Obsah (15)
Art. 133Art 73§ 80Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 7Artikel 30Artikel 57Artikel 6§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW162 2102850-1 SpruchW162 2102850-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr XXXX , Almnummer XXXX1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr römisch 40 , Almnummer römisch 40 . 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.380,00 gewährt. Dabei wurde von insgesamt 39,76 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 39,76 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 10,21
- ha)ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 39,76 ha, die Differenzfläche betrug 0,00 ha. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 3. Mit Bescheid der AMA vom 30.01.2013, AZ XXXX , wurde der vorzitierte Bescheid der AMA vom 30.12.2011 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.948,99 gewährt wurde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages ergab dies eine Rückforderung von EUR 431,01. Dabei wurde von insgesamt 38,07 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 39,76 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 10,21
- ha)ausgegangen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 19.09.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären, somit müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.09.2012 sei festgestellt worden, dass weniger Fläche nach VOK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehen und sich eine Differenzfläche von 1,69 ha ergebe. Die ermittelte Fläche betrug demnach 38,07 ha. Es wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR 287,34 verhängt.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.01.2013, AZ römisch 40 , wurde der vorzitierte Bescheid der AMA vom 30.12.2011 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.948,99 gewährt wurde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages ergab dies eine Rückforderung von EUR 431,01. Dabei wurde von insgesamt 38,07 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 39,76 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 10,21
- ha)ausgegangen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 19.09.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären, somit müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.09.2012 sei festgestellt worden, dass weniger Fläche nach VOK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehen und sich eine Differenzfläche von 1,69 ha ergebe. Die ermittelte Fläche betrug demnach 38,07 ha. Es wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR 287,34 verhängt. 4. Mit Bescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ XXXX , wurde der vorzitierte Bescheid der AMA vom 30.01.2013 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.948,99 gewährt wurde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages erfolge keine weitere Zahlung. Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.4. Mit Bescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ römisch 40 , wurde der vorzitierte Bescheid der AMA vom 30.01.2013 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.948,99 gewährt wurde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages erfolge keine weitere Zahlung. Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. 5. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.948,99 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages erfolge keine weitere Zahlung. Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2014 Beschwerde. Darin wird beantragt: 1.Ziffer eins die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2.Ziffer 2 die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, 3. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er als Almbewirtschafter seine Sorgfaltspflicht eingehalten habe. Er habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen jährlich mit allen verfügbaren Mitteln informiert und habe die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Aus diesen Besichtigungsergebnissen an Ort und Stelle auf der Alm habe sich für ihn kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben. Die Vorortkontrolle 2012 und 2013 habe andere Ergebnisse gebracht. Zu den Abweichungen führte er aus, dass er als Almbewirtschafter die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt habe und seine Bewertungen im Einzelnen fachlich begründe habe. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, könne ihm der Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden. Es treffe ihn daher an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, Kürzungen und Ausschlüsse sei nicht anzuwenden. Die Futterfläche sei stets nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens beantragt worden. Die Vorortkontrolle habe andere Ergebnisse ergeben. Beigelegt wurde ein Luftbild aus dem Jahr 2010, woraus sich ergeben, dass die VOK auf einer regelmäßig gepflegten Fläche nicht 100% Futterfläche ergeben habe, sondern ein Abzug für NLN-Fläche vorgenommen wurde. Es sei nicht zu verstehen, dass auf einer Fläche, wo nur Obstbäume stehen würden, nur 90% Futterfläche gewertet würden. Im Jahr 2012 sei die Futterfläche reduziert worden. Die im Zuge der Digitalisierung vorgenommene Einstufung in Ödland- und Überschirmungsgrade sei anhand der tatsächlichen Verhältnisse fachlich korrekt gewesen und die Abweichungen zur VOK hätten sich durch die Bildung von Teilflächen mit spezifischer Einstufung ergeben, andere Schlagbildung.Die Vorortkontrolle 2012 und 2013 habe andere Ergebnisse gebracht. Zu den Abweichungen führte er aus, dass er als Almbewirtschafter die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt habe und seine Bewertungen im Einzelnen fachlich begründe habe. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, könne ihm der Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden. Es treffe ihn daher an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011, Kürzungen und Ausschlüsse sei nicht anzuwenden. Die Futterfläche sei stets nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens beantragt worden. Die Vorortkontrolle habe andere Ergebnisse ergeben. Beigelegt wurde ein Luftbild aus dem Jahr 2010, woraus sich ergeben, dass die VOK auf einer regelmäßig gepflegten Fläche nicht 100% Futterfläche ergeben habe, sondern ein Abzug für NLN-Fläche vorgenommen wurde. Es sei nicht zu verstehen, dass auf einer Fläche, wo nur Obstbäume stehen würden, nur 90% Futterfläche gewertet würden. Im Jahr 2012 sei die Futterfläche reduziert worden. Die im Zuge der Digitalisierung vorgenommene Einstufung in Ödland- und Überschirmungsgrade sei anhand der tatsächlichen Verhältnisse fachlich korrekt gewesen und die Abweichungen zur VOK hätten sich durch die Bildung von Teilflächen mit spezifischer Einstufung ergeben, andere Schlagbildung. Verwiesen wurde zudem auf einen Irrtum der zuständigen Behörde.
Art 73Abs.
4 der VO (EG) Nr. 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/09 für die Wirtschaftsjahre 2010 und Folgende bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Beziehe sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gelte der Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden sei.Verwiesen wurde zudem auf einen Irrtum der zuständigen Behörde.
Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) Nr.
796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1122/09 für die Wirtschaftsjahre 2010 und Folgende bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Beziehe sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gelte der Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden sei. Wenn die Behörde die Ergebnisse der Agrarbezirksbehörde als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offensichtlich ein Irrtum der Behörde bei der früheren Futterflächenfeststellung insb. auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und der Irrtum der Behörde sei für ihn billigerweise nicht erkennbar gewesen. Die Prüfung sei durch Sachverständige der Behörde durchgeführt worden, die ein höheres Fachwissen als er aufweisen würden. Er habe keinerlei Hinweis, dass das behördliche Ergebnis eine Überbeantragung darstellen könnte. Nach der angeführten Bestimmung bestehe für ihn keine Verpflichtung zur Rückzahlung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt wurden. Moniert wurde mangelndes Verschulden: Er habe auf die Ergebnisse der amtlichen Feststellung vertrauen können. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anwendbar. Moniert wurde auch die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges: Das System für die Flächenfeststellung sei für die ebene Fläche entworfen worden, komme jedoch genauso bei Almen mit all ihren Schwierigkeiten bei der Flächenfeststellung zur Anwendung. Es komme nicht selten vor, dass Kontrolleure bzw. Experten auf ein und derselben Alm zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen würden. Ein Sanktion vermeidendes, ausreichend genaues Vorgehen sei somit oft nicht möglich; verwiesen wurde auf das Rechtsgutachten von Prof. Kahl und Prof. Müller vom August 2013. Bereits bei einer Differenz von mehr als 3 % oder 2 ha zwischen beantragter und im Rahmen einer VOK bzw. Verwaltungskontrolle festgestellter Fläche würden Sanktionen verhängt. Dies auch, obwohl die Kommission wiederholt festgestellt habe, dass sich beim in Österreich verwendeten System der Flächenfeststellung auf Almen das Ergebnis der Digitalisierung im Durchschnitt eine 6 % höhere Futterfläche ergebe als bei einer VOK. Die 3 %-Grenze sei offensichtlich zu niedrig, als dass sie unvermeidbare Falschbeantragungen abfedern könnte. Die Anwendung dieses Systems auch bei der Futterflächenermittlung auf Almen sei somit nicht gleichheitskonform, da Ungleiches unsachlich als gleich behandelt wird. Wenn nun aber ein ungeeignetes Messsystem zur Anwendung komme, könne ihm ein Verschulden an einer unrichtigen Futterflächenermittlung nicht angelastet werden. Die Verantwortung für ein adäquates Messsystem dürfe nicht auf ihn abgewälzt werden. Die Überbeantragung sei aufgrund des Irrtums einer Behörde erfolgt, dass ein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt werde, was aber tatsächlich nicht der Fall sei. Der Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich sei. Keinesfalls könnte der Irrtum von ihm erkannt werden. Mit der Rückzahlungsverpflichtung werde auf ihn die Verantwortung für einen Systemfehler übertragen, was keinesfalls akzeptabel sei. Hätte ihm ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, hätte er die Flächenfeststellung korrekt durchführen können. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und sei der Irrtum für mich keinesfalls erkennbar gewesen, daher bestehe für ihn
§ 80Abs.
3 VO 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung.Das System für die Flächenfeststellung sei für die ebene Fläche entworfen worden, komme jedoch genauso bei Almen mit all ihren Schwierigkeiten bei der Flächenfeststellung zur Anwendung. Es komme nicht selten vor, dass Kontrolleure bzw. Experten auf ein und derselben Alm zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen würden. Ein Sanktion vermeidendes, ausreichend genaues Vorgehen sei somit oft nicht möglich; verwiesen wurde auf das Rechtsgutachten von Prof. Kahl und Prof. Müller vom August 2013. Bereits bei einer Differenz von mehr als 3 % oder 2 ha zwischen beantragter und im Rahmen einer VOK bzw. Verwaltungskontrolle festgestellter Fläche würden Sanktionen verhängt. Dies auch, obwohl die Kommission wiederholt festgestellt habe, dass sich beim in Österreich verwendeten System der Flächenfeststellung auf Almen das Ergebnis der Digitalisierung im Durchschnitt eine 6 % höhere Futterfläche ergebe als bei einer VOK. Die 3 %-Grenze sei offensichtlich zu niedrig, als dass sie unvermeidbare Falschbeantragungen abfedern könnte. Die Anwendung dieses Systems auch bei der Futterflächenermittlung auf Almen sei somit nicht gleichheitskonform, da Ungleiches unsachlich als gleich behandelt wird. Wenn nun aber ein ungeeignetes Messsystem zur Anwendung komme, könne ihm ein Verschulden an einer unrichtigen Futterflächenermittlung nicht angelastet werden. Die Verantwortung für ein adäquates Messsystem dürfe nicht auf ihn abgewälzt werden. Die Überbeantragung sei aufgrund des Irrtums einer Behörde erfolgt, dass ein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt werde, was aber tatsächlich nicht der Fall sei. Der Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich sei. Keinesfalls könnte der Irrtum von ihm erkannt werden. Mit der Rückzahlungsverpflichtung werde auf ihn die Verantwortung für einen Systemfehler übertragen, was keinesfalls akzeptabel sei. Hätte ihm ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, hätte er die Flächenfeststellung korrekt durchführen können. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und sei der Irrtum für mich keinesfalls erkennbar gewesen, daher bestehe für ihn
Paragraph 80, Absatz 3, VO 1122 aus 2009, keine Rückzahlungsverpflichtung. Moniert wurde auch ein mangelndes Ermittlungsverfahren. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren im Vorhinein durchgeführt, sondern die Entscheidung allein auf die Antragsunterlagen gestützt. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch. Am 26.03.2014 legte der Beschwerdeführer eine "Bestätigung
Task Force Almen" vor, mit welcher die zuständige Landwirtschaftskammer hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX für das Antragsjahr 2011 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Beigelegt wurde ein Luftbild aus 2010.Am 26.03.2014 legte der Beschwerdeführer eine "Bestätigung
Task Force Almen" vor, mit welcher die zuständige Landwirtschaftskammer hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 für das Antragsjahr 2011 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Beigelegt wurde ein Luftbild aus 2010. 7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2015 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr XXXX , Almnummer XXXXDer Beschwerdeführer stellte am 04.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr römisch 40 , Almnummer römisch 40 . Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 19.09.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2011 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.09.2012 wurde festgestellt, dass weniger Fläche nach VOK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung steht und sich eine Differenzfläche von 1,69 ha ergibt. Somit musste der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Die ermittelte Fläche betrug demnach 38,07 ha statt der beantragten Fläche von 39,76 ha, davon Almfläche von 10,21 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 19.09.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2011 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.09.2012 wurde festgestellt, dass weniger Fläche nach VOK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung steht und sich eine Differenzfläche von 1,69 ha ergibt. Somit musste der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Die ermittelte Fläche betrug demnach 38,07 ha statt der beantragten Fläche von 39,76 ha, davon Almfläche von 10,21 ha. Mit Abänderungsbescheiden der AMA vom 30.01.2013, 30.07.2013 und 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.948,99 gewährt. Dabei wurde von insgesamt 38,07 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 39,76 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 10,21
- ha)ausgegangen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 19.09.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären, somit müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.09.2012 sei festgestellt worden, dass weniger Fläche nach VOK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehen und sich eine Differenzfläche von 1,69 ha ergebe. Die ermittelte Fläche betrug demnach 38,07 ha. Es wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR 287,34 verhängt. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2011 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 39,76 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 10,21
- ha)nur 38,07 ha betrug. Somit ergibt sich für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 1,69 ha. Es wurden daher Flächenabweichungen von mehr als 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb auch eine Sanktion verhängt wurde. Der Beihilfebetrag wurde um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt. Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist. Ebenso wurden keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.
I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl.
376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffenden Beihilferegelungen;
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 34 Bestimmung der Flächen
(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter
Artikel 30Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter
Artikel 30Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3)Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang römisch drei derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6)Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: --ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; --liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [...]" Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren
Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.3.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Zu A) Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 39,76 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 10,21 ha) und bei 38,07 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen eine ermittelte Fläche im Ausmaß von tatsächlich gesamt lediglich 38,07 ha zugrunde gelegt; es wurde eine Differenzfläche von 1,69 ha festgestellt. Es wurden somit Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb zu Recht eine Flächensanktion verhängt wurde. Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vor und stellt auch nicht substantiiert dar, inwiefern die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrolle auf das Jahr 2011 unzutreffend sein sollte. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Sanktion fußt einzig und allein auf den Flächenfeststellungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle auf jener Alm, deren Almbewirtschafter der Beschwerdeführer ist. So beteuert er in seinem Beschwerdeschriftsatz zwar, die Beantragung der in Rede stehenden Almfutterflächen in Wahrung der Sorgfaltspflicht durchgeführt zu haben, die gegenständliche Alm durch jahrelange Bewirtschaftung und persönliche Begehung und Kontrolle zu kennen und sein Wissen rund um die Futterflächenbeantragung stets aktuell gehalten zu haben. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht die durchaus beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung zu erklären und schon gar nicht - vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 - ein mangelndes Verschulden darzulegen.Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Sanktion fußt einzig und allein auf den Flächenfeststellungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle auf jener Alm, deren Almbewirtschafter der Beschwerdeführer ist. So beteuert er in seinem Beschwerdeschriftsatz zwar, die Beantragung der in Rede stehenden Almfutterflächen in Wahrung der Sorgfaltspflicht durchgeführt zu haben, die gegenständliche Alm durch jahrelange Bewirtschaftung und persönliche Begehung und Kontrolle zu kennen und sein Wissen rund um die Futterflächenbeantragung stets aktuell gehalten zu haben. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht die durchaus beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung zu erklären und schon gar nicht - vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, - ein mangelndes Verschulden darzulegen. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als - wie er selbst ausführt - bereits über viele Jahre tätigen Almbewirtschafter die Almfutterflächenbeschaffenheit bestens bekannt sein musste. Eine korrekte Beantragung durfte daher von ihm erwartet werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre - selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist - im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch dahingehende besondere Anstrengungen unternommen habe, wird im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht und ergeben sich hierfür auch keine Anzeichen aus dem Akt. Deshalb kann in diesem Zusammenhang - insbesondere unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden.Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als - wie er selbst ausführt - bereits über viele Jahre tätigen Almbewirtschafter die Almfutterflächenbeschaffenheit bestens bekannt sein musste. Eine korrekte Beantragung durfte daher von ihm erwartet werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre - selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist - im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch dahingehende besondere Anstrengungen unternommen habe, wird im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht und ergeben sich hierfür auch keine Anzeichen aus dem Akt. Deshalb kann in diesem Zusammenhang - insbesondere unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.5.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/
- Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.5.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vergleiche aus der jüngsten Vergangenheit VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/
- Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann. In Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung im Ergebnis auf mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung und in weiterer Folge auf eine Verjährung wegen guten Glaubens, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Die Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt wurde, nicht substantiiert bestritten und ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).In Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung im Ergebnis auf mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung und in weiterer Folge auf eine Verjährung wegen guten Glaubens, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Die Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt wurde, nicht substantiiert bestritten und ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122 aus 2009, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Die Behörde war daher nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben wie bereits ausgeführt in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben wie bereits ausgeführt in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Es trifft aber nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar. Es ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen, wie sich aus den Feststellungen bzw. den beweiswürdigenden Ausführungen unter Berücksichtigung der dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt, nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung darzutun. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH
- 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager). Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom
- Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom
- Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting). Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W162.2102850.1.00