinfachten Verfahren Parteistellung haben (vgl. etwa VwGH 23.02.2012, 2008/07/0012). Diese Rechtsprechung kann, so der VwGH weiter, auch auf das UVP-G 2000 übertragen werden, weshalb bei der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach dem UVP-G 2000 gleichfalls keine Rechtsschutzlücke dahingehend besteht, dass etwa die Rechtsstellung einer ordnungsgemäß konstituierten Bürgerinitiative infolge der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens zu Unrecht eingeschränkt wird. Es steht einer solchen Bürgerinitiative nämlich frei, auch im vereinfachten Verfahren geltend zu machen, dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht gegeben sind und ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.In einem Judikat vom 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, welches auch von der belangten Behörde zitiert wird, erläutert der VwGH die Frage der Parteistellung von Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen: Unter Hinweis auf die Gewerbeordnung 1994 als auch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, die beide ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Bewilligung einer Betriebsanlage kennen, hat der VwGH bereits festgehalten, dass jene Personen, die im ordentlichen Verfahren Parteistellung haben, im vereinfachten Verfahren hingegen nicht, auch im vereinfachten Verfahren geltend machen können, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht gegeben sind, insoweit also auch im vereinfachten Verfahren Parteistellung haben vergleiche etwa VwGH 23.02.2012, 2008/07/0012). Diese Rechtsprechung kann, so der VwGH weiter, auch auf das UVP-G 2000 übertragen werden, weshalb bei der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach dem UVP-G 2000 gleichfalls keine Rechtsschutzlücke dahingehend besteht, dass etwa die Rechtsstellung einer ordnungsgemäß konstituierten Bürgerinitiative infolge der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens zu Unrecht eingeschränkt wird. Es steht einer solchen Bürgerinitiative nämlich frei, auch im vereinfachten Verfahren geltend zu machen, dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht gegeben sind und ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Auf den gegenständlichen Fall übertragen bedeutet das für die Beschwerdeführerin, dass sie den Einwand, das Vorhaben wäre nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfen, im vereinfachten Verfahren geltend machen kann. Hinsichtlich dieses Einwands genießt sie Parteistellung. Unbeantwortet blieb allerdings die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein Recht darauf hat, im Rahmen eines eigenen Feststellungsverfahrens ihre Parteistellung klären zu lassen. Das Begehren richtet sich explizit auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin Parteistellung im Genehmigungsverfahren über das gegenständliche Vorhaben "B 17 Umfahrung Wiener Neustadt Ost Teil 2" nach dem UVP-G 2000 zukommt. Aus der Begründung des Antrags ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eigentlich die Feststellung begehrt, dass das Vorhaben im "großen" UVP-Genehmigungsverfahren zu führen wäre und sie in der Folge Partei- und nicht bloß Beteiligtenstellung genießt. Eine weitere Frage, die sich in diesem Zusammenhang ergibt, ist jene, ob der Beschwerdeführerin, sollte das vereinfachte Genehmigungsverfahren das rechtsrichtige Verfahrensregime sein, dennoch die begehrte Partei- und nicht bloß eine Beteiligtenstellung zukommt. Diese Frage ist zwar durch die eindeutige Normierung in § 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 UVP-G 2000 in der Art gelöst, als dort die bloße Beteiligtenstellung einer Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren geregelt ist. Ein Teil der Lehre sieht diese Bestimmung jedoch als nicht unionsrechtskonform und schlägt vor, sie im vereinfachten Verfahren unangewendet zu lassen (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, § 19 Rz 99; Bachl, Die (betroffene) Öffentlichkeit im UVP-Verfahren, S. 324 ff; aA Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON, § 19 Rz 177; Bußjäger/Lampert, Bürgerinitiativen im UVP-Verfahren, S. 79 ff). Das BVwG beurteilte die Regelung in einer Entscheidung als unionsrechtskonform, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dagegen eine Revision an den VwGH erhoben wurde, über die noch nicht entschieden wurde (BVwG 21.04.2015, W193 2012935-1, Stadttunnel Feldkirch I; zustimmend Bußjäger/Lampert in ecolex 2015, 163, Bürgerinitiativen im vereinfachten UVP-Verfahren).Eine weitere Frage, die sich in diesem Zusammenhang ergibt, ist jene, ob der Beschwerdeführerin, sollte das vereinfachte Genehmigungsverfahren das rechtsrichtige Verfahrensregime sein, dennoch die begehrte Partei- und nicht bloß eine Beteiligtenstellung zukommt. Diese Frage ist zwar durch die eindeutige Normierung in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, UVP-G 2000 in der Art gelöst, als dort die bloße Beteiligtenstellung einer Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren geregelt ist. Ein Teil der Lehre sieht diese Bestimmung jedoch als nicht unionsrechtskonform und schlägt vor, sie im vereinfachten Verfahren unangewendet zu lassen (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, Paragraph 19, Rz 99; Bachl, Die (betroffene) Öffentlichkeit im UVP-Verfahren, S. 324 ff; aA Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON, Paragraph 19, Rz 177; Bußjäger/Lampert, Bürgerinitiativen im UVP-Verfahren, S. 79 ff). Das BVwG beurteilte die Regelung in einer Entscheidung als unionsrechtskonform, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dagegen eine Revision an den VwGH erhoben wurde, über die noch nicht entschieden wurde (BVwG 21.04.2015, W193 2012935-1, Stadttunnel Feldkirch römisch eins; zustimmend Bußjäger/Lampert in ecolex 2015, 163, Bürgerinitiativen im vereinfachten UVP-Verfahren). Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist nach den allgemeinen in der Judikatur entwickelten Grundsätzen dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (siehe dazu die detaillierten rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde). Generell handelt es sich jedoch bei einem Feststellungsbescheid um einen subsidiären Rechtsbehelf, der unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage in zumutbarer Weise im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (z.B. VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0017; 23.02.2012, 2009/07/0089). Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann grundsätzlich nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (z.B. VwGH 15.06.2011, 2008/05/0200). Die strittige Vorfrage der Parteistellung einer Person in einem konkreten, anhängigen Verfahren kann nach der Rechtsprechung allerdings auch in einem allein ihrer Beantwortung dienenden Zwischenverfahren geklärt werden (VwGH 26.05.1993, 92/03/0208), und zwar solange bis der die Hauptsache erledigende Bescheid ergangen ist (VwSlg. 5567 A/1961; VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Ziel des Feststellungsverfahrens ist, durch den Abspruch über die Parteistellung zu klären, ob die betreffende Person dem Verfahren beizuziehen ist und es ihr damit zu ermöglichen, die ihr zur Wahrung ihrer (vermeintlichen) Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen eingeräumten Verfahrensrechte geltend zu machen (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115). Nach dem bereits oben zitierten Judikat des VwGH vom 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, kann die Beschwerdeführerin die strittige Rechtsfrage, nämlich ob ein "großes" UVP-Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, unbestritten im Rahmen des derzeit anhängigen vereinfachten Genehmigungsverfahrens - und hier mit der die Hauptsache erledigenden Entscheidung - klären lassen. Da sich davon unabhängig aber die Frage nach der Parteistellung im laufenden Verfahren stellt und nach den obigen Ausführungen der Beschwerdeführerin eventuell eine Parteistellung auch im vereinfachten Verfahren unmittelbar auf Grund des Unionsrechts zukommt, ist es nach der Rechtsprechung des VwGH zulässig, diese Frage bereits im Vorfeld zu klären. Die Beschwerdeführerin genießt im Verfahren zwar ohnehin eine Beteiligtenstellung mit dem (zusätzlichen) Recht auf Akteneinsicht. Beteiligte haben iSd § 8 AVG das Recht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Rechtsposition einer Partei bringt aber mehr Rechte mit sich als die bloße Beteiligtenstellung inklusive dem Recht auf Akteneinsicht.Die Beschwerdeführerin genießt im Verfahren zwar ohnehin eine Beteiligtenstellung mit dem (zusätzlichen) Recht auf Akteneinsicht. Beteiligte haben iSd Paragraph 8, AVG das Recht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Rechtsposition einer Partei bringt aber mehr Rechte mit sich als die bloße Beteiligtenstellung inklusive dem Recht auf Akteneinsicht. Zusammengefasst erweist sich der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin im Lichte der zitierten VwGH-Judikatur nicht als unzulässig und war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. zur Vorgehensweise der ersatzlosen Behebung z.B. VwGH 13.04.2000, 99/07/0202). Die belangte Behörde wird in der Folge unter Außerachtlassung des zunächst verwendeten Zurückweisungsgrundes erneut über den verfahrensgegenständlichen Antrag betreffend die Parteistellung zu entscheiden haben.Zusammengefasst erweist sich der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin im Lichte der zitierten VwGH-Judikatur nicht als unzulässig und war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche zur Vorgehensweise der ersatzlosen Behebung z.B. VwGH 13.04.2000, 99/07/0202). Die belangte Behörde wird in der Folge unter Außerachtlassung des zunächst verwendeten Zurückweisungsgrundes erneut über den verfahrensgegenständlichen Antrag betreffend die Parteistellung zu entscheiden haben. 3.3. Zum Vorwurf der (relativen) Befangenheit § 7 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 7, Absatz eins, AVG lautet: "Befangenheit von Verwaltungsorganen § 7.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rechtsfrage, dass ein Feststellungsantrag zur Feststellung der Parteistellung in einem (Haupt)verfahren nicht unzulässig ist, liegt Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 26.05.1993, 92/03/0208; VwSlg. 5567 A/1961; 25.04.1996, 95/07/0216; 03.07.2001, 2000/05/0115).Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch eins. ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rechtsfrage, dass ein Feststellungsantrag zur Feststellung der Parteistellung in einem (Haupt)verfahren nicht unzulässig ist, liegt Judikatur des VwGH vor vergleiche VwGH 26.05.1993, 92/03/0208; VwSlg. 5567 A/1961; 25.04.1996, 95/07/0216; 03.07.2001, 2000/05/0115). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W113.2189055.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.