RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW124 1423985-2 SpruchW124 1423985-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX geboren zu sein. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor ca. drei Monaten verlassen habe. Befragt zu seinem Fluchtgrund, gab der BF an, dass sein Vater umgebracht und er selbst bedroht worden sei. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, gab er an, dass er Angst habe, festgenommen und umgebracht zu werden.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF an, in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 geboren zu sein. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor ca. drei Monaten verlassen habe. Befragt zu seinem Fluchtgrund, gab der BF an, dass sein Vater umgebracht und er selbst bedroht worden sei. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, gab er an, dass er Angst habe, festgenommen und umgebracht zu werden.
- In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab der BF an, dass es ihm gut gehe und er nicht in ärztlicher Behandlung stehe bzw. keine Medikamente einnehme. Er führte weiter aus, dass er seit seiner Geburt im Dorf XXXX in der Provinz XXXX gelebt habe. Er habe dort mit seiner Mutter, seinem Bruder sowie seiner Ehegattin, mit der er traditionell verheiratet sei, in einem Haushalt gelebt. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass die Taliban seinen Vater umgebracht hätten, da dieser für die nationale Sicherheit gearbeitet habe. Nachdem der Vater des BF getötet worden sei, habe der Chef der nationalen Sicherheit namens XXXX den BF aufgefordert, die Arbeit seines Vaters zu übernehmen und gemeint, dafür den Tod des Vaters an den Taliban zu rächen. Der BF habe in der Folge ca. zwei Jahre lang für die nationale Sicherheit gearbeitet bis die Taliban von der Tätigkeit des BF erfahren hätten. Eines Tages, als der BF nicht zu Hause gewesen sei, seien die Taliban zum Elternhaus des BF gekommen, hätten seine Mutter zusammengeschlagen, ihr die Hand gebrochen und gedroht, die ganze Familie zu vernichten, für den Fall, dass der BF seine Tätigkeit nicht beende.römisch 40 gab der BF an, dass es ihm gut gehe und er nicht in ärztlicher Behandlung stehe bzw. keine Medikamente einnehme. Er führte weiter aus, dass er seit seiner Geburt im Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 gelebt habe. Er habe dort mit seiner Mutter, seinem Bruder sowie seiner Ehegattin, mit der er traditionell verheiratet sei, in einem Haushalt gelebt. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass die Taliban seinen Vater umgebracht hätten, da dieser für die nationale Sicherheit gearbeitet habe. Nachdem der Vater des BF getötet worden sei, habe der Chef der nationalen Sicherheit namens römisch 40 den BF aufgefordert, die Arbeit seines Vaters zu übernehmen und gemeint, dafür den Tod des Vaters an den Taliban zu rächen. Der BF habe in der Folge ca. zwei Jahre lang für die nationale Sicherheit gearbeitet bis die Taliban von der Tätigkeit des BF erfahren hätten. Eines Tages, als der BF nicht zu Hause gewesen sei, seien die Taliban zum Elternhaus des BF gekommen, hätten seine Mutter zusammengeschlagen, ihr die Hand gebrochen und gedroht, die ganze Familie zu vernichten, für den Fall, dass der BF seine Tätigkeit nicht beende. Der Vater des BF habe diese Tätigkeit ca. zwei bis drei Jahre lang ausgeübt. Nachgefragt, auf welche Art und Weise der Vater des BF umgebracht worden sei, gab der BF an, dass sein Vater von zu Hause entführt und dann umgebracht worden sei. Die Leiche sei in der Folge zerstückelt und in einem anderen Dorf in einem Sack weggeworfen worden. Der BF sei damals zu Hause gewesen, als man den Vater mitgenommen habe. Der Vater sei ca. 6 bis 7 Monate vor seinem Tod bedroht worden. Der BF sei bei diesen Drohungen nicht dabei gewesen, sondern habe ihm sein Vater davon erzählt. Näher zu XXXX befragt, gab der BF an, dass dieser im Büro der nationalen Sicherheit im Bezirk XXXX sitze. Die genaue Adresse des Büros könne der BF nicht angeben.Näher zu römisch 40 befragt, gab der BF an, dass dieser im Büro der nationalen Sicherheit im Bezirk römisch 40 sitze. Die genaue Adresse des Büros könne der BF nicht angeben. Der BF habe 2 bis 3 Monate nach dem Tod des Vaters seine Tätigkeit bei der Nationalen Sicherheit aufgenommen. Der Vater sei im Frühling gestorben, den genauen Monat wisse der BF nicht. Zu dem Vorfall, bei welchem die Mutter des BF von den Taliban zusammengeschlagen worden sei, führte der BF aus, dass sich dieser Vorfall in der Nacht vor seiner Ausreise aus Afghanistan ereignet habe. Der BF sei in dieser Nacht zufällig nicht zu Hause, sondern bei einem Bekannten gewesen. Befragt, warum der BF überhaupt eine solche Tätigkeit aufgenommen habe, gab er an, dass er keinen anderen Job gefunden habe und die Familie ernähren habe müssen. Auf die Frage, was der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, antwortete er, dass die Taliban ihn umbringen würden. Abschließend wurde der BF befragt, ob er Einsicht in die Länderfeststellungen zu Afghanistan nehmen wolle, worauf der BF angab, dass er das nicht wolle, da er ohnehin die Nachrichten höre.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der BF wurde aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der BF wurde aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
- In der dagegen behobenen Beschwerde vom XXXX wurde hinsichtlich des Fluchtgrundes ausgeführt, dass der Vater des BF im Frühjahr XXXX aufgrund dessen beruflicher Tätigkeit ermordet worden sei.
- In der dagegen behobenen Beschwerde vom römisch 40 wurde hinsichtlich des Fluchtgrundes ausgeführt, dass der Vater des BF im Frühjahr römisch 40 aufgrund dessen beruflicher Tätigkeit ermordet worden sei. Der BF habe XXXX Informationen über die Tätigkeiten der Taliban zukommen lassen müssen. Dieser sei im Bezirk XXXX ein wichtiger Mann. Sein Wohnort, zu dem der BF die Information gebracht habe, heiße XXXX und sei ca. eine Stunde Fußmarsch vom Heimatdorf entfernt. Für den Fall, dass XXXX in der Provinz unterwegs gewesen sei, habe der BF die Informationen an dessen Stellvertreter XXXX gegeben, der diese dann weitergeleitet habe.Der BF habe römisch 40 Informationen über die Tätigkeiten der Taliban zukommen lassen müssen. Dieser sei im Bezirk römisch 40 ein wichtiger Mann. Sein Wohnort, zu dem der BF die Information gebracht habe, heiße römisch 40 und sei ca. eine Stunde Fußmarsch vom Heimatdorf entfernt. Für den Fall, dass römisch 40 in der Provinz unterwegs gewesen sei, habe der BF die Informationen an dessen Stellvertreter römisch 40 gegeben, der diese dann weitergeleitet habe.
- In Erledigung der erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX der Bescheid vom XXXX gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- In Erledigung der erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 der Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- Am XXXX übermittelte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Überprüfung der Ausführungen des BF.
- Am römisch 40 übermittelte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Überprüfung der Ausführungen des BF. In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX wurde ausgeführt, dass der unter XXXX geführte BF aus XXXX stamme und dort gelebt habe. Dorfbewohner hätten dem Ermittler mitgeteilt, dass der BF verheiratet sei.In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 wurde ausgeführt, dass der unter römisch 40 geführte BF aus römisch 40 stamme und dort gelebt habe. Dorfbewohner hätten dem Ermittler mitgeteilt, dass der BF verheiratet sei. Der Vater des BF sei getötet worden, doch hätten die Dorfbewohner keine weiteren Details zum Tod geben können und würden wenig über seinen Beruf wissen. Einige Dorfbewohner hätten gesagt, dass der BF und sein Vater für die Regierung gearbeitet hätten. Dorfbewohner hätten außerdem gesagt, dass unbekannte bewaffnete Personen den Vater getötet hätten. Die Art und der Ort des Todes habe nicht ermittelt werden können, doch habe man herausgefunden, dass der Vater durch die Taliban getötet worden sei. Es sei unmöglich herauszufinden, wer für die Nationale Sicherheit arbeite und welchen wirklichen Namen die Agenten und Mitarbeiter hätten. Man habe durch einige Dorfbewohner herausgefunden, dass der BF für die Regierung gearbeitet habe, da ihn diese manchmal in Begleitung von Personen der Nationalen Sicherheit gesehen hätten. Man wisse aber nicht, in welcher Branche der BF tätig gewesen sei. Abschließend wurde festgehalten, dass die meisten Angaben des BF verifiziert worden seien. Die Information betreffend den Vater des BF und über seine Tätigkeiten für die Regierung als Spion der Nationalen Sicherheit hätten hingegen nicht verifiziert werden können.
- In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am XXXX gab der BF an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Der BF gehe seit 7 Monaten zum Psychologen und nehme Medikamente ein, da er unter Stress und Angstzuständen leide.
- In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am römisch 40 gab der BF an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Der BF gehe seit 7 Monaten zum Psychologen und nehme Medikamente ein, da er unter Stress und Angstzuständen leide. Den letzten Kontakt zu seiner Familie habe er vor sechs oder sieben Monaten mit seiner Mutter und seiner Frau via Telefon gehabt. Die telefonische Verbindung im Dorf sei sehr schlecht und müssten sie nach XXXX fahren, um telefonieren zu können. In Afghanistan habe er mit seiner Mutter, seiner Frau und seinem Bruder im Haushalt gelebt. Die Eheschließung habe sechs Monate vor seiner Ausreise stattgefunden. Er wisse den Monat nicht, doch sei es Herbst gewesen. Der BF sei ungefähr 16 Jahre alt gewesen, doch kenne er sein genaues Alter nicht. Die Heiratsurkunde befinde sich in Afghanistan. Es sei nicht möglich gewesen, zusammen mit seiner Frau auszureisen, da Krieg geherrscht habe.Den letzten Kontakt zu seiner Familie habe er vor sechs oder sieben Monaten mit seiner Mutter und seiner Frau via Telefon gehabt. Die telefonische Verbindung im Dorf sei sehr schlecht und müssten sie nach römisch 40 fahren, um telefonieren zu können. In Afghanistan habe er mit seiner Mutter, seiner Frau und seinem Bruder im Haushalt gelebt. Die Eheschließung habe sechs Monate vor seiner Ausreise stattgefunden. Er wisse den Monat nicht, doch sei es Herbst gewesen. Der BF sei ungefähr 16 Jahre alt gewesen, doch kenne er sein genaues Alter nicht. Die Heiratsurkunde befinde sich in Afghanistan. Es sei nicht möglich gewesen, zusammen mit seiner Frau auszureisen, da Krieg geherrscht habe. Zwei Jahre vor seiner Ausreise sei sein Vater von den Taliban getötet worden. Der Vater sei von drei oder vier Personen von zu Hause abgeholt und mitgenommen worden. Der BF sei damals zu Hause gewesen und habe man ihm verboten näher zu kommen. Die Leiche des Vaters sei im Dorf XXXX abgelegt worden, welches 15 bis 20 Gehminuten vom Heimatdorf entfernt liege. Der BF habe in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet und habe das Heimatland verlassen, da ihn die Taliban töten hätten wollen. Er habe der Regierung geholfen, indem er Informationen über die Tätigkeiten der Taliban an den Vorsitzenden der Polizei, XXXX weitergegeben habe. Dieser habe seinen Sitz im Distrikt XXXX in der Ortschaft XXXX . XXXX liege ca. eine Autostunde von XXXX entfernt. Der BF habe kein Auto gehabt und habe die Informationen jemandem im Dorf XXXX mitgeteilt, welcher die Information dann an XXXX weitergegeben habe. XXXX liege eine Stunde Fußmarsch von XXXX entfernt.Zwei Jahre vor seiner Ausreise sei sein Vater von den Taliban getötet worden. Der Vater sei von drei oder vier Personen von zu Hause abgeholt und mitgenommen worden. Der BF sei damals zu Hause gewesen und habe man ihm verboten näher zu kommen. Die Leiche des Vaters sei im Dorf römisch 40 abgelegt worden, welches 15 bis 20 Gehminuten vom Heimatdorf entfernt liege. Der BF habe in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet und habe das Heimatland verlassen, da ihn die Taliban töten hätten wollen. Er habe der Regierung geholfen, indem er Informationen über die Tätigkeiten der Taliban an den Vorsitzenden der Polizei, römisch 40 weitergegeben habe. Dieser habe seinen Sitz im Distrikt römisch 40 in der Ortschaft römisch 40 . römisch 40 liege ca. eine Autostunde von römisch 40 entfernt. Der BF habe kein Auto gehabt und habe die Informationen jemandem im Dorf römisch 40 mitgeteilt, welcher die Information dann an römisch 40 weitergegeben habe. römisch 40 liege eine Stunde Fußmarsch von römisch 40 entfernt. Die Taliban sei beim BF zu Hause gewesen, hätten seine Mutter geschlagen und ihr gesagt, dass sie den BF töten würden, wenn er nicht mit seiner Tätigkeit aufhöre. Sein Bruder habe diese Tätigkeit nicht ausgeführt, da er noch zu klein gewesen sei. Der BF habe diese Tätigkeit zwei bis drei Monate nach dem Tod des Vaters aufgenommen. Der Vorfall habe sich zwei oder drei Tage vor der Ausreise des BF zugetragen und habe er fast zwei Jahre gearbeitet bevor die Taliban dahinter gekommen seien. Der BF sei bei diesem Vorfall nicht zu Hause gewesen, sondern bei Verwandten in einem anderen Dorf. Aus Angst sei der BF öfters nicht zu Hause gewesen. Die Taliban seien gegen Mittag zur Mutter gekommen und sei der Mutter dabei die Hand gebrochen worden. Sie seien nur einmal gekommen und habe der BF danach Afghanistan verlassen. Auf Vorhalt in der Einvernahme am XXXX gesagt zu haben, dass der Vorfall in der Nacht passiert sei, der BF am nächsten Tag ausgereist sei und sich damals zufällig bei einem Bekannten in einem anderen Dorf aufgehalten zu haben, gab der BF an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob dieser Vorfall am Tag oder in der Nacht passiert sei.Auf Vorhalt in der Einvernahme am römisch 40 gesagt zu haben, dass der Vorfall in der Nacht passiert sei, der BF am nächsten Tag ausgereist sei und sich damals zufällig bei einem Bekannten in einem anderen Dorf aufgehalten zu haben, gab der BF an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob dieser Vorfall am Tag oder in der Nacht passiert sei. Seine Mutter lebe nun bei ihrem Bruder in XXXX , sein Bruder befinde sich im Iran und die Frau des BF lebe bei ihrem Vater in XXXX , welches eine halbe Stunde Fußmarsch von XXXX entfernt liege. Der Bruder des BF sei seit zwei Jahren im Iran, da er auch Angst gehabt habe, von den Taliban getötet zu werden. Für die Taliban sei es egal, dass der Bruder nicht für XXXX tätig gewesen sei, sondern sei er ein Feind, da er zur Familie des BF gehöre.Seine Mutter lebe nun bei ihrem Bruder in römisch 40 , sein Bruder befinde sich im Iran und die Frau des BF lebe bei ihrem Vater in römisch 40 , welches eine halbe Stunde Fußmarsch von römisch 40 entfernt liege. Der Bruder des BF sei seit zwei Jahren im Iran, da er auch Angst gehabt habe, von den Taliban getötet zu werden. Für die Taliban sei es egal, dass der Bruder nicht für römisch 40 tätig gewesen sei, sondern sei er ein Feind, da er zur Familie des BF gehöre. Auf Vorhalt der Bilder der Anfragebeantwortung vom XXXX gab der BF an, dass die Häuser so ähnlich wie in seinem Dorf aussehen würden, es aber nicht sein Dorf sei. Der BF habe nichts zur Anfragebeantwortung zu sagen.Auf Vorhalt der Bilder der Anfragebeantwortung vom römisch 40 gab der BF an, dass die Häuser so ähnlich wie in seinem Dorf aussehen würden, es aber nicht sein Dorf sei. Der BF habe nichts zur Anfragebeantwortung zu sagen. Dem BF wurden die Anfragebeantwortung vom XXXX und die Länderfeststellungen überreicht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen schriftliche Stellungnahme zu erstatten.Dem BF wurden die Anfragebeantwortung vom römisch 40 und die Länderfeststellungen überreicht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen schriftliche Stellungnahme zu erstatten.
- In einer Stellungnahme des damals bevollmächtigten Vertreters des BF vom XXXX wurde ausgeführt, dass die überreichten Länderfeststellungen nicht mehr aktuell seien. Mit Hinweis auf diverse Online-Artikel sei die Sicherheitslage in Kabul nicht mehr stabil.
- In einer Stellungnahme des damals bevollmächtigten Vertreters des BF vom römisch 40 wurde ausgeführt, dass die überreichten Länderfeststellungen nicht mehr aktuell seien. Mit Hinweis auf diverse Online-Artikel sei die Sicherheitslage in Kabul nicht mehr stabil. Die Sicherheitslage in XXXX sei, wie die Anfragebeantwortung darstelle, extrem schlecht. Der BF stamme aus XXXX , wo die Taliban herrschen würden und die afghanische Staatsmacht praktisch nicht existiere. Überdies befände sich dort eine Vielzahl weiterer bewaffneter Gruppen.Die Sicherheitslage in römisch 40 sei, wie die Anfragebeantwortung darstelle, extrem schlecht. Der BF stamme aus römisch 40 , wo die Taliban herrschen würden und die afghanische Staatsmacht praktisch nicht existiere. Überdies befände sich dort eine Vielzahl weiterer bewaffneter Gruppen. Die personenbezogene Anfragebeantwortung bestätige die meisten Angaben des BF, nämlich, dass er in XXXX gelebt habe und verheiratet sei, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe und dass der BF selbst für die Regierung tätig gewesen sei. Nur die Art und Weise der Ermordung des Vaters und dessen Regierungsdienststelle habe nicht herausgefunden werden können, wobei dies laut der Gutachterin fast unmöglich sei. Das Fluchtvorbringen des BF sei somit verifiziert worden.Die personenbezogene Anfragebeantwortung bestätige die meisten Angaben des BF, nämlich, dass er in römisch 40 gelebt habe und verheiratet sei, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe und dass der BF selbst für die Regierung tätig gewesen sei. Nur die Art und Weise der Ermordung des Vaters und dessen Regierungsdienststelle habe nicht herausgefunden werden können, wobei dies laut der Gutachterin fast unmöglich sei. Das Fluchtvorbringen des BF sei somit verifiziert worden.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA stellte fest, dass der BF einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche nicht gegenwärtig sei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen betreffend die Ermordung des Vaters glaubwürdig sei, zumal dies Deckung in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX finde. Das BFA hege jedoch Zweifel, dass die Taliban tatsächlich nach dem BF gesucht hätten, da sich im Vorbringen des BF Widersprüche, insbesondere zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls ergeben hätten. Es sei außerdem nicht glaubhaft, dass der BF in so kurzer Zeit 3.000,- US Dollar aufgebracht habe, sondern sei davon auszugehen, dass er die Ausreise schon länger geplant habe.Das BFA stellte fest, dass der BF einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche nicht gegenwärtig sei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen betreffend die Ermordung des Vaters glaubwürdig sei, zumal dies Deckung in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 finde. Das BFA hege jedoch Zweifel, dass die Taliban tatsächlich nach dem BF gesucht hätten, da sich im Vorbringen des BF Widersprüche, insbesondere zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls ergeben hätten. Es sei außerdem nicht glaubhaft, dass der BF in so kurzer Zeit 3.000,- US Dollar aufgebracht habe, sondern sei davon auszugehen, dass er die Ausreise schon länger geplant habe.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Binnen offener Frist wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheids erhoben. Dabei wurde ausgeführt, dass die Behörde die wahrgenommenen Ungereimtheiten dem BF vorhalten hätte müssen. Der BF hätte dann erklären können, dass seine Erinnerungsschwäche in seinen psychischen Problemen begründet liege.
- Binnen offener Frist wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch genannten Bescheids erhoben. Dabei wurde ausgeführt, dass die Behörde die wahrgenommenen Ungereimtheiten dem BF vorhalten hätte müssen. Der BF hätte dann erklären können, dass seine Erinnerungsschwäche in seinen psychischen Problemen begründet liege. Hinsichtlich der Finanzierung der Ausreise sei bereits in der Beschwerdeschrift vom XXXX ausgeführt worden, dass die Mutter nach der Bedrohung durch die Taliban Grundstücke verpachtet habe. Außerdem habe die Familie über Erspartes verfügt.Hinsichtlich der Finanzierung der Ausreise sei bereits in der Beschwerdeschrift vom römisch 40 ausgeführt worden, dass die Mutter nach der Bedrohung durch die Taliban Grundstücke verpachtet habe. Außerdem habe die Familie über Erspartes verfügt. Es werde darauf hingewiesen, dass nicht nur die Ermordung des Vaters in der Anfragebeantwortung Deckung finde, sondern auch die Tätigkeit des BF für die Regierung. Der BF habe zudem seine Tätigkeit in der Einvernahme sehr detailliert geschildert. Auch die Länderberichte, insbesondere die UNHCR-Richtlinien würden das Vorbringen des BF bestätigen.
- Mit Schreiben vom 09.02.2015 wurde eine Bestätigung über die psychiatrische Behandlung des BF übermittelt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt. Im aufgetragenen psychiatrisch-neurologischen Gutachten wurde ausgeführt, dass beim BF aus psychiatrischer Sicht eine diskrete psychiatrische Symptomatik im Sinne einer Befindlichkeitsstörung vorliege, die diagnostisch am ehesten im Sinne einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion zu sehen sei. Hierbei handle es sich um einen Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen oder auch nach belastenden Lebensereignissen auftreten könne. Im gegenständlichen Fall seien es die derzeitige Migrationssituation, die Belastung durch die derzeitige soziale Situation, die zur Symptomatik beitragen würden. Die Symptomatik sei sehr diskret ausgeprägt und unter einer bereits länger andauernden nervenärztlichen Behandlung bereits als wesentlich gebessert zu bezeichnen und beinhalte noch das zeitweise Auftreten von Angstgefühlen, subdepressive Stimmungslage, Angabe von Verminderung der Freundfähigkeit und zeitweise auftretende Schlafstörungen. Die angeführte Kopfschmerzsymptomatik sei bei unauffälligem neurologischen Befund und auch unauffälligen Vorbefunden am ehesten als Spannungskopfschmerz zu sehen. Die Erkrankung habe keine konkreten Auswirkungen auf sein Verhalten im Alltag und beeinträchtige die Alltagsfunktionen nicht. Der BF sei in Österreich schon arbeitstätig gewesen, habe Deutschkurse besucht und in einfacher Form in Deutsch schreiben und lesen gelernt. Die nunmehr fassbare Störung beinhalte keine wesentliche Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit. Der BF befinde sich in einer regelmäßigen nervenärztlichen Behandlung und sei entsprechend medikamentös eingestellt. Es würden derartige Anpassungsstörungen, insbesondere in Kombination mit Angstgefühlen mit depressiven Gefühlen mit der Medikation behandelt, die der BF derzeit erhalte. Die vom BF angeführten Medikamente würden bei dieser Störung vertrieben und würden, insbesondere in der vom BF eingenommen Dosis, zu keiner Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens führen. Beim BF sein keine psychische Erkrankung fassbar, die die geistige Leistungsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigen würden, dass er in der Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Der BF sei aus psychiatrischer Sicht als verhandlungs- und einvernahmefähig zu bezeichnen. Beim Studium der Protokolle vom XXXX und XXXX sei kein Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung in einem Ausprägungsgrad, dass dadurch die Einvernahmefähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre, hervorgekommen.Beim Studium der Protokolle vom römisch 40 und römisch 40 sei kein Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung in einem Ausprägungsgrad, dass dadurch die Einvernahmefähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre, hervorgekommen.
- Am XXXX fand unter Anwesenheit des BF eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente mehr einzunehmen.
- Am römisch 40 fand unter Anwesenheit des BF eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente mehr einzunehmen. Der BF gab an, die meiste Zeit seines Lebens im Dorf XXXX im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX gelebt zu haben. Während der Herrschaft der Taliban habe er für 8 Monate im Dorf XXXX in der Provinz XXXX gelebt. Der BF wisse nicht wann genau, das gewesen sei und sei XXXX damals keine eigene Provinz gewesen.Der BF gab an, die meiste Zeit seines Lebens im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 gelebt zu haben. Während der Herrschaft der Taliban habe er für 8 Monate im Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 gelebt. Der BF wisse nicht wann genau, das gewesen sei und sei römisch 40 damals keine eigene Provinz gewesen. In seinem Heimatdorf habe er zusammen mit seiner Frau, seiner Mutter und einem Bruder gelebt. Der Bruder sei in den Iran gegangen. Die Mutter lebe in XXXX im Distrikt XXXX bei ihrem Bruder und seine Frau bei ihren Eltern. XXXX liege 15-20 Gehminuten von seinem Heimatdorf entfernt. Seine Frau lebe im Dorf XXXX , welches ca. eine halbe Stunde Fußweg vom Heimatdorf entfernt sei.In seinem Heimatdorf habe er zusammen mit seiner Frau, seiner Mutter und einem Bruder gelebt. Der Bruder sei in den Iran gegangen. Die Mutter lebe in römisch 40 im Distrikt römisch 40 bei ihrem Bruder und seine Frau bei ihren Eltern. römisch 40 liege 15-20 Gehminuten von seinem Heimatdorf entfernt. Seine Frau lebe im Dorf römisch 40 , welches ca. eine halbe Stunde Fußweg vom Heimatdorf entfernt sei. Seiner Frau und seiner Mutter gehe es gut. Er habe vor ca. 3 Monaten Kontakt mit ihnen gehabt bzw. hätten sie ihn angerufen. In den Dörfern, wo sich die beiden aufhielten, gebe es keine Kommunikationsmöglichkeit und müssten sie in eine andere Ortschaft gehen, um anzurufen. Deshalb sei kein regelmäßiger Kontakt möglich. Sein Vater habe keine Geschwister gehabt. Seine Mutter habe sehr viele Geschwister, welche sich größtenteils im Iran aufhielten. Nur eine Person davon lebe im Heimatdorf und zwei weitere in XXXX .Sein Vater habe keine Geschwister gehabt. Seine Mutter habe sehr viele Geschwister, welche sich größtenteils im Iran aufhielten. Nur eine Person davon lebe im Heimatdorf und zwei weitere in römisch 40 . Der BF sei Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. In seinem Heimatdorf würden Tadschiken, Paschtunen und Hazara zusammenleben. Verhältnismäßig seien die Paschtunen etwas mehr als die Hazara und Tadschiken. Tadschiken und Hazara seien gleichermaßen vertreten. Sein Vater sei zwei Jahre vor seiner Ausreise nach Afghanistan getötet worden. Er könne das genaue Jahr nicht nennen, doch sei es XXXX gewesen. Der BF habe vor 6 Jahren Afghanistan verlassen. Der Vater habe seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit beim Staat bestritten und habe dadurch 3.000 Afghani monatlich verdient. Sein Vater habe als Spion gearbeitet. Wenn die Taliban in das Dorf gekommen seien und etwas angerichtet hätten, habe sein Vater den Staat darüber informiert. Die Person, die er informiert habe, habe XXXX geheißen und sei Präsident der Nationalen Sicherheit (phonetisch: Raaies Amniyat-e Meli) im Distrikt XXXX gewesen.Sein Vater sei zwei Jahre vor seiner Ausreise nach Afghanistan getötet worden. Er könne das genaue Jahr nicht nennen, doch sei es römisch 40 gewesen. Der BF habe vor 6 Jahren Afghanistan verlassen. Der Vater habe seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit beim Staat bestritten und habe dadurch 3.000 Afghani monatlich verdient. Sein Vater habe als Spion gearbeitet. Wenn die Taliban in das Dorf gekommen seien und etwas angerichtet hätten, habe sein Vater den Staat darüber informiert. Die Person, die er informiert habe, habe römisch 40 geheißen und sei Präsident der Nationalen Sicherheit (phonetisch: Raaies Amniyat-e Meli) im Distrikt römisch 40 gewesen. Der Vater habe die Informationen nicht direkt an den Präsidenten geliefert, sondern indirekt. Beispielsweise sei der der Vater zu einem anderen Dorf gegangen und habe dort einer Person die Information gegeben. Dann habe diese Person die Information des Vaters an den Präsidenten der Nationalen Sicherheit weitergegeben. Der BF könne keine Jahresangaben betreffend der Tätigkeit des Vaters machen. Der Vater habe diese Tätigkeit zwei bis drei Jahre lang ausgeübt und hätten ihn die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit getötet. Der Vater sei von ihrem Haus im Dorf abgeholt und in einem anderen Dorf umgebracht worden. Er sei erschossen und mit dem Messer zerstückelt worden. Danach habe man ihm in einen Sack in XXXX geworfen, wo ihn die dortigen Dorfbewohner gefunden hätten.Der Vater sei von ihrem Haus im Dorf abgeholt und in einem anderen Dorf umgebracht worden. Er sei erschossen und mit dem Messer zerstückelt worden. Danach habe man ihm in einen Sack in römisch 40 geworfen, wo ihn die dortigen Dorfbewohner gefunden hätten. Der BF habe die zerstückelte Leiche nicht gesehen, da es ihm nicht erlaubt worden sei, in die Nähe der Leiche zu gehen. Seine Mutter und die restliche Familie habe die Leiche gesehen, an der man das Gesicht erkennen habe können. Sein Onkel mütterlicherseits habe dem BF nicht erlaubt, in die Nähe der Leiche des Vaters zu gehen, da es nicht gut für ihn sei. Der Name des Vaters sei XXXX gewesen. Die Taliban hätten den Vater 6-7 Monate vor seiner Tötung gedroht und ihn beim zweiten Mal umgebracht. Der BF habe sich zu Hause aufgehalten, als die Taliban den Vater geholt hätten. Bei der ersten Drohung gegen den Vater sei der BF zu Hause gewesen und habe sein Vater davon zu Hause erzählt. Der BF wisse nicht, wo diese erste Drohung stattgefunden habe und habe der Vater seiner Mutter erzählt, dass er bedroht worden sei. Befragt nach dem Inhalt der Drohung gab der BF an, dass die Taliban gegen die Arbeit des Vaters für den Staat gewesen seien und gewollt hätten, dass dieser für sie arbeite. Sie hätten dem Vater mit dem Tod gedroht, falls er seine Tätigkeit fortsetzen würde. Der Vater habe zwar Angst bekommen, aber den Staat darüber informiert, welcher im versichert habe, dass die Taliban nichts gegen ihn unternehmen könnten, weil der Staat stark genug sei. Es seien keine Vorkehrung weder von Seiten des Staates noch von Seiten des Vaters nach dieser Drohung getroffen worden.Der Name des Vaters sei römisch 40 gewesen. Die Taliban hätten den Vater 6-7 Monate vor seiner Tötung gedroht und ihn beim zweiten Mal umgebracht. Der BF habe sich zu Hause aufgehalten, als die Taliban den Vater geholt hätten. Bei der ersten Drohung gegen den Vater sei der BF zu Hause gewesen und habe sein Vater davon zu Hause erzählt. Der BF wisse nicht, wo diese erste Drohung stattgefunden habe und habe der Vater seiner Mutter erzählt, dass er bedroht worden sei. Befragt nach dem Inhalt der Drohung gab der BF an, dass die Taliban gegen die Arbeit des Vaters für den Staat gewesen seien und gewollt hätten, dass dieser für sie arbeite. Sie hätten dem Vater mit dem Tod gedroht, falls er seine Tätigkeit fortsetzen würde. Der Vater habe zwar Angst bekommen, aber den Staat darüber informiert, welcher im versichert habe, dass die Taliban nichts gegen ihn unternehmen könnten, weil der Staat stark genug sei. Es seien keine Vorkehrung weder von Seiten des Staates noch von Seiten des Vaters nach dieser Drohung getroffen worden. Befragt, warum der Vater seine Tätigkeit nach der Drohung nicht eingestellt habe, gab der BF an, dass ihm das nichts genutzt hätte, da es reiche, wenn man einmal auf der Liste der Taliban stehe. Befragt, warum der BF Beschwerde erhoben habe, gab er an, Angst zu haben, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Er habe die Beschwerde erhoben, weil er seine Angaben noch einmal durch das Gericht überprüfen lassen wolle. Er wolle sehen, ob es die Möglichkeit gebe, einen Konventionspass zu bekommen. Der Rechtsberater habe ihn informiert, dass es das Recht jedes Flüchtlings sei, eine Beschwerde gegen die Entscheidung der
- Instanz zu erheben. Der BF habe habe Angst mit dem Visa und habe gedacht, dass er mit dem Visa abgeschoben werde und nicht mit dem Pass. Befragt nach dem eigentlichen Anlass für die Ausreise aus Afghanistan, gab der BF an, dass nach dem Tod des Vaters XXXX gesagt habe, dass er die Arbeit des Vaters weitermachen solle. Der BF habe die Arbeit dann fortgesetzt und hätten ihn die Taliban deswegen töten wollen.Befragt nach dem eigentlichen Anlass für die Ausreise aus Afghanistan, gab der BF an, dass nach dem Tod des Vaters römisch 40 gesagt habe, dass er die Arbeit des Vaters weitermachen solle. Der BF habe die Arbeit dann fortgesetzt und hätten ihn die Taliban deswegen töten wollen. An einem Abend bzw. in der Nacht hätten die Taliban ihr Haus angegriffen und seine Mutter geschlagen. Dabei sei ihre Hand gebrochen worden. Während dieses Vorfalls habe sich der BF in XXXX bei seiner Familie aufgehalten.An einem Abend bzw. in der Nacht hätten die Taliban ihr Haus angegriffen und seine Mutter geschlagen. Dabei sei ihre Hand gebrochen worden. Während dieses Vorfalls habe sich der BF in römisch 40 bei seiner Familie aufgehalten. Der BF könne sich an das genaue Datum seines Arbeitsbeginns nicht erinnern. Er habe zwei oder drei Monate nach dem Tod seines Vaters damit begonnen und habe insgesamt ca. zwei Jahre gearbeitet. Befragt gab der BF an, die genaue Einwohnerzahl seines Dorfes nicht zu kennen. Er vermute, dass es zwischen 40 und 50 Häuser in diesem Dorf gebe. Im Distrikt würden mehrheitlich Tadschiken und Paschtunen leben, doch könne er das genaue Verhältnis nicht angeben, da der Distrikt groß sei. Die Provinzhauptstadt von XXXX laute XXXX . Der Name des Distriktzentrums laute XXXX .Im Distrikt würden mehrheitlich Tadschiken und Paschtunen leben, doch könne er das genaue Verhältnis nicht angeben, da der Distrikt groß sei. Die Provinzhauptstadt von römisch 40 laute römisch 40 . Der Name des Distriktzentrums laute römisch 40 . Befragt nach seinen genauen Tätigkeiten gab der BF an, Informationen über die Tätigkeiten der Taliban, wie beispielsweise Entführungen, Geldforderungen, dem Staat gegeben zu haben. Befragt gab der BF an, dass sein Onkel gemeint habe, dass er die Leiche des Vaters nicht sehen solle, da es fürchterlich sei und für immer in Erinnerung bleibe bzw. negative Wirkungen auf den BF haben werde. Der BF könne sich an sein damaliges Alter nicht erinnern, aber sei er jugendlich gewesen. Der BF habe die Tätigkeit des Vaters fortgesetzt, weil er keine Arbeit gehabt habe und Unterhalt für die Familie verdienen wollte. XXXX habe dem BF versprochen, dass er die Mörder des Vaters finden und festnehmen würde und dem BF versichert, dass ihm nichts geschehen werde.Der BF habe die Tätigkeit des Vaters fortgesetzt, weil er keine Arbeit gehabt habe und Unterhalt für die Familie verdienen wollte. römisch 40 habe dem BF versprochen, dass er die Mörder des Vaters finden und festnehmen würde und dem BF versichert, dass ihm nichts geschehen werde. Befragt, warum der BF diese Tätigkeit ausgeübt habe, nachdem er das Schicksal des Vaters gekannt habe, gab der BF an, dass XXXX gesagt habe, dass es diesmal anders sei. Wenn er sich an den Mördern des Vaters rächen wolle und wolle, dass man sie finde und festnehme, solle er dieser Tätigkeit nachgehen.Befragt, warum der BF diese Tätigkeit ausgeübt habe, nachdem er das Schicksal des Vaters gekannt habe, gab der BF an, dass römisch 40 gesagt habe, dass es diesmal anders sei. Wenn er sich an den Mördern des Vaters rächen wolle und wolle, dass man sie finde und festnehme, solle er dieser Tätigkeit nachgehen. Der Vorname von XXXX laute XXXX . Dieser wollte den Tod des Vaters rächen, da er als Vertreter des Staats in diesem Bezirk verantwortlich sei und der BF das Vertrauen in den Staat nicht verlieren solle. XXXX sei der Präsident der Nationalen Sicherheit im Distrikt XXXX gewesen und wisse der BF nicht, ob es in jedem Distrikt einen solchen Präsident gebe. Der BF habe diese Tätigkeit etwas weniger als zwei Jahre ausgeübt. Seine Informationen habe er an eine Person namens XXXX im Dorf XXXX gegeben. Der BF habe mit XXXX ein paar Mal im Zentrum vom Distrikt, in XXXX persönlich gesprochen. Sein Sitz in XXXX habe sich gleich neben dem Basar im Gebäude der nationalen Sicherheit befunden.Der Vorname von römisch 40 laute römisch 40 . Dieser wollte den Tod des Vaters rächen, da er als Vertreter des Staats in diesem Bezirk verantwortlich sei und der BF das Vertrauen in den Staat nicht verlieren solle. römisch 40 sei der Präsident der Nationalen Sicherheit im Distrikt römisch 40 gewesen und wisse der BF nicht, ob es in jedem Distrikt einen solchen Präsident gebe. Der BF habe diese Tätigkeit etwas weniger als zwei Jahre ausgeübt. Seine Informationen habe er an eine Person namens römisch 40 im Dorf römisch 40 gegeben. Der BF habe mit römisch 40 ein paar Mal im Zentrum vom Distrikt, in römisch 40 persönlich gesprochen. Sein Sitz in römisch 40 habe sich gleich neben dem Basar im Gebäude der nationalen Sicherheit befunden. Auf Vorhalt in seiner Einvernahme am XXXX gesagt zu haben, dass er die genaue Adresse des XXXX nicht kenne, sondern nur wisse, dass er in diesem Bezirk leben würde, gab der BF an, dass ihn der Dolmetscher damals gefragt habe, wo die Stadt XXXX sei. Der BF habe ihm damals gesagt, dass es dort keine Stadt sondern dort nur Dörfer gebe. Auf die Frage, wo XXXX lebe, habe er damals XXXX angegeben und nicht verstanden, dass er damit XXXX gemeint habe. Das Protokoll sei ihm damals sehr schnell rückübersetzt worden und habe er nicht alles richtig verstanden.Auf Vorhalt in seiner Einvernahme am römisch 40 gesagt zu haben, dass er die genaue Adresse des römisch 40 nicht kenne, sondern nur wisse, dass er in diesem Bezirk leben würde, gab der BF an, dass ihn der Dolmetscher damals gefragt habe, wo die Stadt römisch 40 sei. Der BF habe ihm damals gesagt, dass es dort keine Stadt sondern dort nur Dörfer gebe. Auf die Frage, wo römisch 40 lebe, habe er damals römisch 40 angegeben und nicht verstanden, dass er damit römisch 40 gemeint habe. Das Protokoll sei ihm damals sehr schnell rückübersetzt worden und habe er nicht alles richtig verstanden. Befragt gab der BF weiter an, dass XXXX in XXXX gewohnt habe. Der BF habe die Informationen an XXXX mitgeteilt, welcher diese an XXXX weitergegeben habe.Befragt gab der BF weiter an, dass römisch 40 in römisch 40 gewohnt habe. Der BF habe die Informationen an römisch 40 mitgeteilt, welcher diese an römisch 40 weitergegeben habe. Dem BF wurde der Widerspruch seiner Angaben mit jenen seiner Beschwerdeschrift vom 05.12.2011 vorgehalten, wonach er die Informationen XXXX habe zukommen lassen, welcher ein wichtiger Mann im Bezirk XXXX gewesen sei. Dessen Wohnort, zu dem der BF die Informationen gebracht habe, sei XXXX gewesen und habe sich dieser Ort ca. eine Stunde Fußweg entfernt von seinem Heimatdorf befunden. Mit neuen Informationen habe der BF immer dorthin gehen müssen und nur für den Fall, dass XXXX in der Provinz unterwegs gewesen wäre, habe der BF diese Information an XXXX abgeliefert. Dazu gab der BF an, dass er XXXX ein paar Mal getroffen habe und die Informationen XXXX gegeben habe.Dem BF wurde der Widerspruch seiner Angaben mit jenen seiner Beschwerdeschrift vom 05.12.2011 vorgehalten, wonach er die Informationen römisch 40 habe zukommen lassen, welcher ein wichtiger Mann im Bezirk römisch 40 gewesen sei. Dessen Wohnort, zu dem der BF die Informationen gebracht habe, sei römisch 40 gewesen und habe sich dieser Ort ca. eine Stunde Fußweg entfernt von seinem Heimatdorf befunden. Mit neuen Informationen habe der BF immer dorthin gehen müssen und nur für den Fall, dass römisch 40 in der Provinz unterwegs gewesen wäre, habe der BF diese Information an römisch 40 abgeliefert. Dazu gab der BF an, dass er römisch 40 ein paar Mal getroffen habe und die Informationen römisch 40 gegeben habe. XXXX habe dort als Polizist gearbeitet. Er habe keine Polizeiuniform getragen, sondern sei zivil angezogen gewesen. Der BF wisse nicht, welchen Rang XXXX gehabt habe, doch glaube er, dass dieser ein einfacher Polizist gewesen sei.römisch 40 habe dort als Polizist gearbeitet. Er habe keine Polizeiuniform getragen, sondern sei zivil angezogen gewesen. Der BF wisse nicht, welchen Rang römisch 40 gehabt habe, doch glaube er, dass dieser ein einfacher Polizist gewesen sei. Auf Vorhalt in der Beschwerde vom XXXX angegeben zu haben, dass XXXX der Stellvertreter von XXXX gewesen wäre, gab der BF an, dass XXXX zwar immer gesagt habe, der Stellvertreter zu sein, der BF ihm diesbezüglich aber nicht geglaubt habe.Auf Vorhalt in der Beschwerde vom römisch 40 angegeben zu haben, dass römisch 40 der Stellvertreter von römisch 40 gewesen wäre, gab der BF an, dass römisch 40 zwar immer gesagt habe, der Stellvertreter zu sein, der BF ihm diesbezüglich aber nicht geglaubt habe. Befragt, warum XXXX von sich aus angeboten habe, Rache an den Mördern des Vaters zu nehmen, gab der BF an, dass dieser gewollt habe, dass der BF die Arbeit des Vaters fortsetze. Weiters habe dieser gemeint, dass er als Präsident verantwortlich gegenüber dem Volk sei.Befragt, warum römisch 40 von sich aus angeboten habe, Rache an den Mördern des Vaters zu nehmen, gab der BF an, dass dieser gewollt habe, dass der BF die Arbeit des Vaters fortsetze. Weiters habe dieser gemeint, dass er als Präsident verantwortlich gegenüber dem Volk sei. XXXX sei Hazara und XXXX sei Tadschike gewesen.römisch 40 sei Hazara und römisch 40 sei Tadschike gewesen. Der BF habe nur einmal Probleme mit den Taliban gehabt, als in der Nacht das Haus angegriffen worden sei. Auf Vorhalt in seiner Einvernahme vom XXXX nichts von XXXX erwähnt zu haben, sondern nur angegeben zu haben, dass er die Informationen XXXX mitgeteilt habe, gab der BF an, dass er damals nicht so genau gefragt worden sei und XXXX die Hauptperson gewesen sei.Auf Vorhalt in seiner Einvernahme vom römisch 40 nichts von römisch 40 erwähnt zu haben, sondern nur angegeben zu haben, dass er die Informationen römisch 40 mitgeteilt habe, gab der BF an, dass er damals nicht so genau gefragt worden sei und römisch 40 die Hauptperson gewesen sei. Befragt gab der BF an, dass er sich beim Angriff auf sein Haus in einem anderen Dorf bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgehalten habe. Er habe damals angegeben, bei Bekannten gewesen zu sein. Es sei normal manchmal woanders hinzugehen und Zufall gewesen, dass er an diesem Tag nicht zu Hause gewesen sei. Auf Vorhalt in seiner Einvernahme am XXXX gesagt zu haben, dass er aus Angst öfters nicht zu Hause gewesen sei, gab der BF an, dass auch damals noch einmal gefragt worden sei und er angegeben habe, dass er sich geirrt habe.Auf Vorhalt in seiner Einvernahme am römisch 40 gesagt zu haben, dass er aus Angst öfters nicht zu Hause gewesen sei, gab der BF an, dass auch damals noch einmal gefragt worden sei und er angegeben habe, dass er sich geirrt habe. Der BF kenne die Mörder des Vaters bzw. deren Namen nicht, doch habe der Staat sie gekannt. Der Staat habe gesagt, dass er die Mörder des Vaters kenne und sie finden werde. Dabei seien keine Namen genannt worden. Nach Einsicht in die Länderinformationen gab der BF an, dass es für die Strecken zwischen Kabul-Kandahar, Kabul-Ghazni und die Lage in XXXX keine Sicherheitsgarantie gebe. Es sei auf diesen Strecken zu einigen Vorfällen gekommen. Zwischen Kabul und XXXX seien 14 Angehörige der Minderheit der Hazara getötet worden.Nach Einsicht in die Länderinformationen gab der BF an, dass es für die Strecken zwischen Kabul-Kandahar, Kabul-Ghazni und die Lage in römisch 40 keine Sicherheitsgarantie gebe. Es sei auf diesen Strecken zu einigen Vorfällen gekommen. Zwischen Kabul und römisch 40 seien 14 Angehörige der Minderheit der Hazara getötet worden.
- Mit Schreiben vom XXXX wurden dem BF aktuelle Länderberichte zur Lage in Afghanistan übermittelt und ihm eine zehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, welche er ungenutzt verstreichen ließ.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurden dem BF aktuelle Länderberichte zur Lage in Afghanistan übermittelt und ihm eine zehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, welche er ungenutzt verstreichen ließ. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Im zweiten Verfahrensgang wurde dem BF mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im zweiten Verfahrensgang wurde dem BF mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
- Der BF gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum muslimisch schiitischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz XXXX .1.
- Der BF gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum muslimisch schiitischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Der BF ist verheiratet und bestritt seinen Lebensunterhalt in Afghanistan durch die Tätigkeiten als Landwirt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF für die afghanische Regierung tätig war. Der Vater wurde im Frühjahr 2008 getötet. Es kann ebenso nicht abschließend festgestellt werden, welche Tätigkeit der Vater des BF vor dessen Tod ausführte und, ob dieser von den Taliban oder einer anderen bewaffneten Gruppe getötet wurde. 1.
- Das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF als Informant für die Nationale Sicherheit tätig war und Informationen über die Tätigkeiten der Taliban an afghanische Behörden weitergegeben hat bzw. nun von den Taliban verfolgt wird. 1.
- Der BF leidet an einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion. Der BF leidet an keiner psychiatrischen Erkrankung, die zu einer Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit bzw. zu einer Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit führen würde. 1.
- Die dem BF im Rahmen des Parteiengehörs vom XXXX übermittelten Länderberichte werden zu Feststellungen erhoben. Insbesondere wird Folgendes festgestellt:1.
- Die dem BF im Rahmen des Parteiengehörs vom römisch 40 übermittelten Länderberichte werden zu Feststellungen erhoben. Insbesondere wird Folgendes festgestellt: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018) Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 181 zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group, http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015 Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (INSO 2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Bild kann nicht dargestellt werden Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 181 National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 181 Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). 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Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). 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Ghor hat folgende administrative Einheiten: Taiwara, Tolak, Sagher, Pasaband, Dolaina, Shahrak, Dawalatyar, Chahar Sada, Lal-o-Sari Jangle und die Hauptstadt Chaghcharan (Pajhwok o.D.p), heute bekannt als Firozkoh/Feroz Koh (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 701.653 geschätzt (CSO 2016). Auch wenn Ghor als eine der unterentwickelten Provinzen Afghanistans angesehen wird (IWPR 19.1.2017; vgl. auch: Pajhwok o.D.p), habenAuch wenn Ghor als eine der unterentwickelten Provinzen Afghanistans angesehen wird (IWPR 19.1.2017; vergleiche auch: Pajhwok o.D.p), haben 6.131 Frauen einen neun-monatigen Alphabetisierungs- und Ausbildungskurse absolviert. Zusätzlich werden bald 3.600 Frauen und Männer aus zehn verschiedenen Regionen Ausbildungskurse absolvieren (Pajhwok 1.8.2016). Manchmal haben Aufständische sich dem Friedensprozess angeschlossen (Sada-e Azadi 2.3.2016). Aufgrund unwegsamer Straßen werden Routen in der Provinz Ghor verwendet, um Drogen, aber auch Waffen zu schmuggeln (Pajhwok 15.1.2017). Gewalt gegen Einzelpersonen 31 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 61 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 19 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 9 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 5 Andere Vorfälle Insgesamt 125 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghor 125 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Nur in einer Handvoll der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan, Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedrohung dar. Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen (Lobe Log Foreign Policy 14.9.2016). In der Provinz Ghor werden militärische Operationen durchgeführt um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Pajhwok 21.11.2016; Pajhwok 21.10.2016; Pajhwok 23.9.2016; Afghanistan Times 21.8.2016). Es kommt zu Luftangriffen (Xinhua 14.8.2016; Indian TV News 23.8.2016), dabei werden hochrangige Talibanmitglieder der Provinz getötet (Indian TV News 23.8.2016). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen kommen vor (Pajhwok 9.11.2016; Pajhwok 8.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung Afghanistan Times (21.8.2016): Over 50 insurgents killed in military operations, http://afghanistantimes.af/over-50-insurgents-killed-in-military-operations/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Indian TV News (23.8.2016): Afghan air strikes kill 50 Taliban militants, http://www.indiatvnews.com/news/world-afghan-air-strikes-kill-50-taliban-militants-344968, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung IWPR - Institute for War & Peace Reporting (19.1.2017): The Journalist Known as Ghor's Voice, https://iwpr.net/global-voices/journalist-known-ghors-voice, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Lobe Log Foreign Policy (14.9.2016): There Is No Military Path to Victory in Afghanistan,Lobe Log Foreign Policy (14.9.2016): There römisch eins s No Military Path to Victory in Afghanistan, https://lobelog.com/there-is-no-military-path-to-victory-in-afghanistan/, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (15.1.2017): 3 smugglers detained with 100kg of opium in Ghor, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/15/3-smugglers-detained-100kg-opium-ghor, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (21.11.2016): 15 militants killed, 7 injured in security operations: MoD, http://www.pajhwok.com/en/2016/11/25/15-militants-killed-7-injured-security-operations-mod, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (9.11.2016): Ghor clash leaves 7 rebels dead, 4 held in Nimroz, http://www.pajhwok.com/en/2016/11/09/ghor-clash-leaves-7-rebels-dead-4-held-nimroz, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (21.10.2016): 60 militants eliminated in operations, claims MoD, http://www.pajhwok.com/en/2016/10/21/60-militants-eliminated-operations-claims-mod, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (23.9.2016): 69 insurgents eliminated in fresh operations: MoD, http://www.pajhwok.com/en/2016/09/23/69-insurgents-eliminated-fresh-operations-mod, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (8.8.2016): Ghor's Pasaband district on the verge of collapse, http://www.pajhwok.com/en/2016/08/08/ghor%E2%80%99s-pasaband-district-verge-collapse, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (1.8.2016): Over 6,000 women complete literacy course in Ghor, http://www.pajhwok.com/en/2016/08/01/over-6000-women-complete-literacy-course-ghor, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.p): Introduction of Ghowr province, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/introduction-ghowr-province, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung Sada-e Azadi (2.3.2016): 19 Insurgents Renounce Violence In Ghor, http://www.sada-e-azadi.net/index.php/en/afghanistan/40-west/13803-19-insurgents-renounce-violence-in-ghor, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.2015): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation des BFA auf -Strichaufzählung Xinhua (14.8.2016): Army airstrikes kill 11 Taliban in Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2016-08/14/c_135596237.htm, Zugriff 9.2.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016). Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016). Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016). Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/327649/468275_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (30.6.2015): Afghanistan Nominates First Female Judge To Supreme Court, http://www.rferl.org/a/afghanistan-female-judge-supreme-court/27102086.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung Reuters (12.11.2016): Afghan's new anti-graft court hears first cases in Kabul, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-corruption-idUSKBN13709F, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung SZ - Süddeutsche Zeitung (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-de