RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW225 2014492-1 SpruchW225 2014492-1/128E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M.EUR als Vorsitzende und die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerinnen über die Beschwerden
- des XXXX (BF1),
- des XXXX (BF2),
- der XXXX" (BF3),
- des XXXX (BF4), die beiden letzteren vertreten durch RA Dr. Brigitte Bierbaumer-Vergeiner, in 5020 Salzburg,
- des XXXX (BF5), gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX.2011, Zl. XXXX, mit dem die Genehmigung, der XXXX (Projektwerberin 1) und der XXXX (Projektwerberin 2), beide vertreten durch NH Niederhuber & Partner, Rechtsanwälte GmbH, 5020 Salzburg, für das Vorhaben "Schigebietserweiterung XXXX" im Gemeindegebiet XXXX erteilt und die "Mitverlegung bzw. Umlegung von elektronischen Leitungen" als Vorhabensbestandteil genehmigt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
- und 16.12.2015Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M.EUR als Vorsitzende und die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerinnen über die Beschwerden
- des römisch 40 (BF1),
- des römisch 40 (BF2),
- der XXXX" (BF3),
- des römisch 40 (BF4), die beiden letzteren vertreten durch RA Dr. Brigitte Bierbaumer-Vergeiner, in 5020 Salzburg,
- des römisch 40 (BF5), gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 .2011, Zl. römisch 40 , mit dem die Genehmigung, der römisch 40 (Projektwerberin 1) und der römisch 40 (Projektwerberin 2), beide vertreten durch NH Niederhuber & Partner, Rechtsanwälte GmbH, 5020 Salzburg, für das Vorhaben "Schigebietserweiterung XXXX" im Gemeindegebiet römisch 40 erteilt und die "Mitverlegung bzw. Umlegung von elektronischen Leitungen" als Vorhabensbestandteil genehmigt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
- und 16.12.2015 A) beschlossen: Die Beschwerde des BF5 gegen den angefochtenen Bescheid wird als unzulässig zurückgewiesen. B) zu Recht erkannt: Den Beschwerden des BF1 bis BF4 wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) auf Grund der einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden ergänzenden und konkretisierenden Unterlage, erstellt von RXXXX/FXXXX, Projekt XXXX der XXXX, Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich:Den Beschwerden des BF1 bis BF4 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) auf Grund der einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden ergänzenden und konkretisierenden Unterlage, erstellt von RXXXX/FXXXX, Projekt römisch 40 der römisch 40 , Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich: Projektimmanente Maßnahme, Wildökologie, Jagd und Ornithologie vom 22.11.2010, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinem Spruchpunkt IX. zu lauten hat:Projektimmanente Maßnahme, Wildökologie, Jagd und Ornithologie vom 22.11.2010, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinem Spruchpunkt römisch neun. zu lauten hat: "IX. Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 und den einschlägigen Bestimmungen der Materiengesetze"IX. Nebenbestimmungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 und den einschlägigen Bestimmungen der Materiengesetze Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz: 1) Die Notausgänge und die zu ihnen führenden Fluchtwege sind normgemäß zu kennzeichnen (ÖNORM Z 1000 bzw. KennV, BGBl Nr 110/1997 idgF).1) Die Notausgänge und die zu ihnen führenden Fluchtwege sind normgemäß zu kennzeichnen (ÖNORM Ziffer 1000, bzw. KennV, Bundesgesetzblatt Nr 110 aus 1997, idgF). 2) Brandschutzelemente die aus betriebsablaufbedingten Gründen in Offenstellung gehalten werden müssen, sind steuerungstechnisch so auszuführen, dass die Elemente im Gefahrenfall selbsttätig schließen. 3) Für die verbauten Glaselemente ist von der ausführenden Firma schriftlich ein Nachweis zu erbringen, dass die Glasflächen entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM B3716/2006 ausgeführt und eingebaut wurden. 4) Sämtliche Glasflächen, die eine erforderliche Sichtverbindung von Arbeitsbereichen ins Freie darstellen, sind in Klarglas auszuführen. 5) Der Bodenbelag im Bereich der Küche muss nachweislich zumindest die Qualifikation R11 aufweisen. 6) Über die ordnungsgemäße Ausführung der im Küchenbereich installierten Elektroinstallationen ist von einem hiezu befugten Unternehmen ein Elektroattest vorzulegen. 7) Die Lüftungsanlage ist nach Fertigstellung einer Abnahmeprüfung zu unterziehen, die Prüfergebnisse in den jeweiligen Arbeitsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen. 8) Elektrisch betriebene Türen im Fluchtwegbereich müssen einen redundanten Antrieb besitzen. Elektrisch betriebene Türen sind nachweislich (Prüfbuch) einer jährlich wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. 9) Für den Bau aller vier Seilbahnanlagen ist ein Sicherheits- und Gesundheits-schutzplan (SiGe-Plan) gemäß § 7 Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) BGBl I Nr 37/1999 zu erstellen und aufzulegen. Der SiGe-Plan ist allen an dem Bauvorhaben beteiligten Firmen nachweislich auszuhändigen.9) Für den Bau aller vier Seilbahnanlagen ist ein Sicherheits- und Gesundheits-schutzplan (SiGe-Plan) gemäß Paragraph 7, Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 1999, zu erstellen und aufzulegen. Der SiGe-Plan ist allen an dem Bauvorhaben beteiligten Firmen nachweislich auszuhändigen. 10) Für den Bau aller vier Seilbahnanlagen ist ein Baustellenkoordinator zu bestellen, die Bestellung hat unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 bis 6 BauKG zu erfolgen.10) Für den Bau aller vier Seilbahnanlagen ist ein Baustellenkoordinator zu bestellen, die Bestellung hat unter Berücksichtigung des Paragraph 3, Absatz eins bis 6 BauKG zu erfolgen. 11) Hinsichtlich der Anlagen 1 und 2 ist für die Aufzugsanlagen eine Vorprüfung gemäß § 2 Hebeanlagenverordnung (HBV 2009) BGBl II Nr 210/2009 durch eine Inspektionsstelle für überwachungspflichtige Hebeanlagen durchführen zu lassen. Über die Vorprüfung ist ein Gutachten zu erstellen und zur Einsicht vorzulegen.Paragraph 2, Hebeanlagenverordnung (HBV 2009) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 210 aus 2009, durch eine Inspektionsstelle für überwachungspflichtige Hebeanlagen durchführen zu lassen. Über die Vorprüfung ist ein Gutachten zu erstellen und zur Einsicht vorzulegen. Fachbereich Betriebslärm/Gewerbetechnik: Dieseltankstelle: 12) Die sach- und fachgerechte Ausführung und der sichere Betrieb der Lüftungsanlagen/Tankanlage/Kälteanlagen/Heizungsanlage sind der Behörde zu bestätigen und vor Inbetriebnahmen der Behörde vorzulegen. 13) Die Befüllung der Pistenfahrzeuge bzw. der betriebseigenen KFZ ist nur von einer nachweislich unterwiesen Person durchzuführen. 14) Die Zapfsäule der Dieseltankstelle ist mit einem wirksamen Anfahrschutz zu schützen. 15) Die Störmeldungen der Betankungsanlage (Rohrleitungen, Behälter, Domschacht,...) hat an eine ständig besetzte Stelle während der Betriebszeiten -ganzjährig - zu erfolgen. 16) An der Betriebstankstelle sind Bindemittel für die Betriebsstoffe der zu betankenden Fahrzeuge bereitzustellen. 17) Ein Prüf- und Wartungsbuch für die Tankanlage ist zu führen. Für den unterirdischen Diesellagerbehälter ist ein Prüfbuch anzulegen und die Prüfungen sind darin einzutragen. 18) Die Betankungsfläche ist flüssigkeitsdicht und medienbeständig herzustellen. Eine Bestätigung diesbezüglich ist vor Inbetriebnahmen der Behörde vorzulegen. 19) Die Länge des Zapfschlauches der Betankungsanlage ist so zu wählen, dass nicht außerhalb von Betankungsflächen getankt werden kann. 20) Während des Betankungsvorganges, der auf der Betankungsfläche durchzuführen ist, ist das Sektionaltor offen zu halten. 21) Bei Überfahrbarkeit unterirdischer Anlagenteile (z.B. Dieseltank) ist jedenfalls der Nachweis darüber anzuschließen, dass die Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen den dadurch auftretenden statischen und dynamischen Beanspruchungen dauerhaft standhalten. Dieser Nachweis ist vor Inbetriebnahme bzw. bereits dem Ansuchen um Bewilligung beizulegen und der Behörde vorzulegen. 22) Schachtabdeckungen sind wasserdicht und versperrbar herzustellen. Überfahrbare Deckel sind entsprechend den möglichen Verkehrslasten zu dimensionieren. 23) Zapfsäulenschächte oder der untere Bereich der Zapfsäulen sind so auszubilden, dass bei Undichtheiten oder Reparaturen bzw. Durchführung von Dichtheitsproben keine Mineralölprodukte in das Erdreich gelangen, sondern aufgefangen und schadlos beseitigt werden können; außerdem muss eine jederzeitige Kontrolle (Kontrollrohr im Falle der ggf. erforderlichen Verfüllung) möglich sein. 24) Anzeigegeräte der Leckwarneinrichtungen der Tankanlage, die im Gebäude an gut sichtbarer Stelle zu montieren sind, müssen ein Leck optisch und akustisch anzeigen. Die akustische Anzeigevorrichtung kann nach Alarmgabe abschaltbar sein, die optische Vorrichtung hingegen nicht. Anzeigegeräte sind direkt durch eine geschlossene Leitung an das Stromnetz anzuschließen. Elektrische Steckverbindungen sind nicht zulässig. 25) Mit der Fertigstellungsmeldung ist der Behörde eine Prüfbescheinigung gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten von einer hiezu befugten Person vorzulegen. Die Tankanlage darf erst dann betrieben werden, wenn ein Prüfbefund vorliegt, demgemäß die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und die Sicherheitseinrichtungen vorhanden und funktionstüchtig sind. 26) Die kältetechnischen Anlagen sind einer Prüfung von einem hiezu Befugten zu unterziehen und diese Ergebnisse sind in Prüfbüchern einzutragen. Die Lüftungsmöglichkeit des Maschinenraumes in dem die Kälteanlage aufgebaut ist, ist zu beachten. Die gefahrlose Benützung der gesamten Anlage ist vom Anlagenerrichter zu bestätigen und im Prüfbuch zu vermerken. Sämtliche Unterlagen der kältetechnischen Anlagen sind an der Betriebsanlage bereitzuhalten. Auf Verlangen sind der Behörde diese Unterlagen vorzulegen. 27) Der Raum (Maschinenraum) in dem der Verdichter des Kältekreislaufes aufgestellt wird, ist an der Außentüre entsprechend zu beschildern und mit dem Anschlag - dauerhaft und gut lesbar - auf der Türe "Zutritt für Unbefugte verboten" zu versehen. Dieser Raum darf nur von eingeschulten Personen betreten werden. 28) Neben der Zugangstüre in den Maschinenraum der kältetechnischen Anlage ist ein manueller Schalter für die mechanische Lüftungsanlage (Entlüftungsanlage) des Maschinenraumes anzubringen. Ein Hinweisschild vor dem Maschinenraum neben dem manuellen Schalter ist dauerhaft und gut lesbar anzubringen, welches auf das Erfordernis des "Einschaltens der mechanischen Raumentlüftung vor dem Betreten dieses Raumes" hinweist. 29) Die Lüftungsanlagen sind so zu dimensionieren, dass der entsprechend dem Stand der Technik erforderliche Luftwechsel in den einzelnen Räumen bei größtmöglicher Zugfreiheit erreicht wird. Für die Zugfreiheit ist ÖNORM H 6000 und M 7600 maßgebend. 30) In Klima- und Lüftungszentralen ist jeweils ein Plan (schematische Darstellung) und eine Bedienungsanleitung (abgestimmt auf den Brandfall) in dauerhafter Form anzuschlagen. 31) Türen von Klima- und Lüftungszentralen sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Anschlag "Zutritt für Unbefugte verboten" zu versehen. 32) Betriebsräume sind mit einer elektrischen Beleuchtung auszustatten. 33) Klima- und Lüftungszentralen sind mit geeigneten Lüftungsöffnungen auszustatten. 34) Die erforderlichen Elektroinstallationen und Schutzmaßnahmen sind von einem hiezu befugten Unternehmen nach den Vorschriften des Elektrotechnikgesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen ausführen zu lassen. Hiebei wird besonders auf die Einhaltung der Sondervorschriften für feuchte und erdschlussgefährdete Räume sowie auf die Vorschriften des Berührungsschutzes hingewiesen. Über die vorschriftsmäßige Ausführung der Installationen und Schutzmaßnahmen, gemeinsame Erdung aller Metallteile der Lüftungsanlage und Messung des Erdausbreitungswiderstandes ist der Fertigstellungsmeldung ein Attest der ausführenden Firma anzuschließen. 35) Frischluft ist durch entsprechende Filter von Staub und anderen Fremdkörpern zu reinigen. Filter aus brennbaren Stoffen dürfen nicht verwendet werden. Die Filter sind zeitgerecht zu reinigen bzw. durch neue zu ersetzen. 36) Sämtliche luftführenden Bauteile wie Luftleitungen, Schächte, Kanäle, Hohlräume von Riesel-Zwischen-Decken, Hohlräume von Podien und Bühnen, Misch-kammern, Filterkammern, untergehängte Decken usw. sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Schächte und Kanäle müssen dicht sein und glatte Innenflächen besitzen. Sie dürfen keine brennbaren Auskleidungen oder brenn-bare Anstriche erhalten. 37) Alle Anlagenteile sind standsicher zu montieren bzw. aufzuhängen. 38) Für die Reinigungsmöglichkeit der Luftleitungen, Staubabsetzfilter, Mischkasten und dgl. sind erforderlichenfalls dicht verschließ- und verriegelbare (nicht verschraubte) Putzöffnungen an geeigneten Stellen vorzusehen. Über die durchgeführten Reinigungen sind Vormerke zu führen und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. 39) Die Ansaugöffnung für die Frischluft und Ausblaseöffnung für die Fortluft müssen sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung ausreichend weit von-einander entfernt sein. Sie müssen so angeordnet werden, dass ein Ansaugen von Rauch und Abgasen aus benachbarten Kaminen, von Staub und Gerüchen, sowie das Ansaugen der Abluft aus der eigenen Anlage mit Sicherheit vermieden werden. Außenluftöffnungen sind durch Gitter zu schützen. Fortluftkanäle sind ins Freie zu führen und so anzuordnen, dass keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen auftreten können. 40) Mangel und Gebrechen an den Lüftungsanlagen bzw. Luftleitungen sind unverzüglich durch einen befugten Fachmann beheben zu lassen. 41) Die Bedienung und Wartung der Anlagen darf nur über 18 Jahre alten, mit der Funktion und den Gefahren vertrauten Personen übertragen werden. 42) Die Einstellung von Lüftungs- und Klimaanlagen ist in periodischen Abständen (mindestens 1 x jährlich) auf den ordnungsgemäßen Zustand und die einwandfreie Funktion durch einen Fachmann zu kontrollieren. Dabei sind auch die ein-gebauten Brandschutzklappen zu überprüfen sowie Abluftdecken und Kanäle zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. 43) Die Herstellerangaben der technischen Geräte und Anlagen sind einzuhalten. 44) Von den planenden Firmen bzw. vom verantwortlichen Bauführer ist über die Erfüllung sämtlicher Auflagenpunkte eine Bestätigung bis zur Betriebs-bewilligungsverhandlung vorzulegen. Fachbereich Bodenschutz/Landwirtschaft: 45) Das Vorhaben ist nach Maßgabe der diesem Bescheid zugrundliegenden Unterlagen (v.a. der im Kapitel 7 der UVE Fachbereich Landwirtschaft, Seiten 83 bis 93, vorgeschlagenen Maßnahmen) auszuführen. 46) Rekultivierte und überprägte Flächen bzw. Böden sind zwei Jahre nach Fertigstellung von einer fachkundigen Person im Hinblick auf die Qualität und den Erfolg der Rekultivierungsmaßnahme zu überprüfen (Nachkontrolle). Festgestellte Mängel sind zu dokumentieren und durch geeignete Maßnahmen zu beheben. 47) Einrichtung einer bodenkundlichen Baubegleitung: Die bodenkundliche Baubegleitung ist für die Einhaltung der im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen sowie die in der UVE niedergeschriebenen Minderungsmaßnahmen und für die projektgemäße Bauausführung im Hinblick auf bodenrelevante Maßnahmen zuständig und verantwortlich. Mit der bodenkundlichen Baubegleitung ist eine befugte Fachperson oder -anstalt zu beauftragen. Sie ist der Behörde bzw. einem von dieser beauftragten Amtssachverständigen oder dgl. berichts- und informationspflichtig. Allgemeine Aufgaben der bodenkundlichen Baubegleitung sind: a. Veranlassung von geeigneten Maßnahmen, die die Einhaltung der Grenzen des vom Vorhaben beanspruchten Bodens sicherstellen und Kontrolle der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen, um den Bodenverbrauch bzw. die Bodenbelastung im Zuge der Bautätigkeiten möglichst gering zu halten. Ergeben sich bei den regelmäßigen Kontrollen Beanstandungen, so ist die Behörde umgehend davon zu informieren. b. Dokumentation von Ist-Zustand, Bauphase und Rekultivierung für die Bewilligungsbehörde. Folgende weitere Aufgaben bei der Verwirklichung des Vorhabens sind von der bodenkundlichen Baubegleitung durchzuführen: 48) Mitwirkung bei der Detail- und Ausführungsplanung hinsichtlich Maßnahmen zur bodenverträglichen Bauausführung (Minimierung der zu befahrenden Flächen, sowie der Häufigkeit von Befahrungen, Mitwirkung bei der Auswahl der Baumaschinen und der Anlage von Zwischenlagern und Bodendepots, Eignungsfeststellung des Bodens bezüglich Kiespistenerrichtung, etc.). 49) Veranlassung und Kontrolle von geeigneten Maßnahmen, die eine Verunreinigung von Boden verhindern bzw. die eine allfällig aufgetretene Verunreinigung beheben. 50) Kontrolle der Unterteilung Oberboden - Unterboden bei Auskofferung und Zwischenlagerung. 51) Entscheidung auf Grund des Bodentyps, der Witterung bzw. der Bodenfeuchte, ob eine Bodenfläche befahren werden kann, wenn keine Kiespiste errichtet wurde. 52) Planung und Kontrolle der Wiederherstellung eines standortgerechten Boden-aufbaus im Bereich Geländeveränderungen und Schüttungen. 53) Planung und Kontrolle der Rekultivierungsmaßnahmen nach Baustellenbeendigung (Bodenbearbeitung, Wiederherstellung der Vegetation, Düngung und Pflegemaßnahmen). 54) Durchführung und Dokumentation der Nachkontrolle bzw. Festlegung von Maßnahmen bei festgestellten Mängeln. 55) Kontrolle der im Bescheid festgehaltenen bodenrelevanten Maßnahmen und Auflagen. 56) Dokumentation der Kontrollen und halbjährliche Erstellung eines Bericht, der innerhalb von 2 Wochen der Behörde unaufgefordert vorzulegen ist. Nach Bau-ende ist ein zusammenfassender Schlussbericht zu erstellen und der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Fachbereich Brandschutz: 57) Ein Abschlussbericht über die Einhaltung der einzelnen brandschutztechnischen Maßnahmen im Sinne der geltenden Normen und Regelwerke der Technik ist im Zuge der behördlichen Abnahmeprüfung vorzulegen. Fachbereich Elektrotechnik (ausgenommen Seilbahnanlagen): Hochspannungsleitungen: 58) Die gegenständlichen Hochspannungsanlagen sind unter Beachtung der einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, insbesondere unter Ein-haltung der OVEL20/1998, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten. 59) Alle Kabeldurchführungen von Räumen der Trafostation zu benachbarten Räumen sind rauchdicht und den Bestimmungen des Brandschutzes (TRVB B 108, ÖNORM B 3836) entsprechend abzuschotten. 60) Die Trafostationen sind im Brandschutzkonzept zu berücksichtigen. 61) Die Be- und Entlüftung von Räumen, in welchen Trafos aufgestellt sind, muss unmittelbar oder über besondere Lüftungsleitungen vom Freien bzw. ins Freie erfolgen. Durch andere Räume führende Lüftungsleitungen sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Räume übertragen werden können. Die Öffnungen von Lüftungen und Lüftungsleitungen ins Freie müssen Schutzgitter haben, wobei Stochersicherheit zu hochspannungsführenden Teilen gegeben sein muss. 62) In den Trafostationen sind bei Vorhandensein von SF6 enthaltenden Geräten Anweisungen auszuhängen, die das richtige Verhalten bei Störungen in SF6-Anlagen beschreiben. Darin muss auch auf die Gefährlichkeit der bei solchen Störungen eventuell entstehenden Reaktionsprodukte des SF6-Isoliergases ein-gegangen werden. 63) Die Trafostationen müssen mit einer geeigneten Beleuchtung ausgestattet wer-den, so dass alle betrieblichen Kontroll- und Wartungsarbeiten ohne Beeinträchtigung ausgeführt werden können. 64) Die Trafostationen sind gemäß ÖVE EN 50110-1 als abgeschlossene elektrische Betriebsstätte zu betreiben. Es wird darauf hingewiesen, dass die ETV 2002 in § 9 beim Verlassen des Nutzungsbereichs der jeweiligen abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume einen Kurzschluss-Schutz für Niederspannungsverbindungsleitungen oder -kabel von Transformatoren, Generatoren, Gleichrichtern oder Akkumulatoren zu deren Schaltanlage vorschreibt.64) Die Trafostationen sind gemäß ÖVE EN 50110-1 als abgeschlossene elektrische Betriebsstätte zu betreiben. Es wird darauf hingewiesen, dass die ETV 2002 in Paragraph 9, beim Verlassen des Nutzungsbereichs der jeweiligen abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume einen Kurzschluss-Schutz für Niederspannungsverbindungsleitungen oder -kabel von Transformatoren, Generatoren, Gleichrichtern oder Akkumulatoren zu deren Schaltanlage vorschreibt. 65) Die Zugangstüre zum Trafostationsraum ist mit einem sogenannten Panik-schloss zu versehen. 66) Für die SF6-schutzgasisolierte Hochspannungsschaltanlage und für die Giesharztransformatoren ist nachzuweisen, welchen nationalen bzw. europäischen Sicherheitsvorschriften diese entsprechen. 67) Der Fluchtweg vom Trafostationsraum ins Freie ist mit einer Sicherheitsbeleuchtung gem. ÖVE/ÖNORM E 8002 auszustatten. 68) Der Schleusenraum ist mit einem ausreichenden Rauchabzug auszustatten. 69) Gem. 6.1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8002-1 sind für Transformatoren selbsttätige Schutzeinrichtungen gegen Überlastungen sowie bei inneren und äußeren Fehlern vorzusehen. 70) Die Brandschutztüren sind rauchdicht als EI2/REI 30/60/90 und mit Türschließern auszuführen. 71) Für die Betriebsführung der Trafostationen XXXX muss stets ein Anlagenverantwortlicher gemäß ÖVE EN 50110-1 und ÖVE EN 50110-2-100 bestellt sein. Wenn dieser nicht über die Qualifikation einer Elektrofachkraft gemäß ÖVE EN 50110-1 verfügt, ist zusätzlich eine solche Fachkraft mit ausreichenden Kenntnissen im Hochspannungsbereich und wenn zutreffend im Umgang mit SF6-Schaltanlagen heranzuziehen.71) Für die Betriebsführung der Trafostationen römisch 40 muss stets ein Anlagenverantwortlicher gemäß ÖVE EN 50110-1 und ÖVE EN 50110-2-100 bestellt sein. Wenn dieser nicht über die Qualifikation einer Elektrofachkraft gemäß ÖVE EN 50110-1 verfügt, ist zusätzlich eine solche Fachkraft mit ausreichenden Kenntnissen im Hochspannungsbereich und wenn zutreffend im Umgang mit SF6-Schaltanlagen heranzuziehen. 72) Vor Ort dürfen nur Personen tätig werden, die von einer Elektrofachkraft mit entsprechenden Kenntnissen sicherheitstechnisch unterwiesen sind. 73) Es ist sicherzustellen, dass für den Betrieb, Wartung und Störungsbehebung der Trafostationen alle notwendigen Mess- und Sicherheitsausrüstungen unverzüglich verfügbar sind. Dazu gehören z. B. Erdungsgarnituren, Spannungsprüfeinrichtungen, persönliche Schutzausrüstungen, Bedienungsanleitungen und Spezialgeräte, die bei Vorhandensein von SF6-Geraten zum Ableiten oder Absaugen der giftigen Dämpfe erforderlich sind. 74) Die gesamten Trafostationen sind in regelmäßigen Abständen gem. Punkt 5.3.3 der ÖVE EN 50110-1 + ÖVE EN 50110-2-100 zu überprüfen und das Ergebnis der Gesamtüberprüfung ist zu dokumentieren. Für Anlagen, welche nicht der öffentlichen Stromversorgung dienen, ist diese Überprüfung im Abstand von maximal 3 Jahren vorzunehmen. 75) Die jederzeitige Zugangsmöglichkeit für den Verteilnetzbetreiber in die Trafostationen und erforderlichenfalls für Erdungszwecke zum Niederspannungshauptschalter ist zu gewährleisten. 76) Sollte der Verteilnetzbetreiber für die gegenständlichen Hochspannungsanlagen, welche nicht seiner Betriebsführung unterliegen, nicht die erforderlichen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen zur Verfügung stellen (z. B. Erd- und Kurzschlussschutz, Erdschlusserkennung), so sind diese durch den Einschreiter zu errichten und zu betreiben. 77) An den Trafostandplätzen in den Trafostationen sind erforderlichenfalls Schwellen anzubringen (Höhe mind. 30mm) die zuverlässig verhindern, dass im Fehler-fall austretendes Trafoöl im Bereich der Türen ins Freie fließt. 78) In Abhängigkeit der Summe der Nennleistungen der Trafos sind die in der Tabelle angeführten Mindestabstände G zu anderen Gebäuden, Gebäudeöffnungen und Objekten einzuhalten und in diesen Bereichen darf auch keine Lagerung brennbarer Stoffe erfolgen. Bei Trafoboxen, gemauerten oder Betonfertigteilstationen wird G ausgehend von Türen oder Lüftungsjalousien aus Blech ohne Feuerwiderstand gemessen. Bei Kompakttrafostationen aus Aluminium oder Blech wird G ausgehend von den Außenkanten des Stationsgehäuses gemessen. Dar-über liegende nicht zur Transformatorenbox gehörende Fenster und Gebäude-öffnungen müssen von der Tür und von Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1,5 m haben. Mindestabstände G: Kühlmittelart bis 1 MVA größer 1 MVA bis 10 MVA größer 10 MVA bis 40 MVA O1 1 m 3 m 5 m K2/K3, F0 1 m 1,5 m 2,5 m F1/F2 - - - 79) Nach Fertigstellung der Trafostationen XXXX sind alle Erdungsanschlüsse messtechnisch auf ordnungsgemäße Verbindung mit der Erdungsanlage zu überprüfen.Fertigstellung der Trafostationen römisch 40 sind alle Erdungsanschlüsse messtechnisch auf ordnungsgemäße Verbindung mit der Erdungsanlage zu überprüfen. 80) Die Fertigstellung der gegenständlichen Anlagen ist der Elektrizitätsrechtsbehörde unmittelbar nach tatsächlicher Fertigstellung, jedoch spätestens vor der erstmaligen Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen. Mit der Fertigstellungsmeldung ist folgendes zu attestieren bzw. vorzulegen: 81) Bestätigung über die projektsgemäße Ausführung und gegebenenfalls über geringfügige, nicht bewilligungspflichtige Änderungen unter Anschluss der maß-gebenden Ausführungsunterlagen. 82) Bestätigung, dass alle Erdungsanschlüsse messtechnisch auf ordnungsgemäße Verbindung mit der Erdungsanlage überprüft wurden. 83) Die Erdungsanlage der Trafostationen XXXX sind so zu dimensionieren, dass auch bei einem hochspannungsseitigen Fehler in den angeschlossenen Niederspannungsverbraucheranlagen und an den elektrisch leitfähigen Seilbahnanlagenteilen der Grenzwert der Fehlerspannung für die Nullung, Schutzerdung und Fehlerstromschutzschaltung bei max. 65V liegt (ÖVE ÖNORM E 8001-1 Punkt 5.3). Mit der Fertigstellungsmeldung sind der gemessene Erdausbreitungswiderstand und der Erdschlussreststrom bekannt zu geben.83) Die Erdungsanlage der Trafostationen römisch 40 sind so zu dimensionieren, dass auch bei einem hochspannungsseitigen Fehler in den angeschlossenen Niederspannungsverbraucheranlagen und an den elektrisch leitfähigen Seilbahnanlagenteilen der Grenzwert der Fehlerspannung für die Nullung, Schutzerdung und Fehlerstromschutzschaltung bei max. 65V liegt (ÖVE ÖNORM E 8001-1 Punkt 5.3). Mit der Fertigstellungsmeldung sind der gemessene Erdausbreitungswiderstand und der Erdschlussreststrom bekannt zu geben. 84) Angabe, dass und auf welche Weise die einzelnen Vorschreibungspunkte des Bescheides erfüllt wurden, soweit diese nicht bereits durch Atteste dokumentiert sind. 85) Atteste der ausführenden Firmen über die ordnungsgemäße Installation der gegenständlichen Hochspannungsanlagen und über die sichere Funktion nach deren Inbetriebnahme und soweit zutreffend, über die Erstprüfung gem. Ö-VE/ÖNORM E 8001-6-
- 86) (Soweit zutreffend) Atteste über die Qualifikation von Brandschutzklappen, von Leitungen, Luftschachten, Abschlüssen und Türen hinsichtlich Brandbeständigkeit und Rauchdichtheit sowie diesbezügliche Einbaubestätigungen. Beschneiungsanlage: 87) Die ggstl. Elektroanlagen sind unter Beachtung der einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, insbesondere unter Einhaltung der ÖVE-L20/1998 und nach dem "Stand der Technik" zu errichten, zu betreiben und instand zu halten. 88) Alle vom Niederspannungshauptverteiler ausgehenden, im Bereich der Seilbahnen und Lifte verlaufenden Niederspannungsversorgungsleitungen (Feldleitungen) der geplanten Beschneiungsanlage sind zusätzlich zur Nullung mit einem Fehlerstromschutzschalter (I?N = 1,0A) auszurüsten. Dies bedingt die Verlegung eines Schutzerdungsleiters, der ausreichend dimensioniert (ÖVE/ÖNORM E8001-1, §21.3) sein muss. 89) Zusätzlich zur Schutzmaßnahme Nullung ist für alle Abgänge in den Elektranten (Feldverteiler) Fehlerstromschutzschaltung anzuwenden. Der Auslösenennfehlerstrom darf maximal 0,1A betragen. Für Steckdosenstromkreise bis 16A ist der Zusatzschutz gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1 (I?N = 0,03A) anzuwenden. 90) Elektranten sind absperrbar oder abschaltbar auszuführen, so dass dann wenn sie nicht verwendet werden, kein Zugang oder Zugriff zu spannungsführenden Leitern (auch Steckdosen) oder in den Verteilerschrank möglich ist. 91) Bei der Ausführung der Anlage ist insbesondere auf die Maßnahmen zur Sicherstellung des Überlast- und Kurzschlussschutzes in den Elektrantenanspeisungen und im Verteiler des Elektranten zu achten. 92) Die Niederspannungsschalträume, z.B. in der Pumpstation, sind als abgeschlossene elektrische Betriebsstätten auszuführen und zu betreiben. 93) Der Fluchtweg von den Schalträumen und Maschinenräumen ins Freie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung gem. ÖVE/ÖNORM E 8002 auszustatten. 94) In den Schaltanlagenräumen sind netzunabhängige Handleuchten bereitzuhalten. 95) An den Schaltschränken sind einpolige Prinzipschaltbilder anzubringen. 96) An den Schaltschränken sind die 5 Sicherheitsregeln anzubringen. 97) Vor den Schaltschränken sind elektrisch isolierende Bodenbeläge aufzulegen. 98) Alle elektrisch leitfähigen Konstruktionsteile, die nicht zu den Betriebsstromkreisen gehören, sind mit der Erdungsanlage zu verbinden. 99) Mit den Feldleitungen und Niederspannungskabeln sind in der Künette durchgehende Erder einzubauen, die mit den anderen Erdungsanlagen zu einer Gesamterdungsanlage zusammen zu schließen sind. 100) Für die gesamte Elektroinstallation ist die Erstprüfung gem. ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61 nachzuweisen. Ein entsprechendes Prüfprotokoll darüber ist vorzulegen. 101) Nach Fertigstellung der elektrischen Anlagen sind folgende Ausführungsunterlagen zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen: a. Attest über die ordnungsgemäße Ausführung der Installationen und Kabel-legungen (erstellt vom ausführenden Unternehmen oder von der Bauaufsicht) b. Kabellageplan (Einmessplan) mit Parzellenbezeichnung, Kabelanzahl und Type c. Querschnittszeichnung Kabelgraben aus dem die Verlegetiefen ersichtlich sind d. Ausführungsbeschreibung zum Schutzleiter (Querschnitt, Art, Verlegung, Verbindungen, usw.) e. Ausführungsbeschreibung zum Überlast- und Kurzschlussschutz der Elektrantenanspeisung sowie im Elektrantenverteiler f. Übersichtsschaltpläne für die gesamte Anlage mit Schalt- und Schutzeinrichtungen g. Es ist ein Anlagenbuch gem. ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63 zu erstellen welches sämtliche geforderte Unterlagen, Atteste, Betriebs- und Wartungsanleitung usw. enthält. Ein Exemplar ist auf Bestandsdauer bei der Anlage auf-zulegen und auf aktuellem Stand zu halten. 102) In das Anlagenbuch sind alle für den Betrieb, die Wartung und für die Störungs-behebung wichtigen Vorgange einzutragen. 103) Die elektrischen Anlageteile sind in Abständen von 3 Jahren von einem dazu befugten Unternehmen oder einer dazu befugten Person zu überprüfen. Die Überprüfungen sind in das Anlagenbuch einzutragen. 104) Vom Bauleiter ist eine vollständige Dokumentation vorzulegen, in der die Erfüllung jeder einzelnen elektrotechnischen Bescheidauflage bestätigt und die Art der Erfüllung beschrieben wird. Diese Dokumentation hat ebenfalls die geforderten Atteste zu beinhalten. 105) Mit der Fertigstellungsmeldung ist von der ausführenden Fachfirma auch der "Stand der Technik" zu bestätigen. 106) Die Fertigstellung der gegenständlichen Anlagen ist der Behörde unmittelbar nach tatsächlicher Fertigstellung, jedoch spätestens vor der erstmaligen Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen. Fachbereich Forstwirtschaft/Wald: 107) Für die forstfachliche Umsetzung des Projektes ist eine forstökologische Bauaufsicht zu bestellen. Dazu ist ein rechtlich befugtes forsttechnisches Ingenieurbüro zu nominieren und der Behörde namhaft zu machen. 108) Der Leistungsumfang der forstökologischen Bauaufsicht umfasst alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der spezifischen Bescheidauflagen und Maßnahmen aus dem Fachbereich Forstwirtschaft/Wald im Zuge der Errichtung des Projektes "XXXX" erforderlich sind. 109) Der Behörde ist jährlich ein Bericht inkl. einer Fotodokumentation bis spätestens 31.
- vorzulegen, in dem die durchgeführten Maßnahmen, die Einhaltung der Bescheidauflagen, ev. Abweichungen von Bescheidauflagen, nachvollziehbar dargestellt sind. 110) Die Rodungsflächen sind wie im Rodungsoperat angeführt einzuhalten. Die unbefristete Rodungsfläche beträgt 24,47 ha, die befristete Rodungsfläche beträgt 8,45 ha. 111) Für die Benützung der erforderlichen Forststraßen bzw. Forststraßenteile für andere Zwecke als der Waldkultur ist nachweislich eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Wegerhalter über die Benützung abzuschließen. 112) Vor Benützung der Forststraßen bzw. Forststraßenteile für andere Zwecke als der Waldkultur ist eine Zustandserhebung gemeinsam mit dem Wegerhalter und einer forstfachlich befugten Fachkraft aufzunehmen, zu dokumentieren und von den Beteiligten abzuzeichnen. 113) Bei Benützung der Straßen sind auftretende Schäden innerhalb eines Monats zu beseitigen. Besteht Gefahr im Verzug sind auftretende Schäden sofort, das heißt innerhalb der nächsten zwei Werktage zu beseitigen. 114) Spätestens nach Abschluss der Bauarbeiten sind die für die Bauausführung des Projekts verwendeten Forststraßen bzw. Forststraßenteile erneut gemeinsam mit dem jeweiligen Wegerhalter und einer forstfachlich befugten Fachkraft zu begehen und der Zustand der verwendeten Forststraßen aufzunehmen, zu dokumentieren und von den Beteiligten abzuzeichnen. 115) Treten Divergenzen zum ursprünglichen Straßenzustand auf sind diese im Ein-vernehmen mit dem jeweiligen Wegerhalter bis längstens 1 Monat nach der Wegabnahme zu beheben. 116) Die Rodungsarbeiten sind etappenweise analog den Bauphasen 1-3 (UVE XXXX, Technisches Projekt, Seilbahn- und Pistenplanung, Plannummer 703) durchzuführen. Spätestens vor Beginn des nächsten Bauabschnittes ist eine Rekultivierung der befristeten Rodungsflächen durchzuführen.116) Die Rodungsarbeiten sind etappenweise analog den Bauphasen 1-3 (UVE römisch 40 , Technisches Projekt, Seilbahn- und Pistenplanung, Plannummer 703) durchzuführen. Spätestens vor Beginn des nächsten Bauabschnittes ist eine Rekultivierung der befristeten Rodungsflächen durchzuführen. 117) Spätestens nach Beendigung des jeweiligen Bauabschnittes sind die Baugeräte und gelagerte Materialien aus dem Wald restlos zu entfernen. 118) Die Rodungsarbeiten sind so sorgsam durchzuführen, dass keine Schäden an den angrenzenden Beständen entstehen. 119) Das während der Vegetationszeit geschlägerte Nadelholz ab einer Mittenstärke von 5 cm ist aus Forstschutzgründen unverzüglich abzutransportieren oder spätestens drei Wochen nach der Schlägerung zu entrinden. 120) In den Bereichen der Lifttrasse, die über 60 % Hangneigung liegen, sind die zu rodenden Bäume hoch abzustocken (mindestens 1,5 m bergseits). 121) Der Bestandesrand ist buchtig auszuformen, im subalpinen Bereich ist auf Rottenstrukturen zu achten. Diese sind zu erhalten. 122) Bei einschichtigen Bestandesrändern ist ein Trauf von max. 3 m Breite neu auszuformen. Dieser hat in der montanen Stufe aus Hasel, Grauerle, Gemeinem Schneeball, Esche, Bergahorn und Traubenkirsche in einzel- bis truppweiser Mischung zu bestehen. In der subalpinen Stufe erfolgt die Anlage des Traufs durch die Einbringung von Fichte, Lärche, Grünerle, Vogelbeere und Bergahorn in einzel- bis truppweiser Mischung. 123) Die Gehölzpflanzungen haben mit geeigneten Ballenpflanzen aus Baumschulen in Form von Lochpflanzungen zu erfolgen. Die Pflanzen haben eine Mindestgröße von 40 cm (Nadelholz) und 100 cm (Laubholz) aufzuweisen. Die Pflanzen sind bis zur Kultursicherung zu pflegen. Ausfälle sind nachzubessern. Erforderlichenfalls ist ein Einzelschutz gegen Wildschäden vorzusehen. 124) Bei den befristeten Rodungen in der subalpinen Waldstufe sind vorhandene Zwergsträucher vor Beginn der Grabungsarbeiten auszugraben, zwischenzulagern und nach Beendigung der jeweiligen Grabungsarbeit wieder aufzubringen. 125) Dabei ist der humose Oberboden bei den Aushubarbeiten getrennt vom Unter-boden abzutragen, gefahrlos zwischenzulagern und nach Verfüllung wieder obenauf einzubringen. 126) Im Anschluss daran ist eine Begrünung mit einer standortstauglichen, geeigneten Böschungsmischung durchzuführen. 127) Befristete Rodungen über 1,5 m Breite sind zusätzlich wiederaufzuforsten. Dazu ist ein Pflanzabstand von 2,0 x 1,0 m einzuhalten. Die Aufforstung hat in der montanen Waldstufe mit 2 Fichte 2 Lärche 6 Tanne 2 Buche 2 Bergahorn in trupp- bis gruppenweiser Mischung zu erfolgen (Herkunftsnachweis geeignetes Forstgartenmaterial; Qualität: Ballenpflanzen, Nadelholz 40/70 cm, Laubholz 100/120 cm). In der subalpinen Waldstufe erfolgt die Wiederaufforstung mit 3 Fichte 3 Lärche 4 Bergahorn 3 Eberesche in trupp- bis gruppenweiser Mischung (Herkunftsnachweis geeignetes Forstgartenmaterial; Qualität: Ballenpflanzen Nadelholz 40/70 cm, Laubholz 100/120 cm). 128) Die unbefristeten Rodungsflächen sind koordinatenmäßig vermessungstechnisch zu erfassen und die Pläne der Behörde spätestens ein Monat vor Beginn der Rodungsmaßnahmen für den jeweiligen Abschnitt in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. 129) Die gesamte Ersatzaufforstungsfläche beträgt 20,12 ha. Die Fläche der Maßnahmen im Schutzwald 16,26 ha. 130) Die im Fachbeitrag Forstwirtschaft unter 7.1.4, Tab. 12 - 28, Karte 7 aufgelisteten Maßnahmen (Ersatzaufforstungen und Maßnahmen im Schutzwald) sind analog umzusetzen. 131) Hiezu ist mit den Grundeigentümern nachweislich eine Vereinbarung zur Duldung der aufgelisteten Maßnahmen zu treffen. 132) Die Aufforstung in der subalpinen Waldstufe hat in Form von Rotten zu erfolgen. 133) Von der forstökologischen Bauaufsicht sind der Behörde bis spätestens 31.12.2011 ein detaillierter Aufforstungsplan sowie ein Plan mit den Maßnahmen im Schutzwald vorzulegen. Dieser Plan hat aus einem Text- und Planteil zu bestehen und hat eine Ausaperungskartierung zu enthalten, die eine exakte Zuweisung der einzelnen Aufforstungsgruppen auch planlich erlaubt. Die einzelnen Maßnahmen sind so abzufassen, dass diese konkret überprüfbar sind. 134) Jährlich bis spätestens 31.
- ist der Behörde ein Baubericht über die durchgeführten Maßnahmen vorzulegen. 135) Für die Kollaudierung ist ein Abschlussbericht (Kollaudierungsbericht) als Grundlage zu verfassen. Dieser Bericht hat einen Textteil, einen Lageplan sowie eine Fotodokumentation zu enthalten und mindestens folgenden Inhalt aufzuweisen: a. Textteil: Bescheid, Auflagepunkt, erfüllt, nicht erfüllt, Stand der Umsetzung, Dauerauflage, kollaudiert (wenn ja, wann), Anmerkung (Beschreibung tatsächliche Verhältnisse, Abweichung, Begründung der Abweichung, Realisierungsdatum). b. Lageplan: ein der aktuellen Geländesituation entsprechender Vermessungsplan. Es muss eine Zuordnung der einzelnen Bescheidauflagenpunkte nachvollziehbar zur planlichen Darstellung möglich sein. Der Plan hat eine tabellarische Flächenaufstellung sämtlicher Bestandesumwandlungs-, Ausgleichs- bzw. Ersatzaufforstungsflächen mit Angabe der jeweiligen GP alt, GP neu, KG, EZ, Eigentümer, aktuelle Fläche, Fläche laut Bescheidauflage, Differenz, aufzuweisen.b. Lageplan: ein der aktuellen Geländesituation entsprechender Vermessungsplan. Es muss eine Zuordnung der einzelnen Bescheidauflagenpunkte nachvollziehbar zur planlichen Darstellung möglich sein. Der Plan hat eine tabellarische Flächenaufstellung sämtlicher Bestandesumwandlungs-, Ausgleichs- bzw. Ersatzaufforstungsflächen mit Angabe der jeweiligen Gesetzgebungsperiode alt, Gesetzgebungsperiode neu, KG, EZ, Eigentümer, aktuelle Fläche, Fläche laut Bescheidauflage, Differenz, aufzuweisen. 136) Fünf Jahre nach Baufertigstellung sind von der forstökologischen Bauaufsicht die Auswirkungen auf die Schutzfunktionen zu dokumentieren. Dazu ist ein Bericht anzufertigen, aus dem klar und schlüssig die Auswirkungen des Vorhabens auf die Erfüllung der Schutzfunktionen hervorgehen. Allenfalls sind geeignete Gegenmaßnahmen vorzuschlagen, die in Einklang mit der Behörde umzusetzen sind. 137) Dieser Bericht hat nach Baufertigstellung alle fünf Jahre bis 20 Jahre nach Baufertigstellung zu erfolgen. Auflagen bezüglich Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen hinsichtlich Wildökologie, Jagd und Ornithologie: 138) Bestände, deren Hangneigung über 30° liegt, sind von Maßnahmen, die über die übliche forstliche Bewirtschaftung hinausgehen, auszunehmen (ausgenommen Ausweisung von Alt- und Totholzinseln). 139) Die Bewirtschaftung hat so zu erfolgen, dass keine räumdigen Bestände entstehen. 140) In den Schutzwaldbereichen (Waldentwicklungsplan ab Wertziffer 2) darf der Bestockungsgrad für Pflegemaßnahmen nicht unter 0,8 abgesenkt werden. 141) Das vorliegende Konzept ist projektsgemäß umzusetzen. 142) Für die Detailplanung der Biotoppflegemaßnahmen ist am Beginn jeder 5-Jahresperiode, bis spätestens 31.
- der Behörde ein Projekt mit folgendem In-halt vorzulegen: a. Anzahl und Situierung der zur Behandlung anstehenden Flächen; b. Beschreibung der detaillierten Pflegemaßnahmen nach Begehung vor Ort; c. Beschreibung der für die Pflege notwendigen Arbeitsschritte zur pfleglichen Behandlung des verbleibenden Bestandes; d. Erschließungskonzept, Seiltrassenwahl; e. Ausweisung von 20 Stk. Alt- und Totholzinseln im Ausmaß von 10 Bäumen; f. Schätzung der Totholzvorräte der Bestände und Definition der Entnahme-mengen; g. Definition der Zielbestockung unter Bedachtnahme der Erhöhung der Stabilität; h. Bestände getrennt nach Baumarten; i. Festlegung der zu entnehmenden Altholzmengen in Vfm. 143) Die erforderlichen Maßnahmen sind nach Absprache mit dem zuständigen Sachverständigen für Forstwirtschaft umzusetzen. Fachbereich Geologie: Allgemeine geologische Forderungen: 144) Der Behörde ist binnen 2 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides eine geologische/geotechnische Bauaufsicht namhaft zu machen. Diese hat unabhängig vom Projekt zu sein und muss eine einschlägige Qualifikation Geotechnik oder Geologie (ZT, TB oder Zertifizierung) aufweisen. Sie hat die bescheid- und projektsgemäße Baudurchführung, die Beweissicherungsmaßnahmen und die geologische und hydrogeologische Dokumentation zu überwachen. 145) Die geologische/geotechnische Bauaufsicht hat wesentliche Änderungen oder Gefährdungen fachlich zu bewerten, allenfalls Sofortmaßnahmen (z.B. Baueinstellung) anzuordnen und hierüber die Behörde unverzüglich zu informieren. 146) Es ist eine Neufassung der Quellen der XXXX Hütte auf GP 42/5, KG Auf-hausen vorzunehmen. Die geologischen Verhältnisse der Quellfassung, der Bautyp und die Tiefe sind in Projektsform zu dokumentieren und zusammen mit den Vergleichsmessungen seit 2009 mit monatlichen Schüttungsmessungen während der Dauer 1 Jahres samt zwei chemisch-bakteriologischen Untersuchungsbefunden 3-fach der Behörde vorzulegen. Dazu ist ein hydrogeologisch begründeter Schutzgebietsvorschlag samt Auflagenkatalog vorzulegen.146) Es ist eine Neufassung der Quellen der römisch 40 Hütte auf Gesetzgebungsperiode 42/5, KG Auf-hausen vorzunehmen. Die geologischen Verhältnisse der Quellfassung, der Bautyp und die Tiefe sind in Projektsform zu dokumentieren und zusammen mit den Vergleichsmessungen seit 2009 mit monatlichen Schüttungsmessungen während der Dauer 1 Jahres samt zwei chemisch-bakteriologischen Untersuchungsbefunden 3-fach der Behörde vorzulegen. Dazu ist ein hydrogeologisch begründeter Schutzgebietsvorschlag samt Auflagenkatalog vorzulegen. 147) Die Quellen A und B (XXXX, WPZ 1258) auf den Grundstücken 680 und 685, KG XXXX sind nach der Beweissicherung und fertig gestellter Schipiste westlich neben und im Schutzgebiet mit einem hydrogeologisch begründeten neuen Schutzgebietsvorschlag zu versehen und als wasserrechtlich bewilligungsfähiges Schutzgebietsprojekt samt den erhobenen Quellbefunden der Behörde vorzulegen.147) Die Quellen A und B (römisch 40 , WPZ 1258) auf den Grundstücken 680 und 685, KG römisch 40 sind nach der Beweissicherung und fertig gestellter Schipiste westlich neben und im Schutzgebiet mit einem hydrogeologisch begründeten neuen Schutzgebietsvorschlag zu versehen und als wasserrechtlich bewilligungsfähiges Schutzgebietsprojekt samt den erhobenen Quellbefunden der Behörde vorzulegen. 148) Insbesondere für die Quellen XXXX , Q19 auf dem Grundstück 950, KG XXXX talseits der Talstationen Anlage 3 und 4 sowie der Quelle148) Insbesondere für die Quellen römisch 40 , Q19 auf dem Grundstück 950, KG römisch 40 talseits der Talstationen Anlage 3 und 4 sowie der Quelle XXXX ist im Falle einer Beeinträchtigung durch die Bautätigkeit oder den Betrieb der Anlagen eine qualitativ und quantitativ gleichwertige Ersatzwasserversorgung herzustellen.römisch 40 ist im Falle einer Beeinträchtigung durch die Bautätigkeit oder den Betrieb der Anlagen eine qualitativ und quantitativ gleichwertige Ersatzwasserversorgung herzustellen. 149) Vor Baubeginn der Talstation der Anlage 1 in XXXX samt dem zugehörigen Parkplatz ist eine Baugrunderkundung durch mindestens zwei Kernbohrungen, mindestens einem Sickerversuch durchzuführen und ein entsprechendes geotechnisches Gutachten eines ZT oder TB vorzulegen, welches auf die Baugrubensicherung, Sickerfähigkeit des Untergrundes zur Abfuhr der Oberflächenwasser etc. Bezug nimmt.149) Vor Baubeginn der Talstation der Anlage 1 in römisch 40 samt dem zugehörigen Parkplatz ist eine Baugrunderkundung durch mindestens zwei Kernbohrungen, mindestens einem Sickerversuch durchzuführen und ein entsprechendes geotechnisches Gutachten eines ZT oder TB vorzulegen, welches auf die Baugrubensicherung, Sickerfähigkeit des Untergrundes zur Abfuhr der Oberflächenwasser etc. Bezug nimmt. 150) Alle 14 Quellen, die im möglichen Einflussbereich von Bauwerken oder Schneiflächen liegen, sind weiterhin zu überwachen und bis nach Fertigstellung aller Anlagenteile sowie während des ersten Jahres der Beschneiung zu beobachten. 151) Für die Bauausführung ist eine geodätische Beweissicherung vorzusehen. In dieses Beweissicherungsnetz müssen sämtliche Stationsgebäude sowie alle Stützen eingebracht werden. Sie sind innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre in einem Messprogramm mindestens jährlich zu kontrollieren. Insbesondere beim Bau der Stützen muss auf die leichte Messbarkeit der Stützenfundamente (Lage und Höhe) bei zumindest einem Messpunkt geachtet werden. 152) Für die Errichtung der Erdwärmesonden ist eine geologische Dokumentation über jede Bohrung gemäß Regelblatt 207 des ÖWAV zu verfertigen. Nach Fertigstellung ist diese Dokumentation samt einem Lageplan der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Speicherteich (Staubeckenkommission): 153) Die Kriterien für den Aushub, die Qualität der Aufstandsfläche, die Ausführung und Kontrolle der Dammschüttung sowie das Mess- und Beobachtungspro-gramm sind gemäß den Punkten 5.51, 5.52, 5.53, 12 und 14.6 des Geotechnischen Berichtes einzuhalten. 154) Ein Standsicherheitsnachweis mit abgeminderten Kennwerten für die mit einer Neigung von 3:1 geplanten Böschung in dem über 10 m tiefen Einschnitt für die Entnahmeleitungen ist der Behörde vor Bauausführung vorzulegen. 155) Die Verwertbarkeit des Aushubmaterials ist durch den bei der Ausführung befassten Ingenieurgeologen zu kontrollieren und zu dokumentieren. 156) Grundsätzlich sind alle Aufstandsflächen, die Beckensohle und -böschungen durch einen erfahrenen Ingenieurgeologen zu dokumentieren und durch den Geologen und Geotechniker abzunehmen. 157) Nicht ausreichend tragfähiger Boden/Fels im Bereich von Störungszonen, die in der Beckensohle aufgeschlossen werden, ist nach Maßgabe des bei der Ausführung befassten Ingenieurgeologen auszuräumen und durch gut verdichtbares Schüttmaterial zu ersetzen. 158) Der Behörde ist binnen 2 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides eine geologische und eine geotechnische Bauaufsicht namhaft zu machen. 159) Die Grenzwerte für Sickerwassermeldungen sind nach dem Ersteinstau, der tatsächlich ein Probeeinstau ist, jedenfalls vor Aufnahme des regulären Betriebes der Anlage festzulegen. 160) Ergänzend zum vorhandenen Inklinometer ist ein weiteres an der Westseite in Abstimmung mit den bearbeitenden Geologen und Geotechniker einzurichten und in das Messprogramm aufzunehmen. 161) Entlang des Querschnittes I-I Entnahmesystem (Plan Nr.: 927-B305-215 Rec.a des Projektes für die Staubeckenkommission) sind geodätische Messpunkte von der Dammkrone bis zur Attika der Pumpstation zu versetzen. 162) Der Felsabtrag ist schonend herzustellen. Eine tiefreichende Auflockerung des Festgesteins ist zu vermeiden. 163) Zwischen dem Festgestein und dem Schüttmaterial ist ein scherfester Verbund herzustellen. Das Lockergestein ist bis zu Oberkante des verwitterten Felses abzutragen. 164) Hangwasseraustritte in der Dammaufstandsfläche sind mittels Dränagekörper zu fassen und an den Dammfuß auszuleiten. Die Schüttung ist manuell zu messen und aufzuzeichnen. 165) Als Dammschüttmaterial ist nur Felsabtrag (falls erforderlich aufbereitet) einzubauen. Bezüglich Scherfestigkeit sind zwei zusätzliche Versuche mit dem Grosschergerät durchzuführen. Zum Einbau der Dammschüttung (Verdichtung, Kornverteilung, Wassergehalt) ist ein Überwachungsplan auszuarbeiten. 166) Falls in den Einschnittsböschungen Kluftwasseraustritte unterhalb der Dichtungsfolie bzw. unterhalb der Dränagematten auftreten, sind Dränagerippen anzuordnen. 167) Für den Kontakt Reibungsfuß-Dammschüttung ist Filterstabilität nachzuweisen. Für diesen Kontakt zur Dammschüttung dürfen einkörnige Kies- und Steinlagen nicht verwendet werden. 168) Die Dammverdichtung sowie Verdichtung der Dammaufstandsfläche ist flächendeckend mittels FDVK zu überwachen. Vor Beginn der Schüttarbeiten zur Errichtung des Dammkörpers ist ein Probefeld herzustellen. Die geeigneten Verdichtungsgeräte sind auszuwählen, die erreichbare Dichte darzustellen. Eine Trockendichte von mindestens 2,05 t/m³ bzw. eine Proctordichte von > 98% sind einzuhalten. 169) Alle Schweißnähte der Folienabdichtung sind zu überprüfen, die Folienverlegung ist im Verlegeplan darzustellen. Die Schweißnähte sind vorrangig als Heizkeilschweißung (Doppelschweißnähte) auszuführen. Die Ö-Normen S2073 (2006-06-01) und S2076-1 (2009-05-01) sind sinngemäß anzuwenden. 170) Die Dränageleitungen in der Sohle sind vor dem Einschütten zu vermessen. 171) Für die Bemessung der Sicherung der Aushubböschung am Fuß des Dammes zur Errichtung der Pumpstation sind entsprechend dem Stand der Technik Bruchkörper, welche die geplante Spritzbetonnagelwand umfassen, heranzuziehen. Eine Auflockerung des Dammes durch die Verformung der Baugrubensicherung ist zu vermeiden. 172) Die Pumpstation ist zumindest auf den Erdruhedruck zu bemessen. 173) Die Pumpstation XXXX ist durch eine Dehnfuge etwa in der Mitte des Gebäudes zu trennen.173) Die Pumpstation römisch 40 ist durch eine Dehnfuge etwa in der Mitte des Gebäudes zu trennen. 174) Der Rohrkeller im Untergeschoss ist mit einer Stahlbetonwand neben der Dehnfuge auszuführen. 175) Die Fundamentplatte und Wände der Wasserbehälter sind wasserundurchlässig gemäß der Richtlinie Weiße Wannen des Österreichischen Vereins für Beton und Bohrtechnik auszuführen. 176) Bei der Bemessung der Wasserbehälter sind die Wassertemperaturen in ihrer Auswirkung auf die zentrischen Temperaturen und Temperaturgradienten in den Bauteilen zu berücksichtigen. 177) Bei Undichtheit der Wasserbehälter ist eine nachträgliche Abdichtung vorzunehmen. 178) Bergseitig der Pumpstation ist im Bereich des Durchbruches für die Erstellung der Entnahmeleitung oberhalb der Entnahmeleitungen ein Filterkörper herzu-stellen. Dieser Filterkörper ist in die Messkammer mittels Rohrleitung zu ent-wässern, um Sickerwasser aus dem Entnahmegraben beobachten zu können. 179) In der Ausführungsplanung ist das Maß der planmäßigen Überhöhung des Dammes anzugeben. Die Überhöhung des Dammes darf 1 % der Schütthöhe nicht unterschreiten. 180) Die Bemessung der Seilbahnfundamente ist auch für die Lasten der Lastfallklasse II und III laut Richtlinie zum Nachweis der Standsicherheit von Stau-dämmen der Österreichischen Staubeckenkommission durchzuführen.180) Die Bemessung der Seilbahnfundamente ist auch für die Lasten der Lastfallklasse römisch zwei und römisch drei laut Richtlinie zum Nachweis der Standsicherheit von Stau-dämmen der Österreichischen Staubeckenkommission durchzuführen. 181) Die Stützen 20 und 21 sind mit Messmarken zu versehen und unmittelbar nach Errichten im Sinne einer Nullmessung einzumessen. Für die repräsentative Beobachtung auf Dauer ist ein Mess- und Beobachtungsprogramm zu erarbeiten und in das Mess- und Beobachtungsprogramm des Speichers einzubeziehen. 182) Das Fundament der Seilbahnstütze 21 ist so auszubilden, dass unter den Lastfallklassen I und II die Lastresultierende im Kern der Aufstandsfuge bleibt. Für Nachweise unter Lastfallklasse III ist eine Klaffung bis zum Schwerpunkt zulässig.182) Das Fundament der Seilbahnstütze 21 ist so auszubilden, dass unter den Lastfallklassen römisch eins und römisch zwei die Lastresultierende im Kern der Aufstandsfuge bleibt. Für Nachweise unter Lastfallklasse römisch drei ist eine Klaffung bis zum Schwerpunkt zulässig. 183) Für die Fundamente der Seilbahnstützen in den Dammböschungen ist auch der Nachweis der Grundbruchsicherheit nach Ö-Norm B4435-2 zu führen. 184) Der Anschluss der Hochwasserentlastungsleitung am Hochwasserentlastungsbauwerk ist mittels einer geeigneten Mauerdurchführung dicht und zwängungsfrei auszuführen. Zusätzlich ist die aufgehende Belüftungsleitung entsprechend nachgiebig zu ummanteln. 185) Die Dichtheit des Speichers ist mittels volumetrischer Kontrolle über einen Zeitraum von einer Woche zu überprüfen. Diese volumetrische Dichtheitskontrolle ist jährlich durchzuführen. 186) Die im Bericht (Zwischenprojekt 2010) vorgeschlagenen Kontrollen und der vor-geschlagene Überwachungsrhythmus für den Betrieb der Anlage sind einzuhalten. Die Hochwasserentlastung und die Sickerwassermesseinrichtungen sind 14-täglich zu kontrollieren. 187) Für die Anlage ist ein Talsperrenverantwortlicher mit Stellvertretung entsprechend Wasserrechtsgesetz und den Qualifikationserfordernissen gemäß Beschluss der Staubeckenkommission aus 1998 zu bestellen. 188) Für die Anlage sind entsprechend qualifizierte Stauanlagenwärter zu bestellen, die langfristig die Messungen und Beobachtungen am Speicher durchführen. 189) Vorlage von statischen Nachweisen ist für folgende Anlagenteile erforderlich: a. Anspeisleitung, soweit der Damm berührt wird; b. Ablassleitung von der Pumpstation bis zum Mündungswerk; dabei werden Fixpunkte erst bei Bedarf in Abstimmung mit einem Statiker und einem Sachverständigen für Bodenmechanik festgelegt; c. Hochwasserentlastungsleitung. 190) Rohre a. Stahlrohre für Grundablass und Entnahmeleitung: Die Stahlrohre sind mindestens in der Qualität J2 auszuführen. Für Schweißnähte sind Prüfbescheinigungen nach 3.2 vorzulegen. Die Druckprobe ist mindestens mit dem 1,3-fachen des maximal möglichen Betriebsdruckes durchzuführen. Die Prüfbescheinigungen sind vorzulegen. b. Gussrohre (Grundablassleitung): Es ist die Norm EN545 zu beachten. Es sind nur Rohre der Güterstufe 2 zu verwenden. Unterlagen über die Bau-überwachung und das Qualitätsmanagement sind vorzulegen. Die Druckprobe hat mit dem 1,3-fachen des maximal möglichen Betriebsdruckes zu erfolgen. Ein entsprechendes Attest ist vorzulegen. 191) Für die Anspeisleitungen sind über die Trassenführung im Bereich des Dammes Unterlagen vorzulegen. 192) Die Steuerungs- und Regelungseinrichtungen in der Anspeisung des Speicherteiches sind so zu gestalten, dass ein Überpumpen des Stauzieles sicher vermieden wird. 193) Der Grundablassschieber MOV304 ist als regelfähige Armatur auszuführen. Dabei ist sicherzustellen, dass maximal zulässige Durchflussgrenzwerte für die Öffnung nicht überschritten werden. 194) Die Abnahmeversuche des Grundablasses sind im Beisein der Sachverständigen für Wasserbau und/oder Maschinenbau durchzuführen. Dabei sind die Durchflüsse mit Hilfe einer mobilen Ultraschallmesseinrichtung in Abhängigkeit des Stauspiegels zu dokumentieren. Dabei wird ermittelt bis zu welchem Durchfluss der Grundablass sicher betrieben werden kann. 195) Die beiden Grundablassschieber V303 und MOV304 (Motorschieber) müssen händisch von 1 Person innerhalb von ca. 15 Minuten geöffnet bzw. geschlossen werden können. 196) Die betrieblichen Aspekte der Schnellabsenkung des Speicherteiches müssen in die Betriebsordnung aufgenommen werden. 197) Die einwandfreie Funktion der Energieumwandlung im Mündungsbauwerk XXXX sowie der vorgesehenen Belüftung ist sowohl für die Schnellabsenkung des Speichers sowie für die Hochwasserabfuhr nachzuweisen und im Beisein der Sachverständigen für Maschinenbau und Wasserbau zu erproben. Belüftungsrohre sind so zu gestalten, dass sie nicht durch Schnee verstopft werden.197) Die einwandfreie Funktion der Energieumwandlung im Mündungsbauwerk römisch 40 sowie der vorgesehenen Belüftung ist sowohl für die Schnellabsenkung des Speichers sowie für die Hochwasserabfuhr nachzuweisen und im Beisein der Sachverständigen für Maschinenbau und Wasserbau zu erproben. Belüftungsrohre sind so zu gestalten, dass sie nicht durch Schnee verstopft werden. 198) Am Austritt der Ablassleitung im Mündungsbauwerk ist ein "Vorhang" vorzusehen, der bei Tieftemperaturen das Einziehen kalter Luft möglichst verhindert und damit die Gefahr einer stärkeren Vereisung bzw. Eistropfenbildung in der Leitung abwehrt. 199) Die Pegelüberwachung im Speicherteich hat redundant (zweifach) zu erfolgen, wobei die Messwerte gegenseitig zu vergleichen sind, so dass ein Pegelausfall (auch schleichende Abweichungen) einwandfrei erkannt wird. 200) Es ist eine Störfallanalyse und damit ein Notfallkonzept bzw. Betriebsführungs- und Überwachungskonzept der Behörde vorzulegen. 201) In Abstimmung mit den Sachverständigen für Geologie, Dammbau, Wasserbau und Maschinenbau sind eine Störfallanalyse durchzuführen und ein Plan für die Bewältigung außerordentlicher Ereignisse bzw. Stör- und Notfälle zu entwickeln und den zuständigen Behörden vorzulegen. 202) Für die Ablassleitung ist wiederkehrend alle 2 Jahre eine Dichtheitsprobe durch-zuführen. 203) Die Betriebsordnung ist mit dem Sachverständigen für Maschinenbau abzustimmen. 204) Bei der Hochwasserentlastung muss die unmittelbar vor der Toskammer (Rechenkammer) abgehende Hochwasserentlastungsleitung DN800 ein Gefälle von mindestens 0,8 %o aufweisen. 205) Der Einlaufseiher am Grundablass ist so umzubauen, dass die Gefahr einer Verlegung durch das Anbringen eines zusätzlichen senkrecht stehenden Seihers minimiert wird. 206) Die Wand in der Toskammer (Mündungsbauwerk XXXX), an der die Prallplatte befestigt wird, ist auf dynamische Druckeinwirkung in der Größen-ordnung von rd. 10 kN zu bemessen.206) Die Wand in der Toskammer (Mündungsbauwerk römisch 40 ), an der die Prallplatte befestigt wird, ist auf dynamische Druckeinwirkung in der Größen-ordnung von rd. 10 kN zu bemessen. 207) Um ein befugtes Betreten sicherheits- und funktionsrelevanter Anlagenteile zu vermeiden und Gefahren für Personen - etwa durch Absturz - hintan zuhalten, ist ein entsprechendes Objektschutzkonzept zu verwirklichen. 208) Für die Sperre ist im Sinne der Stellungnahme der Staubeckenkommission aus 1978 ein Talsperrenbuch anzulegen und laufend zu aktualisieren. 209) Zur Überwachung des Speichers sind wichtige Kenngrößen für Einwirkungen und Verhalten - wie z.B. Speicherspiegel und Sickerwasserabfluss - ständig zuverlässig zu erfassen, eine Überschreitung zulässiger Werte ist unverzüglich dem Talsperrenverantwortlichen zu melden. Dazu muss zumindest die Erfassung von Grenzwertüberschreitungen redundant ausgeführt werden und zuverlässig mit Energie versorgt werden, die gesamte Signalübertragung muss zumindest hinsichtlich Störung bzw. Ausfall überwacht sein (automatische Störungsmeldung). 210) Bis zum Erreichen des
- Vollstaus müssen Zustand und Verhalten des Speichers sowie Funktion der Betriebs- und Überwachungseinrichtungen durch gegenüber dem späteren Normalbetrieb umfangreichere und intensivere Messungen, Beobachtungen und Funktionskontrollen erfasst werden. Das Programm für diesen Probestau ist mit den Sachverständigen für Dammbau, Maschinenbau und Wasserbau abzustimmen und der Bewilligungsbehörde vor-zulegen. Seilbahnanlagen/Anlage 1: 211) In der Ausführungsplanung ist ein geologisch-geotechnischer Fachmann beizuziehen, der anhand der Detailpläne der Stationen und Stützen und der jeweiligen Geländeverhältnisse die Maßnahmen zur standsicheren Gründung der Bauwerke und zur Herstellung von Hanganschnitten in den jeweiligen Geländeabschnitten festlegt. 212) Mit Beginn der Bauarbeiten an einem Stützenstandort und den Stationen sind die jeweiligen geologischen Verhältnisse im Gründungsbereich sowie in den Hanganschnitten zu erfassen und gegebenenfalls das Gründungskonzept an die vorgefundenen Verhältnisse anzupassen. 213) Während der Grabarbeiten an den der Quelle naheliegenden Stützen und der Winkelstation ist die Kontrolle der Wasserqualität bzw. etwaiger Auswirkungen der Arbeiten auf die Quellen XXXX sowie Schratl jun. und sen. erforderlich:213) Während der Grabarbeiten an den der Quelle naheliegenden Stützen und der Winkelstation ist die Kontrolle der Wasserqualität bzw. etwaiger Auswirkungen der Arbeiten auf die Quellen römisch 40 sowie Schratl jun. und sen. erforderlich: a. Die Quellen sind vor Beginn der Grabarbeiten zu beproben und chemisch-physikalisch-bakteriologisch nach dem Parameterblock I der WGEV mit Untersuchung der Kohlenwasserstoffe gesamt zu analysieren; bei Vorliegen höherer Anteile an Kohlenwasserstoffen ist die Bestimmung der spezifischen aliphatischen Kohlenwasserstoffanteile erforderlich.a. Die Quellen sind vor Beginn der Grabarbeiten zu beproben und chemisch-physikalisch-bakteriologisch nach dem Parameterblock römisch eins der WGEV mit Untersuchung der Kohlenwasserstoffe gesamt zu analysieren; bei Vorliegen höherer Anteile an Kohlenwasserstoffen ist die Bestimmung der spezifischen aliphatischen Kohlenwasserstoffanteile erforderlich. b. Für die Quellen XXXX unterhalb der Mittelstation ist während der Grabarbeiten ein Ersatz für die Trinkwasserversorgung bereitzustellen. Nach den vorliegenden Erhebungen sind die betroffenen Nutzer bereits an die Ortswasserversorgung in XXXX angeschlossen und ist daher die Versorgung mit Trinkwasser gewährleistet. Die Trinkwasserversorgung Schratl jun. und sen. kann während der Grabarbeiten für die Stützen aufrecht bleiben.b. Für die Quellen römisch 40 unterhalb der Mittelstation ist während der Grabarbeiten ein Ersatz für die Trinkwasserversorgung bereitzustellen. Nach den vorliegenden Erhebungen sind die betroffenen Nutzer bereits an die Ortswasserversorgung in römisch 40 angeschlossen und ist daher die Versorgung mit Trinkwasser gewährleistet. Die Trinkwasserversorgung Schratl jun. und sen. kann während der Grabarbeiten für die Stützen aufrecht bleiben. c. Bei einer Nutzung der Quellen während der Grabarbeiten ist bei einem augenscheinlichen Austrag größerer Mengen an Trübe oder Schlamm z. B. nach einem Starkregen die Kontrolle der Trübe vorzusehen. Bei Überschreiten des Wertes von 0,8 NTU für die Trübe ist der jeweilige Quellnutzer zu alarmieren und sind Maßnahmen zum Ausleiten des Wassers aus dem Versorgungsnetz zu treffen. d. Frühestens 3 Wochen nach Abschluss der Grabarbeiten und der Errichtung der Fundamente sowie frühestens weitere 3 Monate nach Beendigung der Bauarbeiten sind weitere chemisch-physikalisch-bakteriologische Kontrollen der Qualität der Quellen und die Analyse nach den genannten Parametern erforderlich. 214) Beim Betanken der für den Bau eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. wasserdichte Wanne) sicherzustellen, dass keinerlei Treibstoffe in den Untergrund gelangen können. 215) Die Lagerung von Treibstoffen und Schmiermitteln hat in dichten Anlagen (z. B. Garagen) zu erfolgen. 216) Für Fahrzeuge und Maschinen, die in direkten Kontakt mit Wasser kommen können, sind biologisch abbaubare, aber nicht wasserlösliche Schmiermittel und Öle zu verwenden. 217) Ölbindemittel sind auf der Baustelle vorzuhalten und bei Austritt von Treibstoffen oder Öl sofort einzusetzen. 218) Sollten Wässer im Baustellenbereich verunreinigt werden, sind diese vor dem Einleiten in die Vorflut zu reinigen. 219) Bei Antreffen von Hangwässern im Aushub sind diese Wässer oberhalb des Baubereichs zu fassen und schadlos auszuleiten. Maßnahmen in der Betriebsphase: 220) Die Stützenstandorte sind zumindest einmal jährlich in der schneefreien Jahreszeit durch den Betriebsleiter zu kontrollieren. Sind dabei Hinweise auf Hangverformungen erkennbar, ist der Stabilitätszustand durch einen Fachmann zu beurteilen. 221) An den Stützen sind Festpunkte für geodätische Kontrollen der Stützen vorzusehen. Diese Messpunkte sind erstmalig vor Inbetriebnahme der Anlage koordinativ zu erfassen. 222) Für das Antreffen von Hangwässern im Aushub sowie für Ableitungen aus Pisten sind Maßnahmen vorzusehen, die sicherstellen, dass die Wässer schadlos für die Stützen abgeleitet werden. Seilbahnanlagen/Anlage 2: 223) In der Ausführungsplanung ist ein geologisch-geotechnischer Fachmann beizuziehen, der anhand der Detailplane der Stationen und Stützen und der jeweiligen Geländeverhältnisse die Maßnahmen zur standsicheren Gründung der Bauwerke und zur Herstellung von Hanganschnitten in den jeweiligen Geländeabschnitten festlegt. 224) Mit Beginn der Bauarbeiten an einem Stützenstandort und den Stationen sind die jeweiligen geologischen Verhältnisse im Gründungsbereich sowie in den Hanganschnitten zu erfassen und gegebenenfalls das Gründungskonzept an die vorgefundenen Verhältnisse anzupassen. 225) Beim Betanken der für den Bau eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. wasserdichte Wanne) sicherzustellen, dass keinerlei Treibstoffe in den Untergrund gelangen können. 226) Die Lagerung von Treibstoffen und Schmiermitteln hat in dichten Anlagen (z. B. Garagen) zu erfolgen. 227) Für Fahrzeuge und Maschinen, die in direkten Kontakt mit Wasser kommen können, sind biologisch abbaubare, aber nicht wasserlösliche Schmiermittel und Öle zu verwenden. 228) Ölbindemittel sind auf der Baustelle vorzuhalten und bei Austritt von Treibstoffen oder Öl sofort einzusetzen. 229) Sollten Wasser im Baustellenbereich verunreinigt werden, sind diese vor dem Einleiten in die Vorflut zu reinigen. 230) Bei Antreffen von Hangwässern im Aushub sind diese Wasser oberhalb des Baubereichs zu fassen und schadlos auszuleiten. Maßnahmen in der Betriebsphase: 231) Die Stützenstandorte sind zumindest einmal jährlich in der schneefreien Jahreszeit durch den Betriebsleiter zu kontrollieren. Sind dabei Hinweise auf Hangverformungen erkennbar, ist der Stabilitätszustand durch einen Fachmann zu beurteilen. 232) An den Stützen sind Festpunkte für geodätische Kontrollen der Stützen vorzusehen. Diese Messpunkte sind erstmalig vor Inbetriebnahme der Anlage koordinativ zu erfassen. 233) Für das Antreffen von Hangwässern im Aushub sowie für Ableitungen aus Pisten sind Maßnahmen vorzusehen, die sicherstellen, dass die Wässer schadlos für die Stützen abgeleitet werden. Seilbahnanlagen/Anlage 3: 234) In der Ausführungsplanung ist ein geologisch-geotechnischer Fachmann beizuziehen, der anhand der Detailplane der Stationen und Stützen und der jeweiligen Geländeverhältnisse die Maßnahmen zur standsicheren Gründung der Bauwerke und zur Herstellung von Hanganschnitten in den jeweiligen Geländeabschnitten festlegt. 235) Der in Bohrung KB-PH03/09 installierte Inklinometer ist beginnend ab Frühjahr 2010 zweimal jährlich zu messen. Zeichnen sich mit Baubeginn an der Talstation der Anlage 3 Hinweise auf Hangbewegungen ab, ist die Messperiode zu verkürzen. Die Messungen sind in jedem Falle bis zwei Jahre nach Betriebsbeginn fortzusetzen. 236) Unterhalb und oberhalb der Eingriffe für die Talstationen der Anlagen 3 und 4 sowie für die Schüttungen für die Pisten westlich der XXXX Hütte sind im Abstand von ca. 50 m rasterförmig ausreichend tief gegründete geodätische Messpunkte zu versetzen. Beginnend drei Monate vor den Bauarbeiten sind diese Messungen in Abständen von etwa drei Monaten zu kontrollieren. Sollten sich mit Baubeginn an der Talstation der Anlage 3 Hinweise auf aus der Belastung resultierende Auswirkungen abzeichnen, ist die Messperiode zu verkürzen. Die Messungen sind in jedem Falle bis zwei Jahre nach Betriebsbeginn fortzusetzen.236) Unterhalb und oberhalb der Eingriffe für die Talstationen der Anlagen 3 und 4 sowie für die Schüttungen für die Pisten westlich der römisch 40 Hütte sind im Abstand von ca. 50 m rasterförmig ausreichend tief gegründete geodätische Messpunkte zu versetzen. Beginnend drei Monate vor den Bauarbeiten sind diese Messungen in Abständen von etwa drei Monaten zu kontrollieren. Sollten sich mit Baubeginn an der Talstation der Anlage 3 Hinweise auf aus der Belastung resultierende Auswirkungen abzeichnen, ist die Messperiode zu verkürzen. Die Messungen sind in jedem Falle bis zwei Jahre nach Betriebsbeginn fortzusetzen. 237) Mit Beginn der Bauarbeiten an einem Stützenstandort und den Stationen sind die jeweiligen geologischen Verhältnisse im Gründungsbereich sowie in den Hanganschnitten zu erfassen und gegebenenfalls das Gründungskonzept an die vorgefundenen Verhältnisse anzupassen. 238) Während der Grabarbeiten an der Talstation und den Stützen 1a und 1b ist die Kontrolle der Wasserqualität bzw. etwaiger Auswirkungen der Arbeiten auf die unbenannten, jedoch für die Versorgung der Jagdhütte genutzten Quellen unterhalb der Talstation der Anlage 3 erforderlich: a. Die beiden Quellen sind vor Beginn der Grabarbeiten zu beproben und chemisch-physikalisch-bakteriologisch nach dem Parameterblock I der WGEV mit Untersuchung der Kohlenwasserstoffe gesamt zu analysieren; bei Vorliegen höherer Anteile an Kohlenwasserstoffen ist die Bestimmung der spezifischen aliphatischen Kohlenwasserstoffanteile erforderlich.a. Die beiden Quellen sind vor Beginn der Grabarbeiten zu beproben und chemisch-physikalisch-bakteriologisch nach dem Parameterblock römisch eins der WGEV mit Untersuchung der Kohlenwasserstoffe gesamt zu analysieren; bei Vorliegen höherer Anteile an Kohlenwasserstoffen ist die Bestimmung der spezifischen aliphatischen Kohlenwasserstoffanteile erforderlich. b. Für die Quellen ist während der Grabarbeiten an der Talstation und den beiden Stützen 1 a und b ein Ersatz für die Trinkwasserversorgung bereitzustellen. c. Bei einer Nutzung der Quellen während der Grabarbeiten ist bei einem augenscheinlichen Austrag größerer Mengen an Trübe oder Schlamm z. B. nach einem Starkregen die Kontrolle der Trübe vorzusehen. Bei Überschreiten des Wertes von 0,8 NTU für die Trübe ist der jeweilige Quellnutzer zu alarmieren und sind Maßnahmen zum Ausleiten des Wassers aus dem Versorgungsnetz zu treffen. d. Frühestens 3 Wochen nach Abschluss der Grabarbeiten und der Errichtung der Fundamente sowie frühestens weitere 3 Monate nach Beendigung der Bauarbeiten sind weitere chemisch-physikalisch-bakteriologische Kontrollen der Qualität der Quellen und die Analyse nach den genannten Parametern erforderlich. 239) Beim Betanken der für den Bau eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. wasserdichte Wanne) sicherzustellen, dass keinerlei Treibstoffe in den Untergrund gelangen können. 240) Die Lagerung von Treibstoffen und Schmiermitteln hat in dichten Anlagen (z. B. Garagen) zu erfolgen. 241) Für Fahrzeuge und Maschinen, die in direkten Kontakt mit Wasser kommen können, sind biologisch abbaubare, aber nicht wasserlösliche Schmiermittel und Öle zu verwenden. 242) Ölbindemittel sind auf der Baustelle vorzuhalten und bei Austritt von Treibstoffen oder Öl sofort einzusetzen. 243) Sollten Wasser im Baustellenbereich verunreinigt werden, sind diese vor dem Einleiten in die Vorflut zu reinigen. 244) Bei Antreffen von Hangwassern im Aushub sind diese Wasser oberhalb des Baubereichs zu fassen und schadlos auszuleiten. Maßnahmen in der Betriebsphase: 245) Die Stützenstandorte sind zumindest einmal jährlich in der schneefreien Jahreszeit durch den Betriebsleiter zu kontrollieren. Sind dabei Hinweise auf Hangverformungen erkennbar, ist der Stabilitätszustand durch einen Fachmann zu beurteilen. 246) An den Stützen sind Festpunkte für geodätische Kontrollen der Stützen vorzusehen. Diese Messpunkte sind erstmalig vor Inbetriebnahme der Anlage koordinativ zu erfassen. 247) Für das Antreffen von Hangwässern im Aushub sowie für Ableitungen aus Pisten sind Maßnahmen vorzusehen, die sicherstellen, dass die Wässer schadlos für die Stützen abgeleitet werden. Seilbahnanlagen/Anlage 4: Maßnahmen während der Bauarbeiten: 248) In der Ausführungsplanung ist ein geologisch-geotechnischer Fachmann beizuziehen, der anhand der Detailpläne der Stationen und Stützen und der jeweiligen Geländeverhältnisse die Maßnahmen zur standsicheren Gründung der Bauwerke und zur Herstellung von Hanganschnitten in den jeweiligen Geländeabschnitten festlegt. 249) Mit Beginn der Bauarbeiten an einem Stützenstandort und den Stationen sind die jeweiligen geologischen Verhältnisse im Gründungsbereich sowie in den Hanganschnitten zu erfassen und gegebenenfalls das Gründungskonzept an die vorgefundenen Verhältnisse anzupassen. 250) Der in Bohrung KB-PH03/09 installierte Inklinometer ist beginnend ab Frühjahr 2010 zweimal jährlich zu messen. Zeichnen sich mit Baubeginn an der Talstation der Anlage 4 Hinweise auf Hangbewegungen ab, ist die Messperiode zu verkürzen. Die Messungen sind in jedem Falle bis zwei Jahre nach Betriebsbeginn fort-zusetzen. 251) Unterhalb und oberhalb der Eingriffe für die Talstationen der Anlagen 3 und 4 sowie für die Schüttungen für die Pisten westlich der XXXX Hütte sind im Abstand von ca. 50 m rasterförmig ausreichend tief gegründete geodätische Messpunkte zu versetzen. Beginnend drei Monate vor den Bauarbeiten sind diese Messungen in Abstanden von etwa drei Monaten zu kontrollieren. Sollten sich mit Baubeginn an der Talstation der Anlage 4 Hinweise auf aus der Belastung resultierende Auswirkungen abzeichnen, ist die Messperiode zu verkürzen. Die Messungen sind in jedem Falle bis zwei Jahre nach Betriebsbeginn fortzusetzen.251) Unterhalb und oberhalb der Eingriffe für die Talstationen der Anlagen 3 und 4 sowie für die Schüttungen für die Pisten westlich der römisch 40 Hütte sind im Abstand von ca. 50 m rasterförmig ausreichend tief gegründete geodätische Messpunkte zu versetzen. Beginnend drei Monate vor den Bauarbeiten sind diese Messungen in Abstanden von etwa drei Monaten zu kontrollieren. Sollten sich mit Baubeginn an der Talstation der Anlage 4 Hinweise auf aus der Belastung resultierende Auswirkungen abzeichnen, ist die Messperiode zu verkürzen. Die Messungen sind in jedem Falle bis zwei Jahre nach Betriebsbeginn fortzusetzen. 252) Während der Grabarbeiten an der Talstation und den Stützen ist die Kontrolle der Wasserqualität bzw. etwaiger Auswirkungen der Arbeiten auf die XXXX Quelle sowie die unbenannten, jedoch für die Versorgung der Jagdhütte genutzten Quellen unterhalb der Talstation der Anlage 4 erforderlich:252) Während der Grabarbeiten an der Talstation und den Stützen ist die Kontrolle der Wasserqualität bzw. etwaiger Auswirkungen der Arbeiten auf die römisch 40 Quelle sowie die unbenannten, jedoch für die Versorgung der Jagdhütte genutzten Quellen unterhalb der Talstation der Anlage 4 erforderlich: a. Die Quellen sind vor Beginn der Grabarbeiten zu beproben und chemisch-physikalisch- bakteriologisch nach dem Parameterblock I der WGEV mit Untersuchung der Kohlenwasserstoffe gesamt zu analysieren; bei Vorliegen höherer Anteile an Kohlenwasserstoffen ist die Bestimmung der spezifischen aliphatischen Kohlenwasserstoffanteile erforderlich.a. Die Quellen sind vor Beginn der Grabarbeiten zu beproben und chemisch-physikalisch- bakteriologisch nach dem Parameterblock römisch eins der WGEV mit Untersuchung der Kohlenwasserstoffe gesamt zu analysieren; bei Vorliegen höherer Anteile an Kohlenwasserstoffen ist die Bestimmung der spezifischen aliphatischen Kohlenwasserstoffanteile erforderlich. b. Bei einer Nutzung der Quellen während der Grabarbeiten ist bei einem augenscheinlichen Austrag größerer Mengen an Trübe oder Schlamm z. B. nach einem Starkregen die Kontrolle der Trübe vorzusehen. Bei Überschreiten des Wertes von 0,8 NTU für die Trübe ist der jeweilige Quellnutzer zu alarmieren und sind Maßnahmen zum Ausleiten des Wassers aus dem Versorgungsnetz zu treffen. c. Für die Quellen ist während der Grabarbeiten - so aufgrund der Kontrollen erforderlich - ein Ersatz für die Trinkwasserversorgung bereitzustellen. d. Frühestens 3 Wochen nach Abschluss der Grabarbeiten und der Errichtung der Fundamente sowie frühestens weitere 3 Monate nach Beendigung der Bauarbeiten sind weitere chemisch-physikalisch-bakteriologische Kontrollen der Qualität der Quellen und die Analyse nach den genannten Parametern erforderlich. 253) Beim Betanken der für den Bau eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. wasserdichte Wanne) sicherzustellen, dass keinerlei Treibstoffe in den Untergrund gelangen können. 254) Die Lagerung von Treibstoffen und Schmiermitteln hat in dichten Anlagen (z. B. Garagen) zu erfolgen. 255) Für Fahrzeuge und Maschinen, die in direkten Kontakt mit Wasser kommen können, sind biologisch abbaubare, aber nicht wasserlösliche Schmiermittel und Öle zu verwenden. 256) Ölbindemittel sind auf der Baustelle vorzuhalten und bei Austritt von Treibstoffen oder Öl sofort einzusetzen. 257) Sollten Wässer im Baustellenbereich verunreinigt werden, sind diese vor dem Einleiten in die Vorflut zu reinigen. 258) Bei Antreffen von Hangwässern im Aushub sind diese Wässer oberhalb des Baubereichs zu fassen und schadlos auszuleiten. Maßnahmen in der Betriebsphase: 259) Die Stützenstandorte sind zumindest einmal jährlich in der schneefreien Jahres-zeit durch den Betriebsleiter zu kontrollieren. Sind dabei Hinweise auf Hangverformungen erkennbar, ist der Stabilitätszustand durch einen Fachmann zu beurteilen. 260) An den Stützen sind Festpunkte für geodätische Kontrollen der Stützen vorzusehen. Diese Messpunkte sind erstmalig vor Inbetriebnahme der Anlage koordinativ zu erfassen. 261) Für die Stütze 3 sind jährliche Kontrollen des geodätischen Messpunkts in den ersten fünf Betriebsjahren vorzusehen. Die Ergebnisse sind einem geologischgeotechnischen Fachmann zur Beurteilung vorzulegen. 262) Für das Antreffen von Hangwässern im Aushub sowie für Ableitungen aus Pisten sind Maßnahmen vorzusehen, die sicherstellen, dass die Wässer schadlos für die Stützen abgeleitet werden. Fachbereich Gewässerschutz: 263) Um die Versorgung der Nutzer der Quelle XXXX Hütte, der Quellen Q19 sowie der Quelle der Familie XXXX zu sichern, ist bereits vor Baubeginn im Einvernehmen mit den Nutzern ein Ersatz bereitzustellen. Dieser kann entweder durch Anschluss an bestehende Versorgungen oder durch Neu-fassen von bisher ungenutzten Quellen erfolgen.263) Um die Versorgung der Nutzer der Quelle römisch 40 Hütte, der Quellen Q19 sowie der Quelle der Familie römisch 40 zu sichern, ist bereits vor Baubeginn im Einvernehmen mit den Nutzern ein Ersatz bereitzustellen. Dieser kann entweder durch Anschluss an bestehende Versorgungen oder durch Neu-fassen von bisher ungenutzten Quellen erfolgen. 264) Es ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen, welche die Baumaßnahmen im Bereich des Speicherteichs, der Einmündung der Ablassleitung in den XXXX, die Errichtung der Wasserfassung an der XXXX sowie die Offenlegung und Entwicklung des Gerinnes im Bereich des Parkplatzes fachlich begleitet und die Berücksichtigung der ökologisch relevanten Aspekte kontrolliert. Jeweils nach Abschluss einer Bauetappe ist ein Bericht zu verfassen und der Behörde unaufgefordert vorzulegen.264) Es ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen, welche die Baumaßnahmen im Bereich des Speicherteichs, der Einmündung der Ablassleitung in den römisch 40 , die Errichtung der Wasserfassung an der römisch 40 sowie die Offenlegung und Entwicklung des Gerinnes im Bereich des Parkplatzes fachlich begleitet und die Berücksichtigung der ökologisch relevanten Aspekte kontrolliert. Jeweils nach Abschluss einer Bauetappe ist ein Bericht zu verfassen und der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Vorkehrungen zum Schutz des Wassers in der Bauphase: 265) Für Fahrzeuge und Maschinen, die in direkten Kontakt mit Grund- oder Bergwasser kommen können, sind möglichst biologisch abbaubare, aber nicht wasserlösliche Schmiermittel und Öle zu verwenden. 266) Ölbindemittel sind auf der Baustelle vorzuhalten und beim Austritt von Treibstoffen oder Öl sofort einzusetzen. Betankungen im Gelände dürfen nur unter Einhaltung von ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen (Unterstellen einer dichten Auffangwanne) durchgeführt werden. 267) Wassergefährdende Stoffe dürfen auf der Baustelle nur an speziell ausgewiesenen und gesicherten Flächen gelagert werden. 268) Angetroffene Hangwässer in den obertägigen Bauteilen müssen gefasst und kontrolliert ausgeleitet werden. 269) Ein Eindringen des von den Wiesenflächen abfließenden Niederschlagswassers in die tieferen Einschnitte der Baustellenbereiche (Speicherteich und/oder Stationen der Aufstiegshilfen, Künetten) ist durch temporäre Ableitungen zu verhindern. 270) Sollten Wässer im Baustellenbereich verunreinigt werden, sind diese vor dem Einleiten in Gräben bzw. in den Untergrund zu reinigen. 271) Bei der Verfüllung der Leitungskünetten sind in regelmäßigen Abständen Querriegel einzubauen, um eine Dränagewirkung zu unterbinden. 272) Anfallende Abfälle sind nachweislich fachgerecht zu entsorgen. 273) Im Zuge des Pisten- und Anlagenbaus offen gelegte Böden sind so rasch wie möglich zu rekultivieren. 274) Für die Dauer der Baumaßnahmen sind die bescheidgemäße Einhaltung des Projektes und der Vorschreibungen aus der UVP zu überwachen. Schneeanlage/Speicherteich/Wasserfassung XXXX: 275) Die Ausgestaltung des Tümpels hat entsprechend den im Fachbereich "Pflanzen, Tiere, Biotope" (Institut für Ökologie OG) beschriebenen Kriterien zur Neuanlage von Gewässern zu erfolgen (Kap. 4.1.3). 276) Die Dichtfolie ist zur Gänze mit Schottermaterial unterschiedlicher Korngröße zu überschütten. 277) Die wasserbenetzte Auskleidung des Speicherteiches darf nicht mit humushaltigem Material erfolgen. 278) Ein Restvolumen im Speicherteich ist als ökologischer Rückzugsraum zu erhalten (Mindesttiefe 1m). 279) Am und im Speicherteich darf keine der Wasserqualität abträgliche Nutzung erfolgen. 280) Die Beimengung von chemischen oder biologischen Zusätzen zum Schneiwasser ist untersagt. 281) Die aus der XXXX entnommenen Wassermengen sind dauerregistrierend aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind in ausgewerteter Form nach Ende der Schneisaison bis spätestens 31.
- jeden Jahres der Behörde unaufgefordert vorzulegen.281) Die aus der römisch 40 entnommenen Wassermengen sind dauerregistrierend aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind in ausgewerteter Form nach Ende der Schneisaison bis spätestens 31.
- jeden Jahres der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Hydrogeologische Dokumentation von Quellen: 282) Bereits vor Beginn der Bauarbeiten ist ein hydrogeologisches Monitoring entsprechend den Vorschlägen aus dem Fachbericht Wasser des Büros für Geologie und Hydrogeologie (Kapitel E.3 ff) zu beginnen. Das Monitoring gliedert sich in ein regionales, quantitatives Kontrollprogramm sowie ein bauwerksbezogenes quantitativ-qualitatives Kontrollprogramm. Die erforderlichen Beobachtungen (Messstellen, Parameterumfang, Intervalle, Dauer etc.) sind in einem Leitfaden übersichtlich zusammenzufassen und der Behörde zeitgerecht vor Beginn der Beweissicherungen vorzulegen. Probennahmen und Analytik sind von autorisierten Personen oder Institutionen durchführen zu lassen. Die ausgewerteten und graphisch aufbereiteten Ergebnisse des Monitorings sind der Behörde jährlich in Form von Zwischenberichten unaufgefordert vorzulegen. Parkplatz: 283) Die geplanten Vorreinigungs- und Versickerungsanlagen sind projekts- und ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung der angeführten Modifikationen zu errichten und zu betreiben. 284) Die Abstellplätze für die Busse sind mit Asphalt zu befestigen. 285) Die in die Mulden und Becken eingebrachten Humusschichten (Bodenkörper) haben die Kriterien gemäß ÖNorm B 2506-2 (Punkt 7.2) bezüglich Durchlässigkeit, pH-Wert, Humus- und Tongehalt zu erfüllen. Hinsichtlich der Unbedenklichkeit des eingebrachten Materials sind die Anforderungen entsprechend Qualitätsklasse A+ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006 einzuhalten. 286) Die entsprechenden Nachweise bezüglich Eignung des Bodenmaterials sind dem Kollaudierungsoperat beizulegen. 287) Zum Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus der Filterschichten ist dem Kollaudierungsprojekt eine entsprechende Fotodokumentation anzuschließen. 288) Die Einlaufbereiche in die Beckenanlagen sind baulich so zu gestalten und zu sichern, dass auch bei Starkregenereignissen keine Schäden durch Auskolkungen oder Erosionen entstehen können. 289) Die innerhalb der Grünmulden gelegenen Notüberläufe (Sickerzähne) sind so einzubauen, dass die Schachtoberkanten mindestens 10 cm über dem Niveau der Muldensohle zu liegen kommen. 290) Die Humusmulden und -becken sind mit Graseinsaat (zB Sportrasenmischung) zu begrünen. Die Anlagen dürfen erst nach Ausbildung einer geschlossenen Grasnarbe in Betrieb genommen werden. 291) Die in den Sickermulden angeordneten Sträucher und Einzelbäume müssen so situiert werden, dass sie sich außerhalb der maximalen Einstauhöhe der Humussickermulden befinden. 292) Als Richtwerte für die Qualität des Sickerwassers können die Prüfwerte (Spalte a) aus Tabelle 2 der ÖNORM S 2088-1 (Ausgabe 01.09.2004) herangezogen werden: a. Summe Kohlenwasserstoffe 0,1 mg/l b. TOC 5 mg/l c. Chlorid 200 mg/l d. Al 0,5 mg/l e. Cu 0,1 mg/l f. Zn 1 mg/l 293) An mindestens 2 repräsentativen Stellen (Mulden PKW-Stellplatze sowie Becken im Bereich der Busparkplätze) sind geeignete Probenahmemöglichkeiten zur Beprobung des vorgereinigten Sickerwassers zu errichten (zB Kontrollschacht mit einmündendem Drainagestrang). Wesentlich ist, dass die Probe aus dem abgelösten Wasserstrahl entnommen werden kann. 294) Die Anlagen sind regelmäßig zu warten, zu pflegen und in ihrer Funktionstüchtigkeit zu erhalten. Grasschnitt und Laub sind von den Filterflachen zu entfernen. Verwundungen der Grasnarbe sind durch Nachsaat zu schließen (Eigenüberwachung). 295) Jährlich einmal ist die Qualität des Sickerwassers überprüfen zu lassen. Hierfür ist während des Winterhalbjahrs im Zuge eines maßgeblichen Regenereignisses bzw. der Schneeschmelze an 2 repräsentativen Stellen eine Wasserprobe in Form einer qualifizierten Stichprobe zu entnehmen und auf folgende Parameter analysieren zu lassen: Wassertemperatur, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Summe der Kohlenwasserstoffe. Probennahme und Analytik sind von einer autorisierten Person oder Institution durchführen zu lassen. Die Ergebnisse sind jeweils unaufgefordert der Behörde vorzulegen (Fremdüberwachung). Fachbereich Hydrographie/Hydrologie: 296) Sämtliche im Befund und Gutachten behandelten hydrographisch relevanten Anlagenteile sind laut Einreichprojekt auszuführen, sofern keine Änderungen aufgrund von Nebenbestimmungen erforderlich sind. 297) Die Wasserentnahme aus der XXXX ist durch geeignete technische Maßnahmen auf 60 l/s, die maximale, aus der XXXX entnommene Jahreswasserfracht auf 96.000 m³ zu begrenzen.297) Die Wasserentnahme aus der römisch 40 ist durch geeignete technische Maßnahmen auf 60 l/s, die maximale, aus der römisch 40 entnommene Jahreswasserfracht auf 96.000 m³ zu begrenzen. 298) An der Wasserfassung XXXX West ist die entnommene Wassermenge dauerregistrierend mindestens im 1/4 Stundenintervall zu erfassen und in weiterer Folge zu Stunden-, Tages-, und Monatsmitteln zu komprimieren. Die erfassten Werte sind in weiterer Folge jährlich in digitaler Form der Behörde bzw. dem Hydrographischen Dienst zur Kenntnis zu bringen.298) An der Wasserfassung römisch 40 West ist die entnommene Wassermenge dauerregistrierend mindestens im 1/4 Stundenintervall zu erfassen und in weiterer Folge zu Stunden-, Tages-, und Monatsmitteln zu komprimieren. Die erfassten Werte sind in weiterer Folge jährlich in digitaler Form der Behörde bzw. dem Hydrographischen Dienst zur Kenntnis zu bringen. 299) Zur Erfassung der natürlichen hydro-meteorologischen Verhältnisse ist im Nahbereich der Bergstation Seilbahnanlage 1 bzw. Pumpstation XXXX im Einvernehmen mit dem Hydrographischen Dienst eine automatische Station zur Erfassung der Parameter Niederschlag, Lufttemperatur, Schneehöhe und Schneewasseräquivalent zu errichten und ganzjährig zu betreiben.299) Zur Erfassung der natürlichen hydro-meteorologischen Verhältnisse ist im Nahbereich der Bergstation Seilbahnanlage 1 bzw. Pumpstation römisch 40 im Einvernehmen mit dem Hydrographischen Dienst eine automatische Station zur Erfassung der Parameter Niederschlag, Lufttemperatur, Schneehöhe und Schneewasseräquivalent zu errichten und ganzjährig zu betreiben. 300) Die an der Messstation erfassten Werte sind digital vor Ort auf Datensammlern zu registrieren wobei Aufzeichnungsintervall (Minuten) und Datenformat (z. Bsp. zrxp) den Erfordernissen des Hydrographischen Dienstes entsprechen müssen. 301) Die registrierten Daten sind auf Verlangen bzw. mindestens einmal jährlich dem Hydrographischen Dienst digital zu übermitteln. 302) Die Messstation ist so auszurüsten, dass die beobachteten Messwerte in das Messnetz des Hydrographischen Dienstes fern übertragen (z. Bsp. mittels GPRS Technologie) werden können. 303) Zur Sicherstellung des erforderlichen Retentionsvolumens im Speicherteich XXXX sind für das Bemessungshochwasser BHQ mindestens303) Zur Sicherstellung des erforderlichen Retentionsvolumens im Speicherteich römisch 40 sind für das Bemessungshochwasser BHQ mindestens 1.900 m³ und für das Sicherheitshochwasser mindestens 2.400 m³ freizuhalten. 304) Zur Kompensation der Veränderung des Oberflächenwasserabflusses infolge Pistenbaus sind örtliche Retentionsbecken mit einem Gesamtvolumen von mindestens 4.000 m³ auszuführen. Fachbereich Luftreinhaltung inkl. Verkehrsemissionen/Klimaschutz: 305) In der Errichtungsphase sind Baumaschinen und Transportfahrzeuge einzusetzen, die weitgehend dem aktuellen Stand der Technik (im Sinne von Neufahrzeugen und neuen Maschinen) entsprechen, d.h. nicht älter als vier Jahre sind. Fachbereich Maschinenbau: 306) Eine zusätzliche Alarmklingel (Parallelnotruf) ist an einer ständig besetzten Stelle des Betriebes zu installieren. 307) Für Feuerlöschzwecke ist ein Handfeuerlöscher gemäß EN 3 Teil 1 - 6 für die Brandklassen A, B, C mit einem Mindestfüllgewicht von 6 kg gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzustellen. Der Feuerlöscher ist in Abständen von höchstens zwei Jahren von einer hiezu befugten Person (Löschwart) überprüfen zu lassen. Bei Aufzügen ist dieser Feuerlöscher in der Nähe der Zugangstüre zum Triebwerksraum aufzustellen. 308) Über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen und Schutzmaßnahmen der Aufzugsanlage ist ein Elektroattest auszustellen. 309) Vom bauausführenden Unternehmen ist eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Schachtentlüftung (bis ins Freie) in brandbeständiger Bauweise auszustellen; 310) Der Fertigstellungsmeldung sind der Abnahmebefund dieser Aufzugsanlage, abgenommen von einer hiezu befugten Stelle, anzuschließen sowie folgende Atteste: a. Elektroattest b. Bestätigung des bauausführenden Unternehmens. 311) Über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen und Schutzmaßnahmen der Aufzugsanlage ist ein Elektroattest auszustellen. 312) Sämtliche Klemmstellen im Bereich der Fahrtreppe, insbesondere zur Klarglasballustrade sind zu vermeiden. 313) Der Fertigstellungsmeldung sind der Abnahmebefund dieser Fahrtreppe, abgenommen von einer hiezu befugten Stelle, anzuschließen sowie folgende Atteste: a. Elektroattest b. Bestätigung des bauausführenden Unternehmens. 314) Für die Beschneiungsanlage ist eine Betriebsvorschrift zu erstellen, welche u.a. folgende Punkte enthalten muss: a. Auf den Gefährdungsbereich bei Schneibetrieb mit Lanzen- und Propellerkanonen ist an geeigneter Stelle hinzuweisen. b. Die Überwachung der Schneeerzeuger bzw. der Pumpstation muss durch geschultes Personal erfolgen. c. Die Beschneiung von Schleppliften und anderen Seilbahnanlagen ist unzulässig. d. Die betriebsrelevanten Vorschriften der Schneeanlagenhersteller bzw. der Anlagenhersteller sind in die Betriebsvorschrift einzuarbeiten. 315) Für die Beschneiungsanlage ist ein Wartungsbuch zu erstellen, in das alle periodisch durchgeführten Überprüfungen und auftretenden Arbeiten an Teilen der Anlage einzutragen sind. 316) Die für die Anlage zuständigen Bediensteten sind nachweislich hinsichtlich der Bedienung, Wartung und Gefahren zu unterrichten. 317) In der Pumpstation sind leicht erreichbare Not-Aus-Taster anzubringen, die sämtliche Anlagenteile im Gefahrenfalle stillsetzen. 318) Die Schneeanlage ist gegen unbefugte Inbetriebnahme abzusichern. Dies gilt ins-besondere für die Wasser- und Elektrozapfstellen. 319) Die Rohrleitungen (Schneiwasser, Druckluft) sind fach- und sachgerecht von Fachkundigen zu verlegen. Ein Ausführungsattest eines hiezu Befugten ist vor-zulegen. 320) Die Schneileitungen sind vor Inbetriebnahme mittels Wasserdruckprobe gem. ÖNORM EN 805 zu prüfen. Die Druckprüfung muss dem 1,3-fachen Betriebs-druck bei 6 Stunden Prüfzeit entsprechen. Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen und der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Sinngemäß ist eine Dichtheitsprobe im Abstand von 5 Jahren zu wiederholen. 321) Im Pistenbereich situierte Schneeerzeuger mit und ohne Türme, Elektranten und dgl. sind gegen Anprall mit wasserdichten Anprallmatten abzusichern. 322) Über die verwendeten Bauteile sind Werksbescheinigungen gemäß ÖNORM EN 10204 vorzulegen (Druckrohrleitungen, Armaturen, Unterflurhydranten, Schneilanzen etc.) sowie die CE-Kennzeichnung nachzuweisen. Die Werksbescheinigungen werden ebenso durch Herstellerbestätigungen über die normgemäße Ausführung erfüllt. 323) In den Pumpstationen sind Beleuchtungen sowie Fluchtwegsbeleuchtungen vorzusehen. 324) Bezüglich der geplanten Luftkompressoren als auch Pumpen sind entsprechende Unterlagen beizubringen. 325) Bezüglich der Krananlage in den Pumpstationen sind Abnahmeprüfungen vor-zulegen. Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft: Allgemeine Auflagen: 326) Das Projekt inklusive landschaftsökologischer Begleitplanung (siehe Ordner 3, Kapitel 15) ist grundsätzlich - soweit nicht nachfolgend durch Auflagen, Bedingungen und Fristen abgeändert - gemäß den eingereichten Projektunterlagen sowie den ergänzenden Unterlagen vom Dezember 2010 und November 2015 auszuführen. 327) Den ausführenden Firmen ist der Bewilligungsbescheid nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Einhaltung der Auflagen dieses Bescheids ist in den Beauftragungen der ausführenden Firmen als verpflichtender Vertragsbestandteil aufzunehmen. 328) Für die Durchführung der bewilligten Maßnahmen einschließlich der eingriffsmindernden Maßnahmen und Ersatzmaßnahmen ist bis spätestens 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides eine fachlich geeignete Person mit besonderem Fachwissen als ökologische Bauaufsicht zu beauftragen. a. Die ökologische Bauaufsicht muss eine einschlägige (universitäre) Ausbildung, ausreichende Gebietskenntnisse und nachweislich Fachkenntnisse/Erfahrungen im Bereich der Hochlagenbegrünung, der Sicherung und Verlegung von kleinflächigen stehenden Gewässern sowie im Schutz diverser Tier- und Pflanzenartengruppen (Vögel, Amphibien, Reptilien, Libellen, Heuschrecken) besitzen. Diese sind auf Verlangen der Behörde durch Referenzprojekte nachzuweisen. Die ökologische Bauaufsicht hat erforderlichenfalls weitere Spezialisten hinzuzuziehen. b. Rechtzeitig vor deren Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Die dem Vorhaben zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide und Projektunterlagen sind der ökologischen Bauaufsicht nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dem Vertrag für deren Beauftragung zugrunde zu legen. c. Die ökologische Bauaufsicht ist vertraglich zur Wahrnehmung folgender Aufgaben zu verpflichten:
- Die laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens dahingehend, ob die Vorschreibungen der Naturschutzbehörde, Richtlinien, Normen und der Stand der Technik bzw. die Regeln der guten fachlichen Praxis eingehalten werden;
- Die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Bewilligung entsprechende Ausführung des Vorhabens;
- Die Mitteilung an die Naturschutzbehörde, wenn einer Beanstandung (Z 2) nicht fristgerecht entsprochen wird;
- Die fachliche Beratung bei der Erfüllung behördlicher Vorschreibungen, insbesonders die Interpretation vor Ort bei der Ausführung nicht exakt definier- bzw. darstellbarer ökologisch relevanter Vorgaben.c. Die ökologische Bauaufsicht ist vertraglich zur Wahrnehmung folgender Aufgaben zu verpflichten:
- Die laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens dahingehend, ob die Vorschreibungen der Naturschutzbehörde, Richtlinien, Normen und der Stand der Technik bzw. die Regeln der guten fachlichen Praxis eingehalten werden;
- Die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Bewilligung entsprechende Ausführung des Vorhabens;
- Die Mitteilung an die Naturschutzbehörde, wenn einer Beanstandung (Ziffer 2,) nicht fristgerecht entsprochen wird;
- Die fachliche Beratung bei der Erfüllung behördlicher Vorschreibungen, insbesonders die Interpretation vor Ort bei der Ausführung nicht exakt definier- bzw. darstellbarer ökologisch relevanter Vorgaben. d. Die ökologische Bauaufsicht ist in die Ausschreibung für das Projekt hinsichtlich der ökologisch relevanten Details beratend einzubinden. Die ökologische Bauaufsicht ist zeitgerecht vor Umsetzung ökologisch bzw. landschaftlich relevanter Vorgaben und Bautätigkeiten sowie über Bauabläufe bzw. Vorkommnisse zu informieren. Der ökologischen Bauaufsicht ist die Teilnahme an Planungs-, Projekt- oder Baubesprechungen nach Vereinbarung bzw. Vorgabe der Einschreiterin sowie an ökologisch/landschaftlich relevanten Zwischenabnahmen zu ermöglichen. e. Die ökologische Bauaufsicht hat nach Baubeginn bei Notwendigkeit, mindestens jedoch alle zwei Monate, der Behörde über die auflagengemäße Bauausführung schriftlich, erforderlichenfalls unter Anschluss von Fotos, zu berichten. Dabei ist in kurzer, aussagekräftiger Form auf die einzelnen Auflagepunkte einzugehen und der Fortgang der Baumaßnahmen darzustellen. Ein größeres Berichtsintervall, etwa auf Grund fehlenden Baufortschritts, ist vorher mit der Behörde abzustimmen. f. Binnen dreier Monate nach Fertigstellungstermin des Projektes ist ein Endbericht über die bescheidgemäße Ausführung mit Foto-Dokumentation zu erstellen und der Behörde vorzulegen. In diesem Endbericht ist detailliert auf die einzelnen Auflagepunkte einzugehen, Abweichungen sind darzustellen und zu begründen. 329) Binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides ist der Behörde ein aktualisierter Bauzeitplan vorzulegen. 330) Der Baubeginn ist der Naturschutzbehörde zu melden. 331) Vor Baubeginn sind die Eingriffsbereiche im Gelände in geeigneter Art und Weise (z.B. Baubänder) von der ökologischen Bauaufsicht sichtbar zu markieren und für die Dauer sämtlicher Bauarbeiten zu erhalten. Eingriffe außerhalb dieser markierten Eingriffsbereiche sind nur ausnahmsweise und nach Rücksprache mit der ökologischen Bauaufsicht zulässig. 332) Im Nahbereich kartierter Biotope ist während der Bauphase allenfalls eine Abplankung als Baustellenbegrenzung herzustellen. Die Arbeiten haben so zu erfolgen, dass es zu keiner nachfolgenden Drainage oder Überschüttung von Feuchtlebensräumen kommt. Über die Notwendigkeit der Abplankung entscheidet die ökologische Bauaufsicht. 333) In bestehende Gräben und Fließgewässer darf kein Material eingebracht sowie deren Verlauf nicht geändert werden. 334) Sämtliche Bauarbeiten sind unter Schonung der umliegenden Vegetation auszuführen. Sämtliche Erdbaumaßnahmen sind bei Witterungsverhältnissen, die eine pflegliche Ausführung beeinträchtigen können, sofort zu unterbrechen (starke Regen- oder Schneefälle). Bei geschlossener Schneedecke dürfen keine Erdbaumaßnahmen erfolgen. 335) Sämtliche Schlägerungs- und Rodungsarbeiten, geländeverändernde Maßnahmen, störungsintensive Arbeiten inkl. Hubschrauberflüge und allfällige Sprengungen dürfen dabei nicht während der Hauptbrutzeit der Vögel durchgeführt werden, das heißt nicht im Zeitraum von 15.
- bis 15.
- In den Jungenaufzuchtsbereichen der Raufußhühner gilt diese Einschränkung bis 01.
- 336) Im Regelfall ist während des Baubetriebes die Arbeitszeit von Montag - Samstag auf jeweils 6:00 - 22:00 Uhr zu beschränken. Im Ausnahmefall (bei Bauzeiteinschränkungen durch extreme Witterungsereignisse) kann auch länger gearbeitet werden. 337) Dauerhafte Rodungen sind so auszuführen, dass keine geradlinigen, sondern buchtige, strukturierte Bestandesränder entstehen. Die Schlägerungen haben so zu erfolgen, dass der Trauf allenfalls vorhandener Baumgruppen erhalten bleibt. Gerodete Stöcke dürfen nicht in die angrenzenden Bestände verbracht werden, sondern sind zur Strukturierung und Rekultivierung zu verwenden. 338) In Schlüsselhabitaten von Raufußhühnern dürfen keine Drahtzäune errichtet werden. Wo dies unvermeidlich ist, muss die Sichtbarkeit durch Holzlatten oder anderweitige Verblendungen erhöht werden. 339) In Eingriffsflächen (Wege, Pisten, Stationsgebäude etc.) vorgefundene Ameisenhaufen sind mit der Baggerschaufel fachgerecht, d. h. unter Mitnahme der auch unterirdisch vorhandenen Nestteile (ca. 1/2 - 2/3 des oberirdischen Nestes), an geeignete, verebnete und besonnte Stellen zu versetzen. Für den unterirdischen Nestteil ist zuvor eine Erdmulde auszuheben. 340) Sollten außerhalb bereits durch Amphibienzäune geschützter Bereiche während der Bauphase Amphibienwanderungen auftreten, sind diese durch den Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen (Amphibienschutzzäune inkl. der dazugehörigen Betreuung) zu sichern. Die Situierung dieser Zäune ist mit der ökologischen Bauaufsicht abzusprechen. 341) Als ergänzende Maßnahmen zum Libellenschutz hat ein aktives Absiedeln der Libellenlarven durch Abkäschern und Verbringen in vorher angelegte Ersatzgewässer zu erfolgen. 342) Zumindest ein Teil der Ersatzgewässer ist dem Projekt vorauseilend (entsprechend den wildökologischen Maßnahmen) anzulegen. Eingriffe in naturschutzfachlich sensible Lebensräume im Projektbereich sind dabei jedoch nicht zulässig. 343) Die geplanten Retentionsbecken sind so zu adaptieren (Dichtungsmaßnahmen), dass sie durch permanente oder periodische Wasserdotierung als Lebensraum für Amphibien und Libellen dienen können. 344) Sämtliche in Eingriffsbereichen vorhandene Feuchtvegetation ist vor Beginn des Eingriffs von der ökologischen Bauaufsicht entsprechend zu markieren, quantitativ zu bergen, fachgerecht zwischenzulagern und für die Ausbildung der Ufer- und Niedermoorzonen der geplanten "Ersatzgewässer" zu verwenden. 345) Bei sämtlichen Bodeneingriffen ist bei geeigneter Vegetationsdecke der humose Oberboden zuerst vorsichtig abzuziehen, gegebenenfalls zwischenzulagern und nach Erstellung des Rohplanums für die Rekultivierung von Eingriffsbereichen zu verwenden. 346) Sämtliche Böschungen (tal- und bergseitig) sind grundsätzlich in einer solchen Neigung zu errichten, dass sie ohne technische Stützverbauung standfest und begrünbar bzw. aufforstbar sind. Bergseitige Böschungen sind hangoberseits auszurunden und ohne Übergang in das unverletzte Gelände einzubinden. Talseitige Böschungen sind so auszuführen, dass ein harmonischer Übergang in das anschließende Gelände hergestellt wird. Sollte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten dies nicht möglich sein, so ist das System "bewehrte Erde" dem Stand der Technik entsprechend zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen (entsprechend den statischen Erfordernissen) kann auf Steinsätze zurückgegriffen werden. Diese sind möglichst rau zu schlichten und mit standortgerechter Vegetation zu begrünen ("auswaseln", Stecklinge). Grundsätzlich sind steilere erosionsanfällige Böschungen nach Aufbringung des standortgerechten Saatgutes mit vernagelten Geotextilien zu überspannen. Der Einsatz derartiger Geotextilien ist von der ökologischen Bauaufsicht bei Bedarf vorzuschreiben. 347) Die bei Grabungs- bzw. Planierungsmaßnahmen anfallenden Gehölze in verpflanzungsfähiger Größe sind nach Maßgabe der ökologischen Bauaufsicht mittels Bagger zu bergen und in Randbereiche von Eingriffsflächen zu verpflanzen. 348) Sämtliche im Rahmen der Bautätigkeit verursachten Bodenverwundungen und erdoffene Stellen (Pisten, Trassen, Böschungen, Lagerstätten etc.) sind zum vegetationsmäßig frühesten Zeitpunkt dem Stand der Technik entsprechend mit standortangepasstem Saatgut zu begrünen bzw. zu bepflanzen, bei Ausfall nachzubessern und auf Dauer zu erhalten. In den Hochlagen ist das Saat-Soden-Kombinationsverfahren zu verwenden, in den mittleren und den talnahen Lagen ist nach fachgerechter Oberbodenbergung und -auftrag eine standortgerechte Begrünung herzustellen. Sollte mit den angeführten Rekultivierungsverfahren keine dauerhafte Begrünung herstellbar sein, ist eine Spritzbegrünung durchzuführen. Bis zur dauerhaften Sicherung der Begrünung, mindestens aber über 2 Vegetationsperioden, ist das Weidevieh auszuzäunen. 349) Die Aufdüngung nährstoffarmer Böden ist verboten. 350) Bei Kreuzungen markierter Wanderwege mit Eingriffsflächen ist eine dauerhafte Begehbarkeit und Erkennbarkeit herzustellen, so dass eine gute und gefahrlose Benutzbarkeit und Durchgängigkeit weiterhin gegeben ist. Allenfalls entfernte Markierungszeichen sind wieder herzustellen. 351) Eine Beschallung durch Lautsprecher an den Seilbahnanlagen darf abgesehen von betriebsnotwendigen Informationen nicht erfolgen. 352) Gemäß der ÖNORM O1052 gelten folgende Bestimmungen für Beleuchtungen: a. Bei den im Zuge der Bau- oder Betriebsphase erforderlichen Außenbeleuchtungen sind UV-freie, warmweiße LEDs oder Natriumdampflampen zu verwenden. Es sind ausschließlich staubdichte Leuchten (Schutzklasse mindestens IP 54) zu verwenden. b. Die Beleuchtungen sind so auszurichten und abzuschirmen, dass sowohl während der Bau- als auch der Betriebsphase nur die unbedingt notwendigen Bereiche beleuchtet werden. Eine Abstrahlung nach oben hin oder in außerhalb der Eingriffsflächen gelegene Bereiche darf nicht erfolgen. Nötigenfalls sind Abstrahlbleche einzusetzen. Die Beleuchtung ist nur während der Betriebszeiten zulässig. c. Eine Beleuchtung der Pisten darf nicht erfolgen. d. Eine dauerhafte Anstrahlung von Gebäudeaußenwänden ist - außer bei Notwendigkeit in der Bauphase - nicht zulässig. 353) Sämtliche Seile müssen Stärken > 20 mm Durchmesser aufweisen. 354) Die Verfügbarkeit von anthropogenen Futterquellen (z.B. Müll, Lebensmittelreste) für Beutegreifer bei der XXXX Hütte und allfälligen weiteren Hütten sowie an den Tal- und Bergstationen ist hinanzuhalten. Ein diesbezügliches Abfallkonzept ist mit einem wildökologischen und/oder ornithologischen Amtssachverständigen abzustimmen und der Behörde so bald als möglich, spätestens jedoch mit Beginn der Baumaßnahmen, vorzulegen.354) Die Verfügbarkeit von anthropogenen Futterquellen (z.B. Müll, Lebensmittelreste) für Beutegreifer bei der römisch 40 Hütte und allfälligen weiteren Hütten sowie an den Tal- und Bergstationen ist hinanzuhalten. Ein diesbezügliches Abfallkonzept ist mit einem wildökologischen und/oder ornithologischen Amtssachverständigen abzustimmen und der Behörde so bald als möglich, spätestens jedoch mit Beginn der Baumaßnahmen, vorzulegen. 355) Ankündigungen zu Reklamezwecken auf Anlagen und Anlagenteilen des Vorhabens sowie in der freien Landschaft sind nicht zulässig. 356) Auflagepunkte, die den Betrieb der Anlagen betreffen, sind nachweislich in die Betriebsordnung aufzunehmen. 357) Nach Abschluss der Bauarbeiten sind sämtliche Bauhilfseinrichtungen, Baustoffe und Baugeräte aus der freien Landschaft zu entfernen und ist das Gelände zu säubern. Auflagen zu den Liftanlagen und Gebäuden: 358) Die Glasflächen der Tal- und Bergstationsgebäude der Anlagen 1-4, allenfalls auch der Pumpstationen sowie des Gebäudes der Wasserfassung XXXX West sind aus Vogelschutzgründen folgendermaßen zu gestalten:358) Die Glasflächen der Tal- und Bergstationsgebäude der Anlagen 1-4, allenfalls auch der Pumpstationen sowie des Gebäudes der Wasserfassung römisch 40 West sind aus Vogelschutzgründen folgendermaßen zu gestalten: a. Bei der Talstation Anlage 1 keine Bepflanzung mit Sträuchern oder Bäumen im Abstand von 1 bis 10 m rund um das Gebäude. b. Bei den Glasflächen aller Stationsgebäude Verwendung von gemäß ONR 191040 geprüften Vogelschutzgläsern der Kategorie A (siehe Broschüre der Wiener Umweltanwaltschaft "Vogelanprall an Glasflächen - geprüfte Muster" (http://wua-wien.at/images/stories/publikationen/wua-vogelanprall-muster.pdf). Das ausgewählte Muster ist mit der Behörde abzustimmen. c. Bei allen anderen Gebäuden (ohne Publikumsverkehr) Verwendung von satiniertem Glas (Reflexionsgrad unter 15 %). d. Das Glasgeländer der Talstation der Anlage 1 ist vogelschlagsicher auszuführen (entweder mit satiniertem Glas, Vogelschutzglas oder Flachstahl). 359) Im Bereich der Außenansicht der Stationsgebäude ist auf die Verwendung von Signalfarben (leuchtende, zur Landschaft kontrastierende Farben) zu verzichten. Die außen sichtbaren Blechteile sind in einem unauffälligen Grau- oder Grünton zu beschichten. 360) Die Grabarbeiten zur Errichtung der Stützenfundamente sind mittels Schreitbagger ("Spinne"), sonstige Grabarbeiten mittels Bagger durchzuführen, wobei Vegetationsdecke und Oberboden getrennt zu lagern und zur nachfolgenden Begrünung zu verwenden sind. 361) Die Fundamente der Liftstützen sind bis zur Oberkante einzuschütten und zu begrünen. 362) Die Liftstützen sowie -häupter sind im Farbton RAL 6014 matt zu beschichten. 363) Die Steuerleitungen sind zu verkabeln; die Kabeltrasse ist dabei so zu verlegen, dass (gemäß § 24 NSchG) geschützten Lebensräumen ausgewichen wird.363) Die Steuerleitungen sind zu verkabeln; die Kabeltrasse ist dabei so zu verlegen, dass (gemäß Paragraph 24, NSchG) geschützten Lebensräumen ausgewichen wird. 364) Bei dauernder Einstellung des Betriebes der Liftanlagen sind zumindest die oberirdischen Anlagenteile zu entfernen und der frühere Zustand wieder herzustellen. Auflagen zu den Schipisten: 365) Die Errichtung von permanenten Schutzzäunen in den Hochlagen oberhalb der Waldgrenze ist mit Ausnahme der Schutzvorrichtung für die Aufforstungsmaßnahmen (Rottenaufforstung westlich der Piste 2) wegen der damit verbundenen erheblich abträglichen Auswirkung auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft nicht zulässig. Während des Schibetriebs sind temporäre Schutzzäune - wie in den Projektkonkretisierungen dargelegt - zulässig, welche frühestens mit Beginn des Schibetriebs aufzustellen und spätestens bis 10.
- eines jeden Jahres abzubauen sind. Beim west-ost-orientierten Zaun nördlich der Piste 4 sind die erforderlichen permanenten Standorte (im Randbereich der Piste) für die Steher mit der ökologischen Bauaufsicht abzustimmen, wobei die Steher selbst zeitgleich mit den Schutzzäunen auf- und abzubauen sind. Für die übrigen pistenbegleitenden Sichtschutzzäune sind keine fixierten permanenten Standorte zu errichten, wobei die Aufstellung direkt am Pistenrand zu erfolgen hat und sensiblen ökologischen Bereichen auszuweichen ist. Zum west-ost-orientierten Zaun nördlich der Piste 4 wird festgestellt, dass beim Anbringen des "Raschelgewebes" im Bodenbereich ein Abstand von 15 cm zum gewachsenen Untergrund einzuhalten ist. 366) Zur Pistenpräparation sind im gesamten Gebiet lärmgedämmte Pistengeräte zu verwenden. 367) Bei dauernder Einstellung des Schibetriebes ist die gesamte Piste im Waldbereich mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft aufzuforsten. Auflagen zur Schneeanlage: Schneiteich 368) Vor der Errichtung des Schneiteichs sind die Vegetationsdecke und der humose Oberboden getrennt zu bergen, sachgerecht zwischenzulagern und Zug um Zug zur Begrünung sämtlicher, nicht vom Wasser bedeckten Dammflächen, bzw. für die Uferzonen der neu zu errichtenden Gewässer, zu verwenden. 369) Die Böschungsoberflächen sind entsprechend dem Kleinrelief der Umgebung zu strukturieren, wobei besonderes Augenmerk auf einen harmonischen Übergang zwischen künstlich angelegten Böschungen und dem Urgelände zu legen ist. Es darf keine, im Gelände als horizontale Linie erkennbare Dammkrone ausgeführt werden. Einzelsteine, Wurzelstöcke und sonstige aus der Natur geborgene Strukturelemente sind landschaftslogisch in die Begrünung mit einzubeziehen. Dazu sind die vorher geborgenen Steine zu verwenden und mit der flechtenbewachsenen Seite nach oben zu versetzen. Über die genaue Lage, Ausformung, Menge und Art der Strukturelemente hat die ökologische Bauaufsicht vor Ort zu entscheiden, die planlichen Darstellungen sind nur als Prinzipdarstellungen zu verstehen. Ein durch Aufbringen von Waldboden sind etablierender Zwergstrauchbewuchs ist auf der Luftseite des Dammes zuzulassen. 370) Der Gestaltung der Wasseranschlagslinie (Sommerstauziel) und der Wellenschlagzone ist besonderes Augenmerk zu schenken. Durch entsprechende ingenieurbiologische Bauweisen ist eine dauerhaft begrünte Wasseranschlagslinie herzustellen, die es gleichzeitig Kleintieren ermöglicht, das Wasser zu verlassen. Durch Strukturelemente im Bereich der Wellenschlagzone ist jedenfalls das Entstehen unnatürlich wirkender linearer Strukturen zu vermeiden. Über die konkrete Ausführung entscheidet die ökologische Bauaufsicht vor Ort. 371) Die Dichtungsfolie ist zur Gänze so zu überschütten, dass dauerhaft keine Folie oberflächlich zutage tritt. 372) Im Speicherbecken ist ein ökologischer Rückzugsraum mit einer Tiefe von 0,5 m bis 1 m herzustellen. 373) Die Dammkrone ist mit einem begrünten, heterogen gestalteten aber befahrbaren Bewirtschaftungsstreifen zu versehen. 374) Zur Böschungssicherung dürfen keine sichtbaren Steinsätze bzw. technische Stützbauwerke verwendet werden. 375) Sämtliche technische Einbauten (Überlauf, Wasserentnahme,....) sind so unauffällig als möglich ins Gelände zu integrieren. 376) Der Teich ist jeweils bis spätestens Ende Juni bis zum Sommerstauziel zu füllen. 377) Abzäunungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Allfällige aus Sicherheitsgründen vorgeschriebene Einzäunungen sind in Holz auszuführen. 378) Eine Verwendung des Teiches als Retentionsbecken für Pistenwässer ist nicht zulässig. Wasserfassung, Zuführleitung, Schneileitungen, Ablassleitung 379) Im Bereich der Wasserfassung XXXX West ist der Gehölzbewuchs zwischen der XXXX und dem westlich angrenzenden Galeriesaum mit standorttypischen Gehölzen in dichter Anordnung zu schließen.379) Im Bereich der Wasserfassung römisch 40 West ist der Gehölzbewuchs zwischen der römisch 40 und dem westlich angrenzenden Galeriesaum mit standorttypischen Gehölzen in dichter Anordnung zu schließen. 380) Die Verlegung der Zuführleitung West darf ausschließlich im Bereich von Straßen und Straßenböschungen erfolgen. 381) Die Verlegung der Schneileitungen darf ausschließlich im Bereich von Schipisten und Wegen (bzw. Wegtrassen) erfolgen. Grundsätzlich sind die Leitungen so zu verlegen, dass im Zuge des Baufortschrittes die Vegetationsdecke abgehoben, zwischengelagert und nach Verlegung der Leitungen wieder auf die Künette aufgebracht wird. Humoser Oberboden und tiefere Bodenschichten sind getrennt zu lagern und wieder lagerichtig aufzubringen. 382) Von Waldrändern ist ein so großer Abstand (mindestens jedoch bis zum Traufbereich) einzuhalten, dass es zu keinen Wurzelbeschädigungen der Randbäume kommt, die deren Standfestigkeit gefährden können. 383) Bei den Grabarbeiten ist allenfalls vorhandenen gemäß § 24 NSchG (Salzburger Naturschutzgesetz 1999) geschützten Lebensräumen auszuweichen und die Künetten sind so auszuführen, dass es zu keiner nachfolgenden Drainage von Feuchtlebensräumen kommt. Bei Bedarf ist eine entsprechende Dichtschicht einzubringen, um Beeinträchtigungen der Feuchtlebensräume hintanzuhalten.383) Bei den Grabarbeiten ist allenfalls vorhandenen gemäß Paragraph 24, NSchG (Salzburger Naturschutzgesetz 1999) geschützten Lebensräumen auszuweichen und die Künetten sind so auszuführen, dass es zu keiner nachfolgenden Drainage von Feuchtlebensräumen kommt. Bei Bedarf ist eine entsprechende Dichtschicht einzubringen, um Beeinträchtigungen der Feuchtlebensräume hintanzuhalten. 384) Es dürfen entlang von allen Pisten nur emissionsarme Schneeerzeuger zum Einsatz kommen. 385) Die Zapfstellen sind entweder in Unterflurbauweise auszuführen oder im Farbton RAL 6014 zu beschichten. 386) Sämtliche für die Beschneiung notwendigen oberirdischen Anlagenteile der Schneeerzeuger sind außerhalb der Wintersaison aus der freien Landschaft zu entfernen. Ein Belassen kann dort erfolgen, wo sich die Schneeerzeuger an landschaftlich unbedenklichen Standorten (Waldrandlage, keine Einsehbarkeit von Wanderwegen oder Forststraßen) befinden, wobei diese Schneeerzeuger außerhalb der Schneisaison mit einem "Planenüberzug" in der Farbe RAL 6014 zu bedecken sind. 387) Mit der Beschneiung darf nicht vor dem 01.
- jeden Jahres begonnen werden, ab 01.
- sind nur noch punktuelle Ausbesserungsbeschneiungen zulässig. Bei der Beschneiung ist sicherzustellen, dass angrenzendes Gelände, insbesondere Wald, nicht beschneit wird. 388) Mit Ausnahme des Zeitraumes der Grundbeschneiung (November - Jänner) sind die Beschneiungen in der Zeit zwischen Betriebsschluss am Nachmittag und einer Stunde nach Sonnenuntergang sowie einer Stunde vor Sonnenaufgang und Betriebsbeginn am Vormittag nicht zulässig. 389) Die mechanische Präparierung der Piste darf erst ab einer Schneehöhe von 20 cm erfolgen. Sensible Biotope im Bereich einiger Projektflächen (HS 16/1, HS 18/1, HS 22/2) dürfen erst ab einer Schneehöhe von 50 cm präpariert werden. 390) Für die mechanische Beschneiung darf nur hygienisch einwandfreies Wasser (laut geltender ÖNORM) verwendet werden. Es dürfen dem Wasser keine Zusätze beigegeben werden. Ebenso ist auf die Verwendung von Auftauhilfen zu verzichten. 391) Bei dauernder Einstellung des Betriebes der Beschneiungsanlage sind zumindest die oberirdischen Anlagenteile zu entfernen und der frühere Zustand wieder herzustellen. Für den Bereich des Schneiteiches ist ein Konzept bezüglich der landschaftlichen Einbindung vorzulegen und mit der Naturschutzbehörde abzustimmen. 392) Eine allfällige Befristung der Bewilligung ist der Befristung des Wasserrechtes anzupassen. Auflagen zum Parkplatz: 393) Der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bepflanzungsplan von Frau DI HXXXX ist projektgemäß umzusetzen. 394) Der Parkplatz ist an seinen Rändern durch eine heckenartige Bepflanzung sichtmäßig abzuschirmen. Dem entsprechend ist die Bepflanzung mit heimischen, standorttypischen Sträuchern (Hasel, Weißdorn, Hartriegel, Heckenkirsche, Wildrose, diverse Weiden) und vereinzelt beigemischten Bäumen (Bergahorn, Esche, Eberesche, Grauerle, Traubenkirsche) durchzuführen. 395) Darüber hinaus ist eine Durchgrünung des Parkplatzes mit Einzelbäumen herzustellen (Artenliste siehe Auflage E.2.). 396) Sämtliche Bepflanzungsmaßnahmen sind zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen und auf Dauer zu erhalten. Das Aufkommen der Bepflanzung ist laufend zu kontrollieren und die Anwuchspflege sowie allenfalls erforderlic