RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW129 2188636-1 SpruchW129 2188636-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 02.08.2017 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017/2018 wegen Arbeitslosigkeit und dreimonatiger Pflegekarenz im Jahr 2016.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 02.08.2017 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017 aus 2018, wegen Arbeitslosigkeit und dreimonatiger Pflegekarenz im Jahr
- Die belangte Behörde wies den Antrag auf Erlass des Studienbeitrags mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.09.2017, GZ: XXXX-WiSe17/L, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe für einen Erlass des Studienbeitrags in § 92 UG geregelt seien. Die von ihm genannten Gründe Arbeitslosigkeit und Pflegekarenz würden nicht dazugehören.
- Die belangte Behörde wies den Antrag auf Erlass des Studienbeitrags mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.09.2017, GZ: XXXX-WiSe17/L, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe für einen Erlass des Studienbeitrags in Paragraph 92, UG geregelt seien. Die von ihm genannten Gründe Arbeitslosigkeit und Pflegekarenz würden nicht dazugehören.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er auf seine wortidente Beschwerde gegen den Bescheid XXXX-SoSe17/W verwies.
- Der an der Universität Wien eingerichtete Senat erstattete zur Beschwerde ein Gutachten gemäß § 46 UG.
- Der an der Universität Wien eingerichtete Senat erstattete zur Beschwerde ein Gutachten gemäß Paragraph 46, UG.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.02.2018, GZXXXX-WiSe17/L, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Gesetz für den Erlass des Studienbeitrags einen Tatbestand "Arbeitslosigkeit" und "Pflegekarenz" nicht vorsehe. § 92 UG ermögliche die Schaffung weiterer Erlasstatbestände per Satzung der Universitäten. Von dieser Ermächtigung habe die Universität Wien auch Gebrach gemacht, darunter würden sich jedoch nicht die Tatbestände "Arbeitslosigkeit" und "Pflegekarenz" finden. Ein Erlass aus diesen Gründen wäre daher rechtswidrig, weil sich hiefür keine gesetzliche Regelung finde. Aus der Ermächtigung zur Schaffung weiterer Erlasstatbestände könne aber keinesfalls eine umfassende Verpflichtung zur Aufnahme solcher Erlasstatbestände für jegliche soziale Härtefälle abgeleitet werden. Eine solche Regelung wäre, würde sie dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, von diesem zu schaffen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.02.2018, GZXXXX-WiSe17/L, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Gesetz für den Erlass des Studienbeitrags einen Tatbestand "Arbeitslosigkeit" und "Pflegekarenz" nicht vorsehe. Paragraph 92, UG ermögliche die Schaffung weiterer Erlasstatbestände per Satzung der Universitäten. Von dieser Ermächtigung habe die Universität Wien auch Gebrach gemacht, darunter würden sich jedoch nicht die Tatbestände "Arbeitslosigkeit" und "Pflegekarenz" finden. Ein Erlass aus diesen Gründen wäre daher rechtswidrig, weil sich hiefür keine gesetzliche Regelung finde. Aus der Ermächtigung zur Schaffung weiterer Erlasstatbestände könne aber keinesfalls eine umfassende Verpflichtung zur Aufnahme solcher Erlasstatbestände für jegliche soziale Härtefälle abgeleitet werden. Eine solche Regelung wäre, würde sie dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, von diesem zu schaffen.
- Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
- Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 28.02.2018, eingelangt am 09.03.2018, die Beschwerde und der Vorlageantrag des BF samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF begehrte mit Schreiben vom 02.08.2017 den Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017/2018 wegen Arbeitslosigkeit und dreimonatiger Pflegekarenz im Jahr 2016.Der BF begehrte mit Schreiben vom 02.08.2017 den Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017 aus 2018, wegen Arbeitslosigkeit und dreimonatiger Pflegekarenz im Jahr
- In der Zeit vom 01.01.2016 bis 02.03.2016, vom 03.06.2016 bis 16.11.2016 sowie vom 19.11.2016 bis 31.12.2016 (und darüber hinaus) war der BF arbeitslos gemeldet und bezog Notstandshilfe. Der BF bezog vom 03.03.2016 bis 02.06.2016 Pflegekarenzgeld.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Verwaltungsakt, nämlich aus dem im Akt aufliegenden Antrag, der unbedenklichen Mitteilung hinsichtlich der Pflegekarenz vom Sozialministerium, den unbedenklichen Daten des Steueraktes für 2016 sowie der Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- § 91 Universitätsgesetz 2002 - UG lautet:3.
- Paragraph 91, Universitätsgesetz 2002 - UG lautet: "§ 91.
(1)Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit"§ 91.
(1)Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
- eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder
- eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums, oder
- eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder
- eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 a,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder
- eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54b, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder
- eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 b,, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder
- eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,
- eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 c,, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt, um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH.
(2)Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht unter Abs. 1 fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben einen Studienbeitrag von 726,72 Euro für jedes Semester zu entrichten.
(2)Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht unter Absatz eins, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, haben einen Studienbeitrag von 726,72 Euro für jedes Semester zu entrichten.
(3)Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
(4)Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt.
(5)Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung aufzuteilen.
(6)Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung festzulegen (Studienbeitragsverordnung)." § 92 UG lautet:Paragraph 92, UG lautet: "§ 92.
(1)Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen
- für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
- für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;
- wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Universität ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht; 3a. wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den "Least Developed Countries" gemäß der "DAC List of ODA Recipients" zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;
- welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum
- Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;
- welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum
- Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;
- Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.
- Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln.
- welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;
- welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;
- wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
- wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
(2)Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.
(3)Studierende, denen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
(3)Studierende, denen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
(4)Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
(5)Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.
(6)Die Bundesministerin oder der Bundesminister und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung sind berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch eine gemeinsame Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können. Die Befreiung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Über die Befreiung hat das Rektorat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Auf die Befreiung besteht kein Rechtsanspruch." § 23 Abs. 1 des studienrechtlichen Teiles der Satzung der Universität Wien mit der Überschrift "Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages" lautet auszugsweise, wie folgt:Paragraph 23, Absatz eins, des studienrechtlichen Teiles der Satzung der Universität Wien mit der Überschrift "Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages" lautet auszugsweise, wie folgt: "§ 23.
(1)Neben den in § 92 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 angeführten Personengruppen ist der der Universität Wien verbleibende Studienbeitrag zu erlassen:"§ 23.
(1)Neben den in Paragraph 92, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 angeführten Personengruppen ist der der Universität Wien verbleibende Studienbeitrag zu erlassen:
- Behinderten mit einem durch Behindertenausweis des Bundessozialamtes nachzuweisenden Behinderungsgrad von zumindest 50%;
- den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (§ 94 Abs. 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002) sowie dem wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonal (§ 94 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002) der Universität Wien, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität im Ausmaß von mindestens 90 Tagen während des vorangegangenen Semesters standen.
- den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, Universitätsgesetz 2002) sowie dem wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonal (Paragraph 94, Absatz 2 und 3 Universitätsgesetz 2002) der Universität Wien, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität im Ausmaß von mindestens 90 Tagen während des vorangegangenen Semesters standen.
- Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß HSG 2014 (BGBl I 45/2014) [...]"
- Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß HSG 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 45 aus 2014,) [...]" 3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass die Erlasstatbestände in § 92 Abs. 1 UG lediglich demonstrativ (arg. "insbesondere") genannt sind, sodass es den Universitäten frei steht, in der Satzung, der Verordnungscharakter zukommt, weitere Erlasstatbestände vorzusehen (vgl dazu Perhold-Stoitzner, Kommentar zum Universitätsgesetz 2002 (
- Auflage), § 92 UG Rz 4). Von dieser Ermächtigung hat die Universität Wien in § 23 des studienrechtlichen Teils der Satzung auch Gebrauch gemacht und für Studierende mit Behinderung, Forschungsstipendiaten, bestimmte Bedienstete der Universität und Studierendenvertreter weitere Erlasstatbestände vorgesehen.3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass die Erlasstatbestände in Paragraph 92, Absatz eins, UG lediglich demonstrativ (arg. "insbesondere") genannt sind, sodass es den Universitäten frei steht, in der Satzung, der Verordnungscharakter zukommt, weitere Erlasstatbestände vorzusehen vergleiche dazu Perhold-Stoitzner, Kommentar zum Universitätsgesetz 2002 (
- Auflage), Paragraph 92, UG Rz 4). Von dieser Ermächtigung hat die Universität Wien in Paragraph 23, des studienrechtlichen Teils der Satzung auch Gebrauch gemacht und für Studierende mit Behinderung, Forschungsstipendiaten, bestimmte Bedienstete der Universität und Studierendenvertreter weitere Erlasstatbestände vorgesehen. Ein Erlasstatbestand für arbeitslose Personen und für Personen in Pflegekarenz im vorangegangenen Kalenderjahr findet sich aber weder in § 92 Abs. 1 UG noch in der Satzung der Universität Wien.Ein Erlasstatbestand für arbeitslose Personen und für Personen in Pflegekarenz im vorangegangenen Kalenderjahr findet sich aber weder in Paragraph 92, Absatz eins, UG noch in der Satzung der Universität Wien. 3.
- Die im gegenständlichen Fall zu prüfende Bestimmung des § 92 Abs 1 Z 5 UG sieht als Erlass- und Rückerstattungstatbestand die "[Inanspruchnahme] durch eine Erwerbstätigkeit" vor, durch die Studierende ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben.3.
- Die im gegenständlichen Fall zu prüfende Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG sieht als Erlass- und Rückerstattungstatbestand die "[Inanspruchnahme] durch eine Erwerbstätigkeit" vor, durch die Studierende ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Der früher bestehende Anwendungsverweis des § 92 Abs 1 Z 5 UG auf §§ 8-11 StudFG (Hinzurechnung eines steuerfreien Einkommens, wie im gegenständlichen Fall: Einkommen durch Notstandshilfe) wurde durch den Gesetzgeber mit der Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 81/2009 hingegen ersatzlos gestrichen. Durch die mit der genannten Novelle erfolgte Neuformulierung wurde somit eine Hinzurechnung eines steuerfreien Einkommens (zB Notstandshilfe) zum Erwerbseinkommen ausgeschlossen.Der früher bestehende Anwendungsverweis des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG auf Paragraphen 8 -, 11, StudFG (Hinzurechnung eines steuerfreien Einkommens, wie im gegenständlichen Fall: Einkommen durch Notstandshilfe) wurde durch den Gesetzgeber mit der Gesetzesnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, hingegen ersatzlos gestrichen. Durch die mit der genannten Novelle erfolgte Neuformulierung wurde somit eine Hinzurechnung eines steuerfreien Einkommens (zB Notstandshilfe) zum Erwerbseinkommen ausgeschlossen. 3.
- Mangels einer fehlenden entsprechenden Rechtsgrundlage bzw. aufgrund der Nichterfüllung des Erlass- und Rückerstattungstatbestandes des § 92 Abs 1 Z 5 UG war daher der Antrag des BF auf Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017/2018 wegen Arbeitslosigkeit und Pflegekarenz im Jahr 2016 zwingend abzuweisen.3.
- Mangels einer fehlenden entsprechenden Rechtsgrundlage bzw. aufgrund der Nichterfüllung des Erlass- und Rückerstattungstatbestandes des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG war daher der Antrag des BF auf Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2017 aus 2018, wegen Arbeitslosigkeit und Pflegekarenz im Jahr 2016 zwingend abzuweisen. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht teilt die vom BF geäußerten Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Verfassungswidrigkeit nicht, da es eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung nicht erkennen kann. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher von Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 92 Abs. 1 UG ab.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht teilt die vom BF geäußerten Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Verfassungswidrigkeit nicht, da es eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung nicht erkennen kann. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher von Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, UG ab. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Zu Spruchpunkt B): 4.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W129.2188636.1.00