RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW122 2168563-1 SpruchW122 2168563-1/10Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bisherige Verfahren Der Beschwerdeführer bezog seit dem November 1984 monatlich einen Fahrtkostenzuschuss für das Pendeln zwischen seiner Dienststelle und seinem Wohnort in XXXX .Der Beschwerdeführer bezog seit dem November 1984 monatlich einen Fahrtkostenzuschuss für das Pendeln zwischen seiner Dienststelle und seinem Wohnort in römisch 40 . Mit Schreiben vom 08.11.1996 meldete der Beschwerdeführer die Verlegung seines Hauptwohnsitzes in den Ort der Dienststelle. Daraufhin wurde der Fahrtkostenzuschuss nicht eingestellt. In der Folge einer protokollarisch festgehaltenen Aussage betreffend disziplinarrechtlicher Ermittlungen, wonach der Beschwerdeführer lediglich im Sommer mehrere Wochen an seinem Nebenwohnsitz verbringe, wurde der Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des 31.12.2016 eingestellt. Mit Antrag vom 19.04.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Weitergewährung des Fahrtkostenzuschusses und Nachzahlung des einbehaltenen Betrages sowie Abstandnahme von einer Rückforderung. Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass es aufgrund einer schweren Behinderung eines seiner drei Kinder angeraten gewesen wäre, nicht nach XXXX zu übersiedeln. Für die Weitergewährung des Fahrtkostenzuschusses hätten sich keinerlei Änderungen der Sachlage ergeben. Meldezettel hätten keine hinreichende Beweiswirkung für die Begründung eines Wohnsitzes.Mit Antrag vom 19.04.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Weitergewährung des Fahrtkostenzuschusses und Nachzahlung des einbehaltenen Betrages sowie Abstandnahme von einer Rückforderung. Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass es aufgrund einer schweren Behinderung eines seiner drei Kinder angeraten gewesen wäre, nicht nach römisch 40 zu übersiedeln. Für die Weitergewährung des Fahrtkostenzuschusses hätten sich keinerlei Änderungen der Sachlage ergeben. Meldezettel hätten keine hinreichende Beweiswirkung für die Begründung eines Wohnsitzes.
- Bescheid Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.06.2017 wurde der Fahrtkostenzuschuss gemäß § 113i Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 mit Ablauf des Dezember 2016 eingestellt. Der Beschwerdeführer hätte dem Bund für zu Unrecht empfangene Leistungen aus den Jahren 2014-2016 €Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.06.2017 wurde der Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 113 i, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 mit Ablauf des Dezember 2016 eingestellt. Der Beschwerdeführer hätte dem Bund für zu Unrecht empfangene Leistungen aus den Jahren 2014-2016 € 1.748,88 zu ersetzen. Nach Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage wurde begründend angeführt, dass der Beschwerdeführer in XXXX am Ort seiner Dienststelle einen Wohnsitz begründet hätte. Des Weiteren wurde auf die familienrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gestaltung der Lebensverhältnisse eingegangen.Nach Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage wurde begründend angeführt, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 am Ort seiner Dienststelle einen Wohnsitz begründet hätte. Des Weiteren wurde auf die familienrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gestaltung der Lebensverhältnisse eingegangen. Die belangte Behörde führte an, dass objektiv beurteilt bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Leistung zur Verneinung des gutgläubigen Verbrauches führen. Der Beschwerdeführer hätte nicht der Meldepflicht entsprochen sondern nur angeführt, dass er ständig pendeln würde. Der Bescheid wurde am 12.06.2017 zugestellt.
- Beschwerde Der Beschwerdeführer beantragte, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass ihm der Fahrtkostenzuschuss unter Nachzahlung des einbehaltenen Betrages weitergewährt und von einer Rückforderung Abstand genommen werde in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Der Beschwerdeführer stützte sich auf Verfahrensmängel, unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie materielle Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer vermeint, dass die Behörde annehme, er würde seine Wohnung am Zweitwohnsitz nicht als Wohnung im Sinne des § 20b Gehaltsgesetz benutzen. Er führte näher aus, dass er seinen Zweitwohnsitz als Familienwohnsitz benutzen würde. Weiters führte der Beschwerdeführer familienrechtliche Argumente zum ehelichen gemeinsamen Wohnen ins Treffen. Die Behörde hätte das rechtliche Gehör verletzt.Der Beschwerdeführer vermeint, dass die Behörde annehme, er würde seine Wohnung am Zweitwohnsitz nicht als Wohnung im Sinne des Paragraph 20 b, Gehaltsgesetz benutzen. Er führte näher aus, dass er seinen Zweitwohnsitz als Familienwohnsitz benutzen würde. Weiters führte der Beschwerdeführer familienrechtliche Argumente zum ehelichen gemeinsamen Wohnen ins Treffen. Die Behörde hätte das rechtliche Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung, dass er auch fallweise in seiner Wohnung in XXXX genächtigt hätte. Die Behörde hätte Widersprüche in der Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht aufgeklärt.Der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung, dass er auch fallweise in seiner Wohnung in römisch 40 genächtigt hätte. Die Behörde hätte Widersprüche in der Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht aufgeklärt. Zum gutgläubigen Verbrauch führte der Beschwerdeführer an, dass die belangte Behörde die Beweislast für die Unredlichkeit des Empfängers treffe. Der Beschwerdeführer hätte darauf vertrauen dürfen, dass die Dienstbehörde den Fahrtkostenzuschuss im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen berechne. Anlässlich der Überprüfung im Jahre 2005 seien die maßgeblichen Verhältnisse korrekt dargestellt worden. Es würde die Obliegenheit des Gehaltsempfängers überspannen, die formlose Entscheidung über die Weitergewährung des Fahrtkostenzuschusses zu hinterfragen. Der Beschwerdeführer hätte davon ausgehen können, dass keinerlei rechtliche Bedenken gegen den Bezug des Fahrtkostenzuschusses bestünden. Die Beschwerde langte am 12.07.2017 bei der Dienstbehörde ein. Das von der Dienstbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Datums des Einbringens ergab, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde am 10.07.2017 mit einem Kuvert der Dienstpost persönlich zur Post gebracht hat.
- Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Die somit rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde nach Befassung des Bundesministers für Justiz als Oberbehörde mit Schreiben vom 18.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hier fand am 24.01.2018 eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er auf die Weitergewährung des Fahrtkostenzuschusses vertraut hätte. Er würde weiterhin auch von seinem Nebenwohnsitz regelmäßig zur Dienststelle pendeln. Der Beschwerdeführer hätte sich auf eine von der Dienstbehörde geschaffene Vertrauenslage verlassen. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet. Mit Schreiben vom 06.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Vizepräsident des Landesgerichtes XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit dem 18.05.1996 befindet sich der behördlich gemeldete Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in XXXX und der Nebenwohnsitz seit 06.12.2016 in XXXX .Der Beschwerdeführer steht als Vizepräsident des Landesgerichtes römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit dem 18.05.1996 befindet sich der behördlich gemeldete Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in römisch 40 und der Nebenwohnsitz seit 06.12.2016 in römisch 40 . Nach der Meldung über die Verlegung des Hauptwohnsitzes in den Dienstort im Jahr 1996 wurde der Fahrtkostenzuschuss formlos durch Entsprechung weitergewährt. Für regelmäßige Fahrten von und zur Dienststelle benützt der Beschwerdeführer unter anderem seine Wohnung im Dienstort. Dem Beschwerdeführer war und ist bewusst, dass es sich bei der Wohnung in XXXX um seine der Dienststelle nächstgelegene Wohnung handelt.Für regelmäßige Fahrten von und zur Dienststelle benützt der Beschwerdeführer unter anderem seine Wohnung im Dienstort. Dem Beschwerdeführer war und ist bewusst, dass es sich bei der Wohnung in römisch 40 um seine der Dienststelle nächstgelegene Wohnung handelt.
- Beweiswürdigung:
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich sind keine speziellen Senatsbestimmungen anzuwenden und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich ist durch ein Erkenntnis zu entscheiden da der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Zu A) § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idgF lautet:Paragraph 13 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF lautet: "
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen." § 20b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 in der bis zum
- Dezember 2007 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 166/2006 (alte Fassung) lautet:Paragraph 20 b, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der bis zum
- Dezember 2007 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006, (alte Fassung) lautet: "Fahrtkostenzuschuß § 20b.
(1)Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wennParagraph 20 b,
(1)Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn
- die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
- er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
- die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 oder 3a selbst zu tragen hat.
- die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Absatz 3, oder 3a selbst zu tragen hat.
(2)Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
(3)Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt 45 Euro monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort.
(3a)Müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den im Abs. 3 angeführten Betrag am weitesten übersteigen.
(3a)Müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den im Absatz 3, angeführten Betrag am weitesten übersteigen.
(4)Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.
(4)Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Absatz eins, Ziffer 3,) den Eigenanteil übersteigen.
(5)Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(6)Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er
- Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955, hat, oder
- Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955, hat, oder
- aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.
(7)Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(7)Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
(8)Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
(9)Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung." § 20b Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 96/2007 lautet:Paragraph 20 b, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, lautet: "
(5)Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen." § 113i Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 96/2007, Abs. 4 und 5 idF BGBl. I Nr. 147/2008, Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 210/2013 und Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 65/2015Paragraph 113 i, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, Absatz 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, und Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, Fahrtkostenzuschuss § 113i.
(1)Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b in der bis zum
- Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am
- Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b in der ab
- Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.Paragraph 113 i,
(1)Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, in der bis zum
- Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am
- Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach Paragraph 20 b, in der ab
- Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4,
(2)Der Fahrtkostenzuschuss ist in einem fixen Monatsbetrag in jener Höhe festzusetzen, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteiles von 49,50 Euro ergeben hätte.
(3)Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem
- Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Abs. 2 ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b in der bis zum
- Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.
(3)Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem
- Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Absatz 2, ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß Paragraph 20 b, in der bis zum
- Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.
(4)§ 20b Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.
(4)Paragraph 20 b, Absatz 4 bis 6 ist anzuwenden.
(5)Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Abs. 1 als auch des § 20b und ist sein nach Abs. 2 festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach § 20b Abs. 2 ergebende, ist auf ihn abweichend von Abs. 1, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, § 20b anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen.
(5)Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Absatz eins, als auch des Paragraph 20 b und ist sein nach Absatz 2, festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach Paragraph 20 b, Absatz 2, ergebende, ist auf ihn abweichend von Absatz eins,, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, Paragraph 20 b, anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Absatz eins bis 4 ist ausgeschlossen.
(6)Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß § 124b Z 242 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013.
(6)Abweichend von Paragraph 20 b, Absatz eins, gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 242, letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013.
(7)Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988, frühestens ab dem
- Jänner 2013, sofern die Erklärung der Beamtin oder des Beamten oder der Einkommensteuerbescheid der Beamtin oder des Beamten bis spätestens
- Dezember des auf das Folgejahr nachfolgenden Jahres beim Arbeitgeber eingelangt ist.
(7)Abweichend von Paragraph 20 b, Absatz eins, gebührt der Fahrtkostenzuschuss ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988, frühestens ab dem
- Jänner 2013, sofern die Erklärung der Beamtin oder des Beamten oder der Einkommensteuerbescheid der Beamtin oder des Beamten bis spätestens
- Dezember des auf das Folgejahr nachfolgenden Jahres beim Arbeitgeber eingelangt ist. Der Verfassungsausschuss des Nationalrates erläuterte die Novellierung mit BGBl. I Nr. 96/2007 zum Fahrtkostenzuschuss folgendermaßen (367 der Beilagen XXIII. GP - Ausschussbericht NR):Der Verfassungsausschuss des Nationalrates erläuterte die Novellierung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, zum Fahrtkostenzuschuss folgendermaßen (367 der Beilagen römisch 23 . Gesetzgebungsperiode - Ausschussbericht NR): "Der Rechnungshof hat in seinem Bericht über Nebengebühren und Zulagen (Reihe Bund 2007/5) den beim Vollzug der bisherigen Regelung betr. den Fahrtkostenzuschuss entstehenden hohen Verwaltungsaufwand - allein der Personalaufwand dafür beträgt rd. 800 000 Euro - zu Recht moniert. Die vorliegende Neuregelung ermöglicht eine erhebliche Reduktion des Verwaltungsaufwandes, weil amtswegige Ermittlungen für den Fahrtkostenzuschuss gänzlich entfallen. Die neue Regelung knüpft an die Inanspruchnahme des so genannten "Pendlerpauschales" nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 an. Den an der einfachen Fahrtstrecke gemessenen Kilometerzonen ist jeweils ein die Hin- und Rückfahrt umfassender Monatspauschalbetrag zugeordnet, der exakt der Zonenregelung des EStG nachgebildet ist."Der Rechnungshof hat in seinem Bericht über Nebengebühren und Zulagen (Reihe Bund 2007/5) den beim Vollzug der bisherigen Regelung betr. den Fahrtkostenzuschuss entstehenden hohen Verwaltungsaufwand - allein der Personalaufwand dafür beträgt rd. 800 000 Euro - zu Recht moniert. Die vorliegende Neuregelung ermöglicht eine erhebliche Reduktion des Verwaltungsaufwandes, weil amtswegige Ermittlungen für den Fahrtkostenzuschuss gänzlich entfallen. Die neue Regelung knüpft an die Inanspruchnahme des so genannten "Pendlerpauschales" nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 an. Den an der einfachen Fahrtstrecke gemessenen Kilometerzonen ist jeweils ein die Hin- und Rückfahrt umfassender Monatspauschalbetrag zugeordnet, der exakt der Zonenregelung des EStG nachgebildet ist. Für das Entstehen und den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss ist an Stelle der im bisherigen § 20b verankerten Meldepflicht nunmehr die Abgabe der Erklärung nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bzw. der (innerhalb eines Monats zu meldende) Wegfall der in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 angeführten Voraussetzungen maßgebend. Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. An die Stelle des bisherigen Ausschlusses vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss tritt das Ruhen für Zeiträume, für die der/die Bedienstete Zuteilungsgebühr, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuss erhält. Das bisherige Wirksamwerden des Anspruchs oder der Höhe in Bezug auf Anfall, Änderung, Ruhen und Wegfall des Fahrtkostenzuschusses wird nunmehr durch die Anknüpfung an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales ersetzt.Für das Entstehen und den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss ist an Stelle der im bisherigen Paragraph 20 b, verankerten Meldepflicht nunmehr die Abgabe der Erklärung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 bzw. der (innerhalb eines Monats zu meldende) Wegfall der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG 1988 angeführten Voraussetzungen maßgebend. Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. An die Stelle des bisherigen Ausschlusses vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss tritt das Ruhen für Zeiträume, für die der/die Bedienstete Zuteilungsgebühr, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuss erhält. Das bisherige Wirksamwerden des Anspruchs oder der Höhe in Bezug auf Anfall, Änderung, Ruhen und Wegfall des Fahrtkostenzuschusses wird nunmehr durch die Anknüpfung an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales ersetzt. Da der neue Fahrtkostenzuschuss Tariferhöhungen der Verkehrsverbünde nicht mehr berücksichtigt, wird eine Wertsicherung mit einer Schwellengrenze von 5% an den Verbraucherpreisindex gebunden. Da der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales durch Geltendmachung beim Dienstgeber geknüpft wird, was jegliche gesonderte Verwaltungstätigkeit bezüglich des Fahrtkostenzuschusses erübrigt, wird auch die Vollziehung entlastet. Daher ist auch die Beschränkung des Anspruches, die sich daraus ergibt, dass andere Formen der Geltendmachung des Pendlerpauschales, z.B. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung, keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss bewirken, gerechtfertigt. Zur Übergangsregelung (§ 113i GehG):Zur Übergangsregelung (Paragraph 113 i, GehG): Die von den Wiener Linien am
- Juni 2007 vorgenommene Tariferhöhung ist durch Erhöhung des Eigenanteils im bisherigen § 20b Abs. 3 von 45 Euro auf 49,50 Euro nachzuvollziehen. Dieses Nachziehen wird jedoch auf Grund der Neufassung des Fahrtkostenzuschusses nur mehr in der Übergangsbestimmung des § 113i wirksam. Gleichzeitig soll diese Übergangsbestimmung sicherstellen, dass derzeitige BezieherInnen eines Fahrtkostenzuschuss keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssen. Ihnen soll der Fahrtkostenzuschuss bei gleich bleibender Sachlage weiterhin individuell in jener fixen Höhe gewahrt bleiben, in der er ab
- Jänner 2008 nach Anwendung des angepassten Eigenanteils gebührt hätte. Die Neuregelung des § 20b kommt in diesen Fällen erst bei geänderten Voraussetzungen (z. B. Wohnsitzwechsel) zum Tragen. Tarifänderungen der Verkehrsunternehmen stellen keinen Anlass für eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mehr dar."Die von den Wiener Linien am
- Juni 2007 vorgenommene Tariferhöhung ist durch Erhöhung des Eigenanteils im bisherigen Paragraph 20 b, Absatz 3, von 45 Euro auf 49,50 Euro nachzuvollziehen. Dieses Nachziehen wird jedoch auf Grund der Neufassung des Fahrtkostenzuschusses nur mehr in der Übergangsbestimmung des Paragraph 113 i, wirksam. Gleichzeitig soll diese Übergangsbestimmung sicherstellen, dass derzeitige BezieherInnen eines Fahrtkostenzuschuss keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssen. Ihnen soll der Fahrtkostenzuschuss bei gleich bleibender Sachlage weiterhin individuell in jener fixen Höhe gewahrt bleiben, in der er ab
- Jänner 2008 nach Anwendung des angepassten Eigenanteils gebührt hätte. Die Neuregelung des Paragraph 20 b, kommt in diesen Fällen erst bei geänderten Voraussetzungen (z. B. Wohnsitzwechsel) zum Tragen. Tarifänderungen der Verkehrsunternehmen stellen keinen Anlass für eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mehr dar." In der hier aufgrund der Weitergewährung zur Anwendung gebrachten alten Fassung des § 20b Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 wird auf die dem Dienstort nächstgelegene Wohnung abgestellt. "Die Bestimmung des § 20b Abs. 1 Z. 1 Gehaltsgesetz 1956 geht von einer Wohnung, nämlich der nächstgelegenen aus." (Verwaltungsgerichtshof, 20.05.2005, 2001/12/0213)In der hier aufgrund der Weitergewährung zur Anwendung gebrachten alten Fassung des Paragraph 20 b, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 wird auf die dem Dienstort nächstgelegene Wohnung abgestellt. "Die Bestimmung des Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer eins, Gehaltsgesetz 1956 geht von einer Wohnung, nämlich der nächstgelegenen aus." (Verwaltungsgerichtshof, 20.05.2005, 2001/12/0213) Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass Behörde die Qualität seines Wohnsitzes in XXXX als Wohnsitz im Sinne des § 20b Gehaltsgesetz 1956 verkenne, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der hier anzuwendenden Rechtslage vor dem 01.01.2008 hinfällig ist, ob es sich um einen Familienwohnsitz handelt. Dieses Argument wäre lediglich im Falle einer Beantragung nach der aktuellen Rechtslage infolge einer einkommensteuerrechtlichen Pendlerpauschale von Relevanz. Im gegenständlichen Fall war jedoch lediglich auf die der Dienststelle nächstgelegene Wohnung abzustellen. Diese liegt im Ort der Dienststelle.Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass Behörde die Qualität seines Wohnsitzes in römisch 40 als Wohnsitz im Sinne des Paragraph 20 b, Gehaltsgesetz 1956 verkenne, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der hier anzuwendenden Rechtslage vor dem 01.01.2008 hinfällig ist, ob es sich um einen Familienwohnsitz handelt. Dieses Argument wäre lediglich im Falle einer Beantragung nach der aktuellen Rechtslage infolge einer einkommensteuerrechtlichen Pendlerpauschale von Relevanz. Im gegenständlichen Fall war jedoch lediglich auf die der Dienststelle nächstgelegene Wohnung abzustellen. Diese liegt im Ort der Dienststelle. Eine Weitergewährung durch Anwendung der alten Rechtslage scheidet aufgrund klaren Wortlauts des Gesetzes aus (arg. "nächstgelegene Wohnung" in XXXX ).Eine Weitergewährung durch Anwendung der alten Rechtslage scheidet aufgrund klaren Wortlauts des Gesetzes aus (arg. "nächstgelegene Wohnung" in römisch 40 ). Eine Anknüpfung des Fahrtkostenzuschusses an das Pendlerpauschale und die Anwendung der aktuellen Rechtslage wurde nicht beantragt und ist nicht verfahrensgegenständlich. Die vom Beschwerdeführer dargelegten zivilrechtlichen Argumente hinsichtlich der Vereinbarung über die Aufhebung der Verpflichtung zum ehelichen gemeinsamen Wohnen sind im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens nicht von Belang. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Dienstbehörde hätte akzeptiert, dass es sich bei seinem Zweitwohnsitz um die nächstgelegene Wohnung handle, muss dem entgegengehalten werden, dass zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass es sich bei dem Zweitwohnsitz nicht um die nächstgelegene Wohnung handelt, da sich der Hauptwohnsitz im Ort der Dienststelle befindet. Die Tatsache dass die Dienstbehörde im Zuge der seinerzeitigen Hauptwohnsitzmeldung weiterhin von XXXX als nächstgelegene Wohnung formlos ausgegangen ist steht der nunmehr zweifelsfrei dargelegten Tatsache der Verwendung des Hauptwohnsitzes als Wohnung rechtlich nicht entgegen. Von einer Bindungswirkung der formlosen Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses kann nicht ausgegangen werden.Die Tatsache dass die Dienstbehörde im Zuge der seinerzeitigen Hauptwohnsitzmeldung weiterhin von römisch 40 als nächstgelegene Wohnung formlos ausgegangen ist steht der nunmehr zweifelsfrei dargelegten Tatsache der Verwendung des Hauptwohnsitzes als Wohnung rechtlich nicht entgegen. Von einer Bindungswirkung der formlosen Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses kann nicht ausgegangen werden. Nicht bloß die unterlassene Meldung sondern die Begründung der Wohnung am Dienstort war für die Einstellung des Fahrtkostenzuschusses nach alter Rechtslage ausschlaggebend. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die im Wege der aktuellen Übergangsbestimmung (§ 113i leg.cit.) zur Anwendung zu bringende alte Rechtslage (§ 20b leg.cit.) und damit der Terminus "nächstgelegene Wohnung" bekannt gewesen ist. Objektiv beurteilt hätte der Beschwerdeführer daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Fahrtkostenzuschusses haben müssen.Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die im Wege der aktuellen Übergangsbestimmung (Paragraph 113 i, leg.cit.) zur Anwendung zu bringende alte Rechtslage (Paragraph 20 b, leg.cit.) und damit der Terminus "nächstgelegene Wohnung" bekannt gewesen ist. Objektiv beurteilt hätte der Beschwerdeführer daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Fahrtkostenzuschusses haben müssen. "Nach der Judikatur des OGH wird der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen (RIS-Justiz RS0033826). Es liegt daher im Fall, dass dem Beamten der Übergenuss objektiv erkennbar war, eine Judikaturdivergenz nicht vor (vgl. E
- September 2012, 2012/12/0038, zur nur bedingten Vergleichbarkeit der Regelungssysteme des § 13a GehG 1956 und des § 1431 iVm § 1437 und §§ 329 ff ABGB)." (Verwaltungsgerichtshof, 16.11.2015, Ra 2015/12/0011)"Nach der Judikatur des OGH wird der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen (RIS-Justiz RS0033826). Es liegt daher im Fall, dass dem Beamten der Übergenuss objektiv erkennbar war, eine Judikaturdivergenz nicht vor vergleiche E
- September 2012, 2012/12/0038, zur nur bedingten Vergleichbarkeit der Regelungssysteme des Paragraph 13 a, GehG 1956 und des Paragraph 1431, in Verbindung mit Paragraph 1437 und Paragraphen 329, ff ABGB)." (Verwaltungsgerichtshof, 16.11.2015, Ra 2015/12/0011) Die Beschwerde war daher sowohl hinsichtlich des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss nach alter Rechtslage als auch hinsichtlich des Übergenusses abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier relevante Rechtsfrage hinsichtlich der Einstellung von Fahrtkostenzuschüssen und der Rückforderung von Übergenüssen ist im Einklang mit der oben zitierten Judikatur hinreichend gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W122.2168563.1.00