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{'item': 'W161 2178574-1'}

Obsah (8)§ 3§ 8Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW161 2178574-1 SpruchW161 2178574-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als E

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.04.2019 erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.04.2019 erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und stellte am 22.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Bei seiner Erstbefragung am 21.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein, Somali zu sprechen und der Volksgruppe der Gaboye anzugehören. Geboren sei er am XXXX in XXXX, Somalia. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen.
  3. Bei seiner Erstbefragung am 21.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein, Somali zu sprechen und der Volksgruppe der Gaboye anzugehören. Geboren sei er am römisch 40 in römisch 40 , Somalia. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat Somalia im Dezember 2015 gefasst. Er sei über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien und weiter nach Österreich gereist. Die Reise habe er selbst organisiert. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei von Islamisten "Alshabab" aufgefordert worden, ihre Fahrzeuge zu reparieren. Da er aber für sie nicht habe arbeiten wollen, habe er aus seiner Heimat fliehen müssen. In Somalia würden noch seine Mutter, 1 Schwester, 5 Brüder, seine Ehefrau, sein Sohn (4 Jahre alt) und 2 Töchter (2 und 3 Jahre alt) leben. Innerhalb der Europäischen Union habe er keine Familienangehörigen.
  4. Am 11.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen Asyl, unter Beteiligung eines Dolmetschers für Somali niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an es gehe ihm gut, er sei gesund. Er habe bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er sei am XXXX in XXXX, Somalia geboren. Er habe von 2005 bis 2007 die Schule in XXXX besucht. Danach habe er seinem Vater - dieser sei Automechaniker und habe eine Autowerkstätte gehabt - geholfen. Sein Vater sei dann 2014 verstorben und habe der Beschwerdeführer die Autowerkstatt übernommen. Sein Vater habe auch noch einen Angestellten beschäftigt, den der Beschwerdeführer auch übernommen habe und der dann auch für ihn gearbeitet habe. Das sei bis zu seiner Ausreise so gewesen. Er habe zuletzt ca. 70 USD pro Woche verdient. Das sei genug, um damit in Somalia zu leben. Damit habe er auch noch seine Familie unterstützen und die Miete bezahlen können. Er gehöre dem Clan Gaboye an, Subclan Madhiban, Subsubclan Maxaadbare.Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an es gehe ihm gut, er sei gesund. Er habe bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er sei am römisch 40 in römisch 40 , Somalia geboren. Er habe von 2005 bis 2007 die Schule in römisch 40 besucht. Danach habe er seinem Vater - dieser sei Automechaniker und habe eine Autowerkstätte gehabt - geholfen. Sein Vater sei dann 2014 verstorben und habe der Beschwerdeführer die Autowerkstatt übernommen. Sein Vater habe auch noch einen Angestellten beschäftigt, den der Beschwerdeführer auch übernommen habe und der dann auch für ihn gearbeitet habe. Das sei bis zu seiner Ausreise so gewesen. Er habe zuletzt ca. 70 USD pro Woche verdient. Das sei genug, um damit in Somalia zu leben. Damit habe er auch noch seine Familie unterstützen und die Miete bezahlen können. Er gehöre dem Clan Gaboye an, Subclan Madhiban, Subsubclan Maxaadbare. Der Beschwerdeführer legte zum Beweis dafür, dass er wirklich einer somalischen Minderheit angehöre zwei Bestätigungen einer Organisation namens XXXX (XXXX) vor und gab dazu an, er habe einen Mann dieser Organisation angerufen und ihm gesagt, dass er Gaboye sei. Der Mann am Telefon habe ihn dann gefragt, wer er sei und ob er einen Mann aus ihrem Clan kenne und habe ihm dann gesagt, er werde ihm diese Dokumente schicken. Die Fotos am Zertifikat habe er mit seinem Mobiltelefon gemacht und dem Mann dann per Post geschickt. Dokumente habe er nie gehabt.Der Beschwerdeführer legte zum Beweis dafür, dass er wirklich einer somalischen Minderheit angehöre zwei Bestätigungen einer Organisation namens römisch 40 (römisch 40 ) vor und gab dazu an, er habe einen Mann dieser Organisation angerufen und ihm gesagt, dass er Gaboye sei. Der Mann am Telefon habe ihn dann gefragt, wer er sei und ob er einen Mann aus ihrem Clan kenne und habe ihm dann gesagt, er werde ihm diese Dokumente schicken. Die Fotos am Zertifikat habe er mit seinem Mobiltelefon gemacht und dem Mann dann per Post geschickt. Dokumente habe er nie gehabt. Er habe seine Frau jung geheiratet, er glaube im Jahr
  5. Seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass sie jetzt als Straßenkehrerin und Hilfsarbeiterin arbeite und mit dem Geld versorge sie auch die Kinder. Es seien auch aktuell alle gut versorgt. Die Tante unterstütze auch seine Frau. Von Besitztümern im Heimatland sei ihm nichts bekannt, sie hätten in einer Mietwohnung gewohnt. Für die Reise bis Österreich habe er 6.000 USD bezahlt. 4.000 USD habe er selbst gespart. In der Werkstatt hätte er auch ein Schweißgerät gehabt, welches er verkauft habe. 2.000 USD habe er von ihm unbekannten somalischen Leuten auf seiner Reise geschenkt bekommen. Er glaube, er habe die Ausreise im Dezember 2015 angetreten. Der letzte Kontakt zu seiner Familie sei vor ungefähr 4 Monaten gewesen. Seine Familie habe jetzt kein Handy. Er sei in der Heimat nicht vorbestraft und habe keine Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt. Auch bestünden gegen ihn keine aktuellen, staatlichen Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc. Er sei auch nicht politisch tätig gewesen und auch nicht Mitglied einer politischen Partei. Auch habe er aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Die Frage nach gröberen Problemen mit Privatpersonen wurde vom Beschwerdeführer bejaht, er gab an, er habe Probleme mit der Al-Shabaab gehabt, das sei auch der Grund, warum er Somalia verlassen habe. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an: "Im November 2015 kamen zwei Männer mit einem Auto zu mir in die Werkstatt. Sie sagten, dass Reparaturen an ihrem Auto durchzuführen wären. Ich habe das gemacht und wurde dafür auch bezahlt. Ungefähr eineinhalb Monate später bekam ich einen Anruf von einem dieser Männer. Der Mann sagte mir am Telefon, dass er von der Al-Shabaab (AS) wäre und ich solle nach XXXX - das ist ungefähr 29 km von XXXX entfernt - fahren um dort ein Auto zu reparieren. Er sagte auch er würde wissen, dass ich auch Autos der Regierungstruppen reparieren würde aber er würde wollen, dass ich ab nun für die AS arbeite. Ich beendete daraufhin das Telefongespräch ohne noch etwas zu sagen und legte einfach auf. Am nächsten Tag wurde ich wieder von diesem Mann angerufen und dann sagte ich ihm, dass ich nicht mit der AS zusammenarbeiten und auch nicht mehr angerufen werden will. Eines Tages als ich dann am Abend von der Werkstatt nach Hause gehen wollte, kamen mir zwei Männer entgegen und bedrohten mich mit einer Pistole. Wir gingen dann in ein altes Haus und ich erkannte, dass der Mann, der von der AS angerufen hat, nun einer der beiden Männer war. Ich sagte dann, dass ich den Anruf nicht ernst genommen habe aber wenn die AS will, dass ich für sie arbeite, dann werde ich das natürlich tun. Nach einem kurzen Gespräch gingen sie dann wieder. Am nächsten Tag war ich wieder in der Werkstatt und sie riefen mich wieder an. Sie sagten dann, dass ich zu den Stützpunkten der AS fahren sollte um Autos zu reparieren und es würde mir dabei auch eine Person helfen. Sie sagen mir, dass ich niemandem davon erzählen darf, denn ansonsten würden sie mich töten. Ich sagte, dass ich momentan viel zu tun hätte und noch eine Woche Zeit benötigen würde, bevor ich anfangen könnte für die AS zu arbeiten. Der Mann gab mir dann anstatt einer Woche vier Tage Zeit und daraufhin war das Gespräch beendet. Nach diesem Gespräch habe ich begonnen, meine Reise zu organisieren. Ich verkaufte mein Schweißgerät aus der Werkstatt um ca. 2.500 USD und 1.500 USD hatte ich gespart. Dann organisierte ich mir einen Schlepper. Ich verkaufte auch noch ein paar andere Dinge aus meiner Werkstatt und dann nach drei Tagen nahm ich ein Auto und fuhr bis nach Addis Abeba in Äthiopien."Im November 2015 kamen zwei Männer mit einem Auto zu mir in die Werkstatt. Sie sagten, dass Reparaturen an ihrem Auto durchzuführen wären. Ich habe das gemacht und wurde dafür auch bezahlt. Ungefähr eineinhalb Monate später bekam ich einen Anruf von einem dieser Männer. Der Mann sagte mir am Telefon, dass er von der Al-Shabaab (AS) wäre und ich solle nach römisch 40 - das ist ungefähr 29 km von römisch 40 entfernt - fahren um dort ein Auto zu reparieren. Er sagte auch er würde wissen, dass ich auch Autos der Regierungstruppen reparieren würde aber er würde wollen, dass ich ab nun für die AS arbeite. Ich beendete daraufhin das Telefongespräch ohne noch etwas zu sagen und legte einfach auf. Am nächsten Tag wurde ich wieder von diesem Mann angerufen und dann sagte ich ihm, dass ich nicht mit der AS zusammenarbeiten und auch nicht mehr angerufen werden will. Eines Tages als ich dann am Abend von der Werkstatt nach Hause gehen wollte, kamen mir zwei Männer entgegen und bedrohten mich mit einer Pistole. Wir gingen dann in ein altes Haus und ich erkannte, dass der Mann, der von der AS angerufen hat, nun einer der beiden Männer war. Ich sagte dann, dass ich den Anruf nicht ernst genommen habe aber wenn die AS will, dass ich für sie arbeite, dann werde ich das natürlich tun. Nach einem kurzen Gespräch gingen sie dann wieder. Am nächsten Tag war ich wieder in der Werkstatt und sie riefen mich wieder an. Sie sagten dann, dass ich zu den Stützpunkten der AS fahren sollte um Autos zu reparieren und es würde mir dabei auch eine Person helfen. Sie sagen mir, dass ich niemandem davon erzählen darf, denn ansonsten würden sie mich töten. Ich sagte, dass ich momentan viel zu tun hätte und noch eine Woche Zeit benötigen würde, bevor ich anfangen könnte für die AS zu arbeiten. Der Mann gab mir dann anstatt einer Woche vier Tage Zeit und daraufhin war das Gespräch beendet. Nach diesem Gespräch habe ich begonnen, meine Reise zu organisieren. Ich verkaufte mein Schweißgerät aus der Werkstatt um ca. 2.500 USD und 1.500 USD hatte ich gespart. Dann organisierte ich mir einen Schlepper. Ich verkaufte auch noch ein paar andere Dinge aus meiner Werkstatt und dann nach drei Tagen nahm ich ein Auto und fuhr bis nach Addis Abeba in Äthiopien. F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Somalia verlassen haben? A: Nein." Der Beschwerdeführer gab in der Folge noch an, er gebe nach erfolgter Rückübersetzung an, dass alles richtig, vollständig und richtig wiedergegeben sei. Er möchte noch hinzufügen, dass er doch auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Gaboye Probleme gehabt habe. Zum Beispiel hätten die Frauen, die neben seiner Werkstatt gearbeitet haben, neben seiner Werkstatt ausgeleert. Befragt nach dem Grund, hätten die Frauen gesagt, dass er nichts machen könnte, weil er einer Minderheit angehöre. Das sei Diskriminierung. Befragt, was ihn bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret erwarten würde gab der Beschwerdeführer an, die Al-Shabaab könnte ihn töten. Außerdem gehöre er einer Minderheit an. Er habe in Somalia keinen Führerschein gehabt, sei aber trotzdem mit den Autos gefahren, wenn er sie repariert habe. Ein eigenes Auto habe er nie besessen. Er habe in keinem Stadtteil gewohnt, wo Minderheiten leben, sondern im Stadtteil XXXX, dort würden die unterschiedlichsten Volksgruppen wohnen. Er habe keine ausländischen Truppen in XXXX gesehen. Er habe dort nur somalische Truppen gesehen. Befragt, ob ihm nicht bekannt sei, dass die AMISOM-Truppen in XXXX stationiert seien, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht, als er dort gewesen wäre, seien sie nicht dort gewesen. Er glaube, dass Al-Shabaab von 2009 bis 2011 die Kontrolle in XXXX gehabt habe. Seit 2011 hätten die somalischen Truppen die Kontrolle in XXXX und hätten sie, wie er glaube, seither auch nicht mehr abgegeben. Seine Familie habe nach seiner Ausreise keine Probleme mit Al-Shabaab gehabt.Befragt, was ihn bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret erwarten würde gab der Beschwerdeführer an, die Al-Shabaab könnte ihn töten. Außerdem gehöre er einer Minderheit an. Er habe in Somalia keinen Führerschein gehabt, sei aber trotzdem mit den Autos gefahren, wenn er sie repariert habe. Ein eigenes Auto habe er nie besessen. Er habe in keinem Stadtteil gewohnt, wo Minderheiten leben, sondern im Stadtteil römisch 40 , dort würden die unterschiedlichsten Volksgruppen wohnen. Er habe keine ausländischen Truppen in römisch 40 gesehen. Er habe dort nur somalische Truppen gesehen. Befragt, ob ihm nicht bekannt sei, dass die AMISOM-Truppen in römisch 40 stationiert seien, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht, als er dort gewesen wäre, seien sie nicht dort gewesen. Er glaube, dass Al-Shabaab von 2009 bis 2011 die Kontrolle in römisch 40 gehabt habe. Seit 2011 hätten die somalischen Truppen die Kontrolle in römisch 40 und hätten sie, wie er glaube, seither auch nicht mehr abgegeben. Seine Familie habe nach seiner Ausreise keine Probleme mit Al-Shabaab gehabt. Auf die Frage, mit welchem Luftdruck man einen durchschnittlichen Autoreifen fülle, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht. Er sei Mechaniker, er kenne sich mit Motoren besser aus. Er könne auch gut schweißen. Befragt, wie man Aluminium schweiße, gab er an, meistens habe er mit Motoren gearbeitet. Das Schweißgerät habe doch nicht so oft verwendet. Auf die Frage, was man als ersten kontrolliere, wenn sich ein KFZ-Motor nicht starten lasse, gab der Beschwerdeführer an, man kontrolliere die Batterie. Befragt, wie man eine Autobatterie kontrolliere, gab er an, wenn man den Schlüssel drehe um zu starten und es gehe aber nichts, dann sei die Batterie nicht mehr in Ordnung. Auf die Frage, ob man eine Autobatterie auf Funktion prüfen könne, gab der Beschwerdeführer an, es gehe nur mit dem Schlüssel. Er habe in seiner Werkstatt viele Kunden von den unterschiedlichsten Clans gehabt. Es seien auch Regierungsangehörige zu ihm gekommen. Er habe sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia

§ 8Abs. 1 in Verbindung § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia

§ 46FPG zulässig ist.

In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia

Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt stellte fest, die Identität des Antragstellers stehe mangels eines Identitätsdokuments nicht fest. Dieser sei somalischer Staatsangehöriger und der muslimischen Religion zugehörig. Seine Volksgruppenzugehörigkeit stehe nicht fest. Er leide an keiner lebensbedrohlichen behandlungsbedürftigen Krankheit. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Antragssteller in Somalia einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Auch eine ethnische Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in die Heimat, dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Antragsteller habe keine familiären oder andere engen privaten Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen hätten nicht festgestellt werden können. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Somalia mit Stand 13.02.

  1. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Behörde gehe insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindruckes davon aus, dass keine der geschilderten Varianten der angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspreche, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels und der Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstelle. Es sei dem Antragsteller gänzlich misslungen, die behaupteten Fluchtgründe und das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Heimatland aus asylrelevanten Gründen ins Treffen zu führen und somit glaubhaft zu machen. So habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 11.10.2017 zu seinem Fluchtgrund unter anderem behauptet, einer Minderheit anzugehören und deswegen Probleme gehabt zu haben. Dies hätte sich in der Form geäußert, dass Frauen, welche neben seiner Autowerkstatt gearbeitet hätten, ihren Schmutzkübel direkt neben der Werkstatt des Antragstellers ausgeleert hätten. Auf Nachfrage habe der Antragsteller angegeben, abgesehen von dem geschilderten Vorfall keine Nachteile, Probleme oder Diskriminierungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Bei diesem vorgebrachten Problem im Heimatland handle es sich um eine Beeinträchtigung, die nicht zu einer Asylgewährung führen könne. Die Behörde gehe jedoch generell nicht davon aus, dass der Antragsteller überhaupt einer somalischen Minderheit angehöre. Als "Beweis" für seine Zugehörigkeit zu einer Minderheit habe dieser ein sogenanntes XXXX einer Organisation mit Sitz in XXXX vorgelegt. Aufgrund dieses Zertifikates eine tatsächliche Zugehörigkeit zu einer somalischen Minderheit abzuleiten, wäre jedoch verfehlt, zumal die Echtheit des Dokumentes nicht feststellbar sei und das Zertifikat laut eigenen Angaben lediglich aufgrund eines Telefongespräches ohne tiefgehende Ermittlungen ausgestellt worden sei. Eine Nachfrage bei der XXXXAsylbehörde habe ergeben, dass die genannte Organisation nicht einmal bekannt sei, sodass nicht einmal die Ausstellung der Zertifikate durch diese Organisation überprüfbar wäre.Die Behörde gehe jedoch generell nicht davon aus, dass der Antragsteller überhaupt einer somalischen Minderheit angehöre. Als "Beweis" für seine Zugehörigkeit zu einer Minderheit habe dieser ein sogenanntes römisch 40 einer Organisation mit Sitz in römisch 40 vorgelegt. Aufgrund dieses Zertifikates eine tatsächliche Zugehörigkeit zu einer somalischen Minderheit abzuleiten, wäre jedoch verfehlt, zumal die Echtheit des Dokumentes nicht feststellbar sei und das Zertifikat laut eigenen Angaben lediglich aufgrund eines Telefongespräches ohne tiefgehende Ermittlungen ausgestellt worden sei. Eine Nachfrage bei der XXXXAsylbehörde habe ergeben, dass die genannte Organisation nicht einmal bekannt sei, sodass nicht einmal die Ausstellung der Zertifikate durch diese Organisation überprüfbar wäre. Der Antragsteller habe weiters geschildert, mehrmals von den Islamisten der Al-Shabaab (AS) bedroht worden zu sein, aber die AS jedes Mal abgewiesen zu haben. Auch nachdem er sogar mit einer Pistole bedroht worden wäre, hätte er die AS dann wieder vertröstet und gesagt, er hätte momentan viel zu tun und könnte erst eine Woche später zur AS kommen, um mitzuarbeiten. Die Behörde schenke auch diesem Vorbringen keinen Glauben, da von einer normaldenkenden und auf ihre eigene Sicherheit bedachten Person wohl schon nach der ersten Drohung durch die Islamisten die Flucht ergriffen worden wäre und diese nicht auch noch nach Anwendung von Waffengewalt in der Heimatstadt verblieben wäre, um dann noch tagelang Vorbereitungen für die Ausreise zu treffen. Für die Behörde sei auch nicht erkennbar, warum die AS genau den Antragsteller als Automechaniker beschäftigen hätte wollen, wenn man bedenke, dass dieser bei der Einvernahme kein fundiertes Wissen über diesen Beruf unter Beweis habe stellen können. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller bei seiner Ausreise Frau und Kinder in seiner Heimatstadt zurückgelassen habe, werte die Behörde als Indiz dafür, dass im Fall des Antragstellers wohl keine Bedrohungssituation durch die AS gegeben gewesen wäre. Die Behörde verkenne nicht die derzeit generell angespannte Versorgungslage in der Bundesrepublik Somalia. Der Antragsteller habe aber angegeben, durch seine Einnahmen aus der Autowerkstatt immer selbst für seinen Lebensunterhalt gesorgt zu haben. Auch wenn er bei einer Rückkehr möglicherweise zu Beginn auf sich allein gestellt wäre, sei nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als gesunder junger Mann nicht wieder, zumindest einen notdürftigen Lebensunterhalt erwirtschaften könne.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Tatsache, dass er in der glücklichen Lage gewesen wäre, finanziell für seine Flucht aufzukommen und er auch das Glück gehabt hätte, eine Schule besuchen zu dürfen, in Bezug auf seine Clanzugehörigkeit zum Clan der Madhiban nicht gleich unglaubwürdig. Die Feststellung der Behörde, dass alle Clanangehörigen einer Minderheit in größter Armut leben würden, sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe die Bedrohungen der Al-Shabaab zunächst nicht sonderlich ernst genommen, da es in seinem Heimatdorf immer wieder zu Bedrohungen durch die Al-Shabaab komme. Erst als er gesehen habe, wie ernst sie es meinen, habe er die Flucht ergriffen. Es sei auch kein Widerspruch, dass er behauptet habe, dass ihm die Al-Shabaab Bedenkzeit eingeräumt habe. Die Al-Shabaab sei eine Terrororganisation, ihr Vorgehen sei für niemanden durchschaubar, auch nicht für die Behörde. Weiter sei es kein Widerspruch, dass er seine Ehegattin und die Kinder zurückgelassen habe, da diese oft nicht Zielobjekt der Al-Shabaab seien, sondern junge, somalische Männer einer besonders hohen Gefährdung durch die Al-Shabaab ausgesetzt seien. Er sei für die Al-Shabaab ein interessantes Einzelobjekt, weil er dem Clan einer Minderheit angehöre und es für die Al-Shabaab ein Leichtes sei, Clanangehörige einer Minderheit zu verfolgen, da diese nicht unter dem Schutz des Staates stehen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei der Beschwerdeführer jedenfalls glaubwürdig und hätte ihm die Behörde Asyl gewähren müssen, zumal die Al-Shabaab fortwährend in ganz Somalia präsent sei. Der Beschwerdeführer wäre einer Verfolgung oder Tötung durch die Al-Shabaab dadurch schutzlos ausgesetzt, da er sich, wie aufgezeigt, weder um Schutz an die Polizei wenden könne, noch den Schutz eines Clans in Anspruch nehmen könne. Es wäre ihm daher jedenfalls Asyl zu gewähren gewesen, zumindest aber subsidiärer Schutz.
  3. Mit Schreiben vom 15.01.2018 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungs-gericht am 19.03.2018 unter gleichzeitiger Übermittlung eines aktuellen Länderberichtes zu Somalia (Stand 12.01.2018) geladen.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2018 mit, dass es nicht an der Verhandlung teilnehmen werde.
  5. Am 19.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an wie folgt: "BF: Ich wurde aufgrund meiner Clanzugehörigkeit immer diskriminiert und schlecht behandelt. Man hat mir meinen Verdienst weggenommen und mich beschimpft und beleidigt. Meine Stammeszugehörigkeit hat mir immer Probleme gemacht, es war wie eine Krankheit, mit der man gelebt hat. R: Wer hat Ihnen Ihren Verdienst weggenommen, wann, wie viel? BF: Öfters haben es Männer getan, es waren Kriminelle. R: Hat man Sie bestohlen? BF: Sie sind zu mir gekommen und haben mich aufgefordert, Ihnen Geld zu geben, damit sie Kath kaufen können, sonst würden sie mich töten. Dann musste ich zahlen. Sie sagten, sie haben mich beleidigt, indem sie mich mit Midgan nannten. Sie sagten, sie würden mich töten, wie ein Tier würde ich sterben, keiner würde nachfragen. Ich hatte diese Probleme und ich habe damit gelebt, ich wusste nicht, was ich dagegen machen sollte. Dann sind die AS-Probleme dazugekommen. Zwei Männer kamen zu mir, anfangs wusste ich nicht, zu welcher Gruppe sie gehören. Sie hatten ein Auto und forderten mich auf, das Auto zu reparieren. Ich reparierte es und danach nahmen sie das Auto. Ich dachte, sie sind normale Zivilisten. Sie haben auch für die Reparatur bezahlt. Dann nach ca. einem halben Monat haben sie mich angerufen. Sie haben mich gefragt, wie es mir geht, sie haben sich vorgestellt und gesagt, sie sind die Männer, die bei mir waren, um ein Auto reparieren zu lassen. Sie sagten mir, dass sie wollen, dass ich nach XXXX gehe, das ist eine Ortschaft, die ca. 29 km von XXXX entfernt ist. Ich solle dorthin gehen, um ein Auto zu reparieren. Ich habe gefragt, um welches Auto es sich handle und welche Panne das Auto habe. Ich habe gefragt, wer sie sind. Dann haben sie sich vorgestellt, dass sie von AS und Mudschaheddin sind, sie sind Islam-Kräfte. Ich soll dorthin gehen. Das Auto gehörte den AS. Sie sagten, dass sie wollen, dass ich das Auto der Mudschahiddin repariere. Ich sagte, sie sollen mich in Ruhe lassen und ich kenne mich mit ihrem Programm nicht aus. ich will nicht das machen, was sie wollen. Obwohl ich wusste, dass ich Probleme bekommen könnte, wenn ich ihren Willen ablehne, habe ich es trotzdem abgelehnt. Dann habe ich gesagt, sie sollen mich nicht anrufen. Ich habe aufgelegt. Sie haben mich dann nach ca. einem Tag nochmal angerufen. Der Mann wiederholte das Gleiche nochmals, dass ich für die Mudschaheddin das Auto reparieren soll. Ich sagte, sie sollen mich in Ruhe lasse, ich will das nicht, ich habe Kinder zu versorgen. Dann haben sie mich nicht mehr angerufen. Eines Abends, als ich zu Fuß unterwegs war und nach Hause wollte, haben mich zwei Männer verfolgt. Einer ist auf die Seite gegangen, der andere ist hinter mich gekommen und hat die Pistole an meine Seite gesetzt. Er hat meinen Arm festgehalten, er sagte, dass ich mich nicht bewegen darf. Dann hat er mir die Richtung gezeigt, die ich weitergehen darf und führte mich zu einem großen, zum Teil zerstörten, verlassenen Haus. Wir kamen ins Haus, der Mann schlug mich dann mit der Pistole. Ich fragte den Mann, was er von mir wollte.BF: Sie sind zu mir gekommen und haben mich aufgefordert, Ihnen Geld zu geben, damit sie Kath kaufen können, sonst würden sie mich töten. Dann musste ich zahlen. Sie sagten, sie haben mich beleidigt, indem sie mich mit Midgan nannten. Sie sagten, sie würden mich töten, wie ein Tier würde ich sterben, keiner würde nachfragen. Ich hatte diese Probleme und ich habe damit gelebt, ich wusste nicht, was ich dagegen machen sollte. Dann sind die AS-Probleme dazugekommen. Zwei Männer kamen zu mir, anfangs wusste ich nicht, zu welcher Gruppe sie gehören. Sie hatten ein Auto und forderten mich auf, das Auto zu reparieren. Ich reparierte es und danach nahmen sie das Auto. Ich dachte, sie sind normale Zivilisten. Sie haben auch für die Reparatur bezahlt. Dann nach ca. einem halben Monat haben sie mich angerufen. Sie haben mich gefragt, wie es mir geht, sie haben sich vorgestellt und gesagt, sie sind die Männer, die bei mir waren, um ein Auto reparieren zu lassen. Sie sagten mir, dass sie wollen, dass ich nach römisch 40 gehe, das ist eine Ortschaft, die ca. 29 km von römisch 40 entfernt ist. Ich solle dorthin gehen, um ein Auto zu reparieren. Ich habe gefragt, um welches Auto es sich handle und welche Panne das Auto habe. Ich habe gefragt, wer sie sind. Dann haben sie sich vorgestellt, dass sie von AS und Mudschaheddin sind, sie sind Islam-Kräfte. Ich soll dorthin gehen. Das Auto gehörte den AS. Sie sagten, dass sie wollen, dass ich das Auto der Mudschahiddin repariere. Ich sagte, sie sollen mich in Ruhe lassen und ich kenne mich mit ihrem Programm nicht aus. ich will nicht das machen, was sie wollen. Obwohl ich wusste, dass ich Probleme bekommen könnte, wenn ich ihren Willen ablehne, habe ich es trotzdem abgelehnt. Dann habe ich gesagt, sie sollen mich nicht anrufen. Ich habe aufgelegt. Sie haben mich dann nach ca. einem Tag nochmal angerufen. Der Mann wiederholte das Gleiche nochmals, dass ich für die Mudschaheddin das Auto reparieren soll. Ich sagte, sie sollen mich in Ruhe lasse, ich will das nicht, ich habe Kinder zu versorgen. Dann haben sie mich nicht mehr angerufen. Eines Abends, als ich zu Fuß unterwegs war und nach Hause wollte, haben mich zwei Männer verfolgt. Einer ist auf die Seite gegangen, der andere ist hinter mich gekommen und hat die Pistole an meine Seite gesetzt. Er hat meinen Arm festgehalten, er sagte, dass ich mich nicht bewegen darf. Dann hat er mir die Richtung gezeigt, die ich weitergehen darf und führte mich zu einem großen, zum Teil zerstörten, verlassenen Haus. Wir kamen ins Haus, der Mann schlug mich dann mit der Pistole. Ich fragte den Mann, was er von mir wollte. R: Sie haben angegeben, es waren zwei Männer. BF: Der zweite Mann hat zum ersten Mann gesagt, er soll mich erschießen. Ich habe gefragt, warum soll ich getötet werden. Der Mann sagte, weil ich gegen ihre Befehle verstoßen habe und ein Abtrünniger bin. Sie wollten, dass ich für sie arbeite, deshalb glaube ich, haben sie mich nicht getötet. Sie wollten, dass ich für sie die Autos repariere und ihre Aufträge erfülle. Dann sagte ich, ich wusste nicht, dass sie AS sind. Ein Mann hat mich angerufen und ich konnte mich ja nicht vergewissern, dass sie AS sind. Ich habe sie gebeten, mich nicht zu töten, ich habe kleine Kinder zu versorgen. Weil ich mein Leben retten wollte, erklärte ich mich einverstanden, für sie zu arbeiten. Sie haben geschworen, sie werden mich töten, wenn ich gegen ihre Befehle verstoße. Sie würden mich finden, egal, wo ich mich befinde. Ich könne dann nicht flüchten. Sie haben mich dann freigelassen und sagten, sie würden mich am nächsten Tag anrufen. Sie riefen dann am nächsten Tag an und sagten, sie würden mir einen Mann bringen, der mir bei der Arbeit helfen würde. Ich habe gefragt, wer der Mann ist. Sie sagten, dass er für seine Arbeit von mir nichts verlangen würde. Ich müsse nach XXXX gehen, um das Auto zu reparieren. Ich hatte den Verdacht, dass der Mann, der mir helfen sollte, dort einen Anschlag verüben sollte. Sie wollen, dass ich Mudschaheddin helfe. Ich sagte, dass ich bereit sei, alles zu tun, was von mir verlangt wird. Ich habe sie um eine Frist von einer oder zwei Wochen gebeten, nach XXXX zu gehen. Sie wollten mir nur eine Frist von vier Tagen geben und danach müsse ich nach XXXX gehen. Ich wollte diese Frist um zu flüchten. Dann entschied ich mich zu flüchten, bevor ich getötet werde."BF: Der zweite Mann hat zum ersten Mann gesagt, er soll mich erschießen. Ich habe gefragt, warum soll ich getötet werden. Der Mann sagte, weil ich gegen ihre Befehle verstoßen habe und ein Abtrünniger bin. Sie wollten, dass ich für sie arbeite, deshalb glaube ich, haben sie mich nicht getötet. Sie wollten, dass ich für sie die Autos repariere und ihre Aufträge erfülle. Dann sagte ich, ich wusste nicht, dass sie AS sind. Ein Mann hat mich angerufen und ich konnte mich ja nicht vergewissern, dass sie AS sind. Ich habe sie gebeten, mich nicht zu töten, ich habe kleine Kinder zu versorgen. Weil ich mein Leben retten wollte, erklärte ich mich einverstanden, für sie zu arbeiten. Sie haben geschworen, sie werden mich töten, wenn ich gegen ihre Befehle verstoße. Sie würden mich finden, egal, wo ich mich befinde. Ich könne dann nicht flüchten. Sie haben mich dann freigelassen und sagten, sie würden mich am nächsten Tag anrufen. Sie riefen dann am nächsten Tag an und sagten, sie würden mir einen Mann bringen, der mir bei der Arbeit helfen würde. Ich habe gefragt, wer der Mann ist. Sie sagten, dass er für seine Arbeit von mir nichts verlangen würde. Ich müsse nach römisch 40 gehen, um das Auto zu reparieren. Ich hatte den Verdacht, dass der Mann, der mir helfen sollte, dort einen Anschlag verüben sollte. Sie wollen, dass ich Mudschaheddin helfe. Ich sagte, dass ich bereit sei, alles zu tun, was von mir verlangt wird. Ich habe sie um eine Frist von einer oder zwei Wochen gebeten, nach römisch 40 zu gehen. Sie wollten mir nur eine Frist von vier Tagen geben und danach müsse ich nach römisch 40 gehen. Ich wollte diese Frist um zu flüchten. Dann entschied ich mich zu flüchten, bevor ich getötet werde." Der Beschwerdeführer gab weiters an, für die Reise nach Europa habe er 6.000 USD bezahlt. 2.000 USD habe er von anderen Mitflüchtlingen in Libyen bekommen, diese hätten ihm geholfen, weil er nicht das ganze Fluchtgeld habe aufbringen können. Es seien viele Somalier gewesen, sie hätten ihm das Geld gespendet. 4.000 USD hätten ihm gehört. 1.500 USD hätte er gespart und 2.500 USD seien der Erlös aus dem Verkauf eines Motors, der seinem Vater gehört hätte, gewesen. Er habe Somalia Ende Dezember 2016 verlassen, glaube er. Einige Tage vor Ende des Jahres. Er habe erst von Äthiopien aus einen Schlepper organisiert. Seine Frau, seine Tante und sein Sohn wären bei einem Anschlag in Mogadischu am 14.10.2017 ums Leben gekommen. Dies habe ihm seine Mutter im Dezember 2017 telefonisch mitgeteilt. Seine zwei Töchter würden jetzt bei seiner Mutter leben. Sie seien zuletzt in Mogadischu gewesen. Seine Mutter sei aber mit dem Leben in Mogadischu nicht zurechtgekommen und habe beabsichtigt, in ein Flüchtlingslager in XXXX zu gehen.Der Beschwerdeführer gab weiters an, für die Reise nach Europa habe er 6.000 USD bezahlt. 2.000 USD habe er von anderen Mitflüchtlingen in Libyen bekommen, diese hätten ihm geholfen, weil er nicht das ganze Fluchtgeld habe aufbringen können. Es seien viele Somalier gewesen, sie hätten ihm das Geld gespendet. 4.000 USD hätten ihm gehört. 1.500 USD hätte er gespart und 2.500 USD seien der Erlös aus dem Verkauf eines Motors, der seinem Vater gehört hätte, gewesen. Er habe Somalia Ende Dezember 2016 verlassen, glaube er. Einige Tage vor Ende des Jahres. Er habe erst von Äthiopien aus einen Schlepper organisiert. Seine Frau, seine Tante und sein Sohn wären bei einem Anschlag in Mogadischu am 14.10.2017 ums Leben gekommen. Dies habe ihm seine Mutter im Dezember 2017 telefonisch mitgeteilt. Seine zwei Töchter würden jetzt bei seiner Mutter leben. Sie seien zuletzt in Mogadischu gewesen. Seine Mutter sei aber mit dem Leben in Mogadischu nicht zurechtgekommen und habe beabsichtigt, in ein Flüchtlingslager in römisch 40 zu gehen. Er habe mit seinem Vater bis zu dessen Tod im Jahr 2014 in ihrer Autowerkstatt gearbeitet, es habe sich um eine kleine Werkstatt gehandelt. Es habe einen Mann gegeben, der zu ihm gekommen sei und ihm geholfen habe, wenn er etwas nicht können habe, es habe keinen ständigen Mitarbeiter in der Werkstatt gegeben. Dieser Mann habe schon ab und zu geholfen, als sein Vater noch gelebt hätte. Er sei nicht fix angestellt gewesen und habe dafür jeweils bezahlt bekommen. Sein Vater habe ihm den Beruf des Mechanikers beigebracht. Er habe 2007 begonnen, bei seinem Vater zu arbeiten. Nach dessen Tod habe er die Werkstatt übernommen. Sie hätten davon leben können, er habe die Miete und ihren Lebensunterhalt bezahlen können. Befragt nach der Zugehörigkeit zu seinem Clan, gab der Beschwerdeführer an, er sei ein Gaboye, der Subclan sei Madhiban, der Subsubclan Maxaadbare. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 22.04.2016, der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2017, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundver-sorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 19.03.2018 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Seine Clanzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Er wurde in der Stadt XXXX in der Region XXXX geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er ist in Somalia nach traditionellem Recht verheiratet und hatte drei Kinder. Seine Frau, sein Sohn und eine Tante kamen bei einem Anschlag in Mogadischu am 14.10.2017 ums Leben. Seine beiden Töchter leben derzeit bei seiner Mutter im Heimatland.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Seine Clanzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Er wurde in der Stadt römisch 40 in der Region römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er ist in Somalia nach traditionellem Recht verheiratet und hatte drei Kinder. Seine Frau, sein Sohn und eine Tante kamen bei einem Anschlag in Mogadischu am 14.10.2017 ums Leben. Seine beiden Töchter leben derzeit bei seiner Mutter im Heimatland. Der Beschwerdeführer hat Somalia im Dezember 2015 verlassen und gelangte über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien und von dort weiter nach Österreich, wo er am 22.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von Al-Shabaab ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia, aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage und insbesondere aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage, welche durch die derzeit noch immer anhaltende Dürre verschärft wird, Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia, aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage und insbesondere aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage, welche durch die derzeit noch immer anhaltende Dürre verschärft wird, Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein.
  7. Länderberichte zur Situation in Somalia Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird festgestellt: Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.
  8. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g.Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.
  9. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance. Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017). Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017 ....... 1.1.
  1. Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
  2. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
  3. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017). In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vgl. BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vergleiche BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017). Die al Shabaab übt auch über manche Orte, die eigentlich der Jurisdiktion der Regierung angehören, ein Maß an Kontrolle aus: Humanitäre Organisationen und Empfänger humanitärer Hilfe werden besteuert oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEMG 8.11.2017). Es gelingt der al Shabaab selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren (BFA 8.2017). Außerdem verfügt die Gruppe in vielen Teilen Somalias über Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017). Generell variiert die Präsenz der al Shabaab konstant (BFA 8.2017). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten

des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.1.2017). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 7.2017). Die Fähigkeit der al Shabaab, in den von ihr beherrschten Gebieten eine effektive Verwaltung zu betreiben, ist ungebrochen. Zusätzlich verfügt die Gruppe über Kapazitäten, um in neu eroberten Gebieten unmittelbar Verwaltungen zu installieren (BFA 8.2017). Die Gebiete der al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.9.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt die al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017). Die al Shabaab finanziert sich über unterschiedliche Steuern. Allein aus Abgaben auf den (illegalen) Holzkohlehandel lukriert die Gruppe pro Jahr - nach konservativen Schätzungen - 10 Millionen US-Dollar. Auch von anderen Wirtschaftstreibenden werden Steuern eingehoben: In Mogadischu reicht die Spannweite von zehn US-Dollar monatlich für einfache Markthändler bis zu 70.000 US-Dollar für große Firmen. Im ländlichen Raum werden auch Viehmärkte besteuert. Außerdem verlangt al Shabaab entlang von Hauptverbindungsstraßen Gebühren und hebt den Zakat ein (SEMG 8.11.2017). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017). Einerseits zwingt al Shabaab mancherorts Kinder zum Besuch der eigenen Madrassen; andererseits konnte z.B. in einem ländlichen Ort in Middle Juba eine neue Schule eröffnet werden, die sogar Englisch im Lehrplan hat. Dafür musste die Gemeinde aber eine Sonderabgabe leisten (SEMG 8.11.2017). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Die al Shabaab hat im Juni 2017 für die Bundesstaaten Galmudug, Puntland und Hirshabelle ein Verbot der Verwendung des Somali Shilling ausgerufen. Wirtschaftstreibende weichen daher teilweise auf den US-Dollar und den Äthiopischen Birr aus (UNSC 5.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017): Countering Al-Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_al-shabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 9.2016). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.1.2017). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 3.3.2017). Trotz jüngster Verbesserungen bleibt die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, schlecht ausgebildet, und ineffizient. Gleichzeitig ist sie Bedrohungen, politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt. Es kann daraus geschlossen werden, dass der Staat zwar Willens ist, einen effektiven staatlichen Schutz zu bieten. Allerdings ist er in vielen Fällen wohl nicht in der Lage, dies zu tun (UKHO 7.2017). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016), der korrumpiert ist (USDOS 3.3.2017). 2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im South-West-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017, BFA 8.2017).2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im South-West-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017, BFA 8.2017). Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRC 6.9.2017).Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRC 6.9.2017). Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: Das traditionelle Recht xeer, das islamische Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie zivile Gesetze (SEM 31.5.2017; vgl. BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016).Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: Das traditionelle Recht xeer, das islamische Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie zivile Gesetze (SEM 31.5.2017; vergleiche BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016). Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vgl. EASO 2.2016).Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vergleiche EASO 2.2016). Der Ausdruck "Clan-Schutz" bedeutet in diesem Zusammenhang traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017). Durch die schwache Ausprägung bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans auch heute wichtige politische, rechtliche und soziale Rollen (SEM 31.5.2017). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird (ÖB 9.2016). Die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Zwar kann der Clan nicht mehr jedes einzelne Mitglied beschützen - gerade vor al Shabaab. Doch bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden. Freilich bedeutet dies auch, dass z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren kann (SEM 31.5.2017). Das traditionelle Rechtssystem, in dem Abschreckung und Kompensationszahlungen eine bedeutende Rolle spielen, kommt oft zu tragen (SEM 31.5.2017). Laut Schätzungen werden 90% aller Rechtsstreitigkeiten in Somalia über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen. Diese Mechanismen sind wichtig, da sie nahe an den Menschen arbeiten und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv. Allerdings beruhen die traditionellen Mechanismen auf keinen schriftlich festgelegten Regeln (UNHRC 6.9.2017). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze (Sub-)Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 3.3.2017). Insgesamt ist das traditionelle Recht (xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab. Diese Art der Unfall- und Sozialversicherung kommt z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017). Maßgeblicher Akteur ist hier der Jilib, die sogenannte Diya/Mag-zahlende Gruppe (Mag/Diya = "Blutgeld"). Das System ist im gesamten Kulturraum der Somali präsent und bietet - je nach Region, Clan und Status - ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Verträge namens xeer geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Dies gilt nicht nur im Falle einer Tötung, sondern auch bei anderen (Sach-)Schadensfällen. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat - z.B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde - sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensationszahlungen (Mag/Diya). Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017). Die Ältesten sind für die korrekte Anwendung des xeer verantwortlich (SEM 31.5.2017). Sie vermitteln in Streitfragen, verhandeln Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zur Zahlung von Kompensation bei (SEM 31.5.2017). Der Clan-Schutz funktioniert generell - aber nicht immer - besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clan-Mechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt (SEM 31.5.2017). Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016). Die Gesetzeslosigkeit in Süd- und Zentralsomalia führte auch zur Einführung der Scharia in Strafsachen, da die Bezahlung von Blutgeld manchmal nicht mehr als ausreichend angesehen wird (SEM 31.5.2017). In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung

der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.1.2017). Auch das traditionelle Recht ist dort zugunsten des islamischen Rechts in den Hintergrund getreten (SEM 31.5.2017). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 3.3.2017, BS 2016). Der Clan-Schutz ist in den Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss der al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in jenen Gebieten umgesetzt, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen und wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt. In Gebieten, wo die al Shabaab über keine permanente Präsenz verfügt, liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017).In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung

der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.1.2017). Auch das traditionelle Recht ist dort zugunsten des islamischen Rechts in den Hintergrund getreten (SEM 31.5.2017). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017, BS 2016). Der Clan-Schutz ist in den Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss der al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in jenen Gebieten umgesetzt, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen und wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt. In Gebieten, wo die al Shabaab über keine permanente Präsenz verfügt, liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017). Die Gerichte der al Shabaab werden als gut funktionierend, effektiv und schnell beschrieben (BFA 8.2017). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie diese Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (AI 22.2.2017; vgl. EASO 2.2016, BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).Die Gerichte der al Shabaab werden als gut funktionierend, effektiv und schnell beschrieben (BFA 8.2017). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie diese Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 3.3.2017; vergleiche BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (AI 22.2.2017; vergleiche EASO 2.2016, BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016). Die Justiz von al Shabaab ist auch jenseits der von ihr kontrollierten Gebiete von Bedeutung. Manche Menschen ziehen es vor, ihre Streitigkeiten vor einem Gericht der al Shabaab auszutragen anstatt vor einem formellen Gericht der Regierung. Einerseits wird die formelle Justiz als schwach erachtet, andererseits als korrupt. So wenden sich z.B. auch Bewohner von Mogadischu an Gerichte der al Shabaab; die Gruppe versucht, von ihr ausgesprochene Urteile auch in der Stadt durchzusetzen (BFA 8.2017). Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.1.2017). Auch der neue somalische Präsident Farmaajo hat einen Amnestieplan für abtrünnige Kämpfer der al Shabaab erstellt. In einem Programm sollen Ex-Kämpfer dazu befähigt werden, Fähigkeiten für ein Fortkommen zu erwerben und ins zivile Leben zurückzukehren (UNSOM 18.9.2017). Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z.B. Clanältesten) liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.1.2017). In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017): Countering Al-Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_al-shabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Sicherheitsbehörden Ausländische Kräfte Die Regierung hängt von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016). AMISOM hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Die Stärke betrug im August 2017: * Äthiopien: 4.324 * Burundi: 5.163 * Dschibuti: 1.885 * Kenia: 3.944 * Uganda: 6.040 (BFA 8.2017) Obwohl die UN für AMISOM bereits im Jahr 2012 ein Mandat zur Stationierung von zwölf Hubschraubern erteilt hat, sind bis dato nur drei (kenianische) Helikopter im Rahmen von AMISOM im Einsatz (UNSC 5.9.2017). Rund 1.000 AMISOM-Soldaten erhielten eine Ausbildung durch Kräfte aus Großbritannien, dies hat u.a. zur Einsatzfähigkeit im Sektor 5 beigetragen (UNSC 9.5.2017). In manchen Gebieten kooperiert AMISOM eng mit lokalen Milizen oder anderen Kräften (BFA 8.2017). Ein (teilweiser) Rückzug der AMISOM aus Somalia in den nächsten zwei bis fünf Jahren wird wahrscheinlicher (SEMG 8.11.2017). Ein baldiger Totalabzug bleibt aber sehr unwahrscheinlich (BFA 8.2017). Das Mandat der AMISOM wurde am 30.8.2017 bis Ende Mai 2018 verlängert. Dabei wurde eine leichte Reduzierung der Stärke von 22.126 auf 21.626 beschlossen (UNNS 30.8.2017; vgl. VOA 21.12.2017). Nach anderen Meldungen soll die Truppenstärke der AMISOM 2018 um 1.000 Mann reduziert werden (BBC 22.12.2017; vgl. VOA 27.12.2017). Mindestens zehn Stützpunkte an der Front (Forward Operational Bases) sollen von AMISOM 2018 an die somalische Armee übergeben werden (AMISOM 22.12.2017; vgl. VOA 21.12.2017). Allerdings wird ein solcher Abzug von der dann herrschenden Situation abhängig gemacht (VOA 27.12.2017). Insgesamt bleibt anzuzweifeln, dass die somalischen Kräfte in der Lage sein werden, diese Lücke zu schließen. Zwar erzielte die von den USA ausgebildete Spezialeinheit Gashaan Erfolge, doch dem Großteil der somalischen Armee fehlt es an Zusammenhalt (JF 15.8.2017). Eine Exit-Strategie für AMISOM könnte sein, vor einem Abzug das ganze Land von al Shabaab zu befreien (AMISOM 22.12.2017).21.626 beschlossen (UNNS 30.8.2017; vergleiche VOA 21.12.2017). Nach anderen Meldungen soll die Truppenstärke der AMISOM 2018 um 1.000 Mann reduziert werden (BBC 22.12.2017; vergleiche VOA 27.12.2017). Mindestens zehn Stützpunkte an der Front (Forward Operational Bases) sollen von AMISOM 2018 an die somalische Armee übergeben werden (AMISOM 22.12.2017; vergleiche VOA 21.12.2017). Allerdings wird ein solcher Abzug von der dann herrschenden Situation abhängig gemacht (VOA 27.12.2017). Insgesamt bleibt anzuzweifeln, dass die somalischen Kräfte in der Lage sein werden, diese Lücke zu schließen. Zwar erzielte die von den USA ausgebildete Spezialeinheit Gashaan Erfolge, doch dem Großteil der somalischen Armee fehlt es an Zusammenhalt (JF 15.8.2017). Eine Exit-Strategie für AMISOM könnte sein, vor einem Abzug das ganze Land von al Shabaab zu befreien (AMISOM 22.12.2017). Im Land befindet sich auch eine mehrere hundert Mann starke AMISOM-Polizeikomponente unterschiedlicher afrikanischer Teilnehmerstaaten (BFA 8.2017). Mehr als 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 3.3.2017). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen Trainingsschulen der AMISOM und UNSOM, bilaterale Initiativen (v.a. zur Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), Unterstützung durch UNDP und UNODC (v.a. im Strafvollzug) sowie IOM (Ausbildung im Counter-Trafficking-Bereich). Zudem wurde dieses Jahr eine "Police Project Coordination Cell" (PPCC) ins Leben gerufen um die internationale Unterstützung zu koordinieren (ÖB 9.2016). Die Polizei-Komponente der AMISOM soll trotz der im August 2017 beschlossenen Truppenreduktion verstärkt werden, die Resolution nennt eine Zahl von 1.040 Polizisten (UNNS 30.8.2017). Neben AMISOM operieren auch noch bilateral eingesetzte Truppen unterschiedlicher Staaten auf somalischem Territorium. Einige davon beschränken sich auf die Ausbildung somalischer Einheiten (z.B. Türkei, Vereinte Arabische Emirate), andere werden auch im Feld eingesetzt. Dies betrifft vorwiegend äthiopische Kräfte in Hiiraan, Galgaduud, Bakool und Gedo, teils auch kenianische Kräfte in Gedo sowie kleinere US-amerikanische Einheiten. Den größten Teil bilateral eingesetzter Truppen stellt Äthiopien (ca. 3.000). Äthiopien hat kein Problem damit, bilateral eingesetzte Truppen zu verschieben oder abzuziehen (BFA 8.2017). Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016) Auch die Liyu Police des äthiopischen Somali Regional State ist in Somalia aktiv. Die Angehörigen der Liyu sind ethnische Somali. Die Liyu betreibt keine festen Stützpunkte in Somalia. Sie operiert entlang der äthiopischen Grenze zu Somalia - auch auf der somalischen Seite der Grenze, von Puntland bis Gedo; beispielsweise in Luuq, Xudur und Ceel Barde. Insgesamt sind die Meldungen über Aktivitäten der Liyu Police in Somalia seit Beginn des Jahres 2017 stark zurückgegangen (BFA 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AMISOM (22.12.2017): 2017 was hugely successful but challenges still lurk, says AU Special Representative for Somalia, https://reliefweb.int/report/somalia/2017-was-hugely-successful-challenges-still-lurk-says-au-special-representative, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung BBC (22.12.2017): Who are Somalia's al-Shabab? http://www.bbc.com/news/world-africa-15336689, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung JF - Jamestown Foundation (15.8.2017): Mogadishu Under Pressure, Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 16, http://www.refworld.org/docid/59bb8e084.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (30.8.2017): Security Council extends African-led mission in Somalia, targets handover to national security forces, http://www.refworld.org/docid/59b699c31f.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (27.12.2017): Somalia 2017: New President, Old Problems With Terrorism, Drought, https://www.voanews.com/a/somalia-2017-new-president-old-problems-with-terrorism-drought/4180688.html, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (21.12.2017): AU Says it Needs Urgent Resources for its Mission in Somalia, https://www.voanews.com/a/au-says-it-needs-urgent-resources-for-its-mission-in-somalia/4173617.html, Zugriff 5.1.2018 Somalische Kräfte Die somalischen Sicherheitskräfte befinden sich nach wie vor im Aufbau. Polizei und Armee sind nicht in der Lage, bei einem Rückzug der AMISOM deren Aufgaben zu übernehmen. Beim offensiven Vorgehen sowie um Städte gegen al Shabaab halten zu können, sind die Sicherheitskräfte weiterhin auf die Unterstützung und die Präsenz von AMISOM (African Union Mission in Somalia) angewiesen (BFA 8.2017). Derzeit gibt es zahlreiche Aktivitäten bei der Neuordnung der somalischen Sicherheitsarchitektur. Somalia wird dabei von UNSOM unterstützt (UNSC 5.9.2017). Zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten wurden diesbezügliche Vereinbarungen getroffen, darunter die Beziehungen zwischen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Bundesstaaten, über die Verteilung und Zusammenstellung der Kräfte sowie über Ressourcen und Finanzierung (UNSC 9.5.2017). Bislang herrschen in der Armee und anderen Teilen der Sicherheitskräfte aber Streitigkeiten und Clan-Spannungen (ICG 20.10.2017). Teile der Verwaltung und der Sicherheitsbehörden stehen unter dem Verdacht, von al Shabaab unterwandert worden zu sein. Außerdem sind unterschiedliche Teile der Sicherheitskräfte entlang von Clan-Linien zusammengestellt (BFA 8.2017). Die Regierung strebt danach, Fortschritte bei der Verbesserung der Sicherheitskräfte zu erzielen. Gemeinsam mit AMISOM hat sie neue Modelle zum Einsatz der Polizei auf Bundes- und Bundesstaatsebene erarbeitet. Allerdings wird der Einsatz der Sicherheitskräfte in Mogadischu und anderen von der Regierung kontrollierten urbanen Zentren durch mehrere Probleme gehemmt: Strukturelle Schwäche; schwache Führung; Korruption; Straflosigkeit; Mangel an Ressourcen und Mängel bei Ausbildung und Ausrüstung (UKHO 7.2017). Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere die National Intelligence and Security Agency (NISA) entziehen sich oftmals der zivilen Kontrolle (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.1.2017). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangenen Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 3.3.2017).Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere die National Intelligence and Security Agency (NISA) entziehen sich oftmals der zivilen Kontrolle (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.1.2017). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangenen Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 3.3.2017). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Insgesamt entspricht das Verhalten der Sicherheitskräfte aber nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.1.2017). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2016). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 7.2017). Die Nationale Armee sowie regionale Sicherheits- und Polizeikräfte werden von der Afrikanischen Union, der EU, den USA, sowie anderen Ländern, wie Türkei, Israel und arabischen Staaten (v.a. von den Vereinten Arabischen Emiraten) in der Besoldung, Bewaffnung und beim Training unterstützt (ÖB 9.2016; vgl. HRW 12.1.2017). Die USA haben ihre Luft- und Bodenoperationen gegen al Shabaab im Jahr 2016 erheblich gesteigert (HRW 12.1.2017). Die Türkei hat bei Mogadischu einen neuen Ausbildungsstützpunkt für die somalische Armee eröffnet (VOA 27.12.2017). Auf dem 40 Hektar großen Areal werden Offiziere und Unteroffiziere für die somalische Armee ausgebildet (FAZ 30.9.2017). Die UN-Agentur UNSOS stellt der somalischen Armee Ausrüstung (außer Waffen) zur Verfügung (UNSC 5.9.2017). Die Agentur unterstützt sowohl AMISOM als auch die somalische Armee im logistischen Bereich (UNSC 9.5.2017). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungs- und Mentoring-Aufgaben, sowie Stärkung der Führungskräfte und Spezialeinheiten übergegangen um die Verantwortung der Ausbildungsaktivitäten an die Nationalarmee übergeben zu können. Ab 2017 wird die Mission für weitere zwei Jahre verlängert, um die Aktivitäten auf Regionen außerhalb Mogadischus auszuweiten (ÖB 9.2016).Die Nationale Armee sowie regionale Sicherheits- und Polizeikräfte werden von der Afrikanischen Union, der EU, den USA, sowie anderen Ländern, wie Türkei, Israel und arabischen Staaten (v.a. von den Vereinten Arabischen Emiraten) in der Besoldung, Bewaffnung und beim Training unterstützt (ÖB 9.2016; vergleiche HRW 12.1.2017). Die USA haben ihre Luft- und Bodenoperationen gegen al Shabaab im Jahr 2016 erheblich gesteigert (HRW 12.1.2017). Die Türkei hat bei Mogadischu einen neuen Ausbildungsstützpunkt für die somalische Armee eröffnet (VOA 27.12.2017). Auf dem 40 Hektar großen Areal werden Offiziere und Unteroffiziere für die somalische Armee ausgebildet (FAZ 30.9.2017). Die UN-Agentur UNSOS stellt der somalischen Armee Ausrüstung (außer Waffen) zur Verfügung (UNSC 5.9.2017). Die Agentur unterstützt sowohl AMISOM als auch die somalische Armee im logistischen Bereich (UNSC 9.5.2017). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungs- und Mentoring-Aufgaben, sowie Stärkung der Führungskräfte und Spezialeinheiten übergegangen um die Verantwortung der Ausbildungsaktivitäten an die Nationalarmee übergeben zu können. Ab 2017 wird die Mission für weitere zwei Jahre verlängert, um die Aktivitäten auf Regionen außerhalb Mogadischus auszuweiten (ÖB 9.2016). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt (AA 1.1.2017). So hat etwa das IKRK 830 Offiziere und Unteroffiziere von AMISOM und somalischer Armee im Menschenrechtsbereich ausgebildet (ICRC 23.5.2017). Auch UNDP und UNSOM sind in diesem Bereich aktiv - etwa im South West State oder in Puntland (UNSC 5.9.2017). Allerdings muss für die Mehrzahl der regulären Kräfte weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen als solcher nicht anerkannt (AA 1.1.2017). Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung (USDOS 3.3.2017; vgl. BFA 8.2017). Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken Mogadischus präsent (USDOS 3.3.2017). Im Juli 2017 wurde die Stärke der Polizei folgendermaßen geschätzt:Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung (USDOS 3.3.2017; vergleiche BFA 8.2017). Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken Mogadischus präsent (USDOS 3.3.2017). Im Juli 2017 wurde die Stärke der Polizei folgendermaßen geschätzt: * Benadir: 6.146, davon 737 Frauen (Stand August 2015) * Galmudug: <500; Planstärke: 629 * HirShabelle: >550; Planstärke: 614 * Jubaland: 500-600; Planstärke: 753 * South West State: 600-700; Planstärke: 1.022 (BFA 8.2017) Die Polizei ist generell nicht effektiv, es mangelt an Ausrüstung und Ausbildung (USDOS 3.3.2017). Die Polizei verfügt zwar über einige Kapazitäten, hat aber auch Probleme, sich an den Menschenrechten zu orientieren. Die Bezahlung von Polizisten erfolgt meist nur unregelmäßig, die Korruption ist hoch. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal - und die lokale Clandynamik berücksichtigend - rekrutiert. Das hat zu Verbesserungen geführt. Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne (BFA 8.2017). Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der somalischen Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu, Lower Shabelle, in der Region Bay bis Baidoa und nördlich bis Jowhar (USDOS 3.3.2017). Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Der somalische Verteidigungsminister gibt an, dass 26.000 Soldaten im Sold der Armee stehen würden. Allerdings umfasst diese Zahl auch pensionierte und ältere Soldaten, Versehrte und Waisen (VOA 19.12.2017). Laut US Außenministerium betrug die tatsächliche Zahl einsatzfähiger Soldaten Ende 2016 jedoch 11.000-14.000 (USDOS 3.3.2017). Nach anderen Angaben befinden sich zwischen kenianischer Grenze und Dhusamareb 16.000-18.000 Mann der Armee (BFA 8.2017). In manchen Stützpunkten der somalischen Armee verfügen bis zu 30% der Soldaten über keine eigene Waffe. Außerdem verfügt die Armee aufgrund eines entsprechenden UN-Embargos kaum über schwere Waffen (VOA 19.12.2017). Es kommt vor, dass manche Soldaten nur sehr unregelmäßig bezahlt werden (BFA 8.2017; vgl. AA 1.1.2017, EASO 2.2016). Die geringe und oft verzögerte Entlohnung führt zu einer schlechten Moral bei der Armee (ÖB 9.2016) und immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen. Manche Soldaten verkaufen ihre Ausrüstung oder werden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren) (EASO 2.2016).In manchen Stützpunkten der somalischen Armee verfügen bis zu 30% der Soldaten über keine eigene Waffe. Außerdem verfügt die Armee aufgrund eines entsprechenden UN-Embargos kaum über schwere Waffen (VOA 19.12.2017). Es kommt vor, dass manche Soldaten nur sehr unregelmäßig bezahlt werden (BFA 8.2017; vergleiche AA 1.1.2017, EASO 2.2016). Die geringe und oft verzögerte Entlohnung führt zu einer schlechten Moral bei der Armee (ÖB 9.2016) und immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen. Manche Soldaten verkaufen ihre Ausrüstung oder werden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren) (EASO 2.2016). Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle, South-West-State und Jubaland. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren manchmal Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 3.3.2017). Die Hawiye/Abgal und die Hawiye/Habr Gedir dominieren gegenwärtig die somalische Armee (SEMG 8.11.2017). Sie stellen ca. 60% der Soldaten; hinzu kommt ein weiterer Anteil der Hawiye/Murusade. Minderheitenangehörige sind dagegen kaum darauf erpicht, in die SNA rekrutiert zu werden (BFA 8.2017). Bei der Integration von regionalen Kräften gibt es kaum Fortschritte (SEMG 8.11.2017; vgl. BFA 8.2017). So ist etwa kaum ein politischer Wille vorhanden, die 3.000 puntländischen Soldaten (Darawish) in die somalische Armee zu integrieren - obwohl es seit 2015 Bemühungen dazu gibt (SEMG 8.11.2017). Alle Regionen haben ihre eigenen, auf Clans gründenden Kräfte. Das Zentralkommando in Mogadischu kann lediglich über die Truppen in Mogadischu und teilweise über jene in Lower Shabelle und im HirShabelle State verfügen (BFA 8.2017).Bei der Integration von regionalen Kräften gibt es kaum Fortschritte (SEMG 8.11.2017; vergleiche BFA 8.2017). So ist etwa kaum ein politischer Wille vorhanden, die 3.000 puntländischen Soldaten (Darawish) in die somalische Armee zu integrieren - obwohl es seit 2015 Bemühungen dazu gibt (SEMG 8.11.2017). Alle Regionen haben ihre eigenen, auf Clans gründenden Kräfte. Das Zentralkommando in Mogadischu kann lediglich über die Truppen in Mogadischu und teilweise über jene in Lower Shabelle und im HirShabelle State verfügen (BFA 8.2017). Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der NISA (National Intelligence and Security Agency) (AA 1.1.2017). Die Gesamtstärke der NISA wird wurde im August 2016 mit rund 1.500 Mann beziffert (BFA 8.2017). Die NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.1.2017). Die Angehörigen der NISA unterstehen der zentralen Führung in Mogadischu. Der NISA untersteht auch die ca. 200 Mann starke, als hoch effizient bezeichnete Spezialeinheit gashaan (Alpha und Bravo Group) (BFA 8.2017). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte der NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 3.3.2017). Die NISA rekrutiert auch Deserteure der al Shabaab. Die NISA gilt als von al Shabaab unterwandert (BFA 8.2017). Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der staatliche Schutz in Puntland besser darstellt als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 9.2016). Die Sicherheitskräfte in Puntland setzen sich wie folgt zusammen: * Die Puntland Defense Forces (PDF; auch Darawish genannt): <3.000 * Puntland Maritim Police Force (PMPF): 1.200; von den VAE finanziert * Präsidentengarde: 300-400 * Bossaso Port Police: 300 * Polizei: 3.600 (BFA 8.2017) Vor allem die Polizei ist für die relative Ruhe in Puntland verantwortlich. Es gibt so gut wie keine Berichte über Polizeiübergriffe oder Willkür in Puntland. Zusätzlich zu den offiziell ins staatliche System eingegliederten Kräften stützt sich Puntland maßgeblich auf lokale Milizen (BFA 8.2017). Die nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde verfügt über exekutive Vollmachten (AA 1.1.2017). UNDP und UNSOM haben in Puntland Kriminalbeamte, Staatsanwälte und Richter ausgebildet - etwa hinsichtlich investigativer Methoden (UNSC 5.9.2017). Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist in Puntland etwas stärker ausgeprägt, als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden keine erhoben (AA 1.1.2017). Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden aber nicht immer regelmäßig bezahlt, es kam zu Protesten - z.B. von puntländischen Soldaten (Darawish) am 26.2.2017 (SEMG 8.11.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Die PDF war 2016/2017 maßgeblich von ausständigen Soldzahlungen betroffen (BFA 8.2017).Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden aber nicht immer regelmäßig bezahlt, es kam zu Protesten - z.B. von puntländischen Soldaten (Darawish) am 26.2.2017 (SEMG 8.11.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Die PDF war 2016 aus 2017, maßgeblich von ausständigen Soldzahlungen betroffen (BFA 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (30.9.2017): Was will Ankara in Afrika? http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/ausbildung-in-somalia-ankaras-

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