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{'item': 'W215 2153399-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 9§ 58§ 55§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW215 2153399-1 SpruchW215 2153396-1/16E W215 2153405-1/14E W215 2153401-1/4E W215 2153407-1/4E W215 2153399-1/4E BESCHLUSS Das Bundes

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), eingestellt.Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer geben an die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer zu sein. Der Zeitbeschwerdeführer stellte nach seiner ersten illegalen Einreise am 25.10.2004 in Österreich seinen ersten Asylantrag, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 26.08.2010 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Zweitbeschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der Zweitbeschwerdeführer reiste neuerlich illegal nach Österreich und stellte am 03.07.2012 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Eine gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde wurde abschließend mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2012, Zahl S4 302028-3/2012/3E, abgewiesen und der Erstbeschwerdeführer nach Polen abgeschoben. Der Zweitbeschwerdeführer reiste nunmehr zum dritten Mal illegal nach Österreich und stellte am 09.04.2013 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin stellt zugleich für sich und die Drittbeschwerdeführerin die ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Nach der Geburt der Vierbeschwerdeführerin wurde für diese am 23.06.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und nach der Geburt des Fünftbeschwerdeführers für diesen am 08.08.
  2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2017, Zahlen 1) 830445301-2199504, 2) 369055610-2197463, 3) 830445410-2215216, 4) 1079942701-150952165 und 5) 1125730403-161094186, wurde die Anträge auf internationalen Schutz vom 1) bis 3) 09.04.2013, 4) 23.06.2015 und 5) 08.08.2016 in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern

§ 8Abs. 1 i

Vm1) 830445301-2199504, 2) 369055610-2197463, 3) 830445410-2215216, 4) 1079942701-150952165 und 5) 1125730403-161094186, wurde die Anträge auf internationalen Schutz vom 1) bis 3) 09.04.2013, 4) 23.06.2015 und 5) 08.08.2016 in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

§ 58Abs. 2 und 3 Asyl

G iVmParagraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 57 und § 55 AsylG wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 1 Asyl

G erteilt. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 10.03.2017 zugestellt.Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 10.03.2017 zugestellt. Gegen Spruchunkt I. und II. der Bescheide richten sich gegenständliche fristgerecht am 06.04.2017 eingebrachte Beschwerden.Gegen Spruchunkt römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide richten sich gegenständliche fristgerecht am 06.04.2017 eingebrachte Beschwerden. 2. Die Beschwerdevorlagen vom 14.04.2017 langten am 19.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W234 zugewiesen. Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurden die Verfahren am 02.05.2017 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 27.11.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Diese wurde auf Ersuche der Vertreter der Beschwerdeführer abberaumt. Schließlich wurde für den 05.03.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Diese wurde wieder auf Ersuchen der Vertreter der Beschwerdeführer abberaumt. Mit Schreiben vom 29.03.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, wurden die gegenständlichen Beschwerden zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Vw

GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP zu § 31 VwGVG).Die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 31, VwGVG). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047-11, ausgeführt: "Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045).

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus.""Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat vergleiche in diesem Sinn - bezogen auf Paragraph 50, VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045).

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus." Zu A) Die gegenständlichen Beschwerden richteten sich gegen Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2017, ZahlenDie gegenständlichen Beschwerden richteten sich gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2017, Zahlen 1) 830445301-2199504, 2) 369055610-2197463, 3) 830445410-2215216, 4) 1079942701-150952165 und 5) 1125730403-161094186, welcher den Beschwerdeführern am 10.03.2017 zugestellt worden waren. Mit Schreiben vom 29.03.2018, welche noch am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangten, wurden diese Beschwerden zurückgezogen. Mit der Zurückziehung gegenständlicher Beschwerden ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Spruchpunkt I. und II. der Bescheide erwuchsen mit der Zurückziehung der Beschwerden in Rechtskraft und die Beschwerdeverfahren waren einzustellen.Mit der Zurückziehung gegenständlicher Beschwerden ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide erwuchsen mit der Zurückziehung der Beschwerden in Rechtskraft und die Beschwerdeverfahren waren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In den konkreten Fällen ist die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG, in der Fassung

In den konkreten Fällen ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung BGBl.

I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Beschlüsse beschäftigen sich ausschließlich mit der Tatsache, dass gegenständliche Beschwerden freiwillig zurückgezogen wurden und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047-11, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Beschlüsse beschäftigen sich ausschließlich mit der Tatsache, dass gegenständliche Beschwerden freiwillig zurückgezogen wurden und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047-11, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W215.2153399.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.