Obsah (17)
§ 19Art. 133Art. 131§ 6§ 1Artikel 107Artikel 39Artikel 50Artikel 5bArtikel 6§ 3§ 7§ 5§ 8§ 9§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW167 2102485-1 SpruchW167 2102485-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA
§ 19
Absatz 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen,
den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
Paragraph 19, Absatz 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen,
den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer XXXX ( XXXX ). Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafter und Auftreiber auf diese Alm.
- Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 ( römisch 40 ). Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafter und Auftreiber auf diese Alm.
- Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.504,51 gewährt. Dabei wurden 132,68 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 158,79 ha (davon 139,82 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 132,68 sowie eine ermittelte Fläche von 132,68 ha zugrunde gelegt. Aufgrund eines Cross Compliance-Verstoßes erfolgte eine Kürzung des Beihilfebetrages. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Bescheid der AMA vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.504,51 gewährt. Dabei wurden 132,68 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 158,79 ha (davon 139,82 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 132,68 sowie eine ermittelte Fläche von 132,68 ha zugrunde gelegt. Aufgrund eines Cross Compliance-Verstoßes erfolgte eine Kürzung des Beihilfebetrages. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer XXXX auf 139,00 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.
- Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 auf 139,00 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.
- Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer XXXX auf 101,00 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.
- Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 auf 101,00 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.
- Am XXXX fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2013 übermittelt.
- Am römisch 40 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2013 übermittelt.
- Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX , wurde der Bescheid vom XXXX abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.273,94 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages ergab dies eine Rückforderung von EUR 2.230,
- Dabei wurden 132,68 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 109,49 ha (davon 90,52 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 132,68 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 101,54 ha (davon 82,57 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktion als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenzfläche von 7,95 ha. Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen seien Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden, sodass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen.
- Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom römisch 40 , wurde der Bescheid vom römisch 40 abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.273,94 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages ergab dies eine Rückforderung von EUR 2.230,
- Dabei wurden 132,68 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 109,49 ha (davon 90,52 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 132,68 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 101,54 ha (davon 82,57 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktion als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenzfläche von 7,95 ha. Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen seien Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden, sodass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) und führte aus, dass für die Rückforderung die Almfutterfläche aus 2012 verwendet worden sei und dies nicht korrekt sei. Die Antragsfläche im Jahr 2009 betrage 101,00 ha (Flächenkorrektur vom 14.05.2013). Im Antragsjahr 2009 sei die beantragte Fläche größer gewesen. In den Folgejahren sei eine XXXX erstellt worden. Diese Fläche sei dann 2011 abgezogen und abgezäunt worden. Diese Fläche habe das Prüforgan nicht kontrolliert und beim historischen Prüfbericht nicht berücksichtigt. Die fehlende Futterfläche im historischen Prüfbericht betrage 13,85 ha. Er bestehe darauf, dass die offenen Beträge nachgezahlt und die Strafsanktionen aufgehoben würden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) und führte aus, dass für die Rückforderung die Almfutterfläche aus 2012 verwendet worden sei und dies nicht korrekt sei. Die Antragsfläche im Jahr 2009 betrage 101,00 ha (Flächenkorrektur vom 14.05.2013). Im Antragsjahr 2009 sei die beantragte Fläche größer gewesen. In den Folgejahren sei eine römisch 40 erstellt worden. Diese Fläche sei dann 2011 abgezogen und abgezäunt worden. Diese Fläche habe das Prüforgan nicht kontrolliert und beim historischen Prüfbericht nicht berücksichtigt. Die fehlende Futterfläche im historischen Prüfbericht betrage 13,85 ha. Er bestehe darauf, dass die offenen Beträge nachgezahlt und die Strafsanktionen aufgehoben würden. Der Beschwerde liegt eine Erklärung der Landwirtschaftskammer Tirol
"Task Force Almen" betreffend die Alm mit der Betriebsnummer XXXX bei.Der Beschwerde liegt eine Erklärung der Landwirtschaftskammer Tirol
"Task Force Almen" betreffend die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 bei.
- Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen.
- Am XXXX langte eine Stellungnahme der AMA ein, in der ausgeführt wird, dass nach Durchsicht der vorliegenden Prüfungsunterlagen und der Beschwerde des Landwirtes festgestellt worden sei, dass die Futterflächenermittlung für das Antragsjahr 2009 nicht korrekt erfolgt sei. Die im Antragsjahr 2009 bewirtschaftete Fläche, die nach 2009 vom Kraftwerksbau betroffen gewesen sei, sei nicht berücksichtigt worden. Für diese nicht berücksichtigte Fläche erscheine eine zusätzliche Futterfläche von 13,85 ha für das Antragsjahr 2009 als plausibel. Die Bruttofläche betrage ca. 70 ha. Eine Nachkontrolle für das Antragsjahr 2009 erscheine nicht zielführend, da sich durch den XXXX und die teilweise Abzäunung des Gebietes keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Futterfläche 2009 mehr ziehen lassen würden.
- Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der AMA ein, in der ausgeführt wird, dass nach Durchsicht der vorliegenden Prüfungsunterlagen und der Beschwerde des Landwirtes festgestellt worden sei, dass die Futterflächenermittlung für das Antragsjahr 2009 nicht korrekt erfolgt sei. Die im Antragsjahr 2009 bewirtschaftete Fläche, die nach 2009 vom Kraftwerksbau betroffen gewesen sei, sei nicht berücksichtigt worden. Für diese nicht berücksichtigte Fläche erscheine eine zusätzliche Futterfläche von 13,85 ha für das Antragsjahr 2009 als plausibel. Die Bruttofläche betrage ca. 70 ha. Eine Nachkontrolle für das Antragsjahr 2009 erscheine nicht zielführend, da sich durch den römisch 40 und die teilweise Abzäunung des Gebietes keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Futterfläche 2009 mehr ziehen lassen würden.
- Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer erstattete jedoch keine Stellungnahme binnen der eingeräumten Frist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Am XXXX stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer XXXX . Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafter und Auftreiber auf diese Alm.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 . Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafter und Auftreiber auf diese Alm. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer XXXX auf 139,00 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 auf 139,00 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer XXXX auf 101,00 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 auf 101,00 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt. Am XXXX fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt.Am römisch 40 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Im Jahr 2009 betrug die Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer XXXX 105,98 ha.Im Jahr 2009 betrug die Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 105,98 ha.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer XXXX für das Jahr 2009 wurde ursprünglich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am XXXX festgestellt. Der Beschwerdeführer hat jedoch dargelegt, dass die Rückrechnung des Ergebnisses dieser Vor-Ort-Kontrolle auf das gegenständliche Antragsjahr nicht korrekt gewesen sei, da im Jahr 2011 eine Fläche aufgrund einer Baustelle abgezäunt worden sei. Dies sei nicht berücksichtigt worden und daher sei die Futterfläche im Jahr 2009 tatsächlich um 13,85 ha größer gewesen. Die AMA schloss sich dieser Darstellung an und bestätigte die Plausibilität von 13,85 ha zusätzlicher Futterfläche. Eine Nachkontrolle sei ihrer Meinung nach nicht zielführend und war daher nicht durchzuführen. Da laut Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle 92,13 ha Almfutterfläche ermittelt worden seien, ergibt sich, dass unter Berücksichtigung der später abgezäunten Fläche die Futterfläche der Alm mit der Betriebsnummer XXXX 105,98 ha beträgt. Zu dieser Berechnung wurde der AMA Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche diese nicht wahrnahm.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 für das Jahr 2009 wurde ursprünglich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am römisch 40 festgestellt. Der Beschwerdeführer hat jedoch dargelegt, dass die Rückrechnung des Ergebnisses dieser Vor-Ort-Kontrolle auf das gegenständliche Antragsjahr nicht korrekt gewesen sei, da im Jahr 2011 eine Fläche aufgrund einer Baustelle abgezäunt worden sei. Dies sei nicht berücksichtigt worden und daher sei die Futterfläche im Jahr 2009 tatsächlich um 13,85 ha größer gewesen. Die AMA schloss sich dieser Darstellung an und bestätigte die Plausibilität von 13,85 ha zusätzlicher Futterfläche. Eine Nachkontrolle sei ihrer Meinung nach nicht zielführend und war daher nicht durchzuführen. Da laut Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle 92,13 ha Almfutterfläche ermittelt worden seien, ergibt sich, dass unter Berücksichtigung der später abgezäunten Fläche die Futterfläche der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 105,98 ha beträgt. Zu dieser Berechnung wurde der AMA Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche diese nicht wahrnahm.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.
I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl.
376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. 3.
- Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.2.
- Maßgebliche Vorschriften: Art. 19, 33, 34, 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):Artikel 19, 33, 34, 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,): "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Artikel 33 Zahlungsansprüche Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. [...]. Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2, 8, 11, 15, 19, 30, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:Artikel 2, 8, 11, 15, 19, 30, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lauten auszugsweise: "Artikel 2 Definitionen
(2)"Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen
Artikel 107Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr.
1782/2003 sowie
der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates,
den Artikeln 22, 23 und 24der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und
Artikel 39der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates stillgelegte Flächen;
(2)"Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen
Artikel 107Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr.
1782 aus 2003, sowie
der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates,
den Artikeln 22, 23 und 24der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999, des Rates und
Artikel 39der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, des Rates stillgelegte Flächen;
(2a)"Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind; [...]
(2a)"Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang römisch neun der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführt sind; [...]
(22)"Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 8 Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
(1)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(1)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(2)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf." "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
- Juni festsetzen. [...]." "Artikel 15 Änderungen des Sammelantrags [...]
(3)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig." "Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 30 Bestimmung der Flächen
(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten. Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang römisch vier derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4)Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der
Artikel 50
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, sowie Titel römisch vier Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der
Artikel 50
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der
Artikel 50
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission
(1)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der
Artikel 50
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission
(1)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.
(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. [...]" "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
- Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]"
- Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]" "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
- Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
- Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
- Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. 5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. 6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren. 7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren
Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]."
§ 3Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008,, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis
- Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
- Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
- Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
- Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
- Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung
lit.
- c)bis
- o)anzugeben ist,
- a)Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung
Litera c,) bis
- o)anzugeben ist,
- b)Dauergrünlandflächen, [...].
Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
Absatz 2, sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
§ 3
der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:
Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,, bedeuten: 1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
§ 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.1.
Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
- Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
- Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
- Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
§ 5
der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern. Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.
Paragraph 5, der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern. Landschaftsmerkmale im Sinne des Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.
§ 8
INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
Paragraph 8, INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
- der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
- die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte. Die Hofkarte dient dem Antragsteller
§ 9Abs.
1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist
Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.Die Hofkarte dient dem Antragsteller
Paragraph 9, Absatz eins, als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist
Absatz 2, von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.
§ 10
INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.
Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).
Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.
Absatz 2, ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS). 3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung basiert darauf, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 ermittelte Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer XXXX geringer ist als die vom Beschwerdeführer als Bewirtschafter beantragte Fläche. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellte sich jedoch heraus, dass für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine Almfutterfläche von 105,98 ha zugrunde zu legen ist.Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung basiert darauf, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 ermittelte Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 geringer ist als die vom Beschwerdeführer als Bewirtschafter beantragte Fläche. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellte sich jedoch heraus, dass für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine Almfutterfläche von 105,98 ha zugrunde zu legen ist. Es ist jedoch auf Art. 50 VO (EG) 796/2004 hinzuweisen, wonach bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt wird, wenn die ermittelte Fläche über der im Antrag angegebenen Fläche liegt.Es ist jedoch auf Artikel 50, VO (EG) 796 aus 2004, hinzuweisen, wonach bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt wird, wenn die ermittelte Fläche über der im Antrag angegebenen Fläche liegt. Für die Berechnung der dem Beschwerdeführer zukommenden anteiligen Almfutterfläche ist außerdem Art. 8 Abs. 2 lit. a VO (EG) 796/2004 zu beachten, wonach bei gemeinsamer Nutzung von Futterflächen diese durch die zuständigen Behörden fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese aufzuteilen sind.Für die Berechnung der dem Beschwerdeführer zukommenden anteiligen Almfutterfläche ist außerdem Artikel 8, Absatz 2, Litera a, VO (EG) 796 aus 2004, zu beachten, wonach bei gemeinsamer Nutzung von Futterflächen diese durch die zuständigen Behörden fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese aufzuteilen sind. Daher wird der AMA
§ 19Abs.
3 MOG 2007 auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Daher wird der AMA
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte daher im Beschwerdefall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte daher im Beschwerdefall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Fällen liegt vor: VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W167.2102485.1.00