F, §§ 10, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF sowie §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 68, AVG idgF, Paragraphen 10, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.01.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprachen Punjabi und Hindi in Wort und Schrift gut beherrsche. In seinem Heimatort habe er die Grundschule besucht. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit einer anderen Person gekommen sei und diese ihn mit dem Umbringen bedroht habe. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, von dieser Person getötet zu werden. Im Heimatland würden seine Eltern und seine Schwester leben; seine Ehefrau sei verstorben. Am 10.01.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund Folgendes vor: "LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert! VP: Die Hindus wollten mich umbringen. Ich habe Werbeposter von meiner Partei aufgehängt und da haben mich meine Gegner erkannt. Dort drohten mir die Gegner mit dem Umbringen und sagten ich solle das Land verlassen. Sie haben dann auch versucht mich zwei oder drei Mal zu verprügeln, ich bin aber noch davor weggelaufen. Das sind meine Fluchtgründe. Sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. LA: Nochmals sind Sie Mitglied einer Partei? VP: Schon, ich bin ein kleines Mitglied. LA: Welche Partei? VP: Ich bin eigentlich ein Sympathisant von der Alkali Dal Partei. LA: Seit wann sind Sie Sympathisant? VP: Seit ca. drei Jahren. LA: Waren Sie mit Aufgaben betraut? VP: Meine Aufgabe war es den Leuten unsere Mission zu erklären. LA: Was genau haben Sie gemacht? VP: Ich habe über die Sikhs referiert. LA: Was genau haben Sie gesagt? VP: Ich sagte dass unsere Religion gut ist und wir den Glauben praktizieren sollen. LA: Genauer, Ihre Ideologie? VP: (Ast schweigt). LA: Wann war der Vorfall mit den Gegnern? VP: Vor ca. 3 Jahren. LA: Ein fluchtauslösendes Ereignis hat es also nicht gegeben? VP: Nicht wirklich. LA: Sind Sie zur Polizei gegangen als Sie angegriffen wurden? VP: Ja. LA: Weiter! VP: Die Polizei wollte die Namen wissen, aber ich kannte diese nicht, so ist nichts weiter geschehen. LA: Woher wissen Sie das? VP: Das weiß ich nicht, ich denke mir das so. LA: Wie oft haben Sie Werbeposter aufgehängt? VP: Nicht so oft. LA: Woher hatten Sie die Poster? VP: Das weiß ich nicht mehr. LA: Was stand auf den Postern? VP: Irgendwas von den Sikhs. LA: Was haben Sie in dem Jahr vor der Ausreise nach dem Vorfall gemacht? VP: Ich habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. LA: Wann waren die weiteren Vorfälle? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wann war nun der letzte Vorfall? VP: Im Sommer. LA: Welchem Jahr? VP: Vor ca. drei .... (Ast überlegt) ... zweieinhalb Jahren. LA: Waren Sie bei diesem Vorfall auch bei der Polizei? VP: Ja. LA: Was wurde gemacht? VP: Die Namen wurden wieder verlangt, ich habe diese nicht gekannt. LA: Waren es immer dieselben? VP: Nein. Es waren verschiedene. LA: Alle Details zu diesem Vorfall, wann, wo, wer? VP: Ich weiß nichts mehr. Ich bin einfach weggelaufen. LA: Wo ist Ihr Reisepass? VP: Diesen habe ich verloren. LA: Gibt es konkrete Gegner? VP: Nein. LA: Weiter! Details! VP: Weiß nicht mehr. LA: Können Sie mehr angeben? Mehr Details? VP: Nein. Mehr weiß ich nicht. LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben? VP: Nein. Das ist alles. LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr? VP: Ich werde umgebracht. LA: Hat Ihre Familie auch Probleme? VP: Nein. Die sind keine Sympathisanten. LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen? VP: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Nein das war alles. ..." Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2014, Zl. 14-1000019706/14006165/RD NÖ, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2014, Zl. 14-1000019706/14006165/RD NÖ, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2014, Zahl: W169 2001929-1/8E, wurde die Beschwerde
G 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.W169 2001929-1/8E, wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Folgendes aus: "Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Bedrohung durch Hindus nicht glaubhaft sei, ist zutreffend, zumal die diesbezüglichen Angaben, wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, äußerst vage und wenig konkret waren. In der Einvernahme durch das Bundesamt am 10.01.2014 war der Beschwerdeführer auf Befragen nicht in der Lage, nähere Einzelheiten und Details über die vermeintlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und seinen Gegnern zu beschreiben. So war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, zu erklären, wann die Vorfälle mit seinen Gegnern stattgefunden hätten. Auch konnte er keine Details zu diesen Vorfällen - trotz mehrmaliger Nachfrage - angeben, sondern führte dazu lediglich aus, dass er nichts mehr wisse und einfach davongelaufen sei. Zudem hat der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt erheblich gesteigert, zumal er zu dem vermeintlich persönlichen Streit mit einer Privatperson einen politischen Hintergrund behauptete, da der Beschwerdeführer anführte, dass er politische Werbeplakate aufgehängt habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt befragt behauptete, politisch nicht tätig und auch kein politisches Parteimitglied gewesen zu sein. Nach mehrmaligem Nachfragen im Rahmen der Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer dann, dass er "ein kleines Mitglied" einer Partei sei. Auf weitere Nachfrage, um welche Partei es sich handle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er "eigentlich nur Sympathisant der Alkali Dal-Partei" sei. Auch vermochte der Beschwerdeführer nicht anzugeben, wie oft er Werbeposter seiner Partei aufgehängt habe, woher er diese Poster gehabt habe und was auf diesen Postern gestanden sei. In diesem Zusammenhang führte er lediglich aus, dass "irgendetwas von den Sikhs auf diesen Posters gestanden" sei. Darüber hinaus war es dem Beschwerdeführer - wieder nach mehrmaliger Nachfrage - nicht möglich, zu erklären, was seine Aufgaben innerhalb der Partei gewesen seien. In diesem Zusammenhang führte er vorerst aus, dass es seine Aufgabe gewesen sei, "den Leuten unsere Mission zu erklären". Auf entsprechende Nachfrage, was er genau gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er "über die Sikhs referiert" habe. Nach nochmaliger Fragewiederholung, gab der Beschwerdeführer nun an, dass er gesagt habe, dass seine Religion gut sei und "wir den Glauben praktizieren sollen". Genauer nach der Ideologie befragt, schwieg der Beschwerdeführer. Darüber hinaus war das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht festgestellt hat - auch widersprüchlich, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt behauptete, dass er von mehreren Hindus mit dem Umbringen bedroht worden sei, wo hingegen er im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich ausgeführt hat, dass er lediglich mit einer Person Probleme gehabt habe. Auch wenn die Behörde dem Beschwerdeführer die Wiedersprüche in seiner Darstellung nicht ausdrücklich vorgehalten hat, unternimmt es der Beschwerdeführer nicht, diese zu erklären oder aufzulösen. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch den Dolmetscher verunsichert gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar, da die entsprechende Niederschrift dem Beschwerdeführer durch den Dolmetscher rückübersetzt wurde und der Beschwerdeführer angegeben hat, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben und nichts mehr hinzufügen zu wollen. Unabhängig davon würde sich auch bei Wahrunterstellung der Bedrohungsbehauptungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen über die Lage in seinem Herkunftsstaat daraus keine ernsthafte Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer ableiten lassen. Den Feststellungen ist nämlich zu entnehmen, dass die indischen Sicherheitskräfte über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet verfügen und somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates vor einer Privatverfolgung der behaupteten Art in Anspruch nehmen könne. Aus den Länderberichten ergibt sich auch deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Staatsbürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Der Beschwerdeführer würde daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation durch Hindus die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung von dieser Seite durch Niederlassung außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Sprachkenntnisse in Hindi und Punjabi und seiner absolvierten Grundschulausbildung zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt auch durch Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte." Am 27.02.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag erstbefragt, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Er habe zwei Kinder, das Sorgerecht für seine Kinder habe er selbst und seine Gattin. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Seit der letzten Entscheidung habe er Österreich verlassen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, seine politischen Gegner seien wieder an der Macht, als sie ihn in Indien wieder zu Gesicht bekommen hätten, hätten sie ihm wieder Probleme gemacht, weshalb er mit seiner Familie (Gattin und zwei Söhne) nach XXXX gezogen sei. Er habe Angst um sein Leben. Am 15.10.2017 hätten fünf bis sechs Personen versucht, ihn zu töten. Sein jüngster Sohn sei dabei gewesen. Sie hätten die Flucht ergreifen können. Nach diesem Vorfall hätten sie erneut versucht, ihn im Jänner 2018 zu töten, da er alleine unterwegs gewesen sei. Er habe aber wieder fliehen können. Er habe seine Familie in XXXX bei einer bekannten Frau in Sicherheit gebracht. Wenn er selbst dort geblieben wäre, wäre die Tarnung seiner Familie aufgeflogen. Das seien seine neuen Fluchtgründe, weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er getötet werde.Er habe zwei Kinder, das Sorgerecht für seine Kinder habe er selbst und seine Gattin. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Seit der letzten Entscheidung habe er Österreich verlassen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, seine politischen Gegner seien wieder an der Macht, als sie ihn in Indien wieder zu Gesicht bekommen hätten, hätten sie ihm wieder Probleme gemacht, weshalb er mit seiner Familie (Gattin und zwei Söhne) nach römisch 40 gezogen sei. Er habe Angst um sein Leben. Am 15.10.2017 hätten fünf bis sechs Personen versucht, ihn zu töten. Sein jüngster Sohn sei dabei gewesen. Sie hätten die Flucht ergreifen können. Nach diesem Vorfall hätten sie erneut versucht, ihn im Jänner 2018 zu töten, da er alleine unterwegs gewesen sei. Er habe aber wieder fliehen können. Er habe seine Familie in römisch 40 bei einer bekannten Frau in Sicherheit gebracht. Wenn er selbst dort geblieben wäre, wäre die Tarnung seiner Familie aufgeflogen. Das seien seine neuen Fluchtgründe, weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er getötet werde. Am 07.03.2018 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er stehe in keinerlei Behandlung, er habe Probleme mit seinem rechten Bein, er hinke. Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente könne er nicht vorlegen. Im Bundesgebiet verfüge er über keinerlei Verwandte. Er lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er habe bisher keine Zeit gehabt, einen Deutschkurs zu besuchen. Er spreche bereits ein bisschen Deutsch, er habe aber im letzten Jahr viel vergessen. In Österreich sei er weder Mitglied in einem Verein, noch in einer Organisation. Er hatte aber insgesamt zwei Jahre eine Kleintransport-Firma. Die Fluchtgründe, die er im ersten Verfahren angegeben habe, entsprächen der Wahrheit. Diese bestünden immer noch. Das Problem habe jetzt nach den Wahlen wieder angefangen und jetzt habe auch sein Sohn dieselben Probleme. Er sei nach Indien zurückgekehrt und habe vorerst Ruhe gehabt. Dann seien Wahlen gewesen und die Kongresspartei sei an die Macht gekommen. Der Beschwerdeführer sei in der Folge angegriffen und verprügelt worden, das sei von einem Abgeordneten veranlasst worden. Im ersten Verfahren habe er auch angegeben, dass er angegriffen und verprügelt worden sei und zwar von denselben Personen. Er sei im Februar 2017 von Italien aus nach Indien zurückgereist, da er gedacht habe, dass die Probleme gelöst wären. Die Angreifer hätten sein Haus nicht aufgesucht und auch niemanden seiner Familie angegriffen. Das sei nun wegen ihrer alten Feindschaft wieder geschehen. In Wirklichkeit wisse er nicht, warum sie ihn umbringen wollten. Die Rückkehr nach Indien könne er nicht beweisen. Er sei von Italien aus mit dem Flugzeug nach Indien zurückgekehrt. Er habe dafür ein Schreiben gehabt, das ihm der Schlepper besorgt habe. Es sei ein Schreiben der Botschaft gewesen, was darin gestanden sei, wisse er nicht, es sei in Englisch gewesen. Die indische Botschaft in Rom habe dieses Schreiben ausgestellt. Den Flug habe der Schlepper gebucht. Er sei nicht selbst zur Botschaft gegangen, da er sich in Italien nicht ausgekannt habe. Nach Italien sei er gegangen, damit er nach Indien zurückfliegen könne. Er habe nicht daran gedacht, dass dies auch von Österreich aus gegangen wäre. Über Nachfrage, ob er einen Nachweis dafür erbringen könne, dass er tatsächlich wieder in Indien gewesen sei, führte er aus, er könne sich Beweise schicken lassen, z.B. Bestätigungen über einen Krankenhausaufenthalt. Über Nachfrage gab er an, Bestätigungen, dass er krank gewesen sei oder sich Medikamente gekauft habe. Über Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass er von Italien aus auf diesem Weg nach Indien zurückgekehrt sei, es ihm möglich gewesen wäre, auch aus Österreich selbständig die Rückkehr anzustreben, er sein Vorbringen auch nicht beweisen könne, führte er aus, er habe keine Beweise, weil er eigentlich nicht vorgehabt habe, wieder nach Österreich zurück zu kommen. Er habe für immer nach Indien zurückkehren wollen. Nach Österreich sei er wiederum gekommen, weil es ein gutes Land sei. Über Vorhalt, dass seine Fluchtgründe nicht glaubhaft seien, und auch seine Rückkehr nach Indien nicht glaubhaft sei, führte er aus, er könne nicht lügen, er müsse die Wahrheit sagen, das sei mit ihm geschehen. Seine Familie habe im Dorf gewohnt, der Beschwerdeführer habe sie in die Stadt XXXX in eine Mietwohnung gebracht. Sie seien seit November 2017 dort. Über Vorhalt, warum er nicht woanders in Indien leben könne, um seinen vermeintlichen Problemen zu entgehen, führte er aus, dass er auch arbeiten müsse, im Dorf habe er seine Landwirtschaft. Sein Vater kümmere sich um diese. Über Vorhalt, dass entschiedene Sache vorliege, sowie der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben, führte er aus, er sei eigentlich in Italien gewesen, um die Papiere einzureichen, um seinen Aufenthalt in Italien zu legalisieren. Er habe dann aber seine Meinung geändert und sei zurückgekehrt. Seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens habe sich in seiner Heimat eigentlich nichts geändert, außer den geschilderten Problemen. Über Nachfrage, ob er zu seinem jetzigen Fluchtgrund noch etwas angeben wolle, führte er aus, dass er bei den Wahlen für die Akali Dal gesprochen habe. Diese Partei habe aber verloren, den Rest habe er schon erzählt. Die Leute seien gegen ihn gewesen, weil er für die gegnerische Partei gesprochen habe. Die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien wolle er sich vom Dolmetscher nicht übersetzen lassen. Über Nachfrage, ob er seine Rückkehr nach Indien durch Beweise nachweisen könne, führte er aus, er habe nichts, was er vorlegen könnte. Er habe keine Anzeige von der Polizei und sei auch bei keiner Behörde gewesen. Der Rechtsberater hatte keine weiteren Fragen oder Anträge.Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er stehe in keinerlei Behandlung, er habe Probleme mit seinem rechten Bein, er hinke. Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente könne er nicht vorlegen. Im Bundesgebiet verfüge er über keinerlei Verwandte. Er lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er habe bisher keine Zeit gehabt, einen Deutschkurs zu besuchen. Er spreche bereits ein bisschen Deutsch, er habe aber im letzten Jahr viel vergessen. In Österreich sei er weder Mitglied in einem Verein, noch in einer Organisation. Er hatte aber insgesamt zwei Jahre eine Kleintransport-Firma. Die Fluchtgründe, die er im ersten Verfahren angegeben habe, entsprächen der Wahrheit. Diese bestünden immer noch. Das Problem habe jetzt nach den Wahlen wieder angefangen und jetzt habe auch sein Sohn dieselben Probleme. Er sei nach Indien zurückgekehrt und habe vorerst Ruhe gehabt. Dann seien Wahlen gewesen und die Kongresspartei sei an die Macht gekommen. Der Beschwerdeführer sei in der Folge angegriffen und verprügelt worden, das sei von einem Abgeordneten veranlasst worden. Im ersten Verfahren habe er auch angegeben, dass er angegriffen und verprügelt worden sei und zwar von denselben Personen. Er sei im Februar 2017 von Italien aus nach Indien zurückgereist, da er gedacht habe, dass die Probleme gelöst wären. Die Angreifer hätten sein Haus nicht aufgesucht und auch niemanden seiner Familie angegriffen. Das sei nun wegen ihrer alten Feindschaft wieder geschehen. In Wirklichkeit wisse er nicht, warum sie ihn umbringen wollten. Die Rückkehr nach Indien könne er nicht beweisen. Er sei von Italien aus mit dem Flugzeug nach Indien zurückgekehrt. Er habe dafür ein Schreiben gehabt, das ihm der Schlepper besorgt habe. Es sei ein Schreiben der Botschaft gewesen, was darin gestanden sei, wisse er nicht, es sei in Englisch gewesen. Die indische Botschaft in Rom habe dieses Schreiben ausgestellt. Den Flug habe der Schlepper gebucht. Er sei nicht selbst zur Botschaft gegangen, da er sich in Italien nicht ausgekannt habe. Nach Italien sei er gegangen, damit er nach Indien zurückfliegen könne. Er habe nicht daran gedacht, dass dies auch von Österreich aus gegangen wäre. Über Nachfrage, ob er einen Nachweis dafür erbringen könne, dass er tatsächlich wieder in Indien gewesen sei, führte er aus, er könne sich Beweise schicken lassen, z.B. Bestätigungen über einen Krankenhausaufenthalt. Über Nachfrage gab er an, Bestätigungen, dass er krank gewesen sei oder sich Medikamente gekauft habe. Über Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass er von Italien aus auf diesem Weg nach Indien zurückgekehrt sei, es ihm möglich gewesen wäre, auch aus Österreich selbständig die Rückkehr anzustreben, er sein Vorbringen auch nicht beweisen könne, führte er aus, er habe keine Beweise, weil er eigentlich nicht vorgehabt habe, wieder nach Österreich zurück zu kommen. Er habe für immer nach Indien zurückkehren wollen. Nach Österreich sei er wiederum gekommen, weil es ein gutes Land sei. Über Vorhalt, dass seine Fluchtgründe nicht glaubhaft seien, und auch seine Rückkehr nach Indien nicht glaubhaft sei, führte er aus, er könne nicht lügen, er müsse die Wahrheit sagen, das sei mit ihm geschehen. Seine Familie habe im Dorf gewohnt, der Beschwerdeführer habe sie in die Stadt römisch 40 in eine Mietwohnung gebracht. Sie seien seit November 2017 dort. Über Vorhalt, warum er nicht woanders in Indien leben könne, um seinen vermeintlichen Problemen zu entgehen, führte er aus, dass er auch arbeiten müsse, im Dorf habe er seine Landwirtschaft. Sein Vater kümmere sich um diese. Über Vorhalt, dass entschiedene Sache vorliege, sowie der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben, führte er aus, er sei eigentlich in Italien gewesen, um die Papiere einzureichen, um seinen Aufenthalt in Italien zu legalisieren. Er habe dann aber seine Meinung geändert und sei zurückgekehrt. Seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens habe sich in seiner Heimat eigentlich nichts geändert, außer den geschilderten Problemen. Über Nachfrage, ob er zu seinem jetzigen Fluchtgrund noch etwas angeben wolle, führte er aus, dass er bei den Wahlen für die Akali Dal gesprochen habe. Diese Partei habe aber verloren, den Rest habe er schon erzählt. Die Leute seien gegen ihn gewesen, weil er für die gegnerische Partei gesprochen habe. Die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien wolle er sich vom Dolmetscher nicht übersetzen lassen. Über Nachfrage, ob er seine Rückkehr nach Indien durch Beweise nachweisen könne, führte er aus, er habe nichts, was er vorlegen könnte. Er habe keine Anzeige von der Polizei und sei auch bei keiner Behörde gewesen. Der Rechtsberater hatte keine weiteren Fragen oder Anträge. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2016, Zl. 608401010-150678387, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und
1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2016, Zl. 608401010-150678387, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA aus, dass seine Angaben zu einer Rückkehr nach Indien als unglaubwürdig gewertet würden. Seine diesbezüglichen Angaben enthielten keinerlei Details und seien allgemein und sehr vage gehalten. Aufgrund der von ihm beschriebenen Modalitäten seiner Rückreise müsste es ihm möglich sein, seine Rückkehr nach Indien durch Nachweise glaubhaft zu machen. Da er dies aber trotz mehrfacher Aufforderung nicht habe nachweisen können, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich wieder in Indien aufhältig gewesen sei. Zu seinen Fluchtgründen und der Verfolgungssituation in Indien betreffend habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich seine Gründe im Hinblick auf sein Vorverfahren im Prinzip nicht geändert hätten und dass er in Indien derselben Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, die er bereits im Zuge des Vorverfahrens angeführt habe. Seinen im Verfahren gemachten Angaben zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen seien alleine auch nicht im Stande zu einem anderen Ergebnis zu führen. Wie auch schon sein Vorbringen aus dem Vorverfahren würden seine zur Sprache gebrachten Fluchtgründe weiterhin als unglaubwürdig gewertet. Sowohl die Rückkehr nach Indien sowie auch die Umstände seiner Bedrohung durch Anhänger der Kongresspartei würden weiterhin lediglich sehr undetailliert geschildert. Schon alleine wegen der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Rückkehr nach Indien seien die Erzählungen der neuerlichen Bedrohungshandlungen und der damit im Zusammenhang stehenden neuerlichen Flucht vor den ihn bedrohenden Personen in Indien unglaubwürdig und deute alles auf eine rein erfundene Geschichte hin. Er habe diese Erzählungen weder konkretisieren, noch schlüssig darstellen können. Weiters sei aufgrund seines Vorverfahrens seine Glaubwürdigkeit für sich selbst schon sehr zweifelhaft. Er habe im gegenständlichen Verfahren darüber hinaus keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht. Seine nun gemachten Angaben seien daher insgesamt nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, da sein Vorbringen nach wie vor keinerlei glaubhaften Kern aufweise. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Beweismittel in Vorlage bringen können, die geeignet gewesen wären, seine bereits im Erstverfahren geprüften Fluchtgründe zu untermauern oder eine tatsächliche Verfolgung oder Bedrohungslage für seine Person in Indien nachzuweisen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass seine Angaben, wie schon im ersten Verfahren festgehalten, auch im Wahrheitsfalle keine asylrelevanten Gründe darstellten, die eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen darstelle. Er habe nach wie vor die Verfolgung durch Privatpersonen dargestellt und habe keine von staatlichen Behörden ausgehende Verfolgung nachweisen können. Er beziehe sich somit auf dieselben Fluchtgründe, die er schon im Erstverfahren vorgebracht habe und sei somit für die Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar und das Bundesamt sei daher verpflichtet seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sein gesamtes Vorbringen weiterhin als vollkommen unglaubwürdig zu qualifizieren sei und dass auch kein veränderter Sachverhalt im gegenständlichen Asylverfahren zu erkennen sei, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der in den Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des Vorverfahrens seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen, er führe im Bundesgebiet kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, weshalb insofern kein Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens im Falle einer Außerlandesbringung gegeben sei. Hinsichtlich des Privatlebens führte das BFA eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass im Hinblick auf die Aspekte, dass ihm während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen, dass er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht habe, dass in seinem Fall keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich gegeben sei, er im Bundesgebiet nicht berufstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig sei, seine privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in den Hintergrund trete.Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen, er führe im Bundesgebiet kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, weshalb insofern kein Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens im Falle einer Außerlandesbringung gegeben sei. Hinsichtlich des Privatlebens führte das BFA eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass im Hinblick auf die Aspekte, dass ihm während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen, dass er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht habe, dass in seinem Fall keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich gegeben sei, er im Bundesgebiet nicht berufstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig sei, seine privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in den Hintergrund trete. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung zulässig sei, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Unter Spruchpunkt I. sei dargelegt worden, dass sich in seinem Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 Absatz 1 und 2 FPG ergebe. Eine Empfehlung im Sinne des § 50 Absatz 3 FPG liege nicht vor. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, sowie bei Vorliegen der in § 46 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.Unter Spruchpunkt römisch eins. sei dargelegt worden, dass sich in seinem Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 1 und 2 FPG ergebe. Eine Empfehlung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3 FPG liege nicht vor. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dass
Absatz 1 a FPG im Falle einer Zurückweisung der Entscheidung
Daher sei in seinem Fall von einer Erteilung der Frist abzusehen gewesen.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA aus, dass
Paragraph 55, Absatz 1 a FPG im Falle einer Zurückweisung der Entscheidung
Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Daher sei in seinem Fall von einer Erteilung der Frist abzusehen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen: Der Beschwerdeführer habe erstmals am 05.01.2014 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Nach der negativen Asylentscheidung habe er Österreich in Richtung Italien verlassen, um anschließend nach Indien zurückzukehren. In Indien sei der Beschwerdeführer in eine neue Art von Problemen geraten. Alte Feinde seien zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn und seinen Sohn bedroht. Die Feindschaft habe eine politische Komponente. Der Beschwerdeführer habe gehofft, dass nach den Jahren seiner Abwesenheit sich die ganze Angelegenheit beruhigt hätte. Der Beschwerdeführer habe daher wieder aus Indien flüchten müssen. Außer den Verfolgungshandlungen habe der Beschwerdeführer auch seine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Trotz seiner gesundheitlichen Probleme habe er sich
seinen Möglichkeiten tüchtig integriert. Der Tatbestand, der bereits entschiedenen Sache liege nicht vor. Der Beschwerdeführer lege eine aktuelle Gefährdungssituation dar. Da seit der Entscheidung im Erstverfahren viele Jahre vergangen seien, hätte die Behörde hinsichtlich der aktuellen Gefährdung eine inhaltliche Prüfung durchführen müssen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle seien für sich und vor dem Hintergrund der Berichtslage nachvollziehbar. Das Vorbringen enthalte auch thematische Aspekte, die geeignet seien, die Rechtskraft des Vorverfahrens zu durchbrechen. Nach einer inhaltlichen Prüfung des neuen Vorbringens hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass Asyl in eventu zumindest subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei. Ein amtswegiges Ermittlungsverfahren habe insgesamt nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen hier in Österreich nützen möchte. Negative Faktoren lägen insgesamt nicht vor. Die Prognose bezüglich eines weiteren Aufenthaltes in Österreich müsse als äußerst positiv beurteilt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. "Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH). Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081). Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169). Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides
1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides
Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu Paragraph 68, AVG). Zutreffend ist das BFA zum Ergebnis gelangt, dass kein glaubhafter neu entstandener Sachverhalt vorliegt. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, dass er nach Indien zurückgekehrt sei und er wegen ihrer alten Feindschaft mit dem Umbringen bedroht worden wäre, doch ist dem entgegen zu halten, dass schon im ursprünglichen Verfahren in einer völlig eindeutigen Art und Weise aufgezeigt wurde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen im damaligen Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes wird verwiesen, sodass sein nunmehriges in den Raum gestelltes Vorbringen nicht einmal im Kern glaubhaft ist. Denkt man sich dieses zusätzliche Vorbringen dem ursprünglichen Verfahren hinzu, so käme eine anders lautende Entscheidung nicht einmal in Betracht, hat sich doch im ursprünglichen Verfahren ergeben, dass die behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, weswegen zusätzliche Behauptungen von einer neuerlichen Bedrohung "wegen unserer alten Feindschaft" nicht denkbar ist. Das zeigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vorerst die neuerlichen Probleme auf ihre alte Feindschaft zurückführte, wogegen er, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass sein Antrag zurückzuweisen sein werde, am Schluss dann plötzlich behauptete, dass die Leute gegen ihn gewesen seien, weil er für die gegnerische Partei gesprochen habe, woran sich ebenfalls erweist, dass der Beschwerdeführer alles Mögliche vorbringt, um etwas für seinen Asylantrag zu gewinnen, sein diesbezügliches Vorbringen aber nicht den Tatsachen entspricht, ist doch kein Grund ersichtlich, warum er ein derartiges Vorbringen nicht bereits zuvor in der Einvernahme etwa auf die Frage, warum das (Anmerkung: die neuerlichen Probleme) nun seiner Meinung nach wieder geschehen sei, nicht als Antwort gab, sondern: "wegen unserer alten Feindschaft. In Wirklichkeit weiß ich nicht, warum sie mich umbringen wollten." Der Beschwerdeführer vermochte daher einen neu entstandenen Sachverhalt nicht einmal im Kern glaubhaft darzustellen. Die nunmehrigen Behauptungen stützen sich auf die ursprüngliche, in allen Instanzen als unglaubwürdig erkannte Geschichte, können jedoch für sich alleine nicht bestehen, weshalb diese keine Durchbrechung der Rechtskraft des seinerzeitigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes bewirken können. Vielmehr zeigt sich in eindeutiger Weise, dass der Beschwerdeführer einen (untauglichen) Versuch unternommen hat, ein neuerliches Asylverfahren in Gang zu bringen, ohne dass tatsächlich ein asylrelevantes Substrat neu entstanden wäre. Dementsprechend vermochte der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen Sachverhalt darzutun, der auch nur im Kern glaubhaft wäre. Zudem wurde die ursprüngliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der innerstaatlichen Fluchtalternative begründet, doch brachte der Beschwerdeführer nunmehr überhaupt keine Argumente vor, weswegen gegenwärtig eine derartige innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestehen sollte, selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausginge, sodass auch von daher eine neuerliche Sachentscheidung nicht in Betracht kommt. Schließlich wies schon das BFA zutreffend darauf hin, dass in der ursprünglichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Probleme an die staatlichen Behörden hätte wenden können, und hat auch im nunmehrigen Verfahren der Beschwerdeführer nicht einmal den Versuch unternommen, sich wegen seiner Probleme etwa an die Polizei zu wenden, weswegen auch insofern nicht vor einem relevanten geänderten Sachverhalt auszugehen ist. Seitens des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, sich die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien übersetzen zu lassen und eine Stellungnahme abzugeben, worauf der Beschwerdeführer jedoch verzichtete. Eine relevante Sachverhaltsänderung hinsichtlich der allgemeinen Lage, wonach jeder Inder im Falle einer Rückkehr bereits in seiner Heimat gefährdet wäre, kann aus den Feststellungen des Bundesamtes zur allgemeinen Situation in Indien nicht erkannt werden und kann eine relevante Änderung der allgemeinen Lage in Indien auch sonst nicht erkannt werden. Dass es dem Beschwerdeführer, der bis auf den Umstand, dass er mit seinem rechten Bein Probleme habe, er hinke, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machte, im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr nicht möglich wäre, für den notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, vermochte der Beschwerdeführer, der enge verwandtschaftliche Beziehungen in Indien hat, nicht aufzuzeigen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass keine relevante Sachverhaltsänderung dahingehend gegeben ist, dass der Beschwerdeführer nun im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung des Bundesverwatungsgerichtes nicht für seinen notwendigen Unterhalt aufkommen könnte, zumal der Beschwerdeführer nicht konkret darzulegen vermochte, inwiefern sich eine relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang ergeben hätte. Schwierige Lebensbedingungen reichen aber für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht aus.Dass es dem Beschwerdeführer, der bis auf den Umstand, dass er mit seinem rechten Bein Probleme habe, er hinke, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machte, im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr nicht möglich wäre, für den notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, vermochte der Beschwerdeführer, der enge verwandtschaftliche Beziehungen in Indien hat, nicht aufzuzeigen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass keine relevante Sachverhaltsänderung dahingehend gegeben ist, dass der Beschwerdeführer nun im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung des Bundesverwatungsgerichtes nicht für seinen notwendigen Unterhalt aufkommen könnte, zumal der Beschwerdeführer nicht konkret darzulegen vermochte, inwiefern sich eine relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang ergeben hätte. Schwierige Lebensbedingungen reichen aber für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht aus. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
G 2005 und ist auch keine Aberkennung
G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
Absatz 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
AVG nicht.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG nicht. Über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.Über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Zudem sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).Zudem sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W202.2001929.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.