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W183 2182613-1

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 19a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 7§ 6cArt. 140§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW183 2182613-1 SpruchW183 2182613-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PI

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. § 6c GEG und TP 3 lit. a GGG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, GEG und TP 3 Litera a, GGG abgewiesen. II. Der Antrag auf Kostenersatz wird

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Vw

GVG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 09.02.2015 erhob der Beschwerdeführer (BF) als Nebenintervenient auf Seite der klagenden Parteien im Grundverfahren das Rechtsmittel der Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil des Handelsgerichts Wien zu Zl. 1 R 125/14z. Die klagenden Parteien selbst hatten bereits am 06.02.2015 Revision erhoben. Am 07.04.2017 wurden EUR 1.362,00 an Gebühren vom Konto des Vertreters des BF für dessen Revision vom 09.02.2015 eingezogen.
  2. Mit Schriftsatz vom 31.05.2017 beantragte der BF die Rückzahlung dieses Betrags und führte aus, dass er als Nebenintervenient für die Erhebung einer Revision nicht zahlungspflichtig sei.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 17.10.2017) gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag des BF keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe am 09.02.2015 gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien Revision erhoben. Daher seien nach TP 3 GGG aufgrund der Bemessungsgrundlage von EUR 10.000,00 Gebühren in Höhe von EUR 1.362,00 eingezogen worden. Diese Entscheidung würde jedenfalls der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, etwa VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0095, entsprechen.
  4. Mit Schriftsatz vom 14.11.2017 (Poststempel vom selben Tag) erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Pauschalgebühr für seine Revision als Nebenintervenient im Grundverfahren zu Unrecht eingezogen worden sei. Die Pauschalgebühr sei nämlich nicht vom Nebenintervenienten zu leisten bzw. sei zumindest der Streitgenossenzuschlag nicht anwendbar, da keine gemeinsame Rechtsmittelschrift eingebracht worden sei. Außerdem sei die belangte Behörde gar nicht zur Entscheidung über den Rückzahlungsantrag zuständig, sondern

§ 19aAbs.

15 letzter Satz GEG der Präsident des OLG Wien. Außerdem würde der Verwaltungsgerichtshof in der von der belangten Behörde in ihrem Bescheid angeführten Entscheidung irren und habe der BF auf die frühere Rechtsprechung vertraut. Auch sei der Aufwand der Rechtsmittelinstanz durch eine eigene Rechtsmittelschrift des Nebenintervenienten nicht vervielfacht worden, die Gebühreneinhebung daher verfassungswidrig. Es werde daher die Stellung eines Normprüfungsantrags insbesondere des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG durch das Bundesverwaltungsgericht an den VfGH angeregt.4. Mit Schriftsatz vom 14.11.2017 (Poststempel vom selben Tag) erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Pauschalgebühr für seine Revision als Nebenintervenient im Grundverfahren zu Unrecht eingezogen worden sei. Die Pauschalgebühr sei nämlich nicht vom Nebenintervenienten zu leisten bzw. sei zumindest der Streitgenossenzuschlag nicht anwendbar, da keine gemeinsame Rechtsmittelschrift eingebracht worden sei. Außerdem sei die belangte Behörde gar nicht zur Entscheidung über den Rückzahlungsantrag zuständig, sondern

Paragraph 19 a, Absatz 15, letzter Satz GEG der Präsident des OLG Wien. Außerdem würde der Verwaltungsgerichtshof in der von der belangten Behörde in ihrem Bescheid angeführten Entscheidung irren und habe der BF auf die frühere Rechtsprechung vertraut. Auch sei der Aufwand der Rechtsmittelinstanz durch eine eigene Rechtsmittelschrift des Nebenintervenienten nicht vervielfacht worden, die Gebühreneinhebung daher verfassungswidrig. Es werde daher die Stellung eines Normprüfungsantrags insbesondere des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG durch das Bundesverwaltungsgericht an den VfGH angeregt.

  1. Mit Schriftsatz vom 30.11.2017 (eingelangt am 11.01.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien zu 1 R 125/14z erhob der BF am 09.02.2015 das Rechtsmittel der Revision und entrichtete keine Gebühren. 1.
  4. Am 07.04.2017 wurden die betreffenden Gebühren nach TP 3 GGG aufgrund der Bemessungsgrundlage von EUR 10.000,00 in Höhe von EUR 1.362,00 vom Konto des Vertreters des BF eingezogen. 1.
  5. Am 31.05.2017 beantragte der BF die Rückzahlung der Gebühren in der Höhe von EUR 1.362,
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Zur anwendbaren Rechtslage Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN).

§ 2Z 1 lit.

c Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 09.02.2015 geltende Rechtslage anwendbar.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 09.02.2015 geltende Rechtslage anwendbar. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde § 6 Abs. 1 GEG lautet: "Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, istParagraph 6, Absatz eins, GEG lautet: "Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, ist

  1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz5 für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
  2. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, in Wien und Graz jedoch nur der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen, auch für Beträge aus Grundverfahren bei den Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten im Sprengel seines Gerichts;
  3. der Präsident des Oberlandesgerichts für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden6 bei seinem Oberlandesgericht oder bei der Oberstaatsanwaltschaft seines Sprengels;
  4. der Präsident des Obersten Gerichtshofs für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof7;
  5. die Bundesministerin für Justiz für Beträge aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz;
  6. bei Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte durch ein Gericht besorgt werden, derjenige Präsident, der für die Beträge aus Grundverfahren dieses Gerichts zuständig ist, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen. Die relevanten Bemerkungen 5-7 zu § 6 Abs. 1 GEG in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, lauten:Die relevanten Bemerkungen 5-7 zu Paragraph 6, Absatz eins, GEG in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, lauten: "
  7. Allgemein normiert die Z 1, dass die Präsidenten der Landesgerichte für Beträge aus Grundverfahren bei ihren Gerichten und den ihnen unterstellten Bezirksgerichten zuständig sind. Der Präsident des Arbeits- und Sozialgerichts Wien ist für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht, der Präsident des Handelsgerichts Wien für Beträge aus Grundverfahren auch beim Bezirksgericht für Handelssachen zuständig (RV 2357 BlgNR
  8. GP)."
  9. Allgemein normiert die Ziffer eins,, dass die Präsidenten der Landesgerichte für Beträge aus Grundverfahren bei ihren Gerichten und den ihnen unterstellten Bezirksgerichten zuständig sind. Der Präsident des Arbeits- und Sozialgerichts Wien ist für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht, der Präsident des Handelsgerichts Wien für Beträge aus Grundverfahren auch beim Bezirksgericht für Handelssachen zuständig Regierungsvorlage 2357 BlgNR
  10. GP).
  11. Die in Betracht kommenden Rechtsmittelverfahren beim Oberlandesgericht gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden sind die Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts beim OLG Wien (TP 13a lit. a Z 1, 3 und 5 GGG) sowie Berufungen gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer oder der Notariatskammer (TP 13a lit. b und c GGG).
  12. Die in Betracht kommenden Rechtsmittelverfahren beim Oberlandesgericht gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden sind die Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts beim OLG Wien (TP 13a Litera a, Ziffer eins, 3 und 5 GGG) sowie Berufungen gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer oder der Notariatskammer (TP 13a Litera b und c GGG).
  13. Mit dieser Änderung soll die Zuständigkeit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs für Grundverfahren beim OGH (das sind die Schiedsverfahren nach der TP 3 Z 1 lit. b) und für Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer (TP 13a lit. b) und der Übernahmekommission (TP 13a lit. d) begründet werden. Die Formulierung "Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof" soll zum Ausdruck bringen, dass damit nur solche Rechtsmittelverfahren betroffen sind, bei denen der Rechtszug von der Verwaltungsbehörde unmittelbar zum OGH führt. Bei den Revisionsrekurs-, Revisions- und Rekursverfahren nach der TP 13a lit. a Z 2, 4 und 6 wird nämlich nicht die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, sondern die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien angefochten. In solchen Verfahren bleibt der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständige Vorschreibungsbehörde nach § 6 Abs. 1 Z 3 auch für das Verfahren in dritter Instanz."
  14. Mit dieser Änderung soll die Zuständigkeit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs für Grundverfahren beim OGH (das sind die Schiedsverfahren nach der TP 3 Ziffer eins, Litera b,) und für Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer (TP 13a Litera b,) und der Übernahmekommission (TP 13a Litera d,) begründet werden. Die Formulierung "Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof" soll zum Ausdruck bringen, dass damit nur solche Rechtsmittelverfahren betroffen sind, bei denen der Rechtszug von der Verwaltungsbehörde unmittelbar zum OGH führt. Bei den Revisionsrekurs-, Revisions- und Rekursverfahren nach der TP 13a Litera a, Ziffer 2, 4 und 6 wird nämlich nicht die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, sondern die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien angefochten. In solchen Verfahren bleibt der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständige Vorschreibungsbehörde nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, auch für das Verfahren in dritter Instanz."

§ 19aAbs.

15 GEG tritt § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 mit

  1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren anzuwenden, die nach dem
  2. Dezember 2016 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht werden. Für Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren, die vor dem
  3. Jänner 2017 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht wurden, bleibt der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständige Behörde.

Paragraph 19 a, Absatz 15, GEG tritt Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, mit

  1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren anzuwenden, die nach dem
  2. Dezember 2016 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht werden. Für Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren, die vor dem
  3. Jänner 2017 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht wurden, bleibt der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständige Behörde. Aus diesen Rechtsgrundlagen bzw. der angeführten Literatur ergibt sich, dass die belangte Behörde - nämlich die Präsidentin des Handelsgerichts Wien - auch zuständig für die Entscheidung über den Rückzahlungsantrag war. Der BF vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall

§ 19aAbs.

15 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständig sei. Aus dem Wortlaut des § 19a Abs. 15 GEG sowie des § 6 Abs. 1 Z 4 ergibt sich jedoch, dass in "Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof", die vor dem 01.01.2017 beim OGH anhängig gemacht wurden, der Präsident des OLG Wien zuständig bleibt. Aus der Bemerkung 7 zu § 6 GEG ergibt sich, dass damit nur solche Rechtsmittelverfahren gemeint sind, bei denen der Rechtszug von der Verwaltungsbehörde unmittelbar zum OGH führt, nämlich Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer (TP 13a lit. b) und der Übernahmekommission (TP 13a lit. d). Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall der Präsident des OLG Wien weder zuständig war noch ist.Der BF vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall

Paragraph 19 a, Absatz 15, GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständig sei. Aus dem Wortlaut des Paragraph 19 a, Absatz 15, GEG sowie des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ergibt sich jedoch, dass in "Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof", die vor dem 01.01.2017 beim OGH anhängig gemacht wurden, der Präsident des OLG Wien zuständig bleibt. Aus der Bemerkung 7 zu Paragraph 6, GEG ergibt sich, dass damit nur solche Rechtsmittelverfahren gemeint sind, bei denen der Rechtszug von der Verwaltungsbehörde unmittelbar zum OGH führt, nämlich Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer (TP 13a Litera b,) und der Übernahmekommission (TP 13a Litera d,). Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall der Präsident des OLG Wien weder zuständig war noch ist. Zur Zahlungspflicht

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig. Der BF erhob am 09.02.2015 das Rechtsmittel der Revision. Als Rechtsmittelwerber wurde er somit

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG zahlungspflichtig.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig. Der BF erhob am 09.02.2015 das Rechtsmittel der Revision. Als Rechtsmittelwerber wurde er somit

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG zahlungspflichtig. Die Fälligkeit der Zahlungspflicht ergibt sich aus § 2 Z 1 lit. c GGG und tritt demnach mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift ein. Im gegenständlichen Fall war dies der 09.02.

  1. Die Gebührenhöhe ergibt sich somit nach der an diesem Tag geltenden Rechtslage.Die Fälligkeit der Zahlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG und tritt demnach mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift ein. Im gegenständlichen Fall war dies der 09.02.
  2. Die Gebührenhöhe ergibt sich somit nach der an diesem Tag geltenden Rechtslage.

TP 3 lit. a GGG in der am Stichtag 09.02.2015 anzuwendenden Fassung betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz EUR 1.362,00 bei einem Revisionsinteresse zwischen EUR 7.000,00 und EUR 35.000,00; im gegenständlichen Fall beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 10.000,00.

TP 3 Litera a, GGG in der am Stichtag 09.02.2015 anzuwendenden Fassung betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz EUR 1.362,00 bei einem Revisionsinteresse zwischen EUR 7.000,00 und EUR 35.000,00; im gegenständlichen Fall beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 10.000,

  1. Aus der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich Folgendes: Nach der in Zusammenhang mit § 19a GGG klaren Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG in der Fassung der GGG-Novelle 1991, des Budgetbegleitgesetzes 2009 sowie des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist bei zivilgerichtlichen Verfahren (fallbezogen:) "der Rechtsmittelwerber", d.h. jeder Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig; dass hiebei auch auf eine Identität von oder Kongruenz mit Interessen anderer Rechtsmittelwerber abzustellen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft, wenn mehrere (Haupt-)Parteien mit jeweils gesondertem Schriftsatz Berufung erheben, auch jeden Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG. (VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0095; vgl. auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 13 und E 14 zu TP 2 GGG und E 5 zu § 3 GGG)Nach der in Zusammenhang mit Paragraph 19 a, GGG klaren Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG in der Fassung der GGG-Novelle 1991, des Budgetbegleitgesetzes 2009 sowie des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist bei zivilgerichtlichen Verfahren (fallbezogen:) "der Rechtsmittelwerber", d.h. jeder Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig; dass hiebei auch auf eine Identität von oder Kongruenz mit Interessen anderer Rechtsmittelwerber abzustellen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft, wenn mehrere (Haupt-)Parteien mit jeweils gesondertem Schriftsatz Berufung erheben, auch jeden Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG. (VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0095; vergleiche auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 13 und E 14 zu TP 2 GGG und E 5 zu Paragraph 3, GGG) Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom
  2. April 1989, 88/16/0215, zum Fall einer von der Klägerin und in weiterer Folge vom Nebenintervenienten auf Seite der Klägerin erhobenen Berufung unter Hinweis auf Arnold, Das neue Gerichtsgebührengesetz, AnwBl. 1/1985, 3 ff, insbes. 10, aus, er "vermag ... nicht zuAnwBl. 1 aus 1985,, 3 ff, insbes. 10, aus, er "vermag ... nicht zu erkennen, dass vom Gesetzgeber, der schon für den einleitenden Schriftsatz des Berufungsverfahrens (hier: die Berufungsschrift der Klägerin) die Pauschalgebührenpflicht nach TP 2 für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz entstanden wissen wollte ..., die nochmalige Entrichtung dieser Pauschalgebühr für eine zusätzliche Berufungsschrift des auf der Seite des das Berufungsverfahren bereits eingeleitet habenden Rechtsmittelwerbers beigetretenen Nebenintervenienten (hier: des Beschwerdeführers) beabsichtigt gewesen wäre." Abgesehen davon, dass das zitierte Erkenntnis in Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 501/1984 (und vor dem In-Kraft-Treten des § 19a GGG) erging, weshalb der daraus entnommenen Aussage für die nun maßgebende Rechtslage nicht mehr ohne weiteres Bedeutung zukommen kann, würde die an Arnold (aaO) orientierte Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG anhand der Lagerung von Rechtsmittelinteressen von Partei und Nebenintervenient und des Zeitpunktes der Einbringung der Rechtsmittel nicht dem maßgeblichen Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände gerecht, um eine möglichst einfache Handhabung des Gerichtsgebührengesetzes zu gewährleisten, weil die rechtlichen Interessen von Partei und Nebenintervenient durchaus auch divergieren und Rechtsmittel auch gleichzeitig eingebracht werden können. Auch sehen - im vorliegenden Zusammenhang - die ErläutRV (Hinweis 72 BlgNR XX. GP 296) zu § 19a GGG die sachliche Rechtfertigung für eine höhere Gebühr in einem höheren Aufwand in Verfahren, die Ansprüche zum Gegenstand haben, die mehr als zwei Personen betreffen. Überträgt man diesen Gedanken auf die Frage der Gebührenpflicht weiterer Berufungen von Nebenintervenienten, bestätigt dies das eben erzielte Auslegungsergebnis, weil für die Frage eines (Mehr-)Aufwandes im Falle der Einbringung weiterer Berufungen durch Nebenintervenienten nicht die (für den Kostenbeamten zumeist nicht erkennbare) Identität oder Kongruenz von Interessen, sondern schon die Mehrzahl von Berufungen entscheidend ist, nachdem jede einzelne Berufung ihrer gesonderten Behandlung bedarf. (VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0095)erkennen, dass vom Gesetzgeber, der schon für den einleitenden Schriftsatz des Berufungsverfahrens (hier: die Berufungsschrift der Klägerin) die Pauschalgebührenpflicht nach TP 2 für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz entstanden wissen wollte ..., die nochmalige Entrichtung dieser Pauschalgebühr für eine zusätzliche Berufungsschrift des auf der Seite des das Berufungsverfahren bereits eingeleitet habenden Rechtsmittelwerbers beigetretenen Nebenintervenienten (hier: des Beschwerdeführers) beabsichtigt gewesen wäre." Abgesehen davon, dass das zitierte Erkenntnis in Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (und vor dem In-Kraft-Treten des Paragraph 19 a, GGG) erging, weshalb der daraus entnommenen Aussage für die nun maßgebende Rechtslage nicht mehr ohne weiteres Bedeutung zukommen kann, würde die an Arnold (aaO) orientierte Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG anhand der Lagerung von Rechtsmittelinteressen von Partei und Nebenintervenient und des Zeitpunktes der Einbringung der Rechtsmittel nicht dem maßgeblichen Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände gerecht, um eine möglichst einfache Handhabung des Gerichtsgebührengesetzes zu gewährleisten, weil die rechtlichen Interessen von Partei und Nebenintervenient durchaus auch divergieren und Rechtsmittel auch gleichzeitig eingebracht werden können. Auch sehen - im vorliegenden Zusammenhang - die ErläutRV (Hinweis 72 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 296) zu Paragraph 19 a, GGG die sachliche Rechtfertigung für eine höhere Gebühr in einem höheren Aufwand in Verfahren, die Ansprüche zum Gegenstand haben, die mehr als zwei Personen betreffen. Überträgt man diesen Gedanken auf die Frage der Gebührenpflicht weiterer Berufungen von Nebenintervenienten, bestätigt dies das eben erzielte Auslegungsergebnis, weil für die Frage eines (Mehr-)Aufwandes im Falle der Einbringung weiterer Berufungen durch Nebenintervenienten nicht die (für den Kostenbeamten zumeist nicht erkennbare) Identität oder Kongruenz von Interessen, sondern schon die Mehrzahl von Berufungen entscheidend ist, nachdem jede einzelne Berufung ihrer gesonderten Behandlung bedarf. (VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0095) Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228). Der Verwaltungsgerichtshof hält die Differenzierung zwischen Rechtsmitteln von (Haupt-) Partei einerseits und Nebenintervenient andererseits nicht aufrecht, wie dies etwa noch im Erkenntnis vom
  3. Februar 2015, 2013/16/0233, nicht als tragende Begründung, sondern lediglich obiter zum Ausdruck gekommen sein mag. (VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0095) Es bedeutet kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG, wenn von einer Rechtsansicht abgewichen wird, die in einer einen vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung keine tragende Begründung dargestellt hat. Es bedarf daher keines Vorgehens nach § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG (vgl. E
  4. Oktober 1989, 89/10/0116 = VwSlg. 13031 A/1989). (VwGH 27.06.2017, Ro 2015/10/0045)Es bedeutet kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, wenn von einer Rechtsansicht abgewichen wird, die in einer einen vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung keine tragende Begründung dargestellt hat. Es bedarf daher keines Vorgehens nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG vergleiche E
  5. Oktober 1989, 89/10/0116 = VwSlg. 13031 A/1989). (VwGH 27.06.2017, Ro 2015/10/0045) Vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0095) ist es somit zulässig, einem Nebenintervenienten für ein von ihm selbständig eingebrachtes Rechtsmittel (unabhängig davon, ob bereits von anderen Parteien Rechtsmittel eingebracht wurden) Gerichtsgebühren vorzuschreiben. Die Einbringung der Pauschalgebühr

TP 3 lit. a GGG in der Höhe von EUR 1.362,00 ist somit zu Recht erfolgt.Vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0095) ist es somit zulässig, einem Nebenintervenienten für ein von ihm selbständig eingebrachtes Rechtsmittel (unabhängig davon, ob bereits von anderen Parteien Rechtsmittel eingebracht wurden) Gerichtsgebühren vorzuschreiben. Die Einbringung der Pauschalgebühr

TP 3 Litera a, GGG in der Höhe von EUR 1.362,00 ist somit zu Recht erfolgt. Zum Streitgenossenzuschlag

§ 19a

GGG erhöhen sich die in TP 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen.

Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die in TP 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Im gegenständlichen Fall standen im Grundverfahren drei klagende Parteien sowie der BF als Nebenintervenient auf der einen Seite einer beklagten Partei auf der anderen Seite gegenüber. Der BF erhob sein Rechtsmittel alleine und es stand ihm auch nur eine Partei als Rechtsmittelgegner gegenüber. Der Streitgenossenzuschlag

§ 19a

GGG war somit auf die gegenständlichen Gebühren nicht anwendbar und hat die belangte Behörde diesen - entgegen dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde - auch weder vorgeschrieben noch eingebracht.Im gegenständlichen Fall standen im Grundverfahren drei klagende Parteien sowie der BF als Nebenintervenient auf der einen Seite einer beklagten Partei auf der anderen Seite gegenüber. Der BF erhob sein Rechtsmittel alleine und es stand ihm auch nur eine Partei als Rechtsmittelgegner gegenüber. Der Streitgenossenzuschlag

Paragraph 19 a, GGG war somit auf die gegenständlichen Gebühren nicht anwendbar und hat die belangte Behörde diesen - entgegen dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde - auch weder vorgeschrieben noch eingebracht. Zum Rückzahlungsantrag

§ 6cGerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl.

Nr. 288/1962, (GEG) sind die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge (mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6) zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.

Paragraph 6 c, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, (GEG) sind die nach Paragraph eins, leg. cit. einzubringenden Beträge (mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6,) zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen. Im gegenständlichen Fall erfolgte aus den zuvor genannten Gründen die Einhebung der Gebühren zu Recht, da sich nicht ergeben hat, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Der BF war für die durch die von ihm erhobene Revision entstandenen Gebühren zahlungspflichtig. 3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. § 6c GEG und TP 3 lit. a GGG abzuweisen war.3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, GEG und TP 3 Litera a, GGG abzuweisen war. 3.2.4. Zum Normprüfungsantrag In der Entscheidung VfGH G14/12 vom 30.06.2012 hält der VfGH an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85, 86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34, 35/11, Rz 34). Der VfGH hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).In der Entscheidung VfGH G14/12 vom 30.06.2012 hält der VfGH an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85, 86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34, 35/11, Rz 34). Der VfGH hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12, mit Verweis auf VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B 301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E6 zu § 1 GGG).Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12, mit Verweis auf VfSlg. 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B 301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E6 zu Paragraph eins, GGG). Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl. EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011, 272; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E9 zu § 1 GGG).Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität vergleiche EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011, 272; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E9 zu Paragraph eins, GGG). Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051). Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gerichtsgebührensystems (vgl. VfGH 17.06.1996, B 1609/96; VfGH 10.06.2002, B 1976/99) abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12) erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor.Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gerichtsgebührensystems vergleiche VfGH 17.06.1996, B 1609/96; VfGH 10.06.2002, B 1976/99) abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12) erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor. Eine Antragstellung

Art. 140B-VG hat daher aufgrund der bestehenden Judikatur des Vf

GH zu unterbleiben.Eine Antragstellung

Artikel 140, B-VG hat daher aufgrund der bestehenden Judikatur des Vf

GH zu unterbleiben. 3.2.5.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.5.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht hält schließlich fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens war daher

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Vw

GVG zurückzuweisen.3.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht hält schließlich fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens war daher

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W183.2182613.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.