Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 18.08.2016 einen Antrag auf Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt zwischen 11.12.2012 und 21.07.2013 mit Unterbrechung Arbeitslosengeld und seit 22.07.2013 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 23.04.2012 bis 05.12.2012 im XXXX und sie bezog anschließend bis 10.12.2012 Krankengeld.Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt zwischen 11.12.2012 und 21.07.2013 mit Unterbrechung Arbeitslosengeld und seit 22.07.2013 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 23.04.2012 bis 05.12.2012 im römisch 40 und sie bezog anschließend bis 10.12.2012 Krankengeld. Der Beschwerdeführerin wurde die verfahrensgegenständliche Teil- oder Vollzeitbeschäftigung als Chef de Bar mit zumindest EUR 1.800,00 brutto Entlohnung beim XXXX am 19.06.2017 übermittelt.Der Beschwerdeführerin wurde die verfahrensgegenständliche Teil- oder Vollzeitbeschäftigung als Chef de Bar mit zumindest EUR 1.800,00 brutto Entlohnung beim römisch 40 am 19.06.2017 übermittelt. Am 26.06.2017 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin zwar auf die vermittelte Stelle beworben, jedoch den Probearbeitstag abgesagt habe. Am 03.07.2017 teilte Frau XXXX vom XXXX mit, dass die Beschwerdeführerin den Probearbeitstag nicht abgesagt habe, sondern einfach nicht gekommen sei.Am 26.06.2017 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin zwar auf die vermittelte Stelle beworben, jedoch den Probearbeitstag abgesagt habe. Am 03.07.2017 teilte Frau römisch 40 vom römisch 40 mit, dass die Beschwerdeführerin den Probearbeitstag nicht abgesagt habe, sondern einfach nicht gekommen sei. In der niederschriftlichen Einvernahme am 19.07.2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich beworben, sei jedoch über den Probearbeitstag nicht informiert gewesen. Mit Bescheid vom 08.08.2017 wurde
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 26.06.2017 bis 06.08.2017 verloren hat.Mit Bescheid vom 08.08.2017 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 26.06.2017 bis 06.08.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 14.08.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, sie habe sich auf die vermittelte Stelle beworben und habe keine Rückmeldung erhalten. Die Betreuerin der belangten Behörde, Frau XXXX, habe bei einem Telefonat mit Frau XXXX vom potenziellen Dienstgeber angeblich zugehört, wo diese angegeben habe, sie habe sich nicht zurückgemeldet, da die Beschwerdeführerin sich bereits zwei Monate vor der Arbeitsvermittlung dort beworben habe, damals jedoch als Restaurantfachfrau. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei seinerzeit abgelehnt worden, da sie sich als Restaurantfachfrau beworben hätte, obwohl sie als Barkeeperin tätig gewesen sei. Der damalige Gesprächspartner hätte ihr einen Probearbeitstag angeboten, obwohl er nicht viel Sinn darin gesehen habe, dass sie in diesem Bereich tätig sein solle. Die Betreuerin habe jedoch angeblich in diesem Telefonat mit angehört, wie Frau XXXX bestätigt hätte, dass die Beschwerdeführerin keine Rückmeldung erhalten habe.Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 14.08.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, sie habe sich auf die vermittelte Stelle beworben und habe keine Rückmeldung erhalten. Die Betreuerin der belangten Behörde, Frau römisch 40 , habe bei einem Telefonat mit Frau römisch 40 vom potenziellen Dienstgeber angeblich zugehört, wo diese angegeben habe, sie habe sich nicht zurückgemeldet, da die Beschwerdeführerin sich bereits zwei Monate vor der Arbeitsvermittlung dort beworben habe, damals jedoch als Restaurantfachfrau. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei seinerzeit abgelehnt worden, da sie sich als Restaurantfachfrau beworben hätte, obwohl sie als Barkeeperin tätig gewesen sei. Der damalige Gesprächspartner hätte ihr einen Probearbeitstag angeboten, obwohl er nicht viel Sinn darin gesehen habe, dass sie in diesem Bereich tätig sein solle. Die Betreuerin habe jedoch angeblich in diesem Telefonat mit angehört, wie Frau römisch 40 bestätigt hätte, dass die Beschwerdeführerin keine Rückmeldung erhalten habe. Die zuständige Betreuerin Frau XXXX habe am 16.08.2017 in einer Stellungnahme erklärt, dass das Telefongespräch der Beschwerdeführerin mit Frau XXXX nur teilweise verfolgt werden konnte, da keine Lautsprechfunktion aktiviert gewesen sei. Sie habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich der § 10 Sperre informiert und auch darüber, dass ihr die Entscheidung nicht obliege.Die zuständige Betreuerin Frau römisch 40 habe am 16.08.2017 in einer Stellungnahme erklärt, dass das Telefongespräch der Beschwerdeführerin mit Frau römisch 40 nur teilweise verfolgt werden konnte, da keine Lautsprechfunktion aktiviert gewesen sei. Sie habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Paragraph 10, Sperre informiert und auch darüber, dass ihr die Entscheidung nicht obliege. Am 30.08.2017 wurden Frau XXXX und Herr XXXX vom XXXX niederschriftlich einvernommen und gaben an, die Beschwerdeführerin habe sich am 29.05.2017 auf die Stelle als stellvertretende Restaurantleiterin beworben und sei zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Im Zuge dieses Bewerbungsgespräches sei der Beschwerdeführerin zwar bezüglich dieser Stelle abgesagt worden, jedoch zugleich die vakante Stelle als Chef de Bar angeboten worden und ein Probearbeitstag für den folgenden Montag, den 05.06.2017, vereinbart worden. Zu diesem Probearbeitstag sei die Beschwerdeführerin jedoch ohne Angaben von Gründen nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe sich am 26.06.2017 auf die Stelle als Chef de Bar beworben und der potentielle Dienstgeber habe aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Beschwerdeführerin auf diese Bewerbung nicht mehr reagiert. Bei der telefonischen Anfrage der belangten Behörde am 26.06.2017 habe Frau XXXX dieser mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin zum Probearbeitstag nicht erschienen sei. Bei positiver und zufriedenstellender Absolvierung des Probearbeitstages hätte die Beschwerdeführerin die ausgeschriebene Stelle mit 26.06.2017 antreten können.Am 30.08.2017 wurden Frau römisch 40 und Herr römisch 40 vom römisch 40 niederschriftlich einvernommen und gaben an, die Beschwerdeführerin habe sich am 29.05.2017 auf die Stelle als stellvertretende Restaurantleiterin beworben und sei zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Im Zuge dieses Bewerbungsgespräches sei der Beschwerdeführerin zwar bezüglich dieser Stelle abgesagt worden, jedoch zugleich die vakante Stelle als Chef de Bar angeboten worden und ein Probearbeitstag für den folgenden Montag, den 05.06.2017, vereinbart worden. Zu diesem Probearbeitstag sei die Beschwerdeführerin jedoch ohne Angaben von Gründen nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe sich am 26.06.2017 auf die Stelle als Chef de Bar beworben und der potentielle Dienstgeber habe aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Beschwerdeführerin auf diese Bewerbung nicht mehr reagiert. Bei der telefonischen Anfrage der belangten Behörde am 26.06.2017 habe Frau römisch 40 dieser mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin zum Probearbeitstag nicht erschienen sei. Bei positiver und zufriedenstellender Absolvierung des Probearbeitstages hätte die Beschwerdeführerin die ausgeschriebene Stelle mit 26.06.2017 antreten können. Im Rahmen des von der belangten Behörde erteilten Parteiengehörs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich am 29.05.2017 eigeninitiativ auf die ausgeschriebene Stelle als Restaurantleiterin beworben, jedoch nicht auf die verfahrensgegenständliche Stelle im Barbereich. Es sei zwar ein eventueller Probearbeitstag vereinbart worden, jedoch sei kein fixer Termin genannt worden. Ihr sei im Zuge des Vorstellungsgespräches keine Stelle an der Bar angeboten worden, da alle Stellen im Barbereich zu diesem Zeitpunkt besetzt gewesen wären. So habe ihr auch kein Probearbeitstag angeboten werden können. Sie habe ihre Telefonnummer dort angegeben, habe aber bis dato keine Rückmeldung erhalten. Mit Bescheid vom 19.10.2017 wurde die Beschwerde vom 14.08.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.Mit Bescheid vom 19.10.2017 wurde die Beschwerde vom 14.08.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 30.10.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.11.2017, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie brachte vor, sie habe sich selbst bei der verfahrensgegenständlichen Firma beworben, noch bevor sie den Vermittlungsvorschlag erhalten habe, jedoch als Restaurantleitern. Beim diesbezüglichen Bewerbungsgespräch sei ihr mitgeteilt worden, dass in der Bar derzeit keine Stelle frei wäre und sei auch kein Probearbeitstag vereinbart worden. Sie hätte gerne dort gearbeitet, da sie derzeit ein unklares geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hätte und sie auch eine Vollzeitbeschäftigung gesucht habe. Am 20.11.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 28.03.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Ronald ZIMMERMANN anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV), der Zeuge XXXX (Z1) und die Zeugin XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.Am 28.03.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Ronald ZIMMERMANN anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV), der Zeuge römisch 40 (Z1) und die Zeugin römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde
GVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51 und Paragraph 49, AVG belehrt. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragt, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin sei am 29.05.2017 zu einem Bewerbungsgespräch bei der FirmaXXXX für die Stelle als Restaurantfachfrau eingeladen worden und es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie die erforderlichen Qualifikationen nicht aufweisen könne, da sie stets an der Bar gearbeitet habe. Es sei jedoch an der Bar nichts frei gewesen. Der Mitarbeiter Herr XXXX habe dann gemeint, er werde Rücksprache mit den Mitarbeitern halten, ob ein Probearbeitstag durchgeführt werden könne; dieser habe sich jedoch nicht mehr gemeldet; so habe die Beschwerdeführerin gedacht, dies sei für sie erledigt. Sie habe schließlich von der belangten Behörde eine Stellenausschreibung in diesem Betrieb für den Barbereich bekommen und habe sich dort beworben, habe jedoch keine Antwort erhalten. Es sei kein fixer Termin für einen Probearbeitstag vereinbart worden, sondern nur, dass sich Herr XXXX bei ihr bezüglich eines Probearbeitstages melden würde. Sie habe ihn auch per WhatsApp angeschrieben, habe jedoch keine Rückmeldung erhalten. Nach der zweiten Bewerbung habe sich keiner mehr bei ihr gemeldet.Die Beschwerdeführerin sei am 29.05.2017 zu einem Bewerbungsgespräch bei der FirmaXXXX für die Stelle als Restaurantfachfrau eingeladen worden und es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie die erforderlichen Qualifikationen nicht aufweisen könne, da sie stets an der Bar gearbeitet habe. Es sei jedoch an der Bar nichts frei gewesen. Der Mitarbeiter Herr römisch 40 habe dann gemeint, er werde Rücksprache mit den Mitarbeitern halten, ob ein Probearbeitstag durchgeführt werden könne; dieser habe sich jedoch nicht mehr gemeldet; so habe die Beschwerdeführerin gedacht, dies sei für sie erledigt. Sie habe schließlich von der belangten Behörde eine Stellenausschreibung in diesem Betrieb für den Barbereich bekommen und habe sich dort beworben, habe jedoch keine Antwort erhalten. Es sei kein fixer Termin für einen Probearbeitstag vereinbart worden, sondern nur, dass sich Herr römisch 40 bei ihr bezüglich eines Probearbeitstages melden würde. Sie habe ihn auch per WhatsApp angeschrieben, habe jedoch keine Rückmeldung erhalten. Nach der zweiten Bewerbung habe sich keiner mehr bei ihr gemeldet. Sie habe sich bei zwei weiteren Stellen beworben und bei der letzten habe sie angegeben, dass sie bereits in der kommenden Woche zu arbeiten beginnen würde. Sie habe auch eine weitere § 10 AlVG Sperre erhalten, da sie sich bei einer zugewiesenen Stelle via E-Mail beworben habe, sie sich jedoch telefonisch hätte bewerben sollen. Bei einer weiteren Firma habe sie sich als Abwäscherin beworben und mit dem potenziellen Dienstgeber darüber gesprochen, dass sie eigentlich Barkeeperin sei, sich jedoch von der belangten Behörde aus bewerben müsse, woraufhin dieser meinte, er habe kein Interesse und legte auf.Sie habe sich bei zwei weiteren Stellen beworben und bei der letzten habe sie angegeben, dass sie bereits in der kommenden Woche zu arbeiten beginnen würde. Sie habe auch eine weitere Paragraph 10, AlVG Sperre erhalten, da sie sich bei einer zugewiesenen Stelle via E-Mail beworben habe, sie sich jedoch telefonisch hätte bewerben sollen. Bei einer weiteren Firma habe sie sich als Abwäscherin beworben und mit dem potenziellen Dienstgeber darüber gesprochen, dass sie eigentlich Barkeeperin sei, sich jedoch von der belangten Behörde aus bewerben müsse, woraufhin dieser meinte, er habe kein Interesse und legte auf. Sie habe sich auch bei der Firma XXXXbeworben; dort sei zu ihr gesagt worden, dass die belangte Behörde die Firma bereits vorgewarnt hätte, dass sie ein schwerer Fall sei. Die belangte Behörde führt aus, dass die Beschwerdeführerin vor zwei Wochen keine Stellenausschreibungen zugebucht bekommen habe. Es seien immer wieder Termine zur Arbeitsaufnahme verschoben worden aufgrund von Todesfall in der Familie und anderen Gründen. Die gegenständliche Stelle sei bereits am 15.05.2017 ausgeschrieben worden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1 sei zum damaligen Zeitpunkt Restaurantleiter und für die Einstellung der Mitarbeiter zuständig gewesen. Nunmehr sei er stellvertretender Geschäftsführer. Beim Bewerbungsgespräch mit der Beschwerdeführerin habe diese sich auf die Stelle als stellvertretende Restaurantleiterin beworben, sei jedoch besser für die Barstelle qualifiziert gewesen. Eine Stelle an der Bar sei damals schon frei, aber noch nicht ausgeschrieben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber angegeben, dass diese Stelle eine Option wäre und sie hätten einen Probearbeitstag am 05.06.2017 bereits fix vereinbart. Er habe dies auch bereits im Kalender fix vermerkt gehabt. Am 05.06.2017 sei die Beschwerdeführerin nicht gekommen und er habe dann versucht, diese gegen Mittag telefonisch zu erreichen, sie habe jedoch nicht reagiert. Da sie zum Probearbeitstag nicht erschienen sei, sei für ihn die Sache erledigt gewesen und deshalb hätte der Z1 auf die erneute Bewerbung nicht reagiert. Die Beschwerdeführerin hätte die Barstelle auch bekommen; sie sei qualifiziert gewesen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin habe das Vorstellungsgespräch mit Z1 geführt aufgrund der Bewerbung als Restaurantleiterin. Während des Gesprächs sei jedoch herausgekommen, dass sie besser für die Barstelle passen würde und sei ein Probearbeitstag am 05.06.2017 vereinbart worden. Die Z2 habe diesen Probearbeitstag bereits am selben Tag vom Z1 erfahren. Ihr wurde weiters mitgeteilt, dass sie für die Beschwerdeführerin eine Arbeitsbekleidung vorbereiten solle. Die Z2 kannte die BF bereits, da sie vor längerer Zeit in einem anderen Betrieb mit ihr zusammengearbeitet habe. Laut ihrer seinerzeitigen Erfahrungen war die BF eine unzuverlässige Kollegin. Die Z2 habe gegenüber dem Z1 die Unzuverlässigkeit der BF nicht erwähnt, da sie annahm, nach vier Jahren könnte sich die BF diesbezüglich geändert haben. Die gegenständliche Stelle sei bereits beim ersten Vorstellungsgespräch ausgeschrieben gewesen; diese sei nunmehr bereits besetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.08.2016 einen Antrag auf Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt zwischen 11.12.2012 und 21.07.2013 mit Unterbrechung Arbeitslosengeld und seit 22.07.2013 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 23.04.2012 bis 05.12.2012 im XXXX und sie bezog anschließend bis 10.12.2012 Krankengeld.Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt zwischen 11.12.2012 und 21.07.2013 mit Unterbrechung Arbeitslosengeld und seit 22.07.2013 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 23.04.2012 bis 05.12.2012 im römisch 40 und sie bezog anschließend bis 10.12.2012 Krankengeld. Der Beschwerdeführerin wurde die verfahrensgegenständliche Teil- oder Vollzeitbeschäftigung als Chef de Bar mit zumindest EUR 1.800,00 brutto Entlohnung beim XXXX am 19.06.2017 übermittelt.Der Beschwerdeführerin wurde die verfahrensgegenständliche Teil- oder Vollzeitbeschäftigung als Chef de Bar mit zumindest EUR 1.800,00 brutto Entlohnung beim römisch 40 am 19.06.2017 übermittelt. Am 26.06.2017 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin zwar auf die vermittelte Stelle beworben, jedoch den Probetag abgesagt habe. Am 03.07.2017 teilte Frau XXXX vom XXXX mit, dass die Beschwerdeführerin den Probearbeitstag nicht abgesagt habe, sondern einfach nicht gekommen sei.Am 26.06.2017 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin zwar auf die vermittelte Stelle beworben, jedoch den Probetag abgesagt habe. Am 03.07.2017 teilte Frau römisch 40 vom römisch 40 mit, dass die Beschwerdeführerin den Probearbeitstag nicht abgesagt habe, sondern einfach nicht gekommen sei. In der niederschriftlichen Einvernahme am 19.07.2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich beworben, sei jedoch über den Probearbeitstag nicht informiert gewesen. Mit Bescheid vom 08.08.2017 wurde
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 26.06.2017 bis 06.08.2017 verloren hat.Mit Bescheid vom 08.08.2017 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 26.06.2017 bis 06.08.2017 verloren hat. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 14.08.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Am 30.08.2017 wurden FrauXXXX und Herr XXXX niederschriftlich einvernommen und gaben an, die Beschwerdeführerin habe sich am 29.05.2017 auf die Stelle als stellvertretende Restaurantleiterin beworben und sei zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Im Zuge dieses Bewerbungsgespräches sei der Beschwerdeführerin für diese Stelle abgesagt worden, jedoch zugleich die vakante Stelle als Chef de Bar angeboten worden und ein Probearbeitstag für den folgenden Montag, den 05.06.2017, vereinbart worden. Zu diesem Probearbeitstag sei die Beschwerdeführerin jedoch ohne Angaben von Gründen nicht erschienen. Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG von beiden Zeugen nochmals bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe sich am 26.06.2017 neuerlich auf die Stelle als Chef de Bar beworben und sei aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Beschwerdeführerin auf diese Bewerbung nicht mehr reagiert worden. Bei positiver und zufriedenstellender Absolvierung des Probearbeitstages hätte die Beschwerdeführerin die ausgeschriebene Stelle mit 26.06.2017 antreten können.Am 30.08.2017 wurden FrauXXXX und Herr römisch 40 niederschriftlich einvernommen und gaben an, die Beschwerdeführerin habe sich am 29.05.2017 auf die Stelle als stellvertretende Restaurantleiterin beworben und sei zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Im Zuge dieses Bewerbungsgespräches sei der Beschwerdeführerin für diese Stelle abgesagt worden, jedoch zugleich die vakante Stelle als Chef de Bar angeboten worden und ein Probearbeitstag für den folgenden Montag, den 05.06.2017, vereinbart worden. Zu diesem Probearbeitstag sei die Beschwerdeführerin jedoch ohne Angaben von Gründen nicht erschienen. Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG von beiden Zeugen nochmals bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe sich am 26.06.2017 neuerlich auf die Stelle als Chef de Bar beworben und sei aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Beschwerdeführerin auf diese Bewerbung nicht mehr reagiert worden. Bei positiver und zufriedenstellender Absolvierung des Probearbeitstages hätte die Beschwerdeführerin die ausgeschriebene Stelle mit 26.06.2017 antreten können. Mit Bescheid vom 19.10.2017 wurde die Beschwerde vom 14.08.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 19.10.2017 wurde die Beschwerde vom 14.08.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Mit Schreiben vom 30.10.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.11.2017, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 20.11.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 28.03.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
VG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Paragraph 38 und Paragraph 58, AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten ihre Arbeitswilligkeit zu dokumentieren und nicht durch das beschriebene Verhalten den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen.Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten ihre Arbeitswilligkeit zu dokumentieren und nicht durch das beschriebene Verhalten den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen. Die Beschwerdeführerin hatte sich zuvor bereits aus Eigeninitiative bei diesem Dienstgeber beworben, damals für die Stelle als Restaurantleiterin und wurde auch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Im Zuge dieses Vorstellungsgespräches wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht für die ausgeschriebene Stelle als Restaurantleiterin geeignet sei, jedoch aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation für die nunmehr gegenständliche Stelle als Chef de Bar geeignet sei und wurde somit ein Probearbeitstag am 05.06.2017 vereinbart. An diesem ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W141.2177132.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.