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{'item': 'W141 2171030-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW141 2171030-1 SpruchW141 2171030-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt zwischen 05.03.2016 und 22.03.2017 mit Unterbrechung Arbeitslosengeld und seit 23.03.2017 Notstandshilfe. Ihre letzte Beschäftigung endete am 07.10.2015 und sie bezog anschließend bis 11.05.2016 Krankengeld. Der Beschwerdeführerin wurde die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Restaurant Mitarbeiterin mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung beim Restaurant im XXXX am 08.05.2017 übermittelt.Der Beschwerdeführerin wurde die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Restaurant Mitarbeiterin mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung beim Restaurant im römisch 40 am 08.05.2017 übermittelt. Die Beschwerdeführerin meldete der belangten Behörde, dass sie sich am 10.05.2017 per E-Mail beworben habe. Am 12.06.2017 teilte das XXXX mit, dass keine Bewerbung der Beschwerdeführerin eingelangt sei.Am 12.06.2017 teilte das römisch 40 mit, dass keine Bewerbung der Beschwerdeführerin eingelangt sei. Am 14.06.2017 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde per E-Mail mit, dass sie bei der Bewerbung die E-Mailadresse falsch geschrieben habe, jedoch keine Fehlermeldung erhalten habe, sodass sie davon ausgegangen sei, die E-Mail sei korrekt zugestellt worden. Sie habe auch nach bester Recherche keine Fehlermeldung auffinden können. Sie habe keine böse Absicht gehabt, die offene Bewerbung fallen zu lassen und bat um Aufhebung der Bezugssperre. Als Anhang übermittelte sie einen Screenshot ihres Outlook Ordners, wo die E-Mail im Gesendet-Ordner als gesendet markiert ist. In der niederschriftlichen Einvernahme am 13.06.2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich am 10.05.2017 beim XXXX schriftlich per E-Mail beworben.In der niederschriftlichen Einvernahme am 13.06.2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich am 10.05.2017 beim römisch 40 schriftlich per E-Mail beworben. Mit Bescheid vom 19.06.2017 wurde

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.05.2017 bis 09.07.2017 verloren hat.Mit Bescheid vom 19.06.2017 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.05.2017 bis 09.07.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine zumutbare Beschäftigung mit Arbeitsantritt 29.05.2017 beim Dienstgeber XXXX als Restaurant Mitarbeiterin nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine zumutbare Beschäftigung mit Arbeitsantritt 29.05.2017 beim Dienstgeber römisch 40 als Restaurant Mitarbeiterin nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 03.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, sie habe versucht, sich beim XXXX zu bewerben. Es sei ihr ein Schreibfehler in der E-Mailadresse ( XXXX statt XXXX ) passiert, habe aber keine Fehlermeldung erhalten. Sie habe sich am selben Tag auch bei einer anderen Firma beworben, wodurch ihr Arbeitswille bestätigt sei; dies sei aus dem beiliegenden Screenshot ersichtlich. Sie habe diese Bewerbung auch der Betreuerin weitergeleitet, der dieser Schreibfehler auch nicht aufgefallen sei. Es sei ungerecht, ihr wegen eines Schreibfehlers die Arbeitswilligkeit abzusprechen bzw. die Notstandshilfe zu streichen.Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 03.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, sie habe versucht, sich beim römisch 40 zu bewerben. Es sei ihr ein Schreibfehler in der E-Mailadresse ( römisch 40 statt römisch 40 ) passiert, habe aber keine Fehlermeldung erhalten. Sie habe sich am selben Tag auch bei einer anderen Firma beworben, wodurch ihr Arbeitswille bestätigt sei; dies sei aus dem beiliegenden Screenshot ersichtlich. Sie habe diese Bewerbung auch der Betreuerin weitergeleitet, der dieser Schreibfehler auch nicht aufgefallen sei. Es sei ungerecht, ihr wegen eines Schreibfehlers die Arbeitswilligkeit abzusprechen bzw. die Notstandshilfe zu streichen. Die belangte Behörde sendete am 27.07.2017 ein Testmail an die von der Beschwerdeführerin eingetippte, falsch geschriebene E-Mailadresse XXXX und erhielt daraufhin eine Fehlermeldung "550 Host unknown".Die belangte Behörde sendete am 27.07.2017 ein Testmail an die von der Beschwerdeführerin eingetippte, falsch geschriebene E-Mailadresse römisch 40 und erhielt daraufhin eine Fehlermeldung "550 Host unknown". Mit Bescheid vom 10.08.2017 wurde die Beschwerde vom 27.06.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.Mit Bescheid vom 10.08.2017 wurde die Beschwerde vom 27.06.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 20.08.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.08.2017, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie brachte wiederum vor, sie habe keine Fehlermeldung erhalten. Sie brachte zudem vor, ihr sei der Leistungsbezug mit 08.05.2017 bereits eingestellt worden, sie habe an diesem Tag erst die Unterlagen zu einer Bewerbung erhalten und am 10.05.2017 habe sie sich mit der falschen E-Mailadresse beworben. Sie sei weder eine Verweigerin noch eine Vereitlerin und es tue ihr Leid um diesen Job. Am 20.09.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht sendete am 09.02.2018 ein Testmail an die E-Mailadresse mit demselben Tippfehler wie die Beschwerdeführerin XXXX und erhielt am selben Tag eine Fehlermeldung mit dem Inhalt "Die E-Mail-Adresse des Empfängers ist falsch. Überprüfen Sie die E-Mail-Adresse und versuchen Sie, die Nachricht erneut zu senden. Kontaktieren Sie bitte Helpdesk, wenn das Problem weiterhin auftritt."Das Bundesverwaltungsgericht sendete am 09.02.2018 ein Testmail an die E-Mailadresse mit demselben Tippfehler wie die Beschwerdeführerin römisch 40 und erhielt am selben Tag eine Fehlermeldung mit dem Inhalt "Die E-Mail-Adresse des Empfängers ist falsch. Überprüfen Sie die E-Mail-Adresse und versuchen Sie, die Nachricht erneut zu senden. Kontaktieren Sie bitte Helpdesk, wenn das Problem weiterhin auftritt." Am 28.03.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Ronald ZIMMERMANN anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF) und eine Vertreterin der belangten Behörde Mag. XXXX (BHV) an der Verhandlung teil.Am 28.03.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Ronald ZIMMERMANN anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF) und eine Vertreterin der belangten Behörde Mag. römisch 40 (BHV) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

§ 17Vw

GVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51 und Paragraph 49, AVG belehrt. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragt, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Der VR führt aus, dass die BF ihre Bewerbung an eine falsche E-Mail-Adresse gesendet und laut ihr keine Fehlermeldung erhalten habe. Weiters führt der VR aus, dass sowohl die belangte Behörde als auch das BVwG ein E-Mail an besagte E-Mail-Adresse geschickt und eine Fehlermeldung erhalten haben. Auf die Frage des VR, welchen Anbieter die BF hat, antwortet die BF, Kabel plus und schildert, dass sie keine solche Fehlermeldung erhalten habe. Als sie sich nochmalig mit der falschen E-Mail-Adresse bei besagter Stelle beworben hat, habe sie eine solche Fehlermeldung erhalten. Der VR bringt vor, dass die E-Mail auch in den Junk E-Mails gelandet sein könnte. Die Frage des VR, ob es der BF nicht komisch vorkam, dass sie sich am

  1. beworben und dann nie wieder etwas gehört hat, wird von der BF dahingehend beantwortet, dass man ja nicht immer eine Rückmeldung hinsichtlich der Bewerbungen bekomme. Sie habe am 08.05.2017 die Stelle bekommen und sich dort am 10.05.2017 beworben. Als sich die belangte Behörde bei ihr gemeldet hatte, habe sie dort auch angerufen und am 29.05.2017 habe sie ein Schreiben von der belangten Behörde erhalten, dass ihr Bezug eingestellt worden sei. Die LR1 fragt, ob eine Rückmeldung von der Firma XXXX kam, auf die sich die BF am selben Tag beworben hat. Die BF verneint die Frage und führt aus, dass sie nur eine Rückmeldung von einer Firma bekommen habe, welche ihr mitgeteilt habe, dass der Wiener Standort voll besetzt sei. Sie habe sich auch telefonisch beworben und ihr sei gesagt worden, dass sie nicht in Frage kommt aufgrund ihrer Behinderung und ihres Alters. Auf die Frage des VR, ob die Bewerbung für die Firma XXXX eigeninitiativ erfolgte, antwortet die BF, dass ihr diese Stelle - so wie auch alle anderen Stellen - per E-Mail von der belangten Behörde zugeschickt worden sei. Die Frage des VR, ob die BF trotz ihrer Vorfußlähmung einer Beschäftigung seit 27.02.2017 bei XXXX nachgehen kann, wird von der BF dahingehend beantwortet, dass sie keine Probleme beim Stehen, sondern nur beim Gehen habe. Sie führt weiters aus, dass bei XXXX kein Bedarf für eine Vollzeitstelle bestehe und dass es nicht so einfach sei, mit fast 60 Jahren etwas zu finden, weil vollwertige und jüngere Arbeitskräfte gesucht werden würden. Auf die Frage des VR, warum die BF den Posteingang nicht vorgelegt hat, antwortet die BF, dass sie alles vorgelegt habe, was ihr von ihrem "Computermenschen" ausgedruckt worden sei und dass sie nichts vorlegen könne, wenn nichts im Posteingang ist. Sie bringt weiters vor, dass es zu streng sei, ihr einen Tippfehler als Arbeitsunwilligkeit auszulegen und dass sie zugibt, dass ihr der Fehler passiert sei.Der VR führt aus, dass die BF ihre Bewerbung an eine falsche E-Mail-Adresse gesendet und laut ihr keine Fehlermeldung erhalten habe. Weiters führt der VR aus, dass sowohl die belangte Behörde als auch das BVwG ein E-Mail an besagte E-Mail-Adresse geschickt und eine Fehlermeldung erhalten haben. Auf die Frage des VR, welchen Anbieter die BF hat, antwortet die BF, Kabel plus und schildert, dass sie keine solche Fehlermeldung erhalten habe. Als sie sich nochmalig mit der falschen E-Mail-Adresse bei besagter Stelle beworben hat, habe sie eine solche Fehlermeldung erhalten. Der VR bringt vor, dass die E-Mail auch in den Junk E-Mails gelandet sein könnte. Die Frage des VR, ob es der BF nicht komisch vorkam, dass sie sich am
  2. beworben und dann nie wieder etwas gehört hat, wird von der BF dahingehend beantwortet, dass man ja nicht immer eine Rückmeldung hinsichtlich der Bewerbungen bekomme. Sie habe am 08.05.2017 die Stelle bekommen und sich dort am 10.05.2017 beworben. Als sich die belangte Behörde bei ihr gemeldet hatte, habe sie dort auch angerufen und am 29.05.2017 habe sie ein Schreiben von der belangten Behörde erhalten, dass ihr Bezug eingestellt worden sei. Die LR1 fragt, ob eine Rückmeldung von der Firma römisch 40 kam, auf die sich die BF am selben Tag beworben hat. Die BF verneint die Frage und führt aus, dass sie nur eine Rückmeldung von einer Firma bekommen habe, welche ihr mitgeteilt habe, dass der Wiener Standort voll besetzt sei. Sie habe sich auch telefonisch beworben und ihr sei gesagt worden, dass sie nicht in Frage kommt aufgrund ihrer Behinderung und ihres Alters. Auf die Frage des VR, ob die Bewerbung für die Firma römisch 40 eigeninitiativ erfolgte, antwortet die BF, dass ihr diese Stelle - so wie auch alle anderen Stellen - per E-Mail von der belangten Behörde zugeschickt worden sei. Die Frage des VR, ob die BF trotz ihrer Vorfußlähmung einer Beschäftigung seit 27.02.2017 bei römisch 40 nachgehen kann, wird von der BF dahingehend beantwortet, dass sie keine Probleme beim Stehen, sondern nur beim Gehen habe. Sie führt weiters aus, dass bei römisch 40 kein Bedarf für eine Vollzeitstelle bestehe und dass es nicht so einfach sei, mit fast 60 Jahren etwas zu finden, weil vollwertige und jüngere Arbeitskräfte gesucht werden würden. Auf die Frage des VR, warum die BF den Posteingang nicht vorgelegt hat, antwortet die BF, dass sie alles vorgelegt habe, was ihr von ihrem "Computermenschen" ausgedruckt worden sei und dass sie nichts vorlegen könne, wenn nichts im Posteingang ist. Sie bringt weiters vor, dass es zu streng sei, ihr einen Tippfehler als Arbeitsunwilligkeit auszulegen und dass sie zugibt, dass ihr der Fehler passiert sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt zwischen 05.03.2016 und 22.03.2017 mit Unterbrechung Arbeitslosengeld und seit 23.03.2017 Notstandshilfe. Ihre letzte Beschäftigung endete am 07.10.2015 und sie bezog anschließend bis 11.05.2016 Krankengeld. Der Beschwerdeführerin wurde die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Restaurant Mitarbeiterin mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung beim Restaurant im XXXX am 08.05.2017 übermittelt.Der Beschwerdeführerin wurde die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Restaurant Mitarbeiterin mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung beim Restaurant im römisch 40 am 08.05.2017 übermittelt. Die Beschwerdeführerin meldete der belangten Behörde, dass sie sich am 10.05.2017 per E-Mail beworben hat. Am 12.06.2017 teilte das XXXX mit, dass keine Bewerbung der Beschwerdeführerin eingelangt sei.Die Beschwerdeführerin meldete der belangten Behörde, dass sie sich am 10.05.2017 per E-Mail beworben hat. Am 12.06.2017 teilte das römisch 40 mit, dass keine Bewerbung der Beschwerdeführerin eingelangt sei. Am 14.06.2017 teilte die Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass sie bei der Bewerbung die E-Mailadresse falsch geschrieben habe, jedoch keine Fehlermeldung erhalten habe, sodass sie davon ausgegangen sei, die E-Mail sei korrekt zugestellt worden. In der niederschriftlichen Einvernahme am 13.06.2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich am 10.05.2017 beim XXXX schriftlich per E-Mail beworben.In der niederschriftlichen Einvernahme am 13.06.2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich am 10.05.2017 beim römisch 40 schriftlich per E-Mail beworben. Mit Bescheid vom 19.06.2017 wurde

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.05.2017 bis 09.07.2017 verloren hat.Mit Bescheid vom 19.06.2017 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.05.2017 bis 09.07.2017 verloren hat. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 03.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde sendete am 27.07.2017 ein Testmail an die falschgeschriebene E-Mailadresse XXXX und erhielt daraufhin eine Fehlermeldung.Die belangte Behörde sendete am 27.07.2017 ein Testmail an die falschgeschriebene E-Mailadresse römisch 40 und erhielt daraufhin eine Fehlermeldung. Mit Bescheid vom 10.08.2017 wurde die Beschwerde vom 27.06.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 10.08.2017 wurde die Beschwerde vom 27.06.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Mit Schreiben vom 20.08.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.08.2017, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 20.09.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht sendete am 09.02.2018 ein Testmail an die von der Beschwerdeführerin falsch eingetippte E-Mailadresse XXXX und erhielt eine Fehlermeldung.Das Bundesverwaltungsgericht sendete am 09.02.2018 ein Testmail an die von der Beschwerdeführerin falsch eingetippte E-Mailadresse römisch 40 und erhielt eine Fehlermeldung. Am 28.03.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sie den Vermittlungsvorschlag am 08.05.2017 von der belangten Behörde übermittelt bekam. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Outlook Screenshot geht hervor und wird von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sie am 10.05.2017 eine mit Betreff "Bewerbung XXXX " titulierte E-Mail an die Adresse " XXXX " anstatt richtigerweise " XXXX " versendet hat und somit die E-Mailadresse falsch eingetippt hatte. Die Bewerbung kam somit beim potenziellen Dienstgeber nicht an.Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sie den Vermittlungsvorschlag am 08.05.2017 von der belangten Behörde übermittelt bekam. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Outlook Screenshot geht hervor und wird von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sie am 10.05.2017 eine mit Betreff "Bewerbung römisch 40 " titulierte E-Mail an die Adresse " römisch 40 " anstatt richtigerweise " römisch 40 " versendet hat und somit die E-Mailadresse falsch eingetippt hatte. Die Bewerbung kam somit beim potenziellen Dienstgeber nicht an. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die E-Mailadresse falsch geschrieben, jedoch keine Fehlermeldung erhalten, sodass sie angenommen habe, die Bewerbung sei richtig versendet worden, ist zu entgegnen, dass sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht ein Testmail an die von der Beschwerdeführerin eingetippte, falsch geschriebene E-Mailadresse ( XXXX ) gesendet hat und jeweils eine Fehlermeldung erhalten haben. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, sie wisse nicht, ob die Fehlermeldung in ihren Junk E-Mails gelandet sei, woraus zu schließen ist, dass sie dies nicht überprüft hat. Darüber hinaus wurde von ihr in der mündlichen Verhandlung zugegeben, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt an die falsche E-Mail-Adresse die Bewerbung nochmals sandte, woraufhin sie sehr wohl eine Fehlermeldung erhielt. Die Beschwerdeführerin hat die Bewerbung via E-Mail auch ohne eine Lesebestätigung versendet und auch keine weitere Schritte unternommen, um zu überprüfen, ob die Bewerbung beim potenziellen Dienstgeber tatsächlich angekommen ist. Der Beschwerdeführerin hätte der Tippfehler zudem auffallen müssen, wenn sie die E-Mailadresse vor dem Absenden noch einmal kontrolliert hätte.Der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die E-Mailadresse falsch geschrieben, jedoch keine Fehlermeldung erhalten, sodass sie angenommen habe, die Bewerbung sei richtig versendet worden, ist zu entgegnen, dass sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht ein Testmail an die von der Beschwerdeführerin eingetippte, falsch geschriebene E-Mailadresse ( römisch 40 ) gesendet hat und jeweils eine Fehlermeldung erhalten haben. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, sie wisse nicht, ob die Fehlermeldung in ihren Junk E-Mails gelandet sei, woraus zu schließen ist, dass sie dies nicht überprüft hat. Darüber hinaus wurde von ihr in der mündlichen Verhandlung zugegeben, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt an die falsche E-Mail-Adresse die Bewerbung nochmals sandte, woraufhin sie sehr wohl eine Fehlermeldung erhielt. Die Beschwerdeführerin hat die Bewerbung via E-Mail auch ohne eine Lesebestätigung versendet und auch keine weitere Schritte unternommen, um zu überprüfen, ob die Bewerbung beim potenziellen Dienstgeber tatsächlich angekommen ist. Der Beschwerdeführerin hätte der Tippfehler zudem auffallen müssen, wenn sie die E-Mailadresse vor dem Absenden noch einmal kontrolliert hätte.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 29.05.2017 bis 09.07.
  4. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  7. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  8. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)(Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38und § 58 Al

VG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38 und Paragraph 58, AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Stelle als Restaurant Mitarbeiterin beim XXXX am 08.05.2017 zugewiesen wurde und die Beschwerdeführerin eine Bewerbung an eine falsch geschriebene E-Mailadresse abgeschickt hat.Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Stelle als Restaurant Mitarbeiterin beim römisch 40 am 08.05.2017 zugewiesen wurde und die Beschwerdeführerin eine Bewerbung an eine falsch geschriebene E-Mailadresse abgeschickt hat. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle der Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten ihre Arbeitswilligkeit zu dokumentieren und nicht durch das beschriebene Verhalten den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten.Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle der Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten ihre Arbeitswilligkeit zu dokumentieren und nicht durch das beschriebene Verhalten den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine Bewerbung abgeschickt, jedoch hat sie die E-Mailadresse falsch geschrieben, sodass die Bewerbung beim potenziellen Dienstgeber nicht angekommen ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe keine Fehlermeldung erhalten, können vom Bundesverwaltungsgericht nicht übernommen werden, da sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht eine Testmail an die falsch geschriebene E-Mailadresse versendet und jeweils eine Fehlermeldung erhalten haben. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst zugegeben, dass auch sie nach einem weiteren Absenden einer neuerlichen Bewerbung an die falsche E-Mail-Adresse eine solche Fehlermeldung erhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch beim Versenden der ersten Bewerbung am 10.05.2017 eine Fehlermeldung erhalten, dies jedoch nicht kontrolliert hat. Der Beschwerdeführerin wäre es auch zumutbar gewesen, vor Absenden des E-Mails die E-Mail-Adresse noch einmal auf Richtigkeit zu kontrollieren, wodurch der Tippfehler hätte vermieden werden können. Da die Beschwerdeführerin einerseits vor Absenden die E-Mailadresse nicht kontrolliert und auch auf die Fehlermeldung nicht reagiert bzw. nicht überprüft hatte, ob eine Fehlermeldung eingelangt ist, hatte die Beschwerdeführerin es ernsthaft für möglich gehalten, dass der potenzielle Dienstgeber die Bewerbung nicht erhalten hat und hat sich damit abgefunden; dolus eventualis liegt somit vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Anzumerken ist noch, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag der Leistungsbezug nach Aktenlage nicht bereits mit 08.05.2017 eingestellt wurde, sondern, wie im Bescheid ausgesprochen, erst mit 29.05.2017, dem Tag des möglichen Arbeitsantritts. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W141.2171030.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.